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Bern Verwaltungsgericht 20.10.2025 100 2024 141

October 20, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·9,585 words·~48 min·5

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 9. April 2024; 2020.SIDGS.693) | Ausländerrecht

Full text

100.2024.141U MAM/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ zzt. im Strafvollzug, Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 9. April 2024; 2020.SIDGS.693)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1983), Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 30. August 1994 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch stellten. Am 25. Januar 1996 wurde der Familie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. A.________ erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, anschliessend eine Niederlassungsbewilligung. 2003 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________. Aus der Ehe gingen die Söhne C.________ (Jg. 2004) und D.________ (Jg. 2008) hervor, welche ebenfalls Schweizer Bürger sind. Gestützt auf das Schreiben vom 24. Dezember 2011, mit welchem A.________ auf seine Flüchtlingseigenschaft und sein Asyl verzichtete, stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 6. Januar 2012 fest, dass das ihm in der Schweiz gewährte Asyl erloschen ist und er nicht mehr als Flüchtling gilt. Am 6. Juli 2018 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen vorsätzlicher Brandstiftung, fahrlässiger Verursachung einer Explosion, Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, falscher Anschuldigung, Erpressung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung sowie wegen falschen Zeugnisses zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 9. September 2019 ab (Urteil 6B_1303/2018). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Tag, an dem er aus dem Strafvollzug entlassen wird, aus der Schweiz weg. A.________ hat den Strafvollzug am 2. April 2024 angetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. August 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 2024 ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 13. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie von der Wegweisung abzusehen. Eventuell sei er ausländerrechtlich zu verwarnen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Eingabe vom 25. August 2025 hat sich A.________ nochmals geäussert und am 2. September 2025 hat er ein weiteres Beweismittel eingereicht. Die SID hat am 4. September 2025 auf weitere Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und daraus resultierend eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde Ziff. III/2 ff.). 2.1 Er bringt vor, die SID habe fälschlicherweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht verneint. So sei das ABEV bei der Beurteilung der Rückfallgefahr und der Reintegrationsmöglichkeiten weder auf seine ausführlichen Vorbringen noch auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. med. E.________ eingegangen (Beschwerde Ziff. III/2 f.). Es habe auch nicht begründet, inwiefern es seiner Ehefrau und seinen Kindern zumutbar sein solle, ihm in sein Heimatland zu folgen (Beschwerde Ziff. III/4). Weiter habe die SID die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Abklärungspflicht nicht geprüft (Beschwerde Ziff. III/6). Schliesslich habe sie – wie das ABEV – seine Kriegstraumata zu Unrecht in Zweifel gezogen und sei daher von einem falschen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland ausgegangen (Beschwerde Ziff. III/2, 8 ff.). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 ff. VRPG verpflichtet die Behörden, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Daraus folgt die behördliche Begründungspflicht (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung ihres Entscheids zumindest so abfassen, dass die Betroffenen die Verfügung oder den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2). Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei der Untersuchungspflicht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) gegenübersteht (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1 und 5). 2.3 Die SID hat erwogen, aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, aus welchen Gründen das ABEV von einer Rückfallgefahr und intakten Reintegrationsmöglichkeiten ausgegangen sei. Weiter habe das ABEV aus dem Schreiben des behandelnden Arztes zitiert und knapp begründet, aus welchen Gründen es zumutbar sei, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz verbleibe oder sie ihm nach Bosnien und Herzegowina folge (angefochtener Entscheid E. 2.3). Unter diesen Umständen hat die SID zu Recht geschlossen, die Begründungspflicht sei nicht verletzt. Denn dem Beschwerdeführer waren die Überlegungen bekannt, von welchen sich die Behörde hat leiten lassen, auch wenn sie sich nicht mit jedem seiner Vorbringen auseinandergesetzt hat. Der SID ihrerseits ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen: Sie hat in ihrem Entscheid einlässlich begründet, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu bestätigen ist. Auch hat sie die Gründe genannt, anhand derer sie die Rückfallgefahr und die intakten Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland bejaht hat. Gestützt darauf war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach seine Kriegstraumata zu Unrecht in Frage gestellt worden seien, zielt zudem im Wesentlichen auf die Sachverhaltswürdigung. Ob die Würdigung der SID inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der nachfolgend zu prüfenden materiellen Beurteilung (vgl. etwa BGE 130 II 530 E. 4.3; BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, 2.4 Unbegründet ist sodann die Rüge, die SID habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie die vorgebrachte Verletzung der Abklärungspflicht nicht geprüft habe (vgl. vorne E. 2.1): Wie die SID erwogen hat, ging das ABEV davon aus, dass die Familie getrennt vom Ehemann resp. Vater in der Schweiz verbleiben werde – auch wenn der Familie grundsätzlich auch offenstehen würde, ihm nach Bosnien und Herzegowina zu folgen (angefochtener Entscheid E. 2.3 mit Hinweis auf die Verfügung des ABEV vom 22.7.2020 E. 3.9.1; Akten MIDI pag. 235 ff., 244). Unter diesen Umständen war das ABEV nicht gehalten, die dortigen Integrationsmöglichkeiten der Familie weiter abzuklären oder zu begründen. Auch wenn die SID eine Verletzung der Abklärungspflicht nicht ausdrücklich verneint hat, ist nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Diese Garantie verlangt nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.2). 3. