100.2024.118U HER/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. November 2024 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Spiess 1. A.________ 2. B.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Beschwerdeführerin 1) beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerinnen gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichteintreten auf neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. März 2024; 2024.SIDGS.31)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1996) heiratete am 31. März 2015 in Nordmazedonien den nordmazedonischen Staatsangehörigen C.________. Dieser ist in der Schweiz geboren (Jg. 1992) und verfügte seit 2003 über die Niederlassungsbewilligung. A.________ reiste im August 2015 ohne Bewilligung in die Schweiz ein und meldete sich vorerst nicht an. Auf Gesuch hin erteilte ihr die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), am 20. September 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann. Die am 29. März 2016 in Bern geborene gemeinsame Tochter B.________ erhielt abgeleitet vom Vater eine Niederlassungsbewilligung. 1.1.1 Am 2. März 2018 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland C.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung (mehrfach begangen), qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfach begangen), einfacher Verkehrsregelverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und schob den Vollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf. Infolgedessen widerrief die EG Bern am 8. Juli 2019 die Niederlassungsbewilligung von C.________, ordnete an, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht verlängert werde, und wies beide unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheitsdirektion [SID]) wies die dagegen erhobene Beschwerde am 30. Oktober 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern teilweise dahin gut, dass es den Entscheid der POM betreffend A.________ aufhob und die EG Bern anwies, ihre abgeleitete Aufenthaltsbewilligung längstens bis zum Ablauf der Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung von C.________ (Entlassung aus dem Strafvollzug) zu verlängern; soweit C.________ betreffend wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (vgl. VGE 2019/404 vom 19.5.2021).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, 1.1.2 Im Mai 2018 hatten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) die strafgerichtlich angeordnete ambulante Behandlung von C.________ in Vollzug gesetzt. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 ordnete das Regionalgericht Bern-Mittelland an, dass die zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu vollziehen ist (Art. 63b Abs. 3 StGB) und die Bewährungshilfe aufgehoben wird; die ambulante Massnahme wurde vollzugsbegleitend weitergeführt. Am 7. April 2022 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern C.________ wegen Diebstahls (mehrfach und teilweise versucht begangen), Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Hausfriedensbruch (mehrfach begangen) und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafurteil vom 2.3.2018). Gleichzeitig ordnete es eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB und eine Landesverweisung von 7 Jahren an. Am 4. Juni 2023 wurde C.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (vgl. zum Ganzen Verfügung der BVD, Amt für Justizvollzug [AJV]; [nachfolgend Verfügung BVD] vom 31.5.2023 betreffend bedingte Entlassung [Akten EG Bern 4B pag. 335 ff.]). Am 14. Juni 2023 hat er die Schweiz verlassen. Die EG Bern informierte A.________ am 1. Juni 2023, dass sie die Schweiz bis zum 30. Juni 2023 verlassen müsse (Aktennotiz zur Vorsprache [Akten EG Bern 4B pag. 333, vgl. auch 334]). 1.2 Am 30. Juni 2023 ersuchten A.________ und B.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) infolge geänderter Umstände (Trennung vom Ehemann, Einschulung und gesundheitliche Probleme der Tochter, Verstoss durch die Familie und damit verbundene Schwierigkeit der Reintegration als alleinstehende Mutter). Gemäss der beigebrachten gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 13. Juni 2023 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt per 30. Juni 2023 auf und wurde B.________ unter die Obhut der Mutter gestellt (Akten EG Bern 4B pag. 351 ff., 356 f., 376). Die EG Bern trat mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 auf das Gesuch nicht ein (Akten EG Bern 4B pag. 377 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, 1.3 Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 4. Januar 2024 Beschwerde bei der SID. Diese wies die Beschwerde am 14. März 2024 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls ab. 1.4 Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 bzw. 2) am 15. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die EG Bern sei anzuweisen, auf ihr Gesuch vom 30. Juni 2023 einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventuell sei die EG Bern anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Subeventuell sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2024, die Beschwerde sei abzuweisen. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. zur Parteistellung der Beschwerdeführerin 2 hinten E. 3.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der angefochtene Entscheid hat eine Nichteintretensverfügung der EG Bern zum Gegenstand, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35 mit Hinweis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010 in der Fassung vom 17.10.2014). 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Umstritten ist, ob die Vorinstanz das Nichteintreten der EG Bern auf das Gesuch vom 30. Juni 2023 um Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) zu Recht bestätigt hat. 3.1 Die SID hat zunächst festgehalten, dass die EG Bern auf das Gesuch, soweit es auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (auch) an die Beschwerdeführerin 2 abzielte, von vornherein nicht habe eintreten können, da diese über eine Niederlassungsbewilligung verfüge (angefochtener Entscheid E. 2.4). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin 2 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist und diese vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Vaters nicht betroffen ist (BGer 2C_332/2018 vom 17.1.2019 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin 2 ist deshalb nicht Gesuchstellerin für eine ihr zu erteilende Aufenthaltsbewilligung. Unbestritten ist hingegen zu Recht, dass sie als Tochter der sorge- bzw. betreuungsberechtigten Beschwerdeführerin 1 von der im Bewilligungsverfahren zu erlassenden Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, was ihr als Drittperson Parteistellung im Verfahren verleiht (Art. 12 Abs. 1 VRPG): Schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) teilt sie das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Mutter; sie hat das Land gegebenenfalls mit der Beschwerdeführerin 1 zu verlassen, wenn diese über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt. Zudem würde die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 sechs Monate nach Abmeldung ins Ausland erlöschen (Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG). 3.2 Die SID erkennt sodann sowohl in der Einschulung der Tochter und deren gesundheitlichen Probleme als auch in der Trennung der Eheleute per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, 30. Juni 2023 neue Sachumstände. Sie hält aber dafür, dass nicht substanziiert dargelegt worden sei, weshalb aufgrund der neuen Sachumstände die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, anders als bei Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2021 (VGE 2019/404), nunmehr ernstlich in Betracht falle (angefochtener Entscheid E. 2.7). 3.3 Gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Gleiches gilt, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann daher nicht beliebig wiederaufgenommen werden. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung. Wird also ein neues Gesuch mit Sachverhaltsvorbringen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten bzw. allenfalls höchstens unter den analogen – strengen – Voraussetzungen einer Revision (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2, 2C_796/2012 vom 8.3.2013 E. 3.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, wenn die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2; VGE 2021/233 vom 14.3.2022 E. 4, 2020/329 vom 4.12.2020 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_1060/2020 vom 19.2.2021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, 3.4 Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_885/2020 vom 1.12.2020 E. 4.2.2, 2C_828/2020 vom 24.11.2020 E. 4.2.2; VGE 2021/233 vom 14.3.2022 E. 5.2.1). 4. 