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Bern Verwaltungsgericht 03.06.2025 100 2024 194

June 3, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,202 words·~21 min·5

Summary

Beschlüsse des Grossen Kirchenrats der evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern betreffend Bauvorhaben Markuskirche und Projekt Stadtkloster Frieden Bern (Entscheid der RSAin Bern-Mittelland vom 10. Juni 2024; vbv 188/2023) | Andere

Full text

100.2024.194U STN/CSA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juni 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Cotting 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Evangelisch-reformierte Gesamtkirchgemeinde Bern handelnd durch den Kleinen Kirchenrat, Bührenstrasse 12, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, betreffend Beschlüsse des Grossen Kirchenrats der evangelischreformierten Gesamtkirchgemeinde Bern betreffend Bauvorhaben Markuskirche und Projekt Stadtkloster Frieden Bern (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 10. Juni 2024; vbv 188/2023) Prozessgeschichte: A. Der Grosse Kirchenrat der evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern fasste an seiner Sitzung vom 29. November 2023 unter anderem folgende Beschlüsse: «[…] 2.GKG [Gesamtkirchgemeinde] Budget 2024, Genehmigung […] 4.GKG, Beschaffung Fachapplikationen (Projekt ERP+ [«Enterprise Ressource Planning»]), Beschluss [...] 5.KG [Kirchgemeinde] Markus, Entwicklung Ensemble Markus, Ausführungskredit zu bestehendem Verpflichtungskredit, Genehmigung […] Beschluss: Die Änderung der BK [wohl Baukommission] wird stillschweigend übernommen. Der Grosse Kirchenrat nimmt Kenntnis vom Stand des Bauvorhabens Bern-Nord mit Kostenvoranschlag Stand Bauprojekt inklusive Planerhonorare über alle SIA-Phasen von total CHF 14'550'000.-- inkl MWSt (darin enthalten ist der bereits genehmigte Verpflichtungskredit von CHF 960'750.00) Er stimmt der Ausführung des Bauprojekts mit den dazu notwendigen Architektur- und Planerleistungen der SIA Phasen 4 ‹Ausschreibung› und 5 ‹Ausführung› bis und mit Inbetriebnahme zu und genehmigt den dazu notwendigen Objektkredit in der Höhe von CHF 13'594'250.-- (inkl. MWSt). Stimmverhältnis: 31 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung […]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, 6.KG Frieden, Projekt Stadtkloster Frieden Bern inkl. Turmsanierung, Genehmigung […] Beschluss: Der Grosse Kirchenrat nimmt Kenntnis vom Stand des Projektes Stadtkloster Frieden Bern inkl. Vereinbarungen und Bauvorhaben Sanierung des Turms der Friedenskirche. 1. Er beschliesst den Kauf des Pfarr- und Sigristenhauses (Grundstücke Bern 3 [Mattenhof/Weissenbühl] Grundbuchblatt Nummern 4105 und 1774) zum Buchwert von je CHF 1 von der RefBernImmo AG ins Verwaltungsvermögen der Ev.-ref- Gesamtkirchgemeinde Bern. 2. Er verzichtet auf einen Mietzinsertrag für das Pfarr- und Sigristenhaus, rückwirkend auf den 1. Mai 2023 bis längstens zum 30. April 2028, in der Höhe von CHF 50'400 pro Jahr und Einnahmen aus dem Raumreservationssystem in der Höhe von rund CHF 40'000 pro Jahr. 3. Er stimmt der Sanierung des Turms der Friedenskriche zu und beauftragt den Kleinen Kirchenrat mit der Ausarbeitung der detaillierten Vorlage bis zur GKR-Sitzung vom 13. März 2023.[richtig: 13.3.2024]. Stimmverhältnis: 32 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen […]» B. Gegen diese Beschlüsse reichten E.________, C.________, B.________, D.________ und A.________ am 28. Dezember 2023 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab. C. Am 11. Juli 2024 haben C.________, B.________, D.________ und A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der Regierungsstatthalterin, soweit diese ihre Beschwerde betreffend das Bauvorhaben Markus und das Stadtkloster Frieden abgewiesen habe (Ziff. 5 und 6 der Beschlüsse des Grossen Kirchenrats vom 29.11.2023). Die Regierungsstatthalterin hält mit Vernehmlassung vom 9. August 2024 an ihrem Entscheid fest, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, Die evangelisch-reformierte Gesamtkirchgemeinde Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung.. Mit Eingabe vom 20. September 2024 haben C.________, B.________, D.________ und A.