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 3.2 Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz auf das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2018 bzw. die damit beurteilten Straf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, taten, welche der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2012 und dem 10. Februar 2014 begangen hat (vgl. Strafregisterauszug vom 17.7.2020, Akten MIDI pag. 247 ff.). Damit stehen ausschliesslich Straftaten zur Diskussion, die vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 verübt worden sind. Den Ausländerbehörden verbleit in dieser Situation die Kompetenz, eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen. Art. 63 Abs. 3 AIG steht einem Widerruf mithin nicht entgegen (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.1, 146 II 49 E. 5.3). 3.3 Das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2018, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden ist, ist nach erfolgloser Beschwerdeführung beim Bundesgericht (vorne Bst. A) in Rechtskraft erwachsen. Gleichwohl bestreitet der Beschwerdeführer, den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt zu haben. Zur Begründung führt er aus, dass dieses Strafurteil im Privatauszug aus dem Strafregister vom 17. März 2022 nicht mehr ersichtlich sei. Daher dürften daran, gestützt auf den hier noch massgeblichen aArt. 369 Abs. 7 StGB, keine Rechtsfolgen geknüpft werden (Beschwerde Ziff. III/12 ff.; Privatauszug aus dem Strafregister vom 17.3.2022, Akten SID 4A1 Beilage 7). 3.3.1 Gestützt auf den bis zum 22. Januar 2023 geltenden aArt. 369 Abs. 7 StGB durfte eine aufenthaltsbeendende Massnahme wie der Widerruf im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG nicht direkt gestützt auf eine im Strafregister bereits gelöschte Straftat angeordnet werden (vgl. BGE 150 II 308 E. 5.6.1 f., 135 I 71 E. 2.10). Mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330), das am 23. Januar 2023 in Kraft getreten ist, ist das Verwertungsverbot nach aArt. 369 Abs. 7 StGB aufgehoben worden (vgl. Anhang 1 Ziff. 3 StReG; AS 2022 600). Gemäss Botschaft des Bundesrats hat es seine sachliche Rechtfertigung verloren (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Strafregistergesetz, in BBl 2014 5713, 5724). Das neue Strafregisterrecht ist bei der Berücksichtigung von gelöschten Vorstrafen weniger restriktiv, was den Willen des Gesetzgebers widerspiegelt, die Bedeutung des Rechts auf Vergessen einzuschränken (BGE 150 II 308 E. 5.6.3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, 150 IV 103 E. 2.2.3). Die Bestimmungen des StReG sind auch auf Urteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind (Art. 70 Abs. 1 StReG). 3.3.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als aArt. 369 Abs. 7 StGB zum Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung noch in Kraft war (Verfügung des ABEV vom 22.7.2020). Er übersieht jedoch, dass das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2018 damals im Strafregister (seit 23.1.2023: Strafregister-Informationssystem VOSTRA) eingetragen war und auch heute noch eingetragen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei nicht der Privatauszug (Art. 41 i.V.m. Art. 40 StReG resp. aArt. 371 StGB) relevant, sondern das Strafregister (BGer 2C_41/2023 vom 1.3.2024 E. 6.4.2). Urteile, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren enthielten, wurden bis zum 22. Januar 2023 aus dem Strafregister entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafe hinaus eine Frist von 15 Jahren verstrichen war (vgl. aArt. 369 Abs. 1 Bst. b StGB). Seither beträgt die Frist für die Entfernung solcher Urteile 20 Jahre (Art. 30 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 StReG). Im Privatauszug, der sich primär an Privatpersonen richtet, ist ein Strafurteil jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr ersichtlich (Art. 40 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 38 Abs. 3 Bst. a–l StReG resp. aArt. 371 StGB). Aus dem Privatauszug vom 17. März 2022 kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass das besagte Urteil im Privatauszug vom 11. Juli 2025 gemäss neuem Recht (wieder) ersichtlich ist (BB 15 [act. 14A]; vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst a und Art. 38 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StReG). Der Beschwerdeführer muss sich dieses Urteil somit entgegenhalten lassen. Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist zu bejahen. 4. Der Beschwerdeführer rügt die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, 4.1 Da der Beschwerdeführer seit weit über zehn Jahren (Richtwert) rechtmässig in der Schweiz lebt (vgl. hinten E. 6.1), kann er sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). 4.2 Tangiert ist ebenfalls das Recht auf Familienleben, da die Beziehung zu seinem jüngeren Sohn D.________ unbestrittenermassen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch mit Blick auf die Beziehung zu seiner Ehefrau in den Schutzbereich eingreift, kann dahingestellt bleiben (vgl. hinten E. 6.4.1). In Bezug auf seinen älteren und schon volljährigen Sohn C.________ ist das Recht auf Familienleben hingegen nicht tangiert: C.________ ist nicht Teil der Kernfamilie, welche in erster Linie durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt ist (Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern). Ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Bewilligung des Aufenthalts wäre daher nur dann in Betracht zu ziehen, wenn zwischen dem volljährigen Sohn und dem Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1). Ein solches besteht hier nicht. Der Umstand, dass C.________ einen Invaliditätsgrad von 94 % aufweist und bei seinen Eltern wohnt (Beschwerde Ziff. III/67 f.; Verfügung der IV vom 26.9.2023; Akten SID 4A1 Beilage 28), begründet jedenfalls noch keine Abhängigkeit im geforderten Ausmass, zumal er heute in Ausbildung zum Logistiker ist (Vollzugsplan vom 12.2.2025 Ziff. 10, BB 23 [act. 14A]). Der Beschwerdeführer belegt nicht, wieviel Betreuung und Pflege sein Sohn tatsächlich braucht. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Betreuung und Pflege einzig von ihm erbracht werden könnte. Der Beschwerdeführer war seinen Angaben zufolge vor seinem Strafantritt in einem 100 %-Pensum arbeitstätig (vgl. hinten E. 6.2.1) und konnte sich daher bereits damals nur begrenzt um seinen Sohn kümmern, auch wenn er für beide Kinder immer gut telefonisch erreichbar war (Beschwerde Ziff. III/69). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung greift auch mit Blick auf die Beziehung zu seinen Eltern nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, seine Eltern seien psychisch und physisch krank und auf seine Unterstützung angewiesen (Eingabe vom 25.8.2025 S. 3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, act. 14), belegt dies aber nicht. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Rechtssinn ist damit nicht erstellt. 4.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme – wie hier – die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessenabwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und demselben Prüfschritt geklärt werden kann, ob die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_498/2024 vom 4.2.2025 E. 6.2; JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 5.1 [bestätigt in BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]). Dazu gehören auch die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV massgebenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, wenn die betroffene Person minderjährige Kinder hat (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). 5. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, 5.1 Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 5.1.2 Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt wegen Brandstiftung, fahrlässiger Verursachung einer Explosion, Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, falscher Anschuldigung, Erpressung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung und falschen Zeugnisses. Bereits das Strafmass von 42 Monaten spricht für ein schweres Verschulden, ist doch die Grenze deutlich überschritten, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde Ziff. III/24, 27). Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob die SID berücksichtigen durfte, dass das Obergericht des Kantons Bern allein für die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten als angemessen erachtet und einzig wegen des Verschlechterungsverbots (nur) eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten ausgesprochen hat (angefochtener Entscheid E. 4.2; Beschwerde Ziff. III/25; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6.7.2018 E. 21.2.4, Akten MIDI pag. 85 ff. [nachfolgend: Urteil OGer]). 5.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. III/27) aufgrund der konkreten Tatumstände. Am schwersten wiegen die Brandstiftung und die Verursachung einer Explosion, die er am 1. Mai 2012 begangen hat. Der Beschwerdeführer liess sich durch seinen damaligen Arbeitgeber anstiften, zusammen mit einer weiteren Person ein Lagergebäude in einem Industrieareal in Brand zu stecken durch Entzünden eines zuvor ausgegossenen Brandbeschleunigers. Der Arbeitgeber hatte dabei kurze Zeit zuvor die sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, im Lagergebäude befindliche … gegen Feuer versichern lassen. Bei der Brandstiftung verursachten der Beschwerdeführer und sein Mittäter unbeabsichtigt eine Explosion. Dadurch wurde das Lagergebäude und die in ihr eingelagerten Gegenstände komplett zerstört (Urteil OGer E. 11.1.2, 11.2.4; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass das Obergericht in strafrechtlicher Hinsicht von einem noch leichten Verschulden bezüglich der Brandstiftung und einem mittelschweren Verschulden bezüglich der fahrlässigen Verursachung einer Explosion ausgegangen ist (Urteil OGer E. 21.1 und 21.2.1). Jedoch hielt es zugleich fest, dass nur angesichts des grossen Strafrahmens (1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) von einem leichten Verschulden bezüglich der Brandstiftung auszugehen sei. Die Art und Weise, wie der Erfolg herbeigeführt wurde, spreche für eine erhebliche kriminelle Energie. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse hätte das Feuer auf weitere Gebäude auf dem Areal und insbesondere auch auf Wohngebäude übergreifen können, handle es sich doch nicht um ein reines Industrieareal. Auch hätten Passanten durch herunterstürzende Trümmerteile gefährdet werden können. Somit seien weitere Gebäude, Fahrzeuge und Personen auf dem Areal bzw. auf der nahen Durchgangsstrasse zumindest abstrakt gefährdet gewesen (Urteil OGer E. 21.1). Hiermit habe der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr erfüllt (Urteil OGer E. 14.2). Mit der fahrlässigen Verursachung einer Explosion sei sodann eine Gefährdung entstanden, die deutlich über diejenige der Feuersbrunst hinausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich grobfahrlässig gehandelt (Urteil OGer E. 21.2.1). Unter diesen Umständen ist sein Verschulden nicht zu relativieren. Aus dem Umstand, dass er zu den Taten angestiftet worden ist (Beschwerde Ziff. III/27), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Obergericht hielt explizit fest, dass die Strafe deswegen nicht zu reduzieren sei (Urteil OGer E. 21.1). Dem Beschwerdeführer sei vom Anstifter ein «Arbeitsvertrag, Geld, ein Auto und ein gutes Leben …» versprochen worden (Urteil OGer E. 11.2.3.6). Somit hat er aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Zu seinen Ungunsten spricht weiter sein Nachtatverhalten, zeigte er doch im Strafverfahren keine aufrichtige Reue. Vielmehr machte er sich der falschen Anschuldigung schuldig und hielt an dieser sehr lange fest, obwohl das Strafverfahren gegen die von ihm beschuldigte Person bereits eingestellt worden war (Urteil OGer E. 21.2.2). Ausserdem legte er kein richtiges Geständnis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, ab, bagatellisierte den eigenen Tatbeitrag und versuchte das Brandereignis als Unfall darzustellen (Urteil OGer E. 21.2.5). Hinzu kommt, dass er während hängigem Strafverfahren erneut delinquierte (vgl. hinten E. 5.2.2). Schliesslich durfte die SID entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in ihre Würdigung einbeziehen, dass die Brandstiftung gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. i StGB zu den Anlasstaten gehört, die heute grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen (vgl. statt vieler BGer 6B_527/2024 vom 20.2.2025 E. 6.1; Beschwerde Ziff. III/28; angefochtener Entscheid E. 4.2). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2022/123 vom 6.6.2024 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_354/2024 vom 21.1.2025]). 5.1.4 Nach dem Gesagten bleibt kein Raum, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Insgesamt ist unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers zu schliessen. 5.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 5.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist neben den Anlasstaten mehrfach verurteilt worden (Strafregisterauszug vom 17.7.2020; Akten MIDI pag. 247 ff.):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, ‒ Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. November 2010: Verurteilung wegen Hehlerei, vorsätzlicher Beeinträchtigung der Betriebssicherheit (begangen am 28.4.2009 und 30.3.2010) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 1'900.--; ‒ Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2013: Verurteilung wegen Drohung und grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 22.5.2011) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 300.