4.1 Eine unbestreitbar neue Tatsache gegenüber der Situation im Jahr 2021 ist, dass kurz vor dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerinnen die Schweiz hätten verlassen müssen, die Eheleute eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen haben (vgl. vorne E. 1.1.2 und 1.2). Diesen Sachumstand (eingeschlossen die vorgebrachten Drohungen des Ehemanns) hat die EG Bern in ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2023 nicht gewürdigt, obwohl er dannzumal schon aktenkundig war (vgl. Eingaben vom 30.6. und 2.10.2023 sowie Verfügung vom 5.12.2023 S. 2 und 3 [Akten EG Bern 4B pag. 351 ff., 369 ff. und 377 ff.]). Geht man, wie offenbar die SID, davon aus, dass die Trennungsvereinbarung nicht nur geschlossen wurde, um den Beschwerdeführerinnen die Chance zu eröffnen, dass sie in der Schweiz verbleiben können, sondern dass sich die Eheleute effektiv getrennt haben, ist dieser Sachumstand als wesentlich zu betrachten, da das Verwaltungsgericht klar davon ausgegangen ist, dass die Familie die Schweiz dereinst gemeinsam verlässt (VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 5.3.2). 4.2 Weiter haben die Beschwerdeführerinnen sowohl im Gesuch um Familiennachzug im Jahr 2016 (Akten EG Bern 4B pag. 29 f.) als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung geltend gemacht, von der Herkunftsfamilie verstossen worden zu sein. Im Urteilszeitpunkt blieb offen, ob der Verstoss weiter andauert (vgl. VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 5.3.2). Im vorliegenden Verfahren bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin 1 habe erneut zum Ausdruck gebracht, dass sie nichts mit dieser zu tun haben wolle. Sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, habe im August 2023 ihre schwerkranke Mutter in Kosovo besuchen wollen. Allerdings habe ihre Mutter sie nicht sehen wollen und ihr Bruder habe sie unter Todesdrohungen weggeschickt. Sie könnten deshalb bei einer Rückkehr nach Kosovo nicht zur Familie zurückkehren und keinerlei Hilfeleistungen seitens Familie erwarten (Beschwerde S. 9 f.). 4.3 Schliesslich ist geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 werde vom Ehemann mit dem Tod bedroht (Beschwerde S. 4, 8, 11 f.). Die Beschwerdeführerin 1 erhielt laut ihrer Darstellung im Kontext ihres Aufenthalts in Kosovo 2023 folgende Textnachrichten (unzutreffend: «Sprachnachricht» in Eingabe vom 2.10.2023 S. 2 [Akten EG Bern 4B pag. 370]) von ihrem Ehemann (Ausschnitte daraus, Wortlaut nach Übersetzung durch die Beschwerdeführerin 1): «ich habe mitbekommen, dass du in Kosovo bist […]», «[…] ich hoffe sehr, dass ich dich sehe, um dir einen Schuss in die Birne zu geben!», «[…] ich habe dir gesagt, [am] Tag, an dem du mich verlässt, wirst du nicht mehr leben», «Ich werde dich töten», «töten», «Ich bin nicht in der Schweiz, sondern in Kosovo, also kann ich dir das antun, wonach mir ist», «Sag sofort, wo du bist! Ich werde Leute schicken, die dich suchen, wenn du es mir nicht sagst», «Schlampe!» (Akten EG Bern 4B pag. 373 ff.). Ausserdem schickte er ihr drei Sprachnachrichten mit folgendem Wortlaut: «Ich werde deine ganze Familie ficken. Komm hierher», «Hahaha, willkommen im Kosovo. Du Schlampe. Haha, wo du landen wirst. Oh mein Gott. Es ist sehr nett.» sowie «Ich habe mich eingelebt, mit Job. Wo wirst du sein». Er hinterliess hierbei einen aggressiven und aufgewühlten Eindruck (act. 8A mit Übersetzung der Rechtsvertreterin in Beschwerde S. 11). Die SID hat erwogen, dass die Drohungen des Ehemanns respektive Vaters unbelegt und blosse Behauptungen seien (angefochtener Entscheid E. 2.7). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Textnachrichten enthalten offensichtlich Drohungen gegen Leib und Leben der Beschwerdeführerin 1. Sie macht hierzu auch geltend, ihr Ehemann «[sei] mit dem Verlauf der Ereignisse nicht einverstanden und [gebe ihr] die Schuld an seinem Zustand» (Beschwerde S. 4). Auch dieser Behauptung kann nicht ohne weiteres jede Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, da er sie per Text- und Sprachnachricht mehrfach aufgefordert hat, ihren Aufenthaltsort preiszugeben (Textnachrichten, Akten EG Bern 4B pag. 373 ff.; Sprachnachrichten, act. 8A übersetzt in Beschwerde S. 11). Eine Verwirklichung der Drohungen des Ehemanns kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, sodann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden: Aufgrund seiner Vorstrafen ist erwiesen, dass er gewaltbereit ist. Er ist impulsiv und hat eine Suchtvergangenheit (Drogen, Alkohol). So musste er sich auch einer ambulanten Massnahme unterziehen, wobei die Freiheitsstrafe wegen Rückfallgefahr in Vollzug gesetzt werden musste (vgl. vorne E. 1.1.2). Anlässlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gelangte die Konkordatliche Fachkommission (KoFaKo) zum Schluss, dass die Risikofaktoren (Suchtmittelkonsum, eingeschliffene dissoziale Verhaltensmuster, fehlende haltgebende Strukturen, Nähe zum kriminogenen Milieu) bei C.________ noch vorlägen. Offen sei, ob er in der Lage sein werde, seine Copingstrategien anzuwenden, um nicht in alte gewalttätige Verhaltensmuster zurückzufallen oder erneut Suchtmittel zu konsumieren (Verfügung BVD, Akten MIDI pag. 335 ff., 344). Dass er heute drogenfrei lebt oder seine Persönlichkeit entwickelt hätte, lässt sich somit nicht ohne weiteres annehmen. Schliesslich ging das Regionalgericht Bern-Mittelland davon aus, dass es seitens des Ehemanns zu häuslicher Gewalt gegen die Beschwerdeführerin 1 gekommen sei (VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 7.3.2; vgl. auch hinten E. 5.3). 4.4 Zusammengefasst ist mit der Trennung der Eheleute in Verbindung mit den Drohungen des Ehemanns eine neue wesentliche Tatsache vorgebracht. Zieht man, wie offenbar die SID, nicht in Zweifel, dass sich das Paar effektiv getrennt hat, wäre schon deshalb auf das Gesuch einzutreten gewesen. Zwar kann es sich als schwierig erweisen, die hier insgesamt relevanten Umstände beweismässig zu erhärten. Aufgrund der äusseren Umstände sind aber diese Sachumstände hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. vorne E. 4.1 und E. 4.3). Weil sich die Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführerinnen bei dieser Sachlage komplett von derjenigen unterscheidet, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2021 zu beurteilen hatte, hätte sich gerechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, auch unter Einbezug des Vorbringens, dass von der Herkunftsfamilie keine Unterstützung zu erwarten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, 5. 5.1 Demgegenüber keine neuen wesentlichen Tatsachen, die für sich genommen ein neues Verfahren eröffnen könnten, sind die Einschulung und die (angeblichen) gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 sowie die vorgebrachte frühere häusliche Gewalt. 5.2 Betreffend die Beschwerdeführerin 2 hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festgehalten, sie befinde sich noch einige Jahre in einem anpassungsfähigen Alter (VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 5.3.2). Das trifft einerseits noch immer zu; andererseits hat sich ihr Aufenthalt bloss aufgrund des neuen Gesuchs verlängert. Daran ändert nichts, dass sie inzwischen eingeschult ist. Auch die (angeblichen) gesundheitlichen Probleme vermögen für sich allein kein neues Verfahren eröffnen. So sind nach der Adenound Tonsillektomie vom 4. April 2023 keine Komplikationen aktenkundig. Die letzte Kontrolle bezüglich Harnwegsinfektionen erfolgte im Mai 2023 und das Resultat war gut (vgl. Akten SID 3A1 Beilage 3). Somit sind derzeit keine gesundheitlichen Probleme dargetan, welche nicht auch in Kosovo adäquat behandelt werden könnten (so auch angefochtener Entscheid E. 2.7). 5.3 Im Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 sei Opfer häuslicher Gewalt geworden und ihr Ehemann habe sie regelmässig geschlagen, bedroht, beschimpft und erniedrigt, liegt ebenso wenig eine neue Tatsache (Beschwerde S. 12 f.): Zwar bestehen Hinweise, welche auf häusliche Gewalt schliessen lassen (4.11.2017 Monokelhämatom [«blaues Auge»], angeblich Treppensturz BB 8 [act. 1C], später Folgen häuslicher Gewalt [Beschwerde S. 12 f.]; 7.9.2018 tätliche Auseinandersetzung wobei Beschwerdeführerin 1 Schürfung oberhalb der linken Brust und einen leichten Bluterguss am rechten Unterarm erlitt, 8.9.2018 erneuter Streit [Meldeformular häusliche Gewalt, Akten EG Bern 4B pag. 77 ff.]; 8.11.2019 Bericht der Beschwerdeführerin 1, ihrer Schwiegermutter und Schwägerin über häusliche Gewalt und ihre Angst vor weiteren Übergriffen anlässlich Gespräch mit dem für den Ehemann zuständigen Therapeuten [Verfügung BVD vom 31.5.2023, Akten EG Bern 4B pag. 335 ff., 337]; Aussagen der Nachbarin in BB 7 [act. 1C] über laute Stimmen und dumpfe Geräusche, Prellungen und Rötungen am Körper der Beschwerdeführerin 1, Anvisierung der Polizei). Wie die SID zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, treffend festhält (Vernehmlassung vom 17.5.2024 [act. 4]), hat sich die angebliche häusliche Gewalt aber vor Ergehen des Urteils vom 19. Mai 2021 zugetragen. Die Beschwerdeführerin 1 hätte Übergriffe bereits damals vorbringen können. Sie macht auch nicht substanziiert geltend, dass sie im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsurteils die häusliche Gewalt aus tatsächlichen Gründen nicht hätte vorbringen können. Zwar führt sie aus, den Ehemann geliebt und gehofft zu haben, dass er keine Drogen mehr nehme. Auch habe sie wegen der Gewalt und Drohungen ihres Ehemanns, ihrer Abhängigkeit sowie der engen Beziehung zur Schwiegermutter und Schwägerin nicht die Wahrheit gesagt (Beschwerde S. 12 f.). Der Ehemann befand sich allerdings ab 9. November 2019 in Sicherheitshaft und anschliessend im geschlossenen Strafvollzug, da die aufgeschobene Freiheitsstrafe wegen Rückfallgefahr unter Aufhebung der