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Bern Verwaltungsgericht 30.10.2025 100 2023 34

October 30, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·11,356 words·~57 min·5

Summary

Ausschluss aus der Nothilfe (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. Dezember 2022; 2021.SIDGS.848) | Andere

Full text

100.2023.34U HER/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Rückkehrzentrum B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie D.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe betreffend Ausschluss aus der Nothilfe (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. Dezember 2022; 2021.SIDGS.848)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, Prozessgeschichte: A. Der eritreische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1994) ist rechtskräftig abund weggewiesener Asylbewerber. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die negative Beurteilung seines Asylgesuchs mit Urteil vom 29. Mai 2019 und beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich (BVGer E-414/2018). Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 schloss das damalige Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]) A.________ aus der Sozialhilfe aus und wies ihn an, seine bisherige (individuelle) Unterkunft bis 31. Juli 2019 zu verlassen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Innert der ihm vom Staatssekretariat für Migration (SEM) gesetzten Frist hat A.________ die Schweiz nicht verlassen. Er kam der Wegweisung bis heute nicht nach. Ab dem 1. August 2019 war er im Rahmen der ihm gewährten Nothilfe in einer Kollektivunterkunft untergebracht, ab dem 27. Mai 2020 im kantonalen Rückkehrzentrum (RZB) … in B.________. Dieses Rückkehrzentrum wird gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Kanton Bern (ABEV) von der D.________ AG geführt, der auch die Ausrichtung der Nothilfe im RZB übertragen ist. Mit Verfügung vom 22. November 2021 schloss die D.________ AG A.________ per sofort aus der Nothilfe aus. Zur Begründung führte sie an, er habe sich in Missachtung seiner Anwesenheitspflicht wiederholt während mehrerer Tage am Stück (inkl. Übernachtungen) ausserhalb des RZB … aufgehalten; da er vermutungsweise Leistungen von Dritten erhalte, könne er nicht (mehr) als bedürftig gelten. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. Dezember 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut, soweit es infolge Kostenlosigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, des Verfahrens nicht gegenstandslos war, und ordnete den Rechtsvertreter von A.________ als amtlichen Anwalt bei. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 23. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Nichtigkeit der Verfügung der D.________ AG vom 22. November 2021 festzustellen. Eventuell seien der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 22. November 2021 aufzuheben. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2023 unter Hinweis auf ihren Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die D.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen. Die Instruktionsrichterin erkannte mit Verfügung vom 21. Februar 2024 weitere Unterlagen zu den Akten. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit am 30. Oktober 2025 öffentlich beraten und entschieden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 und 1.3 einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Hauptbegehren auch die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 22. November 2021. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Mit dem rechtsgestaltenden Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann dem Anliegen des Beschwerdeführers, nicht von der Nothilfe ausgeschlossen zu werden, vollständig Rechnung getragen werden. Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststellungsinteresse ist weder ersichtlich noch dargetan. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der SID vom 15. Dezember 2022; dieser ist an die Stelle der Verfügung vom 22. November 2021 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2022 S. 515 E. 1.7, 2018 S. 528 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt (auch) die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, 2. Strittig ist zunächst die Verfügungskompetenz der D.________ AG zum Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Nothilfe. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, welche die private Trägerschaft des Rückkehrzentrums zum Ausschluss aus der Nothilfe ermächtige. Zudem hält er für fraglich, ob die «Erfüllungsprivatisierung von Nothilfeleistungen» als solche durch ein öffentliches Interesse gedeckt ist, und bringt vor, jedenfalls der Ausschluss aus der Nothilfe durch die private Trägerschaft sei durch kein öffentliches Interesse gedeckt und zudem unverhältnismässig. Der Zuständigkeitsmangel bewirke Nichtigkeit der Verfügung vom 22. November 2021. Sollte die Unzuständigkeit nicht als offensichtlich oder leicht erkennbar zu qualifizieren sein, sei die Verfügung rechtswidrig (Beschwerde Rz. 11, 13 ff., 21 f.). 2.2 Private haben über andere Private keine hoheitliche Macht. Sie können daher grundsätzlich nicht wie der Staat öffentliches Recht setzen und gestützt darauf hoheitlich handeln, d.h. Verfügungen erlassen. Die Rechtsordnung kann Privaten jedoch bestimmte öffentliche Aufgaben übertragen und sie in diesem Rahmen auch zum Handeln durch Verfügung ermächtigen (vgl. BGE 144 II 376 E. 7.1 [Pra 108/2019 Nr. 65], 138 II 134 E. 5.1 [Pra 101/2012 Nr. 100]; BVR 2005 S. 372 E. 2.1). Die Übertragung der Verfügungsgewalt an Private – diesen werden dadurch staatliche Hoheitsrechte delegiert – bedarf indessen einer hinreichend klaren Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Hierbei handelt es sich um einen auf dem Gesetzmässigkeitsprinzip beruhenden allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts, welcher sowohl auf Bundesebene wie auch im Kanton Bern zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 138 I 196 E. 4.4.3 [Pra 101/2012 Nr. 126]; BVR 2013 S. 365 E. 4.2, 2002 S. 241 E. 5b, je mit Hinweisen). 2.3 Der Kanton Bern regelt die Übertragung öffentlicher Aufgaben wie folgt: Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. c der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) kann der Kanton öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen. Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe sind im formellen Gesetz selber zu regeln, sofern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt (Art. 95 Abs. 2 Bst. d KV; BVR 2005 S. 372 E. 2.1). Ob es um hoheitliche oder andere Aufgaben geht, spielt dabei keine Rolle (BVR 2007 S. 145 E. 4.5.1, 2002 S. 241 E. 5b; Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 95 N 12; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 2 N. 25). 2.4 Ob der Gesetzgeber der Privatperson mit der Übertragung der Verwaltungsaufgabe auch die entsprechende Verfügungskompetenz eingeräumt hat, ist durch Auslegung der einschlägigen Normen zu ermitteln. Die Übertragung der Verfügungsmacht kann sich bundes- und kantonalrechtlich auch implizit aus der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe ergeben. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Verfügungskompetenz zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe als unerlässlich erweist und die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht (vgl. BGE 144 II 376 E. 7.1 [Pra 108/2019 Nr. 65], 138 II 134 E. 5.1 [Pra 101/2012 Nr. 100]; BVR 2018 S. 259 E. 3.2; weiterführend Michel Daum, a.a.O., Art. 2 N. 26 mit Hinweisen). Keinesfalls umfasst die Übertragung einer Verwaltungsaufgabe an eine Privatperson automatisch auch die Verleihung entsprechender Verfügungsmacht (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.2 [Pra 101/2012 Nr. 73]; zum Ganzen BVR 2013 S. 365 E. 4.3 [einleitend] und 4.4.1). 3. 3.1 Das Bundesrecht sieht hinsichtlich der Übertragung der hier interessierenden Aufgabe Folgendes vor: 3.1.1 Die Aufteilung der Zuständigkeit für die Ausrichtung der Sozial- und Nothilfe im Asylbereich ist in Art. 80 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) geregelt. Während Art. 80 AsylG die Zuständigkeit in den Zentren des Bundes festlegt, bestimmt der hier einschlägige Art. 80a AsylG Folgendes: Art. 80a Zuständigkeit in den Kantonen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen. Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe kantonales Recht. Diesen Grundsatz wiederholt – soweit die Nothilfe betreffend – Art. 3 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312), welcher u.a. anwendbar ist auf Personen mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid oder rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist (Bst. a). Die Verordnungsbestimmung nennt neben der Ausrichtung auch die Festsetzung der Nothilfeleistungen und behält ausdrücklich Art. 82 Abs. 4 und Art. 83a AsylG vor, deren Geltung sich allerdings unmittelbar aus der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ergibt (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 82 Abs. 4 AsylG betrifft die Modalitäten der Nothilfe und sieht vor, dass Nothilfe «nach Möglichkeit», also vorrangig, in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten ist (Sachleistungsprinzip). Art. 83a AsylG mit dem Artikeltitel «Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe» verpflichtet die betroffene Person einerseits zur Mitwirkung beim Wegweisungsvollzug, wenn dieser zulässig, zumutbar und möglich ist, und andererseits bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe. 3.1.2 Die Zuweisungskantone (vgl. zum Begriff Art. 27 Abs. 3 AsylG) können somit kraft Bundesrechts die Gewährung der Nothilfe im Asylbereich ganz oder teilweise Dritten übertragen. Weitere Vorgaben hierzu macht das Bundesrecht nicht. Die Ausgestaltung der Nothilfe richtet sich wie dargelegt im Wesentlichen nach kantonalem Recht, das auch massgebend ist für die Frage, ob und inwiefern bei einer Aufgabenübertragung an Dritte Verfügungsbefugnis übertragen ist. 3.2 Die Regelung im kantonalen Recht stellt sich wie folgt dar: 3.2.1 Grundlage der Ausrichtung von Nothilfe an illegal hier anwesende, ausreisepflichtige ausländische Personen bildet das Einführungsgesetz vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20). Dieses regelt in seinem 3. Kapitel (Art. 6 ff.) die «Nothilfe für Personen im Asylbereich» (die «Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich» ist eigens geregelt; vgl. E. 3.2.2 hiernach). Grundvoraussetzung für den Nothilfebezug ist die Bedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. Art. 6 EG AIG und AsylG). Zuständig für die Gewährung der Nothilfe ist das ABEV (Art. 8 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]). Im Abschnitt 3.2 «Vollzug», Unterabschnitt 3.2.2 «Aufgabenübertragung» bestimmt Art. 10 EG AIG und AsylG unter dem Artikeltitel «Umfang und Leistungserbringerin», dass das ABEV als zuständige Stelle die Gewährung der Nothilfe durch Leistungsverträge ganz oder teilweise an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften übertragen kann. Gemäss Art. 12 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EV AIG und AsylG weist das ABEV den Trägerschaften Personen gemäss Art. 6 Abs. 1 EG AIG und AsylG zu. Die Trägerschaften können im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen Verfügungen erlassen (Art. 12 Abs. 2 EG AIG und AsylG). 3.2.2 Eine ähnliche Regelung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte findet sich im Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1; dazu BVR 2023 S. 51). Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), soweit das SAFG keine abweichenden Zuständigkeiten regelt (Art. 9 Abs. 1 SAFG i.V.m. Art. 2 der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich [SAFV; BSG 861.111]). Nach Art. 9 Abs. 2 SAFG ist das AIS auf operativer Ebene zuständig für die in Bst. a-g aufgeführten Aufgaben, u.a. für die Ausrichtung der Sozialhilfe (Bst. b). Es kann diese Aufgaben gestützt auf Art. 10 Abs. 1 SAFG an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften übertragen, insbesondere an sog. regionale Partner im Sinn von Art. 5 SAFG (vgl. BVR 2023 S. 51 E. 3.3 am Ende). Die Trägerschaften können gemäss Art. 10 Abs. 2 SAFG im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verfügungen erlassen (VGE 2022/193 vom 5.4.2023 E. 2.2). https://a2ya-www-vtplus01.infra.be.ch/600/tribunavtplus/ServletDownloadEBVR?path=https%3A%2F%2Fwww.ebvr.ch%2Ffulltextapi%2Fgetpdfbypage.php%3Fyear%3D2023%26page%3D51 https://a2ya-www-vtplus01.infra.be.ch/600/tribunavtplus/ServletDownloadEBVR?path=https%3A%2F%2Fwww.ebvr.ch%2Ffulltextapi%2Fgetpdfbypage.php%3Fyear%3D2023%26page%3D51 file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2022/193/22_193U.docx

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, 3.2.3 Art. 12 Abs. 2 EG AIG und AsylG, der im Bereich der Nothilfe den Trägerschaften Verfügungsmacht im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen verleiht, ist im Zusammenhang mit Art. 10 EG AIG und AsylG zu lesen. Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit der Aufgabenübertragung vor, wie sich aus dem Titel des betreffenden Unterabschnitts 3.2.2 (Aufgabenübertragung) ergibt (vgl. vorne E. 3.2.1); zudem nimmt auch Art. 11 Abs. 1 EG AIG und AsylG (einleitend) auf die «Aufgabenübertragung gemäss Artikel 10» Bezug. Der regierungsrätliche Vortrag zu Art. 12 Abs. 2 EG AIG und AsylG lautet denn auch wie folgt (Hervorhebungen durch das Gericht): «Soweit der Kanton einer öffentlichen oder privaten Trägerschaft eine staatliche Aufgabe überträgt, wird diese Trägerschaft formell zu einer Behörde und erlässt im Rahmen ihres Auftrags Verfügungen. […]» (Vortrag des Regierungsrats zum SAFG und zum EG AIG und AsylG, in Tagblattbeilagen zur Junisession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts- Nr. 2017.POM.269], S. 48 [zu Art. 11 Abs. 2 des Entwurfs]). Vor diesem Hintergrund ist das Wort Kompetenzen in Art. 12 Abs. 2 EG AIG und AsylG im Sinn von Aufgaben zu verstehen, analog dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 SAFG. Die Verfügungsmacht der nach Art. 10 EG AIG und AsylG beliehenen Trägerschaften richtet sich gemäss Art. 12 Abs. 2 EG AIG und AsylG folglich nach der konkreten Aufgabenübertragung im einschlägigen Leistungsvertrag. 3.2.4 Die SID, handelnd durch das ABEV, Migrationsdienst (MIDI), hat gestützt auf Art. 9 Abs. 3 des (alten) Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 (EG AuG und AsylG [BAG 09-078] in der Fassung vom 24.11.2016 [BAG 17-023], gültig bis 30.6.2020; heute soweit hier interessierend inhaltlich gleich Art. 10 EG AIG und AsylG) einen Leistungsvertrag mit der D.________ AG abgeschlossen (vgl. Vertrag vom 8.5./12.6.2020; nachfolgend: Leistungsvertrag). Vertragsinhalt bilden die (umfassende) Gewährung der Nothilfe (Nothilfeleistungen, Unterbringung sowie Fallführung und Betreuung) und der Betrieb von Rückkehrzentren durch die D.________ AG für die ihr zugewiesenen Personen des Nothilfebereichs (vgl. Leistungsvertrag Ziff. 2 [einleitend] und 2.1). Der Vertrag wurde für die Zeit vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2025 abgeschlossen (Leistungsvertrag Ziff. 5). Darin liegt die Übertragung der betreffenden öffentlichen Aufgabe an eine Private im Sinn von Art. 95 Abs. 1 Bst. c KV (sog. Beleihung; vgl. zu dieser Einordnung auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, Pierre Tschannen, Hoheitliches Handeln von Privaten, in Boillet/Favre/Martenet [Hrsg.], Le droit public en mouvement – Mélanges en l’honneur du Professeur Etienne Poltier, 2020, S. 781 ff., 787 f.; zum Begriff Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 245). – Ziff. 1 des Leistungsvertrags erklärt unter anderem die Nothilfeund Gesundheitsweisung des ABEV vom 1. März 2020 (NHW) zum integrierenden Vertragsbestandteil. Die hier massgebende, zum Zeitpunkt der Verfügung der D.________ AG vom 21. November 2021 geltende Fassung der NHW, datiert vom 20. August 2021 und war ab 1. September 2021 gültig (nachfolgend: NHW 08 2021). Die Weisung richtet sich ausdrücklich an die vom Kanton Bern mit der Gewährleistung der Nothilfe beauftragte Trägerschaft (sog. Nothilfestelle; vgl. NHW 08 2021 Ziff. 2.1). Gemäss NHW 08 2021 Ziff. 2.3 schliesst die Nothilfestelle nach Rücksprache mit dem MIDI die nothilfebeziehende Person aus der Nothilfe aus, wenn sie feststellt, dass diese nicht mehr bedürftig ist. Ziff. 5.9 sieht verschiedene Massnahmen vor, welche die Nothilfestelle bei Pflichtverletzungen der Nothilfebezügerinnen und -bezüger erlassen kann (mündliche Verwarnung, schriftliche Verwarnung, Zentrumsausschluss mit Hausverbot, Ausschluss aus der Nothilfe). Ziff. 5.9.4 weist darauf hin, dass die Nothilfestelle (Trägerschaft des Rückkehrzentrums) den Ausschluss aus der Nothilfe durch Verfügung anordnet. 3.3 Massgebend für die Beurteilung der gerügten Unzuständigkeit der D.________ AG zum Ausschluss aus der Nothilfe (vorne E. 2.1) ist kantonales Recht (vorne E. 3.1.2). Die Auslegung und akzessorische Überprüfung der Regelung der Aufgabenübertragung im EG AIG und AsylG auf ihre Recht- und Verfassungsmässigkeit (vgl. Art. 66 Abs. 3 KV; BVR 2023 S. 51 E. 4.4) ergibt Folgendes: 3.3.1 Strittig ist zunächst, ob die Übertragung des Ausschlusses aus der Nothilfe durch eine genügende gesetzliche Grundlage gedeckt ist. Zu Recht ist dabei nicht gerügt, dass es prinzipiell an einer rechtsgenüglichen Delegation der Verfügungsbefugnis fehlt. Denn der Umstand, dass Verfügungsbefugnis im Fall der Übertragung der Sachaufgabe «Gewährung der Nothilfe» mitübertragen ist, findet formellgesetzlich eine klare Stütze (vgl. vorne E. 3.2.1 und 3.2.3 f.). Strittig ist hingegen, ob der (verfügungsweise) Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, schluss aus der Nothilfe und die damit verbundene Überprüfung der Bedürftigkeit Teil der übertragbaren Sachaufgabe «Gewährung der Nothilfe» bildet (vgl. Beschwerde Rz. 15-17). Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Das ABEV weist die nothilfeberechtigten Personen von Gesetzes wegen den Trägerschaften zu (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Dies erscheint unabdingbar, weil für die sachgerechte Zuweisung der betroffenen Personen an eines der kantonalen Rückkehrzentren (mit teilweise unterschiedlichem Profil) einzig eine zentrale kantonale Stelle in Betracht fällt (Standorte …, …, B.