--; ‒ Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2015: Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Nötigung (begangen am 27.2.2015 und 4.3.2015) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--; ‒ Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. November 2017: Verurteilung wegen versuchter Erpressung (begangen am 22.6.2017) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.--; ‒ Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2018: Verurteilung wegen Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Vergehen gegen das Waffengesetz (begangen: Oktober 2017; 31.1.2018; 1.5.2018-10.5.2018) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Insgesamt hat der Beschwerdeführer erheblich gegen die Schweizerische Rechtsordnung verstossen. Er räumt ein, dass er während mehrerer Jahre mehrfach straffällig geworden ist, macht jedoch geltend, der Grossteil der Delikte liege bereits über zehn Jahre zurück und seien ihm gemäss aArt. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr entgegenzuhalten (Beschwerde Ziff. III/31). Rechtsprechungsgemäss können strafrechtlich relevante Daten aber selbst nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einbezogen werden (vgl. BGE 150 II 308 E. 5.6.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1; BGer 2C_41/2023 vom 1.3.2024 E. 6.4.2; zur Frage der Berücksichtigung solcher Urteile als Widerrufsgrund vgl. vorne E. 3.3). Auch wenn die Verfehlungen mehrere Jahre zurückliegen und von ihrem Unrechtsgehalt her nicht vergleichbar sind mit den Anlasstaten (so auch Beschwerde Ziff. III/33), zeugen sie doch davon,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, dass es dem Beschwerdeführer Mühe bereitete, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten. Weder die ausgesprochenen Geldstrafen, noch das Strafverfahren betreffend die Anlasstaten, schreckten ihn davon ab, weiter zu delinquieren. Der Schluss der Vorinstanz, sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht, ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). 5.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 5.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5, 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den letzten sieben Jahren gezeigt, dass er mit seiner deliktischen Vergangenheit abgeschlossen habe (Beschwerde Ziff. III/41; Eingabe vom 25.8.2025 S. 1, act. 14). Nach dem Erwogenen ist er seit Mai 2018 nicht mehr straffällig geworden (vgl. vorne E. 5.2.2). Daraus lässt sich allerdings nicht automatisch schliessen, es gehe vom Beschwerdeführer keine Rückfallgefahr mehr aus. Sein Wohlverhalten ist ausserdem zu relativieren, da das Strafverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts am 9. September 2019 andauerte (vorne Bst. A), und er danach unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens stand. Heute befindet er sich im Strafvollzug, in welchem er sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, grundsätzlich wohlverhält; die Justizvollzugsanstalt musste sich bisher nur einmal disziplinarisch mit ihm befassen (Vollzugsplan vom 12.2.2025 Ziff. 1, BB 23 [act. 14A]). Dem Wohlverhalten kommt praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu. So wird ein solches im Strafvollzug allgemein erwartet und stellt keine besondere Leistung dar (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1]; VGE 2023/102 vom 12.7.2024 E. 3.3.3 mit Hinweis). Nicht zielführend ist der Hinweis, in seinem Fall gehe es nicht um Gewalt-, Sexual- und schwere Betäubungsmitteldelikte (Beschwerde Ziff. III/39 f.). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsgüter in ausländerrechtlich besonders sensiblen Bereichen verletzt hat (E. 5.3.1 hiervor). Das bedeutet aber nicht, dass das Risiko bei gemeingefährlichen Delikten im Umkehrschluss zu relativieren ist. Gerade bei einer Brandstiftung, welche eine Gemeingefährlichkeit zum Ausdruck bringt, handelt es sich um ein Verhalten, das der Verfassungs- und Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet (vgl. vorne E. 5.1.3). Ausländerrechtlich sind ausserdem – anders als der Beschwerdeführer meint (Eingabe vom 25.8.2025 S. 2, act. 14) – auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen (E. 5.3.1 hiervor). 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach einer schwer traumatisierenden Jugend (Kriegerlebnisse) und einer davon geprägten Adoleszenz habe er sich 2015 proaktiv in psychotherapeutische Behandlung begeben und einen Sinneswandel durchgemacht resp. eine «biografische Kehrtwende» vollzogen (Beschwerde Ziff. III/33 f., 41; Stellungnahme vom 12.5.2020, Akten MIDI pag. 213 ff., 218; vgl. auch Eingabe vom 25.8.2025 S. 1, act. 14). Er übersieht, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit Begehung der Anlasstaten nicht entscheidend verändert haben. So lebte er auch damals in geordneten Verhältnissen, war mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet und Vater zweier Söhne (vgl. vorne Bst. A). Seinen Angaben zufolge war er «immer arbeitstätig» und nie von der Sozialhilfe abhängig oder verschuldet (Beschwerde Ziff. III/49; vgl. auch hinten E. 6.2.1). Folglich haben ihn weder seine stabile finanzielle Situation noch die Verantwortung als Ehemann und Vater davon abgehalten, straffällig zu werden. Seinem Vorbringen, er wolle sein intaktes Familienleben in keiner Weise durch weitere Delinquenz aufs Spiel setzen (Beschwerde Ziff. III/41), ist damit die Grundlage entzogen. Positiv zu werten ist, dass er sich 2015 proaktiv in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, auch wenn die Sitzungen in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, ersten Jahren nur sporadisch (2015 zwei Sitzungen, 2016 drei Sitzungen) und erst ab 2018 regelmässiger stattgefunden haben (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 1.7.2022, Akten SID 4A pag. 74 ff. [nachfolgend «forensisch-psychiatrisches Gutachten»], S. 17; zu den Diagnosen vgl. hinten E. 6.3.3). Im Strafvollzug konsultiert er auf freiwilliger Basis die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) auch im Sinn von Kriseninterventionen (Vollzugsplan vom 12.2.2025 Ziff. 2, BB 23 [act. 14A]). Zudem erhält er Besuche von seinem Psychiater Dr. med. E.________ (Vollzugsplan vom 12.2.2025 Ziff. 10, BB 23 [act. 14A]). Dieser ist der Ansicht, dass keine Rückfallgefahr bestehe (ärztlicher Bericht vom 16.3.2020, Akten MIDI pag. 224; ärztlicher Bericht vom 21.8.2020, Akten SID 4A1 Beilage 5; «persönlich motivierter» ärztlicher Bericht vom 8.7.2021, unpag. Akten SID 4C; ärztlicher Bericht vom 6.5.2024, BB 8 [act. 1C]). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es nicht an ihm ist, die Rückfallgefahr im ausländerrechtlichen Sinn zu beurteilen. Zudem sagen behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aus (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BVR 2016 S. 121 E. 4.6, 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2). Insgesamt kann nicht auf eine besonders tiefgreifende Veränderung des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers geschlossen werden. Dafür spricht, dass er bisher keine Reue gezeigt hat (vgl. vorne E. 5.1.3). Auch im vorliegenden Verfahren lässt er eine konstruktive Auseinandersetzung mit den Delikten vermissen. Wenn er sich damit rechtfertigt, die Explosion habe um ca. 21 Uhr in einem Industrieareal stattgefunden, weshalb es unwahrscheinlich gewesen sei, dass sich noch Personen auf dem Areal befunden hätten (Beschwerde Ziff. III/27), zeugt dies jedenfalls nicht von Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten (Urteil OGer E. 21.1). Der Beschwerdeführer hat zudem mehrfach angegeben, dass er seine Strafe als ungerecht empfinde, resp. dass er «verarscht» worden sei (ärztlicher Bericht vom 21.8.2020, Akten SID 4A1 Beilage 5; forensisch-psychiatrisches Gutachten S. 10; so auch angefochtener Entscheid E. 4.4). Nunmehr soll er sich der «Tataufarbeitung» widmen (Eingabe vom 25.8.2025 S. 1, act. 14). Diese scheint aber angesichts seiner kürzlich erfolgten Schilderung seines Tatbeitrags, wonach der Mittäter den Brand verursacht habe und er ins brennende Lager zurückgekehrt sei, um diesem zu helfen (vgl. Vollzugsplan vom 12.2.2025 Ziff. 5, BB 23 [act. 14A]), noch nicht weit fortgeschritten. Im Übrigen zielt das Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, zept der von ihm behaupteten «biografischen Kehrtwende» auf erheblich jüngere Ausländerinnen und Ausländer ab; an den Nachweis sind sehr hohe Anforderungen gestellt (vgl. VGE 2020/89 vom 21.10.2020 E. 5.3.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_976/2020 vom 19.10.2021]; BGer 2C_568/2021 vom 17.8.2022 E. 4.3 mit Hinweis auf BGer 2C_634/2018 vom 5.2.2019 E. 6.3.1 f.). Die Taten, welche zur verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe führten, beging der Beschwerdeführer mit über 29 Jahren und damit längst nicht mehr als junger Erwachsener. Aus dem Urteil BGer 2C_745/2008 vom 24.2.2009 E. 5.4.2 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde Ziff. III/43). Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden denn auch nicht vergleichbar: So ist der Beschwerdeführer im Jahr 2018 das letzte Mal straffällig geworden; also sind entgegen seinen Angaben noch keine zehn Jahre vergangen (vorne E. 5.2.2). Auch stellt sich seine persönliche Situation wie gesehen nicht massgeblich anders dar als im Deliktszeitpunkt. Ein «klares Anzeichen einer Besserung» ist also nicht ersichtlich. Insgesamt ist mit der Vorinstanz auf eine latente Rückfallgefahr zu schliessen, welche ausländerrechtlich nicht hinzunehmen ist (angefochtener Entscheid E. 4.4). 5.4 Zusammenfassend besteht aufgrund des schweren Verschuldens, des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen sowie der Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme (so auch angefochtener Entscheid E. 4.5). 6. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 6.1 Der heute 41-jährige Beschwerdeführer ist 1994 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz eingereist. Seinem prozeduralen Aufenthalt nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das ABEV am 22. Juli 2020 kann – wenngleich nicht bedeutungslos – rechtsprechungsgemäss nicht der-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, selbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. allgemein BGE 149 I 66 E. 4.4, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Folglich ist von einer massgebenden Aufenthaltsdauer von mindestens 26 Jahren auszugehen, was sehr lang ist. 6.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 6.2.1 Der Beschwerdeführer besuchte in der Schweiz die ordentliche Schule und begann nach einer einjährigen Anlehre die Lehre als Automonteur, schloss diese aber nicht ab. Später arbeitete er als Lagerist und Lastwagenfahrer und absolvierte eine Ausbildung zum Personenschützer (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten S. 5). Ab August 2019 sind Arbeitsverhältnisse als Chauffeur bei Transportfirmen mit zwischenzeitlichen Perioden der Arbeitslosigkeit dokumentiert (Akten MIDI pag. 193, 223, Akten SID 4A1 Beilagen 3, 14, 20, 21; Akten SID 4A pag. 126 f.; ausführlich hierzu angefochtener Entscheid E. 5.3). Vor Antritt seiner Haftstrafe haben er und seine Ehefrau eigenen Angaben zufolge je in einem Pensum von 100 % gearbeitet (Beschwerde Ziff. III/69). Per 15. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsexternats (AEX) eine Stelle als Chauffeur in Aussicht (Arbeitsvertrag vom 10.6.2025, BB 19 [act. 14A]; vgl. auch Eingabe vom 25.8.2025 S. 2, act. 14). Der Beschwerdeführer ist sodann weder im Betreibungsregister verzeichnet (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 12.12.2023, Akten SID 4A1 Beilage 27) noch hat er je Sozialhilfe bezogen (Bestätigung vom 20.1.2020, Akten MIDI pag. 202). Ausserdem hat er mit Gläubigerinnen und Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen (hierzu hinten E. 6.4.2). Mit der SID ist insgesamt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich beruflich-wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren (angefochtener Entscheid E. 5.3). 6.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich zureichend sprachlich integriert hat und auch über enge soziale Kontakte in der Schweiz verfügt (angefochtener Entscheid E. 5.3; Beschwerde Ziff. III/50). Entgegen seiner Kritik (Beschwerde Ziff. III/51) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der sozialen Integration seine Straffälligkeit berücksichtigt hat. Nach gängiger Rechtsprechung und Praxis spricht eine Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch nach Wertung des Gesetzgebers die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; vgl. etwa VGE 2021/12 vom 08.02.2022 E. 4.3.2). Insgesamt muss aufgrund seiner wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen die soziale Integration als nicht komplett gelungen angesehen werden. 6.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 6.3.1 Der Beschwerdeführer ist mit elf Jahren in die Schweiz eingereist und hat seinen eigenen Angaben zufolge sein Heimatland «einige Male» besucht (forensisch-psychiatrisches Gutachten S. 19). Es ist daher davon auszugehen, dass er mit der Kultur seiner Heimat nach wie vor vertraut ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er die Sprache seines Heimatlands beherrscht oder sie zumindest mit minimalem Aufwand wieder erlernen könnte (angefochtener Entscheid E. 5.4). Dass er keine Verwandten mehr im Heimatland hat (Beschwerde Ziff. III/58; Eingabe vom 25.8.2025 S. 3 f., act. 14), ist unbehelflich, weil in seinem Fall, wie die SID zutreffend dargelegt hat (Vertrautheit mit den heimatlichen Gepflogenheiten, Alter, Arbeitsfähigkeit usw.), ein familiäres oder soziales Netz für die Zumutbarkeit der Rückkehr letztlich nicht erforderlich ist (angefochtener Entscheid E. 5.4 mit Hinweis auf VGE 2015/315 vom 12.7.2016 E. 4.