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Bern Verwaltungsgericht 19.11.2025 100 2023 279

November 19, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,959 words·~25 min·5

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligungen; Rückstufung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. September 2023; 2022.SIDGS.422) | Ausländerrecht

Full text

100.2023.279U MAM/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. November 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin López 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Fürsprecherin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligungen; Rückstufung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. September 2023; 2022.SIDGS.422)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1976), Staatsbürgerin von Äthiopien, reiste am 14. Mai 1999 in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 3. Februar 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Auf Gesuch von A.________ hin und mit Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM; heute: SEM) erteilte ihr das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV], Migrationsdienst [MIDI]), am 11. Juli 2008 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Februar 2010 heiratete sie den Landsmann B.________ (Jg. 1984), der seinerseits am 14. Juni 2006 in die Schweiz eingereist war und ebenfalls erfolglos um Asyl ersucht hatte. Das BFM hatte am 6. November 2009 wiedererwägungsweise seine vorläufige Aufnahme angeordnet, da es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete. Gestützt auf die mit A.________ geschlossene Ehe erhielt B.________ ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Am 7. September 2015 erteilte das MIP A.________, B.________ und der am … 2013 geborenen gemeinsamen Tochter, C.________, vorzeitig Niederlassungsbewilligungen. Die später geborenen Kinder, D.________ (geb. 2016) und E.________ (geb. 2018), verfügen seit Geburt über eine Niederlassungsbewilligung. Am 13. November 2019 ermahnte das MIP das Ehepaar A.________- B.________ aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldensituation und stellte ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass sich ihre Situation nicht bessere. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 widerrief das ABEV die Niederlassungsbewilligungen von A.________ und B.________ und ersetzte sie durch Aufenthaltsbewilligungen mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Rückstufung). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen knüpfte das ABEV betreffend A.________ an folgende Bedingungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, «a. Frau A.________ hat sich um die Erhöhung ihres Arbeitspensums zu bemühen (insbesondere wenn es ihrem Ehegatten nicht gelingen sollte, sein Arbeitspensum zu erhöhen), um die finanzielle Selbständigkeit anzustreben; b. Frau A.________ hat ihren Lebensunterhalt ohne sozialhilferechtliche Unterstützung zu bestreiten oder die Sozialhilfekosten zumindest zunächst nachhaltig zu reduzieren; c. Frau A.________ hält sich an die Vereinbarungen und Zielsetzungen des zuständigen Sozialdienstes und zeigt sich kooperativ und nimmt ihre Mitwirkungspflicht wahr.» Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen knüpfte das ABEV betreffend B.________ an folgende Bedingungen: «a. Herr B.________ hat sich um die Erhöhung seines Arbeitspensums bzw. die Aufnahme einer angepassten Erwerbstätigkeit mit höherem Arbeitspensum oder um eine Aus- oder Weiterbildung, welche ihm erhöhte Chancen auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht, zu bemühen, um die finanzielle Selbständigkeit anzustreben; b. Herr B.________ hat seinen Lebensunterhalt ohne sozialhilferechtliche Unterstützung zu bestreiten oder die Sozialhilfekosten zumindest zunächst nachhaltig zu reduzieren; c. Herr B.________ hält sich an die Vereinbarungen und Zielsetzungen des zuständigen Sozialdienstes und zeigt sich kooperativ und nimmt seine Mitwirkungspflicht wahr.» B. Gegen die Verfügung des ABEV erhoben A.