________ zu diesem verfahrensrechtlichen Antrag und (erneut) in der Sache Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (weitere Beschlüsse einer Gesamtkirchgemeinde; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG und dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 2 N. 16). Gemäss Art. 79c VRPG ist zur Beschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse befugt, wer die Voraussetzungen von Art. 79 VRPG erfüllt (Bst. a; sog. «Verletztenbeschwerde») oder wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist, sofern der Beschluss allgemeine Interessen der Gemeinde berührt (Bst. b; sog. «Bürgerbeschwerde»; BVR 2015 S. 263 E. 1.6). Auch bei der Bürgerbeschwerde müssen die beschwerdeführenden Personen formell beschwert sein (vgl. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79c N. 3). Das Kriterium der «allgemeinen Interessen» ist praxisgemäss relativ rasch gegeben (vgl. Michael Pflüger, a.a.O., Art. 79c N. 4 mit Verweis auf Art. 65c N. 13). So erfüllen das Kriterium generell Beschlüsse der Stimmberechtigten und der Gemeindeparlamente, da angenommen werden darf, dass sich diese Organe nicht mit Geschäften von untergeordneter Bedeutung zu befassen haben (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65c N. 13 mit Verweis auf RR 4.5.1994, in BVR 1995 S. 1 E. 2 und BVR 2014 S. 33 E. 1.3.2). Beschlüssen anderer Organe kommt die erforderliche Tragweite dann zu, wenn sie mit erheblichen finanziellen Konsequenzen einhergehen oder sonstwie eine erhebliche Beeinträchtigung oder Benachteiligung der Gemeinde droht (vgl. Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65c N. 13 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind damit formell beschwert. Sie sind sodann alle in der Gesamtkirchgemeinde Bern stimmberechtigt und die angefochtenen Beschlüsse berühren ohne weiteres allgemeine Interessen der Gesamtkirchgemeinde. Die Beschwerdeführenden sind somit zur Beschwerde legitimiert. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Vor Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden die Beschlüsse des Grossen Kirchenrats betreffend das Budget 2024 und die Beschaffung einer Fachapplikation. Diese sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Ausstandsvorschriften (E. 3 hiernach) und des rechtlichen Gehörs (hinten E. 4). Umstritten ist weiter die Zuständigkeit der Gesamtkirchgemeinde zur Beschlussfassung (hinten E. 5). Sie wird konkret in Frage gestellt für die Beschlüsse betreffend das Bauvorhaben Markus (hinten E. 6) und das Projekt Stadtkloster Frieden (hinten E. 7). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen die fehlende Unvoreingenommenheit der Vorinstanz und die Verletzung von Ausstandspflichten (Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG). In den «einleitenden Bemerkungen» (E. II/1.2) des angefoch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, tenen Entscheids würden ihnen bestimmte Absichten zugeordnet bzw. unterstellt. Die Ausführungen in den Erwägungen zeigten auf, dass «die sich mit dem Entscheid und dessen Vorbereitung befassten Personen im Regierungsstatthalteramt (einschliesslich der Regierungsstatthalterin) nicht unvoreingenommen an die Beurteilung der (rechtlichen) Rügen der Beschwerdeführer herangegangen sind, sondern mit dem in den Erwägungen zum Ausdruck gebrachten Bias» (Beschwerde Rz. 9 f.). 3.2 Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden: Es ist nicht ersichtlich, wie aus den Erwägungen der Regierungsstatthalterin im begründeten Endentscheid eine fehlende Unvoreingenommenheit abgeleitet werden soll, die einen Ausstandsgrund nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG begründen würde, auch wenn es eher unüblich sein mag, dass die rechtlichen Erwägungen «einleitende Bemerkungen» enthalten. In der Beschwerde wird denn auch nicht substanziiert, wie sich die angebliche Voreingenommenheit manifestiert haben soll. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen einen Fehler im Entscheid-Dispositiv, der ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) verletze. Ihrer Ansicht nach hat die Vorinstanz im Entscheid-Dispositiv die Rügen betreffend aller vier angefochtenen Beschlüsse zu Unrecht pauschal abgewiesen und nicht jeweils mit eigener Ziffer (vgl. Beschwerde Rz. 7 f.). 