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Bern Verwaltungsgericht 28.01.2026 100 2024 265

January 28, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,144 words·~31 min·5

Summary

Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. August 2024; BVD 110/2024/52) | Baubewilligung/Baupolizei

Full text

100.2024.265U NYR/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Januar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Schaller 1. A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe 2. B.________ 3. C.________ Beschwerdeführende gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Aarberg Bauabteilung, Stadtplatz 46, 3270 Aarberg

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, betreffend Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. August 2024; BVD 110/2024/52) Prozessgeschichte: A. Mit Baugesuch vom 11. Mai 2023 ersuchte die Swisscom (Schweiz) AG um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Masten, Systemtechnik und neun Antennen auf der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. 1________ in der Gewerbezone. Die geplante Mobilfunkanlage umfasst insgesamt neun Sendeantennen, die gemäss dem Standortdatenblatt vom 25. Januar 2023 (Revision 1.7; nachfolgend Standortdatenblatt) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1'400 bis 2'600 MHz und 3'600 MHz senden sollen. Für die drei Sendeantennen im Frequenzband 3'600 MHz ist ein adaptiver Betrieb unter Anwendung eines Korrekturfaktors vorgesehen; sie verfügen je über 16 Sub-Arrays. Gegen das Baugesuch erhoben unter anderen die A.________ AG, B.________ und C.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 8. März 2024 bewilligte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland das Vorhaben unter Auflagen und wies die Einsprache ab. B. Die A.________ AG, B.________ und C.________ erhoben am 10. April 2024 nebst anderen gegen den Gesamtentscheid bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde. Mit Entscheid vom 13. August 2024 wies die BVD die Beschwerde einschliesslich der Sistierungsanträge ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, C. Dagegen haben die A.________ AG, B.________ und C.________ am 10. September 2024 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der BVD vom 13. August 2024 sei aufzuheben. Das Baugesuch sei abzuweisen (Bauabschlag). 2. Das Baugesuch sei eventualiter zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei das Baugesuch zu sistieren bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen. 4. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor gefällt hat. 5. Subeventualiter sei im Bauentscheid festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden muss. 6. Den Beschwerdeführenden sei zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des Amts für Umwelt (NIS-Fachstelle) das Replikrecht zu gewähren.» Die Swisscom (Schweiz) AG und die BVD beantragen mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2024 bzw. Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde und sämtlicher Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde (EG) Aarberg hat mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die A.________ AG, B.________ und C.________ haben am 12. November 2024 eine Replik eingereicht. Mit Verfügung vom 9. September 2025 hat der Instruktionsrichter das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE), Abteilung Immissionsschutz, aufgefordert darzulegen, ob und, falls ja, aus welchen Gründen auf eine Abnahmemessung beim Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 3 verzichtet werden kann. Das AUE ist dieser Aufforderung mit Stellungnahme vom 30. September 2025 nachgekommen. Die Swisscom (Schweiz) AG hat mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des AUE verzichtet. Die A.________ AG, B.________ und C.________ haben sich mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 zur Stellungnahme des AUE geäussert und präzisierende Rechtsbegehren zur Mess- und Kontrollpraxis namentlich bei adaptiven Antennen gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 wohnen innerhalb des massgebenden Einspracheperimeters, sind daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin 1 ist als Aktiengesellschaft eine juristische Person und kann wie eine Privatperson Einsprache bzw. Beschwerde erheben, wenn sie wie eine natürliche Person betroffen ist (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 35-35c N. 21). Als Grundeigentümerin der innerhalb des Einspracheperimeters gelegenen Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. 2________ ist auch ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch hinten E. 3.3 und 6.1). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe sämtliche Verfahrensanträge zur Klärung der tatsächlich und rechtlich korrekten Sachverhaltsdarstellung abgelehnt oder sei nicht darauf eingetreten, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde Ziff. I/3.6 S. 4, Ziff. I/3.15 S. 6; Replik S. 2, act. 9). Im Einzelnen bemängeln die Beschwerdeführenden, die BVD habe es unterlassen, durch die Fachstelle abklären zu lassen, an welchen Orten und in welchem Umfang es durch den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, adaptiven Betrieb zu Überschreitungen des Anlagegrenzwertes komme. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellen sie einen entsprechenden Verfahrensantrag (Beschwerde Ziff. I/3.6 S. 4 sowie S. 6 unten), den sie in ihrer Replik zurückziehen bzw. durch ein Ausstands- und Ablehnungsbegehren ersetzen (Replik S. 2, act. 9; zum Ablehnungsbegehren hinten E. 3). In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 stellen die Beschwerdeführenden den Verfahrensantrag erneut (Stellungnahme vom 24.10.2025 S. 2, act. 16; vgl. hinten E. 5.2) und konkretisieren ihn dahingehend, dass ihnen die Baugesuchsunterlagen und die Standortdatenblätter mit effektiven Antennendiagrammen gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und die Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 (SR 0.814.07) herauszugeben sind. Sie beantragen ferner die Zustellung von ungeschwärzten Messberichten, Betriebs- und Auswertungsparameter sowie Netzlast-/Sendeleistungs-Logs (OAM/eNB/bNB), welche die reale Betriebsweise (Beamforming, Leistungssteuerung, Last) dokumentieren (Stellungnahme vom 24.10.2025 S. 5, act. 16; vgl. hinten E. 5.3). Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, auch die BVD habe ihren Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten zu Unrecht verneint (Beschwerde Ziff. I/3.15 S. 6). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG) umfasst unter anderem das Recht auf Einsicht in Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3), das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15) und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 148 III 30 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Aufgrund ihrer formellen Natur ist die Gehörsrüge vorweg zu behandeln (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9). 2.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, wird die Einhaltung der Anlagegrenzwerte an den OMEN im Rahmen einer rechnerischen Prognose basierend auf den Angaben der Mobilfunkbetreiberin im Standortdatenblatt geprüft (dazu hinten E. 5.1). Die Mobilfunkbetreiberin reichte ein vollständiges Standortdatenblatt einschliesslich Situationsplan

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, und Antennendiagrammen ein (Vorakten Regierungsstatthalteramt [RSA] 4A pag. 263). Weitere Angaben waren für die rechnerische Prognose nicht erforderlich. Die BVD hat das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie es abgelehnt hat, von der Mobilfunkbetreiberin weitere Unterlagen (Originalantennendiagramme bzw. «effektive Antennendiagramme» gemäss konkretisiertem Verfahrensantrag, detaillierte Produkteinformationen, Angaben der Einstellungen für den realen Betrieb, Betriebs- und Auswertungsparameter, Messeberichte usw.) herauszuverlangen und diese den Beschwerdeführenden zuzustellen (angefochtener Entscheid E. 5c). Denn diese Unterlagen waren und sind nicht entscheidrelevant (dazu hinten E. 5.3; vgl. etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.; zum Ablehnungsbegehren hinten E. 3). Der (soweit ersichtlich erstmals) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag der Beschwerdeführenden auf «vollständige und ungeschwärzte» Herausgabe der Baugesuchsunterlagen und der Standortdatenblätter wird abgewiesen (Stellungnahme vom 24.10.2025 S. 5, act. 16): Die Baugesuchsunterlagen und, als deren Bestandteil, das Standortdatenblatt wurden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in der Zeit vom 23. Juni bis 24. Juli 2023 öffentlich und elektronisch zur Einsicht aufgelegt (vgl. Gesamtentscheid vom 8.3.2024 S. 1, Vorakten RSA 4A pag. 283; Art. 35 BauG; Art. 28 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Die Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, in die aufgelegten Akten Einsicht zunehmen. Aus ihrer Einsprache (Akten RSA 4A pag. 158) ergibt sich, dass sie von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch gemacht haben. Auf eine individuelle Zustellung der Baugesuchsakten besteht praxisgemäss kein Anspruch (Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 15; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 10 je mit Hinweisen). 2.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz bemängeln, ist ihnen entgegenzuhalten, dass mit der Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte der Begründungspflicht Genüge getan ist. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2025 S. 219 E. 3.1, je mit Hinweisen). – Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die Vorinstanz hat in E. 4b des angefochtenen Entscheids verständlich und nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Antrag, es sei durch die NIS-Fachstelle aufzuzeigen, wo und wie stark die Grenzwerte überschritten würden, mangels Erheblichkeit abgewiesen hat (vgl. hinten E. 5.2). Was die von den Beschwerdeführenden eingeforderten Unterlagen angeht (Originalantennendiagramme, detaillierte Produkteinformationen, Angaben der Einstellungen für den realen Betrieb), verneinte die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht den Anspruch auf Einsicht, sondern kam zum Schluss, die Baugesuchsunterlagen enthielten alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Immissionssituation. Es bestehe deshalb kein Anlass, von der Baugesuchstellerin weitere Unterlagen einzuverlangen (angefochtener Entscheid E. 5b und 5c). Auch hier ist somit keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Feststellung, dass der Vorsteher des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE) befangen sei, und verlangen vom Verwaltungsgericht, die vom AUE verfassten Berichte und Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen und durch solche einer unabhängigen und nicht befangenen Institution oder Person zu ersetzen (Verfahrensantrag in Replik S. 3, act. 9). Der angefochtene Entscheid stütze sich massgeblich auf Stellungnahmen des AUE ab. Der Vorsteher des AUE habe in der Vergangenheit die Anwendung des Korrekturfaktors von adaptiv betriebenen Antennen im sog. Bagatellverfahren und ohne Baubewilligung rechtswidrig erlaubt. Er begünstige die Mobilfunkbranche systematisch, was seine Voreingenommenheit aufzeige (Replik S. 2 ff., act. 9). Er sei deswegen auch mehrfach strafrechtlich angezeigt worden (Replik S. 2 ff., act. 9). 3.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich in keiner Weise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die sich bereits mit der gleichen Rüge befasst hat (angefochtener Entscheid E. 2b). Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund nach Art. 9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, VRPG gegeben ist. Insbesondere reiche allein die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Behördenmitglied zur Begründung einer Befangenheit nicht aus. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Amtsvorsteher des AUE nicht nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat. 3.3 Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das AUE bewillige adaptive Antennen unzulässigerweise im «Bagatellverfahren», ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Entscheide des Bundesgerichts, wonach der Ersatz einer konventionellen Antenne durch eine adaptive Antenne (BGer 1C_414/2022 vom 29.8.2024 und 1C_332/2023 vom 11.10.2024) und die Anwendung des Korrekturfaktors bei einer bestehenden adaptiven Antenne ein Baubewilligungsverfahren erfordert (BGE 150 II 379), dem AUE bekannt sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Behörde diese Rechtsprechung zugunsten der Mobilfunkbranche ignoriert. Die in der Beschwerde angeführten Äusserungen des Amtsvorstehers ergingen im Dezember 2022 und lange vor den erwähnten Urteilen. Dass eine bestimmte Vollzugspraxis im Nachhinein gerichtlich als nicht in allen Teilen rechtskonform beurteilt worden ist, zeigt zudem keine Voreingenommenheit auf (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 28 a.E.). Der Vorwurf, der Vorsteher des AUE sei voreingenommen ist nach dem Gesagten unzutreffend und unbegründet. Es kann daher offenbleiben, ob der gestellte Antrag auf «Feststellung der Befangenheit» überhaupt rechtzeitig gestellt (Verwirkung; vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 55) und zulässig ist (Subsidiarität von Feststellungsbegehren; vgl. dazu BVR 2016 S. 273 E. 2.2). Es liegt kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund nach Art. 9 VRPG vor; der Antrag der Beschwerdeführenden auf Feststellung der Befangenheit des Amtschef AUE ist abzuweisen. Es besteht für das Verwaltungsgericht sodann kein Anlass, nicht auf Berichte und Stellungnahmen des AUE abzustellen, und es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen darauf abgestellt haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, 4. Die Rügen der Beschwerdeführenden in der Sache beziehen sich auf den adaptiven Betrieb der Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors. Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang Grenzwertüberschreitungen an den OMEN und eine nicht nachvollziehbare Festlegung der Korrekturfaktoren geltend (Beschwerde Ziff. II/1 S. 7 ff. und Ziff. II/6.4 S. 20 ff.). 4.1 Unter adaptiven Antennen im Sinn der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) werden Sendeantennen verstanden, die ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm mittels separat ansteuerbaren Elementarantennen (Sub-Arrays) automatisch durch Algorithmen in kurzen zeitlichen Abständen ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «Beamforming»), dies im Unterschied zu konventionellen Antennen, die mit einer im Wesentlichen konstanten räumlichen Strahlungsverteilung senden. Diese Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung geschehen. Das Signal wird damit bevorzugt in jene Richtung übertragen, wo es durch die Endgeräte angefordert wird; in allen anderen Richtungen ist die Strahlung tiefer (BGE 150 II 379 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Bundesrat hat am 17. April 2019 im Hinblick auf die Einführung der adaptiven Antennen die Definition des massgebenden Betriebszustands von Mobilfunkbasisstationen in Anhang 1 Ziff. 63 NISV angepasst (Inkrafttreten am 1.6.2019; AS 2019 1491). Dabei verankerte er den Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands zu berücksichtigen ist. Die konkrete Ausgestaltung wurde damals bewusst zugunsten einer Regelung auf Stufe Vollzugshilfe offengelassen (BGE 150 II 379 E. 2.3 und 2.4 mit weiteren Hinweisen; Erläuterungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 17.4.2019 zur Änderung der NISV, Ziff. 4.4 S. 8, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog/Rechtsetzung und Vollzug/Erläuternde Berichte»). Das BAFU hat in der Folge am 23. Februar 2021 den Nachtrag «Adaptive Antennen» zur Vollzugsempfehlung zur NISV des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: BAFU) «Basisstationen Mobilfunk- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, WLL» aus dem Jahr 2002 publiziert (nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog/Vollzug in der Praxis/Mobilfunk: Vollzugshilfen»). In diesem Nachtrag hat es den genannten Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass ein Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) angewendet werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden, die sicherstellt, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Ziff. 3.2 S. 7 f.). Verschiedene Elemente dieser Definition wurden vom Bundesrat in der Zwischenzeit in Anhang 1 Ziff. 63 NISV auf Verordnungsstufe verankert (Inkrafttreten am 1.1.2022; AS 2021 901; weitere Vollzugsanpassungen erfolgten mit Änderungen der Art. 11a f. und 19b NISV vom 29.9.2023, in Kraft seit 1.11.2023; AS 2023 583). Anhang 1 Ziff. 63 NISV lautet neu wie folgt: 1 Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. 2 Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet. 3 Es gelten folgende Korrekturfaktoren KAA: ≥ 0.10 (bei 64 und mehr Sub-Arrays) ≥ 0.13 (32 bis 63 Sub-Arrays) ≥ 0.20 (16 bis 31 Sub-Arrays) ≥ 0.40 (8 bis 15 Sub-Arrays) 4 Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAA angewendet, so reicht der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein. Gemäss dieser neuen Regelung muss mit anderen Worten bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr Sub-Arrays die im Standortdatenblatt deklarierte Sendeleistung (ERPn) nicht wie bei konventionellen Antennen im Maximum, sondern nur noch über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden, wobei die momentane Leistung vorübergehend höchstens um den Kehrwert des Korrekturfaktors (1/KAA) von der deklarierten Sendeleistung abweichen darf (ERPn = KAA x ERPmax). Für den rechnerischen Nachweis der Strahlungsgrenzwerte wird die korrigierte Sendeleistung ERPn herangezogen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, weshalb die elektrische Feldstärke an einem sog. OMEN zeitweise über den Anlagegrenzwerten liegen kann (zum Ganzen BGE 151 II 593 E. 3.3; vgl. auch Nachtrag zur Vollzugsempfehlung Ziff. 3.3.2 f. und 3.4 f. S. 9 ff.). 4.3 Das Bundesgericht hat sich im Leitentscheid BGE 151 II 593 zur Zulässigkeit der Regelung des Korrekturfaktors in Anhang 1 Ziff. 63 NISV geäussert und dabei bestätigt, dass einerseits die Regelung des Korrekturfaktors in der NISV als stufengerecht zu qualifizieren ist und andererseits die Höhe des Korrekturfaktors auf wissenschaftlichen Gesichtspunkten gründe und nicht ersichtlich sei, inwieweit dessen Herleitung fehlerhaft sein sollte. Das Gericht hat dabei den auch von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwand verworfen, bei der Festlegung der Korrekturfaktoren sei von zu konservativen Nutzungsszenarien ausgegangen worden (E. 5.4 und 6.2.3). Der Korrekturfaktor führe auch nicht zu einer Privilegierung von adaptiven im Vergleich zu konventionellen Antennen; das Ziel der neuen Regelung sei vielmehr, adaptive Antennen nicht strenger zu beurteilen als konventionelle (E. 6.1.3 f.). Die im Vergleich zu konventionellen Antennen unterschiedliche Sendecharakteristik von adaptiven Antennen stelle einen nachvollziehbaren Umstand dar, der eine differenzierte Behandlung der beiden Antennentypen rechtfertige (E. 6.1.4). Diesen Leitentscheid hat das Bundesgericht unterdessen in weiteren Urteilen bestätigt (BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 6, 1C_640/2023 vom 24.2.2025 E. 3.2). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, das Bundesgericht habe sich noch nie zur Zulässigkeit der Anwendung eines Korrekturfaktors geäussert, treffen damit nicht zu (Replik S. 11, act. 9). Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, dass die festgelegten Werte weiter über den von der International Electrotechnical Commission (IEC) empfohlenen Korrekturfaktoren lägen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die genannte Empfehlung auf eine Regelung für die Immissionsgrenzwerte bezieht (Erläuterungen des Bundesamts für Umwelt [BAFU] vom 17.4.2019 zur Änderung der NISV, Ziff. 6.1 a.E. S. 17, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog/Rechtsetzung und Vollzug/Erläuternde Berichte») und deshalb nicht direkt auf die hier umstrittene Regelung für die Anlagegrenzwerte übertragen werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, 5. 5.1 Wird eine Mobilfunkanlage errichtet oder ersetzt, muss anhand einer Strahlungsprognose aufgezeigt werden, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte eingehalten sind. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses hat unter anderem die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV). Es muss zudem Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, enthalten sowie auch Angaben über die Strahlung an den drei OMEN, an denen diese am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c NISV). Für die vorliegende Anlage beträgt der Anlagegrenzwert 5 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 NISV; Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2, Vorakten RSA 4A pag. 257). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Die Einhaltung der Anlagegrenzwerte im Betriebszustand ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht Baubewilligungsvoraussetzung (Beschwerde Ziff. II/3.3 S. 11), diese Frage stellt sich logischerweise erst nach Bewilligung und Inbetriebnahme der Anlage. 5.2 Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Anwendung eines Korrekturfaktor führe wegen der hohen maximalen Sendeleistungen zu Überschreitungen des Anlagegrenzwertes, ist falsch (Beschwerde Ziff. II/1.1 S. 7, Ziff. II/1.4 S. 8). Obwohl unbestritten ist, dass an OMEN kurzzeitig elektrische Feldstärken auftreten können, die über 5 V/m liegen (vorne E. 4.2), ist dies nicht mit einer Überschreitung des Anlagegrenzwertes gleichzusetzen. Bei adaptiven Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ist bei der Berechnung des Anlagegrenzwertes nicht die maximale Sendeleistung massgebend, sondern die im 6-Minuten-Mittel einzuhaltende korrigierte Sendeleistung (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 NISV). Gestützt auf die Angaben im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, Standortdatenblatt (vgl. Standortdatenblatt, Zusatzblätter 3a und 4a, Vorakten RSA 4A pag. 256 ff.) hat das AUE als zuständige Fachbehörde die rechnerische Prognose geprüft und im Fachbericht vom 18. Juli 2023 festgehalten, dass die geplante Mobilfunkanlage die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und der Anlagegrenzwert rechnerisch bei sämtlichen OMEN eingehalten werde, wobei auch alle Voraussetzungen für die Anwendung des Korrekturfaktors gegeben seien (Vorakten RSA 4A pag. 162). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen (angefochtener Entscheid E. 4b). Es besteht daher auch keine Veranlassung, vom AUE berechnen zu lassen, «wo […] und wie stark […] die Grenzwertüberschreitungen […] sind». Der dahingehende Antrag (Beschwerde S. 6; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24.10.2025 S. 2, act. 16) wird abgewiesen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, im Fall einer Bewilligung des Baugesuchs sei explizit festzuhalten, dass kein Korrekturfaktor angewendet werden dürfe und die Anlagegrenzwerte ohne Mittelung einzuhalten seien (vgl. Rechtsbegehren 5, vorne Bst. C). Sind – wie hier – die Anlagegrenzwerte rechnerisch eingehalten, fällt die Anordnung weiterer Massnahmen («Auflagen») für den Betrieb der Mobilfunkanlage (wie Leistungsbegrenzung, fixe Antennenkonfiguration, Betriebsprofile ohne Spitzenmodi) ausser Betracht. Der dahingehende und von den Beschwerdeführenden unter dem Titel «Konkretisierter Verfahrensantrag (Begehren)» bzw. «Verhältnismässigkeit und vorsorgliche Massnahmen» gestellte Antrag wird abgewiesen (Stellungnahme vom 24.10.2025, act. 16, S. 5 und 8). Vorsorgliche Massnahmen, die den Betrieb treffen, sind im hier zu beurteilenden Fall nicht möglich, da es sich um ein Baugesuch für einen Neubau handelt (vorne Bst. A); die Anlage existiert noch nicht. Es ist nicht ersichtlich, worauf vorsorgliche Massnahmen, die den Betrieb einer Anlage bis zum ordentlichen Entscheid über das Baugesuch regeln, gerichtet sein sollen. 5.3 Sodann gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte, wonach die dem AUE bei der Prüfung der Immissionsprognose zur Verfügung gestellten Antennendiagramme nicht alle möglichen «Beams» abdecken (Beschwerde Ziff. II/5.1 S. 16; Replik S. 8 f., act. 9). Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen wurden vom AUE geprüft und für korrekt befunden. Das AUE hatte zudem Zugriff auf die Originalunterlagen bzw. -diagramme (BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 4.4; vgl. Beschwerdeantwort Rz. 17

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, S. 4, act. 6). Der von den Beschwerdeführenden beantragte Beizug von «Original Antennendiagrammen», «technischen Datenblättern» und weiteren Unterlagen war für Prüfung der Immissionsprognose nicht erforderlich und durfte unterblieben (vgl. Beschwerde Ziff. II/2.5 S. 10; Replik S. 8, act. 9). Die Vorinstanz hat den dahingehenden Antrag zu Recht abgewiesen (vgl. auch vorne E. 2.3) und er ist auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren abzuweisen. Der in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 gestellten Antrag auf Offenlegung sämtlicher Rohdaten, Herausgabe ungeschwärzter Messberichte, Betriebs- und Auswerteparameter sowie Netzlast-/Sendeleistungs- Logs, welche die reale Betriebsweise dokumentieren (vorne E. 2.1), betrifft