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Bern Verwaltungsgericht 15.10.2024 100 2024 15

October 15, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,501 words·~28 min·4

Summary

Anwaltsaufsicht; Disziplinarverfahren, Busse (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 8. Dezember 2023; AA 23 24) | Disziplinarwesen

Full text

100.2024.15U BUC/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Straub Rechtsanwalt A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Disziplinarbusse (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 8. Dezember 2023; AA 23 24)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, Prozessgeschichte: A. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 erstattete die B.________ AG bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Meldung wegen eines Interessenkonflikts von Rechtsanwalt A.________ und einem weiteren Rechtsanwalt der C.________ AG. Rechtsanwalt A.________ habe bis Ende Sommer 2022 die B.________ AG in rechtlichen Angelegenheiten vertreten und vertrete nun gemeinsam mit dem Kanzleikollegen den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats und Vorsitzenden der Geschäftsleitung der B.________ AG, D.________, in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen ebendiese AG. Die Anwaltsaufsichtsbehörde gab Rechtsanwalt A.________ am 20. Januar 2023 Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme eröffnete sie am 30. März 2023 ein Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 nahm Rechtsanwalt A.________ erneut ausführlich Stellung zu den Vorwürfen und stellte den Antrag, das Disziplinarverfahren sei ohne Folgen «zu beenden». Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 auferlegte die Anwaltsaufsichtsbehörde Rechtsanwalt A.________ wegen Verletzung der Berufspflichten eine Disziplinarbusse von Fr. 2'500.--. B. Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ am 11. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 8. Dezember 2023 sei aufzuheben, eventuell sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei lediglich ein Verweis oder eine Verwarnung auszusprechen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden disziplinarrechtliche Bussen in Dreierbesetzung beurteilt, auch wenn ihre Höhe – wie hier – unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- für die einzelrichterliche Zuständigkeit liegt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2018 S. 139 E. 1.2). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer gegen Art. 12 Bst. a und c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen hat. 2.1 Art. 12 Bst. a BGFA schreibt vor, dass Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben. Dabei wird von ihnen in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit ein «korrektes» Verhalten erwartet (BGE 144 II 473 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 66] mit Hinweisen; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: Anwaltsrecht],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, N. 212). Zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch, dass die Anwältin oder der Anwalt für die Klientschaft und für die Behörden erreichbar ist. Bei längerer Abwesenheit hat sie oder er für eine Stellvertretung zu sorgen (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar], Art. 12 N. 17; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, 2015, S. 85 f. N. 5 f.). Der Anspruch auf Herausgabe der Akten ist zwar grundsätzlich zivilrechtlicher Natur, zählt aber zu den Berufspflichten von Anwältinnen und Anwälten. Sie hat innert angemessener Frist zu erfolgen. Eine Dauer von zehn Tagen erscheint dabei noch als angemessen, während eine mehrwöchige Verzögerung nicht mehr akzeptabel ist. Bei grosser Dringlichkeit kann die Frist auch kürzer sein (vgl. Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 33; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 105 f. N. 81 f.; ferner Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 22 153 vom 9.2.2023 E. 10). 2.2 Gemäss Art. 12 Bst. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Die Treuepflicht gegenüber ihrer Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 Bst. a BGFA sowie mit Art. 12 Bst. b BGFA, der die Anwältinnen und Anwälte zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 145 IV 218 E. 2.1 [Pra 108/2019 Nr. 123]; BGer 2C_867/2021 vom 2.11.2022 E. 4.1). Die genannten Berufsregeln dienen vor allem dazu, die Interessen der Klientschaft zu schützen; ferner fördern sie den geordneten Verfahrensgang (BGE 145 IV 218 E. 2.1 [Pra 108/2019 Nr. 123]; BGer 2C_867/2021 vom 2.11.2022 E. 4.1; BVR 2011 S. 306 E. 2.1; Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 84). Ein Interessenkonflikt kann hauptsächlich in drei Fallkonstellationen auftreten: Ein persönlicher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Anwältin bzw. der Anwalt die Wahrung fremder Interessen übernimmt, die den eigenen Interessen zuwiderlaufen. Verboten ist ferner die Doppelvertretung, d.h. das Tätigwerden für verschiedene Parteien mit gegenläufigen Interessen. Von einem unzulässigen Parteiwechsel ist schliesslich zu sprechen, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt in derselben Streitsache erst die eine Partei und später die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, Gegenpartei vertritt (BVR 2011 S. 306 E. 2.1; Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 86). 2.3 Das Verbot der Doppelvertretung ergibt sich aus der umfassenden Treue- und Unabhängigkeitspflicht, die Anwältinnen und Anwälten obliegt. Sie dürfen nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls weder für die eine noch für die andere Partei voll einsetzen können. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Es genügt, wenn zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang besteht. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (vgl. hinten E. 2.5). In persönlicher Hinsicht ist das Verbot von Doppelvertretungen nicht auf Verfahren begrenzt, zwischen denen ein Sachzusammenhang besteht, sondern erfasst überhaupt jede Form von sich widersprechenden Interessen. Der Anwältin bzw. dem Anwalt ist es generell untersagt, gerichtlich gegen Klientinnen oder Klienten vorzugehen, für die sie bzw. er zur gleichen Zeit ein anderes (hängiges) Mandat führt (BGE 145 IV 218 E. 2.1 [Pra 108/2019 Nr. 123] mit Hinweisen; BVR 2011 S. 306 E. 3.2). Das Verbot der Interessenkollision erfasst nicht nur die berufsmässige Vertretung vor Gericht bzw. den Monopolbereich, sondern die gesamte anwaltliche Geschäftstätigkeit. Es ist unzulässig, Bindungen einzugehen, die nahelegen, dass Anwältinnen und Anwälte bei ihrer Berufstätigkeit auf Interessen Dritter Rücksicht nehmen müssen, sodass die vorbehaltlose Interessenwahrung für ihre Klientschaft beeinträchtigt wird (vgl. BGE 131 I 223 E. 3.4; BGer 2C_933/2018 vom 25.3.2019 E. 5.2.1; VGE 2020/144 vom 16.8.2021 E. 2.2; Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 84a; vgl. auch 130 II 270 E. 3.2, Art. 12 Bst. a BGFA betreffend). 2.4 Art. 12 Bst. c BGFA verlangt nicht, dass bereits jeder Anschein einer Interessenkollision vermieden wird; auch die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines tatsächlichen Interessenkonflikts. Nicht erforderlich ist, dass sich das Risiko eines Interes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, senkonflikts bereits realisiert und die Anwältin bzw. der Anwalt ihr bzw. sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation als solche (BGE 145 IV 218 E. 2.1 [Pra 108/2019 Nr. 123]; BGer 2C_867/2021 vom 2.11.2022 E. 4.2, 2C_837/2019 vom 29.1.2020 E. 5.3; VGE 2020/144 vom 16.8.2021 E. 2.3 mit Hinweisen; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 127 N. 161; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, N. 348). Folgerichtig haben Anwältinnen und Anwälte alle Mandate abzulehnen, die sie in eine solche Situation bringen würden bzw. das Mandat niederzulegen, sobald aufgrund der Umstände von einem solchen Risiko auszugehen ist (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1 [Pra 108/2019 Nr. 123]; BGer 2C_837/2019 vom 29.1.2020 E. 5.3; VGE 2020/144 vom 16.8.2021 E. 2.3; je mit weiteren Hinweisen; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 127 N. 157). Sie müssen dabei ein feines Gespür für Interessenkollisionen haben und bei der Übernahme eines Mandats unter Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse des Einzelfalls gewissenhaft und sorgfältig prüfen, ob die Gefahr einer solchen besteht (BVR 2011 S. 306 E. 2.2; VGE 2020/144 vom 16.8.2021 E. 2.3, 2018/314 vom 29.8.2019 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_837/2019 vom 29.1.2020]; Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 87). Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch zwischen mehreren Anwältinnen und Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. Solche Gemeinschaften werden deshalb aufsichtsrechtlich wie eine einzige Anwältin bzw. ein einziger Anwalt behandelt (Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 88; BGE 145 IV 218 E. 2.4 [Pra 108/2019 Nr. 123]). 