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Bern Verwaltungsgericht 03.12.2025 100 2024 241

December 3, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,158 words·~21 min·5

Summary

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Tochter bzw. Enkelin und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. Juli 2024; 2024.SIDGS.216) | Ausländerrecht

Full text

100.2024.241U MAM/AEN/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Aellen 1. A.________ 2. B.________ Beschwerdeführerinnen gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Tochter bzw. Enkelin sowie Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. Juli 2024; 2024.SIDGS.216)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, Prozessgeschichte: A. Die brasilianische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1959) ersuchte am 26. April 2023 bei der Schweizer Vertretung in Rio de Janeiro um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) in der Schweiz zwecks Verbleibs bei ihrer Tochter B.________ (Jg. 1986). Am 3. Mai 2023 reiste A.________ im Rahmen eines visumsfreien Besuchsaufenthalts in die Schweiz ein. Am 27. Juli 2023 meldete sie sich in E.________ an der Adresse ihrer Tochter B.________ an. Eine zweite Tochter von A.________ lebt seit Ende 2018 in der Schweiz und ist hier aufenthaltsberechtigt. B.________ war aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer Bürger am 14. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Seit Oktober 2013 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. Nach der Scheidung ihrer kinderlos gebliebenen Ehe heiratete sie am 1. März 2019 einen hier niederlassungsberechtigten spanischen Staatsangehörigen. Am 9. April 2019 kam die gemeinsame Tochter C.________ zur Welt, die die spanische Staatsbürgerschaft besitzt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 2. Oktober 2023 trennte sich B.________ vom zweiten Ehemann und begab sich zusammen mit ihrer Tochter ins Frauenhaus D.________. Dort blieben sie bis zum 1. Dezember 2023. Ihre Mutter A.________ hat per 1. Oktober 2023 die von ihrer Tochter gemietete Wohnung in F.________ bezogen. Nach dem Aufenthalt im Frauenhaus zogen B.________ und C.________ ebenfalls nach F.________ und bildeten dort mit A.________ einen gemeinsamen Haushalt. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, B. Dagegen erhob B.________ am 17. März 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Ihre Mutter A.________ wurde am 25. März 2024 von Amtes wegen als notwendige Partei ins Verfahren einbezogen, worauf diese am 15. April 2024 eine mit ihrer Unterschrift versehene Beschwerde einreichte. Die SID wies die Beschwerde am 24. Juli 2024 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 30. September 2024. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 26. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, A.________ sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids «bis mindestens 30. September 2025» eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig ersuchen sie sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 24. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die SID habe «völlig ausser Acht gelassen, dass es ebenso um das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Grossmutter und Grosskind» gehe (Beschwerde S. 1). Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG) verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung ihres Entscheids zumindest so abfassen, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.2). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 133 III 235 E. 5.2; BGer 2C_68/2024 vom 30.6.2025 E. 9.1). 