________, …, …, [temporär] …, Stand März 2024 umfassend insgesamt gegen 600 Plätze [aus KKF/OCA Fachinfo März 2024 S. 4]). Diese Aufgabe bringt es mit sich, dass die kantonale Stelle vor dem Zuweisungsentscheid (erstmals) prüft, ob Gesuchstellende überhaupt bedürftig und nothilfeberechtigt sind. Das heisst aber nicht, dass das ABEV zwingend auch zur Prüfung zuständig ist, ob einmal gegebene Bedürftigkeit entfallen ist (anders Beschwerde Rz. 15). Aus Art. 12 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist im Umkehrschluss vielmehr zu schliessen, dass für das Weitere im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Nothilfe ab dem Zuweisungsentscheid die Trägerschaft zuständig ist. Dies schliesst die Befugnis zum Ausschluss aus der Nothilfe unter Überprüfung der Bedürftigkeit entgegen der Beschwerde (Rz. 16) mit ein. Dafür spricht auch Folgendes: Rechtskräftig weggewiesene Personen, die Nothilfe beziehen, halten sich oft längere Zeit in Rückkehrzentren auf. Allein die Trägerschaft als Nothilfestelle kann sich über die Wochen, Monate oder Jahre ein verlässliches Bild von den für einen allfälligen Ausschluss aus der Nothilfe (und dem RZB) entscheidenden Sachumständen machen und beurteilen, ob im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die Bedürftigkeit entfallen ist, um gegebenenfalls ein entsprechendes Verfahren einzuleiten (vgl. dazu hinten E. 6.3.1). Die Zuständigkeit des ABEV wäre vergleichsweise ineffizient (vgl. auch E. 3.3.2 hiernach). Insofern und angesichts der Vielzahl der in Rückkehrzentren untergebrachten Personen erweist sich die Befugnis der Trägerschaft, falls nötig den Ausschluss zu verfügen, zur Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe als unerlässlich. Die in Art. 10 EG AIG und AsylG verwendeten Begriffe «Gewährung der Nothilfe» bzw. «octroi de l’aide d’urgence» sowie (im Artikeltitel) «Leistungserbringerin» bzw. «prestataire externe» stehen dem nicht entgegen. Zwar trifft zu, dass diese Begriffe nach dem üblichen Wortsinn einzig die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, «Leistungserbringung» ansprechen (Beschwerde Rz. 15). Analoge Zuständigkeitsnormen des Sozialhilferechts sprechen die Leistungskürzung oder einstellung (neben der Leistungsgewährung) aber auch regelmässig nicht explizit an (z.B. Art. 46 Abs. 1 und 2, Art. 46c Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Hier erscheint zudem im systematischen Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 EG AIG und AsylG der Aspekt der Leistungseinstellung sachlogisch miterfasst. Hinweise in Gesetz oder Verordnung, dass es sich gegenteilig verhalten könnte, d.h. dass die Trägerschaft das Fortbestehen der Bedürftigkeit der den Zentren zugewiesenen Personen nicht soll überprüfen dürfen, sind keine erkennbar. Die gesetzliche Regelung der Übertragung der Gewährung der Nothilfe unter Überprüfung der Bedürftigkeit mitsamt der Befugnis, gegebenenfalls den Ausschluss aus der Nothilfe zu verfügen, ist nach dem Gesagten im Licht des Legalitätsprinzips (insb. Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 2 Bst. d KV und Art. 36 Abs. 1 BV) hinreichend klar und bestimmt, auch wenn Betroffenen mit dem Ausschluss das Grundrecht auf Nothilfe abgesprochen wird (vgl. dazu auch E. 3.3.2 hiernach). 3.3.2 Die Regelung erscheint auch durch ein öffentliches Interesse gedeckt und verhältnismässig (Art. 28 Abs. 2 und 3 KV, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV): Bei der Interessenermittlung und -gewichtung steht dem Gesetzgeber ein beträchtlicher Bewertungs-, Prognose- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, Art. 5 N. 18, Art. 36 N. 18). Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an den rechtlich ausgewiesenen Interessen zu orientieren. Als solches fällt etwa der Schutz der Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen in Betracht (vgl. BVR 2023 S. 201 E. 4.3, u.a. mit Hinweis auf Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 36 N. 19); auch ein fiskalisches Interesse ist nicht kategorisch ausgeschlossen (Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 36 N. 20). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass mit der Übertragung der hier interessierenden öffentlichen Aufgabe an eine private Trägerschaft – wie die Vorinstanz darlegt (angefochtener Entscheid E. 2.4) – das Nothilfeangebot situationsgerecht gesteuert und bereitgestellt und den durch verschiedene Faktoren bewirkten Schwankungen hinsichtlich des Versorgungsbedarfs begegnet werden kann (Beschwerde Rz. 18). Wenn dies auf eine im Vergleich mit einer staatlichen Lösung kostengünsti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, gere Lösung hinauslaufen sollte, wäre dadurch die vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenbewertung nicht in Frage gestellt, da angenommen werden darf, dass die private Trägerschaft jedenfalls rascher auf sich verändernde Umstände reagieren kann. Die Aufgabenübertragung als solche dient somit nicht ausschliesslich finanziellen Interessen und erscheint legitim, selbst wenn sich die Aufgabe prinzipiell auch staatlich erfüllen liesse. Soweit die Regelung die Befugnis zum Nothilfe-Ausschluss mitüberträgt, berührt dies zwar eine sensible Grundrechtsposition (Beschwerde Rz. 18), erscheint aber im Interesse effizienter Aufgabenerfüllung bzw. der Entlastung der Verwaltung gerechtfertigt (vgl. Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 249). Das Argument, das ABEV sei aufgrund seines Zuweisungsentscheids samt initialer Prüfung der Bedürftigkeit «mit dem Dossier vertraut» (Beschwerde Rz. 19), kann bereits mit Blick auf das Mengengerüst nicht überzeugen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die Regelung erscheint daher ebenfalls als erforderlich (zwecktauglich). Schliesslich ist sie zumutbar, denn die Zweck-Mittel-Relation lässt sich aus den folgenden Gründen nicht als unangemessen bezeichnen: Auch die beliehene (private) Trägerschaft ist in ihrer Funktion als Verwaltungsträgerin namentlich an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und die Grundrechte gebunden (Art. 5 und Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 133 I 49 E. 3.2 [Pra 96/2007 Nr. 112]). Im Weiteren ermächtigt die Aufgabenübertragung hauptsächlich zur Grundrechtsverwirklichung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b EG AIG und AsylG), während die Anordnung gravierender Massnahmen der Eingriffsverwaltung wie Ausschaffung oder Zwangsmassnahmen den zuständigen staatlichen Stellen vorbehalten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 29 ff. EG AIG und AsylG). Der Ausschluss aus der Nothilfe bedeutet zwar grundsätzlich einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung Betroffener. Es wird damit das besondere Rechtsverhältnis beendet, in dem diese als rechtskräftig Weggewiesene, die einem Rückkehrzentrum zugewiesen sind, einerseits mit Pflichten belastet sind, andererseits aber Nothilfe erhalten (vgl. hinten E. 6.5). Die Schwere dieses Eingriffs ist jedoch insofern zu relativieren, als Personen, die von einem Ausschluss betroffen sind, jederzeit erneut mit dem Antrag auf Nothilfe an das ABEV gelangen können (vgl. hinten E. 7.3). Im Übrigen kann erwartet werden, dass die Trägerschaft, die kraft Beleihungsakts als Verwaltung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung wirkt (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 112), bei indi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, zierter Überprüfung der Bedürftigkeit das Verfahren auf einen allfälligen Ausschluss aus der Nothilfe mit der gebotenen Sorgfalt führt (vgl. Beschwerde Rz. 19). Vom Kanton kann erwartet werden, dass er seine gesetzlich verankerte Pflicht zur Aufsicht und Qualitätskontrolle (Art. 13 und 14 EG AIG und AsylG) effektiv wahrnimmt, worauf die SID zutreffend verweist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Ihren Ausführungen ist hinzuzufügen, dass «Aufsicht» nicht etwa abschliessend beim ABEV liegt, sondern die Direktion selbst als dem Amt vorgesetzte Behörde in der Pflicht steht und der Regierungsrat politisch letztverantwortlich ist (Verbandsaufsicht nach Art. 95 Abs. 3 KV; vgl. Müller/Friederich, Aufsicht und Oberaufsicht über «andere Träger öffentlicher Aufgaben», in Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches Dienstrecht (SVVOR), Jahrbuch 2020/21, S. 69 ff., 71 f., 77, 95). 3.4 Zusammengefasst ermächtigt der formelle Gesetzgeber die zuständige Stelle, die Gewährung der Nothilfe an öffentliche oder private Trägerschaften zu übertragen und verankert im Umfang der im Leistungsvertrag übertragenen Aufgabe die Verfügungskompetenz der Trägerschaften (Art. 10 und Art. 12 Abs. 2 EG AIG und AsylG). Insoweit hat er die konkrete Festlegung der Sachzuständigkeit, eingeschlossen die Verfügungskompetenz, auf Stufe des formellen Gesetzes an die zuständige Stelle der SID (ABEV) delegiert, welche aufseiten des Kantons zum Abschluss solcher Leistungsverträge ermächtigt ist (Art. 8 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EV AIG und AsylG). Das ABEV hat seine Sachaufgabe «Gewährung der Nothilfe» und die damit verbundene Verfügungsbefugnis durch den Leistungsvertrag mit der D.________ AG dieser (mit-)übertragen (vorne E. 3.2.1, 3.2.3 und 3.2.4). Die übertragene Sachaufgabe schliesst formellgesetzlich die Überprüfung fortdauernder Bedürftigkeit der den Rückkehrzentren zugewiesenen Personen und den allfälligen Ausschluss aus der Nothilfe mit ein (vorne E. 3.3.1). Die Regelung der Aufgabenübertragung ist durch ein öffentliches Interesse gedeckt und in ihren Auswirkungen nicht unverhältnismässig (E. 3.3.2 hiervor). Die Verfügung der D.________ AG stützt sich folglich, wie die SID zu Recht erkannt hat, auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, 4. Strittig ist weiter, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Nothilfe das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV verletzt. 4.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage. Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (vgl. zum Ganzen BGE 142 I 1 E. 7.2, 138 V 310 E. 2.1, 131 I 166 E. 3.1 f.). 