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_378/2016 vom 27.7.2017]). Namentlich wird der vor Antritt des Strafvollzugs voll erwerbstätige Beschwerdeführer, der im Strafvollzug als Traktorfahrer eingesetzt ist und Umgang (inkl. Unterhalt) mit allen Landwirtschaftsmaschinen offenbar mit Erfolg erlernt (Vollzugsplan vom 12.2.2025 Ziff. 4, BB 23 [act. 14A]), entgegen seiner Ansicht in der Lage sein, auch in Bosnien und Herzegowina einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch wenn seine in der Schweiz erworbenen Ausbildungen und gesammelten Arbeitserfahrungen nicht formell anerkannt werden sollten (Beschwerde Ziff. III/58), dürften sie ihm die berufliche Integration im Heimatland erleichtern. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schwer traumatisiert aufgrund seiner Erlebnisse in der Kindheit im Jugoslawienkrieg. Bereits unter dem Aspekt einer möglichen Retraumatisierung sei eine Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar (Beschwerde Ziff. III/52 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, 6.3.3 In den Akten finden sich mehrere Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________. Dieser stellte die Diagnosen schwere Depression mit Suizidalität sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Aggressionshemmung, Impulshaftigkeit und posttraumatischen Anteilen. Der Beschwerdeführer leide ausserdem an einem chronischen massiven Spannungszustand und sei suizidal. Eine Wegweisung würde die Suizidalität verschärfen und wäre mit einem hohen Risiko einer Dekompensation der positiven psychosozialen Entwicklung behaftet (ärztlicher Bericht vom 16.3.2020, Akten MIDI pag. 224; ärztlicher Bericht vom 21.8.2020, Akten SID 4A1 Beilage 5, «persönlich motivierter» ärztlicher Bericht vom 8.7.2021, unpag. Akten SID 4C; ärztlicher Bericht vom 6.5.2024, BB 8 [act. 1C]; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 5.4.1). Am 1. Juli 2022 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (forensisch-psychiatrisches Gutachten, Akten SID 4A pag. 74 ff.). Der Gutachter stellte die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1) bei Verdacht auf eine Traumatisierung im Sinn einer posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-11 6B41). Ausserdem bestehe ein regelmässiger Gebrauch von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (S. 26). Der Beschwerdeführer sei durch depressive Symptome, Ängste, Spannungszustände und Schlafstörungen beeinträchtigt. Es liege eine erhöhte Suizidgefährdung vor (S. 32). Eine manifeste Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60-F61) liege hingegen nicht vor (S. 22). Es könne zudem nicht abschliessend beurteilt werden, ob die diagnostischen Kriterien für eine Traumafolgestörung in der Vergangenheit dauerhaft erfüllt gewesen seien. Es sei allerdings bei kriegstraumatisierten Personen ein relativ häufiges Phänomen, dass die PTBS-Symptomatik in belastenden Situationen reaktiviert werde (vgl. auch Ergänzung vom 20.12.2022, Akten SID 4A pag. 111 ff.; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 5.4.3). 6.3.4 Mit dem Obergericht (Beschluss vom 16.10.2023 Ziff. 30; unpag. Akten SID 4C) mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme und PTBS zufolge seiner Kriegserlebnisse in der Kindheit erst im Zusammenhang mit der Hafterstehungsfähigkeit – und nun mit der Wegweisung – vorgebracht hat und nicht bereits im Strafverfahren (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5.4.4). Seine diesbezügliche Erklärung, er habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, dies unterlassen, da es dort nie um eine Rückkehr gegangen sei (Beschwerde Ziff. III/55), ist nicht schlüssig. So hat er selber vorgebracht, dass seine Straftaten im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung stünden (Beschwerde an die SID vom 24.8.2020, Akten SID 4A pag. 17 ff., 25). Ausserdem ist notorisch, dass psychische Einschränkungen zu Strafmilderungen führen könnten. Der Beschwerdeführer hätte somit allen Grund gehabt, allfällige psychische Probleme schon im Strafverfahren vorzubringen. Soweit er geltend macht, er habe erst Zeit gebraucht, sich im Rahmen seiner Therapie zu öffnen und sich mit seiner psychischen Verfassung auseinanderzusetzen (Beschwerde Ziff. III/55), ist ihm zu entgegnen, dass er zum Zeitpunkt des Strafurteils des Obergerichts vom 6. Juli 2018 bereits seit drei Jahren in psychiatrischer Behandlung war (vgl. vorne E. 5.3.3). Zumindest ein Hinweis auf diese Behandlungen, wenn auch (noch) nicht auf klare Diagnosen, wären von ihm im Rahmen des obergerichtlichen Strafverfahrens zu erwarten gewesen. Mit der Vorinstanz sind sodann die Stellungnahmen von Dr. med. E.________ zurückhaltend zu würdigen, da er als behandelnder Psychiater im Zweifelsfall eher zugunsten seines Patienten aussagt (vgl. vorne E. 5.3.3; angefochtener Entscheid E. 5.4.4). Das späte Vorbringen dieser psychischen Probleme lässt diese somit insgesamt in einem fraglichen Licht erscheinen. Mit Blick auf das Folgende kann aber offenbleiben, ob sie wie die Vorinstanz als reine «Schutzbehauptungen» zu werten sind (angefochtener Entscheid E. 5.4.5). 6.3.5 Medizinische Gründe stehen der Wegweisung nur dann entgegen, wenn die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland gänzlich fehlen, sodass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn die im Heimatoder Herkunftsstaat erhältliche medizinische Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). – In Bosnien und Herzegowina besteht eine ausreichende medizinische Versorgung und die Behandlung von Kriegstraumata und psychischen Erkrankungen ist grundsätzlich möglich (vgl. BGer 2C_940/2020 vom 9.8.2021 E. 3.3 mit Hinweis auf den ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, meinsamen Bericht zur medizinischen Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina des SEM und des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA], 2017; einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubrik: «Internationales & Rückkehr/Herkunftsländerinformationen»). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, es gebe keine Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland. Vielmehr bringt er vor, er werde bei einer Rückkehr retraumatisiert (Beschwerde Ziff. III/57). Dies ist insoweit fraglich, als der Beschwerdeführer – obwohl es «nicht angenehm» gewesen sei – sein Geburtsdorf «einige Male» besucht hat (forensisch-psychiatrisches Gutachten S. 19). Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Besuche negativ auf seinen psychischen Zustand ausgewirkt haben. Im Übrigen steht es ihm frei, sich nach einer Rückkehr in einem anderen Ort als seinem Geburtsdorf niederzulassen. Gegen eine mögliche Retraumatisierung spricht auch, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl verzichtet hat (vgl. Akten MIDI pag. 25 ff.; so auch angefochtener Entscheid E. 5.4.5). Einem allfälligen Suizidrisiko ist sodann im Rahmen der Rückkehrvorbereitung Rechnung zu tragen; bei dieser kann auch der behandelnde Psychiater mitwirken. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden; eine allfällige Selbstgefährdung begründet jedoch für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_853/2022 vom 29.3.2023 E. 3.3; VGE 2019/303 vom 17.12.2021 E. 6.4.4). Dass die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina beim Beschwerdeführer zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde, ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen. Die Rückkehr ist ihm nach dem Erwogenen insgesamt auch gesundheitlich zumutbar. 6.4 In familiärer Hinsicht sind die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau, seinen Kindern und Eltern unter Einbezug von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK zu würdigen. 6.4.1 Von Bedeutung ist zunächst die Beziehung zu seinem jüngeren Sohn D.________, fällt diese doch in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. vorne E. 4.2). D.________ ist nunmehr 17 Jahre alt, ist in der Schweiz geboren und verfügt über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. In den Schutzbereich der genannten Bestimmungen fällt grundsätzlich auch die Beziehung zu seiner Ehefrau, mit welcher er seit mehr als 20 Jahren verheiratet ist. Sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer berichten zwar von stabilen Familienverhältnissen (vgl. Beschwerde Ziff. III/72 und Schreiben der Ehefrau, BB 7 [act. 1C]). Es fällt aber auf, dass die Ehefrau vor allem die telefonische Betreuung der Söhne durch ihren Ehemann und seine finanzielle Unterstützung hervorhebt. Im Strafvollzug hat sie ihn nicht besucht. Vielmehr hat er seine Beziehungsurlaube mit einer anderen Frau verbracht (Vollzugsplan vom 12.2.2025 Ziff. 10 und 11, BB 23 [act. 14A]). Wie es derzeit um das Eheleben steht, kann aber dahingestellt bleiben. Angesichts des Umstands, dass seine Ehefrau und sein jüngerer Sohn offenbar kein bosnisch sprechen und soweit ersichtlich nie in Bosnien und Herzegowina gelebt haben, ist es ihnen nicht ohne Weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen. Die Entfernungsmassnahme würde die Beziehung zu seiner Ehefrau, sofern eine solche noch besteht, und jene zu seinem minderjährigen Sohn somit erheblich beeinträchtigen. Was den Beschwerdeführer betrifft, vermochte ihn die langjährige Beziehung zu seiner Ehefrau und seine Verpflichtung als Vater indes nicht davon abzuhalten, zu delinquieren. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. VGE 2020/469 vom 4.8.2022 E. 4.3.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_738/2022 vom 6.2.2023]). Jedoch würde die Trennung den minderjährigen Sohn sicherlich hart treffen und begründet das Kindeswohl grundsätzlich ein bedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 9 und 18 KRK), auch wenn die KRK keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschafft (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f. mit Hinweisen). Wird sein Vater die Schweiz verlassen, wird D.________ aber volljährig sein und in seinem vertrauten Umfeld bleiben können (vgl. hinten E. 8). Durch die Wegweisung des Beschwerdeführers wird es für seine Familie schwierig, den persönlichen Kontakt zu ihm aufrechtzuerhalten bzw. zu pflegen. Immerhin kann der Kontakt aber entge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, gen der Beschwerde (Ziff. III/77) ohne weiteres telefonisch, mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen auch über die Grenzen hinweg aufrechterhalten werden (angefochtener Entscheid E. 5.5). Dies trifft auch auf die Beziehungen zu seinem älteren Sohn und seinen Eltern zu. 6.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Familie wäre längerfristig nicht in der Lage, ohne seine finanzielle Unterstützung über die Runden zu kommen und werde gegebenenfalls sozialhilfeabhängig (Beschwerde Ziff. III/37 mit Hinweis auf BB 7, sowie Ziff. III/73; Eingabe vom 25.8.2025 S. 3, act. 14). Einem solchen rein finanziellen Interesse kommt nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. zu dieser Würdigung VGE 2015/307 vom 12.8.2016 E. 4.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016). Im Übrigen muss die Familie bereits während seines Strafvollzugs seit 2. April 2024 ohne ihn und sein Einkommen auskommen (vgl. Vollzugsauftrag/ Einweisungsverfügung vom 2.4.2024, Akten SID 4A pag. 157). Dasselbe gilt für sein Vorbringen, es spreche nicht nur sein eigenes privates Interesse, sondern auch ein gewisses finanzielles öffentliches Interesse gegen seine Wegweisung (Beschwerde Ziff. III/36). Aufgrund der bestehenden Rückfallgefahr kann nicht massgeblich ins Gewicht fallen, dass durch die Aufenthaltsbeendigung der Schuldenabbau kompromittiert werden könnte. Auch fällt nicht ins Gewicht, dass er das AEX allenfalls nicht antreten könnte (vgl. Eingabe vom 25.8.2025 S. 2, act. 14). So ist das öffentliche Interesse am weiteren Aufenthalt ausländischer Personen, welcher einzig dem Schutz potenzieller Gläubigerinnen und Gläubiger dient, von geringerem Gewicht als an der Wegweisung straffälliger Personen (vgl. BGer 2C_836/2021 vom 20.9.2023 E. 6.3.3, 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). 6.5 Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gesamthaft nicht erfolgreich integrieren können. Ein Neuanfang in Bosnien und Herzegowina, wo Behandlungsmöglichkeiten für seine psychischen Probleme bestehen, wäre ihm zudem zumutbar. Von Bedeutung sind hingegen die sehr lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seine Beziehung zu seinem noch minderjährigen Sohn und allenfalls zu seiner Ehefrau. Insoweit ist von einem erheblichen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, 7. 7.