2.5 Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses besteht zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und der früheren Klientschaft kein Treueverhältnis mehr, das ein Vorgehen gegen Letztere schlechthin verbieten würde. Die das Mandatsverhältnis überdauernden Treue- und Schweigepflichten verbieten es der Anwältin bzw. dem Anwalt jedoch, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen frühere Klientinnen oder Klienten richtet und bei dem Kenntnisse zu verwerten oder zu erörtern wären, die sie bzw. er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, N. 409, auch zum Folgenden; Michel Valticos, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 12 N. 174 f. mit Hinweisen). Die Unzulässigkeit des Parteiwechsels beruht auf der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, fahr, dass geschützte Kenntnisse aus einem ersten Mandat in einem zweiten Mandat verwertet werden könnten (BGE 145 IV 218 E. 2.1 [Pra 108/2019 Nr. 123] mit Hinweisen). Das Vorgehen gegen frühere Klientinnen oder Klienten ist schon dann untersagt, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1 [Pra 108/2019 Nr. 123]; BGer 2C_898/2018 vom 30.1.2019 E. 5.2; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, N. 409; Michel Valticos, a.a.O., Art. 12 N. 177; je mit Hinweisen). 3. Der angeordneten Disziplinarmassnahme liegt folgender, weitestgehend unbestrittener Sachverhalt zugrunde: 3.1 Die B.________ AG ist eine Digitalagentur mit Sitz in …. Seit der Gründung im Jahr 2016 war das Aktienkapital unter den drei Gründern wie folgt aufgeteilt: D.________ hielt 4'900 Namenaktien (49 % des Aktienkapitals), E.________ hielt 4'100 Namenaktien (41 % des Aktienkapitals), F.________ hielt 1'000 Namenaktien (10 % des Aktienkapitals; vgl. Aktienbuch vom 16.6.2016, Beschwerdebeilage [BB] 4). Gemäss Eintrag im Handelsregister war D.________ Präsident des Verwaltungsrats und Vorsitzender der Geschäftsleitung mit Einzelunterschrift, E.________ war Mitglied des Verwaltungsrats und Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelunterschrift. Weitere Verwaltungsratsmitglieder gab es zunächst nicht. F.________ war ohne Funktion mit dem Vermerk «Einzelunterschrift» eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug, BB 3). Am 8. Dezember 2021 beschloss der Verwaltungsrat der B.________ AG mit Stichentscheid von D.________ die ordentliche Kündigung von F.________ und E.________ «als Geschäftsleitungsmitglied[er] und Arbeitnehmer» (Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 8.12.2021, BB 6). In der Folge kam es zwischen der B.________ AG bzw. D.________ und den beiden anderen Aktionären zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten, namentlich zu einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (betreffend Missbräuchlichkeit der Kündigungen) sowie zu einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit über die Einberufung einer Generalversammlung einerseits und den zwischen den Aktionären abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, schlossenen Aktionärsbindungsvertrag anderseits (Gültigkeit der Ausübung des Kaufrechts durch D.________ und Höhe des Kaufpreises). 3.2 D.________ mandatierte im Dezember 2021 die C.________ AG bzw. den Beschwerdeführer für die «allgemeine Steuer- und Rechtsberatung» (vgl. BB 2). Dieser vertrat (spätestens) ab Mai 2022 auch die B.________ AG im Verfahren betreffend Einberufung einer Generalversammlung und beriet die AG im Bereich der arbeitsrechtlichen Streitigkeit; Letzteres jedenfalls betreffend eine geplante vertrauensärztliche Untersuchung von E.________ und F.________ (vgl. Honorarnoten der C.________ AG vom 24.6.2022, 20.7.2022 und 12.8.2022, Vorakten AA pag. 5 ff., 11 ff. bzw. 17 ff.; E-Mails vom bzw. an den Beschwerdeführer vom 9.-12.5.2022, Vorakten AA pag. 197 ff.). Mit Entscheid vom 28. Mai 2022 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Bern die B.________ AG (vertreten durch den Beschwerdeführer), innert sieben Tagen eine Generalversammlung einzuberufen mit dem Traktandum «Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats» und dem Beschlussantrag «Wahl von [F.________] in den Verwaltungsrat» (vgl. Entscheid HG 22 41 vom 28.5.2022, Vorakten AA pag. 71 ff.). An der Generalversammlung vom 4. Juli 2022 wurde F.________ in den Verwaltungsrat gewählt. In der Verwaltungsratssitzung vom 30. August 2022 wurde sodann E.________ zum Verwaltungsratspräsidenten gewählt, während D.________ Mitglied des Verwaltungsrats und Vorsitzender der Geschäftsleitung blieb. An einer weiteren Generalversammlung vom 9. Dezember 2022 wurden zwei zusätzliche Verwaltungsräte gewählt und einer von ihnen zum Verwaltungsratspräsidenten ernannt. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 9. Januar 2023 wurde D.________ als Vorsitzender der Geschäftsleitung abgewählt und es wurde dessen Kündigung beschlossen (vgl. Zusammenfassung im Schiedsspruch vom 14.7.2023, BB 9 S. 22 f.). 3.3 Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 verlangte die B.