________ und B.________ am 8. Juli 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. September 2023 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie hingegen gut und ordnete ihnen ihre Rechtsvertreterin amtlich bei. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 23. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, Die SID hat mit Vernehmlassung vom 22. November 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 15. April 2025 haben A.________ und B.________ auf Aufforderung der Instruktionsrichterin über ihre aktuelle berufliche und finanzielle Situation Auskunft gegeben. Die SID hat mit Eingabe vom 14. Mai 2025 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festgehalten. A.________ und B.________ haben am 11. Juni 2025 die zuvor gestellten Anträge bestätigt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden unter Ersetzung durch Aufenthaltsbewilligungen (Rückstufung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, 2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und gilt mangels Übergangsregelung grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligungen (zulässige unechte Rückwirkung; BGE 148 II 1 E. 2.3.1 und 5.1; BVR 2023 S. 429 E. 2.1). 2.2 Der Gesetzgeber bezweckt mit der Rückstufung, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Mit dieser Massnahme soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 148 II 1 E. 2.3.3 und 2.4). Steht wie hier eine altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligung in Frage, muss die Rückstufung nach der Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht (Stichtag 1.1.2019) aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen, welches ein genügendes öffentliches Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme unter dem neuen Recht ausweist. Vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente dürfen mitberücksichtigt werden, jedoch muss sich die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.2 f., 6.2-6.4; zum Ganzen BVR 2023 S. 429 E. 2.2). 2.3 Die Rückstufung ist auch bei Vorliegen eines Integrationsdefizits nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, Abs. 1 AIG). Die Abwägung darf sich auf die für die Rückstufung wesentlichen Punkte beschränken. Eine umfassende Interessenabwägung – gegebenenfalls unter Einbezug des Rechts auf Familien- und Privatleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 BV) – hat erst bei einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung zu erfolgen (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2C_536/2021 vom 19.10.2021 E. 6.4, 2C_158/2021 vom 3.12.2021 E. 7.3 und VGE 2022/311 vom 9.5.2023 E. 2.3). Da die Rückstufung sich («uno actu») aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammensetzt, ist ihre Verhältnismässigkeit als Ganzes zu beurteilen. Als eigenständiger Akt kann die Rückstufung auch mittels einer Verwarnung angedroht werden bzw. gebietet sich dieses Vorgehen gegebenenfalls aus Verhältnismässigkeitsgründen (BGE 148 II 1 E. 2.6). Eine Rückstufung setzt aber nicht zwingend deren Androhung voraus (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 4.7). 3. Die Rückstufung soll dem Integrationsdefizit der Beschwerdeführenden hinsichtlich Teilnahme am Wirtschaftsleben (Sozialhilfebezug) entgegenwirken. 3.1 Eine Person nimmt im Sinn von Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht («Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit»), bzw. in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 1 und 2 VZAE). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Allgemein gilt, dass bei der Beurteilung der Integration eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise aufgrund des Sachverhalts im Entscheidzeitpunkt einzunehmen ist (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.1 [betreffend Rückstufung], 2021 S. 200 E. 3.3 [betreffend vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung], je mit Hinweisen). Eine Rückstufung fällt somit in Betracht, wenn mit Blick auf die aktuellen Verhält-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, nisse im Entscheidzeitpunkt nicht damit gerechnet werden kann, dass die betroffene Person in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. In die Beurteilung einzubeziehen ist auch, ob trotz verbesserter Ausschöpfung des Erwerbspotenzials während des Verfahrens Anlass zur Erinnerung besteht, dass sich die betroffene Person (weiterhin) darum bemüht, ihre Lebenshaltungskosten und diejenigen ihrer Familie zu decken (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.1). 