Informationen über den Betriebszustand, die frühestens nach Inbetriebnahme vorliegen können und für das Baubewilligungsverfahren nicht relevant sind. Der Antrag ist daher abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführenden zum Beleg der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Antennendiagramme auf das Urteil VB.2020.00544 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2021 verweisen (vgl. Beschwerde Ziff. II/5.1.2 S. 16), übersehen sie, dass dieses Urteil nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entspricht (dazu bereits VGE 2020/476 vom 29.2.2024 E. 4.5.1 [bestätigt durch BGer 1C_187/2024 vom 1.7.2025 E. 5.1]). Dem Fachbericht des AUE vom 18. Juli 2023 (Vorakten RSA 4A pag. 163) ist zu entnehmen, dass das Baugesuch anhand des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung beurteilt worden ist. In diesem Nachtrag wird detailliert beschrieben, wie die Strahlungsprognose bei adaptiven Antennen zu berechnen und im Standortblatt auszuweisen ist. Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, dass der Fachbericht des AUE keine genaueren Angaben zur Berechnungsweise enthalte, ist ihr Einwand daher unbegründet (Beschwerde Ziff. II/2.2 S. 10). Es besteht kein Anlass, das Baugesuch zur «Vervollständigung und allfälligen Neueinreichung an die Gesuchstellerin zurückzuweisen» (Beschwerde Ziff. II/2.4 S. 10). 5.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen für die Beschwerdegegnerin verbindlich sind (vgl. statt vieler BGE 128 II 378 [BGer 1A.264/2000] nicht publ. E. 8.1) und ihre Einhaltung durch ein Qualitätssicherungssystem (QS-System) kontrolliert wird (dazu hinten E. 7). Es ist Sache der Beschwerdegegnerin zu bestimmen, ob die geplante Anlage im Rahmen der beantragten Betriebspara-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, meter sinnvoll betrieben werden kann; dies muss im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht überprüft werden (BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4c). Auf die Einwände der Beschwerdeführenden, die im Standortdatenblatt deklarierte und der rechnerischen Prognose zugrunde gelegte ERP sei zu tief bzw. damit lasse sich die Antenne nicht betreiben, ist nicht einzugehen (Beschwerde Ziff. II/1.2 S. 7, Ziff. II/1.9 f. S. 8 f., Ziff. II/2 S. 10). 5.5 Die Rüge, wonach die Einhaltung der Grenzwerte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, ist nach dem Gesagten unbegründet. 5.6 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur rechtswidrigen Aufschaltung eines Korrekturfaktors ohne vorgängiges Baubewilligungsverfahren haben keinerlei Bezug zum vorliegenden Verfahren. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. Gleiches gilt für die Darlegungen zur Überprüfung der Ausserbetriebnahme des Korrekturfaktors und das diesbezüglich eingereichte Schreiben des AUE vom 1. Mai 2025 aus einem anderen Fall (Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24.10.2025 S. 2 und Beilage 1, act. 16 und 16A). 6. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, es bestehe keine geeignete Messmethode, um die Einhaltung der Grenzwerte bei adaptiven Antennen messtechnisch zu überprüfen (Beschwerde Ziff. II/1.3 S. 7 und Ziff. II/4 S. 12 ff.; Replik S. 6 ff., act. 9; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24.10.2025 S. 2 ff., act. 16). 6.1 Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 7d), hat das Bundesgericht im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8 erkannt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) für das 5G-Signal empfohlene Messmethode zur Durchführung von Kontroll- bzw. Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen zwecktauglich ist. Diesen Befund hat es mehrfach bestätigt (vgl. etwa BGer 1C_187/2024 vom 1.7.2025 E. 5.2; für adaptiv betriebene Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors z.B. in BGer 1C_113/2024 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, 16.6.2025 E. 3.4). Es gelangte insbesondere zum Schluss, dass die fragliche Messmethode nicht bereits deshalb als unzuverlässig einzustufen sei, weil für die Hochrechnung der Messwerte Angaben der jeweiligen Mobilfunkbetreiberinnen erforderlich seien (BGer 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 6). Vor diesem Hintergrund besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Vollzugsbehörden in der Lage sind, bei Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen die Einhaltung der Grenzwerte mittels Kontrollbzw. Abnahmemessungen zu überprüfen, zumal Inhaberinnen und Inhaber von Mobilfunkanlagen nach Art. 10 NISV rechtlich verpflichtet sind, der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und nötigenfalls Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass festzustellen, dass die bisherige Mess- und Kontrollpraxis der Anlage die tatsächliche Strahlenexposition adaptiver Antennen nicht rechtskonform im Sinn der NISV erfassen würde und dass die Betreiberinnen der Mobilfunkanlagen zu verpflichten wären, die NISV- und USG-Konformität mit methodisch geeigneten Verfahren nachzuweisen (Antrag in Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24.10.2025 S. 5, act. 16). Es kann offenbleiben, ob der gestellte Antrag auf «Feststellung» überhaupt zulässig ist (Subsidiarität von Feststellungsbegehren; vgl. dazu statt vieler BVR 2016 S. 273 E. 2.2). Weiter besteht weder Anlass für eine «Anordnung einer unabhängigen, zeitlich hochaufgelösten Messkampagne […] mit vollständiger Parametrierung der Anlage» noch für die «Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zu Messmethodik und Eignung zertifizierter Geräte bei adaptiven, impulsartigen Signalen» (Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24.10.2025 S. 5 und 8, act. 16). Ebenso werden die Anträge zum «Messdesign» nach dem Gesagten abgewiesen (Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24.10.2025 S. 7, act. 16). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden fehlt den Vollzugsbehörden kein Instrumentarium, um die «tatsächliche Exposition an OMEN unter realen Lastspitzen rechtskonform zu verifizieren»; vielmehr wird die Anwendung des Korrekturfaktors mit dem QS-System kontrolliert (dazu hinten E. 7; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24.10.2025 S. 6 ff., act. 16; vgl. BGer 1C_113/2024 vom 16.6.2025 E. 3.5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Reflexionen würden bei der vorgesehenen Messmethode unberücksichtigt bleiben, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 6b). Es entspricht dem aktuellen Stand der Rechtsprechung, die Reflexionen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht zu berücksichtigen. Bis zu einem gewissen Mass kompensiert die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, die Nichtberücksichtigung von Reflexionen (BGE 151 II 593 [BGer 1C_307/2023 vom 9.12.2024] nicht publ. E. 8.2). – Das AUE hat in seinem Fachbericht vom 18. Juli 2023 eine Abnahmemessung am OMEN Nr. 5 angeordnet, da der Anlagegrenzwert dort zu 95,6 % ausgeschöpft ist (Vorakten RSA 4A pag. 162). Am OMEN Nr. 3 ist der Anlagegrenzwert zu 99 % ausgeschöpft (Standortdatenblatt S. 4, Vorakten RSA 4A pag. 260). Hier ist keine Abnahmemessung vorgesehen. Das AUE hat mit Stellungnahme vom 30. September 2025 dargelegt, dass am OMEN Nr. 3 auf eine Abnahmemessung verzichtet werden könne (act. 13; vorne Bst. C.). Der Berechnungspunkt befinde sich direkt unterhalb der Antennen und hinter der geschlossenen Nord-West Fassade einer Sportund Freizeitanlage (Tennishalle), in der Flucht von Senderichtung 2. Bei der Berechnung der Strahlung sei keine Dämpfung durch die Gebäudehülle geltend gemacht und die Richtungsabschwächung auf 15 dB begrenzt worden. Berechne man den Punkt mit den effektiven Richtungsabschwächungen, komme man auf einen Wert von unter 2,9 V/m. Wenn zusätzlich noch eine minimale Gebäudedämpfung von 1 dB berücksichtigt werde, falle der Wert auf unter 2 V/m. Für eine Messung kämen der Bereich bei den Schiebetüren an der Nordostfassade, der Eingangsbereich zum Shop unter dem Dach oder der Ort des eigentlichen Berechnungspunkts in Frage. Keiner dieser Orte ermögliche eine Sicht auf die Antenne, und alle drei Punkte lägen so, dass die Werte der Richtungsabschwächung 10 dB oder mehr betrage. Auch eine Messung im Gebäudeinneren, weit entfernt von den Antennen, sei nicht zweckdienlich. Einerseits, weil aufgrund der Dämpfung durch die Gebäudehülle die effektive Strahlung deutlich niedriger sei, andererseits weil der Höhenunterschied zwischen OMEN Nr. 3 und den Antennen zu gross sei; die Antennen seien so eingestellt, dass sie grösstenteils über das betroffene Gebäude hinwegstrahlen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, überzeugend. Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2025 zur Stellungnahme des AUE vom 30. September 2025 nicht zum Verzicht auf eine Abnahmemessung am OMEN Nr. 3, sondern wiederholen grösstenteils allgemeine Ausführungen zur Messmethode (Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24.10.2025, act. 16). Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des AUE kann am OMEN Nr. 3 deshalb auf eine Abnahmemessung verzichtet werden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das QS-System könne die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nicht gewährleisten. Bestehende Defizite des QS-Systems würden durch den Einsatz adaptiver Antennen massiv verstärkt (Beschwerde Ziff. II/5 S. 14 ff.; Replik S. 9 ff., act. 9). 7.2 Die Rüge ist unbegründet. Das Bundesgericht hat sich mit der Kritik am QS-System im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors auseinandergesetzt und entschieden, dass das QS-System ein taugliches, wirksames und ausreichendes Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen darstellt (vgl. BGE 151 II 593 E. 7.5). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin ein QS-System betreibt. Bei dieser Ausgangslage kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass die Kontrolle der Einhaltung der bewilligten Betriebsparameter durch die implementierten Überprüfungsprozesse ausreichend gewährleistet ist und es dazu keiner zusätzlichen «Begrenzungen auf Ebene Hardware» bedarf (Beschwerde Ziff. II/5.4 S. 14). Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31; angefochtener Entscheid E. 8). 