4.2 Die Ausrichtung der Nothilfe richtet sich im Wesentlichen nach kantonalem Recht (vgl. Art. 82 Abs. 1 AsylG; vorne E. 3.1.1 f.). Grundsätzlich stehen auch die Modalitäten der Leistungserbringung in der Kompetenz der Kantone bzw. deren Behörden. Die Kantone dürfen jedoch keine unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen an den Leistungsbezug stellen (vgl. BGE 131 I 166 E. 8.4). Nach Art. 82 Abs. 4 AsylG ist die Nothilfe nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten (vgl. vorne E. 3.1.1). Art. 12 BV garantiert kein Recht, über Ausrichtungsort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden (Lucien Müller, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 12 N. 30). Eine ausschliesslich als Naturalleistung erbrachte Nothilfe verstösst als solche nicht gegen Art. 12 BV (Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 12 N. 7). Sowohl der Anspruch auf Hilfe in Notlagen als auch der Bezug können an «Nebenbestimmungen» («Auflagen und Bedingungen») geknüpft werden (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, Rz. 2000, 2003; Lucien Müller, a.a.O., Art. 12 N. 41,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, 43; zu Recht kritisch zu dieser Figur Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 12 BV N. 5, weil es im interessierenden Kontext im Wesentlichen um generell-abstrakte Fragen geht; dem zustimmend Moeckli/Kiener, Hilfe in Notlagen nur bei Anwesenheit in der Notunterkunft? Zum Recht auf Nothilfe von weggewiesenen Asylbewerbenden, in ZBl 2018 S. 507 ff., 514). Solche Nebenbestimmungen dürfen aber nicht sachfremd sein. Deren zwangsweise Durchsetzung muss der rechtmässigen Ausübung des Rechts auf Nothilfe oder der zweckkonformen Verwendung staatlicher Leistungen dienen, d.h. hier dem von Art. 12 BV geschützten Zweck (Beseitigung der Notlage unter zweckkonformem Mitteleinsatz); unzulässig ist daher etwa, wenn Nothilfe nur gewährt wird, wenn Betroffene ihren ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten zwecks Wegweisungsvollzugs nachkommen (vgl. BGE 131 I 166 E. 4.4 f., 135 I 119 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 107]; BVR 2005 S. 400 E. 6; Lucien Müller, a.a.O., Art. 12 N. 41; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 2000 ff.; Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 507 ff., 522). Von der betroffenen Person darf aber verlangt werden, dass sie bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG; weiterführend hinten E. 6.2 ff., E. 7). 4.3 Nach der bernischen Regelung haben bedürftige Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist und bei denen die Frist gemäss Art. 38 Abs. 2 SAFG (Frist zum Verlassen der Kollektivunterkunft oder individuellen Unterkunft) abgelaufen ist, Anspruch auf Nothilfe (Art. 6 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 EG AIG und AsylG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen (Bst. a) und Hilfe von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhalten kann (Bst. b). Als nicht bedürftig im Sinn von Art. 6 Abs. 2 EG AIG und AsylG gilt u.a., wer Unterstützung von Dritten erhält oder die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen will (Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d EV AIG und AsylG; sog. Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Vortrag SAFG und EG AIG und AsylG S. 47, Erläuterung zu Art. 6 Abs. 2 EG AIG und AsylG). Die Nothilfeleistungen beschränken sich grundsätzlich auf das verfassungsrechtliche Minimum (Art. 16 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Sie werden in der Regel gemäss der bundesrechtlichen Vorgabe (vorne E. 3.1.1) in Form von Sachleistungen ausgerichtet und beinhalten die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, die Bereitstellung von Nahrung und Abgabe von Hygieneartikeln, die Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung sowie Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf (Art. 16 Abs. 2 EG AIG und AsylG). Statt Sachleistungen gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b EG AIG und AsylG (Nahrung und Hygieneartikel) kann das ABEV eine Bargeldauszahlung ausrichten (Art. 9 Abs. 1 EV AIG und AsylG). Diese beträgt seit dem 1. November 2022 für eine Einzelperson 10 Franken pro Tag; die Bargeldauszahlung erfolgt mindestens einmal wöchentlich (Art. 9 Abs. 2 und 3 EV AIG und AsylG). Unter gewissen Voraussetzungen können Nothilfeberechtigte privat untergebracht werden (vgl. Art. 23a EG AIG und AsylG). Privat untergebrachte Personen erhalten eine Bargeldauszahlung anstelle der Bereitstellung von Nahrung und Hygieneartikeln, welche jener entspricht, die in Rückkehrzentren ausgerichtet wird (Art. 23d Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b EG AIG und AsylG und Art. 9 Abs. 1 und 2 EV AIG und AsylG). Die Privaten, die Wohnraum für nothilfebeziehende Personen zur Verfügung stellen, werden nicht entschädigt (Art. 23a Abs. 3 EG AIG und AsylG). Die Privatunterbringung basiert auf einer Vereinbarung zwischen dem ABEV einerseits und der privat untergebrachten sowie der Unterkunft bietenden Privatperson andererseits, welche namentlich deren Rechte und Pflichten regelt (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des EG AIG und AsylG, in Tagblattbeilagen zur Wintersession 2021 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2020.SIDGS.751], S. 5 [nachfolgend: Vortrag Änderung EG AIG und AsylG]). 4.4 In der NHW 08 2021 (vgl. vorne E. 3.2.4) legt der Kanton die Grundsätze fest, welche die beauftragte Trägerschaft (sog. Nothilfestelle, hier: D.________ AG) bei der Ausgestaltung und Ausrichtung von Nothilfeleistungen für Personen gemäss Art. 16 ff. EG AIG und AsylG zu beachten hat (vgl. NHW 08 2021 Ziff. 2.1). Rechtskräftig weggewiesene Personen, die nicht bei Privatpersonen untergebracht sind und deren Bedürftigkeit erstellt ist, werden der Nothilfestelle zugewiesen und in einem Rückkehrzentrum (RZB) untergebracht (vgl. Ziff. 2.5). Die Nothilfestelle leistet Nothilfe in Form dieser Unterkunft und eines Bargeldbetrags zur Deckung der Kosten von Nahrung, Hygiene und Kleidung. Der Bargeldbetrag wird mindestens einmal wöchentlich ausbezahlt (vgl. Ziff. 4, 5.2; Leistungsvertrag Ziff. 2.1.1; zur obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, schen Krankenversicherung hinten E. 5.5). Die einem Rückkehrzentrum Zugewiesenen sollen sich an sieben Tagen die Woche im RZB aufhalten und dort übernachten (sog. «Anwesenheitspflicht»); bei Personen, die nicht im RZB übernachten, wird vermutet, dass sie Leistungen Dritter beziehen und deshalb nicht bedürftig sind (Ziff. 5.4 einleitend). Die Anwesenheit wird täglich kontrolliert («Präsenzkontrolle») und Nichteinhaltung der «täglichen Anwesenheitspflicht» führt im Wiederholungsfall (nach drei Monaten unter vorgängiger mündlicher und schriftlicher Verwarnung) zum Ausschluss aus der Nothilfe (Ziff. 5.4.1 und 5.4.2; vgl. auch Ziff. 2.6 [Dauer der Nothilfe] und Ziff. 5.9.4 [Ausschluss aus der Nothilfe]). 5. 5.1 Die D.________ AG schloss den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2021 per sofort aus der Nothilfe aus (vorne Bst. A). Den Ausschluss begründete sie damit, dass er sich vermehrt und trotz mündlicher sowie schriftlicher Verwarnungen nicht an die Anwesenheitspflicht und Präsenzkontrolle im RZB gehalten habe. Meistens sei der Beschwerdeführer kurz nach der wöchentlichen Bargeldauszahlung wieder verschwunden; auch die Reduktion des Auszahlungsrhythmus auf drei Tage habe keine Verhaltensänderung bewirkt. Insgesamt habe er ein Verhalten gezeigt, welches auf das Erwirken der Bargeldauszahlungen ausgerichtet sei, obschon er die übrigen Nothilfeleistungen nicht in Anspruch nehmen wolle. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Rückkehrzentrums eine Unterkunft habe und somit nicht bedürftig sei. Aus seinen Rückmeldungen anlässlich der Gehörsgewährung lasse sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die gesetzliche Grundlage für den Ausschluss aus der Nothilfe sieht die D.________ AG in den Pflichten, welche Art. 7 EG AIG und AsylG den einem Rückkehrzentrum Zugewiesenen auferlegt, in Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d EV AIG und AsylG und der Nothilfeweisung (Verfügung vom 22.11.2021, in Akten SID pag. 1 ff.). Das ABEV verweist zusätzlich auf Art. 80a i.V.m. Art. 28 Abs. 2 AsylG (Vernehmlassung vom 11.1.2022, in Akten SID pag. 17 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, 5.2 Nach Meinung der Vorinstanz bildet zentrale Frage hier nicht die Missachtung der Anwesenheitspflicht und deren Grundrechtskonformität, sondern die Frage, ob die D.________ AG die Voraussetzung der Bedürftigkeit zu Recht als nicht (mehr) erfüllt beurteilt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4). Weiter hielt sie fest, ausserhalb der medizinischen Grundversorgung sei die verfassungsrechtlich garantierte Nothilfe im Sinn einer «Überlebenshilfe» als Einheitsleistung in Form der für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel (Obdach, Nahrung, Hygieneartikel, Kleidung) zu betrachten. Im gesetzlich vorgesehenen Regelfall würden die grundlegenden Verpflegungs- und Körperhygienebedürfnisse dadurch gedeckt, dass den Nothilfebeziehenden in der ihnen zugewiesenen Kollektivunterkunft als Sachleistung Nahrung bereitgestellt und Hygieneartikel abgegeben werden, eingeschlossen Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf. An diesem Konzept ändere nichts, dass das ABEV die Möglichkeit breit nutze, im RZB anstelle der Abgabe von Nahrung und Hygieneartikeln Bargeldbeträge auszahlen zu lassen. Auch stehe das alternative Modell der Unterbringung bei Privaten, das ebenfalls mit einer Bargeldzahlung verbunden ist, nicht im Widerspruch zum Konzept der Einheitsleistung. Wenn der Beschwerdeführer nicht in dem ihm zugewiesenen RZB übernachte, dürfe dementsprechend vermutet werden, dass ihm mit der Übernachtungsmöglichkeit auch eine Waschgelegenheit und Nahrung geboten würden. Mit der Abwesenheit über Nacht bringe der Beschwerdeführer selber zum Ausdruck, dass er mindestens für die betreffenden Tage vermutungsweise nicht auf Nothilfe in Form von Obdach, Nahrung und Hygieneartikeln angewiesen sei. Er bringe nichts Stichhaltiges vor, was diese Vermutung widerlegen könne. Im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht wäre es seine Sache gewesen, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass er trotz der Übernachtungen ausserhalb des RZB auf staatliche Hilfe für Nahrung und Körperpflege angewiesen sei. Bedürftigkeit bzw. Notlage seien beim Beschwerdeführer nicht nur hinsichtlich der Unterkunft, sondern auch hinsichtlich der weiteren Leistungsteile nicht (mehr) nachgewiesen. Der Ausschluss aus der Nothilfe sei daher begründet. Der Ausschluss erfasse im Übrigen die staatliche Finanzierung der obligatorischen Krankenversicherung nicht, auch wenn dies in der Verfügung nicht explizit festgehalten sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.2 ff., 4.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, 5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nach Art. 16 Abs. 2 EG AIG und AsylG lasse sich die Nothilfe nicht als «Einheitsleistung» qualifizieren, was sich auch aus den Bestimmungen über die Privatunterbringung ergebe. Verfassungsrechtlich bestehe keine Verpflichtung, jederzeit sämtliche Leistungen aus Art. 12 BV in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschwerde Rz. 24). Durch die Anwesenheitspflicht in einer Kollektivunterkunft werde er gezwungen, staatliche Leistung in Anspruch zu nehmen, auf die er gar nicht angewiesen sei. Die Bedürftigkeit werde so nicht reduziert, sondern verschärft. Den Anspruch auf (teilweise) Nothilfe von der Übernachtung in einer Kollektivunterkunft abhängig zu machen, verstosse daher gegen Art. 12 BV und verletze zudem sein Recht auf Bewegungsfreiheit und auf soziale Kontakte nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. Beschwerde Rz. 25 und 31). Aus Art. 23d Abs. 1 Bst. a EG AIG und AsylG ergebe sich die Vermutung, dass Personen, die wie er rechtskräftig weggewiesen sind, auch dann hinsichtlich Nahrung und Hygienemittel bedürftig seien, wenn ihnen Private eine Übernachtungsmöglichkeit bieten. Ihm werde lediglich Schlafgelegenheit geboten, so dass er jeweils zur Kollektivunterkunft zurückkehre, um die Bargeldunterstützung zu erhalten. Ein weitergehender Nachweis seiner Bedürftigkeit sei weder möglich noch erforderlich. Ziff. 5.4.2 der NHW 08 2021, auf die sich der Ausschluss stütze, sehe die Möglichkeit eines Nachweises der teilweisen Nothilfebedürftigkeit gar nicht vor. Der Ausschluss bei wiederholter Verletzung der Anwesenheitspflicht erfolge automatisch, ohne individuelle Überprüfung der persönlichen Verhältnisse. Vor diesem Hintergrund könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden (vgl. Beschwerde Rz. 26). Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an der Auffassung fest, dass der gegen ihn verfügte Ausschluss auch die obligatorische Krankenversicherung erfasse (vgl. Beschwerde Rz. 27-29). 5.4 Die Frage, ob der Ausschluss auch Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung erfasst, betrifft die Tragweite der strittigen Massnahme und ist vorab zu klären. Die medizinische Grundversorgung ist ebenfalls Leistungskomponente der Nothilfe (vgl. Art. 13 EV AIG und AsylG). Mit der SID ist davon auszugehen, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Nothilfe die obligatorische Krankenversicherung nicht berührt (vorne E. 5.2; angefochtener Entscheid E. 4.6): Die Nothilfe, welche die Nothilfestelle leistet, erstreckt sich (einzig) auf Unterkunft, Nahrung, Hygieneartikel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, und situativ Kleidung (vgl. NHW 08 2021 Ziff 4; vorne E. 4.4); für die An- und Abmeldung bei der Krankenversicherung ist hingegen das ABEV zuständig (vgl. Leistungsvertrag Ziff. 2.2.5 und NHW 08 2021 Ziff. 6.1.1 f.). Die D.________ AG kann daher den Ausschluss aus der Krankenversicherung nicht anordnen. Dass bei fehlender Bedürftigkeit (so die Annahme beim umstrittenen Ausschluss aus der Nothilfe) das Versicherungsobligatorium nicht in Frage gestellt ist, dürfte sich auch aus Art. 7 Abs. 2 EV AIG und AsylG ergeben. Entsprechendes hält der Regierungsrat gestützt auf Art. 7 Abs. 5 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zu Art. 23d Abs. 1 Bst. b EG AIG und AsylG fest (Erläuterung im Vortrag Änderung EG AIG und AsylG, S. 6, vgl. auch S. 3), ebenso bereits BGE 138 V 310 gestützt auf Art. 92d KVV i.V.m. Art. 80 und 82a AsylG. Es ist mithin davon auszugehen, dass die obligatorische Krankenversicherung vom verfügten Nothilfe-Ausschluss nicht erfasst ist. Die D.________ AG bzw. das ABEV haben der dahingehenden Erwägung der SID im verwaltungsgerichtlichen Verfahren denn auch nicht widersprochen (vgl. Vernehmlassung des ABEV an die SID, Akten SID pag. 18). An dieser Rechtslage ändert nichts, dass die D.________ AG im Dispositiv der Verfügung vom 22. November 2021 pauschal angeordnet hat, der Beschwerdeführer werde «ab sofort aus der Nothilfe ausgeschlossen» (Akten SID pag. 4), und sie auch in der Begründung keine Aussage zur obligatorischen Krankenversicherung getroffen hat. Die Auslegung der Verfügung durch die Vorinstanz ist demnach entgegen der Beschwerde (Rz. 28) nicht zu beanstanden. Die Kritik trifft aber insofern zu, als das Verfügungsdispositiv zu Rechtsunsicherheit führen kann, wenn die Begründung der Verfügung sich zum Weiterbestand des Versicherungsobligatoriums nicht äussert. Das ABEV bzw. die übergeordneten Aufsichtsbehörden (vgl. vorne E. 3.3.2) werden daher angehalten zu prüfen, wie dem künftig Rechnung zu tragen ist, und die D.________ AG wird entsprechend anzuweisen sein. 5.5 Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob dem Beschwerdeführer Nothilfe in Form einer wöchentlichen Bargeldauszahlung für Nahrung und Hygieneartikel zusteht, wenn er sich kaum in dem ihm zugewiesenen RZB aufhält. Die D.________ AG und die SID verneinen dies, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mangels Anwesenheit im RZB und Angabe von Gründen, weshalb er trotz der seitens Dritter gewährten Unterkunft für Nahrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, und Hygienemittel auf staatliche Hilfe angewiesen sei, nicht mehr als hinreichend erstellt erscheine. 6. 6.1 Mit der Anknüpfung des Rechts auf Nothilfe an die Anwesenheit in der Notunterkunft auseinandergesetzt haben sich Moeckli/Kiener mit Bezug auf das per Februar 2017 geänderte Zürcher Nothilferegime bei rechtskräftig weggewiesenen Personen des Asylbereichs. Nach diesem Regime wird der Bargeldbetrag fünfmal pro Woche ausbezahlt, wobei die Auszahlung voraussetzt, dass die Bezügerinnen und Bezüger (1) für den betreffenden Tag ihre Anwesenheit bei den zweimal täglichen Präsenzkontrollen (morgens und abends) unterschriftlich bestätigen und sie (2) in der Notunterkunft übernachtet haben (Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 508). Moeckli/Kiener kommen zum Schluss, dass die untersuchten Vorgaben in Form generell-abstrakter Rechtssätze zumindest auf Verordnungsstufe festzuschreiben wären (a.a.O., S. 509-516 und 532). Zudem sind sie der Ansicht, die im Sinn des Zürcher Nothilferegimes vorgesehene Verknüpfung des Anspruchs auf finanzielle Nothilfe mit der Anwesenheit in der zugewiesenen Unterkunft sei unabhängig vom Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage unzulässig. Denn es sei sachfremd, die Nothilfebedürftigkeit hinsichtlich Nahrung, für welche Geldleistungen vorgesehen sind, mit jener hinsichtlich Unterkunft zu verknüpfen; überdies sei eine solche Verknüpfung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen und dem Recht auf Bewegungsfreiheit bzw. auf soziale Kontakte unvereinbar, weil die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt sei (a.a.O., S. 518- 533). Im Kern besagt diese Position, dass weitreichende Anwesenheits- und Meldepflichten in Notunterkünften nicht als Voraussetzung für die Gewährung von Nothilfeleistungen gelten dürfen. Sie findet in der Literatur grundsätzlich Zustimmung (vgl. Melanie Studer, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse: zwischen Subsidiarität, Gegenleistung und Zumutbarkeit. Analyse der schweizerischen Praxis aus verfassungs- und völkerrechtlicher Sicht, Diss. Basel 2021, Rz. 215) – besonders wenn Anwesenheit über einen Zeitraum von mehreren Tagen pro Woche für den Bezug von Nothilfe für den weiteren Bedarf (ohne Übernachtung) verlangt wird (Teresia

