100.2024.146U HER/CSA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. September 2025 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Cotting A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Ausbildungsbeiträge; teilweise Rückerstattung des Stipendiums 2022/2023 (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 23. April 2024; 2023.BKD.8897)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2025, Nr. 100.2024.146U, Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 19..) studierte ab dem Herbstsemester 2022 an der Universität Bern Rechtswissenschaften im Bachelorstudiengang und stellte am 24. November 2022/13. Januar 2023 beim Amt für Zentrale Dienste (AZD), Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB), ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2022/23. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 gewährte die AAB A.________ für das Jahr 2022/2023 einen Ausbildungsbeitrag in Form von Stipendien in der Höhe von Fr. 10'579.-- sowie eines Darlehens in Höhe von Fr. 5'300.-- für 12 Monate. A.________ wurde darauf hingewiesen, dass das effektiv erzielte Einkommen am Ende des Ausbildungsjahrs überprüft und die Verfügung bei Bedarf angepasst werde. Gleichzeitig wurde er angehalten, die Einkommensbelege nach Ende des Ausbildungsjahrs unaufgefordert mit dem entsprechenden Formular einzureichen. Am 10. und 30. Oktober 2023 reichte A.________ das ausgefüllte Formular Einkommensbestätigung ein, zusammen mit weiteren Angaben und Unterlagen zu seinen Einnahmen während des Ausbildungsjahrs 2022/23. Gestützt auf das effektive Nettoeinkommen von A.________ verfügte die AAB am 20. November 2023, dass sich der Stipendienanspruch für das Ausbildungsjahr 2022/23 auf Fr. 1'692.-- belaufe und A.________ daher verpflichtet werde, den Differenzbetrag (zwischen dem effektiven Anspruch und dem ausbezahlten Stipendium) in der Höhe von Fr. 8'887.-- zurückzuerstatten. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Dezember 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2025, Nr. 100.2024.146U, Mit Verfügung vom 19. März 2024 informierte der instruierende Rechtsdienst der BKD A.________ über eine mögliche Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren und gewährte ihm das rechtliche Gehör sowie die Möglichkeit des Beschwerderückzugs. Nach vorläufiger Einschätzung habe die AAB im persönlichen Budget wohl einen zu hohen Betrag für bezahlte Steuern berücksichtigt, weshalb A.________ möglicherweise einen höheren Betrag zurückzahlen müsse, als von der AAB verfügt. A.________ nahm dazu mit Eingabe vom 25. März 2024 Stellung und hielt an der Beschwerde fest. Mit Entscheid vom 23. April 2024 wies die BKD die Beschwerde von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat, und verfügte die Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge (Stipendien) neu in der Höhe von Fr. 8'996.--. Nicht eingetreten ist sie auf die Beschwerde, soweit A.________ um Verzicht auf die Rückerstattung ersuchte. C. Hiergegen hat A.________ am 23. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung der AAB. Es sei von der Rückforderung der Stipendien abzusehen. Er hat zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (Eingaben vom 10. und 23.6.2024). Die BKD beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat am 7. August 2024 eine Replik eingereicht. Die BKD hat auf das Einreichen einer Duplik verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2025, Nr. 100.2024.146U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht bildet einzig der Beschwerdeentscheid der BKD vom 23. April 2024. Er hat die Verfügung der AAB vom 20. November 2023 ersetzt (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung dieser Verfügung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Im Streit liegt die Rückerstattung von Stipendien im Gesamtbetrag von Fr. 8ʹ996.-- (vorne Bst. B). Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20ʹ000.--, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegt die Frage, ob die BKD zu Recht die Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge (Stipendien) verfügt hat. 2.1 Die Gewährung und die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen sind im Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2025, Nr. 100.2024.146U, BSG 438.31) sowie in der konkretisierenden Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312) geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 1 ABG werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten. In der Verordnung wird die Rückerstattung von Stipendien konkretisiert. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ABV verfügt die AAB die Rückerstattung von Stipendien. Abs. 2 von Art. 43 ABV regelt die Zahlungsfristen. Abs. 3 sieht vor, dass bei Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsbeiträge in den folgenden Bemessungsperioden zurückzuerstattende Stipendien mit diesen Ansprüchen verrechnet werden. Gemäss Art. 43 Abs. 4 ABV kann die AAB in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichten. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, dass auf die Rückforderung des Stipendiums für das Ausbildungsjahr 2022/23 zu verzichten sei. Die Berechnungen der BKD im angefochtenen Entscheid bestreitet er vor Verwaltungsgericht nicht. Er macht vielmehr geltend, dass prinzipiell von einer Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge abzusehen sei, weil er diese zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten verwendet habe, und kritisiert diesbezüglich das Nichteintreten der Vorinstanz auf sein Begehren (vgl. Beschwerde S. 2). Damit macht er sinngemäss einen Härtefall (Art. 43 Abs. 4 ABV) geltend. Mit seiner Replik vom 7. August 2024 bestätigt er, dass auf die Rückforderung der Stipendien zu verzichten sei. 2.3 ABG und ABV definieren den Härtefall nicht. Erläuterungen dazu enthält der Vortrag ABV vom 5. April 2006 (Erläuterungen zu Art. 43-45). Danach kann praxisgemäss auf die Rückerstattung insbesondere verzichtet werden, wenn die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastung durch die Familie, andauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit, Unglücksfall, Invalidität oder andere Umstände beeinträchtigt ist und die Schuldnerin oder der Schuldner dadurch in eine Notlage geraten ist und davon auszugehen ist, dass auch längerfristig keine Rückzahlung möglich und zumutbar sein wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2025, Nr. 100.2024.146U, 3. 