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Bern Verwaltungsgericht 04.07.2025 100 2024 200

July 4, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·10,609 words·~53 min·5

Summary

Überbauungsordnung \"Ausbau Eichholzweg\" inkl. Bau- und Rodungsbewilligung (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 13. Juni 2024; 2022.DIJ.149) | Nutzungspläne

Full text

100.2024.200U STN/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juli 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Tschumi 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Muri b. Bern handelnd durch den Gemeinderat, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern Beschwerdegegnerin 1 1. C.________ GmbH, handelnd durch die statutarischen Organe 2. D.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdegegnerschaft 2 und Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, 3000 Bern 8 betreffend Überbauungsordnung «Ausbau Eichholzweg» inkl. Bau- und Rodungsbewilligung (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 13. Juni 2024; 2022.DIJ.223)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, Prozessgeschichte: A. Am 17. August 2020 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Muri b. Bern die Überbauungsordnung (ÜO) «Ausbau Eichholzweg» mit Bau- und Rodungsgesuch. Danach sieht die EG Muri b. Bern vor, den etwa 150 m langen und durchschnittlich rund 2,6 m breiten hinteren Abschnitt des Eichholzwegs durchgehend auf 3,7 m zu verbreitern sowie eine neue Ausweichstelle und einen neuen Wendeplatz für Lastwagen zu erstellen. Der Zweck des Vorhabens besteht darin, die Parzellen Muri b. Bern Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________, 4________, 5________, 6________, 7________ und 8________, welche sich alle in der Landhauszone (WL) befinden, verkehrssicher zu erschliessen. Während auf den Parzellen Nrn. 1________, 2________, 3________ und 4________ bereits Einfamilienhäuser stehen, die durch den hinteren Eichholzweg erschlossen werden, sind die Parzellen Nrn. 5________, 6________, 7________ und 8________ noch unüberbaut und verfügen über keine gesicherte strassenmässige Erschliessung. Das für den Ausbau des Eichholzwegs benötigte Land soll gestützt auf die Überbauungsordnung den Eigentümern der ebenfalls in der Landhauszone liegenden Strassenparzelle Nr. 9________, A.________ und B.________, sowie weiteren Eigentümerinnen und -eigentümern kleinerer Strassenflächen auf den Parzellen Nrn. 4________, 3________, 2________ und 5________ dauernd enteignet werden. Mit Gesamtentscheid vom 3. Dezember 2021 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die ÜO «Ausbau Eichholzweg» unter Auflagen und Bedingungen und wies die dagegen u.a. von A.________ und B.________ erhobenen Einsprachen ab. B. Gegen diesen Gesamtentscheid des AGR reichten A.________ und B.________ am 4. Januar 2022 sowie ein weiterer Anstösser je Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) ein. Diese vereinigte die beiden Verfahren und beurteilte die Rechtsmittel mit Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, vom 13. Juni 2024, wobei sie die Beschwerde von A.________ und B.________ abwies. Gleichzeitig setzte sie die Fristen für die Ausübung der Rodungsbewilligung und die Vornahme der Ersatzaufforstungen neu auf den 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028 fest. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 15. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Beschwerdeentscheid der DIJ vom 13. Juni 2024 sowie der Gesamtentscheid des AGR vom 3. Dezember 2021 seien aufzuheben. Zudem sei der ÜO «Ausbau Eichholzweg» die Genehmigung zu verweigern und das Bau- und Rodungsgesuch sei abzuweisen. Eventuell sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 stellt die EG Muri b. Bern Antrag auf Beschwerdeabweisung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 beantragen die C.________ GmbH und D.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die DIJ schliesst mit Vernehmlassung vom 19. August 2024 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Eigentümer der Strassenparzelle Nr. 9________ durch den angefochtenen Entscheid, soweit er an sie gerichtet ist, besonders

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der DIJ vom 13. Juni 2024. Dieser ist an die Stelle des Gesamtentscheids des AGR vom 3. Dezember 2021 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). Soweit die Beschwerdeführer beantragen, der Gesamtentscheid des AGR vom 3. Dezember 2021 sei zusätzlich zum angefochtenen Entscheid ebenfalls aufzuheben, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zunächst ist auf die formellen Rügen einzugehen. 2.1 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass der Gemeinderat bzw. die Gemeinde überhaupt für den Erlass der umstrittenen ÜO zuständig gewesen sei, weil der hintere Eichholzweg nicht als Detailerschliessungsstrasse, sondern als privater Hausanschluss zu qualifizieren sei (Beschwerde Rz. 3-10). Dem kann nicht gefolgt werden: Gemäss ständiger Rechtsprechung stellt eine Strasse, die wie der hintere Eichholzweg mehrere Grundstücke erschliesst bzw. erschliessen soll, in der Regel eine Detailerschliessungsstrasse und keine Hauszufahrt dar. Von einer solchen wird nur dann gesprochen, wenn der fragliche Strassenabschnitt lediglich ein Gebäude oder allenfalls eine zusammengehörende Gebäudegruppe mit dem öffentlichen Strassennetz verbindet (BVR 2020 S. 93 E. 3.4; VGE 2022/168 vom 13.5.2024 E. 5.3, 2010/150 vom 9.8.2010 E. 3.3, je mit Hinweisen). Das ist beim hinteren Eichholzweg nicht der Fall, da er unbestrittenermassen bereits heute mehrere freistehende Häuser erschliesst und zukünftig zusätzliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, Häuser erschliessen soll. Anders als die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, ist für die Qualifikation der Strasse allemal der Endzustand massgebend (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 106/107 N. 10, u.a. mit Hinweis auf VGE 2010/150 vom 9.8.2010 E. 3.5.2). Überlegungen zur Detailerschliessung nach altem Recht erübrigen sich deshalb. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Vorinstanz demnach zu Recht von einer Detailerschliessungsstrasse ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2). Gemäss Art. 108 Abs. 1 BauG ist die Gemeinde für die Projektierung und den Bau solcher Strassen zuständig (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 108 N. 1). Die Gemeindeordnung der EG Muri b. Bern sieht zudem vor, dass der Gemeinderat über den Erlass von Überbauungsordnungen, die wie die ÜO «Ausbau Eichholzweg» einzig Detailerschliessungsanlagen festlegen, in endgültiger Zuständigkeit beschliesst (Art. 47 Ziff. 7 der Gemeindeordnung vom 23. Mai 2000, einsehbar unter: <www.muri-guemligen.ch>, Rubriken «Politik & Verwaltung/Reglemente & Verordnungen»). Die Rüge, der Gemeinderat sei zum Erlass der streitigen Planung nicht kompetent gewesen, verfängt daher nicht. 2.2 Weiter ist umstritten, ob sich die DIJ und die Gemeinde während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in unzulässiger Weise abgesprochen haben. 2.2.1 Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, aus dem Jahresbericht 2023/2024 des Quartierleists Halden-Eichholz (Beschwerdebeilage 3, act. 1C) sei ersichtlich, dass der Gemeindepräsident im Jahr 2023 bei der Vorsteherin der DIJ persönlich vorstellig geworden sei. Gemäss Art. 48 VRPG sei es Behörden aber untersagt, eine bei ihnen hängige Angelegenheit ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei oder deren Vertreterin oder Vertreter zu besprechen. Indessen sei offenbar genau dies geschehen, zumal die Beschwerdeführer nie über das Treffen bzw. die Kontaktaufnahme informiert worden seien. Es sei für die Beschwerdeführer deshalb nicht abschätzbar, was genau diskutiert worden sei. Um eine einfache Nachfrage betreffend den Verfahrensstand könne es offensichtlich nicht gegangen sein, da eine solche ohne weiteres schriftlich hätte erfolgen können. Die Beschwerdeführer beantragen daher, dass die relevanten Dokumente, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, Auskunft über das Treffen und dessen Inhalt gäben, vom Verwaltungsgericht einzuholen seien. Weitere Anträge würden nach Einsicht in die relevanten Unterlagen vorbehalten (Beschwerde Rz. 12-14). 2.2.2 Die Gemeinde gibt an, dass sich der Gemeindepräsident bei der Vorsteherin der DIJ lediglich nach dem aktuellen Stand des Verfahrens erkundigt habe; dies, weil das Verfahren zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren hängig gewesen sei. Dass sich eine Partei bei einer solchen Verfahrensdauer zum Verfahrensstand erkundige, sei nicht nur nachvollziehbar, sondern nach Art. 48 VRPG auch ohne weiteres zulässig. Der Gemeindepräsident habe selbstverständlich keine inhaltlichen Aspekte mit der DIJ-Vorsteherin besprochen. Anfragen allgemeiner Art bzw. Auskünfte, wie sie im vorliegenden Fall gestellt bzw. erteilt worden seien, stünden nicht im Widerspruch mit Art. 48 VRPG (Beschwerdeantwort Gemeinde [act. 5] S. 5 f.). 2.2.3 Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht, dass sich der Gemeindepräsident per E-Mail bei der Vorsteherin der DIJ nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und um einen Entscheid in naher Zukunft gebeten habe. Die Vorsteherin der DIJ habe sich in der Folge beim Rechtsamt nach dem aktuellen Verfahrensstand informiert und dem Gemeindepräsidenten mitgeteilt, dass das Rechtsamt bemüht sei, möglichst rasch einen Entscheid vorzubereiten, voraussichtlich bis Ende des ersten Quartals 2024. Zudem habe sie ihn darüber informiert, dass sie leider nicht mehr dazu sagen könne. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es sei zulässig und üblich, dass sich die Parteien – wie dies die Gemeinde getan habe – über den Verfahrensstand erkundigten. Dies stelle kein unerlaubtes Berichten im Sinn von Art. 48 VRPG dar (Vernehmlassung [act. 6] S. 2). 2.2.4 Gemäss Art. 48 VRPG ist es den Behörden untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängige Angelegenheit mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter zu besprechen. Dieses sog. Verbot des Berichtens erstreckt sich an sich auf die hängige Angelegenheit insgesamt. Das heisst, dass es den Behördenmitgliedern verboten ist, irgendwelche Aspekte des Planungs- bzw. Bauvorhabens mit der Bauherrschaft in Abwesenheit der anderen Parteien zu erörtern. Im Vordergrund stehen dabei allerdings die inhaltlichen Fragen des konkreten Verfahrens. Wie die Vorinstanz zutreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, ausgeführt hat, ist dagegen die Erteilung von allgemeinen Auskünften über den Stand des Verfahrens in der Regel zulässig (Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 48 N. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 30a). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer war die fragliche Mitteilung der Vorsteherin der DIJ an den Gemeindepräsidenten damit rechtskonform. Im Übrigen gibt es keine konkreten Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass die Vorsteherin der DIJ mit dem Gemeindepräsidenten inhaltliche Aspekte des Verfahrens besprochen hätte und prozessuale Grundgarantien der Beschwerdeführer verletzt worden wären. Auf die Einholung der entsprechenden Korrespondenz kann daher verzichtet werden, weshalb der entsprechende Antrag (Beschwerde Rz. 14) abgewiesen wird (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Anders als die Beschwerdeführer meinen, liegt demnach kein Verstoss gegen das Verbot des Berichtens vor. 2.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, ihr Gehörsanspruch sei dadurch verletzt worden, dass sie zur Version des Erläuterungsberichts vom August 2020, der im angefochtenen Entscheid mehrfach erwähnt werde, nicht hätten Stellung nehmen können, da dieser Erläuterungsbericht nicht öffentlich aufgelegt worden sei (Beschwerde Rz. 15-18). Die Vorinstanz hat diesen Einwand verworfen. Die Gemeinde habe zwar eingeräumt, dass sie die öffentlich aufgelegten Planungsunterlagen und damit auch den Erläuterungsbericht vor der Einreichung zur Genehmigung beim AGR mit einem neuen Datum versehen habe. Die Gemeinde habe aber auch versichert, dass sie am Inhalt der Unterlagen nichts verändert habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren lägen nicht vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführer weder geltend, dass der Inhalt des Erläuterungsberichts verändert worden wäre, noch ist solches ersichtlich. Sie vermögen auch sonst nicht aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch die Neudatierung des Erläuterungsberichts ein wesentlicher Nachteil entstanden sein soll. Entgegen ihrer Auffassung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die DIJ insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint hat. Abgesehen davon wäre eine allfällige Verletzung ohnehin geheilt worden, da die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch den umdatierten Erläuterungsbericht vom August 2020 einsehen konnten (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BGE 145 I 167 E. 4.4 [Pra 108/2019 Nr. 119]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). 2.4 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, ihr Gehörsanspruch sei dadurch verletzt worden, dass ihnen im Rahmen des Erschliessungsvertrags, den die Gemeinde mit der Beschwerdegegnerschaft 2 abgeschlossen habe, jegliches Mitspracherecht verweigert worden sei. Der Erschliessungsvertrag diene als Grundlage für die angefochtene Überbauungsordnung und bilde somit einen wesentlichen Bestandteil des Verfahrens. Dass er «nicht von Relevanz» und «nicht Bestandteil des Planverfahrens» sein soll, wie die Vorinstanz ohne jegliche Belege behaupte, entbehre jeglicher Logik. Fakt sei, dass der Erschliessungsvertrag nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 109 BauG) mit den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern abzuschliessen sei. Das seien grundsätzlich alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen die infrage stehenden Erschliessungsanlagen nach der Planung zu dienen bestimmt seien, nicht nur die bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Entgegen Art. 109 BauG hätten sie nicht bereits im Rahmen des Erschliessungsvertrags mitwirken können, sondern erst auf Stufe des Planverfahrens (Beschwerde Rz. 19-31). – Gestützt auf Art. 109 BauG kann die Gemeinde die Planung und Erstellung von Erschliessungsanlagen den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vertraglich überbinden. Gemäss dem Gesetzeswortlaut ist ein solcher Erschliessungsvertrag mit den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern abzuschliessen. In Betracht kommen alle Personen, denen die fragliche Anlage nach der Planung zu dienen bestimmt ist (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 109/110 N. 17). Im vorliegenden Fall ist allerdings unbestritten, dass sich die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgängerin beständig gegen die Realisierung einer (erweiterten) öffentlichen Erschliessung über den Eichholzweg gewehrt haben. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde zu Recht angenommen, sie wären an der Planung und der Erstellung der öffentlichen Erschliessungsstrasse nicht interessiert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgängerin nicht zur Mitwirkung am Erschliessungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, vertrag eingeladen hat. Eine Gehörsverletzung ist insofern ebenfalls nicht erkennbar. 2.5 Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass das AGR den Gesamtentscheid vom 3. Dezember 2021 hinreichend begründet habe (vgl. Beschwerde Rz. 33- 35). Richtig ist zwar, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörden ergibt, ihre Verfügungen oder Entscheide zu begründen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 3.5) korrekt erwogen hat, wird allerdings nicht verlangt, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid so abgefasst ist, dass er gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. zur Begründungspflicht statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 ff., je mit Hinweisen). Inwiefern dies beim Gesamtentscheid des AGR nicht der Fall sein soll, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat folglich eine Verletzung der Begründungspflicht durch das AGR zu Recht verneint. Im Übrigen wäre auch eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden (vgl. dazu vorne E. 2.3 a.E.). Auf weitere Begründungsmängel, welche die Beschwerdeführer geltend machen, wird im jeweiligen Sachzusammenhang zurückzukommen sein. 3. In der Sache ist unter anderem umstritten, ob die Enteignung der privaten Strassenparzelle der Beschwerdeführer zulässig ist. 3.1 Eigentumsbeschränkungen sind mit Art. 26 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet bzw. zwecktauglich sowie erforderlich sein muss, um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die betroffenen Privaten weniger einschneidenden und für das Gemeinwesen gleichermassen vertretbaren Massnahme erreicht werden könnte. Zudem muss sie zumutbar sein, d.h. sie muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Einschränkungen für die betroffenen Personen wahren. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist durch Gewichten und Abwägen der im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln (BGE 146 I 70 E. 6.4; BVR 2022 S. 515 E. 2.1, 2018 S. 383 E. 5.1). 3.2 Gemäss Art. 88 BauG bestimmen die Gemeinden, soweit erforderlich, mit Überbauungsordnungen näher, wie bestimmte Teile des Gemeindegebiets zu überbauen, zu gestalten, freizuhalten oder zu schützen sind (Abs. 1). Die Überbauungsordnung kann sich namentlich auf die Erschliessung des Gebiets und die von der Gemeinde und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern dafür zu erbringenden Leistungen beziehen (Bst. a). Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG sieht sodann vor, dass mit der Genehmigung eines Zonenplans oder eines Überbauungsplans das Enteignungsrecht namentlich für die in diesen Plänen festgelegten Erschliessungs- und Verkehrsanlagen erteilt wird. Damit besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die auf die Überbauungsordnung gestützte Enteignung der privaten Strassenparzelle (vgl. bereits zutreffend angefochtener Entscheid E. 5). Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Frage gestellt. 4. Streitig ist hingegen, ob die Enteignung im öffentlichen Interesse liegt. 4.1 Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der Enteignung damit begründet, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei, die zur Erschliessung der Bauzone nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und die erforderlichen Basis- und Detailerschliessungsanlagen zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Dieser Verpflichtung komme die Gemeinde mit dem Erlass der ÜO