4.2 Diese Auffassung überzeugt nicht: Es ist gängige Praxis, dass die vollumfängliche Abweisung einer Beschwerde in einer Dispositiv-Ziffer zusammengefasst wird und die Anordnungen des angefochtenen Verwaltungsakts nicht wiedergegeben werden (vgl. Astrid Hirzel, in Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 9). Es existiert auch keine gesetzliche Bestimmung, die Gegenteiliges vorschreiben würde. Im vorliegenden Fall kann von einem «formellen Fehler im Entscheid-Dispositiv» oder von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde Rz. 7) keine Rede sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, 4.3 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2023 betreffend die Zuständigkeit der Gesamtkirchgemeinde in den Erwägungen ihres Entscheids «nur sehr kurz und pauschal» eingegangen (Beschwerde Rz. 15). 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörden und im Beschwerdefall die Rechtsmittelinstanzen die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, so dass der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). – Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet und erlaubte den Beschwerdeführenden, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache vor Verwaltungsgericht anzufechten, wie auch die Beschwerdeschrift deutlich macht. Insbesondere hat die Vorinstanz die Zuständigkeit der Gesamtkirchgemeinde eingehend begründet und sich mit den Einwänden der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. II/1). Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 5. Strittig ist allgemein die Zuständigkeit der Gesamtkirchgemeinde zur Beschlussfassung. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass Gesamtkirchgemeinden nur der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben der Kirchgemeinden dienen könnten und dürften; sie dürften keine Aufgaben wahrnehmen, die ihr nicht durch die Kirchgemeinden übertragen worden seien. Entgegen der in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, Lehre teilweise geäusserten Meinung sei es somit vom Wortlaut und Sinngehalt der Gesetzgebung her einer Gesamtkirchgemeinde nicht erlaubt, selbstgewählte Aufgaben zu übernehmen. Neue Aufgaben der Gesamtkirchgemeinde müssten immer durch das Organisationsreglement bestimmt sein, dies allenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung von Kirchgemeinden (vgl. Beschwerde Rz. 12). 5.2 Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG; BSG 410.11) sieht vor, dass sich die Kirchgemeinden einer Landeskirche zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben zu einer Gesamtkirchgemeinde zusammenschliessen können. Im Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) finden sich die Regelungen zu den Gesamtkirchgemeinden in Art. 128. Dieser sieht im Abs. 1 vor, welche Punkte die Gesamtkirchgemeinden in ihrem Organisationsreglement ordnen, nämlich: die Aufgaben (Bst. a), den Beitritt und Austritt von Kirchgemeinden (Bst. b), die Mitwirkungsrechte der einzelnen Kirchgemeinden (Bst. c), sowie die vermögensrechtlichen Folgen des Austritts (Bst. d). Gemäss Art. 128 Abs. 2 GG erfordert die Übernahme von Aufgaben, welche die einzelnen Kirchgemeinden bisher selber erfüllt haben, deren Zustimmung. In Art. 61 GG ist geregelt, dass Gemeinden die ihnen übertragenen und die selbstgewählten Aufgaben erfüllen (Abs. 1). Gemeindeaufgaben können alle Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich vom Bund, vom Kanton oder von anderen Organisationen erfüllt werden (Abs. 2). Art. 62 GG schreibt sodann vor, dass Gemeinden selbstgewählte Aufgaben durch einen Erlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans übernehmen. 5.3 Art. 13 Abs. 1 LKG «impliziert» nicht einen von vornherein beschränkten Aufgabenkreis der Gesamtkirchgemeinden (Beschwerde Rz. 12). Zutreffend ist, dass eine Gesamtkirchgemeinde die Aufgaben wahrnimmt, die in ihrem Organisationsreglement vorgesehen sind (Art. 128 Abs. 1 Bst. a GG). Das durch die Beschwerdeführenden herangezogene «Vetorecht» der Kirchgemeinden nach Art. 128 Abs. 2 GG (Beschwerde Rz. 12) bezieht sich nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut einzig auf «Aufgaben, welche die einzelnen Kirchgemeinden bisher selber erfüllt haben» (E. 5.2 hiervor). Sofern die Kirchgemeinden die betreffende Aufgabe bisher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, nicht wahrgenommen haben, steht Art. 13 LKG einer Anhandnahme von Aufgaben gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen von Art. 61 und 62 GG somit nicht entgegen. 