100.2024.115U MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach AIG sowie Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. März 2024; 2023.SIDGS.588)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, Prozessgeschichte: A. Der brasilianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1961) heiratete am 18. Oktober 1991 in Rio de Janeiro B.________ (Jg. 1964), die sowohl über die brasilianische als auch über die portugiesische Staatsbürgerschaft verfügt. Am 24. Oktober 2007 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Die Eheleute reisten am 11. März 2020 zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz ein. A.________ erhielt eine bis zum 10. März 2025 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 bestätigte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Getrenntleben der Eheleute. Am 16. März 2022 zog A.________ in den Kanton Bern. Mit Verfügung vom 28. Juli 2024 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. B. Die gegen diese Verfügung von A.________ am 23. August 2022 erhobene Beschwerde leitete das ABEV zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) weiter. Mit Entscheid vom 15. März 2024 wies die SID die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 15. Mai 2024. C. Dagegen hat A.________ mit Eingabe vom 12. April 2024, welche die SID zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat, Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei nicht zu widerrufen bzw. diese sei zu verlängern. Am 21. Mai 2024 hat A.________ um Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit undatierter Eingabe (Posteingang: 7.6.2024) hat er Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 19. Juni 2024 hat die SID beantragt, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Der MIDI hat in der Folge weitere Unterlagen eingereicht, unter anderem drei gegen A.________ ausgesprochene Strafbefehle wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (vgl. Eingaben vom 29.4.2024, 23.8.2024, 5.9.2024 und 19.9.2024). A.________ hat sich mehrfach zur Sache geäussert (undatierte Eingaben, die am 22.8.2024 und am 13.9.2024 eingegangen sind, sowie Eingaben vom 13.9.2024 und 5.3.2025) und zusätzliche Unterlagen eingereicht, welche die ihm zwischenzeitlich verliehene italienische Staatsbürgerschaft belegen sollen. Mit Eingabe vom 5. März 2025 beantragt er nunmehr auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die SID hat am 10. März 2025 zu dieser Sachverhaltsentwicklung Stellung genommen. A.________ hat sich am 5. Mai 2025 erneut zur Sache geäussert. Am 2. Juni 2025 hat der MIDI den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. November 2023 (Scheidungsurteil) eingereicht, und am 6. Juni 2025 hat der Sozialdienst … das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026 zu den Akten gegeben. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 hat A.________ an seinen Anträgen festgehalten. Die SID hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Zunächst ist der Streitgegenstand zu klären. 1.2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. Anfechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). – Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der SID vom 15. März 2024. Streitig war zunächst, ob dem Beschwerdeführer ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) zusteht (angefochtener Entscheid E. 2.1). Sodann prüfte die SID, ob der Aufenthalt gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; nacheheliche Aufenthaltsbewilligung; angefochtener Entscheid E. 2.2 ff.) oder gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Härtefallbewilligung; angefochtener Entscheid E. 3) bewilligt werden kann. 1.2.2 Nach Praxis des Verwaltungsgerichts bilden die Kurzaufenthalts-, die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung je einen eigenen Streitgegenstand, stellen sie doch unterschiedliche Bewilligungskategorien dar (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 13; VGE 2024/116 vom 3.6.2024 E. 2.3, 2022/346 vom 28.3.2024 E. 1.2 [beide zum Verhältnis Kurzaufenthaltsbewilligung/ Aufenthaltsbewilligung]; BGer 2C_332/2018 vom 17.1.2019 E. 2.1.1 [zum Verhältnis Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung]). Innerhalb derselben Bewilligungskategorie erachtet das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand insbesondere dann als gesprengt, wenn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu eine Aufenthaltsbewilligung beantragt wird, die ihre (Anspruchs-)Grundlage anders als die bisher angestrebte Aufenthaltsbewilligung im Freizügigkeitsrecht hat (vgl. etwa VGE 2019/206 vom 18.1.2021 E. 2.2 [zum Verhältnis nacheheliche Aufenthaltsbewilligung/FZA- Bewilligung], 2017/59 vom 26.10.2018 E. 2.2 [zum Verhältnis Härtefallbewilligung/FZA-Bewilligung]; vgl. auch VGE 2020/432 vom 16.03.2023 E. 3.3 und 2023/5 vom 14.6.2023 E. 1.2, wobei die Frage letztlich nicht entschieden wurde). Das Bundesgericht vertritt aber mitunter die Auffassung, dass die Frage, gestützt auf welche (Anspruchs-)Grundlage ein Aufenthaltsrecht der betroffenen Person zu bejahen oder verneinen ist, nicht den Streitgegenstand, sondern dessen rechtliche Begründung betrifft (BGer 2C_961/2013 vom 29.4.2014 E. 3.4 f. [zum Verhältnis nacheheliche Aufenthaltsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug]; anders aber BGer 2C_800/2014 vom 16.9.2014 E. 2.2; BGer 2C_1140/2015 vom 7.6.2016 E. 2.2.1 [zum Verhältnis nacheheliche Aufenthaltsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention {EMRK; SR 0.101}]; BGer 2C_471/2017 vom 22.12.2017 E. 2.3 [zum Verhältnis abgeleitete FZA-Bewilligung bzw. nacheheliche Aufenthaltsbewilligung/eigene FZA-Bewilligung]; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 13). 