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, «Ausbau Eichholzweg» nach, indem diese die strassenmässige Erschliessung der noch unüberbauten Parzellen Nrn. 6________, 7________ und 8________ sicherstelle und die Voraussetzungen für die Realisierung von Neubauten auf den bereits überbauten Parzellen Nrn. 10________, 1________, 2________, 3________ und 4________ schaffe, wofür der hintere Eichholzweg aktuell nicht genüge. Zusätzlich verbessere der geplante Ausbau die Sicherheit für den Fuss- und Fahrradverkehr, was vom Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) im Fachbericht vom 25. Juli 2018 begrüsst worden sei. Entgegen den Beschwerdeführern könne nicht gesagt werden, dass das Vorhaben nur den Interessen der bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diene. Vielmehr liege die umstrittene Erschliessung insgesamt im öffentlichen Interesse (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 und 7.3.2 f.). 4.2 Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, entgegen der Vorinstanz sei kein öffentliches Interesse am Ausbau des hinteren Eichholzwegs gegeben. Dieser komme nicht allen Anwohnerinnen und Anwohnern des Eichholzwegs zugute, sondern diene einzig dem privaten Interesse der bauwilligen Beschwerdegegnerschaft 2. Die Argumentation der Vorinstanz greife auch deshalb zu kurz, weil sie das öffentliche Interesse am Ausbauvorhaben mit der rein hypothetischen Annahme begründe, dass auf den angrenzenden Parzellen zahlreiche Gebäude neu erstellt würden. Das Hauptproblem sei, dass die Bewilligungsfähigkeit und «Machbarkeit etc.» solcher Bauvorhaben fraglich bzw. nicht untersucht worden sei. Dass die Parzellen Nrn. 10________, 1________, 2________, 3________ und 4________ in naher Zukunft im vom Erläuterungsbericht erwähnten Ausmass überbaut werden sollten, sei rein hypothetisch, da ihnen kein entsprechender Bauwille bekannt sei. Die angeblich vorhandenen Überbauungsmöglichkeiten könnten deshalb nicht als Rechtfertigungsgrund für die Enteignung herangezogen werden. Überdies sei zu bemängeln, dass die Vorinstanz die teilweise gegenläufigen öffentlichen Interessen schlicht nicht gegeneinander abgewogen, sondern immer nur das öffentliche Interesse an der Erschliessung von Bauland aufgeführt habe (Beschwerde Rz. 42-50 und 79- 84). 4.3 Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, 4.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gehört es zu den Aufgaben der Gemeinde, die zur Erschliessung der Bauzonen erforderlichen Detailerschliessungsstrassen zu planen und zu erstellen bzw. erstellen zu lassen (Art. 64 Abs. 2 Bst. a BauG sowie vorne E. 2.1). Richtig ist ebenso, dass die Erfüllung dieser Aufgabe grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt (vgl. statt vieler BGE 98 Ia 43 E. 3). Folglich ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass auch am vorliegenden Erschliessungsvorhaben ein öffentliches Interesse besteht, zumal die Parzellen Nrn. 6________, 7________ und 8________ unbestrittenermassen noch nicht ans öffentliche Strassennetz angeschlossen sind. Anders als die Beschwerdeführer meinen, hängt das öffentliche Interesse an der Erschliessung noch unerschlossenen Baulands nicht von einer Mindestzahl von Einzelinteressen ab, sondern besteht dessen ungeachtet, wie viele Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von einer solchen raumplanerischen Massnahme profitieren (BGer 1C_75/2022 vom 5.9.2023 E. 5.3.2, 1C_375/2011 vom 28.12.2011 E. 3.2.2). In Bezug auf die Aktualität des Erschliessungsbedarfs weist die Beschwerdegegnerschaft 2 im Übrigen zu Recht darauf hin, dass für die Überbauung auf den Parzellen Nrn. 6________, 7________ und 8________ bereits konkrete Pläne bestehen, worauf die Beschwerdeführer im Übrigen selber hinweisen (vgl. Beschwerde Rz. 111). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse mit rein hypothetischen Annahmen begründet hätte (zutreffend Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerschaft 2 [act. 8] Rz. 108). Auch dieser Einwand verfängt somit nicht. 4.3.2 Weiter durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das umstrittene Ausbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt, weil der heutige Ausbauzustand des hinteren Eichholzwegs namentlich im Hinblick auf die Realisierung von Neubauten auf den Parzellen Nrn. 10________, 1________, 2________, 3________ und 4________ ungenügend ist (vgl. hinten E. 5.2 sowie angefochtener Entscheid E. 7.3.2). Anders als die Beschwerdeführer meinen, leuchtet nicht ein, weshalb es der Gemeinde verwehrt sein sollte, im Rahmen der Erschliessungsplanung die zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten auf diesen Parzellen mitzuberücksichtigen. Denn grundsätzlich ist die Dimensionierung der Erschliessungsanlagen nicht bloss auf die bestehenden Gebäude und Nutzungen auszulegen, sondern hat auch den noch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, realisierten zonengemässen Baumöglichkeiten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 7 Abs. 3 BauG; BVR 2019 S. 151 E. 4.3.2 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 7). Inwiefern sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_489/2017 vom 22. Mai 2018 anderes ergeben sollte, ist entgegen den Beschwerdeführern (Beschwerde Rz. 82) nicht erkennbar (vgl. vielmehr den Hinweis in E. 3.5 des Urteils, wonach die zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten auf den erschlossenen Grundstücken grundsätzlich mitzuberücksichtigen sind). Zudem ist nicht erforderlich, dass bereits heute ein konkreter Bauwille besteht. Vielmehr genügt es im Allgemeinen, wenn nicht als unrealistisch erscheint, dass von den Verdichtungsmöglichkeiten in absehbarer Zeit Gebrauch gemacht wird, was hier bejaht werden kann (vgl. zutreffend angefochtener Entscheid E. 7.3.3 sowie Vernehmlassung DIJ [act. 6] S. 3). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die topografischen Verhältnisse oder rechtliche Gründe die Ausnützung der Verdichtungsmöglichkeiten verunmöglichen würden. Dass sich die Vorinstanz hierzu nicht geäussert hat, stellt deshalb entgegen den Beschwerdeführern keine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. Beschwerde Rz. 84 f.). 4.3.3 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass am Ausbauvorhaben auch deshalb ein öffentliches Interesse besteht, weil damit die Sicherheit für die Benützerinnen und Benützer des auf dem hinteren Eichholzweg verlaufenden Wanderwegs verbessert werden kann. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) haben die Kantone (und Gemeinden) dafür zu sorgen, dass solche Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse am Ausbau des Eichholzwegs richtigerweise als gegeben erachtet, zumal es sich beim fraglichen Wanderweg gemäss der Sachplankarte Wanderroutennetz (einsehbar unter: <www.geo.be.ch>) um eine Hauptwanderroute handelt (vgl. BGer 1C_501/2018 vom 15.5.2019 E. 9.5). 4.4 Somit steht fest, dass ein öffentliches Interesse am umstrittenen Ausbauvorhaben besteht. Da die Beschwerdeführer nicht bestreiten, dass eine privatrechtliche Lösung für dessen Realisierung nicht zustande gekommen ist, gilt dasselbe auch in Bezug auf das öffentliche Interesse an der Enteig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, nung. Der Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, die verschiedenen öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen (Beschwerde Rz. 47), ist von vornherein ungeeignet, diesen Befund in Frage zu stellen. Auf die Frage, ob die verschiedenen betroffenen Interessen korrekt gegeneinander abgewogen worden sind, ist aber – soweit nötig – im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung der Verhältnismässigkeit näher einzugehen. 5. Die Beschwerdeführer bestreiten die Verhältnismässigkeit der Enteignung u.a. mit dem Argument, dass diese ungeeignet sei, um die erklärten Ziele der ÜO «Ausbau Eichholzweg» zu erreichen. 5.1 Hierzu hat die Vorinstanz erwogen, der Ausbau der Strasse sei insgesamt geeignet, die öffentlichen Interessen zu stärken, nämlich die betreffenden Parzellen hinreichend zu erschliessen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Zum einen sei allgemein anerkannt, dass eine Strasse erst ab einer gewissen Breite den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und insbesondere denjenigen an die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger und Velofahrerinnen und Velofahrer genüge. Zum anderen habe die Gemeinde im Erläuterungsbericht nachvollziehbar dargelegt, dass durch den Ausbau ein sicheres Miteinander der Verkehrsteilnehmenden gewährleistet, das Kreuzen von Personenwagen im Bereich der Ausweichstelle ermöglicht sowie längere Rückwärtsfahrten verhindert würden. Sodann werde auch im technischen Bericht der E.________ AG vom 26. Oktober 2018 (nachfolgend: technischer Bericht) festgehalten, dass der geplante Ausbau die Kreuzungsmöglichkeiten verbessere und die Sicherheit durch grössere Sichtdistanzen und eine bessere Ausleuchtung des Strassenraums erhöhe. Zudem habe das TBA in seinem Fachbericht vom 25. Juli 2018 bestätigt, dass der geplante Ausbau der Verkehrssicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger und Velofahrerinnen und Velofahrer diene (angefochtener Entscheid E. 7.2). 