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Bern Verwaltungsgericht 12.12.2024 100 2024 183

December 12, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,524 words·~23 min·8

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2024; 2023.SIDGS.357) | Ausländerrecht

Full text

100.2024.183U HER/CHM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiber Christen A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2024; 2023.SIDGS.357)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, Prozessgeschichte: A. Der belarussische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1988), Ledigname …, reiste am 9. Januar 2021 in die Schweiz ein und heiratete am 19. März 2021 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe erhielt er im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 31. März 2023 verlängert wurde. Das Paar lebte seit September 2022 getrennt. A.________ meldete sich am 22. September 2022 in … an und beantragte am 31. Oktober 2022 den Kantonswechsel (Aargau nach Bern). Die Ehe wurde am 29. Mai 2024 geschieden. Mit Verfügung vom 31. März 2023 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 3. Mai 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Mai 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 22. August 2024. Gleichzeitig wies sie das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. C. Hiergegen hat A.________ am 28. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Der MIDI hat am 26. August 2024 die Mitteilung der Ehescheidung eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag, es seien «das Foto und das Video», das er dem MIDI eingereicht habe, zu edieren (Beschwerde S. 5). Dazu veranlasst haben dürfte ihn die Vorinstanz, welche im angefochtenen Entscheid festhielt, der «in der Beschwerde erwähnte USB- Stick [liege ihr] nicht vor» (E. 5.5); sie bezog sich dabei auf die an sie gerichtete Beschwerde vom 3. Mai 2023, laut welcher der Beschwerdeführer ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, «Video auf einem USB-Stick» eingereicht habe (Akten SID pag. 15). – Die Vorinstanz hat mit ihrer Vernehmlassung die Vorakten eingereicht (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 VRPG). In den Akten des MIDI befinden sich ein Foto (laut dem Beschwerdeführer von einer Demonstration vom 27.8.2020), und WhatsApp-Nachrichten (Akten MIDI pag. 118-121); in der Beschwerde an die SID findet sich sodann der Link, der zum fraglichen, öffentlich zugänglichen Video auf Instagram führt (Akten SID pag. 15). Die zur Edition beantragten Beweismittel liegen dem Verwaltungsgericht somit vor. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist demnach gegenstandslos. Zwei weitere Fotos einer Demonstration reichte er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein (Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 1C]). 2.2 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Belarus. Er befand sich nach eigenen Angaben auf Weltreise per Velo, als er im November 2019 in der Schweiz eine Schweizer Bürgerin kennenlernte; er setzte seine Weltreise fort und führte fortan eine Fernbeziehung. Im März 2020 war er eine Woche bei der Frau zu Besuch und das Paar beschloss, zu heiraten. In der Folge kehrte der Beschwerdeführer nach Belarus zurück, um die notwendigen Dokumente zu beschaffen (Akten MIDI pag. 82 ff.). Er hielt sich zwischen März 2020 und 31. August 2020 in Belarus auf. Am 9. August 2020 endete die Präsidentschaftswahl in Belarus, in deren Zusammenhang es im Land zu Protesten kam (vgl. <www.news.un.org>, Suchbegriff «Belarus: UN chief following post-election developments ‘with great concern’», zuletzt besucht am 11.12.2024). In den Folgetagen nahm der Beschwerdeführer an mindestens einer Demonstration teil (Akten MIDI pag. 117 f. und Foto pag. 119; Akten SID pag. 15; Beschwerde S. 5 und Fotos BB 3 [act. 1C]). Er ist weiter auf einer auf Instagram öffentlich einsehbaren Videoaufnahme des Fernsehsenders «…» erkennbar. Im Video äussert der Beschwerdeführer: «Ich will, dass ein neuer Präsident kommt, und dass nicht lebenslang immer der Gleiche bleibt» (Link zum Video in der Beschwerde an die SID [Akten SID pag. 15]). Weiter sind verschiedene Menschen mit Fahnen, Kleidungsstücken oder Körperbemalungen in den Farben der Opposition porträtiert (vgl. dazu Neue Zürcher Zeitung vom 27.8.2020 «Krieg der Flaggen – in Weissrussland wird derzeit um die symbolische Neuerfindung der Nation gerungen», einsehbar unter: <www.nzz.ch>). Der Beschwerdeführer gibt an, am 27. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, im Rahmen einer Demonstration verhaftet und als «Denunziant» registriert worden zu sein (Akten MIDI pag. 117). Am 31. August 2020 reiste er wieder aus Belarus aus und verblieb bis zum 8. November 2020 in der Schweiz (Akten MIDI pag. 82). Zurück in Belarus beschaffte er sich am 19. Dezember 2020 eine Bescheinigung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Belarus, Informationszentrum Minsk, gemäss der er keine Vorstrafen auf dem Territorium der Republik Belarus hat und keinen Verwaltungsstrafen unterzogen wurde (Akten MIDI pag. 18 ff.). Am 9. Januar 2021 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 33, 53) und heiratete am 19. März 2021 seine Schweizer Freundin (Akten MIDI pag. 41 ff.). Am 29. März 2021 erhielt er gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 53). Im September 2022 trennte sich das Ehepaar und liess sich am 29. Mai 2024 scheiden (act. 5A1, 9A). Der Beschwerdeführer geht seit April 2021 bis heute einer Erwerbstätigkeit als … im Kanton Freiburg nach (Akten MIDI pag. 6, 99; Lohnausweise in act. 3). Er bezog gemäss den Akten keine Sozialhilfeleistungen, ist nicht mit Betreibungen oder Verlustscheinen verzeichnet und wurde auch nicht straffällig (vgl. Akten MIDI pag. 89 ff.). 3. 3.1 Zu Recht anerkannt ist, dass vorliegend ein verselbständigter Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) in Betracht fällt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Kantonswechsel, nachdem er bereits in den Kanton Bern umgezogen war (Akten MIDI pag. 66 ff.). Mit Ablauf der Aufenthaltsbewilligung des Kantons Aargau am 31. März 2023 (Akten MIDI pag. 57) verlor diese ihre Gültigkeit. Unter diesen Umständen hat der Kanton Bern zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern verlängert werden kann (vgl. Nadja Zink, in Handkommentar AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 37 N. 26 mit Praxishinweisen). Einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, Entscheid E. 4.1). Der Beschwerdeführer rügt hingegen, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall). 3.2 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2022/306 vom 19.9.2023 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, 3.3 Zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass im Rahmen der Prüfung der Wiedereingliederungsmöglichkeit im Herkunftsland auch Hindernisse zu berücksichtigen sind, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, weil solche Hindernisse nicht (ausschliesslich) in ein allfälliges Asyloder Vollzugsverfahren verwiesen werden dürfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.3.1 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 AIG muss dabei praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2, 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert (vgl. zur Glaubhaftmachung asylrechtlich relevanter Verfolgung BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; BV- Ger E-5017/2022 vom 22.8.2024 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in ASYL 2015/2 S. 4). 3.4 Der Beschwerdeführer hält die Wiedereingliederung im Heimatland angesichts der dortigen politischen Lage und seines Engagements im Rahmen der Proteste im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 für stark gefährdet. Aus angeblicher «Verhaftung», «Registrierung in den staatlichen Systemen» und seiner «Flucht ins Ausland» schliesst er auf drohende «Verfolgung und Folter» oder «Gefahr für Leib und Leben» bei Wiedereinreise ins Land (Beschwerde S. 5 f., 7). Er verweist auf ein Foto und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, ein Video, das ihn als Demonstrationsteilnehmer zeigt (vgl. vorne E. 2), sowie auf einen Medienbericht des «Mitteldeutschen Rundfunks» (Beschwerde S. 7), wonach Teilnehmende der Demonstrationen im Jahr 2020, die in irgendeiner Weise auffällig geworden seien, Gefängnisstrafen erhalten würden (vgl. dazu Mitteldeutscher Rundfunk vom 15.1.2024, «Wie das Regime in Minsk die Daumenschrauben anzieht», einsehbar unter: <www.mdr.de>). Ferner macht er geltend, er sei sozial und beruflich bestens integriert und habe einen tadellosen Leumund (Beschwerde S. 7 oben). 3.5 Zur vorgebrachten Oppositionstätigkeit ergibt sich Folgendes: 3.5.1 Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als es in Belarus im Zuge der Proteste im Jahr 2020 zu teilweise massiven Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit gekommen ist (vgl. Länderbericht Belarus von Amnesty International vom 28.3.2023 [einsehbar unter <https://www.amnesty.ch>, Rubriken «Länder/Europa und Zentralasien/Belarus). Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rät zudem im Rahmen der Lagebeurteilung für Reisehinweise von Reisen nach Belarus ab. Kritik am belarussischen Staat und seinen Vertreterinnen und Vertretern könne mit Haft bestraft werden und generell könnten Kommentare und wertende Aussagen in den sozialen Medien sowie Nachrichten mit potenziell politischem Inhalt geahndet werden (vgl. Reisehinweise für Belarus, einsehbar unter: <www.eda.admin.ch>, Rubriken «Vertretungen und Reisehinweise/Belarus/Reisehinweise für Belarus, Stand 11.12.2024). 3.5.2 Aus diesen Berichten erhellt für sich genommen jedoch nicht, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Wiedereingliederung in Belarus stark gefährdet wäre: Erstellt ist anhand der Akten zwar, dass der Beschwerdeführer an mindestens einer Demonstration im Rahmen der Präsidentschaftswahlen 2020 teilgenommen hat (vorne E. 2.2). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass er keine aktive Rolle als Funktionär in der Oppositionsbewegung geltend macht, ebenso wenig die Mitgliedschaft in einer Menschenrechtsorganisation. Eine Teilnahme an einer Demonstration begründet für sich allein noch keine Oppositionstätigkeit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer von vielen Teilnehmenden war. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, konnte der Beschwerdeführer am 31. August 2020 denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, auch unbehelligt aus Belarus ausreisen, am 8. November 2020 offensichtlich ohne Verfolgungsgefahr wieder einreisen und am 9. Januar 2021 erneut ausreisen (vgl. vorne E. 2.2). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den Aus- bzw. Einreisen von den Behörden kontrolliert wurde und er nicht weiter behelligt worden ist. Er hat nur pauschal vorgebracht, dass er in Haft misshandelt, geschlagen und von den Behörden als Denunziant registriert worden sei, weshalb es ihm seither nicht mehr gestattet sei, in Belarus zu arbeiten (Akten MIDI pag. 117). Dieses Vorbringen hat er nicht detailliert oder konkretisiert und es wirkt wenig authentisch und glaubhaft. So beschreibt er beispielsweise nicht, wo und wie lange er in Haft gewesen und wie er geschlagen oder misshandelt worden sein soll; ebenso wenig hat er den Vorgang der angeblichen Registrierung präzisiert. Er hat diese Angaben zudem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ansatzweise belegt, obschon die Vorinstanz auf das Fehlen jeglicher Beweise und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 5.5). Hingegen hat er eine Bescheinigung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Belarus, Informationszentrum Minsk, vom 19. Dezember 2020 ins Recht gelegt, welche bestätigt, dass er weder Vorstrafen für auf dem Territorium der Republik Belarus begangene Taten hat noch Verwaltungsstrafen unterzogen wurde (Akten MIDI pag. 18 ff.). Wenn er zuvor verhaftet und registriert worden wäre, wäre zu erwarten, dass dies in der Bescheinigung ersichtlich ist. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 5 f.) darf ausserdem berücksichtigt werden, dass er nicht aus Belarus geflüchtet ist, sondern das Land zwecks Heirat verlassen hat, nachdem er nach seiner Weltreise nach Belarus zurückgekehrt war, um die benötigten Dokumente für die Eheschliessung in der Schweiz zu organisieren (vgl. vorne E. 2.2). Die Absicht und der Grund seiner längeren Landesabwesenheit waren also bereits vor den Präsidentschaftswahlen 2020 ausgewiesen. Die Teilnahme an der Demonstration liegt mittlerweile über vier Jahre zurück und ein allfälliges vorhandenes Verfolgungsinteresse dürfte mit dem Zeitablauf abgenommen haben. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, dass es seit seiner letzten Ausreise im Januar 2021 zu Einschüchterungsversuchen oder Suchbemühungen seitens der belarussischen Behörden gekommen wäre, worüber er etwa von Angehörigen, Nachbarinnen oder Nachbarn oder Bekannten hätte erfahren können. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und Registrierung in den staatlichen Systemen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, sind insgesamt ungenügend substanziiert und nicht glaubhaft. Zwar ist er auf dem im Internet zugänglichen Video als Demonstrationsteilnehmer erkennbar und seine gegen den aktuellen belarussischen Präsidenten gerichtete Aussage ist ablesbar (vgl. vorne E. 2.2). Darin liegt unter den dargelegten Gesamtumständen indes kein Sachumstand, welcher eine konkrete persönliche Gefährdungssituation nahelegen würde, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er behördlicherseits auffällig (geworden) ist. Es besteht mithin kein Grund zur Annahme, dass er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre im Sinn von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; vgl. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Insofern wäre eine konkrete Gefahr («real risk») von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinn der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des UN-Anti-Folterausschusses nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. EGMR 37201/06 vom 28.2.2008 [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien Ziff. 124–127 m.w.H.; VGE 2021/46 vom 17.01.2023 E. 9.2; vgl. dazu auch BVGer E-104/2022 vom 1.11.2022 E. 4). 3.5.3 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner politischen Oppositionstätigkeit lassen nach dem Gesagten insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Heimatland schliessen. Hinzu kommt, dass er im Bewilligungsverfahren auf explizite Frage nach Gründen für die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland keinerlei Befürchtungen wegen Demonstrationsteilnahme geäussert hatte (vgl. Eingabe vom 8.12.2022, Akten MIDI pag. 80 f. [Frage 14] und 82 ff., 84). Erst in seiner weiteren Eingabe vom 20. März 2023 (Akten MIDI pag. 116 ff.) brachte er, nun juristisch unterstützt, Gefährdung infolge Oppositionstätigkeit in Belarus vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insofern auch inkonsistent. 3.6 Die Ehe des Beschwerdeführers war mit gut 18 Monaten von kurzer Dauer und sein bewilligter Aufenthalt in der Schweiz war entsprechend kurz (vgl. vorne Bst. A). Mit seiner Anstellung … (vgl. vorne E. 2.2) konnte er sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, wirtschaftlich integrieren. Nach eigenem Bekunden ist er auch sozial integriert. Gemäss den Akten ist er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat keine Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 2.2). Diese Fakten sind anzuerkennen, verschaffen dem Beschwerdeführer indes nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (statt vieler BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [betrifft VGE 2022/55 vom 22.11.2022.], 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.4 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]). Überdies wurde die Ehe erst nach den Ereignissen in Belarus im Jahr 2020 geschlossen. Bei der Regelung von Art. 50 AIG geht es in erster Linie um die Abfederung von Folgen, welche aus der Trennung der Ehegatten resultieren (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.6). Ob der inhaltlich-zeitlich geforderte Kausalzusammenhang hier gegeben ist, ist angesichts der zeitlichen Chronologie zumindest fraglich, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang aber dahingestellt bleiben. Unzumutbarkeit im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr geltend: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet sich Belarus trotz der angespannten politischen Lage im Land im Zusammenhang mit den Wahlen im August 2020, seiner Verwicklung in den aktuellen Konflikt zwischen den Nachbarländern Ukraine und Russland und der gegen das Land verhängten internationalen Sanktionen nach wie vor nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGer E-3237/2022 vom 17.10.2022 E. 3.4 und E-104/2022 vom 1.11.2022 E. 10.2 je m.w.H.), die eine Wegweisung dorthin als unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen würden (BV- Ger D-790/2023 vom 13.4.2023 E. 10.5). 3.7 Nach dem Erwogenen ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er in seinem Heimatland Belarus aufgrund persönlicher Gründe einem konkreten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, das einer Rückkehr entgegenstehen würde. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers genügen insbesondere unter Berücksichtigung seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5). Die von ihm vorgebrachten Umstände stellen weder für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG dar, welche ihm ein Aufenthaltsrecht verschaffen könnten. Unbestritten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, blieben namentlich die Erwägungen der Vorinstanz zu seiner Sozialisierung im Heimatland, dem dort existierenden familiären Netz, zur kurzen Dauer des bewilligten Aufenthalts sowie zum Umstand, dass er keine intensiven sozialen Bindungen in der Schweiz dargetan hat, deren Abbruch ihn besonders treffen würden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6). Weitere Gründe, welche die Wiedereingliederungsmöglichkeit als stark gefährdet erscheinen lassen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; angefochtener Entscheid E. 7). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. Unter den gegebenen Umständen besteht für das Verwaltungsgericht schliesslich kein Anlass, beim sachlich zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme zu beantragen (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG). Sowohl die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht haben geprüft, ob Anhaltspunkte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, dafür bestehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belarus unzumutbar oder gar unzulässig sein könnte (Art. 83 Abs. 1 Abs. 3 und 4 AIG). Dies ist nicht der Fall. Das geltend gemachte politische Engagement im Rahmen der Oppositionstätigkeit steht einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht entgegen und eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Belarus ist auch nicht anderweitig dargetan (vgl. vorne E. 3.5 ff.). Andere Gründe, welche auf ein Vollzugshindernis nach Art. 83 AIG schliessen lassen, sind weder vorgebracht noch erkennbar. 6. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert worden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7) 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, welche mangels anwaltlicher Vertretung einzig die Verfahrenskostenpflicht beschlägt. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 7.2 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, lung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»]) zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). 7.3 Die Vorinstanz hat die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren verneint. Sie schloss aus der Gegenüberstellung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 3'500.-- und einem zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 2'234.80 auf einen Überschuss, der es dem Beschwerdeführer erlaubt, die (reduzierten) Verfahrenskosten zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 7.4). Der Beschwerdeführer hat die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nicht angefochten und beanstandet die Begründung dazu nicht. Er verweist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'300.-- bis Fr. 3'500.-- (Beschwerde S. 7). Anhand der eingereichten Lohnausweise 2022 und 2023 (act. 3) ist von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 3'216.05 auszugehen. Trotz teils fehlender Belege erscheinen folgende der geltend gemachten Auslagen plausibel und werden zusätzlich zum Grundbetrag für Alleinstehende (Fr. 1'200.--) berücksichtigt: Wohnkosten von Fr. 400.-- (act. 3) und Krankenversicherungsbeiträge von Fr. 299.55 (act. 3). Die Auslagen von Fr. 600.-- für den Arbeitsweg sowie die auswärtige Verpflegung von Fr. 350.-- sind mangels ausreichender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, Belege zu kürzen auf monatliche Kosten von Fr. 118.-- für den Arbeitsweg (Libero-Abonnement) und Fr. 200.-- für auswärtige Verpflegung (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2d i.V.m. Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 Ziff. II/4; nachfolgend: KS B1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). Die geltend gemachten Arztkosten von Fr. 200.-- können mangels Belege nicht berücksichtigt werden. Der Zwangsbedarf ist somit wie folgt festzusetzen: Grundbetrag Fr. 1ʹ200.00 Zuschlag von 30 % Fr. 360.00 Wohnkosten Fr. 400.00 Krankenkassenprämien Fr. 299.55 Arbeitsweg Fr. 118.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 --------------------prozessualer Zwangsbedarf Fr. 2'577.55 7.4 Dem Zwangsbedarf von Fr. 2'577.55 steht ein Einkommen von Fr. 3'216.05 gegenüber, womit für den Beschwerdeführer ein Überschuss von monatlich Fr. 638.50 bzw. jährlich Fr. 7'662.-- resultiert. Die hier zu erhebende reduzierte Pauschalgebühr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beträgt Fr. 500.-- (vgl. E. 7.5 hiernach). Der Beschwerdeführer kann die anfallenden Kosten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln innert Jahresfrist tilgen. Er gilt demnach nicht als prozessarm. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessaussicht zu prüfen wäre. 7.5 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2024.183U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Februar 2025. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (mit Eingabe MIDI vom 26.8.2024 [act. 9/9A]) - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe MIDI vom 26.8.2024 [act. 9/9A]) - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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