5.4 Die Materialien zum LKG führen nicht zu einem anderen Schluss. Im Vortrag des Regierungsrats zum LKG wird zu Art. 13 Abs. 1 Folgendes ausgeführt: Die Bestimmung hält den Grundsatz fest, dass sich Kirchgemeinden freiwillig zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gesamtkirchgemeinden zusammenschliessen können. Die Formulierung ist bewusst offen gehalten, sodass eine Gesamtkirchgemeinde – wie bereits de lege lata – auch «eigentlich kirchliche» Aufgaben wahrnehmen kann, sofern ihr diese von den Kirchgemeinden nach den Vorgaben von Art. 128 Abs. 2 GG korrekt übertragen werden (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2017, Septembersession [Geschäfts- Nr. 2016.RRGR.835] S. 29). Somit kann eine Gesamtkirchgemeinde nach der gesetzlichen Konzeption, gestützt auf eine entsprechende ausdrückliche Regelung in ihrem Organisationsreglement, auch kirchliche Aufgaben «im eigentlichen Sinn» wahrnehmen. Eine prinzipielle Subsidiarität der Aufgaben der Gesamtkirchgemeinden gegenüber jenen der einzelnen Kirchgemeinden (Beschwerde Rz. 13) kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Rechtlich entscheidend ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Regelung in ihrem Organisationsreglement bestimmte Aufgaben wahrnehmen darf oder nicht. 6. 6.1 In Bezug auf das Bauvorhaben Markus machen die Beschwerdeführenden geltend, die gesamte Liegenschaft der umzubauenden Markuskirche befinde sich im Verwaltungsvermögen der Gesamtkirchgemeinde. In diesen Räumlichkeiten dürfe deshalb kein Gastronomiebetrieb geführt werden, da ein solcher nicht zu den kirchlichen Aufgaben gehöre. Das gleiche gelte für den Umbau des Kirchenraums zu einer «Eventhalle» (vgl. Beschwerde Rz. 23 f.). Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die geplante Erstellung einer Photovoltaikanlage gehöre nicht zu den Aufgaben einer Kirchgemeinde, jedenfalls so lange nicht, als das staatliche Recht die Nutzung von Dächern für Photovoltaik nicht zwingend vorschreibe. Im Übrigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, sehe auch die Liegenschaftsstrategie der Gesamtkirchgemeinde keine Errichtung von Photovoltaikanlagen auf gemeindeeigenen Bauten vor. Die Erstellung einer solchen Anlage gehe daher auch über die Kompetenz der Gesamtkirchgemeinde hinaus und sei unzulässig (Beschwerde Rz. 25). 6.2 Das Spektrum zulässiger selbstgewählter Aufgaben im Sinn von Art. 61 Abs. 2 GG ist rechtlich kaum begrenzt und reicht in der Praxis weit (vgl. Ueli Friederich, Gemeinderecht, in Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 153 ff., 224 N. 169). Eine Kirchgemeinde oder Gesamtkirchgemeinde kann auch die Führung eines Gastronomiebetriebs als eigene selbstgewählte Aufgabe im Sinn von Art. 61 Abs. 2 GG an die Hand nehmen, zumal dieser Betrieb im zu beurteilenden Fall nicht nur die wirtschaftliche Situation betreffend Unterhalt der Liegenschaften verbessern, sondern auch ein Zeichen kirchlicher Präsenz setzen und den Dialog in der Gesellschaft fördern soll (vgl. auch Protokoll der Sitzung des Grossen Kirchenrats vom 29.11.2023, Vorakten 4B act. 6 S. 71). Der Gastronomiebetrieb soll als Begegnungsort dienen, was einem übergemeindlichen Anliegen der Kirchgemeinden entspricht (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Organisationsreglements der Gesamtkirchgemeinde Bern vom 18. Juni 2000 [OgR], abrufbar unter <www.refbern.ch>, Suchbegriff Organisationsreglement). Dass sich die Räumlichkeiten im Verwaltungsvermögen der Gesamtkirchgemeinde befinden, ändert daran nichts. Soweit Verwaltungsvermögen nicht für den bestimmungsgemässen Gebrauch benötigt wird, kann es im Rahmen einer sogenannten Randnutzung oder auch ausserordentlichen Nutzung Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2214). Die von der Kirchgemeinde vorgesehene Nutzung ist folglich nicht ausgeschlossen, zumal die Räumlichkeiten offenbar weiterhin zu einem grossen Teil kirchlich genutzt werden (vgl. Auflistung der wichtigsten Elemente des Projekts in der Botschaft zum Projekt Markus, Vorakten 4C act. 3 S. 6). Von einer «Eventhalle» kann im Übrigen nicht die Rede sein; eine solche ist nicht geplant und bildete auch nicht Gegenstand der Diskussionen und der Beschlussfassung im Grossen Kirchenrat. 