5.2 Die Beschwerdeführer vermögen nicht schlüssig darzutun, inwiefern diese Beurteilung unzutreffend wäre (vgl. insb. Beschwerde Rz. 52-63): Wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist die Fahrbahn des hinteren Eichholzwegs mit einer durchschnittlichen Breite von 2,6 m heute relativ schmal. Um ein sicheres Kreuzen von Autos und Fussgängerinnen und Fussgängern sowie von Autos und Velos gewährleisten zu können, wäre bei der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h grundsätzlich eine Mindestbreite von 3,1 m bzw. 3,4 m nötig (vgl. Fussverkehr Schweiz, Faktenblatt 02/2017 «Begegnungsfälle und Fahrbahnbreiten» S. 6; einsehbar unter: <www.fussverkehr.ch>, Rubriken «Publikationen, Faktenblätter/Positionspapiere»). Anders als die Beschwerdeführer meinen (Beschwerde Rz. 63), liegt es daher auf der Hand, dass mit der vorgesehenen Strassenverbreiterung die Verkehrssicherheit insbesondere für den Langsamverkehr verbessert werden kann; dies gilt umso mehr, als das TBA – welches diese Einschätzung bestätigt hat – im Bereich der Verkehrssicherheit über besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGer 1C_501/2018 vom 15.5.2019 E. 8.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 7/8 N. 16). Soweit die Beschwerdeführer behaupten, der hintere Eichholzweg sei aktuell breiter als im Erläuterungsbericht angegeben (Beschwerde Rz. 53), vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da selbst so die Mindestbreiten für die genannten Begegnungsfälle deutlich unterschritten sind, was unbestritten ist. Entgegen ihrer Behauptung kann auch nicht gesagt werden, der Strassenabschnitt sei «vollkommen übersichtlich» (vgl. Beschwerde Rz. 57). Vielmehr zeigt die von der Beschwerdegegnerschaft 2 eingereichte Fotodokumentation auf, dass die Strasse in einer Kurve entlang des Waldrands führt und die Vegetation über weite Strecken beidseitig bis an den Strassenrand reicht (vgl. etwa Fotos auf S. 1, 2, 5, 6, 10, 13 und 14 der Fotodokumentation, Beilage 9 zur Beschwerdeantwort vom 9.9.2024, act. 8A). Da der Eichholzweg entlang dem Waldstück «Eichholz» führt, ist es nicht ohne weiteres möglich, die Verkehrssicherheit im Rahmen des strassenrechtlichen Beeinträchtigungsverbots zu gewährleisten (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Es leuchtet deshalb ohne weiteres ein, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Sichtverhältnisse heute nicht optimal sind und durch den geplanten Strassenausbau verbessert werden können. Wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2), besteht ebenso wenig Grund zur Annahme, dass die vorgesehene Strassenverbreiterung zu überhöhten Geschwindigkeiten verleiten sollte, da auf der fraglichen Strecke kein längerer gerader Abschnitt besteht (vgl. dagegen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, schwerde Rz. 63). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht angenommen, dass die Verkehrssicherheit mit dem Ausbauvorhaben verbessert wird. Abgesehen davon stellen die Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede, dass die umstrittene Planung geeignet ist, die Erschliessung der Parzellen Nrn. 6________, 7________ und 8________ sicherzustellen. Somit hat die Vorinstanz die Zwecktauglichkeit der Enteignung zu Recht bejaht. 6. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Enteignung nicht erforderlich sei, weil die Parzellen Nrn. 6________, 7________ und 8________ auch über die Breichtenstrasse erschlossen werden könnten; diese Erschliessungsvariante sei mit milderen Mitteln verbunden und entspreche den öffentlichen Interessen besser (vgl. Beschwerde Rz. 71 ff.). 6.1 Die Vorinstanz hat die Erschliessungsvariante über die Breichtenstrasse mit der Begründung verworfen, dass für deren Realisierung eine weitgehende Enteignung der Parzellen Nrn. 11________ oder 2________ nötig wäre und eine bestehende Garage auf der Parzelle Nr. 11________ abgebrochen werden müsste bzw. die örtlichen Gegebenheiten auf der Parzelle Nr. 2________ aufgrund der Hanglage ungünstig seien. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Variante habe zudem den Nachteil, dass sie nur die Parzellen Nrn. 6________, 7________ und 8________ erschliesse, im Unterschied zur geplanten jedoch die Mängel in Bezug auf die Verkehrssicherheit der bestehenden Erschliessung der Parzellen Nrn. 10________, 1________, 2________, 3________ und 4________ nicht behebe. Eine Erschliessung dieser direkt am Eichholzweg gelegenen Parzellen über die Breichtenstrasse sei keine Option, was auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht werde. Insgesamt sei die geplante Erschliessung daher nicht nur mit milderen Eigentumseingriffen verbunden, sondern auch die deutlich besser geeignete Variante. Unter diesen Umständen sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Variante über die Breichtenstrasse bereits früh in der Planungsphase ausgeschlossen und nicht vertieft weiterverfolgt habe. Da auch sonst keine alternativen Erschliessungsmöglichkeiten ersichtlich seien, sei gegen den Va-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, riantenentscheid der Gemeinde nichts einzuwenden (angefochtener Entscheid E. 7.3.3). 6.2 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe weder berücksichtigt noch erwähnt, dass der Eigentümer des Grundstücks Nr. 11________ Mitglied der Bauherrschaft der geplanten Überbauung auf den angrenzenden Parzellen Nrn. 6________, 7________ und 8________ sei. Eine privatrechtliche Lösung zur Erschliessung dieser Parzellen über das Grundstück Nr. 11________ dränge sich deshalb geradezu auf, und selbst ein allfälliger Eingriff in die Eigentumsrechte wäre zumutbar, da ja die erwähnte Überbauung im Interesse des Eigentümers des Grundstücks Nr. 11________ liege und der Eingriff bedeutend milder sei. Im Übrigen könne die Vorinstanz gar nicht beurteilen, ob ein Ausbau der Breichtenstrasse und/oder ein Abriss der Garage auf der Parzelle Nr. 11________ tatsächlich nötig wären und ob die Eingriffe in die Eigentumsrechte tatsächlich «weitgehend» wären, da die Möglichkeit dieser Erschliessung in der Planung gar nie berücksichtigt worden sei. Soweit die Vorinstanz die Hanglage auf der Parzelle Nr. 2________ erwähne, sei dem zudem entgegenzuhalten, dass die geplante Erschliessung der genannten Überbauung via den hinteren Eichholzweg ebenfalls durch überaus steiles Gelände führe. Weiter habe die Vorinstanz auch zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die von ihnen vorgeschlagene Erschliessungsvariante in bautechnischer Hinsicht sowie bezüglich Verkehrssicherheit und Baukosten vorteilhafter sei. Ferner habe die Vorinstanz übersehen, dass sie im Unterschied zur geplanten Erschliessung keine Waldrodung erfordere, das Ortsbild weitgehend schone und überdies nur eine anstatt deren fünf Enteignungen nötig mache. All diese Punkte habe die DIJ offensichtlich nicht abgeklärt und auch nicht in ihre Interessenabwägung einbezogen (Beschwerde Rz. 72-77). 6.3 Es liegt in erster Linie an der Gemeinde als Planungsbehörde, das Erschliessungsprojekt im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu definieren. Dies hat gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen, in der alle räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen einander gegenüberzustellen und abzustimmen sind (Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; vgl. dazu Pierre Tschannen, Interessenabwägung bei raumwirksamen Vorhaben, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, URP 2018 S. 111, insb. 116 ff.). Dazu gehört auch die Prüfung von Alternativen und Varianten (BGer 1C_501/2018 vom 15.5.2019 E. 6.3 mit Hinweisen; Pierre Tschannen, a.a.O., S. 122 f.). Bei Eingriffen in privates Grundeigentum ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit insbesondere zu prüfen, ob mögliche Varianten bestehen, die für die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer milder bzw. für andere Grundeigentümerinnen oder -eigentümer eher tragbar wären. Es ist aber erlaubt, Varianten, die gewichtige Nachteile aufweisen, bereits aufgrund einer summarischen Prüfung auszuschliessen (BGer 1C_586/2020 vom 3.3.2022 E. 5.4.2; VGE 2019/238 und 2022/131 vom 24.10.2024 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Zudem ist zu beachten, dass der Gemeinde ein gewisser planerischer Gestaltungsspielraum zukommt, soweit es um die Würdigung der lokalen Gegebenheiten oder die relative Gewichtung der widerstreitenden Interessen geht (BGer 1C_501/2018 vom 15.5.2019 E. 6.3; BVR 2007 S. 321 E. 3.3). 