3.2 Zur bisherigen und aktuellen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Die Beschwerdeführenden (und ihre drei Kinder) wurden ab November 2016 bzw. ab Juni 2017 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde G.________ finanziell unterstützt (Akten MIDI 4B pag. 235, 241). Im Oktober 2019 beliefen sich die von der Sozialhilfe bezogenen Leistungen auf Fr. 98'178.--, weshalb das MIP die Beschwerdeführenden am 13. November 2019 ermahnte, sich nach Möglichkeit um Anstellungen im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen (Akten MIDI 4C pag. 274 f.). Im Mai 2021 summierten sich die bezogenen Leistungen auf Fr. 204'764.55 (Akten MIDI 4C pag. 299). Dieser Betrag erhöhte sich in der Folge weiter; der monatliche Fehlbetrag im Sozialhilfebudget für die ersten drei Quartale des Jahres 2022 betrug Fr. 1'600.-- (Akten MIDI 4C pag. 335 f.). Per 1. Januar 2023 konnten sich die Beschwerdeführenden vollständig von der Sozialhilfe ablösen (Beschwerdebeilage [BB] 2 [act. 1C]). 3.2.2 Hat eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass Sozialhilfe bezogen, kann ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG), wobei die Rechtsprechung bereits einen Sozialhilfebezug von rund Fr. 50'000.-- als erheblich betrachtet (BVR 2023 S. 429 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_181/2022 vom 15.8.2022 E. 6.2). Der von den Beschwerdeführenden bezogene Betrag übersteigt die erwähnte Erheblichkeitsschwelle deutlich, sollte diese – und nicht eine tiefere Betragsschwelle – im Kontext der Rückstufung überhaupt massgeblich sein. Selbst wenn nur auf die seit dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG erhaltene Unterstützung abgestellt würde (vgl. vorne E. 2.2), ist die betragsmässige Schwelle erreicht. So wird seitens der Beschwerdeführenden die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie seit dem 1. Januar 2019 Sozialhilfeleistun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, gen im Umfang von mindestens Fr. 200'000.-- bezogen haben (angefochtener Entscheid E. 3.2), nicht bestritten. Unstrittig ist auch, dass die Eheleute in Bezug auf Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln sind: Unterstützungsbeträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerechnet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Eheleute – aufgrund der Unterstützungspflicht von Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auf den jeweils anderen Ehepartner durch (vgl. BGer 2C_580/2020 vom 3.12.2020 E. 4.3.2; BVR 2023 S. 429 E. 3.2). 3.3 In die Beurteilung miteinzubeziehen ist aber auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht (vgl. vorne E. 3.1). 3.3.1 Die Beschwerdeführenden machen eine nachhaltige Verbesserung ihrer finanziellen Situation geltend. Sie hätten sich per 1. Januar 2023 von der Sozialhilfe abgelöst und seien seither von dieser unabhängig geblieben. Obwohl ihre jüngste Tochter E.________ unter frühkindlichem Autismus leide, daher viel Betreuung bedürfe und der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe, hätten sie einen Weg gefunden, den Lebensunterhalt ihrer fünfköpfigen Familie selbständig zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin arbeite mit einem Pensum von 70 Prozent als …. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine «hochprozentige Festanstellung» mehr übernehmen. Er habe aber mehrere Teilzeitstellen, welche sich optimal mit seinen körperlichen Beschwerden vereinbaren liessen. Seine Arbeitseinsätze könne er zudem sehr gut auf die Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin und die Schulzeiten von E.________ abstimmen (Beschwerde S. 6). Diese Tochter, für welche sie nun eine Hilflosenentschädigung erhielten, besuche zwischenzeitlich den heilpädagogischen Kindergarten der F.________ (Beschwerde S. 5 und Eingabe der Beschwerdeführenden vom 11.6.2025 [act. 13]). Dieses Arbeits- und Betreuungsmodell habe sich bewährt, so dass nunmehr kein nicht vernachlässigbares Risiko mehr bestehe, dass sie in absehbarer Zeit wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein würden (Beschwerde S. 7). 3.3.2 Die Vorinstanz hat der Ablösung von der Sozialhilfe zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nur eine untergeordnete Bedeutung für die Zukunftsprognose beigemessen. Es sei nicht dargelegt, welche Dispositionen bzw. Umstände es den Beschwerdeführenden im Unterschied zu den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, vorangegangenen Jahren erlaubten, ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erzielen. Auch sei nicht klar, weshalb die Betreuung der jüngsten Tochter kein Hindernis mehr für häufige berufsbedingte Abwesenheiten des Beschwerdeführers darstelle (angefochtener Entscheid E. 3.3). Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2025 hat die SID zwar anerkannt, dass die Beschwerdeführenden ihre Unabhängigkeit von der Sozialhilfe haben bewahren können (act. 10; auch zum Folgenden). Es sei aber fraglich, ob im heutigen Zeitpunkt tatsächlich kein Anlass zur förmlichen Erinnerung mehr bestehe, damit sich die Beschwerdeführenden weiterhin darum bemühten, ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Auf jeden Fall sei der angefochtene Entscheid vom 20. September 2023 aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt gewesen. 3.4 Der Ablösung von der Sozialhilfe während eines laufenden Verfahrens kommt für die Zukunftsprognose in der Regel nur eine untergeordnete Rolle zu (vorne E. 3.1). Anders kann es sich verhalten, wenn sich die finanzielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert hat (BVR 2023 S. 429 E. 3.4; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, N. 521, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_900/2014 vom 16.7.2015 E. 2.4.4, 2C_345/2011 vom 3.10.2011 E. 2.2; VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 3.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_319/2023 vom 23.2.2024]). Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist regelmässig im Fall des Rentenbezugs gegeben (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7), während der blosse Verzicht auf die Sozialhilfe sowie die freiwillige Unterstützung durch Angehörige eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe zweifelhaft erscheinen lassen. Letzteres kann auch der Fall sein, wenn die betroffene Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht (BGer 2C_2/2024, 2C_3/2024 vom 9.10.2024 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.5 Zu prüfen bleibt, ob sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführenden tatsächlich und nachhaltig verbessert hat. Dabei ist zu untersuchen, ob es in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und den Betreuungsbedarf von E.________ Umstände gibt, die es den Beschwerdeführenden – im Unterschied zu den Jahren vor der Ablösung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, von der Sozialhilfe – erlauben, ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erzielen. – Aufgrund der Akten ergibt sich Folgendes: 3.5.1 Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2008/2009 einen Fachkurs «Gesundheits- und Krankenpflege Bern» und begann ab Mai 2009 als Pflegehelferin im … Pflegezentrum in G.________ mit einem Pensum von 100 Prozent zu arbeiten, wo sie monatlich Fr. 3'720.-- verdiente (Akten MIDI 4C pag. 206, 240). Sie reduzierte ihr Pensum in der Folge zunächst auf 80 Prozent und anschliessend auf 60 Prozent, wobei sie ein monatliches Einkommen zwischen Fr. 2'339.-- und Fr. 3'116.-- erzielte (Akten MIDI 4C pag. 212, 223 f., 225 f., 228 f., 233 f., 238). Ab August 2015 ging sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nach und meldete sich bei der Arbeitslosenkasse an (Akten MIDI 4C pag. 253). Am 4. Januar 2021 trat sie eine neue Arbeitsstelle als Reinigungsmitarbeiterin bei der H.________ AG an, wobei sie bei einem Pensum von 45 Prozent monatlich Fr. 1'458.55 verdiente (Akten MIDI 4C pag. 296 f., 299). Im September 2021 begann sie als Reinigungsmitarbeiterin bei der I.________ mit einem Pensum von 70 Prozent zu arbeiten, wo sie bis heute tätig ist. In den Jahren 2023 und 2024 betrug ihr Jahreseinkommen Fr. 43'489.-- bzw. Fr. 44'475.-- (BB 14 [act. 1C]; BB 19, 20 [act. 8A]). Der aktuelle Monatslohn liegt – bei unverändertem Pensum – im Schnitt bei Fr. 3'900.-- (BB 19 [act. 8A]; gemäss Abrechnungen der Monate Februar und März, inkl. 13. Monatslohn). Weiter waren im Betreibungsregisterauszug vom 15. Oktober 2019 auf ihren Namen Verlustscheine im Umfang von Fr. 1'259.55 verzeichnet (Akten MIDI 4C pag. 267 f.). Durch teilweise Abzahlung reduzierten sich diese per 28. Mai 2021 auf Fr. 356.10 (Akten MIDI 4C pag. 301). 3.5.2 Der Beschwerdeführer war von 2008 bis 2011 im Autobahnrestaurant in … als «team member cleaning» und Küchenhilfe tätig (Akten MIDI 4B pag. 65 ff., 79 f., 177, 261). Ab Februar 2012 war er im Restaurant … in … als Küchenhilfe angestellt, zunächst Teilzeit und von April 2015 bis Ende Januar 2016 Vollzeit (Akten MIDI 4B pag. 224, 257). Vom 3. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 arbeitete der Beschwerdeführer bei der H.________ AG als Reinigungskraft mit einem Pensum von 18.75 Stunden pro Woche (Akten MIDI 4B pag. 365 f.). Gemäss Lohnausweis erzielte er im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 8'583.-- (Akten MIDI 4B pag. 367). Ferner schloss er einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, Arbeitsvertrag mit der … ab, bei der er von Juni 2022 bis Oktober 2023 tätig war. Lohnangaben hierzu sind nicht aktenkundig (Akten MIDI 4B pag. 431). Den Akten liegt zudem ein Arbeitsvertrag mit dem Gemeindeverband J.________ vom 5. Juli 2022 bei (BB 8 [act. 1C]). Mit dem Vertragen des J.________ erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 8'350.-- (BB 23, 28 [act. 8A]). Da die Printversion des J.________ per Ende 2023 eingestellt wurde, endete dieses Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt. Bei der K.________ AG, bei welcher der Beschwerdeführer seit Ende 2022 als Reinigungskraft beschäftigt ist, belief sich sein Einkommen im Jahr 2023 auf Fr. 7'735.-- und im Jahr 2024 auf Fr. 7'933.-- (BB 26 und 27 [act. 8A]). In den Jahren 2023 und 2024 erzielte er bei der L.________ AG mit dem Vertragen von Zeitungen zusätzlich ein Einkommen von insgesamt Fr. 10'156.-- bzw. von Fr. 13'656.-- (BB 10 [act. 1C]; BB 22 [act. 8A]). Weitere Lohnausweise der M.________ AG weisen ein Einkommen von Fr. 4'022.-- im Jahr 2023 und von Fr. 4'573.-- im Jahr 2024 aus (BB 30 und 31 [act. 8A]). Im Jahr 2024 war er zudem während eines Monats bei der … GmbH angestellt und erwirtschaftete dort ein Einkommen von Fr. 575.-- (BB 24 [act. 8A]). Darüber hinaus nahm er im Oktober 2024 eine Tätigkeit bei N.________ auf und erzielte gemäss «tax summary» in den Monaten Oktober bis Dezember 2024 ein Einkommen von Fr. 4'592.-- (BB 32 [act. 8A]). Ob er auch im Jahr 2025 bei N.________ als Chauffeur arbeitet, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Er ist weiterhin bei der L.________ AG tätig und hat gemäss den Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2025 ein Einkommen von insgesamt Fr. 2'239.-- erzielt (BB 21 [act. 8A]). Auch bei der K.________ AG ist er weiterhin beschäftigt. Dort hat sein Einkommen in den Monaten Januar und Februar 2025 insgesamt Fr. 360.-- betragen (BB 25 [act. 8A]). 