100.2023.97U STN/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiber Christen 1. A.________ 2. B.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Beschwerdeführerin 1) beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerinnen gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug der Tochter durch niederlassungsberechtigte Mutter (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Februar 2023; 2022.SIDGS.469)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.97U, Prozessgeschichte: A. Die aus der Dominikanischen Republik stammende A.________ (Jg. 1984) heiratete am 10. Januar 2015 in ihrer Heimat einen Schweizer Bürger (Jg. 1967) und reiste am 22. September 2016 gemeinsam mit ihrer älteren, aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter (Jg. 2000) in die Schweiz ein. Die jüngere Tochter B.________ (Jg. 2007) aus der (nichtehelichen) Beziehung mit C.________ (Jg. 1988; auch … genannt; Dominikanische Republik, USA) verblieb bei ihrem Vater in den USA, bei welchem sie seit 2015 lebt. B.________ reiste im Oktober 2021 im Alter von fast 14 Jahren zu ihrer Mutter in die Schweiz ein. Am 7. Oktober 2021 stellte sie gemeinsam mit ihrer Mutter ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs. A.________ verfügt seit dem 8. Dezember 2021 über eine Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch um Familiennachzug ab und wies B.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. Juli 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit prozessleitender Verfügung vom 5. August 2022 beteiligte die instruierende Behörde (Rechtsdienst) B.________ als notwendige Partei am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies die SID die Beschwerde ab und setzte B.________ eine neue Ausreisefrist auf den 9. April 2023.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.97U, C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 23. März 2023 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID vom 14. Februar 2023 sowie die Verfügung des MIDI vom 5. Juli 2022 seien aufzuheben und B.________ sei im Rahmen der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs durch die niederlassungsberechtigte Mutter aus wichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 27. Mai 2024 reichten A.________ und B.________ Schlussbemerkungen zu den Akten; sie halten an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der SID vom 14. Februar 2023; er ist an die Stelle der Verfügung des ABEV getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; statt vieler
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.97U, BVR 2018 S. 528 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerinnen auch die Aufhebung der Verfügung des ABEV beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 19). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 zu Recht verweigert hat. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Eheleute und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). 2.2 Der Familiennachzug setzt zusätzlich zu den in Art. 43 AIG genannten Erfordernissen voraus, dass der Nachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG). Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von aufenthaltsberechtigten Personen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.97U, Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2 je mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). 2.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten haben und deshalb einzig ein nachträglicher Familiennachzug zur Diskussion steht (angefochtener Entscheid E. 2.2; Beschwerde S. 9). Die Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG begann am 22. September 2016 zu laufen (Einreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz) und endete mit dem 13. Geburtstag der Beschwerdeführerin 2 am ... 2020 (vgl. Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG sowie Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2024; Weisungen AIG] Ziff. 6.10, einsehbar unter <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). Das Gesuch um Familiennachzug wurde am 7. Oktober 2021 und damit nach Ablauf der Frist gestellt (vgl. Verfügung MIDI vom 5.7.2020, Akten SID 6A pag. 1 ff., 5). Die Beschwerdeführerinnen sind indes der Ansicht, die Vorinstanz habe das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu Unrecht verneint (Beschwerde S. 11 ff.). 