2.2 Die SID hat erwogen, dass «mit der durch die psychisch erkrankte Beschwerdeführerin 2 und ihre Tochter benötigten Unterstützung im Alltag sowie bei der Kinderbetreuung […] ein konventionsrechtlich relevantes be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, sonderes Abhängigkeitsverhältnis» nicht erstellt sei (angefochtener Entscheid E. 3.2.3, auch zum Folgenden). Auch wenn verständlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin 2 und deren Tochter die Unterstützung im Alltag durch ihre Mutter bzw. Grossmutter wünschten, könne diese ohne weiteres auch ohne die dauerhafte Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz organisiert und allenfalls gegen Entgelt erhältlich gemacht werden. Anschliessend hat die SID zwar ausdrücklich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 verneint. Zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Enkelin hat sie sich hingegen nicht mehr geäussert. Dessen ungeachtet ist der SID keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen, da sich doch aus ihren Erwägungen ergibt, dass sie auch zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Enkelin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erblickt. Den Beschwerdeführerinnen war es denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob die Begründung der SID inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der nachfolgend zu prüfenden materiellen Beurteilung (vgl. etwa BGE 130 II 530 E. 4.3; BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28). 3. Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 4. Die Beschwerdeführerinnen machen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch geltend, der Beschwerdeführerin 1 sei der Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu bewilligen. 4.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähnten Grundrechte erfasst in erster Linie die Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen (ausnahmsweise) unter diesem Schutz, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan wird, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei grundsätzlich, dass die ausländische von der in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person abhängig ist und nicht umgekehrt (BGE 120 Ib 257 E. 1d;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, 2C_121/2022 vom 24.11.2022 E. 7.2). Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinn, dass die besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (statt vieler jüngst BGer 2C_466/2025 vom 4.9.2025 E. 3.3, 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2023/96 vom 26.6.2023 E. 2.1 f.). Ausnahmsweise und unter restriktiven Bedingungen kann dasselbe auch im Verhältnis zwischen der ausländischen Person und nahen Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie gelten, etwa zwischen Grosseltern und ihren Enkelkindern (vgl. BGer 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 1.1 und 4.1). 4.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis kommt unabhängig vom Alter etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht. Es soll zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden; erforderlich ist zusätzlich, dass eine Betreuung durch (hier anwesenheitsberechtigte) Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_293/2023 vom 11.6.2025 E. 5.1 f., 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Minderjährige Personen können von einem anderen Familienmitglied als ihren Eltern zudem in besonderer Weise abhängig sein, wenn dieses Familienmitglied anstelle der Eltern die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_409/2022 vom 8.9.2022 E. 6.5, 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 4.1; zum Ganzen sowie zum Folgenden jüngst auch BGer 2C_323/2024 vom 14.4.2025 E. 4.1). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. 4.3 Die Beschwerdeführerin 2 und ihre Tochter verfügen beide über eine Niederlassungsbewilligung und leben in F.________ (vorne Bst. A; Akten MIDI 3C pag. 69 und 72 ff.). Ihr jeweiliges Anwesenheitsrecht ist damit im Sinn der Rechtsprechung gefestigt (zum gefestigten Anwesenheitsrecht vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, nicht zur Kernfamilie der erwachsenen Beschwerdeführerin 2 und deren Tochter zählt, zu diesen aber eine intakte familiäre Beziehung besteht. Die drei bilden seit der Einreise der Beschwerdeführerin 1 eine Haushaltsgemeinschaft (mit zweimonatigem Unterbruch, vgl. vorne Bst. A sowie hinten E. 4.4.2). Strittig ist, ob die SID zu Recht sowohl zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2) als auch zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Enkelin (Tochter der Beschwerdeführerin 2) ein Abhängigkeitsverhältnis verneint hat. Vorgebracht ist insoweit, die Beschwerdeführerin 2 und ihre Tochter (Enkelin der Beschwerdeführerin 1) seien «über mehrere Jahre extremer häuslicher Gewalt» ausgesetzt gewesen (Beschwerde S. 1). Erst mit Hilfe der Beschwerdeführerin 1 habe sich die Beschwerdeführerin 2 aus dem gewaltgeprägten Alltag lösen können. Auch den Wiedereinstieg ins Berufsleben habe sie nur dank der Beschwerdeführerin 1 geschafft, welche ebenso dafür gesorgt habe, dass sich die Enkelin wieder etwas fassen konnte. Beide seien weiterhin stark darauf angewiesen, von der Beschwerdeführerin 1 unterstützt zu werden (Beschwerde S. 2). 