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 7.1.1 Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen vorsätzlicher Brandstiftung und fahrlässiger Verursachung einer Explosion zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Bereits zuvor hatte er mehrfach gegen die Rechtsordnung verstossen und delinquierte nach der Anlasstat bis 2018 weiter. Eine Rückfallgefahr ist zu bejahen. Insgesamt besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen. Der Beschwerdeführer, der sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, hat hier zwar beruflich-wirtschaftlich Fuss gefasst. Sein wiederholtes deliktisches Verhalten spricht allerdings gegen eine erfolgreiche Integration. Die Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina ist ihm zumutbar, auch wenn ihm die Rückkehr insb. aufgrund seiner psychischen Probleme nicht leichtfallen dürfte. Die Entfernungsmassnahme ist sowohl mit dem Recht auf Familienleben als auch mit dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (vgl. vorne E. 4.1 f.) vereinbar. Mit seiner Straffälligkeit liegen besondere Gründe für die Aufenthaltsbeendigung vor (BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). 7.1.2 Zu keinem anderen Ergebnis ist mit Blick auf BGer 2C_1000/2013 vom 20.7.2014 zu kommen (Beschwerde Ziff. III/85). Der Sachverhalt, der diesem als «Grenzfall» bezeichneten Urteil (E. 3.3.3) zugrunde liegt, ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar: Der betroffene Ausländer wurde zwar ebenfalls wegen Brandstiftung verurteilt, seine Freiheitsstrafe fiel aber mit 3 Jahren tiefer aus als jene des Beschwerdeführers. Zudem waren seine Kinder erst vier und sieben Jahre alt (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils). Er hatte seit seiner Heirat mit Ausnahme der Anlasstat überhaupt nicht und zuvor nur in sehr untergeordneter Weise delinquiert. Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren neben der von ihm begangenen Brandstiftung mehrfach und nicht nur in untergeordneter Weise straffällig geworden. Auch der Eltern-Kind Beziehung kommt nicht dasselbe Gewicht zu, ist doch sein jüngerer Sohn bereits 17 Jahre alt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, 7.1.3 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ergibt sich der entscheiderhebliche Sachverhalt hinreichend klar aus den Akten. Auf die beantragte Parteibefragung kann folglich verzichtet werden. Sie verspricht keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde Ziff. III/5) ist abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). 7.1.4 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und als Konsequenz davon die Wegweisung des Beschwerdeführers (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) erweisen sich nach dem Gesagten auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Im Übrigen schliesst die Entfernungsmassnahme die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG bzw. Art. 8 EMRK nicht aus, sofern der Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz darstellt (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 7.4; BGer 2C_1062/2018 vom 27.5.2019 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). 7.2 Erweisen sich der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung wie im vorliegenden Fall als verhältnismässig, fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung als mildere Massnahme (Eventualbegehren, Art. 96 Abs. 2 AIG; vorne Bst. C; Beschwerde Ziff. III/91) regelmässig ausser Betracht (angefochtener Entscheid E. 6.2; dazu statt vieler BGer 2C_637/2023 vom 5.6.2024 E. 5.7.1; VGE 2023/102 vom 12.7.2024 E. 5.2). 8. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, wie sie der Beschwerdeführer subeventuell beantragt (vgl. vorne Bst. C), erübrigt sich. Die vom ABEV angesetzte Ausreisefrist (Tag der Haftentlassung) ist noch nicht abgelaufen (voraussichtliches Vollzugsende: 9.9.2027; vgl. Vollzugsauftrag und Einweisungsverfügung vom 2.4.2024, Akten SID 4A pag. 157). Es erübrigt sich daher, eine neue Ausreisefrist anzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 9.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 9.3 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststellung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: KS 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). 9.4 Dem Beschwerdeführer steht von dem im Strafvollzug erwirtschafteten Arbeitsentgelt ein Betrag von durchschnittlich Fr. 432.60 pro Monat zur freien Verfügung (BB 16, 19 [act 14A], BB 24 [act. 16A]). Seine Ehefrau ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, fügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'926.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. Steuererklärung 2023, BB 14 [act. 1C]). Diesem Einkommen von Fr. 6'358.60 ist der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen (vgl. zum Grundbetrag und den Zuschlägen: Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [nachfolgend: KS B 1] Beilage 1, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). Auch wenn Belege für gewisse Zuschläge (insb. Krankversicherungsbeiträge der Ehefrau und die laufenden Steuern) fehlen, beläuft sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf bereits ohne die erwähnten Zuschläge auf Fr. 6'264.90 (Grundbetrag: Fr. 1700.-- + Fr. 600.--, zivilprozessualer Zuschlag: Fr. 690.--, Wohnkosten: Fr. 2'053.-- [Akten SID 4C1 Beilage 2 zum Kostenerlassgesuch], Krankenversicherungsbeiträge: Fr. 482.35 + Fr. 119.55 [Beiträge für den Beschwerdeführer und seinen jüngeren Sohn, Akten SID 4C1 Beilage 3 zum Kostenerlassgesuch], auswärtige Verpflegung: Fr. 220.--, Fahrten zum Arbeitsplatz: Fr. 400.-- [Mindestbetrag gemäss KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. d]). Der Überschuss von monatlich Fr. 93.70 reicht nicht aus, um die Krankenkassenprämien der Ehefrau und die laufenden Steuern zu bezahlen, geschweige denn die Prozesskosten innert eines Jahres zu begleichen. Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer, die psychischen Probleme und die familiären Interessen des Beschwerdeführers kann die Beschwerde nicht als geradezu von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen auch eine anwaltliche Vertretung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 9.5 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 25. August 2025 (act. 14B) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 3'750.--, zuzüglich Fr. 109.90 Auslagen und Fr. 312.65 MWSt (8,1 % von Fr. 3'859.90), insgesamt Fr. 4'172.55, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 9.6 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'000.-- (15 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 109.90 Auslagen und Fr. 251.90 MWSt (8,1 % von Fr. 3'109.90), insgesamt Fr. 3'361.80, festzusetzen. 9.7 Die Verfahrenskosten hat vorerst der Kanton zu tragen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2024.141U, 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg, Bern, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'172.55 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'361.80 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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