________ AG vom Beschwerdeführer die Herausgabe sämtlicher die AG betreffenden Unterlagen, Korrespondenzen und Rechnungen, und wies darauf hin, dass sie diese «für die fristgerechten Abschlussarbeiten» bis spätestens 17. Januar 2023 benötige (Vorakten AA pag. 23). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer der B.________ AG mit, D.________ habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, seine Kanzlei mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen betraut. Er nahm Stellung zur Aufforderung der B.________ AG, D.________ solle sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen, und forderte den Verwaltungsratspräsidenten auf, den Zugang von D.________ zu sämtlichen Systemen der AG wieder freizuschalten sowie jegliche Kommunikation betreffend D.________ gegenüber Mitarbeitenden und Dritten vorgängig mit ihm abzusprechen. Zur Herausgabe von Unterlagen äusserte sich der Beschwerdeführer nicht (Vorakten AA pag. 25 ff.). Am 18. Januar 2023 erfolgte die aufsichtsrechtliche Meldung durch die B.________ AG (vorne Bst. A). Am 9. Februar 2023 gewährte der Beschwerdeführer der B.________ AG Zugriff auf die verlangten Unterlagen (vgl. Vorakten AA pag. 67). 3.4 Am 1. Februar 2023 reichten der Beschwerdeführer und ein weiterer Rechtsanwalt derselben Kanzlei in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen in Sachen B.________ AG gegen D.________ eine ausführliche Stellungnahme ein (vgl. Vorakten AA pag. 41 ff.). In der Streitigkeit betreffend den Aktionärsbindungsvertrag (Gültigkeit der Ausübung des Kaufrechts und Höhe des Kaufpreises) reichten die beiden Rechtsvertreter am 27. Januar 2023 eine Klageschrift und am 26. April 2023 eine Stellungnahme zur Klageantwort ein, bevor sie das Mandat mit Schreiben vom 5. Mai 2023 niederlegten (vgl. Schiedsspruch vom 14.7.2023, BB 9 S. 13). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer habe seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt, indem er das Schreiben der B.________ AG vom 10. Januar 2023 betreffend die Herausgabe von Unterlagen während 30 Tagen unbeantwortet liess. Dass er wegen Arbeitsunfähigkeit und hoher Arbeitsbelastung verhindert gewesen sei, rechtfertige sein Verhalten nicht, da er für eine Stellvertretung hätte sorgen müssen. Ausserdem habe er in der fraglichen Zeit mehrere Eingaben verfasst, womit wohl keine vollständige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Mit der verspäteten Herausgabe der Akten habe er gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstossen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er die B.________ AG im Frühling und Sommer 2022 vertreten habe. Es habe sich um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit gehandelt, jedoch habe der Beschwerdeführer die Mandantin auch in einer arbeitsrechtlichen Sache beraten. Weiter sei unbestritten, dass er D.________ in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die B.________ AG vertreten habe. In beiden Mandaten sei es unter anderem um die Zulässigkeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Arbeitsunfähigkeit gegangen. Es habe ein Sachzusammenhang sowie die Möglichkeit bestanden, dass Kenntnisse aus dem ersten Mandat im neuen Mandat verwendet würden. Damit liege ein Interessenkonflikt nach Art. 12 Bst. c BGFA vor. Während es sich bei der verspäteten Herausgabe der Akten praxisgemäss um einen leichten Verstoss handle, gehöre das Vermeiden von Interessenkonflikten zu den zentralen Berufspflichten, zumal die Missachtung der gegenüber einer früheren Klientschaft fortdauernden Treuepflicht grundsätzlich geeignet sei, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern. Bei gebotener Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme erkennen und sich danach richten müssen. Relativierend sei zu berücksichtigen, dass wohl effektiv keine vertraulichen Kenntnisse verwendet worden seien. Für die beiden Verstösse scheine eine Busse in der Höhe von Fr. 2'500.-verhältnismässig. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, er habe sämtliche von der Kanzlei vorgeschriebenen Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Interessenkonflikts getätigt, und es habe (per 19.5.2022) kein solcher festgestellt werden können. Im Rahmen der Mandatsführung für D.________ habe er zwar Informationen über die B.________ AG erhalten, aber keinerlei Kenntnisse, die er für oder gegen die Interessen von D.________ oder der B.________ AG hätte verwenden können. Soweit er für die B.________ AG als Anwalt tätig gewesen sei, sei es einzig um Informationen über E.________ und F.________ sowie die Umstände von deren Kündigung gegangen. Die aufsichtsrechtliche Meldung sei seitens der B.________ AG in einem Zeitpunkt erfolgt, als E.