4.4 Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 4.4.1 Zur Absicht ihres Aufenthalts gab die Beschwerdeführerin 1 mit Visumsgesuch vom April 2023 (vorne Bst. A) im Wesentlichen an, sehr einsam zu sein und deshalb in der Nähe ihrer Töchter leben zu wollen, um diese bei der Hausarbeit unterstützen und bei der Erziehung der (zukünftigen) Enkelkinder helfen zu können. Wohnen würde sie im Haus der älteren Tochter (Beschwerdeführerin 2), wo sie auch verpflegt werden würde und dank ihrer zwei Renten «finanziell mithelfen könnte» (Akten MIDI 3B pag. 6 ff.). Mit Schreiben vom 12. April 2023 führte die Beschwerdeführerin 2 aus, die Anwesenheit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1) sei «von grosser Bedeutung, da sie als Grossmutter eine wichtige Rolle für [ihre] Familie» spiele (Akten MIDI 3B pag. 24). 4.4.2 Zur vorgebrachten häuslichen Gewalt, der die Beschwerdeführerin 2 und ihre Tochter ausgesetzt waren, findet sich der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. November 2022 in den Akten. Die damals zur Anzeige gebrachten wiederholten Tätlichkeiten und Beschimpfungen gingen von beiden Eheleuten aus, da sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, damaliger Ehemann als beschuldigte Personen genannt wurden. Gemäss dem Anzeigerapport kam es zwischen den Eheleuten bereits im Jahr 2021 zu (gegenseitigen) Handgreiflichkeiten, die sich aufgrund widersprüchlicher Aussagen jedoch nicht klären liessen (zum Ganzen Akten MIDI 3C pag. 65 ff.). Weiter liess sich die Beschwerdeführerin 2 bis (mindestens) zum 21. August 2023 bei G.________, der Fachstelle Opferhilfe bei sexualisierter Gewalt, beraten (Beschwerdebeilage [BB] 5 [act. 1C]). Anfang September 2023 schloss sie den Mietvertrag für ihre aktuelle Wohnung in F.________ ab, mit Mietbeginn per 1. Oktober 2023 (Akten MIDI 3B pag. 72 ff.). In der Folge zog die Beschwerdeführerin 2 indes nicht in diese Wohnung, sondern begab sich mit ihrer Tochter in das Frauenhaus D.________. Dort hielten sie sich vom 2. Oktober bis zum 1. Dezember 2023 auf (BB 3 [act. 1C]). Die Beschwerdeführerin 1 meldete sich ihrerseits per 30. September 2023 in E.________ ab und per 1. Oktober 2023 in F.________ an, dies unter Angabe der Adresse der von ihrer Tochter neu gemieteten Wohnung (Akten MIDI 3B pag. 118; vgl. auch pag. 121, 134). 4.4.3 Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde dem Ehemann – auf Empfehlung der Psychotherapeutin hin – die neue Wohnadresse der Beschwerdeführerin 2 vorläufig nicht bekannt gegeben (Psychiatrische Stellungnahme vom 11.1.2024, in Akten MIDI 3B pag. 185; Teilvereinbarung vom 11.12.2023 sowie Verfügung Regionalgericht … vom 12.12.2023 jeweilige S. 1, in Akten MIDI 3B pag. 187, 190). Mit Teilvereinbarung vom 11. Dezember 2023 wurde C.________ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts «vorläufig» unter die Obhut der Beschwerdeführerin 2 gestellt, mit Wohnsitz bei ihr. Ferner beantragten die Eheleute, für die gemeinsame Tochter sei eine Beistandschaft zu errichten und der Beistandsperson sei die Aufgabe zu erteilen, «so schnell wie möglich ein (soweit notwendig begleitetes) Besuchsrecht aufzugleisen sowie ein solches schrittweise bis zu einem üblichen Mass auf- und auszubauen» (Akten MIDI 3B pag. 190 ff.). Die Beistandschaft über C.________ wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 angeordnet (Akten MIDI 3B pag. 187). Wie sich das Eheschutzverfahren weiterentwickelte und welche Anordnungen insbesondere auch betreffend die gemeinsame Tochter noch verfügt wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, 4.4.4 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Tochter ergibt sich Folgendes: ‒ Die Beschwerdeführerin 2 war seit August 2018 in psychotherapeutischer Behandlung, da sie Symptome einer mittelschweren bis schweren Depression zeigte. Im Mai 2023 war sie wegen einer schweren Depression vorübergehend arbeitsunfähig; sie wurde psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Auch im August 2024 befand sie sich in einem depressiven Zustand (zum Ganzen: Arzt- und Therapieberichte vom 11.1. sowie 22.8.2024, BB 2, 6 [act. 1C]; Bericht vom 8.7.2024, in Akten SID 3A1; Bericht vom 14.7.2023, in Akten MIDI 3B pag. 93). Nach der behandelnden Fachpsychologin stellt die «Konsistenz einer emotionalen und familiären Unterstützung […] einen entscheidenden Faktor im Genesungsprozess» dar. Die Anwesenheit der Mutter (Beschwerdeführerin 1) spiele eine «zentrale Rolle für das psychologische Wohlbefinden» der Beschwerdeführerin 2. Deren Mutter (Beschwerdeführerin 1) sei nicht nur eine emotionale Stütze, sondern auch eine praktische Hilfe, damit sich die Beschwerdeführerin 2 auf die Therapie und die Genesung konzentrieren könne (BB 6 [act. 1C]). ‒ Auch die Tochter der Beschwerdeführerin 2 bzw. die Enkelin der Beschwerdeführerin 1 war psychisch beeinträchtigt, weshalb sie im Dezember 2023 eine Figurenspieltherapie begann. Gemäss dem Kurzbericht vom 16. Januar 2024 habe die Tochter psychische und physische Gewalt erlebt, ausgehend vom Vater gegenüber der Mutter (Beschwerdeführerin 2) und sich selber. Zusätzlich bestehe der Verdacht, dass die Tochter Opfer sexueller Gewalt durch den Vater geworden sei. Sie sei gut ins therapeutische Figurenspiel eingestiegen und komme freudig in die Therapie. Sie spiegle mit ihrem Verhalten eine grosse Verunsicherung und zeige allgemein ein regressives Verhalten. Obwohl sie sich sprachlich dem Alter entsprechend ausdrücken könne, spreche sie in einer Babysprache (Laute) und traue sich bei der kleinsten Verunsicherung nichts mehr zu, sodass sie Hilfe bei den Erwachsenen hole. Dies sei bei ihr mit viel Frust verbunden, was wiederum Wut und Trauer auslöse und sich in Wutausbrüchen und Weinanfällen äussere. Die Therapiedauer sei schwer zu prognostizieren; nach den ersten 15 Stunden müsse die Situation neu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, evaluiert werden (zum Ganzen Kurzbericht vom 16.1.2024 S. 1 f., in Akten MIDI 3B pag. 182 f.). Ob sich der Verdacht der sexuellen Gewalt (ausgehend vom Vater) erhärten liess, wie lange die Tochter die Therapie noch besuchte und wie sie sich dabei entwickelte, ist nicht bekannt. Feststellen lässt sich anhand der Akten aber, dass die Tochter die Kita besuchte. Gemäss der eingereichten Abrechnung (Rechnung vom 31.3.2024, in BB 7 [act. 1C]) erbrachte die Kita im März 2024 Leistungen im Wert von Fr. 1'320.--, was bei einem 5-jährigen Kind einer Betreuung von drei ganzen oder mehr als drei halben Wochentagen entsprochen haben dürfte (vgl. <www...ch>, Rubrik: «Preise»). 4.5 Die soeben dargelegten Sachumstände sind wie folgt zu würdigen: 4.5.1 Zunächst ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 am 3. Mai 2023 in die Schweiz kam, um die Beschwerdeführerin 2 während einer sehr schwierigen und belastenden Zeit unterstützen und anschliessend auch weiterhin in der Nähe ihrer Töchter und (zukünftigen) Enkelkinder bleiben zu können. Die Beschwerdeführerin 2 war damals aufgrund der häuslichen Konfliktsituation und ihrer psychischen Erkrankung sehr belastet. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 guttat und für den Genesungsprozess förderlich war. Entgegen den Beschwerdeführerinnen begründet die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 jedoch keine Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin 1, die über die normalen familiären Bindungen hinausgeht: Da sich die Beschwerdeführerin 2 bereits im Zeitpunkt des Visumsgesuchs (26.4.2023) in therapeutischer Behandlung befand, kann von vornherein nicht von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen ausgegangen werden, die unabdingbar von der Beschwerdeführerin 1 befriedigt werden mussten. Jedenfalls ergeben sich solche Bedürfnisse nicht aus den eingereichten Arzt- und Therapieberichten. Die häusliche Konfliktsituation vermochte weder für sich allein noch in Kombination mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Gewiss deutet der Aufenthalt im Frauenhaus und die Beratung durch G.