3.5.3 Der Beschwerdeführer leidet an gesundheitlichen Problemen, die seine Erwerbssituation beeinflussen. Nach der Operation der Discushernie im Jahr 2016 entwickelte sich bei ihm eine Rezidiv-Discushernie mit lumboradikalem Schmerzsyndrom (Arztbericht vom 7.3.2018, Akten MIDI 4B pag. 265 f.). Am 30. Juni 2016 reichte er daher ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung ein (vgl. Akten MIDI 4B pag. 283). Mit Verfügung vom 27. November 2020 wies die IV-Stelle des Kantons Bern sein Leistungsbegehren ab (Akten MIDI 4B pag. 335). Zur Begründung führte sie aus,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, gemäss eigenen Abklärungen wären ihm spätestens sechs Monate nach der Operation, d.h. ab Dezember 2016 eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar gewesen (Akten MIDI 4B pag. 335). Laut dem Arztbericht vom 23. März 2022 ist mit einer vollständigen Erholung nicht mehr zu rechnen. Eine Arbeitsstelle mit körperlich wenig belastender Tätigkeit sei von zentraler Bedeutung (Akten SID 4A1 Beilage 4). Zudem wurde beim Beschwerdeführer im Jahr 2006 eine HIV-Infektion diagnostiziert (Akten MIDI 4B pag. 297). Seit mehr als zehn Jahren wird er von der Aids Hilfe Bern unterstützt (Akten MIDI 4B pag. 334). 3.5.4 Zum Betreuungsbedarf der jüngsten Tochter E.________ ergibt sich Folgendes: Am 5. Juli 2023 wurde bei ihr frühkindlicher Autismus diagnostiziert (Abklärungsbericht der F.________ vom 5.7.2023, BB 3 [act. 1C]; auch zum Folgenden). Sie benötigt Logopädie, psychomotorischen Unterricht und später auch Ergotherapie. Sie bedarf einer deutlich intensiveren Betreuung durch ihre Eltern als gleichaltrige, normal entwickelte Kinder. Seit dem 14. August 2023 besucht E.________ die heilpädagogische Tagesschule der F.________ (BB 4 [act. 1C]; auch zum Folgenden). Montags und mittwochs wird sie jeweils von 9.00 bis 13.15 Uhr unterrichtet. Dienstags und donnerstags dauert der Unterricht jeweils von 9.00 bis 16.00 Uhr. Freitags findet kein Unterricht statt. Gemäss dem Abklärungsbericht der IV-Stelle Bern vom 3. Oktober 2023 betreffend die Prüfung der Hilflosenentschädigung ist E.________ auf eine engmaschige Betreuung angewiesen, insbesondere in den Bereichen des An- und Auskleidens, der Verrichtung der Notdurft sowie der Fortbewegung (BB 5 [act. 1C]). Die IV-Stelle Bern erachtete die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im leichten Grad ab Oktober 2022 als erfüllt. Belege, die Auskunft über diese Entschädigung geben, finden sich in den Akten aber nicht. Ab Oktober 2024 hielt die IV-Stelle Bern die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im mittleren Grad für gegeben. Gemäss der Rechnung für den Monat November 2024 beträgt die monatliche Hilflosenentschädigung Fr. 1'225.50 (BB 18 [act. 8A]). Im Jahr 2025 erhöhte sich der Tagesansatz von Fr. 40.85 auf Fr. 42.--, sodass sich die Entschädigung zurzeit auf einen Betrag von Fr. 1'260.-- beläuft (vgl. Merkblatt der Hilflosenentschädigung der IV; einsehbar unter: <www.ahv-iv.ch/de>, Rubriken «Merkblätter/Leistungen der IV/ Hilflosenentschädigung der IV»).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, 3.5.5 Nach dem Gesagten hat sich die Einkommenssituation (netto/Monat) der Beschwerdeführenden folgendermassen entwickelt: 2023 Beschwerdeführerin Fr. 3'624.-- I.________ Fr. 3'624.-- Beschwerdeführer Fr. 696.-- Fr. 335.-- Fr. 846.-- Fr. 645.-- O.________ M.________ AG L.________ AG K.________ AG Fr. 2'522.-- Fr. 6'121.-- 2024 Beschwerdeführerin Fr. 3'706.-- I.________ Fr. 3'706.-- Beschwerdeführer Fr. 1'138.-- Fr. 48.-- Fr. 661.-- Fr. 381.-- Fr. 383.-- L.________ AG P.________ [Fr. 575.--/12] K.________ AG M.________ AG N.________ [Fr. 4'592.--/12] Fr. 2'751.-- Hilflosenentschädigung mittleren Grades [ab 10.2024: 3 x Fr. 1'225.50/12] Fr. 306.-- Fr. 306.-- Fr. 6'763.-- 2025 Beschwerdeführerin Fr. 3'900.-- I.________ Fr. 3'900.-- Beschwerdeführer Fr. 1'120.-- Fr. 180.-- L.________ AG K.________ AG Fr. 1'300.-- Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 1'260.-- Fr. 1'260.-- Fr. 6'460.-- Die Einkommenssituation im Jahr 2023 dürfte sich noch günstiger präsentiert haben, da die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im leichten Grad ab Oktober 2022 erfüllt waren (Abklärungsbericht vom 3.10.2023, BB 5 [act. 1C]; vgl. auch vorne E. 3.5.4). Diesem Einkommen steht ein Bedarf von Fr. 4'909.-- gegenüber (Fr. 2'413.-- [Grundpauschale 5-köpfige Familie gemäss den SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1.1.2021; vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe {Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111}], Fr. 1'470.-- [Wohnkosten; BB 15; act. 1C], Fr. 616.-- [Krankenkasse inkl. Prämienverbilligung; BB 16; act. 1C], Fr. 250.-- [Tagesschule; Akten MIDI 4C pag. 383], Fr. 160.-- [Kosten öffentlicher Verkehr]; Akten MIDI 4C