________ und F.________ die Kontrolle im Verwaltungsrat innehatten, und habe bezweckt, dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, Beschwerdeführer und seinem Kanzleikollegen Schaden zuzufügen. D.________ sei in diesen Entscheid nicht einbezogen worden. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass die Meldung erst im Januar 2023 erfolgte, obwohl der angebliche Interessenkonflikt bereits seit Mai 2022 bestanden habe. Ohnehin habe aber kein Interessenkonflikt bestanden, da die Interessenlage zwischen der B.________ AG und D.________ jederzeit identisch gewesen sei. Es sei im Mandat vom Januar 2023, als der Beschwerdeführer D.________ gegen die B.________ AG vertreten habe, wie bereits in den vorangegangenen Verfahren darum gegangen, dass sich D.________ gegen die beiden anderen Aktionäre gewehrt habe. Materiell sei die Streitsache indes nicht identisch gewesen mit der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung des Vorjahres; es bestehe insofern kein Sachzusammenhang. Es habe nicht einmal die theoretische Möglichkeit bestanden, dass der Beschwerdeführer Informationen aus den für die B.________ AG geführten Mandaten in der Auseinandersetzung um die Kündigung von D.________ hätte verwenden können. Hinsichtlich der verspäteten Aktenherausgabe sei festzuhalten, dass der B.________ AG bereits Monate zuvor sämtliche Akten zur Verfügung gestanden hätten. Die an D.________ als damaliger Präsident des Verwaltungsrats und vorsitzender Geschäftsleiter zugestellte Korrespondenz sei «rechtlich korrekt und einwandfrei in den Zuständigkeitsbereich der B.________ AG» gelangt, sodass von einer nicht erfolgten Herausgabe von Akten keine Rede sein könne. Ausserdem sei der Beschwerdeführer wegen einer Verletzung ab dem 2. Januar 2023 für vier Wochen arbeitsunfähig gewesen. Die in diesem Zeitraum eingereichten Rechtsschriften habe grösstenteils ein Kollege aus der Kanzlei verfasst; er selber sei lediglich «Mitunterzeichner» gewesen. Die strittigen Akten seien den neugewählten Verwaltungsräten lediglich sieben Tage nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit nicht verspätet zugestellt worden. Schliesslich erweise sich die ausgesprochene Busse – sollte tatsächlich ein Verstoss gegen Art. 12 BGFA vorliegen – als unverhältnismässig. Ein Verweis oder eine Verwarnung würde angesichts der Umstände ausreichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, 5. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstossen hat: 5.1 Die B.________ AG verlangte vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 die Herausgabe von Unterlagen, Korrespondenzen und Rechnungen, die dieser als Rechtsvertreter der AG angelegt und bearbeitet hatte, und bat um Zustellung per Post oder E-Mail bis spätestens 17. Januar 2023. Am 9. Februar 2023 gewährte der Beschwerdeführer der B.________ AG elektronischen Zugriff auf die verlangten Unterlagen (vgl. vorne E. 3.3). Die grundsätzlich angemessene Frist von zehn Tagen für die Herausgabe von Akten ist damit überschritten, womit sich fragt, ob die mehrwöchige Verzögerung gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Akten hätten der AG bereits seit Monaten zur Verfügung gestanden bzw. seien dem ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten D.________ «rechtlich korrekt» zugestellt worden. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass infolge der Auseinandersetzung(en) zwischen den drei Aktionären und den damit einhergehenden Wechseln in Geschäftsleitung und Verwaltungsrat nicht ohne weiteres angenommen werden kann, es seien tatsächlich sämtliche der AG einmal zugestellten Akten auch für die um Einsicht ersuchenden, im Dezember 2022 neu gewählten Verwaltungsräte zugänglich gewesen. Im Gegenteil haben die beiden Verwaltungsräte in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihnen diverse Unterlagen nicht vorlagen. Anderseits liegt es nicht an der Rechtsvertretung, zu beurteilen, ob die Herausgabe von Akten notwendig ist bzw. wer davon bereits Kenntnis hat (oder haben könnte). Die neu gewählten Verwaltungsräte durften zweifellos ihr Recht auf Herausgabe von Akten geltend machten. Es oblag dem Beschwerdeführer, dem Ersuchen innert angemessener Frist (also grundsätzlich innert zehn Tagen, vgl. vorne E. 2.1) nachzukommen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei am 2. Januar 2023 verunfallt und in der Folge arbeitsunfähig gewesen. Dieser Umstand vermag die verspätete Herausgabe der Akten bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil Anwältinnen und Anwälte verpflichtet sind, bei längerer Abwesenheit für eine Stellvertretung zu sorgen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt selbst in ausserordentlichen