ambulanten Behandlung in Vollzug gesetzt worden war (Verfügung BVD vom 31.5.2023, Akten EG Bern 4B pag. 335 ff., 337 f.; Akten 100.2019.404 act. 16A). Daher wäre es der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich möglich gewesen, häusliche Gewalt spätestens mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen, ohne sich unmittelbar Gewalttätigkeiten oder Drohungen ihres Ehemanns auszusetzen (vgl. Akten 100.2019.404, act. 19). Sie erwähnte Derartiges aber nicht. Auch am 1. Juni 2023, als ihre Ausreise per Ende Monat mit der Ausländerbehörde besprochen wurde, erwähnte sie nichts dergleichen (vorne E. 1.1.2; Akten EG Bern 4B pag. 333). Eine Abhängigkeit vom Ehemann ist zu diesem Zeitpunkt nicht ohne Weiteres ersichtlich, war sie ab dem Vollzug der Freiheitsstrafe des Ehemanns doch auf sich selbst gestellt und erhielt wohl Unterstützung durch die Schwiegermutter sowie Schwägerin. Soweit sie Angst vor Verlust der Beziehung zur Schwiegermutter und Schwägerin hatte und sie deswegen häusliche Gewalt abgestritten habe, sind ihre Ausführungen unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese davon wussten: So verbrachte die Beschwerdeführerin 1 nach dem Vorfall vom 7. und 8. September 2018 zwei Tage bei ihrer Schwiegermutter (Akten EG Bern 4B pag. 79). Ausserdem waren die Schwiegermutter und Schwägerin beim Gespräch mit dem zuständigen Therapeuten vom 8. November 2019 anwesend, als die Beschwerdeführerin 1 über häusliche Gewalt berichtete. Die Beschwerdeführerin 1 macht nicht geltend, dass es seit der Entlassung des Ehemanns aus dem Strafvollzug am 4. Juni 2023 erneut zu häuslicher Gewalt gekommen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, 5.4 Im Übrigen hat die SID das rechtliche Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) nicht verletzt (Beschwerde S. 8 f.). Ob die Würdigung der Vorinstanz inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BGE 130 II 530 E. 4.3; BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28). 6. Die antizipierte materiell-rechtliche Würdigung der Vorinstanz, eine Aufenthaltsbewilligung falle gleichwohl ausser Betracht, vermag unter den gegebenen Umständen nicht zu überzeugen. Wohl fallen Faktoren wie Schulbesuch und gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter sowie häusliche Gewalt für die Frage, ob eine Neuprüfung zu erfolgen hat, nicht ins Gewicht (vgl. vorne E. 5). Entgegen der Ansicht der SID haben aber die durch eine Trennungsvereinbarung belegte Trennung und die nicht von vornherein unglaubhaften Drohungen des Ehemanns – damit stehen grundsätzlich heikle Fragen im Raum (vgl. VGE 2021/369 vom 27.5.2024 [nicht rechtskräftig]) –, sowie die behauptete Ablehnung durch die Herkunftsfamilie im Zusammenhang mit der Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende und getrennte Frau nach Kosovo durchaus entscheidwesentliche Bedeutung insofern, als dies die Frage der Wiedereingliederungsmöglichkeit im Herkunftsstaat betrifft. Dies gilt umso mehr, als der Ehemann, Nordmazedonier, offenbar in Kosovo lebt (vgl. vorne E. 4.3); den Plan, sich dort niederzulassen, hatte er bereits in der Schweiz (vgl. Akten EG Bern 4B pag. 348). Soweit Zweifel an den vorgenannten Sachumständen bestehen, wären weitere Abklärungen zu treffen. Gewissen Aufschluss könnten grundsätzlich insbesondere Befragungen der Beschwerdeführerin 1, der Schwiegermutter und der Schwägerin geben (vgl. VGE 2023/140 vom 3.7.2024 E. 4.4). Im Übrigen ist die Rückkehrmöglichkeit unter Einbezug aller rechtswesentlichen Umstände im vorliegenden Fall zu beurteilen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Die Sache ist an die SID zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 VRPG), damit sie materiell in der Sache entscheidet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen zudem die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 1. November 2024 (act. 12) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 7.2 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). 8. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). In der Hauptsache geht es materiell um die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 39 ff. und 113 ff. BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2024, Nr. 100.2024.118U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. März 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zum materiellen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'303.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerinnen - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Fürsprecher …: Urteilsauszug (Rubrum und Dispositiv) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.