3.1 Die BKD hat im angefochtenen Entscheid die Rügen des Beschwerdeführers wiedergegeben und kam zum Schluss, dass er (nebst der Beanstandung der für die Rückzahlung massgebenden Berechnungen) sinngemäss um Verzicht der Rückerstattung im Sinn von Art. 43 Abs. 4 ABV ersuche (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Sie befand, dass diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands liege, weil der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren darum ersucht, noch die AAB in der angefochtenen Verfügung darüber befunden habe. Die BKD trat daher insoweit nicht auf die Beschwerde ein. 3.2 In der (ursprünglichen) Verfügung vom 8. Februar 2023, mit welcher die AAB dem Beschwerdeführer das Stipendium zusprach, wurde er darauf hingewiesen, dass am Ende des Ausbildungsjahrs das effektive Einkommen überprüft und die Verfügung bei Bedarf angepasst werde. Er wurde daher bereits damals angewiesen, am Ende des Ausbildungsjahrs die Einkommensbelege mit dem Formular Einkommensbestätigung unaufgefordert einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer nach und übermittelte der AAB am 10. Oktober 2023 das unterzeichnete Formular mit diversen Belegen und Unterlagen (vgl. vorne Bst. A). Die AAB hat sodann am 20. November 2023 die Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge verfügt, ohne den Beschwerdeführer vorgängig auf die voraussichtliche Rückzahlung aufmerksam zu machen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. unpag. Vorakten in Akten BKD 7A Beilagen zu act. 2). Der Beschwerdeführer machte anschliessend beschwerdeweise geltend, dass unter anderem aufgrund von Härte auf die Rückerstattung zu verzichten sei, was die BKD auch anerkennt (angefochtener Entscheid E. 1.2; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2). 3.3 Weder das ABG noch die Verordnung sehen für den Verzicht auf die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen in Härtefällen eigens ein Verfahren vor (vgl. insb. Art. 43 ABV). Auch die Materialien (insb. der Vortrag zur ABV) liefern dafür keine Anhaltspunkte. Anders gestaltet sich die Rechtslage beispielsweise im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Prämienverbilligungen. Das Gesetz unterscheidet hier, in welchen Fällen die zuständige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2025, Nr. 100.2024.146U, Behörde wegen Härte (direkt) ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet und in welchen Fällen Betroffene im Nachgang zur Rückerstattungsverfügung ein Gesuch um ganzen oder teilweisen Erlass der Rückforderung ersuchen können (vgl. Art. 27a des Gesetzes vom 06.06.2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfallund die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). Die Ausbildungsbeitragsgesetzgebung sieht den Verzicht auf Rückerstattung in der Rückerstattungsverfügung vor, nicht hingegen ein separates Verfahren auf Erlass der Rückforderung (vgl. auch VGE 2013/267 vom 24.9.2014 E. 2.3 und 4). Im Übrigen machen weder die BKD noch die AAB geltend, dass es ihrer Praxis entspräche, das Vorliegen eines Härtefalls in einem nachgelagerten Gesuchsverfahren zu prüfen (vgl. die Formulierung in E. 1.2 des angefochtenen Entscheids, sowie Beschwerdeantwort; Stellungnahme der AAB vom 13.2.2024, Akten BKD 7A act. 4). 3.4 Die BKD stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass die Prüfung eines Härtefalls ausserhalb des Anfechtungsobjekts liege, da ein solcher vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurde (vgl. vorne E. 3.1). – Bei der geschilderten Sachlage (vgl. vorne E. 3.2) greift dies indes zu kurz. Soweit aktenkundig, hat die AAB dem Beschwerdeführer nach Einreichen der Einkommensnachweise für das vergangene Ausbildungsjahr und vor Erlass der Verfügung weder konkret die Rückerstattung in Aussicht gestellt noch die Gelegenheit eingeräumt, sich zur aktuellen finanziellen Situation und zu einem möglichen Härtefall zu äussern. Dem Beschwerdeführer kann folglich nicht vorgehalten werden, dass er im Verwaltungsverfahren (vor Erlass der Rückerstattungsverfügung) keinen Härtefall geltend gemacht hat. Vielmehr hat er dieses Argument erst mit Beschwerde an die BKD vorbringen können, weil erst die von der AAB am 20. November 2023 verfügte Verpflichtung zur Rückzahlung dazu Anlass gab. Da es ausserdem keine Regelung gibt, die für den Verzicht der Rückerstattung in Härtefällen ein an die Rückforderungsverfügung nachgelagertes Gesuchsverfahren vorsieht, hätte die BKD – auch vor dem Hintergrund des Rechtsverweigerungsverbots (vgl. Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 23) – auch in diesem Punkt auf die Beschwerde eintreten müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2025, Nr. 100.2024.146U, 4. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2), insofern als begründet, als die Vorinstanz auch betreffend den geltend gemachten Härtefall auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Verzicht auf die Rückerstattung in Bezug auf das Vorliegen eines Härtefalls (vgl. vorne E. 2.2) prüft. Dabei wird sie dem Beschwerdeführer vorgängig die Möglichkeit einzuräumen haben, sich zu möglichen Gründen eines Härtefalls (vgl. vorne E. 2.3) zu äussern. Nicht erneut zu prüfen haben wird die Vorinstanz hingegen die Berechnungen, aufgrund derer die grundsätzliche Pflicht zur Rückerstattung der Stipendien verfügt wurde (vgl. vorne E. 2.2). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat er doch einen reformatorischen Hauptantrag gestellt (vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; jünger etwa VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.2). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 104 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.2 Die BKD wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7; VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2025, Nr. 100.2024.146U, 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid betreffend das teilweise Nichteintreten aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückgewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2025, Nr. 100.2024.146U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.