Belastungssituationen grundsätzlich, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, sich Anwältinnen und Anwälte so einrichten, dass sie die zu erledigenden Aufgaben und Fristen jederzeit erkennen und erfüllen bzw. einhalten können. Entsprechend genügt es für die Wiederherstellung einer verpassten Frist nicht, wenn die Rechtsvertretung aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, selber fristgerecht zu handeln; ein Wiederherstellungsgrund liegt erst vor, wenn die betroffene Person auch nicht in der Lage war, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. statt vieler BVR 2019 S. 314 E. 3.8; BGE 149 IV 196 E. 1.1 mit Hinweisen [Pra 112/2023 Nr. 75]; BGer 9C_316/2023 vom 9.6.2023 E. 2.1). Der Beschwerdeführer wäre deshalb verpflichtet gewesen, für eine Stellvertretung zu sorgen, sollte er tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein, dem Ersuchen nachzukommen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb sich nicht eine von ihm beauftragte Stellvertretung oder (zumal die Herausgabe von Akten nicht das Handeln einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erfordern dürfte) eine andere in der Kanzlei angestellte Person rechtzeitig um die Herausgabe der Akten hätte kümmern können. Überdies lag der geltend gemachte Unfall im Zeitpunkt der Anfrage bereits mehr als eine Woche zurück, sodass grundsätzlich genügend Zeit bestanden hätte, um die Stellvertretung zu regeln. Angesichts der im Zeitraum der Krankschreibung für den Mandanten D.________ verfassten und vom Beschwerdeführer zumindest mitunterzeichneten Dokumente (Schreiben an die B.________ AG vom 16.1.2023, Klageschrift im Schiedsverfahren vom 27.1.2023, Stellungnahme an das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 1.2.2023; vgl. vorne E. 3.3 f.) erscheinen die vorinstanzlichen Zweifel an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sodann nicht unberechtigt; sie sind aber für die Frage der rechtzeitigen Herausgabe der Akten nicht entscheidend. 5.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb die Aktenherausgabe nicht innerhalb der üblichen Frist von zehn Tagen hätte erfolgen können. Die Vorinstanz hat eine Verletzung von Art. 12 Bst. a BGFA zu Recht bejaht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, 6. Weiter ist strittig, ob der Beschwerdeführer gegen Art. 12 Bst. c BGFA verstossen hat. Namentlich stellt sich die Frage, ob angesichts seiner Mandate für die B.________ AG einerseits und für D.________ anderseits ein Interessenkonflikt bzw. eine unzulässige Doppelvertretung oder ein unzulässiger Parteiwechsel vorlag. 6.1 Zu Beginn der (juristischen) Auseinandersetzungen zwischen den Aktionären der B.________ AG hatte der Beschwerdeführer die «allgemeine» Rechtsberatung von D.________ übernommen (vgl. BB 2). Spätestens ab Mai 2022 vertrat er die B.________ AG im Verfahren betreffend Einberufung einer Generalversammlung. Ausserdem beriet er die AG in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit (vgl. vorne E. 3.2). Im weiteren Verlauf des Jahres 2022 wurde D.________ als Verwaltungsratspräsident der AG abgewählt, und im Januar 2023 verlor er auch seine Stelle als Vorsitzender der Geschäftsleitung, worauf er wiederum die Kanzlei des Beschwerdeführers mit seiner Rechtsvertretung beauftragte. Der Beschwerdeführer vertrat nun (gemeinsam mit einem Kanzleikollegen) D.________ in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die B.________ AG. Zwar übte der Beschwerdeführer die beiden Mandate nicht zeitgleich aus und betrafen diese förmlich nicht dieselben Verfahren. Allerdings liegt angesichts der fortdauernden Auseinandersetzungen zwischen den Aktionären auf der Hand, dass ein klar erkennbarer enger Sachzusammenhang zwischen den Verfahren grundsätzlich gegeben war (vgl. E. 6.2 hiernach). Indem der Beschwerdeführer zuerst die AG selber und später seinen Klienten gegen diese AG vertrat, nahm er die konkrete Gefahr einer Interessenkollision in Kauf. Ob sich die Gefahr tatsächlich verwirklicht und sich daraus für die eine oder andere Partei ein Nachteil ergeben hat, ist nicht von Belang (vgl. vorne E. 2.4). Allein die Inkaufnahme dieser Konfliktsituation ist anwaltsrechtlich bereits unzulässig. 6.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Es trifft nicht zu, dass die Interessenlage der B.________ AG mit derjenigen von D.________ jederzeit identisch war. Dies stellt eine persönliche Einschätzung dar, die den Standpunkt von D.________ widergibt, aber nicht zwingend (und vor allem nicht in jedem Zeitpunkt) mit demjenigen der AG, die eigene Rechtspersönlichkeit geniesst, übereinstimmt. Nach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, Abwahl von D.