1.2.3 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2025 (vgl. Bst. C vorne) die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da sich dieser Antrag auf eine andere Bewilligungskategorie bezieht und damit ausserhalb des Streitgegenstands liegt. 1.2.4 Soweit der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner angeblich zwischenzeitlich erlangten italienischen Staatsbürgerschaft beantragt, ergibt sich Folgendes: Ist dem Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, führer tatsächlich die italienische Staatsbürgerschaft verliehen worden, ist nicht auszuschliessen, dass er über einen eigenen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch verfügt. In Betracht kommt in seinem Fall in erster Linie ein Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit). Hierbei handelt es sich allerdings um einen anderen Aufenthaltsanspruch, der mit dem bisher angestrebten Bleiberecht grundsätzlich in keinem Zusammenhang steht. Er hat aber wie das bisher angestrebte Bleiberecht seine Anspruchsgrundlage im Freizügigkeitsrecht. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_471/2017 in einer entsprechenden Konstellation erwogen, dass die Vorinstanz im Verfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hätte berücksichtigen müssen, dass die beschwerdeführende Ehefrau aufgrund der Ausdehnung des FZA auf Kroatien über einen eigenen, von demjenigen ihres Ehemanns unabhängigen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch verfügen könnte. Indem die Vorinstanz trotz bestehender Anhaltspunkte für eine eigene freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsberechtigung die Ansprüche der Ehefrau nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht geprüft habe, habe sie Bundesrecht verletzt (BGer 2C_471/2017 vom 22.12.2017 E. 2.3). Angesichts dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer neu beantragte Aufenthaltsbewilligung (vgl. hierzu hinten E. 5.2) den Streitgegenstand nicht sprengt. 2. 2.1 Dem Beschwerdeführer ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die Ehe mit B.________ erteilt worden, die sowohl über die brasilianische als auch über die portugiesische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. vorne Bst. A). Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2021 wurde das Getrenntleben der Eheleute bestätigt (Akten MIDI pag. 10 ff.). Am 22. November 2023 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden (vgl. Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22.11.2023 [act. 31]). Der Beschwerdeführer kann damit gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, 2.2 Auch im Anwendungsbereich des FZA kommt Art. 50 AIG zum Tragen und zwar selbst dann, wenn die anspruchsvermittelnde Ehegattin – wie hier (vgl. vorne Bst. A) – nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 2 FZA; BGE 144 II 1 E. 4.7). Zum Vorliegen eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 AIG ergibt sich Folgendes: 2.2.1 Am 1. Januar 2025 trat die Änderung des AIG vom 14. Juni 2024 in Kraft, welche bezüglich Art. 50 AIG den Einleitungssatz von Absatz 1 sowie den Absatz 2 betrifft und einen neuen Absatz 4 einführt (AS 2024 713). Diese Änderung findet gemäss spezifischer Übergangsregelung von Art. 126g AIG grundsätzlich auf alle Gesuche Anwendung, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht worden sind. Der Fokus dieser Gesetzesrevision liegt auf häuslicher Gewalt (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023 zur parlamentarischen Initiative «Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren», in BBl 2023 2418). 2.2.2 Zu prüfen ist, ob eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG in Betracht kommt. Danach besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_994/2022 vom 22.6.2023 E. 5). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1). – Der Beschwerdeführer ist am 11. März 2020 mit seiner damaligen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in die Schweiz eingereist (vgl. vorne Bst. A). Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 bestätigte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Getrenntleben (vgl. vorne E. 2.1). Seit dem 22. November 2023 sind die Eheleute rechtskräftig geschieden (Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22.11.2023 [act. 31]). Die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG sind somit offensichtlich nicht erfüllt, weil die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat (vgl. hierzu auch die zutreffende Erwägung E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, 3. Zu prüfen bleibt, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt. 3.1 Ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nunmehr erkannt, dass er als Vater «letztendlich absolut unverzichtbar» für seine Tochter sei (Beschwerde S. 2). Bereits aus diesem Grund sei von einem nachehelichen Härtefall auszugehen. Weiter hätten eine Mitarbeiterin des Basler Sozialamts und seine Exfrau verhindert, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz habe nachkommen können (Beschwerde S. 4). Müsste er in sein Heimatland zurückkehren, würde dies für ihn «[t]otales materielles Elend» bedeuten (Beschwerde S. 3). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Tochter einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG geltend macht, ergibt sich Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, 3.3.1 Das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11]; BGer 2C_356/2022 vom 23.8.2022 E. 3.1). Leitlinie bildet insoweit Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101), weil es diese Garantien verletzen kann, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und einem Kind mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch eine Entfernungsmassnahme vereitelt wird. Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) mit dem Kind ist (1) eine in affektiver Hinsicht zumindest normale und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann, und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend "tadellos" verhalten hat («umgekehrter Familiennachzug»: BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11] mit Hinweisen; BGer 2C_356/2022 vom 23.8.2022 E. 3.2, 2C_746/2020 vom 4.3.2021 E. 5.2). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11]). 3.3.2 Aus dem Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2021 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 12. April 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter (geb. 24.10.2007) entzogen wurde. Zum Zeitpunkt dieses Entscheids lebte die Tochter im Jugendheim …. Weiter wurde festgestellt, die Eheleute seien nicht in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag für ihre Tochter zu bezahlen (Akten MIDI pag. 10 ff.). Am 17. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt Basel-Stadt an, er sei für seine seit März 2021 fremdplatzierte Tochter die «wichtigste Stütze und Hoffnung». Er besuche sie zweimal pro Woche. Zudem verbringe sie die Wochenenden bei ihm. Er behauptete auch, Alimente zu zahlen (Akten MID pag. 98). Einen Nachweis dafür erbrachte er aber nicht. Erstellt ist hingegen, dass es anlässlich des Wochenendbesuchs vom 4./5. Dezember 2021 zwischen dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, schwerdeführer und seiner Tochter zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, die darin gipfelte, dass die Tochter gegenüber ihrem Vater tätlich wurde (vgl. Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5.12.2021, Akten MIDI pag. 114 ff.). In der Folge brach der Kontakt zur Tochter ab. Mit undatiertem Schreiben, das dem MIDI am 26. Januar 2023 zuging, führte der Beschwerdeführer aus, seine Tochter hätte «einen Ort, einen Wohnsitz, an dem sie sich [wohlfühle]» gefunden. Es gäbe keine Regeln bezüglich der Besuchszeiten. Er warte «auf den Moment, in dem [seine] Tochter [ihn] wiedersehen möchte». Er zahle keinen Unterhalt (Akten MIDI pag. 160 f.). Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. November 2023 ist den Eltern zwar die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter belassen worden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt ihnen aber weiterhin entzogen (act. 31; auch zum Folgenden). Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sind sie nach wie vor nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter zu bezahlen. 3.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einige Zeit überhaupt keinen Kontakt mehr zu seiner zwischenzeitlich 17-jährigen Tochter hatte. Er war auch nicht in der Lage, dem MIDI den genauen Aufenthaltsort seiner Tochter mitzuteilen. Auch wenn der Beschwerdeführer in letzter Zeit mittels Textnachrichten den Kontakt zu seiner Tochter gesucht hat, ändert dies nichts daran, dass er in affektiver Hinsicht keine normale Beziehung zu seiner Tochter pflegt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann diese Beziehung nicht als eng bezeichnet werden, da der Beschwerdeführer keinen Unterhalt für seine Tochter bezahlt hat. Die Vater-Tochter-Beziehung ist nicht (mehr) eng. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer dauernd im selben Land aufhält wie seine Tochter, um die Beziehung in üblichem Umfang zu pflegen. Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen auch nicht tadellos verhalten (vgl. hierzu die nachfolgende E. 3.4). Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus dieser Beziehung keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ableiten. 