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Bern Verwaltungsgericht 18.11.2024 100 2024 165

November 18, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,498 words·~12 min·4

Summary

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung; Nichteintreten (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2024; BVD 110/2023/184) | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Full text

100.2024.165U HAM/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. November 2024 Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Schaller A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung; Nichteintreten (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2024; BVD 110/2023/184)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.165U, Prozessgeschichte: A. A.________ ist seit 2016 Alleineigetümerin der in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücke B.________ Gbbl. Nrn. 1________ und 2________. Die Grundstücke wurden 2001 von ihrer Mutter bzw. ihren Eltern zur Pferdehaltung erworben. Für die Erstellung eines Reitplatzes, einer Zufahrt, eines Jauchekastens, eines Stallanbaus sowie eines WCs reichte der Vater der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2002 ein zum Teil nachträgliches Baugesuch bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________ ein. Am 29. Januar 2002 entschied der damalige Regierungsstatthalter des Amtsbezirks …, dass die für die Pferdehaltung notwendigen Bauten und Anlagen zonenkonform seien. Gestützt darauf erteilte die EG B.________ mit Verfügung vom 30. Juli 2002 die Gesamtbaubewilligung für die Bauvorhaben. Im Februar 2011 führte die Gemeinde einen Augenschein durch. Sie stellte fest, dass in Abweichung zur Baubewilligung vom 30. Juli 2002 Anbauten auf der Westseite des Stalls, eine Stützmauer, ein eingezäunter Auslauf auf der Südund Südostseite des Grundstücks sowie Terrainveränderungen für einen Holzlagerplatz ohne Baubewilligung erstellt worden sind und erliess in der Folge eine Baueinstellungs- und Wiederherstellungsverfügung. Am 30. Juni 2011 reichten die Eltern von A.________ nach verlängerter Frist ein nachträgliches Baugesuch ein für einen Anbau an den bestehenden Stall (Vergrösserung der Pferde- und Ponyboxen sowie des Futterlagerraums im Obergeschoss), den Neubau des Holzlagers, des Schopfes und der Garagenvergrösserung (Baugesuchverfahren Nr. 3________). Dieses Baugesuchverfahren wurde am 16. Juli 2012 sistiert. Am 15. Oktober 2013 passten die Eltern von A.________ das Baugesuch erneut an. Dagegen erhob die C.________ Energie AG (nachfolgend: C.________ AG) Einsprache. Das Verfahren wurde erneut sistiert. Am 24. April 2015 fand eine Begehung der Grundstücke mit den Baugesuchstellern, einer Vertretung der C.________ AG, der Gemeinde, des Regierungsstatthalteramts sowie des Amts für Wald des Kantons Bern (heute Amt für Wald und Naturgefahren) statt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass die im Baugesuch vom 30. Juni 2011 beantragten zusätzlichen Ponyboxen bereits provisorisch erstellt wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.165U, Am 22. März 2016 zog die C.________ AG ihre Einsprache zurück. Die Gemeinde informierte A.________ und ihre Mutter am 11. Mai 2021, dass die C.________ AG die Bewilligung für die neue Leitungsführung im Bereich ihrer Parzelle erhalten habe; das Baugesuch der Familie … bleibe weiter sistiert, bis die Leitung verlegt sei. Zudem sei aufgefallen, dass im Osten des Grundstücks Nr. 1________ ohne Baubewilligung ein Lagerschuppen erstellt worden sei, wozu ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werde. Dieser Aufforderung kamen A.________ und ihre Mutter nicht nach. Am 20. Juli 2021 erliess die Gemeinde eine entsprechende Wiederherstellungsverfügung, worauf A.________ mittteilte, sie sei Alleineigentümerin der Grundstücke Nrn. 1________ und 2________, habe das Schreiben vom 11. Mai 2021 jedoch nie erhalten. Daraufhin annullierte die Gemeinde am 2. August 2021 die Wiederherstellungsverfügung und gab A.________ erneut Zeit für eine Stellungnahme. Dieser Gelegenheit kam sie mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 nach. Am 11. Januar 2022 fand eine weitere Begehung mit Bestandsaufnahme der unbewilligten Bauten statt. A.________ wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und eine Wiederherstellungsverfügung in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 11. April 2022 äusserte sich A.________ zur Aktennotiz der Begehung vom 11. Januar 2022. Am 26. Oktober 2023 erliess die EG B.________ eine Wiederherstellungsverfügung für den Schopf am östlichen Parzellenrand, den Ponystall mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele im OG, den Unterstand beim Reitplatz und den Abstellplatz an der …strasse. B. Am 29. November 2023 erhob A.________ Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 und Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das sistierte Baubewilligungsverfahren Nr. 3________ bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde trat die BVD mit Entscheid vom 13. Mai 2024 nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.165U, C. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 12. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, der Entscheid der BVD vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben und die Gemeinde B.________ sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren Nr. 3________ wiederaufzunehmen und darüber zu entscheiden bzw. eine Frist zur allfälligen Nachbesserung anzusetzen. Die EG B.