________ auf eine gewisse Schwere der Ereignisse hin. Dass die Beschwerdeführerin 2 professionelle Unterstützung in Form von Beratung und Unterkunft erhielt, spricht allerdings gegen ein Abhängigkeitsverhältnis im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, Sinn der Rechtsprechung. Die SID hat deshalb zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht derart von der Beschwerdeführerin 1 abhängig war bzw. immer noch ist, dass diese daraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). 4.5.2 Wie die Beschwerdeführerinnen an sich zutreffend bemerken (Beschwerde S. 1), kann auch die Beziehung zwischen Enkelkindern und Grosseltern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fallen (s. dazu vorne E. 4.1). Dies trifft hier indes nicht zu: Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 die Elternrolle übernehmen musste, weil die Beschwerdeführerin 2 (oder der Vater der Tochter) dazu nicht mehr imstand war (zu dieser Voraussetzung vgl. vorne E. 4.2). So hat sich die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit ihrer Tochter ins Frauenhaus D.________ begeben und sich auch in dieser schwierigen Phase selber um ihre Tochter gekümmert. Soweit die Tochter psychologischer Unterstützung bedurfte, erhielt sie diese überdies im Rahmen der besuchten Therapie. Eine (hier nicht weiter substanziierte) Mithilfe der Beschwerdeführerin 1 bei der Kinderbetreuung begründet für sich allein kein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Enkelin. Dies umso weniger, als die Enkelin während mehreren (Halb-)Tagen pro Woche in der Kita fremdbetreut worden ist, sodass erst recht nicht davon ausgegangen werden kann, die (Kinder-)Betreuung müsse unabdingbar von der Beschwerdeführerin 1 erbracht werden. 4.5.3 Nach dem Gesagten hat die SID zu Recht geschlossen, dass weder zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 noch zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Enkelin ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Beschwerdeführerin 1 kann sich demnach nicht auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. 5. 5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machen die Beschwerdeführerinnen nicht mehr geltend, dass der Beschwerdeführerin 1 der Aufenthalt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, SR 0.142.112.681) zu bewilligen sei. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kann die Beschwerdeführerin 1 weder aus dem Aufenthaltsstatus ihres (ehemaligen) Schwiegersohns noch aus jenem der Enkelin etwas zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ist die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrem Ehemann gescheitert. Zum anderen kann die Enkelin ihrer Grossmutter keine materielle Unterstützung leisten. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3.3). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht verlangen die Beschwerdeführerinnen auch nicht mehr, dass der Beschwerdeführerin 1 der Aufenthalt in Anwendung von Art. 28 AIG als Rentnerin oder aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu bewilligen sei. Daher kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4 und 5). Weiterungen erübrigen sich. 5.2 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb der Beschwerdeführerin 1 die Aufenthaltsbewilligung verweigert wird. Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; BGE 149 III 193 E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringen die Beschwerdeführerinnen nichts Neues vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen. 6.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführerinnen deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2025, Nr. 100.2024.241U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin 1 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. Januar 2026. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerinnen - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatsekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden