Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 04.04.2025 100 2023 320

April 4, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,046 words·~20 min·5

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Schuldenwirtschaft sowie Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. November 2023; 2022.SIDGS.796) | Ausländerrecht

Full text

100.2023.320U STN/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Christen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Schuldenwirtschaft sowie Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. November 2023; 2022.SIDGS.796)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, Prozessgeschichte: A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1963) reiste am 2. August 1991 im Familiennachzug zu seiner Ehefrau, ebenfalls Staatsangehörige von Nordmazedonien, in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei Kinder (Jg. 1991, 1993 und 1998) hervor. Die Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und seiner Ehefrau wurden jährlich verlängert. Wegen Schuldenwirtschaft, Bezugs von Sozialhilfe und/oder strafrechtlichen Verurteilungen wurden die Aufenthaltsbewilligungen wiederholt mit Bedingungen, Auflagen, Ermahnungen und/oder Verwarnungen, zuletzt bis zum 31. Dezember 2019, verlängert. Mit Verfügung vom 16. November 2022 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft sowie Nichteinhaltens von Bedingungen und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Dezember 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Die SID wies die Beschwerde am 1. November 2023 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 28. Dezember 2023. C. Dagegen hat A.________ am 4. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der Vorinstanz vom 1. November 2023 sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, teilen. Eventuell sei ihm die Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen zu erteilen. Die SID und die EG Bern beantragen mit Vernehmlassung bzw. Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 bzw. 8. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Im Verlauf des Verfahrens hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 1963 im heutigen Nordmazedonien geboren (Akten EG Bern 6C pag. 697). Er reiste am 2. August 1991 im Familiennachzug zu seiner ebenfalls aus Nordmazedonien stam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, menden Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich verlängert wurde (Akten EG Bern 6B pag. 8). Aus der Ehe gingen drei Kinder (geb. 1991, 1993 und 1998) hervor (Akten EG Bern 6B pag. 84). Die Ehefrau und die mittlerweile volljährigen Kinder verfügen über Aufenthaltsbewilligungen (Akten EG Bern 6B pag. 227, Akten EG Bern 6C pag. 876). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde wegen Schuldenwirtschaft, Bezugs von Sozialhilfe und/oder strafrechtlichen Verurteilungen wiederholt mit Bedingungen, Auflagen, Ermahnungen und/oder Verwarnungen jeweils jährlich verlängert. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wurde seine Aufenthaltsbewilligung zuletzt bis zum 31. Dezember 2019 verlängert (Akten EG Bern 6B pag. 473 f.). Während der jährlichen Prüfung der Aufenthaltsbewilligung nach der Verfallsanzeige vom 31. Oktober 2019 meldeten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 27. März 2020 ihren Wegzug in den Kanton Solothurn. Am 9. September 2021 meldeten sie ihren erneuten Zuzug in die EG Bern (Akten EG Bern 6C pag. 608 ff.), worauf diese im Oktober 2021 das Verfahren auf Prüfung der Aufenthaltsbewilligungen einleitete. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 gewährte die EG Bern dem Ehepaar das rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wegen Schuldenwirtschaft und Nichteinhaltens von Bedingungen (Akten EG Bern 6C pag. 676 ff.). Mit Verfügung vom 16. November 2022 verweigerte die EG Bern dem Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Akten EG Bern 6C pag. 864 ff.). Gleichentags verfügte die EG Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau unter verschiedenen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2023, sprach eine ausländerrechtliche Verwarnung aus und drohte ihr den Widerruf der Bewilligung und die Wegweisung an (Akten EG Bern 6C pag. 876 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz grösstenteils als Maurer/Gipser tätig. Er gründete in den Jahren 1997, 2006, 2008 und 2020 eigene Maler-/Gipserbetriebe, über die jedoch alle der Konkurs eröffnet wurde (Akten EG Bern 6B pag. 342 ff., Akten EG Bern 6C pag. 827 ff.). Zwischen bzw. neben der selbständigen Erwerbstätigkeit war er als Maler/Gipser oder Reinigungsmitarbeiter bei verschiedenen Firmen angestellt (Akten EG Bern 6B pag. 5, 9 f., 24, 27, 34, 40, 58, 67, 80, 356,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, 399 f., 422 ff., 430, Akten EG Bern 6C pag. 711, 797) oder arbeitslos (Akten EG Bern 6C pag. 522 ff.). Seit Januar 2023 verfügt er über einen Einsatzvertrag (unbefristet) als Baugipser bei einem Maler-/Gipsereibetrieb in … bei durchschnittlich 40 Stunden in der Woche mit einem Brutto-Stundenlohn von Fr. 37.-- (BB 5 und 6). 2.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1997 verschuldet (Akten EG Bern 6B pag. 6 f., 88, 108 ff., 131, 150, 160, 169 ff., 213 ff., 220, 243 ff., 257 ff., 278 ff., 306 ff., 318 ff., 357 ff., 431 ff., 461 ff., Akten EG Bern 6C pag. 481 ff.). Seine Schulden sind bis 2018 ständig angestiegen (Januar 1998: Verlustscheine im Betrag von Fr. 30'676.50 [Akten EG Bern 6B pag. 6 f.]; Dezember 2018: nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Betrag von Fr. 353'271.85 [Akten EG Bern 6B pag. 461 ff.]). Im Dezember 2024 sind beim Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, 141 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Betrag von Fr. 306'994.65 beim Betreibungsregisteramt Bern- Mittelland registriert (act. 10A). 2.4 Der Beschwerdeführer wurde mit seiner Familie ab dem Jahr 1998 verschiedentlich von der Sozialhilfe unterstützt. Im Jahr 2015 belief sich die Gesamtsumme der bezogenen Sozialhilfeleistungen auf über Fr. 400'000.--. Ab dem Jahr 2018 wurden soweit ersichtlich keine Unterstützungsleistungen mehr bezogen (Akten EG Bern 6B pag. 25, 55, 117, 174, 196, 211, 255, 274, 293, 317). 2.5 Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung und wurde seit 2005 beinahe jährlich, gesamthaft über 20 Mal wegen Straftaten verurteilt. Er machte sich insbesondere strafbar wegen verschiedener Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Akten EG Bern 6B pag. 215, 470, Akten EG Bern 6C pag. 498 ff., 502 ff., 643 ff. 659 ff., 666 f., 668 f., 674 f., Akten SID pag. 41 f.), Vermögens- sowie Urkundendelikten (Betrug [Akten EG Bern 6B pag. 201] sowie Betrugs [Gehilfenschaft] und Urkundenfälschung [Akten EG Bern 6B pag. 218]). Hinzu kommen 20 Verurteilungen seiner Ehefrau, die laut Angabe des Beschwerdeführers auf Verkehrsdelikten beruhen, die nicht sie, sondern er begangen hat (Akten EG Bern 6C pag. 512, 514).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, 3. 3.1 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über einen Aufenthaltsanspruch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Damit steht landesrechtlich bloss eine Ermessensbewilligung in Frage. Für die Aufenthaltsbeendigung bedarf es daher nicht zwingend eines Widerrufsgrunds (vgl. BGer 2C_319/2023 vom 23.2.2024 E. 4 [betrifft VGE 2021/75 vom 25.4.2023], 2C_113/2023 vom 8.12.2023 E. 4 [betrifft VGE 2021/46 vom 17.1.2023]; zuletzt VGE 2021/378 vom 10.10.2024 E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer kann sich für sein Anwesenheitsrecht aber auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Er lebt seit über 30 Jahren in der Schweiz. Sein rechtmässiger Aufenthalt übersteigt damit den Richtwert von zehn Jahren, womit davon auszugehen ist, dass seine sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). Ob die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. etwa BGer 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 5.1, 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 1.2), so dass sich der Beschwerdeführer auch auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 4. 4.1 Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konven-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, tion verlangt demnach eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 145 E. 2.2, 135 I 143 E. 2.1). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_698/2023 vom 19.8.2024 E. 4.1, 2C_43/2022 vom 18.1.2023 E. 4.1). 4.2 Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur eines Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 16 E. 2.2.1, 135 II 377 E. 4.3; BGer 2C_364/2023 vom 12.7.2024 E. 7.1 [betrifft VGE 2021/282 vom 25.5.2023]). Die gesetzlichen Widerrufsgründe sind dabei insofern zu berücksichtigen, als diese ein legitimes öffentliches Interesse zum Ausdruck bringen können (BGer 2C_235/2023 vom 27.9.2023 E. 3). 5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich Folgendes: 5.1 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts Schulden angehäuft. Die strittige Entfernungsmassnahme dient daher der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und konkret dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubigerinnen und Gläubiger durch ausländische Personen geschädigt werden, ist als öffentliches Interesse anerkannt. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) begründet daher ein legitimes öffentliches Interesse, welches einen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben rechtfertigen kann (vgl. BGer 2C_882/2020 vom 6.5.2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m Art. 77a Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Die «Schuldenwirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_573/2019 vom 14.4.2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 2C_354/2020 vom 30.10.2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beweis dafür obliegt der Ausländerbehörde (BGer 2C_724/2018 vom 24.6.2019 E. 3.1). Bei der Frage, ob Mutwilligkeit anzunehmen ist, sind die Anstrengungen zur Schuldensanierung von entscheidender Bedeutung (vgl. BGer 2C_138/2018 vom 16.1.2019 E. 2.2; zum Ganzen auch VGE 2020/142 vom 18.3.2021 E. 4.1, 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.1). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Bundesgericht erachtet einen Betrag von rund Fr. 32'000.-- oder weniger als nicht genügend, hingegen einen Betrag von rund Fr. 80'000.-- und mehr als ausreichend (vgl. BGer 2C_834/2021 vom 24.2.2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Auszug aus dem Betreibungsregister des Beschwerdeführers weist per Ende 2024 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 306'994.65 aus (vgl. vorne E. 2.3), womit diese Schwelle deutlich überschritten ist. 5.2 In Bezug auf die Mutwilligkeit ist Folgendes festzustellen: Massgebend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 17) grundsätzlich die gesamte Schuldensituation im Urteilszeitpunkt (VGE 2021/281 vom 25.5.2023 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_364/2023 vom 12.7.2024]). Der Beschwerdeführer hat seit 1997 beträchtliche Schulden angehäuft. Die Schulden sind bis 2018 stetig angewachsen und trotz teilweisen Rückzahlungen seit 2018 bis zum aktuellen Zeitpunkt mit Fr. 306'994.65 (vgl. vorne E. 2.3) auf einem sehr hohen Niveau geblieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, Nach dem vorübergehenden Umzug in den Kanton Solothurn (vgl. vorne E. 2.1) häufte der Beschwerdeführer zudem innert kurzer Zeit neue Verlustscheine im Betrag von Fr. 6'657.80 an (Akten EG Bern 6C pag. 748 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen (Beschwerde Rz. 18) aus seinen gescheiterten selbständigen Tätigkeiten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (angefochtener Entscheid E. 4.5.1). Die EG Bern hat den Beschwerdeführer bereits früh darauf hingewiesen, er solle sich eine unselbständige Erwerbstätigkeit suchen, mit welcher er sowohl die bestehenden Schulden abbauen als auch verhindern könne, neue zu generieren (vgl. Akten EG Bern 6B pag. 140 f.). Der Beschwerdeführer hielt aber an seiner Überzeugung (geäussert 2002) fest, dass er, «zwingend» selbständig erwerbstätig sein müsse, um eine Beschäftigung auf Dauer zu sichern (Akten EG Bern 6B pag. 75). Sein diesbezügliches Scheitern kann denn auch nicht als «Unvermögen» bezeichnet werden, so wenig wie ihn seine sog. «Steh-auf-Männchen-Mentalität» (Beschwerde Rz. 18) zu entlasten vermöchte. Er machte sich – im Gegenteil – immer wieder mit neuen Firmen selbständig, obwohl über alle der Konkurs eröffnet werden musste und sie erhebliche Schulden generierten. Während der Phasen, in denen er angestellt war, häufte er jeweils weniger neue Schulden an und er gab diesbezüglich gegenüber der EG Bern im Jahr 2017 auch an, er habe eingesehen, seinen Lebensunterhalt nun im Angestelltenverhältnis zu verdienen (Akten EG Bern 6B pag. 403 f.). Dennoch gründete er noch im Jahr 2020 erneut eine eigene Firma, mit der er erneut Konkurs anmeldete (vgl. vorne E. 2.2). Bei dieser Sachlage kann mit der Vorinstanz von einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit in die Schuldensituation und einem hartnäckigen Festhalten an der Selbständigkeit gesprochen werden, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Er hätte sein Arbeitspotenzial in den letzten 30 Jahren, wie von der EG Bern verschiedentlich in Bedingungen, Auflagen und Ermahnungen gefordert, in einem Anstellungsverhältnis besser ausschöpfen können. Erst seit Januar 2023 ist er nun unbefristet angestellt (vgl. vorne E. 2.2). Damit ist er (endlich) in der Lage, seine Lebenshaltungskosten zu decken; zudem ist eine Lohnpfändung angeordnet worden (Akten SID Beilage 7 zur Eingabe vom 27.9.2023). Dies ist zwar positiv zu würdigen, ändert aber nichts daran, dass es ihm nicht gelingen wird, seine Schulden entscheidend zu reduzieren. Der Beschwerdeführer kann ferner weder die Erkrankung seiner Ehefrau (Beschwerde Rz. 21) noch die ins Feld

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, geführte Bereitschaft der Kinder, «für allfällige Engpässe aufzukommen und für ihre Eltern zu sorgen» (Beschwerde Rz. 23), erfolgreich als Rechtfertigung für seine Verschuldung anführen. Die gesundheitliche Situation der Ehefrau ist seit 2018 aktenkundig (Akten EG Bern 6C pag. 516 ff.). Die Verschuldung des Ehepaars begann hingegen bereits 1997 (vgl. vorne E. 2.3), mithin lange vor der Erkrankung der Ehefrau (vgl. auch hinten E. 6.4). Die Mutwilligkeit der Verschuldung ist damit zu bejahen. 5.3 Nach dem Gesagten besteht bereits aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers ein namhaftes öffentliches Interesse, welches einen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben rechtfertigen kann. Zwar würde die hier strittige Entfernungsmassnahme dazu führen, dass Gläubigerinnen und Gläubiger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer im Land verbliebe (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2022/28 vom 22.12.2023 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_76/2024 vom 4.9.2024]). 5.4 Dieses öffentliche Interesse erhält durch die folgenden Umstände zusätzliches Gewicht: Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise im Jahr 1991 mit seiner Familie Sozialhilfegelder von über Fr. 400'000.-- bezogen (vgl. vorne E. 2.4). Zudem ist er verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er über viele Jahre beinahe jährlich wegen Strassenverkehrs-, Vermögens- und Urkundendelikten verurteilt (vgl. vorne E. 2.5). 5.5 Im Ergebnis ist vor diesem Hintergrund von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. 6. Hinsichtlich der privaten Interessen, welcher der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, ist Folgendes festzuhalten: 6.1 Der Beschwerdeführer lebt seit 33 Jahren gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sein Aufenthalt ist daher als lang zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, zeichnen und lässt auf ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz schliessen. 6.2 Die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss als misslungen betrachtet werden. Er war zwar zum grossen Teil seiner Anwesenheit in der Schweiz erwerbstätig (vgl. vorne E. 2.2), trotzdem häufte er aber massive Schulden an und bezog Sozialhilfeleistungen in einem beträchtlichen Ausmass (vgl. vorne E. 2.3 f.). Er gründete mehrere Firmen, mit denen er jeweils Konkurs anmelden musste, was seine Verschuldung vergrösserte. Die aktuelle unselbständige Anstellung im Stundenlohn sowie die seit 2023 laufende Lohnpfändung vermögen an dieser Einschätzung nichts Entscheidendes zu ändern. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, habe einen «kollegialen Kreis» in der Schweiz und verfüge über gute Deutschkenntnisse (Beschwerde Rz. 32 und 35), bleiben unbelegt. Die eingereichte Anmeldung für einen Deutschkurs auf Nieveau A1.1 (BB 11) lässt keinen anderen Schluss zu. Es wäre aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer, allfällige soziale Kontakte konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht BVR 2015 S. 391 E. 5.5). Die soziale Integration ist somit nicht erstellt (so auch angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Schliesslich sprechen die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers klar gegen eine erfolgreiche Integration in der Schweiz (vgl. vorne E. 2.5). 6.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass eine Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerdeführer zwar eine grosse Herausforderung darstellt. Die Rückkehr ist jedoch weder unmöglich noch unzumutbar (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 28 Jahre seines Lebens überwiegend in seiner Heimat, heiratete eine Landsfrau und kehrte regelmässig zurück (Akten EG Bern 6B pag. 192, 205, 225, 756, Akten EG Bern 6C pag, 627, 730). Daher kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass er sowohl mit der Sprache als auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlands vertraut ist. 6.4 In familiärer Hinsicht ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau zu würdigen. Die Beziehungen zu den mittlerweile volljährigen Kindern fallen zufolge Fehlens eines besonderen Abhängigkeitsverhält-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, nisses hingegen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (statt vieler: BGE 144 II 1 E. 6.1). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die seit über 30 Jahren bestehende und in der Schweiz gelebte eheliche Beziehung ein namhaftes Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers begründet (angefochtener Entscheid E. 5.3.4). Die familiären Beziehungen hielten ihn jedoch nicht davon ab, sich zu verschulden und straffällig zu werden; zudem häufte auch die Ehefrau Schulden an, derentwegen auch ihre Wegweisung im Raum steht (vgl. vorne E. 2.1 am Schluss). Das Ehepaar hat es daher hinzunehmen, wenn die Beziehung künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann, sollte die Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht nach Nordmazedonien folgen. Der Beschwerdeführer belegt sodann nicht, wieviel Betreuung und Unterstützung seine Ehefrau gesundheitsbedingt tatsächlich braucht und ob bzw. weshalb diese einzig von ihm erbracht werden kann (vgl. Beschwerde Rz. 34). Die Vorinstanz hält berechtigterweise fest, dass der Beschwerdeführer mittlerweile erneut in einem 100 % Pensum arbeitstätig ist und sich folglich bereits bisher nur beschränkt um seine Ehefrau kümmern kann (angefochtener Entscheid E. 5.3.4). Zudem leben alle drei Kinder in der Schweiz und könnten Hilfeleistungen erbringen oder es könnte eine externe Hilfe installiert werden. Bei einer örtlichen Trennung der Eheleute würden die persönlichen Kontakte zwischen den Eheleuten zwar erschwert, sie könnten ihre Beziehung aber über die modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen gegenseitiger Besuche pflegen. 6.5 Zusammenfassend begründen die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und die eheliche Beziehung zwar ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sich aber insgesamt kaum in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Mit den Lebensumständen in Nordmazedonien ist er nach wie vor vertraut. Die gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau stehen seiner Rückkehr nicht entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, 7. 7.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung sind sehr gewichtig. Der Beschwerdeführer hat seine hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Zudem hat er Sozialhilfe bezogen und wurde mehrfach straffällig. Demgegenüber sind seine privaten Interessen von geringerem Gewicht. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nur mangelhaft integriert. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der strittigen Fernhaltemassnahme die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Diesem ist die Rückkehr aufgrund der Gesamtheit der massgebenden Umstände zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt, anstelle der Nichtverlängerung sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen zu erteilen. Erweist sich die Nichtverlängerung der Bewilligung als verhältnismässig, kommen eine erneute Verwarnung (vgl. vorne Bst. A) oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen als mildere Massnahmen gegenüber der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht (statt vieler etwa BGer 2C_637/2023 vom 5.6.2024 E. 5.7.1, 2C_952/2019 vom 8.5.2020 E. 4.3; VGE 2019/363 vom 19.2.2021 E. 5.2). Dem Eventualantrag kann deshalb nicht entsprochen werden. 7.3 Der Beschwerdeführer konnte sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehend schriftlich äussern. Von einer Befragung des Beschwerdeführers sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen werden (vgl. Beschwerde Rz. 9, 23, 25, 27, 37, 38; sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, 8. Für den Fall der Beschwerdeabweisung beantragt der Beschwerdeführer die Reduktion der ihm auferlegten Verfahrenskosten (Beschwerde Rz. 38). Er habe mit seinem Subeventualbegehren, wonach ihm bis Ende 2023 Zeit zu gewähren sei, um die Schweiz zu verlassen (Akten SID pag. 17 und 28), teilweise obsiegt, da die SID die Ausreisefrist auf den 28. Dezember 2023 festgelegt habe (angefochtener Entscheid Dispositiv Ziff. 2). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Da die ursprünglich festgelegte Ausreisefrist abgelaufen war, hat ihm die SID im angefochtenen Entscheid vom 1. November 2023 eine neue Ausreisefrist auf den 28. Dezember 2023 gesetzt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 68 VRPG und der Verfahrensdauer sind die vorinstanzlich festgelegten Ausreisefristen regelmässig abgelaufen. Die Festsetzung einer neuen Ausreisefrist stellt einen praxisüblichen Vorgang dar und bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt als teilweise obsiegend zu qualifizieren wäre, zumal sich die Dauer der gesetzten Ausreisefrist ebenfalls im Rahmen des Praxisüblichen hält. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm die gesamten Verfahrenskosten auferlegt hat. 9. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert worden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64 Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 10. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.320U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. Mai 2025. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2023 320 — Bern Verwaltungsgericht 04.04.2025 100 2023 320 — Swissrulings