6.4 Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Gemeinde diesen Beurteilungsspielraum mit ihrem Variantenentscheid überschritten haben soll: 6.4.1 Entgegen ihrer Auffassung trifft zunächst nicht zu, dass die Eigentumseingriffe, die mit der Erschliessungsvariante über die Breichtenstrasse verbunden sind, «bedeutend milder» wären als diejenigen, die in der ÜO «Ausbau Eichholzweg» vorgesehen sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, geht aus dem Zonenplan bzw. den Karten der amtlichen Vermessung ohne weiteres hervor, dass eine Erschliessung über die Breichtenstrasse ohne Beanspruchung von grösseren Flächen der bereits mit Wohnhäusern überbauten Parzellen Nrn. 2________ und/oder 11________ nicht möglich wäre (vgl. etwa Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte Amtliche Vermessung, einsehbar unter: <www.geo.be.ch>). Die öffentlich zugänglichen Aufnahmen aus Google Street View (<www.google.ch/maps>) bestätigen zudem, dass zur Realisierung der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Erschliessung entweder die bestehende Garage auf der Parzelle Nr. 11________ abgebrochen oder die Strasse in den Hang auf der Parzelle Nr. 2________ gebaut werden müsste, was beides gegen diese Variante spricht. Demgegenüber hat die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid (E. 7.4.1) darauf hingewiesen, dass die geplante Erschliessung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, über den hinteren Eichholzweg keine wesentlichen Nutzungseinschränkungen zur Folge hat, weil die dafür beanspruchten Flächen bereits heute praktisch nur als Strasse genutzt werden; dies bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Entgegen ihrer Auffassung ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die DIJ die entsprechenden Eigentumseinschränkungen als weniger einschneidend eingestuft hat. Dass die Eigentumseinschränkungen bei einer Erschliessung über die Breichtenstrasse möglichweise nur eine und nicht fünf Parzellen betreffen würden, vermag daran nichts zu ändern, da ihre Schwere nicht anhand der Zahl der betroffenen Parzellen, sondern aufgrund der konkreten Auswirkungen zu beurteilen ist. 6.4.2 Abgesehen davon hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erschliessungsvariante über die Breichtenstrasse insofern weniger geeignet ist, als mit ihr die ungenügende Verkehrssicherheit auf dem hinteren Eichholzweg nicht verbessert werden kann. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer sind auch keine Vorteile erkennbar, die deren Nachteile aufwiegen könnten: Für die Behauptung, dass die von ihnen bevorzugte Variante aus Sicht der Baukosten und der Verkehrssicherheit zu favorisieren sei, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass eine Erschliessung über die Breichtenstrasse keine Waldrodung erfordert. Die vom geplanten Ausbau des Eichholzwegs betroffene Waldfläche ist allerdings lediglich von geringer ökologischer Bedeutung und wird zudem andernorts wieder aufgeforstet. Die vorgesehene Waldrodung fällt aus diesem Grund nicht entscheidend ins Gewicht, zumal die waldrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und auch keine wesentlichen Auswirkungen auf das Ortsbild zu erwarten sind (vgl. dazu hinten E. 9). 6.4.3 Insgesamt ist es deshalb weder mit Blick auf die Eigentumsgarantie noch hinsichtlich der raumplanungsrechtlichen Vorgaben zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erschliessungsvariante über die Breichtenstrasse verworfen hat. Entgegen den Beschwerdeführern vermag daran auch nichts zu ändern, dass die Parzelle Nr. 11________ einem Mitglied der Bauherrschaft der auf den Grundstücken Nrn. 6________, 7________ und 8________ geplanten Überbauung gehört, weil die Sicherstellung der Detailerschliessung grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde und nicht der einzelnen Grundeigentümerschaften ist (vgl. vorne E. 2.1 und 4.3.1). Nichts für sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, abzuleiten vermögen die Beschwerdeführer bei dieser Sachlage aus ihrem Argument, dass eine Erschliessung über die Breichtenstrasse im Rahmen einer privatrechtlichen Lösung ohne Enteignungen realisiert werden könnte. 6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Wahl der Erschliessungsvariante unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden ist. Entgegen den Beschwerdeführern beruht sie insofern auf einer ausreichend fundierten Interessenabwägung. Dass die Gemeinde die in Frage kommenden Alternativvarianten gar nicht ernsthaft geprüft hätte, ist entgegen den Beschwerdeführern nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde Rz. 38 ff.). So hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen (angefochtener Entscheid E. 7.3.3), dass die Gemeinde gemäss den Ausführungen im Erläuterungsbericht (Ziff. 3.1 S. 14) im Rahmen der Projektierung mehrere Erschliessungsvarianten in Betracht gezogen hat. 7. Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, die Enteignung gehe über das Erforderliche hinaus, weil der geplante Strassenausbau überdimensioniert sei. 7.1 Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht schreibt in Bezug auf die Dimensionierung von Strassenbauvorhaben eine eindeutige Lösung vor. Es besteht deshalb auch insofern ein gewisser Gestaltungsspielraum des kommunalen Planungsträgers, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung örtlicher Belange (BGer 1C_501/2018 vom 15.5.2019 E. 8; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 16; vgl. auch vorne E. 6.3). Das kantonale Recht legt in Art. 7 Abs. 2 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) eine Mindestbreite von 4,2 m für neue Erschliessungsstrassen fest; für den Ausbau bestehender Strassen handelt es sich aber nur um einen Richtwert. Nach Art. 7 Abs. 3 BauG kann die Fahrbahnbreite bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auf bis zu 3 m herabgesetzt werden. Gemäss Art. 6 Abs. 3 BauV ist bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite, auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen. In diesem Rahmen hat die Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, meinde das ihr zustehende Planungsermessen nach Sinn und Zweck der kantonalen Erschliessungsregelung gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung auszuüben. Soweit der Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, können die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) im Sinn von Richtlinien ergänzend beigezogen werden (VGE 2022/294 vom 16.4.2024 E. 2.2; BGer 1C_487/2022 vom 26.3.2024 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 21/21a N. 7). Massgebend sind in jedem Fall die konkreten Verhältnisse. 7.2 Die Vorinstanz hat erwogen, im Erläuterungsbericht der Gemeinde werde unter Verweis auf die VSS-Normen nachvollziehbar dargelegt, dass der geplante Strassenausbau nötig sei, um ein sicheres Miteinander von Fussgängerinnen und Fussgängern, Velofahrerinnen und Velofahrern sowie Personen- und Lastwagen zu gewährleisten. Die Gemeinde weise insbesondere darauf hin, dass dem erwarteten Verkehrsaufkommen, der eingeschränkten Sicht sowie dem auf dem Eichholzweg verlaufenden Wanderweg Rechnung getragen worden sei. Der technische Bericht bestätige, dass mit der vorgesehenen Verbreiterung die erforderliche Sichtdistanz für das Tempo 30 km/h gewährleistet und so ein Kreuzen von Lastwagen mit Fussgängerinnen und Fussgängern bzw. Velofahrerinnen und Velofahrern ermöglicht werde. Weiter sei dem technischen Bericht zu entnehmen, dass die geplante Ausweichstelle nötig sei, um die Sichtdistanzen für den Gegenverkehr einzuhalten. Unter diesen Umständen sei weder die vorgesehene Verbreiterung der Fahrbahn noch der Bau der Ausweichstelle zu beanstanden, zumal die neue Fahrbahnbreite unterhalb der Minimalbreite von 4,2 m liege, die gemäss Art. 7 Abs. 2 BauV bei neuen Strassen mit Gegenverkehr grundsätzlich nicht unterschritten werden sollte. Schliesslich könne auch auf die geplante neue Wendemöglichkeit für Lastwagen nicht verzichtet werden. Da der Eichholzweg als Detailerschliessungsstrasse nicht nur dem Individualverkehr der Anwohnerschaft diene, sondern auch dem Lastwagenverkehr für öffentliche Zwecke wie Kehrichtabfuhr, Schneeräumung und Feuerwehr zugänglich sein müsse, sei der vorgesehene Wendeplatz unumgänglich. Die Gemeinde und das AGR hätten zu Recht darauf hingewiesen, dass die VSS- Norm 40 045 einen Wendeplatz bereits ab einer Länge des Zufahrtswegs von 40 bis 80 m als in der Regel nötig erachte. Aus dem Zonenplan sei auch ersichtlich, dass der heute genutzte Wendeplatz auf Waldboden liege und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, deshalb so oder anders verschoben werden müsse. Insgesamt sei es nicht zu beanstanden, dass das AGR den geplanten Ausbau des Eichholzwegs als nicht überdimensioniert und erforderlich beurteilt habe (angefochtener Entscheid E. 7.3.4 f.). 7.3 Die Beschwerdeführer rügen namentlich, dass die Strassenverbreiterung auf durchgehend 3,7 m unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass bei der Festlegung der neuen Fahrbahnbreite nicht auf die VSS-Norm 40 045 (Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrassen), sondern auf die VSS-Norm 40 050 (Grundstückszufahrten; Anordnung und Gestaltung) abzustellen sei, da es sich beim hinteren Eichholzweg um eine private Sackgasse handle, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sei und nur ein sehr geringfügiges Verkehrsaufkommen aufweise (Beschwerde Rz. 64-69). Hinzu komme, dass die Ausweichstelle mit über 25 m überaus lang und ebenfalls viel zu grosszügig dimensioniert sei. Der gewählte Ausbaugrad sei – auf Kosten u.a. von Waldboden – zu hoch, ohne dass dies auf einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Norm beruhen würde. Die Dimensionierung der Ausweichstelle widerspreche zudem dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). Im Übrigen hätten sich weder die Vorinstanz noch die involvierten Ämter zur Dimensionierung der Ausweichstelle geäussert und auch im Erläuterungsbericht werde dazu keine Erklärung abgegeben. Dieser Punkt sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden (Beschwerde Rz. 105). – Diese Einwände sind nicht stichhaltig: Entgegen den Beschwerdeführern kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte sich nicht zur Dimensionierung der Ausweichstelle geäussert. Wie gesagt, hat sie vielmehr darauf hingewiesen, dass die Ausweichstelle gemäss dem technischen Bericht in der geplanten Ausgestaltung nötig sei, um die Sichtdistanzen für den Gegenverkehr einhalten zu können (angefochtener Entscheid E. 7.3.4, auch zum Folgenden). Dies erscheint auch nachvollziehbar, da die Ausweichstelle im Bereich der Kurve bei den Parzellen Nrn. 3________ bzw. 4________ entstehen soll, wo die Sicht am stärksten eingeschränkt ist. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnt hat, sieht Art. 7 Abs. 3 BauV vor, dass Ausweichstellen anzulegen sind, soweit die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblickbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, Der Einwand, für die Ausweichstelle fehle eine Rechtsgrundlage, geht damit ebenfalls fehl. Im Übrigen stellt der hintere Eichholzweg eine Detailerschliessungsstrasse und keine Grundstückszufahrt dar (vorne E. 2.1), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die VSS-Norm 40 050 «der Situation erheblich besser gerecht» wird als die VSS-Norm 40 045, die sich mit der Projektierung von Erschliessungsstrassen befasst (vgl. Beschwerde Rz. 69). Entgegen den Beschwerdeführern besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die vorgesehene Strassenverbreiterung oder die Ausweichstelle überdimensioniert wären. 7.4 Im Weiteren bemängeln die Beschwerdeführer, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, dass die Schaffung eines neuen Wendeplatzes unumgänglich sei. Zum einen werde in der VSS-Norm 40 045 nirgends festgehalten, dass die Erstellung eines Wendeplatzes ab einer Länge von 40 bis 80 m nötig wäre. Die Vorinstanz gehe daher von einer falschen Prämisse aus und interpretiere die VSS-Norm 40 045 nach Belieben neu. Ferner übersehe sie, dass mit dem bestehenden Wendeplatz bereits eine Wendemöglichkeit zur Verfügung stehe, auf welcher die ohnehin höchst seltenen Wendemanöver mit Lastwagen problemlos erfolgen könnten. Im angefochtenen Entscheid werde nicht erklärt, warum dieser bereits vorhandene Wendeplatz – falls überhaupt nötig – nicht einfach leicht ausgebaut werden könnte. Dies würde nicht nur dem Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens besser Rechnung tragen, sondern wäre im Unterschied zum Bau des neuen Wendeplatzes mit der Waldgesetzgebung vereinbar, da die Fläche des bestehenden Wendeplatzes nicht bestockt sei. Zudem liege der geplante Wendeplatz rechtlich betrachtet genauso auf Waldboden wie der bestehende. Die Argumentation, der aktuelle Wendeplatz müsse wegen seiner Lage im Wald verschoben werden, überzeuge daher nicht. Es werde auch nicht dargelegt, weshalb der Wendeplatz genau auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein soll. Hinzu komme, dass der neue Wendeplatz den Eigentümern der Parzellen Nrn. 10________, 1________, 2________, 3________, 4________ sowie 6________, 7________ und 8________ keinen erkennbaren Nutzen bringen würde, da bereits ausreichende Wendemöglichkeiten bestünden. Am Standort des geplanten Wendeplatzes sei deshalb kein gewichtiges öffentliches Interesse erkennbar, welches den Eingriff in das Privateigentum der Beschwerdeführer rechtfertigen würde. Die Vorinstanz ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, suche, Tatsachen zu schaffen, und schiebe eine ungenügende Begründung nach (Beschwerde Rz. 88-99). 7.5 Auch mit dieser Kritik dringen die Beschwerdeführer nicht durch: Zwar hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3 f.) eingeräumt, dass sie die VSS-Norm 40 045 im angefochtenen Entscheid versehentlich falsch zitiert habe. Sie hat jedoch auch zutreffend ausgeführt, dass diese fehlerhafte Zitierung letztlich nicht entscheidend sei, weil in Bezug auf die Erforderlichkeit des Wendeplatzes ohnehin in erster Linie auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, enthält die fragliche VSS-Norm doch keine eindeutige Regelung (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7.3.4, vierter Absatz) und ist auch nicht verbindlich (vorne E. 7.1). Ausserdem hat die Vorinstanz mit Blick auf die konkreten Verhältnisse überzeugend dargelegt, dass Rückwärtsfahrten mit Lastwagen auf dem hinteren Eichholzweg aufgrund der Länge der Strecke und der beschränkten Sichtverhältnisse heikel sind (angefochtener Entscheid E. 7.3.4, vierter Absatz, sowie Vernehmlassung S. 3 f.). Für das Verwaltungsgericht besteht deshalb kein Anlass, daran zu zweifeln, dass ein Wendeplatz auf dem hinteren Eichholzweg zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Den Beschwerdeführern ist zudem zu widersprechen, wenn sie meinen, dass die neue Wendemöglichkeit am Standort des bestehenden (informellen) Wendeplatzes erstellt werden könnte, da sich dieser gemäss dem Zonenplan ausserhalb der Bauzone befindet. Für die Erschliessung von Bauzonen gilt jedoch der Grundsatz, dass die dafür notwendigen Strassen grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und nicht Land ausserhalb der Bauzone beanspruchen sollen (BGer 1C_501/2018 vom 15.5.2019 E. 6.2 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 7; Aemisegger/Kissling, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 15 N. 103). Anders als die Beschwerdeführer meinen, kann der Wendeplatz deshalb nicht am heute genutzten Standort belassen werden. Daran vermag weder das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens noch der Umstand, dass die fragliche Fläche derzeit nicht bestockt ist, etwas zu ändern. Auch sonst ist kein geeigneter Alternativstandort für den Wendeplatz ersichtlich, da es sich beim geplanten Standort um die einzige eingezonte Fläche nördlich des hinteren Eichholzwegs handelt. Die südlich angrenzenden Parzellen sind zudem entweder bereits überbaut (Nrn. 4________, 3________, 2________ und 1________) oder für die Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, stellung der Zufahrt zur neuen Überbauung auf den Parzellen Nrn. 6________, 7________ und 8________ vorgesehen (Nr. 5________). Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, inwiefern die Wahl des Standorts auf einer unzureichenden Interessenabwägung beruhen soll. Im Übrigen erweist sich auch die Grösse des Wendplatzes als angemessen und zulässig. Denn wie der Überbauungsplan (Vorakten AGR 6B pag. 2) zeigt, ist der Wendeplatz im Wesentlichen gemäss den Vorgaben der VSS-Norm 40 052 (Wendeanlagen) für Lastwagen-Wendenischen dimensioniert (vgl. Abb. 10 und 11 der VSS-Norm). Dass sich die vorgesehene Dimensionierung auf keine ausreichenden Grundlagen abstützen lässt oder den massgeblichen Rechtsgrundlagen widersprechen würde, ist daher nicht ersichtlich. Auch diese Rügen sind unbegründet. 7.6 Die Beschwerdeführer stellen sich sodann auf den Standpunkt, dass die Enteignung ihrer Strassenparzelle nicht erforderlich sei, soweit sie den südöstlichsten Teil der Fläche ab der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 5________ und 1________ bis zum Autounterstand auf der Parzelle Nr. 1________ betreffe. Der vorinstanzlichen Begründung, wonach der Ausbau des Eichholzwegs nur unter Einbezug dieses Teilbereichs der Strassenparzelle bis zur Liegenschaft Nr. 1________ erfolgen könne, sei entgegenzuhalten, dass die Fläche nicht bis zur Einfahrt zu dieser Liegenschaft führe, sondern auf der Höhe der Parzellengrenze zwischen den Grundstücken Nrn. 12________ und 13_________ ende. Das entsprechende Argument sei daher widersprüchlich. Weiter sei zu beachten, dass die Erschliessung der Parzelle Nr. 1________ bereits privatrechtlich gesichert sei. Es bestehe deshalb kein öffentliches Interesse, um den Einbezug der fraglichen Teilfläche zu rechtfertigen. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerschaft 2 im Bewilligungsverfahren für die Überbauung auf den Parzellen Nrn. 6________, 7________ und 8________ den Plan «Situation Schleppkurven» eingereicht (Beschwerdebeilage 5, act. 1C), welcher aufzeige, dass mit dem Einbezug dieser Teilfläche die Grundlage für äusserst gefährliche Rückwärtsmanöver in einer scharfen Kurve zu einer besonders steilen Zufahrt auf der Parzelle Nr. 5________ geschaffen werden solle. Diese bewusste Schaffung einer gefährlichen Situation könne nicht im öffentlichen Interesse liegen und schon gar nicht die Enteignung von Privateigentum rechtfertigen (Beschwerde Rz. 107-112). – Auch diese Einwände überzeugen nicht: Wie die Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, zutreffend festgehalten hat, dient die fragliche Teilfläche unter anderem der Erschliessung der Parzelle Nr. 1________ (angefochtener Entscheid E. 7.3.4, dritter Abschnitt a.E.). Inwiefern daran etwas ändern könnte, dass sich das Ausbauvorhaben auf die Strassenparzelle der Beschwerdeführer beschränkt und nicht auch zusätzlich die Parzelle Nr. 12________ umfasst, ist nicht ersichtlich. Weiter ist zu beachten, dass das Ausbauvorhaben gemäss dem Erläuterungsbericht (Ziff. 1.1 S. 7) auch die Grundlage für eine spätere Erschliessung der Parzelle Nr. 10________ schaffen soll. Dass die Erschliessung zur Parzelle Nr. 1________ derzeit privatrechtlich gesichert ist, fällt deshalb nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Sodann hilft den Beschwerdeführern auch der Einwand nicht weiter, dass die geplante private Hauszufahrt zur Überbauung auf den Parzellen Nrn. 6________, 7________ und 8________ angeblich aus Sicherheitsgründen nicht zu verantworten sei, weil diese Zufahrt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Insgesamt bestehen damit keine Hinweise, dass der Einbezug der fraglichen Teilfläche über das Erforderliche hinausgeht. Denn das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet nicht, dass der Eingriff auf das absolute Minimum zu beschränken ist. Er kann vielmehr grundsätzlich alle Flächen umfassen, die für die Sicherstellung einer angemessenen Erschliessung nötig sind. Abgesehen davon besteht auch ein öffentliches Interesse daran, dass die Rechtsbeziehungen klar und einfach geregelt werden, um spätere Schwierigkeiten oder unverhältnismässige Lasten und Kosten für die Enteignerin oder den Enteigner zu vermeiden (BGE 105 Ib 187 E. 6a, 99 Ia 473 E. 4b; BGer 1C_612/2020 vom 1.4.2021 E. 2.5, 1C_385/2016 vom 17.11.2016 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen das Übermassverbot ist deshalb auch mit Blick auf den Einbezug der fraglichen Teilfläche nicht erkennbar. 