2.4 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.97U, des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (zum Ganzen BVR 2020 S. 231 [VGE 2018/378 vom 18.12.2019] nicht publ. E. 6.1, 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]). 2.5 Ein wichtiger Grund ist zu bejahen, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht. Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5.8.2020 E. 3.4). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGer 2C_238/2023 vom 8.12.2023 E. 3.3). 3. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund veränderter Familienverhältnisse im Heimatland (USA) nicht mehr gewährleistet (Beschwerde S. 11 ff.). 3.1 Auszugehen ist insoweit von folgendem unbestrittenen Sachverhalt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 mit Aktenbelegen): Die heute 16 Jahre alte Beschwerdeführerin 2 (geb. … 2007) wuchs in der Dominikanischen Republik bei ihren nicht miteinander verheirateten Eltern und ihrer Halbschwester mütterlicherseits (geb. … 2000) auf. Im Mai 2009,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.97U, als sie 1,5-jährig war, verliess ihr Vater die Dominikanische Republik und zog in die USA. Dort leben auch seine Mutter (Grossmutter der Beschwerdeführerin 2), deren Ehemann und weitere Verwandte (Tanten und Onkel der Beschwerdeführerin 2). Der Vater ist als «Barber» (Herrencoiffeur) tätig. Er heiratete im April 2012 eine Amerikanerin, welche drei Kinder aus einer früheren Beziehung in die Ehe brachte. Nach dem Wegzug ihres Vaters wurden die Beschwerdeführerin 2 und ihre sieben Jahre ältere Halbschwester von ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1) im Kreise weiterer Familienangehöriger weiterhin in der Dominikanischen Republik aufgezogen. Im Januar 2015 zog die Beschwerdeführerin 2, nachdem sie fünfeinhalb Jahre getrennt von ihm aufgewachsen war, als 7-Jährige zu ihrem Vater und dessen neuer Familie (Stiefmutter und die drei Stiefgeschwister) nach D.________, New Jersey, USA. Dort besuchte sie die Schule und erhielt im August 2021 (wie ihr Vater) den amerikanischen Pass (Akten MIDI 6C pag. 6). Die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Mutter wurden seit Januar 2015 im Wesentlichen mit jährlichen Treffen in der Dominikanischen Republik und den üblichen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten (Akten MIDI 6C pag. 21 Antworten 12, 19). Im Oktober 2020 trennten sich der Vater und die Stiefmutter. Der Vater zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, verblieb aber in D.________, New Jersey, und wohnte fortan bei seiner Mutter (Grossmutter der Beschwerdeführerin 2). Die Beschwerdeführerin 2 verblieb bei ihrer Stiefmutter; die beiden Wohnungen sind rund acht Minuten zu Fuss voneinander entfernt. Im Oktober 2021 reiste die Beschwerdeführerin 2 zu ihrer seit September 2016 in der Schweiz lebenden Mutter und ihrer Halbschwester in die Schweiz ein (Akten MIDI 6B pag. 97). 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sie habe dem Umzug der Beschwerdeführerin 2 in die USA nur zugestimmt, weil der Vater in einer stabilen Beziehung gewesen sei, die Beschwerdeführerin 2 so in einem stabilen und sicheren Umfeld habe aufwachsen können und gut betreut gewesen sei (Beschwerde S. 12). Aufgrund der Trennung und der nachfolgenden Scheidung des Vaters und der Stiefmutter habe sich die Betreuungssituation entscheidend verändert. Bei der Wohnung der Grossmutter handle es sich um eine 4-Zimmer-Wohnung, in der die Grossmutter bereits mit fünf weiteren Verwandten zusammengelebt habe und in die nach dem Zuzug des Vaters
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.97U, noch zwei weitere Personen eingezogen seien, so dass in der Wohnung zeitweise neun Personen gelebt hätten (Beschwerde S. 5; Akten SID 6A1 Beilage 2). Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin 2 weiterhin bei der Stiefmutter gewohnt, was jedoch von Beginn weg als temporäre Lösung gedacht gewesen sei (Akten SID 6A1 Beilage 2). Aufgrund der Scheidung habe sich ausserdem die finanzielle Situation des Vaters verschlechtert. Er habe sein Arbeitspensum als Herrencoiffeur erhöhen und sieben Tage die Woche 12 bis 14 Stunden täglich arbeiten müssen. So sei keine Zeit geblieben, sich um seine Tochter zu kümmern (Beschwerde S. 6; Akten SID 6A1 Beilage 2). 