________ als Vorsitzender der Geschäftsleitung sowie der gleichzeitig erfolgten Kündigung standen sich die Interessen der AG und diejenigen von D.________ vielmehr diametral gegenüber, was sich gerade im Umstand zeigt, dass Letzterer sich in einem Verfahren gegen seine frühere Arbeitgeberin anwaltlich vertreten liess (vgl. Stellungnahme im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen; Vorakten AA pag. 41 ff). D.________ hatte ab diesem Zeitpunkt auch keinen Einfluss mehr auf die AG. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er kategorisch vorbringt, es habe «keine Identität der Streitsache nach materiellen Gesichtspunkten» vorgelegen. Die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der AG und D.________ war nicht nur inhaltlich nahezu identisch mit derjenigen zwischen der AG und E.________ sowie F.________ (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 23 des angefochtenen Entscheids), sondern entstand im Komplex derselben Auseinandersetzung zwischen den drei Aktionären, welche diese auf verschiedenen Ebenen austrugen. Dass das Verhalten von E.________ und F.________ rechtsmissbräuchlich gewesen und die aufsichtsrechtliche Meldung durch die beiden neugewählten Verwaltungsräte mit dem Ziel erfolgt sei, dem Beschwerdeführer zu schaden, widerspiegelt eine einseitige Sichtweise; daraus kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im Januar 2023 ein Mandat gegen die B.________ AG als frühere Klientin übernommen. Da sich dieses weder rechtlich noch sachlich losgelöst von den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten betrachten lässt, sondern ein klar erkennbarer enger Sachzusammenhang zwischen den Verfahren bestand, ist das Vorliegen eines Interessenkonflikts zu bejahen. Dass der Beschwerdeführer keine Informationen verwendete bzw. hätte verwenden können, die ihm nicht auch sein Klient D.________ hätte vermitteln können (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, N. 409), reicht angesichts dieser Nähe nicht aus, um den Parteiwechsel zulässig erscheinen zu lassen. Ohnehin erweist sich ein Parteiwechsel bereits dann als unzulässig, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandat verwendet werden könnten (vgl. vorne E. 2.5); diese Möglichkeit kann in der vorliegenden Konstellation und angesichts der engen Verflechtung der verschiedenen Streitigkeiten nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. An der festgestellten Interes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, senkollision ändert schliesslich das Vorbringen nichts, dass bei internen Abklärungen der Kanzlei im Vorjahr (und damit im Übrigen, bevor der Beschwerdeführer den Gegenspieler seiner ehemaligen Klientin vertrat) keine Interessenkonflikte festgestellt worden seien. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch die Verletzung von Art. 12 Bst. c BGFA zu Recht bejaht. 7. Nachdem eine Verletzung von Art. 12 Bst. a und c BGFA festgestellt worden ist, bleibt zu prüfen, ob sich die ausgesprochene Sanktion als rechtmässig erweist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und erachtet die Busse von Fr. 2'500.-- als unverhältnismässig. Dem Unrechtsgehalt sei mit dem Aussprechen eines Verweises oder einer Verwarnung «hinreichend Genüge getan» (Beschwerde Rz. 57). 7.1 Die möglichen Disziplinarmassnahmen bei einer Verletzung von Berufsregeln reichen gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA von einer Verwarnung als mildester Sanktion (Bst. a), über einen Verweis (Bst. b), eine Busse bis Fr. 20'000.-- (Bst. c) bis hin zu einem befristeten oder dauernden Berufsausübungsverbot als schärfster Massnahme (Bst. d bzw. e). Die Sanktion hat sich nach der Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, nach dem Verschulden sowie dem beruflichen Vorleben der Anwältin oder des Anwalts zu richten, wobei insbesondere Art und Anzahl allfälliger früherer Verstösse zu berücksichtigen sind (vgl. VGE 2023/259 vom 23.11.2023 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024]; Tomas Poledna, in Fellmann/ Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 27; Bauer/Bauer, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 17 N. 25). Bei der Verhängung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Ermessensspielraum zu; Wahl und Bemessung der konkreten Sanktion sind primär ihre Sache (statt vieler BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024 E. 4.1 mit Hinweisen [betrifft VGE 2023/259 vom 23.11.2023]). Anders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriges Verhalten vorliegt, auferlegt sich das Verwaltungsgericht deshalb hinsichtlich der anzuordnenden Massnahme eine gewisse Zurückhaltung. Es greift insoweit nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als unverhältnismässig erscheint (vgl. VGE 2023/259 vom 23.11.2023 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024]). 