________ verzichtete mit Schreiben vom 21. Juni 2024 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Ausführungen vor der BVD. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 beantragt die BVD die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren bzw. dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist deshalb formell beschwert. Die materielle Beschwer ergibt sich zudem unmittelbar aus dem angefochtenen negativen Prozessentscheid (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17; vgl. auch Michael Pflüger, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.165U, N. 23). Die Beschwerdebefugnis ist somit gegeben. Da die Bestimmungen über Form und Frist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 In der Sache ist nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beurteilung solcher Beschwerden fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz zur Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert war. 2.1 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein. Die Beschwerdeführerin sei zwar mittlerweile Alleineigentümerin der beiden betroffenen Grundstücke, das Baugesuch sei allerdings von ihren Eltern eingereicht worden. Ein Parteiwechsel im Baubewilligungsverfahren lasse sich den Akten nicht entnehmen und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Da die Beschwerdeführerin nicht als Baugesuchstellerin am vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren beteiligt sei, fehle es ihr an der Beschwerdebefugnis (angefochtener Entscheid E. 1 b). 2.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei bereits seit dem 7. Juli 2016 Alleineigentümerin der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ und seither auch stets als Partei im hängigen Baubewilligungsverfahren aufgetreten. Mit der Eigentumsübertragung seien auch sämtliche Rechte und Pflichten auf sie als Erwerberin übergegangen. Dazu würden auch die hängigen Bauverfahren gehören. Sie habe parallel zu diesem Verfahren eine Beschwerde gegen den Entscheid BVD 120/2023/73 eingereicht, wo sie ohne Weiteres als zur Beschwerde befugt angesehen worden sei. Einen ausdrücklichen Parteiwechsel im Baubewilligungsverfahren habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.165U, es nicht gebraucht. Es könne nicht sein, dass sie mit einer Wiederherstellungsverfügung belegt werden könne, sich aber gleichzeitig nicht gegen das Untätigwerden bzw. -bleiben der gleichen Baubehörde zur Wehr setzen könne (Beschwerde S. 4 f.). 2.3 Grundsätzlich ist zur Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung legitimiert, wer auch in der Hauptsache zur Beschwerdeführung befugt ist. Massgebend sind die Legitimationsvorschriften des Verfahrens in der konkreten Sache (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 100). Im zu beurteilenden Fall weist die Vorinstanz zwar richtigerweise auf Art. 40 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) hin, wonach nur die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde zur Baubeschwerde befugt sind (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 40-41 N. 4). Das hier interessierende Baugesuch vom 30. Juni 2011 wurde indessen nachträglich eingereicht (vorne Bst. A). Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist auch der nicht als Gesuchsteller auftretende Grundeigentümer oder die nicht als Gesuchstellerin auftretende Grundeigentümerin zur Anfechtung eines negativen Bauentscheids befugt, weil er oder sie in einem nachfolgenden Wiederherstellungsverfahren Partei wäre (Art. 46 Abs. 2 BauG; BVR 1989 S. 156 E. 1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 40-41 N. 5). Die Frage, ob im fraglichen Baubewilligungsverfahren ein Parteiwechsel stattgefunden hat, kann somit offenbleiben, da die Beschwerdeführerin bereits gestützt auf ihre Position als Grundeigentümerin grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. 2.4 Zum genügenden Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Handelt es sich wie hier um eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, ergibt sich die Schutzwürdigkeit aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt (Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 100). – Ein genügendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin scheint zunächst fraglich, da es sich um ein nachträgliches Baugesuch handelt und sie als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.165U, Grundeigentümerin grundsätzlich erst im Zeitpunkt eines Wiederherstellungsentscheids beschwert ist. Es stellt sich damit die Frage, inwiefern sie an einer zeitnahen Behandlung des nachträglichen Baugesuchs ein Interesse hat. Die Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihren Eltern, den Baugesuchstellern, die Betreiberin des Ponyhofs. Sie und ihre Eltern machen geltend, sie hätten die umstrittenen Bauten aufgrund tierschutzrechtlicher Vorschriften (ohne Baubewilligung) erstellt. Sobald die 2011 ersuchte Baubewilligung vorliegen würde, könnten die Provisorien schnell abgebaut und durch die beantragten Bauten ersetzt werden (Beschwerde vor der Vorinstanz S. 4, act. 4A pag. 4 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.4.2022 S. 2 f., act. 4A Beilage 10 zur Beschwerde). Dass sie als Grundeigentümerin und Betreiberin des Ponyhofs deswegen und aufgrund der besseren Planbarkeit von künftigen Investitionen ein Interesse an einem zeitnahen Entscheid über das Baugesuch von 2011 hat, leuchtet ein. 2.5 Die Beschwerdeführerin ist somit zur Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert und hat ein genügendes Rechtsschutzinteresse. Soweit die Legitimation betreffend hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten auf die Beschwerde vom 29. November 2023 eintreten müssen. 