8. Die Beschwerdeführenden bemängeln die Anlagegrenzwerte der NISV als gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verstossend und gesundheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, schädigend. Sie verweisen auf verschiedene Webseiten und Studien bzw. auf «Erklärungen und Appelle, die von hunderten Wissenschaftlern unterzeichnet wurden», und darauf, dass die Empfehlungen der internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen sollen (Beschwerde Ziff. II/6 S. 17 ff.; Replik S. 5 f., act. 9). 8.1 Der umweltrechtliche Immissionsschutz ist bundesrechtlich im USG und den zugehörigen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV müssen die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 dieser Verordnung überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. Die Immissionsgrenzwerte dienen dem Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung. Die (wesentlich strengeren) Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 der NISV müssen dagegen nur an den OMEN eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und sind keine Gefährdungswerte, sondern eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren soll (BGE 126 II 399 E. 3b). 8.2 Das Bundesgericht hat sich in seiner neueren Rechtsprechung ausführlich mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Anlagegrenzwerte der NISV mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip in Einklang stehen und gesetzeskonform sind und dass keine belastbaren wissenschaftlichen Hinweise bestehen, dass deren Einhaltung negative gesundheitliche Auswirkungen hat. Im Leitentscheid BGE 151 II 593 (BGer 1C_307/2023 vom 9.12.2024 nicht publ. E. 9) hat das Bundesgericht dies insbesondere auch für adaptiv betriebene Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors festgehalten. Diese Einschätzung hat es seither mehrfach bestätigt (BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 6, 1C_640/2023 vom 24.2.2025 E. 3.2, 1C_113/2024 vom 16.6.2025 E. 3.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Es kann ergänzend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31; angefochtener Entscheid E. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, 9. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es bestehe am betroffenen Standort kein Bedarf für zusätzliche Mobilfunkleistung und/oder die 5G- Technologie (Beschwerde Ziff. II/8 S. 23 f.), sind sie darauf hinzuweisen, dass die Mobilfunkbetreiberin für die Erteilung der Baubewilligung kein öffentliches Interesse nachweisen muss (vgl. BGer 1C_176/2022 vom 18.7.2024 E. 4.3.5). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist die Frage des gesellschaftlichen Interesses an der Einführung der 5G-Technologie im Baubewilligungsverfahren somit nicht zu prüfen (angefochtener Entscheid E. 10). Unbegründet ist schliesslich der vorgebrachte Einwand des hohen Stromverbrauchs der projektierten Anlage (Beschwerde Ziff. II/9 S. 24). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, spielt der Stromverbrauch einer Mobilfunkanlage für die Bewilligungsfähigkeit keine Rolle (angefochtener Entscheid E. 10). 10. Die Beschwerdeführenden beantragen die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis ein taugliches QS-System sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen und bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors gefällt hat (Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde; vorne Bst. C). Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde ein Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, können die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen ohne Weiterungen zum QS-System und zum Messverfahren sowie ohne das Abwarten von Urteilen des Bundesgerichts beurteilt werden, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden nicht substanziiert darlegen, um welche Verfahren es sich handeln soll, deren Urteil sie abwarten wollen. Es besteht daher kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Die Anträge sind abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, 11. 11.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle standhält. Es besteht deshalb kein Anlass, diesen aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde; vorne Bst. C). Dem Verfahrensantrag, es sei den Beschwerdeführenden zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des AUE das Replikrecht zu gewähren (Rechtsbegehren 6 der Beschwerde; vorne Bst. C), wurde entsprochen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 3.3 und 6.1). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das verwaltungsrechtliche Verfahren unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Anträge auf Sistierung des Verfahrens werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.265U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin 1 - Beschwerdeführer 2 - Beschwerdeführer 3 - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Aarberg - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Seeland - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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