7.2 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend muss die gewählte Massnahme zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind auch das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (VGE 2023/259 vom 23.11.2023 E. 2.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024]). Die Busse gehört zu den mittelschweren Disziplinarmassnahmen. Sie sanktioniert grundsätzlich schwerwiegendere berufliche Verstösse als der Verweis, setzt aber wie dieser voraus, dass die festgestellten Verstösse mit der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit vereinbar sind. Während die Verwarnung und der Verweis im Wesentlichen einen präventiven Zweck verfolgen, hat die Busse zusätzlich einen repressiven Charakter, insbesondere wenn sie hoch angesetzt ist (vgl. Bauer/Bauer, a.a.O., Art. 17 N. 63 f.). 7.3 Die Vorinstanz wies vorab darauf hin, dass der Beschwerdeführer zuvor noch nicht aufsichtsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Sie ging in Bezug auf die verspätete Herausgabe der Akten von einem leichten Verstoss gegen die Berufsregeln sowie einem leichten Verschulden aus. Hingegen hielt sie fest, die Vermeidung von Interessenkollisionen gehöre zu den zentralen anwaltlichen Berufspflichten, und die Missachtung der gegenüber einer früheren Klientschaft fortdauernden Treuepflicht sei grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hätte die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme bei gebotener Sorgfalt von Anfang an erkennen und sich danach richten müssen. Relativierend berücksichtigte die Vorinstanz, dass wohl keine vertraulichen Kenntnisse aus dem früheren Mandat verwendet worden seien. In Anbetracht aller Umstände erscheine für die beiden Verstösse gegen das BGFA eine Busse von insgesamt Fr. 2'500.-- als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. – Der Beschwerdeführer erachtet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, das Aussprechen einer Busse als unverhältnismässig, weil vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen rund um die B.________ AG, welche das Streitobjekt bzw. «Spielball» der drei Aktionäre gewesen sei, kein klassischer Interessenkonflikt vorgelegen habe. 7.4 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Schwere der Verstösse gegen das BGFA sind nicht zu beanstanden: Zwar mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2023 mit D.________ keinen «komplett neuen» Mandanten vertreten hat, da er diesen bereits im Vorjahr vertreten hatte und auch von ihm für die Vertretung der AG mandatiert worden war. Soweit der Beschwerdeführer aber davon auszugehen scheint, er habe in den Auseinandersetzungen rund um die B.________ AG stets dieselbe Partei vertreten, kann ihm nicht gefolgt werden, da die AG eine juristische Person mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit ist (vgl. vorne E. 6.2). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme hätte erkennen und sich danach richten müssen. Da es sich um eine Pflichtverletzung von einer gewissen Bedeutung handelt, scheint eine Busse grundsätzlich eine geeignete Sanktion. Mit Fr. 2'500.-- liegt die Busse im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens, was dem gleichwohl minderschweren Verschulden angemessen und überdies geeignet scheint, beim Beschwerdeführer die erforderliche Sensibilisierung zu bewirken. Die Vorinstanz bewegt sich somit innerhalb des pflichtgemässen Ermessens, zumal damit auch der durch die verspätete Herausgabe der Akten begangene Verstoss gegen Art. 12 Bst. a BGFA sanktioniert wird. 8. 8.1 Zusammenfassend hält die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Eventualbegehrens abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, 8.2 Das Anwaltsrecht räumt Anzeigerinnen und Anzeigern keine Parteirechte ein. Sie haben indessen Anspruch auf Auskunft über die Art der Erledigung des Verfahrens (vgl. Art. 32 Abs. 2 KAG i.V.m. Art. 101 Abs. 2 VRPG; vgl. BVR 2011 S. 306 E. 5.4; VGE 2020/144 vom 16.8.2021 E. 6.2). Die B.________ AG hat im vorinstanzlichen Verfahren darum gebeten, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden. Sie hat dementsprechend auch ein Interesse, über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens informiert zu werden, weshalb ihr das Rubrum und das Dispositiv dieses Urteils mitzuteilen sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und mitzuteilen: - B.________ AG (nur Rubrum und Dispositiv) Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.15U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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