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, 2020, S. 560, sowie Alexandra Büchler et al., Anwesenheitspflicht in Kollektivunterkünften ist unzulässig, in Asyl 1/2019 S. 38 ff., insb. 40 f.; kritisch auch Lucien Müller, a.a.O., Art. 12 N. 41; Grasdorf Meyer/Ott/Vetterli, Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, 2021, Rz. 956). 6.2 Nothilfe wird nur gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 12 BV erfüllt sind, d.h. wenn der betroffenen Person die für ein menschenwürdiges Leben unerlässlichen Mittel fehlen (vorne E. 4.1). Das Vorliegen der Bedürftigkeit hat die Behörde abzuklären, wobei die Betroffenen soweit erforderlich und zumutbar bei der Feststellung der Notlage mitzuwirken haben (Art. 83a AsylG und dazu Lucien Müller, a.a.O., Art. 12 N. 42; vgl. auch BGE 138 I 331 E. 7.3, 131 I 166 E. 4.4). Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und kann deshalb der Bedarf überhaupt nicht ermittelt werden, mangelt es am Nachweis der Bedürftigkeit und somit an einer Anspruchsvoraussetzung von Art. 12 BV; der Schutzbereich des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen – gleichzeitig der Kerngehalt (BGE 131 I 166 E. 3.1, 130 I 71 E. 4.1) – ist nicht berührt (BGE 138 I 331 E. 7.3; ebenso Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 523; Bernhard Waldmann, Das Recht auf Nothilfe zwischen Solidarität und Eigenverantwortung, in ZBl 2006 S. 341 ff., 358; für das Sozialhilferecht BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGE 139 I 218]). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dürfen aber nicht in einer Weise überspannt werden, dass der verfassungsmässige Anspruch auf Nothilfe ausgehöhlt wird. Die gesuchstellende Person trägt die Folgen der Beweislosigkeit, die sie selbst zu verantworten hat. Steht hingegen die Notlage trotz mangelnder Mitwirkung fest oder kann die Behörde sie anderweitig ermitteln, sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 BV erfüllt (vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3; Lucien Müller, a.a.O., Art. 12 N. 42; Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 523 f.; Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 358). 6.3 Die Frage, ob die ausserhalb der medizinischen Grundversorgung garantierte Nothilfe im Sinn der Vorinstanz als «Einheitsleistung» zu betrachten ist (vgl. vorne E. 5.2), kann offenbleiben: Werden wie im hier zu beurteilenden Fall anstelle von Sachleistungen (Abgabe von Nahrung und Hygieneartikeln im RZB) Bargeldbeträge ausbezahlt, ist prinzipiell denkbar, den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, Bedarf sachleistungsspezifisch zu beurteilen, da sich die Nothilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips einzig auf jene Lebensbereiche bezieht, in welchen tatsächlich eine Notlage besteht (vgl. BGE 138 V 310 E. 5.3) und sich der Leistungsumfang grundsätzlich anhand der konkreten individuellen Umstände bestimmt (vgl. Lucien Müller, a.a.O., Art. 12 N. 30 und dort zitierte BGE 131 I 166 E. 8.2 und BGer 8C_798/2021 vom 7.3.2022 E. 6.5.1). Es steht den betroffenen Personen ferner frei, auf einzelne Leistungen nach Art. 12 BV zu verzichten (Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten: Geltung, Dogmatik, inhaltliche Ausgestaltung, 2001, S. 352). Allerdings bedeutet individuelles Bestimmen von Nothilfeleistungen vorab, dass Leistungen wie Nahrung oder medizinische Versorgung nach Alter und/oder gesundheitlicher Konstitution zu differenzieren sind, während beim Obdach die Differenzen grundsätzlich geringfügiger ausfallen (vgl. BGE 131 I 166 E. 8.2; BVR 2019 S. 360 E. 3.3 und 4.1; Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 358 f.). Zudem kann der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich mit dem Fall bewilligter Privatunterbringung (vgl. vorne E. 5.3) nicht überzeugen. Zwar werden in diesem Unterbringungsmodell Bargeldbeträge für Nahrung und Hygieneartikel ausbezahlt, obschon der Bedarf an Unterkunft gedeckt ist (vgl. vorne E. 4.3). Das Gesetz sieht hier aber spezielle Voraussetzungen vor, welche die Unterkunft nicht ins Belieben der Betroffenen stellen und zudem eine gewisse Verbindlichkeit und behördliche Kontrolle auch hinsichtlich der Bedürftigkeit sichern (vgl. auch hinten E. 7.3). Wesentlich ist so oder anders Folgendes: Bedürftigkeit muss nachgewiesen sein und über die Modalitäten des Nothilfebezugs können die Ansprecherinnen und Ansprecher nicht frei entscheiden (vgl. vorne E. 4.1 und 4.2). 6.4 Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen zu Recht geschlossen haben, Bedürftigkeit hinsichtlich Nahrung und Hygienemittel sei beim Beschwerdeführer infolge seiner mehrheitlichen Abwesenheit (auch über Nacht) in Frage gestellt. 6.4.1 Aufgrund des Arbeitsverbots (Art. 43 Abs. 2 AsylG) und der Pflicht zur Offenlegung von Vermögenswerten (Art. 87 AsylG) ergibt sich bei rechtskräftig weggewiesenen Personen des Asylbereichs eine Vermutung der Bedürftigkeit (vgl. Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 525 f.; Teresia Gordzielik, a.a.O., 2020, S. 447 f.; Grasdorf Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., Rz. 956). Hat das ABEV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, das Nothilfegesuch initial positiv beurteilt (dazu vorne E. 3.3.1), dürfte diese Vermutung auf gewisse Dauer bestehen bleiben (so Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 526). Es wäre jedenfalls mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden, wenn in der Folge die Nothilfestelle in eher kurzen Zeitintervallen in jedem Einzelfall zu prüfen hätte, ob die betroffene Person noch bedürftig ist. Ob Bedürftigkeit im Verlauf der Zeit noch vorliegt, ist als Anspruchsvoraussetzung für den Nothilfebezug zwecks Sicherstellung zweckkonformer Verwendung von staatlichen Leistungen und Wahrung der Rechtsgleichheit aber jedenfalls dann zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Nothilfe im konkreten Fall nicht mehr erforderlich ist (vgl. vorne E. 6.2). Dies betrifft nicht die (Durchsetzung der) in der Literatur diskutierte(n) Anwesenheitspflicht in der Unterkunft als Leistungsvoraussetzung (vorne E. 6.1), sondern die Frage, ob in Bezug auf die Überprüfung der Bedürftigkeit ein hinreichender und sachlich begründeter Zusammenhang zur An- oder Abwesenheit des Beschwerdeführers in der Unterkunft B.________ besteht. 6.4.2 Der Kanton stellt diesen Zusammenhang mit der Vermutung her, dass Personen, die nicht im RZB übernachten, Leistungen Dritter beziehen und nicht bedürftig sind (vgl. vorne E. 5.1; Art. 7 Abs. 1 Bst. c EV AIG und AsylG). Hierbei handelt es sich um eine sog. tatsächliche (natürliche) Vermutung, welche lediglich die Beweiswürdigung betrifft, ohne die Beweislastverteilung umzukehren (anders die gesetzliche Tatsachen-Vermutung). Die Behörde kann auf diesem Weg von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die Verwaltung darf sich ihrer erst bedienen, wenn für die relevanten Sachverhalte keine direkten Beweise vorliegen bzw. ihr solche nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand zugänglich sind, weil es um Vorgänge in der Einflusssphäre der betroffenen Person geht (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 15 und 9; BVR 2018 S. 43 E. 3.4; VGer ZH VB.2018.00584 vom 9.5.2019 E. 4.3.4). Die natürliche Vermutung dient der behördlichen Beweiserleichterung und auferlegt der leistungsansprechenden Person eine erhöhte Mitwirkungspflicht, indem diese die Sachumstände ins Feld führen muss, welche die Vermutungsbasis (dauernde Abwesenheit) bzw. die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, mutungsfolge (fehlende Bedürftigkeit hinsichtlich Nahrung und Hygieneartikel) zu entkräften vermögen; dabei genügt das Hervorrufen von Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis bzw. Vermutungsfolge. Der Gegenbeweis ist erfolgreich, wenn die beigebrachten Indizien überzeugen und stärker sind als die Vermutung (vgl. Kathrin Amstutz, Bemerkungen zu VGE 2012/426 vom 16.12.2012, in BVR 2014 S. 162 ff., 178; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 15 und 9 mit Hinweisen; VGer ZH VB.2018.00584 vom 9.5.2019 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGE 130 II 482 E. 3.2). 6.4.3 Die Bargeldauszahlung dient gemäss den gesetzlichen Vorgaben zur Beschaffung von Nahrung und Hygienemitteln (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EV AIG und AsylG). Es steht nicht im Belieben der Betroffenen, das Bargeld für anderes einzusetzen, soll Nothilfe doch die für das Leben unerlässlichen Mittel sichern und sind Nahrung und Körperhygiene für ein menschenwürdiges Leben unverzichtbar (vorne E. 4.1). Bei Personen, die sich mehr oder weniger regelmässig im Zentrum aufhalten und dort übernachten, besteht gewisse Gewähr, dass das ausgerichtete Bargeld für den gesetzlich vorgesehenen Zweck eingesetzt wird. Sie lassen durch die Benutzung der Infrastruktur der Unterkunft gegen aussen erkennen, dass sie diese für die Zubereitung von Mahlzeiten und die Körperpflege nutzen; ihre Bedürftigkeit ist nicht in Frage gestellt. Bei Personen, die sich kaum im Zentrum aufhalten und nur zur Bargeldauszahlung erscheinen, bleibt hingegen im Ungewissen, wie das Bargeld eingesetzt wird. Naheliegend ist, dass, wer häufig extern übernachtet, in gewissem Mass ausserhalb der Unterkunft sozial vernetzt ist, was wahrscheinlich macht, dass Betreffenden mit der Übernachtungsmöglichkeit auch Nahrungsmittel und eine Waschgelegenheit geboten wird (vgl. auch VGer ZH VB.2018.00584 vom 9.5.2019 E. 4.3.2 und VB.2017.00299 vom 27.10.2017 E. 3.9). Rein «spekulativ» (so Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 526) ist diese Annahme nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Es erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung keineswegs realitätsfremd, dass, wer als Privatperson oder gemeinnützige Institution Unterkunft gewährt, auch Essen und die Möglichkeit zur Körperpflege bietet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, 6.4.4 Das Verwaltungsgericht erachtet die natürliche Vermutung aus diesen Gründen als taugliches Instrument, um jedenfalls bei längeren Aufenthalten und Übernachtungen ausserhalb des Rückkehrzentrums auf fehlende Bedürftigkeit hinsichtlich der Nahrung und der Hygieneartikel zu schliessen. Es geht um Vorgänge, welche der Behörde nicht bekannt und kaum oder bloss mit unverhältnismässigem Aufwand zu beweisen sind. Die Basis der natürlichen Vermutung ist also bei entsprechender Sachlage gegeben, sodass die Vermutungsfolge (fehlende Bedürftigkeit) grundsätzlich eintritt. Die Verknüpfung zwischen der Anwesenheit im Zentrum und der Bedürftigkeit ist auch nicht sachfremd, dient sie doch gerade dazu, den vorschriftsgemässen Einsatz der bar ausgerichteten Nothilfe sicherzustellen. Eine (neue) Anspruchsvoraussetzung für den Nothilfebezug wird so nicht geschaffen, Art. 12 BV wird nicht verletzt. Anders lässt sich (fortbestehende) Bedürftigkeit als gesetzliche Voraussetzung für den Nothilfebezug nicht mit vernünftigem Aufwand feststellen. Der Eintritt der Vermutungsfolge (fehlende) Bedürftigkeit befreit die Behörde allerdings nicht von einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen der betroffenen Person ermöglicht wird, Sachumstände vorzubringen, welche die Vermutung entfallener Bedürftigkeit zu entkräften vermögen (vgl. vorne E. 6.4.2 und für den konkreten Fall hinten E. 7). Die in der Literatur vorgebrachte Kritik scheint dies zu übersehen, wenn sie das Instrument der Vermutung so versteht, dass aus fehlender Übernachtung «zwingend», «zwangsläufig» oder «einfach» gefolgert werden dürfe, es sei damit auch Essen und Körperhygiene abgedeckt (vgl. Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 526; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 560; Lucien Müller, a.a.O., Art. 12 N. 41; ohne Auseinandersetzung mit diesem Thema: Alexandra Büchler et al., a.a.O., S. 38; Grasdorf Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., Rz. 956). 6.4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 24) ergibt sich aus BGE 138 V 310 nichts Gegenteiliges: In jenem Urteil hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob es zulässig ist, die Prämienübernahme der obligatorischen Krankenversicherung durch die kantonale Behörde mit der Auflage des Umzugs der privat untergebrachten Beschwerdeführerin in eine kantonale Kollektivunterkunft zu verknüpfen. Es hat dies verneint mit der Begründung, es sei sachfremd, die Übernahme der Krankenkassenprämien mit der Auflage zu verknüpfen, in die kantonale Kollekti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, vunterkunft zu ziehen, weil dies nicht der Sicherstellung einer zweckkonformen Verwendung der staatlichen Leistungen diene. Namentlich hat sich das Bundesgericht nicht mit der hier interessierenden Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen beweismässig (noch) von Bedürftigkeit auszugehen ist. Auch geht aus den bundesgerichtlichen Erwägungen nicht hervor, dass von fehlender Nothilfebedürftigkeit hinsichtlich Unterkunft nicht auf fehlende Bedürftigkeit hinsichtlich einer anderen Leistung oder eine allgemein fehlende Bedürftigkeit geschlossen werden dürfte (a.M. Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 526, unzutreffend davon ausgehend, dass bei gegebener Vermutungsbasis «zwingend» auf fehlende Bedürftigkeit geschlossen wird, E. 6.4.4 hiervor). Aussagen zur Bedürftigkeit hinsichtlich Nahrung und Hygiene enthält das Urteil nicht, da die Betroffene – mit Ausnahme der Krankenversicherungskosten – keine Nothilfe bezog (BGE 138 V 310 Bst. A). Insoweit ist die vom Bundesgericht beurteilte Konstellation nicht mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Es kommt hinzu, dass auf die Leistung der Krankenkassenprämie bundesrechtlich ein Anspruch besteht, weshalb die obligatorische Krankenversicherung auch nach dem vorinstanzlichen Konzept der «Einheitsleistung» nicht Teil dieses Leistungsbündels ist (vgl. vorne E. 5.2 und 5.4) und angesichts der Höhe der Krankenkassenprämien auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Kosten – anders als bei Nahrungsmitteln und Körperpflege – von Dritten übernommen werden. 6.5 Der Beizug des Kriteriums der Anwesenheit im RZB für die Feststellung anhaltender Bedürftigkeit erscheint nicht verfassungs- oder gesetzeswidrig: Rechtskräftig weggewiesene Personen des Asylbereichs, die nicht ausreisen, sondern hier Nothilfe in Anspruch nehmen wollen, werden von Gesetzes wegen einem Rückkehrzentrum zugewiesen, dies in der Absicht, dass sie dort auch effektiv Unterkunft nehmen («Sachabgabe»; Vortrag Änderung EG AIG und AsylG, S. 3); die Unterbringung in separaten Rückkehrzentren soll nach dem Willen des Gesetzgebers, wie die Geringfügigkeit der Hilfeleistungen an sich, den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz vermindern bzw. die selbständige Ausreise unterstützen (vgl. BVR 2019 S. 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Vortrag Änderung EG AIG und AsylG, S. 3). Die Betreffenden befinden sich mit der Zuweisung in ein Rückkehrzentrum und dem Nothilfebezug in einem besonderen Rechtsverhältnis (auch: Sonderstatusverhältnis). Sie haben zwar das Recht, Hilfe zu erhalten, sind aber im Gegenzug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, verpflichtet, bestimmte Zwänge, die ihre Freiheit beschränken, zu ertragen, sofern diese in zumutbaren Grenzen bleiben und keine schwere Beeinträchtigung ihrer Grundrechte darstellen (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 8.2 [Pra 98/2009 Nr. 107], 133 I 49 E. 3.2 [Pra 96/2007 Nr. 112]). Die Zuweisung in ein Rückkehrzentrum zwecks Ausrichtung der Nothilfe stellt für sich genommen keinen unzulässigen Eingriff dar (gl.M. Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 509). Dem Kanton steht es sodann zu, für den Aufenthalt in solchen Zentren gewisse Regeln zu erlassen, unter anderem betreffend die Präsenz (vgl. Art. 11 Abs. 1 EV AIG und AsylG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 Bst. a SAFV). Wird für das Abklären und Feststellen fortbestehender Bedürftigkeit an An- oder Abwesenheit im Rückkehrzentrum angeknüpft, ist dies wie dargelegt grundsätzlich sachgerecht (vorne E. 6.2 ff.). 6.6 Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Überprüfung der Bedürftigkeit von Personen, welche die zugewiesene Unterkunft abgesehen von der Bargeldauszahlung über längere Zeit(phasen) kaum nutzen, effektiv auf das Kriterium «An-/Abwesenheit» abgestellt wird. Hierfür besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Nothilfeberechtigte Personen aus dem Asylbereich werden grundsätzlich – d.h. vorbehältlich alternativer Unterbringungsformen aufgrund besonderer Bedürfnisse (Art. 17 EG AIG und AsylG) oder der Privatunterbringung (Art. 23a ff. EG AIG und AsylG) durch Zuweisungsentscheid in einer Kollektivunterkunft (Rückkehrzentrum) untergebracht (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art 12 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Daran sind die Pflichten gemäss Art. 7 EG AIG und AsylG geknüpft, darunter namentlich die Pflicht, der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Bst. c). Was über die Figur der Vermutung und die Einzelfallprüfung verlangt wird, geht nicht darüber hinaus. Im Übrigen trifft zu, dass der Aufenthalt in Rückkehrzentren die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Pflege sozialer Kontakte (Art. 13 Abs. 1 BV) der Betroffenen erschweren kann. Die damit einhergehende Freiheitsbeschränkung wird noch akzentuiert durch die geografisch mitunter abgelegene Lage der Rückkehrzentren. Aufgrund ihres Status als rechtskräftig weggewiesene Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und bei denen weder Integrationsinteressen berücksichtigt noch dauerhafte Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, kontakte gewährleistet werden sollen, haben sie diese Einschränkungen jedoch grundsätzlich hinzunehmen (vgl. betreffend Eingrenzung BGE 144 II 16 E. 5.3, 142 II 1 E. 4.5; BGer 2C_431/2017 vom 5.3.2018 E. 4.4 und VGE 2020/406 vom 25.3.2021 E. 3.3.3; betreffend zweimal tägliche Anwesenheitskontrolle VGer ZH VB.2017.00568 vom 30.11.2017 E. 5.3.1; betreffend nächtliche Unterbringung in einem Luftschutzraum des Zivilschutzes BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54]). Die Anwesenheit im RZB zu bestimmten Zeiten schliesst die Möglichkeit nicht aus, sich ausserhalb des RZB zu bewegen und auch ausserhalb des Zentrums persönlich soziale Kontakte zu pflegen. Nothilfeleistungen werden schliesslich nach der gesetzlichen Regelung von Bund und Kanton in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet (vorne E. 3.1.1 und 4.3), was anerkanntermassen nicht gegen Art. 12 BV verstösst (vgl. vorne E. 4.2). Würde das ABEV anstelle von Bargeldauszahlungen die bundesrechtlich vorrangige Abgabe von Mahlzeiten und Hygieneprodukten im RZB veranlassen (vgl. vorne E. 3.1.1), ginge mit dem Nothilfebezug eine faktische «Anwesenheitspflicht» einher, die in ihren Auswirkungen kaum einen grösseren Freiraum schaffen dürfte – eine derartige «Anwesenheitspflicht» gilt als rechtlich zulässig (Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 527; vgl. auch BGer 8C_102/2013 vom 10.1.2014 E. 4.1 betreffend Einnahme der Mahlzeiten an einem bestimmten Ort). Den nothilfebeziehenden Personen ist es demnach grundsätzlich zumutbar, sich zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit und zum Bezug der Nothilfeleistungen regelmässig im zugewiesenen Rückkehrzentrum aufzuhalten. Fraglich erscheint, ob die für die bernischen Rückkehrzentren nach der NHW 08 2021 vorgesehene siebentägige Anwesenheits- bzw. Übernachtungspflicht (vgl. vorne E. 4.4) auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und verhältnismässig ist. Die Nothilfeweisung enthält keine Rechtssätze und erscheint zudem eher restriktiv. Insbesondere ist erklärungsbedürftig, ob eine tägliche Anwesenheit notwendig ist, um fortbestehende Bedürftigkeit zu kontrollieren und die zweckgerichtete Bargeldauszahlung sowie den geordneten Zentrumsbetrieb sicherzustellen. Wie es sich damit konkret verhält, kann mit Blick auf die Umstände des hier zu beurteilenden Falles aber dahingestellt bleiben (vgl. hinten E. 7). 