3.3 Durch die Trennung und anschliessende Scheidung des Vaters und der Stiefmutter hat sich die Betreuungssituation der Beschwerdeführerin 2 unbestrittenermassen verändert. Diese Veränderung vermag jedoch keinen wichtigen familiären Grund zu begründen. Die Beschwerdeführerin 2 ist in den USA keineswegs auf sich allein gestellt, sondern hat mit dem Vater, der Grossmutter, Tanten und Onkel sowie der Stiefmutter und deren Kindern wichtige Bezugspersonen vor Ort. Was die Wohnsituation des Vaters angeht, so erscheint es nicht nachvollziehbar, dass im Oktober 2020 kein Platz für die Beschwerdeführerin 2 in der Wohnung vorhanden gewesen sein soll, im Juli 2022 dann aber zwei weitere Personen einzogen (vgl. Beschwerde S. 15). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht nachweisen, dass der Umzug der Beschwerdeführerin 2 in die Wohnung der Grossmutter aus Platzgründen nicht möglich war oder dass der Vater sich um eine neue Familienwohnung bemüht hat (angefochtener Entscheid E. 3.3). Auch der Einwand des Vaters, er könne sich nicht um die Beschwerdeführerin 2 kümmern, da er viel arbeite, überzeugt nicht. Es ist dem Vater zumutbar, sein Arbeitspensum und die Anwesenheit am Arbeitsplatz zu reduzieren und an die altersgerecht notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin 2 anzupassen. Anderes ist nicht dargetan. Seit der Übersiedlung der Beschwerdeführerin 2 in die USA im Jahr 2015 und der damit verbundenen selbstgewählten Familiensituation konnte die Beziehung zwischen Mutter und Tochter nur noch über die Distanz gepflegt werden. Es ist der Beschwerdeführerin 1 wie in den vergangenen Jahren weiterhin möglich, ihrer Tochter in schwierigen Lebenssituationen über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.97U, Grenzen hinweg beizustehen; denkbar ist auch eine allfällige finanzielle Unterstützung von der Schweiz aus (vgl. zum Ganzen auch Beschwerdevernehmlassung SID, act. 6 S. 1 f.). 3.4 Schliesslich können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit Oktober 2021 in der Schweiz aufhält. Durch den nicht bewilligten Aufenthalt in der Schweiz wurde ein «fait accompli» geschaffen, welcher bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann. Die Beschwerdeführerin 2 ist im Rahmen eines prozessualen Aufenthalts in der Schweiz lediglich «geduldet». Folglich sind die Integrationsleistungen in diesem Zeitraum unbeachtlich (zutreffend angefochtener Entscheid E. 3.5; vgl. BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.8). 4. 4.1 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch der Beschwerdeführerin 1, ihre Tochter in die Schweiz nachzuziehen und in die hiesige Familiengemeinschaft aufzunehmen, ist verständlich. Die Beschwerdeführerinnen können aber keine Umstände namhaft machen, die einen Nachzug erforderlich erscheinen lassen. Mit der Trennung und anschliessenden Scheidung des Vaters und der Stiefmutter sind zwar Veränderungen in der Betreuungssituation der Beschwerdeführerin 2 eingetreten. Diese sind mit Blick auf die Gesamtumstände indes zu wenig einschneidend, als dass sie wichtige familiäre Gründe im Sinn des nachträglichen Familiennachzugs darstellen. Es ist davon auszugehen, dass eine altersgerechte Betreuung durch die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Heimat nach wie vor gewährleistet werden kann, da mit dem Vater, der Grossmutter, weiteren Verwandten und der ehemaligen Stiefmutter mehrere Bezugspersonen vor Ort leben. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen (namentlich auch des Kindeswohls) ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu Recht verneint hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als rechtmässig (vgl. vorne E. 2.2 und 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.97U, 4.2 Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Mit der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ist als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind keine ersichtlich. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; BVR 2019 S. 314 E. 7). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin 2 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. September 2024. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3’000.--, werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.97U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerinnen - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.