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, pag. 383). Erstellt ist damit, dass die Beschwerdeführenden seit 2023 selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen und ihr monatliches Einkommen den Bedarf gemäss den SKOS-Richtlinien deutlich überschreitet. 3.6 Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. September 2023 waren die Beschwerdeführenden erst seit neun Monaten nicht mehr auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Angesichts dieses Zeitraums ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, es könne noch nicht auf die Beständigkeit der neuen Einkommenssituation geschlossen werden. So konnte der Beschwerdeführer den Tatbeweis dafür (noch) nicht erbringen, inwiefern es ihm trotz seiner gesundheitlichen Probleme möglich sein soll, auf unbestimmte Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch in Bezug auf ihre jüngste Tochter bestanden noch Unsicherheiten. Der Abklärungsbericht der IV-Stelle lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor (vgl. vorne E. 3.5.4). Das neu etablierte Arbeits- und Betreuungsmodell, das zur Ablösung von der Sozialhilfe geführt hat, war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils somit noch nicht hinreichend gefestigt, um eine dauerhaft gesicherte finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz damals zum Schluss gelangte, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden (noch) nicht nachhaltig und tatsächlich verbessert haben. 3.7 Die heutige Situation führt zu einem anderen Schluss: Die Ablösung der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe liegt inzwischen bald drei Jahre zurück. Das Arbeits- und Betreuungsmodell, das es ihnen ermöglicht hat, den Unterhalt der Familie vollständig zu decken, ist nunmehr von einer gewissen Beständigkeit. Das Einkommen der Beschwerdeführerin hat sich – seit der Ablösung von der Sozialhilfe – bei unverändertem Pensum kontinuierlich erhöht (vgl. vorne E. 3.5.1 und 3.5.5). Sie ist seit September 2021 als Reinigungsmitarbeiterin bei der I.________ mit einem Beschäftigungsgrad von 70 Prozent tätig. Der Beschwerdeführer, der an einer Rezidiv-Discushernie leidet und HIV-positiv ist, hat mehrere Teilzeitanstellungen inne. Eigenen Angaben zufolge ermöglichen es ihm die flexiblen und zeitlich begrenzten Arbeitseinsätze, seiner eingeschränkten physischen Belastbarkeit Rechnung zu tragen. Sein Einkommen blieb in den Jahren 2023 und 2024 weitgehend stabil. In Bezug auf das laufende Jahr ist allerdings festzustellen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, dass es im Vergleich zu den Vorjahren tiefer sein wird (vgl. vorne E. 3.5.5). Seine Anstellungen als Zeitungsverträger und Reinigungskraft übt er aber immer noch aus, was für die Vereinbarkeit mit seiner gesundheitlichen Situation und eine Beständigkeit spricht. Hinzu kommt, dass sich die Verhältnisse auch mit Blick auf die Betreuungssituation von E.________ stabilisiert haben. Letztere besucht seit August 2023 die heilpädagogische Tagesschule der F.________. Seit Oktober 2024 erhalten die Beschwerdeführenden für ihre Tochter zudem eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Diese Entschädigung, auf welche Anspruch besteht, ist bei der Würdigung der wirtschaftlichen Situation ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 3.1). Unter Berücksichtigung dieser Entschädigung verfügen die Beschwerdeführenden in den letzten bald drei Jahren über ein Einkommen, das ihnen erlaubt hat, ihren finanziellen Bedarf zu decken. Dass der Beschwerdeführer in kleinerem Umfang zum Familienunterhalt beiträgt, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Es steht den Beschwerdeführenden frei, wie sie die Aufgaben innerhalb ihrer ehelichen Gemeinschaft aufteilen (vgl. vorne E. 3.2.2). Gleichwohl ist, auch wenn der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit aufgrund der Hilflosenentschädigung reduzieren durfte, den Beschwerdeführenden in Erinnerung zu rufen, dass sie (vorbehältlich der Erhöhung des Arbeitspensums der Ehefrau) auf das Einkommen des Beschwerdeführers angewiesen sind, um selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können. 3.8 Nach dem Gesagten liegen Verhältnisse vor, die eine ausreichende Gewähr für eine auf längere Sicht verbesserte finanzielle Situation bieten. Die Beschwerdeführenden erfüllen das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE, weshalb eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) begründet ist. Inwieweit sich eine Rückstufung und die mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen (vgl. vorne Bst. B) als verhältnismässig erweisen (vgl. vorne E. 2.3), muss folglich nicht mehr geprüft werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, 4. 4.1 Zusammenfassend stimmt das Verwaltungsgericht der Vorinstanz darin zu, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch keine ausreichende Gewähr für eine auf längere Sicht nachhaltig verbesserte finanzielle Situation der Beschwerdeführenden bestanden hat. Nunmehr verhält es sich anders. Seit der Ablösung von der Sozialhilfe sind bald drei Jahre vergangen, in denen die Beschwerdeführenden unter Beweis gestellt haben, dass sie aufgrund des seit anfangs 2023 praktizierten Arbeits- und Betreuungsmodells sowie der Hilflosenentschädigung den Unterhalt der gesamten Familie decken können. Ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit wieder auf Mittel der Sozialhilfe angewiesen sind, besteht nicht mehr. Die Rückstufung hält der Rechtskontrolle somit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr stand. Sollten die Beschwerdeführenden in Zukunft wiederum nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selber zu finanzieren, könnte sich die Massnahme aber wieder als angezeigt erweisen. 4.2 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Der Klarheit halber ist zudem festzustellen, dass den Beschwerdeführenden die Niederlassungsbewilligung zu belassen ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht mit Kostennote vom 6. Oktober 2025 (act. 16A) einen Aufwand von insgesamt 20,83 Stunden (bis Ende 2023: 15,08 Std; ab 2024: 5,75 Std.) geltend. Dieser zeitliche Aufwand erscheint mit Blick auf die massgeblichen Kriterien nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und den Tarifrahmen als gerechtfertigt, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, Aktenergänzung ein gewisser Mehraufwand entstanden ist und die Rechtsvertreterin sich mehrfach geäussert hat (vgl. vorne Bst. C). Der Parteikostenersatz ist somit auf Fr. 5'833.30, zuzüglich Fr. 100.70 Auslagen und Fr. 455.60 MWSt (7,7 % von Fr. 4'223.30 [für Leistungen bis 31.12.2023] und 8,1 % von Fr. 1'610.-- [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 6'397.60, festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.2 Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist nicht vom Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war (vgl. vorne E. 3.6, 4.1). Der vorinstanzliche Kostenschluss (Dispositiv- Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids) bleibt daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [mit präzisierter Begründung], Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. September 2023 wird aufgehoben und die Niederlassungsbewilligungen werden den Beschwerdeführenden belassen. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 6'397.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2025, Nr. 100.2023.279U, 4. Die Kostenverlegung gemäss Ziffer 2 und 3 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. September 2023 bleibt unverändert. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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