6.7 Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass Nothilfe nur gewährt wird, wenn die Bedürftigkeit erstellt ist, wobei die gesuchstellende Person bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, der Feststellung der Notlage mitzuwirken hat. Es ist grundsätzlich legitim und verfassungskonform, für den Nachweis der Bedürftigkeit an die An- oder Anwesenheit im RZB anzuknüpfen, sofern die entsprechenden Modalitäten verhältnismässig sind. Zwar dürfte das Entfallen der Bedürftigkeit kaum bereits aufgrund einer gelegentlichen Abwesenheit vermutet werden können. Aus dauernder oder häufiger Abwesenheit unter Verzicht auf Unterkunft kann jedoch auf fehlenden Bedarf an Unterkunft und vermutungsweise auf fehlende Bedürftigkeit auch in Bezug auf Nahrungs- und Hygienemittel geschlossen werden, sofern sich in der Einzelfallprüfung nichts anderes ergibt. Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 7. 7.1 Gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.5.1), hält sich der Beschwerdeführer mehrheitlich ausserhalb der Nothilfeunterkunft auf. Jeweils donnerstags, am Auszahlungstag, ist er anwesend und lässt sich die wöchentliche Nothilfe bis zum darauffolgenden Mittwoch bar auszahlen; danach verlässt er die Unterkunft wieder. In Bezug auf die Unterkunft ist der Beschwerdeführer demnach unstrittig nicht auf staatliche Nothilfeleistungen angewiesen. Angesichts der abgeschiedenen Lage des RZB B.________ ist nachvollziehbar, dass er gelegentlich ausserhalb des Rückkehrzentrums übernachten will. Wo die Grenze liegt, bei der aufgrund gelegentlicher Auswärtsübernachtungen eine fehlende Bedürftigkeit bezüglich Nahrung und Hygienemittel für die fraglichen Tage vermutet bzw. die Auszahlung der Nothilfeleistungen verweigert werden dürfte, erscheint nicht ohne weiteres klar (vgl. vorne E. 6.6 f.). Die Frage kann hier aber offenbleiben. Soweit aktenkundig verbringt der Beschwerdeführer nicht nur gelegentlich, d.h. einzelne Tage, Nächte oder Wochenenden auswärts, sondern hält sich dauernd ausserhalb der Nothilfeunterkunft auf und kehrt nur für die wöchentliche Bargeldauszahlung in das RZB zurück. Dies deutet darauf hin, dass er sowohl über externe Unterkunft als auch über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihm konstant Unterstützung zukommen lässt. Dass ihm jeweils nur eine Schlafgelegenheit geboten wird und er nicht auch Essen und eine Waschmöglichkeit erhält, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. vorne E. 6.4.3). Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, hat im ganzen Verfahren nicht offengelegt, wo er übernachtet und weshalb er dort keinen Zugang zu einer Waschmöglichkeit und Nahrung haben soll (vgl. unbestrittene E. 4.5.4 des angefochtenen Entscheids). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. November 2021, konfrontiert mit der Feststellung, dass er des Öfteren nicht im Zentrum übernachte, antwortete er auf die Frage, was er dazu sage, lediglich, «[er habe] Stress». Weiteres hat er auch vor Verwaltungsgericht nicht vorgebracht. Die Behauptung, ein «weitergehender» Nachweis seiner Bedürftigkeit sei ihm weder möglich noch «aufgrund der Vermutung der Bedürftigkeit» erforderlich (Beschwerde Rz. 26), ist unbehelflich (vgl. vorne E. 6.4-6.6 und E. 7.2 hiernach). Bei dieser Sachlage erscheint seine Bedürftigkeit in Bezug auf Nahrung und Hygiene nicht (mehr) hinreichend erstellt. 7.2 Der Leistungsbezug darf wie dargelegt grundsätzlich an die Anwesenheit in der zugewiesenen Unterkunft geknüpft werden (vgl. vorne E. 6.4- 6.7). Dass dem Beschwerdeführer infolge andauernder Abwesenheiten die Nothilfeleistungen für Nahrungsmittel und Hygieneartikel nicht mehr ausgerichtet werden sollen, erscheint unter den konkreten Umständen nicht unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer wurde bei seinem Antrag auf Nothilfe vom 16. August 2021 erneut darauf hingewiesen, dass er bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitzuwirken und den zuständigen Stellen Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen hat. Weiter nahm er zur Kenntnis, dass eine tägliche Anwesenheitspflicht besteht und deren Verletzung zu einer «Abmeldung von der Nothilfe» führen kann, weil er in diesem Fall als nicht mehr bedürftig gelte (Akten MIDI pag. 158 ff.). Am 13. September 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Anwesenheitspflicht mündlich verwarnt, am 13. Oktober 2021 schriftlich (Akten MIDI pag. 176 f.). In der Folge passte er sein Verhalten nicht an, obschon ihm bewusst gewesen sein muss, dass er den Ausschluss aus der Nothilfe riskiert, wenn er sich bloss unregelmässig und schliesslich nur noch für die wöchentlichen Bargeldauszahlungen im RZB zeigt, ohne seine persönlichen Verhältnisse darzulegen. Damit störte er nicht nur den betrieblichen Ablauf, sondern verunmöglichte es, seine persönliche (finanzielle) Situation und die zweckgerichtete Verwendung der Nothilfeleistungen hinreichend zu überprüfen. Der Vorwurf, der Ausschluss erfolge automatisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, «ohne individuelle Überprüfung der persönlichen Verhältnisse» (Beschwerde Rz. 26), ist unbegründet; der Beschwerdeführer selber hat seine persönlichen Verhältnisse nicht offengelegt. Die Behörde kann seine Bedürftigkeit nicht anderweitig ermitteln (vgl. vorne E. 6.2 und 6.4.4). 7.3 Aus der Reglung zur Unterbringung bei Privaten (Art. 23a ff. EG AIG und AsylG) kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten: Bei dieser Unterbringungsform handelt es sich um eine Alternative, bei der rechtskräftig weggewiesene Personen des Asylbereichs mit Bewilligung des ABEV bei Privaten untergebracht werden und für Nahrungsmittel und Hygieneartikel Nothilfe in Form der gleichen Bargeldauszahlung erhalten, welche in Rückkehrzentren ausgerichtet wird (vorne E. 4.3). Eine gewisse Kontrolle in Bezug auf die Bedürftigkeit ist dabei insofern gewährleistet, als die Unterbringung bei Privaten formalisiert ist und sowohl des Einverständnisses des ABEV als auch einer Vereinbarung bedarf, welche namentlich die Rechte und Pflichten der Beteiligten regelt, jeweils auf eine Dauer von maximal sechs Monaten befristet ist, und bei Pflichtverletzungen durch die Untergebrachten oder die Privaten durch das ABEV fristlos aufgelöst werden kann (vgl. auch vorne E. 4.3). Eine vergleichbar verlässliche Kontrolle hinsichtlich der Bedürftigkeit ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er strebt letztlich eine voraussetzungslose Bargeldauszahlung bei «bewilligungsfreier Privatunterbringung» an. Jedenfalls dies ist durch die gesetzlichen Grundlagen nicht gedeckt, liesse sich nach dem soeben Gesagten insbesondere mit Blick auf die bei Privaten untergebrachten Personen nicht rechtfertigen und wäre überdies unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit mit Blick auf all jene Bewohnerinnen und Bewohner eines Rückkehrzentrums problematisch, die sich in den Unterkunftsbetrieb einfügen. Die Pflege sozialer Beziehungen und die Freiheit, sich an andere Orte zu begeben und seinen Tagesablauf zu gestalten, ist ihm – mit gewissen Einschränkungen, die er aufgrund seines Status als illegal Anwesender hinzunehmen hat – auch bei mehr oder weniger regelmässiger Anwesenheit im RZB möglich (vgl. vorne E. 6.6). Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur verfassungsrechtlich garantierten Nothilfe in Form von Nahrung und Hygieneartikel weiterhin offensteht. Er kann sich jederzeit beim ABEV melden und sämtliche Nothilfeleistungen in Anspruch nehmen, sofern seine Bedürftigkeit hinreichend erstellt erscheint. Weiter steht es ihm frei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, zusammen mit Privaten, die ihn im gleichen Haushalt oder an der gleichen Wohnadresse unterbringen können und wollen, beim ABEV die Bewilligung der Unterbringung im Sinn von Art. 23a ff. EG AIG und AsylG zu beantragen. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2 und 1.3). 9. 9.1 Da das Verfahren kostenlos ist und die Prozessführung weder als mutwillig noch als leichtfertig zu qualifizieren ist, sind dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). 9.2 Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer seine Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 9.3 Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint nicht als von vornherein aussichtslos. Die Verhältnisse rechtfertigen überdies den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, beizuordnen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 11) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 1'600.--, zuzüglich Fr. 12.30 Auslagen, insgesamt Fr. 1'612.30, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 1'612.30 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber dem Rechtsvertreter besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt C.________, Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'612.30 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Rechtsanwalt C.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'612.30 (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2023.34U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - D.________ AG und mitzuteilen: - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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