6.3 Was die Installation einer Photovoltaikanlage betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden darf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, Gesamtkirchgemeinde sehr wohl auch andere Aufgaben als die durch das staatliche Recht zwingend vorgeschriebenen an die Hand nehmen. In der Liegenschaftsstrategie wird die Errichtung von Photovoltaikanlagen zwar nicht direkt als Ziel genannt. Doch greift die Ansicht der Beschwerdeführenden zu kurz, wenn sie allein daraus schliessen wollen, dass die Errichtung einer solchen Anlage bereits deshalb nicht realisiert werden darf. Gegenstand einer Strategie sind naturgemäss eher allgemeine (planerische) Überlegungen und nicht Vorhaben im Einzelfall. Im Übrigen sieht die Liegenschaftsstrategie 2022 der Gesamtkirchgemeinde ausdrücklich vor, dass die Beschwerdegegnerin «sinnvolle Standards bezüglich Nachhaltigkeit für den Unterhalt und Ausbau» definiert und «bei der Entwicklung von Immobilienprojekten fortschrittliche und erhöhte Anforderungen an ökologische Standards» anwendet (D.2 Grundsätze Aufgaben, Standards und Bedarf, S. 12 [vgl. Liegenschaftsstrategie der Gesamtkirchgemeinde Bern, Beilage 10 der Beschwerdeantwort, auch abrufbar unter <www.refbern.ch>, Suchbegriff Liegenschaftsstrategie]). Die geplante Photovoltaikanlage entspricht dieser planerischen Vorgabe. 6.4 Der Beschluss für das Projekt Markus liegt in der Zuständigkeit der Gesamtkirchgemeinde und ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft. 7. 7.1 Was das Projekt Stadtkloster Frieden anbelangt, rügen die Beschwerdeführenden, dass der Beschluss einer Förderung der Entstehung neuer Kirchenformen gleichkomme. Eine Bestimmung, die das vorsehe, fehle im bernischen Kirchenrecht. Soweit die Auffassung vertreten würde, die Gesamtkirchgemeinde Bern dürfe die Förderung der Entstehung neuer Kirchenformen als selbst gewählte Aufgabe statuieren, wäre dafür eine Ergänzung von Art. 2 Abs. 1 des Organisationsreglements der Gesamtkirchgemeinde notwendig, was wiederum eine Volksabstimmung voraussetzen würde (vgl. Beschwerde Rz. 18). Des Weiteren stelle der Verzicht auf Einnahmen aus der Vermietung von Räumlichkeiten eine Subvention dar, wofür die notwendige Rechtsgrundlage fehle (Beschwerde Rz. 19). Ferner sei die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, Überführung der Liegenschaften von der RefBernImmo AG (Finanzvermögen) zurück ins Verwaltungsvermögen der Gesamtkirchgemeinde rechtswidrig (Beschwerde Rz. 20). Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Turmsanierung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde Rz. 16). 7.2 Wie dargelegt ist das Spektrum zulässiger selbstgewählter Aufgaben im Sinn von Art. 61 Abs. 2 GG rechtlich kaum begrenzt und reicht in der Praxis weit (vgl. vorne E. 6.2). Art. 2 OgR sieht insbesondere vor, dass die Gesamtkirchgemeinde die Aufgaben des kirchlichen Bezirks Bern-Stadt wahrnimmt (Abs. 1 Bst. a); gleichzeitig unterstützt und fördert sie die Erfüllung kirchlicher Aufgaben in ihrem Gebiet, in den Kirchgemeinden sowie auf regionaler und überregionaler Ebene und fördert das partnerschaftliche Verhältnis unter den Kirchgemeinden (Abs. 1 Bst. b). Der Verein Stadtkloster Frieden Bern als Träger des Projekts und die Beschwerdegegnerin unterzeichneten im Dezember 2022 eine Absichtserklärung, wonach das Stadtkloster Frieden im Sinn der auf öffentliches Wirken ausgerichteten Zwecksetzung des Vereins zu einem Ort werden soll, an dem «christliche Spiritualität und Tradition als nicht parochiale Gemeinschaft im Wohn-, Beherbergungs-, Arbeits- und Spiritualräumen erprobt, geübt, gelebt, und dadurch erfahrbar gemacht wird», und die Friedenskirche «als Sakralraum und als verbindender Ort erhalten bleiben» soll (vgl. auch Beschwerdeantwort Rz. 48 mit Hinweis auf die Verlautbarung «Räume öffnen für neue Formen kirchlicher Präsenz in der Gesellschaft» des Synodalrats der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, abrufbar unter <www.refbejuso.ch>, Rubrik «Standpunkte/ Bewegung und Begegnung»). In der Botschaft zum Stadtkloster Frieden wird ausgeführt, die Grundidee des Klosters bestehe darin, ein Ort zu sein, an dem Glauben, Leben und Arbeiten zusammenkämen und Inklusion gelebt werde. Das Stadtkloster Frieden solle der Bevölkerung die Möglichkeit von spirituellen Angeboten, Seelsorge und Glaubensinspiration bieten (vgl. Botschaft des Kleinen Kirchenrats an den Grossen Kirchenrat betreffend Stadtkloster Frieden vom 15.11.2023, Vorakten 4B act. 11 S. 4). Das Projekt lässt sich demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden unter Art. 2 Abs. 1 Bst. b OgR subsumieren. Folglich musste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, keine Ergänzung des Organisationsreglements der Gesamtkirchgemeinde und damit auch keine Volksabstimmung erfolgen. Unterstützt die Beschwerdegegnerin das Projekt Stadtkloster Frieden Bern im Sinn einer Unterstützung und Förderung kirchlicher Aufgaben auf regionaler oder überregionaler Ebene (Art. 2 Abs. 1 Bst. b OgR), nimmt sie eine öffentliche Aufgabe im Sinn der Gemeinde- und Landeskirchengesetzgebung wahr. Die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen war und ist daher korrekt und nicht zu beanstanden. 7.3 Was den Verzicht auf Einnahmen aus der Raumvermietung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 7.3.1 In der Botschaft zum Stadtkloster Frieden wird zu den finanziellen Auswirkungen festgehalten, die RefBernImmo AG habe bislang Fr. 50'400.-pro Jahr an Mieteinnahmen für das Pfarr- und Sigristenhaus eingenommen. Diese Einnahmen fielen weg, da das Gebäude dem Verein Stadtkloster Frieden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Verzichtet werde weiter auf die Einnahmen aus dem Raumreservationssystem von rund Fr. 40'000.-- pro Jahr. Auf der anderen Seite fielen die Ausgaben für den betrieblichen Unterhalt von rund Fr. 78'000.-- und Ausgaben für den baulichen Unterhalt von rund Fr. 70'000.-- pro Jahr weg. Damit werde die Rechnung der Gesamtkirchgemeinde um jährlich Fr. 42'600.-- entlastet (vgl. Botschaft des Kleinen Kirchenrats an den Grossen Kirchenrat betreffend Stadtkloster Frieden vom 15.11.2023, Vorakten 4B act. 11 S. 7 ff.). 7.3.2 Soweit vor diesem Hintergrund überhaupt von einem Einnahmeverzicht gesprochen werden kann, bedarf dieser entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im Organisationsreglement der Gesamtkirchgemeinde Bern. Für Ausgabenbeschlüsse (und damit auch für Beschlüsse über einen Einnahmeverzicht) hat das Legalitätsprinzip in erster Linie Bedeutung, wenn erhebliche wiederkehrende Ausgaben im Spiel sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können «schon allgemeine Ziel- und Aufgabennormen in Verfassung oder Gesetz für sich allein eine hinreichende Rechtsgrundlage bilden»; ganz allgemein sollen die Gemeinden «auch bei der Bewilligung von Ausgaben für örtliche Obliegenheiten einen gewissen Handlungsspielraum haben», ohne «bei solchen Dispositionen durch eine enge Handhabung des Legalitätsprinzips gehemmt zu sein» (vgl. BGer vom 22.1.1988, in ZBI 1990 S. 27

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, E. 6a und b). Nach der Rechtsprechung und Lehre wird eine (spezial-)gesetzliche Normierung, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen detailliert umschreibt, für regelmässig wiederkehrende Subventionsleistungen verlangt sowie bei Subventionen mit einem grösseren Empfängerkreis oder solchen, die für die Empfangenden von grosser (eventuell existentieller) Bedeutung sind (VGE 2020/314 vom 3.3.2023 E. 4.4, 2020/320 vom 3.3.2023 E. 3.3 je mit Hinweisen; BGE 134 I 313 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 50], 118 Ia 46 E. 5b; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 46 N. 1306; vgl. auch Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, S. 446 N. 1284 ff.). Solche liegen hier nicht vor, umfasst der Verzicht doch einen beschränkten Zeitraum (1.5.2023-30.4.2028; vorne Bst. A) und ist kein grösserer Empfängerkreis betroffen. Auch handelt es sich hier (wenn überhaupt) um eine indirekte Subvention durch den Einnahmeverzicht, weshalb das Kriterium der grossen bzw. existentiellen Bedeutung für die Empfangenden ebenfalls nicht erfüllt ist. Die allgemeine Aufgaben-Norm in