3. Streitig ist weiter, ob die Beschwerdeführerin die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde rechtzeitig erhoben hat. 3.1 Grundsätzlich kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der alle Verfahrensbeteiligten bindet, setzt jedoch zeitliche Grenzen: Er gebietet, dass verfahrensrechtliche Einwendungen innert nützlicher Frist vorgebracht werden. Als Anhaltspunkt dienen die für den konkreten (verweigerten) Akt massgeblichen Beschwerdefristen. Für den Beginn des Fristenlaufs massgebend ist der Zeitpunkt, in dem mit zureichenden Gründen angenommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.165U, werden muss, dass die Behörde Recht verweigert oder verzögert (zum Ganzen Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 99). Gibt mithin eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer entsprechenden Beschwerde, so muss die betroffene Person die Rechtsverweigerung innert Beschwerdefrist rügen (BVR 2021 S. 74 [VGE 2019/401 vom 14.10.2020] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). 3.2 Gemäss der Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde verspätet eingereicht. Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung ausführe, seien die in der Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 geforderten Rückbauten nicht Gegenstand des hängigen Baugesuchs. Es bestehe somit kein direkter Zusammenhang zwischen dem Baubewilligungs- und dem Wiederherstellungsverfahren. Fristauslösend für eine Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im laufenden Baubewilligungsverfahren sei das Schreiben vom 11. Mai 2021 gewesen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dieses Schreiben nicht erhalten haben sollte, habe sie spätestens anlässlich der Begehung vom 11. Januar 2022 von der Sistierung des Baubewilligungsverfahrens erfahren. Die Beschwerdefrist habe somit spätestens am 12. Januar 2022 zu laufen begonnen und endete am 10. Februar 2022. Die Beschwerde sei somit am 29. November 2023 klar zu spät erfolgt, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden könne (angefochtener Entscheid E. 1 c). 3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätten die Mitteilung vom 11. Mai 2021 der Gemeinde und die Begehung vor Ort am 11. Januar 2022 für sie den Anschein erweckt, dass die EG B.________ sich endlich mit dem seit 2011 hängigen Baugesuch befassen werde. Es habe für sie keinen Anlass gegeben davon auszugehen, dass die Gemeinde weiterhin nichts unternehmen werde, insbesondere da es seitens der Gemeinde keine Äusserungen in diese Richtung gegeben habe. Erst mit der Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 sei ihr klargeworden, dass sich die Gemeinde «nicht mehr mit dem Baugesuch zu befassen gedenke». Somit sei die Wiederherstellungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.165U, verfügung vom 26. Oktober 2023 fristauslösend gewesen; mit der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. November 2023 sei die Beschwerdefrist eingehalten worden (Beschwerde S. 5). 3.4 Im Schreiben vom 11. Mai 2021 informierte die Gemeinde die Beschwerdeführerin darüber, dass das hängige Baubewilligungsverfahren Nr. 3________ weiterhin sistiert bleibe, bis die Leitung der C.________ AG verlegt worden sei. Die EG B.________ legte somit einen Grund für die Sistierung dar und setzte einen voraussichtlichen Zeitpunkt fest, in dem sie das Baubewilligungsverfahren wieder aufnehmen werde; nämlich wenn der Bau der Leitung abgeschlossen ist. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführerin das Schreiben überhaupt zugestellt wurde, erhielt sie wohl im Rahmen der Akteneinsicht oder spätestens an der Besprechung vor Ort am 11. Januar 2022 Kenntnis darüber, dass das Baubewilligungsverfahren sistiert bleibt, bis die Leitung der C.________ AG verlegt ist (vgl. Aktennotiz der Begehung vom 11.1.2022 S. 2; Beilage 9 zur Beschwerde vor der Vorinstanz, act. 4A pag. 1 ff.). Dass sich daran seither etwas geändert hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich (vgl. auch Schreiben der Gemeinde vom 4.1.2024 act. 4A pag. 15, wonach die Leitungen noch nicht verlegt sind). 3.5 Fristauslösend für die Rechtverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde war somit das Schreiben vom 11. Mai 2021, bzw. spätestens die Besprechung vor Ort am 11. Januar 2022. Die Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ging am 1. Dezember 2023 bei der BVD ein und ist damit nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist, die im Baubewilligungsverfahren gilt, erhoben worden (vgl. vorne E. 3.1). Die Ausführungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden; sie ist zu Recht aufgrund der Verspätung nicht auf die Beschwerde eingetreten. Es steht der Beschwerdeführerin indessen jederzeit zu, nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen (Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 99; zur Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 38 N. 24 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.165U, 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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