7.7 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde das Ausbauprojekt zu grosszügig dimensioniert bzw. das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen überschritten hätte. Folglich erweist sich der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht als rechtskonform. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4), leuchtet nicht ein, inwiefern in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein soll, dass das AGR die geplanten Neubauten auf den Parzellen Nrn. 6________, 7________ und 8________ im Gesamtentscheid vom 3. Dezember 2021 fälschlicherweise als Mehrfamilien- statt als Ein- und Zweifamilienhäuser bezeichnet hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, (vgl. Beschwerde Rz. 36 f.). Aus diesem Einwand vermögen die Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. 8. Die vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die Zumutbarkeit (angefochtener Entscheid E. 7.4-7.5) werden von den Beschwerdeführern richtigerweise nicht beanstandet. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Als Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Enteignung der Strassenparzelle zu Recht als gesetzesbasiert, im öffentlichen Interesse liegend und verhältnismässig beurteilt hat. 9. Umstritten ist weiter, ob für die vorgesehenen Rodungen die Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) zu Recht erteilt worden ist. 9.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf nach Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Bst. a), es muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (Bst. b) und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Bst. c). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Zu beachten ist zudem, dass grundsätzlich für jede Rodung in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten ist (Art. 7 Abs. 1 WaG). 9.2 Die hier umstrittene Rodungsbewilligung bezieht sich auf eine Waldfläche von insgesamt 444 m2. Diese besteht einerseits aus einem 2 m brei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, ten Waldstreifen nördlich der neuen Strasse auf den Parzellen Nrn. 13________ und 14_________, der temporär gerodet und nach Abschluss der Bauarbeiten wiederaufgeforstet werden soll (Fläche von 236 m2); anderseits soll der bestockte Teil der Strassenparzelle Nr. 9________ (Fläche von 208 m2) für den Ausbau der Strasse definitiv gerodet werden (vgl. Rodungsplan 1:500, Vorakten AGR 6B pag. 29). Diese definitive Rodung soll mit Ersatzaufforstungen von insgesamt 572 m2 im Gebiet «Mettlehölzli» am Aarehang sowie am «Fuchsrain» kompensiert werden (vgl. Aufforstungsplan 1:500, Vorakten AGR 6B pag. 30). Die beiden Aufforstungsflächen befinden sich auf den Parzellen Muri b. Bern Gbbl. Nrn. 15_______ und 16________, die im Eigentum der Gemeinde stehen. 9.3 Die Vorinstanz hat die Erteilung der Ausnahmebewilligung sowohl für die temporäre als auch für die definitive Rodung als zulässig erachtet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern (AWN) habe im Amtsbericht Wald vom 20. Januar 2021 (Vorakten AGR 6B pag. 98 ff.) nachvollziehbar festgehalten, dass im vorliegenden Fall die Interessen an einer technisch ausreichenden Erschliessung des Wohnquartiers sowie an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dasjenige an der Walderhaltung überwögen. Zwar sei der betroffene Wald im Richtplan Landschaft der Gemeinde als Vorranggebiet für Erholung im Wald dargestellt. Das AWN habe aber darauf hingewiesen, dass er nicht als besonders schützenswert einzustufen sei. Im Übrigen sei es in seinem Amtsbericht zum Ergebnis gelangt, dass eine andere, den technischen Anforderungen genügende Erschliessung ohne Rodung von Wald nicht möglich sei, weshalb der geplante Ausbau des Eichholzwegs standortgebunden sei. Ferner sei dem Bericht des AWN auch zu entnehmen, dass die geplanten Rodungen die Umwelt nicht gefährdeten, nur eine geringfügige Veränderung des lokalen Landschaftsbilds verursachten und auch ökologisch von geringer Bedeutung seien. Die DIJ sehe keinen Grund, um von diesen Ausführungen abzuweichen, zumal das kantonale Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) mit Fachbericht Naturschutz vom 18. Januar 2021 (Vorakten AGR 6B pag. 92 ff.) der Rodung und Wiederaufforstung unter Auflagen ebenfalls zugestimmt habe (angefochtener Entscheid E. 9.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, 9.4 Auch diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführer daran bemängeln, verfängt nicht: 9.4.1 Soweit sie die Standortgebundenheit der definitiven Rodung für den neuen Wendeplatz in Frage stellen (vgl. Beschwerde Rz. 118 i.V.m. Rz. 89- 96), kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vorne E. 7.5). Demnach ist weder ersichtlich, an welchem alternativen Standort der Wendeplatz (ausserhalb des Waldes) errichtet werden könnte, noch wird ein solcher Alternativstandort von den Beschwerdeführern genannt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der neue Wendeplatz standortgebunden ist, zumal eine relative Standortgebundenheit genügt (BGE 119 Ib 397 E. 6a; VGE 2022/361 vom 5.9.2024 E. 5.3; Peter M. Keller, in Abt/Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 5 N. 17). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz die Auswirkungen der Rodungen auf das Orts- und Landschaftsbild nicht korrekt berücksichtigt hätte (vgl. Beschwerde Rz. 130-134): Im Erläuterungsbericht (Ziff. 3.4 S. 15) wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau zur Detailerschliessungsstrasse kaum Auswirkungen auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild habe, weil er weitgehend auf bestehenden Strassenabschnitten erfolge und der hintere Eichholzweg aufgrund der bestehenden Bauten, Bäume und Büsche sowie seiner Lage am Waldrand kaum einsehbar sei. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz zudem auf die Ausführungen des AWN verwiesen, welches ausgeführt hat, dass der heutige Waldrand entlang des Eichholzwegs nur ansatzweise und auf einzelnen Abschnitten einen Waldsaum mit typischer Waldrandvegetation und Strauchschicht aufweise. An den meisten Stellen grenze der ältere Hochwald mit starken Bäumen vielmehr direkt an den Eichholzweg, weshalb der Rodungseingriff nur eine geringfügige Veränderung des lokalen Landschaftsbilds verursache und auch ökologisch von geringer Bedeutung sei. Die anschliessende Wiederbestockung des schmalen Streifens biete zudem die Möglichkeit, eine minimale waldrandtypische Strauchschicht zu begründen und damit mittelfristig sogar eine leichte Verbesserung des Landschaftsbilds sowie des ökologischen Potenzials zu erreichen (vgl. Amtsbericht Wald S. 3). Inwiefern diesen Ausführungen nicht gefolgt werden könnte, vermögen die Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzuzeigen. Ihre pauschale Behauptung, die Rodung habe «tiefgreifende und dauerhafte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, Auswirkungen auf das Landschaftsbild […], weil anstelle des Waldes breite, asphaltierte Flächen zu liegen kämen» (Beschwerde Rz. 132), vermag dagegen nicht zu überzeugen, zumal die Strasse bereits heute mit einem Bitumenbelag befestigt ist. 9.4.2 Entgegen den Beschwerdeführern ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unzureichend festgestellt bzw. in der Interessenabwägung wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte. Unbegründet ist namentlich der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mehr näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei der Fläche des neuen Wendeplatzes rechtlich betrachtet um Wald oder Nicht- Wald handelt (vgl. Beschwerde Rz. 129 i.V.m. Rz. 120-128). Zu diesem Punkt hat sich das Bundesgericht im Urteil 1C_645/2018 vom 21. November 2019 bereits abschliessend geäussert, wobei es zum Schluss gelangt ist, dass diese Fläche derzeit Wald im rechtlichen Sinn darstellt. Entsprechend hat die Gemeinde ihr Rodungsgesuch um diese Fläche ergänzt (vgl. Erläuterungsbericht Ziff. 1.1 a.E. S. 7), worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 9.3). Entgegen den Beschwerdeführern erschliesst sich daher nicht, weshalb die Gemeinde oder die Vorinstanzen vom falschen Ansatz ausgegangen sein sollten, dass diese Fläche rechtlich Nicht-Wald sei (vgl. Beschwerde Rz. 123). Schliesslich gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass die Rodungen die Erholungsfunktion des Eichholzwalds wesentlich beeinträchtigen würden. Aus dem Einwand, die Interessenabwägung des AWN sei nicht korrekt, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der betroffene Wald im kommunalen Richtplan Landschaft als «Vorranggebiet für Erholung im Wald» dargestellt und im behördenverbindlichen regionalen Waldplan als Erholungswald der strengsten Kategorie geschützt sei (vgl. Beschwerde Rz. 136), vermögen die Beschwerdeführer daher ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen ihrer Auffassung ist in diesem Zusammenhang kein Widerspruch in der Beurteilung des AWN erkennbar. 9.5 Zur Kritik an den Ersatzaufforstungen ergibt sich schliesslich was folgt: 9.5.1 Wie erwähnt, ist gemäss Art. 7 Abs. 1 WaG für jede Rodung in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. Realer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, satz wird nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) geleistet, indem für die gerodete Fläche eine gleich grosse Fläche Wald an einem Standort begründet wird, der qualitativ ähnliche Bedingungen bietet wie die gerodete Fläche. Einwuchsflächen und freiwillig aufgeforstete Flächen, die noch nicht Wald sind, können als Realersatz anerkannt werden (Art. 8 Abs. 3 WaV). Gemäss der vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) herausgegebenen Vollzugshilfe «Rodungen und Rodungsersatz» (2014, abrufbar unter <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Thema Wald & Holz/Rechtsetzung und Vollzug/Vollzugshilfen») muss der Realersatz sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht mit der gerodeten Waldfläche gleichwertig sein. Quantitativ entspricht der effektiven Fläche, qualitativ der ökologischen Qualität des Waldstandorts (Ziff. 2.5.5 S. 16 der Vollzugshilfe). 9.5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, im vorliegenden Fall werde die definitiv zu rodende Fläche von 208 m2 mit Ersatzaufforstungen von insgesamt 572 m2 kompensiert. Die entsprechenden Flächen genügten den qualitativen Anforderungen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, die Ersatzflächen seien qualitativ nicht gleichwertig und daher ungeeignet, übersähen sie, dass die Ersatzflächen qualitativ lediglich ähnliche Bedingungen zu erfüllen hätten bzw. ähnliche ökologische Funktionen übernehmen müssten wie der gerodete Wald. Im Übrigen habe das AWN in seinem Amtsbericht zwar festgehalten, dass die Ersatzflächen qualitativ «aus topografischen, landschaftlichen und aus lmmissionsgründen» nicht gleichwertig seien. Die Ersatzflächen seien jedoch mehr als doppelt so gross als die definitive Rodungsfläche; zudem würden beide Ersatzflächen gemäss dem AWN zusätzliche ökologische und landschaftliche Funktionen erfüllen. Das AWN habe den Rodungsersatz deshalb als ausreichend und gesichert beurteilt. Gestützt auf diese Ausführungen sei das AGR zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Ersatzaufforstungen den rechtlichen Anforderungen genügten (angefochtener Entscheid E. 9.5). 9.5.3 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die vorgesehenen Aufforstungsflächen genügend gross sind. Sie bringen aber vor, die Ersatzaufforstungen seien qualitativ in keiner Weise mit dem zu rodenden Wald am Eichholzweg vergleichbar und genügten daher den rechtlichen Anforderun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, gen nicht. Diesbezüglich hätten sie bereits vor der Vorinstanz ausgeführt, dass die Ersatzflächen hinsichtlich der Topografie, Landschaft, Wohlfahrtsund Erholungsfunktionen, (Gefahren-)Lage und Beschaffenheit als qualitativ ungenügend zu betrachten seien. Zudem hätten sie auch erwähnt, dass die beiden vorgesehenen Ersatzaufforstungen auf belasteten Standorten lägen. Auf diese Rügen sei die Vorinstanz gar nicht erst eingegangen, wodurch sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Abgesehen davon erkläre die Vorinstanz auch nicht, inwiefern die Ersatzflächen mit der Rodungsfläche «ähnlich» sein sollten und welche zusätzlichen ökologischen und landschaftlichen Funktionen die beiden (qualitativ ungenügenden) Ersatzflächen angeblich erfüllen sollten. Es könne deshalb nicht überprüft werden, ob die Flächen geeignet seien, einen qualitativen Ersatz zu leisten bzw. die topografischen und landschaftlichen Qualitäten zu kompensieren. Die Ausführungen der Vorinstanz genügten deshalb auch insofern der Begründungspflicht nicht (vgl. Beschwerde Rz. 137-144). 9.5.4 Wie dargelegt, müssen die Ersatzflächen qualitativ ähnliche Bedingungen bieten wie die gerodeten Flächen sowie in ökologischer Hinsicht gleichwertig sein (vorne E. 9.5.1). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnt hat, wird dagegen nicht verlangt, dass sie von gleicher landschaftlicher und topografischer Beschaffenheit sind und dieselben Wohlfahrts- und Erholungsfunktionen erfüllen. Dass die DIJ im angefochtenen Entscheid auf diese Kriterien nicht im Einzelnen eingegangen ist, ist daher mit dem rechtlichen Gehör vereinbar (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht vorne E. 2.5). Wie sich dem Kataster der belasteten Standorte (einsehbar unter: <www.geo.be.ch>) entnehmen lässt, befinden sich die Ersatzaufforstungsflächen im Übrigen lediglich in der Nähe von belasteten Standorten, liegen entgegen den Beschwerdeführern aber selber nicht auf solchen. Auch mit dieser unzutreffenden Behauptung musste sich die Vorinstanz folglich nicht näher befassen. Wie schon gesagt, hat das AWN schliesslich darauf hingewiesen, dass die definitiv zu rodende Waldfläche von geringer ökologischer Bedeutung sei, weil der Waldrand entlang des heutigen Eichholzwegs nur ansatzweise und auf einzelnen Abschnitten einen Waldsaum mit typischer Waldrandvegetation und Strauchschicht aufweise (vgl. vorne E. 9.4.1). Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass es an den vorgesehenen Ersatzaufforstungsstandorten nicht möglich sein sollte, einen ökologisch ins-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, gesamt gleichwertigen Wald mit ähnlichen ökologischen Funktionen zu schaffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer durfte die Vorinstanz daher gestützt auf den Amtsbericht des fachkundigen AWN davon ausgehen, dass die Ersatzaufforstungen den rechtlichen Anforderungen genügen. 9.6 Insgesamt ergibt sich damit, dass die waldrechtlichen Vorgaben eingehalten und die gegenteiligen Rügen unbegründet sind. 10. Nicht stichhaltig ist schliesslich auch die Kritik der Beschwerdeführer, dass die Frage der Beleuchtung mangelhaft abgeklärt und der angefochtene Entscheid insofern ungenügend begründet worden sei (vgl. Beschwerde Rz. 114-116). Wie sich dem technischen Bericht entnehmen lässt, wurde die Frage der genügenden Ausleuchtung der Strasse von der E.________ AG im Rahmen der Projektausarbeitung untersucht. Zudem haben sich auch das LANAT im Fachbericht Naturschutz vom 18. Januar 2021 und das AWN im Amtsbericht Wald vom 20. Januar 2021 zur Beleuchtung geäussert und diese für zulässig erachtet. Anders als die Beschwerdeführer meinen, kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Abklärungen in Bezug auf die Beleuchtung ungenügend wären. Entgegen den Beschwerdeführern (vgl. Beschwerde Rz. 114) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Auflage unzulässig sein soll, wonach die Installation der Beleuchtung gemäss der Wegleitung des BAFU und der SIA Norm 491 («Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum», 2013) zu erfolgen hat (vgl. Gesamtentscheid vom 3.12.2021 Anhang Ziff. 1.11.9). Diese Auflage ist vielmehr zu begrüssen, da sie zur Vermeidung von übermässigen Lichtimmissionen im Wald beiträgt. 11. 11.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vorne E. 1.2). Da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, kann auf die von der Beschwerdegeg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, nerschaft 2 verlangten Beweismassnahmen verzichtet werden (Durchführung eines Augenscheins, Einholen von schriftlichen Auskünften bei den Blaulichtorganisationen; vgl. Beschwerdeantwort [act. 8] S. 3). Die entsprechenden Anträge werden deshalb abgewiesen. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Ausserdem haben sie der Beschwerdegegnerschaft 2 unter Solidarhaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Auf Seiten der Gemeinde sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen. 11.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft 2 macht mit Kostennote vom 16. Juni 2025 (act. 10A) ein Honorar von Fr. 9'520.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 336.70 und Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 798.40, insgesamt Fr. 10'655.10. Dies erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als überhöht: Zwar ist der gebotene Zeitaufwand als leicht überdurchschnittlich zu werten. Die Bedeutung der Streitsache ist jedoch als durchschnittlich und der Schwierigkeitsgrad als höchstens durchschnittlich einzustufen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft 2 mit der Sache bereits vertraut war, da er Letztere bereits vor der DIJ vertreten hatte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erweist sich eine Kürzung des Honorars auf Fr. 7'500.-- (zuzüglich Auslagen von Fr. 336.70) als angemessen. Da die GmbH mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>), ist bei der Festlegung ihres Anteils am Parteikostenersatz die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 10). Die Mehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, wertsteuer ist daher nur auf der Hälfte der Parteikosten zu entschädigen (vgl. VGE 2016/271/277 vom 8.12.2017 E. 7.2). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerschaft 2 die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 8'154.10 (inkl. Auslagen und Anteil MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin 1 - Beschwerdegegnerschaft 2 - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2025, Nr. 100.2024.200U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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