3.4 Weitere Gründe, die für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls sprechen, liegen nicht vor: Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz seine Integration als mangelhaft bezeichnet hat. Es kann daher auf den an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, gefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 2.3.3 mitsamt den genannten Aktenstellen). Inwiefern die Sozialbehörde des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer daran gehindert haben soll, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt mit Blick auf das Vorbringen, seine Exfrau habe ihn bestohlen. Gemäss der vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt am 22. November 2023 genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung stellen die Eheleute u.a. fest, sie seien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt, so dass unter diesem Titel gegenseitig keine Forderungen mehr bestehen (act. 31). Laut den Akten bezieht der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2021 Sozialhilfe (Akten MIDI pag. 154, 186, 219). Er weist einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2'175.15 auf, wobei die ihm zustehende Altersrente von (lediglich) Fr. 106.-- berücksichtigt ist (Rahmenbudget für die Zeit vom 1.4.2025 bis zum 31.3.2026 [act. 32]). Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist somit misslungen. Er bringt vor, er habe den Sprachnachweis aus finanziellen Gründen nicht erbringen können. Da er von der Sozialhilfe unterstützt wird, erscheint dieses Vorbringen als blosse Schutzbehauptung (Vernehmlassung der SID vom 19.6.2024). Gegen eine gelungene Integration spricht ferner, dass er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn die begangenen Delikte nicht schwer wiegen. So ist er mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz verurteilt worden (Strafbefehle vom 16.1.2022 [Akten MIDI pag. 149], 27.12.2023 [act. 15A], 6.2.2024 [act. 4A], 14.8.2024 [act. 22A]). Zudem ist gegen ihn im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen Erpressung und Drohung im Rahmen von häuslicher Gewalt hängig (Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21.8.2024; act. 17A), wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer, der sich erst gut fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist (angefochtener Entscheid E. 2.3.4). Er ist erst im Alter von 59 Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit den grössten Teil seines Lebens in Brasilien verbracht. Er ist folglich mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landes bestens vertraut. Es ist ihm – nach dem nur kurzen Aufenthalt in der Schweiz – zuzumuten, die früheren Kontakte wieder aufzunehmen und den Streit mit seinen Verwandten beizulegen. Dass er keine Kontakte mehr habe, ist nicht glaubhaft, zumal er noch im April 2023 behauptet hat, mit einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, Bekannten aus Brasilien einen revolutionären Automotor zu entwickeln (Akten MIDI pag. 170). Vielmehr liegen hinreichende Bezugspunkte zum Heimatland vor, um sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in ein Land ohne soziale Perspektive zurückkehren müsste, zielt ins Leere. Der Umstand allein, dass das Leben in der Schweiz einfacher wäre und jenem in der Heimat vorgezogen würde, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG dar (VGE 2019/130 vom 27.2.2020 E. 2.3 [bestätigt BGer 2C_270/2020 vom 14.4.2020]; BGer 2C_634/2023 vom 13.1.2025 E. 4.3, 2C_435/2023 vom 14.12.2023 E. 6.2). Den Einwand, dass seine psychische Situation einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen könnte, macht er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr geltend (vgl. hierzu angefochtener Entscheid E. 2.3.4 a.E.). 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Die Vorinstanz hat die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung bestätigt und auf die nicht lange Aufenthaltsdauer, den nicht positiven Integrationsverlauf und die intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Brasilien – zumindest in sozialer Hinsicht – verwiesen, wo der Beschwerdeführer den grössten Teil und die prägenden Abschnitte seines Lebens verbracht hat. Der Beziehung zu seiner Tochter hat die Vorinstanz aufgrund der fehlenden affektiven und wirtschaftlichen Bindung nicht entscheidendes Gewicht beigemessen. Schliesslich hat sie erwogen, die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt (angefochtener Entscheid E. 3.3). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er wendet lediglich ein, dass sich Schweizerinnen und Schweizer «den Zustand völligen Fehlens von Hilfs- und Sozialdiensten» in seinem Heimatland nicht vorstellen könnten (Beschwerde S. 4). Daraus ergibt sich nicht, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, Brasilien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Staatsangehörigen aus Brasilien in gesteigertem Mass in Frage gestellt wären. Auch aus seinen übrigen Ausführungen und den Akten ergibt sich nichts, was die vorinstanzliche Überprüfung der Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligung seines Aufenthalts als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweisen sich der Widerruf der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. vorne E. 2.1) und die Verweigerung des Aufenthalts gestützt auf Art. 50 AIG (vgl. vorne E. 2.2 und 3) als rechtmässig. Auch durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG verweigern (vgl. vorne E. 4). Da sich der diesbezügliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, würden weitere Sachverhaltsabklärungen zu keinem anderen Ergebnis führen; die (allfällig) beantragten Zeugenbefragungen können daher in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben (vgl. dazu statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27). Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er nun aufgrund der italienischen Staatsbürgerschaft über einen eigenen, von demjenigen seiner Exfrau unabhängigen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch verfüge. Er sei seit dem 1. Oktober 2024 «offiziell Rentner» und wolle den Ruhestand in der Schweiz verbringen (Eingaben vom 5.3.2025 und 5.5.2025; act. 24 und 29). 5.2.1 Da der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit anstrebt, kommt einzig ein Bleiberecht nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA in Betracht. Ein Anspruch nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA scheidet aus, hat er doch nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass er einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen (BVR 2022 S. 19 E. 7.6; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 7). Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, Rückweisung kann hier jedoch unterbleiben, da sich die SID mit Eingabe vom 10. März 2025 (auch) insoweit bereits geäussert hat. So hat sie ausgeführt, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers einem erwerbslosen Aufenthalt entgegenstünden (act. 26). Der Beschwerdeführer, dem die Auffassung der SID bekannt ist, hat sich mehrmals zur Sache vernehmen lassen (vgl. vorne Bst. C). Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung an die SID einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Es ist daher im Interesse wohlverstandener Prozessökonomie zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat. 5.2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]). Der Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA gilt subsidiär zu den anderen Aufenthaltsansprüchen des FZA (BGer 2C_471/2022 vom 20.12.2023 E. 1.3, 2C_1102/2013 vom 8.7.2014 E. 4.1; VGE 2017/70 vom 6.9.2017 E. 3.4). 5.2.3 Für das Verwaltungsgericht steht zunächst nicht ohne weiteres fest, dass die seitens des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente auch authentisch sind. Die Dokumente, die seine italienische Staatsbürgerschaft belegen sollen, sind zwar mit dem Hoheitszeichen der italienischen Republik versehen. Dasselbe Zeichen mitsamt dem Zusatz «Tribunale Civile e Penale di Palermo[,] Sezione Prima Civile» findet sich aber auch auf seiner selbst verfassten Eingabe vom 5. März 2025 (vgl. act. 24), was seltsam anmutet. Wie es sich damit letztlich verhält, kann aber offenbleiben. Denn es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt. Er räumt selbst ein, «keinen Rappen Erspartes» (Eingabe vom 21.5.2024; act. 6) zu haben und auch keine Unterstützung von seinen in Brasilien lebenden Verwandten zu bekommen (Beschwerde S. 3). Laut den Akten bezieht er seit dem 1. Januar 2021 Sozialhilfe; sein monatlicher Fehlbetrag beträgt Fr. 2'175.15 (vgl. vorne E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, 5.2.4 Nach dem Erwogenen hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz. Andere Gründe, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf das FZA ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2.3). Mit der Beschwerdeabweisung wird auch die Wegweisung des Beschwerdeführers bestätigt, die Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Praxisgemäss ist in solchen Fällen eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7), da die von der Vorinstanz festgesetzte Ausreisefrist regelmässig – so auch hier (vgl. vorne Bst. B) – abgelaufen ist. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Mit Blick auf die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist von dessen Prozessbedürftigkeit auszugehen. Aufgrund seiner angeblich erlangten italienischen Staatsbürgerschaft und der damit geltend gemachten Vorbringen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als von vornherein aussichtslos. Schliesslich hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid damit noch nicht auseinandergesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, 7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen und nicht zu sprechen (Art. 104 VRPG). 7.4 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 12. September 2025. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2025, Nr. 100.2024.115U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.