Art. 2 Bst. a und b OgR stellt nach dem Ausgeführten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Einnahmeverzicht dar. 7.4 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich im Zusammenhang mit dem Projekt Stadtkloster Frieden eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung; es sei nämlich «ein Vorentscheid in Sachen Turmsanierung gefällt» worden (vgl. Beschwerde Rz. 16). – Die Beschwerdeführenden substanziieren ihre Rüge nicht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Der Vollständigkeit halber ist lediglich darauf hinzuweisen, dass abgesehen vom Rückkauf des Pfarr- und Sigristenhauses und dem Verzicht auf den Mietzinsertrag am 29. November 2023 keine verbindlichen Entscheide gefasst worden sind. 7.5 Der Beschluss betreffend das Projekt Stadtkloster Frieden erweist sich insgesamt als rechtmässig. 8.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, 8.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. Beschwerdeantwort act. 5) gegenstandslos (vgl. Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 44). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig. Sie haften für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten solidarisch (Art. 106, Art. 108 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 8.3 Die Beschwerdegegnerin verlangt den Ersatz ihrer Parteikosten gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VRPG. 8.3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (BVR 2025 S. 58). Wie es sich damit verhält, richtet sich vorab nach der Komplexität der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen. Daran hat sich das Verwaltungsgericht bereits in seiner Praxis zur bisherigen Fassung von Art. 104 Abs. 4 VRPG orientiert, wobei es hohe Anforderungen an die Komplexität gestellt hat («besonders komplex»). Die Beratungen im Grossen Rat zeigen zudem, dass die Grösse der Gemeinde eine Rolle spielen soll. Für grössere Gemeinden mit eigenem Rechtsdienst ist die Hürde für Parteikostenersatz nach dem Willen des Gesetzgebers höher als für kleinere oder mittlere Gemeinden. Sie sollen etwa in Verfahren betreffend schwierige Ortsplanungsrevisionen einen Ersatzanspruch haben, nicht aber beim Erlass von Verkehrsbeschränkungen (vgl. zum Ganzen BVR 2025 S. 58 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sind somit nebst der Komplexität der Streitsache die Grösse der Gemeinde und deren fachliche Ressourcen in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. BVR 2025 S. 58 E. 5.3.3). 8.3.2 Bei der evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern handelt es sich um eine eher grössere Gemeinde. Sie verfügt über eine gut ausgebaute Verwaltung, in der auch Personen mit juristischer Ausbildung angestellt sind (vgl. angefochtener Entscheid E. III/2). Gegen die Komplexität der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, Streitsache spricht, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin den Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit in seiner Kostennote im vorinstanzlichen Verfahren selbst als eher unterdurchschnittlich einstufte (vgl. angefochtener Entscheid E. III/2). Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Rügen erhoben wurden, gilt diese Einschätzung weiterhin, zumal die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass «die Beschwerde […] als aussichtslos bezeichnet werden [muss]» (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 67). Zusammenfassend rechtfertigen es die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht, der Beschwerdegegnerin Parteikostenersatz zuzusprechen. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass Parteikostenersatz gerechtfertigt sei, weil die Beschwerde querulatorisch bzw. offensichtlich unbegründet sei (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 67). Abgesehen davon, dass diese Einschätzung nicht geteilt wird, würde dies für sich allein auch keinen hinreichenden Grund für die Zusprechung von Parteikostenersatz an eine kommunale Behörde darstellen (vgl. dazu bereits Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 39). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nr. 100.2024.194U, - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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