100.2023.231U STN/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. November 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Cotting 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ 5. E.________ Beschwerdeführende 4 und 5 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. August 2023; 2023.SIDGS.73)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1983) und B.________ (Jg. 1987) reisten am 13. Mai 2019 zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern C.________ (Jg. 2007), D.________ (Jg. 2008) und E.________ (Jg. 2011) in die Schweiz ein, wo sie am Folgetag ein Asylgesuch stellten und angaben, sie seien afghanische Staatsangehörige. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) anerkannte B.________ am 20. August 2019 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Die Kinder wurden in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen und es wurde ihnen Familienasyl gewährt. Mit separater Verfügung des SEM vom gleichen Tag wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft von A.________ nicht anerkannt, jedoch wurde er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen und es wurde ihm Familienasyl gewährt. Am 17. September (A.________) bzw. 29. Oktober 2019 (Ehefrau und Kinder) erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Biel ihnen Aufenthaltsbewilligungen. Am 27. November 2019 wurde bei den Betroffenen anlässlich einer Polizeikontrolle Kopien von auf sie lautenden serbischen Reisepässen sichergestellt. Daraufhin leitete das SEM ein Verfahren um Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein. A.________ und B.________ führten in ihrer Stellungnahme aus, sie und ihre Kinder hätten im Sommer 2018 serbische Ehrenpässe erhalten, weil C.________ mit dem Erlös aus dem Verkauf von eigenen Kunstwerken ein serbisches Kind finanziell unterstützt habe. Das SEM verfügte am 20. Februar 2020 aufgrund Verschweigens der serbischen Staatsbürgerschaft die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Familie und den Widerruf des ihnen gewährten Asyls. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2021 (E-1689/2020) ab, soweit es darauf eintrat. Mit Schreiben vom 21. März 2022 gewährte die EG Biel den Betroffenen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Am 1. April 2022 reichte die EG Biel bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland gegen A.________ und B.________ Strafanzeige wegen Täu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, schung der Behörden und Falschangaben im Asylverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin zwei Strafverfahren. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 verweigerte die EG Biel die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________ sowie der drei Kinder und wies sie alle unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ sowie ihre Kinder am 16. Januar 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 3. August 2023 wies die SID die Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, ab und setzte den Genannten eine neuen Ausreisefrist auf den 3. November 2023. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, und ordnete der Familie deren Rechtsvertreter amtlich bei. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ sowie ihre Kinder am 4. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. August 2023 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden seien zu verlängern; 2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. August 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Subeventualiter zu Ziffer 1 sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. August 2023 aufzuheben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen; 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss der Strafverfahren BJS 22 9019 und BJS 22 9020 zu sistieren.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, Gleichzeitig ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Am 12. September 2023 haben sie weitere Unterlagen eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2023 beantragt die SID die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Die EG Biel verzichtet mit Eingabe vom gleichen Tag auf eine Stellungnahme und verweist auf ihre Verfügung, ihre Vernehmlassung an die SID und den angefochtenen Entscheid. Am 6. Oktober 2023, 23. Januar 2024, 2. August 2024, 29. April 2025 und 17. Juli 2025 haben A.________ und B.________ sowie ihre Kinder Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Die SID bzw. die EG Biel haben sich am 12. Mai, 14. Mai und 4. August 2025 geäussert. Die Beschwerdeführenden haben am 21. August 2025 nochmals Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen subeventuell, sie seien vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 3; vorne Bst. C). – Die vorläufige Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, nahme wird vom SEM (und nicht vom Verwaltungsgericht) verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene ausländische Person; sie ist vom direkten Zugang zum Verfahren auf vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]). Soweit die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme beantragen, ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, weshalb der Antrag unzulässig ist (vgl. VGE 2020/295 vom 11.7.2023 E. 8). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. aber hinten E. 5). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die SID schloss im angefochtenen Entscheid auf den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Die Beschwerdeführenden hätten sich durch Verschweigen ihrer serbischen Staatsbürgerschaft das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft und dadurch gleichzeitig die Aufenthaltsbewilligungen erschlichen (angefochtener Entscheid E. 3.7 f.). Die Beschwerdeführenden rügen, es sei kein Widerrufsgrund erfüllt. Es gäbe keine Beweise für die serbische Staatsbürgerschaft; es könne nicht festgestellt werden, ob es sich bei den Pässen um Originale oder Fälschungen handle (Beschwerde Rz. 5, 7). Des Weiteren seien sie alle sehr gut integriert (Beschwerde Rz. 9 ff., 42 f.). Ihre Sozialhilfeabhängigkeit vermöge daran nichts zu ändern, da diese unverschuldet sei; den Eltern sei es aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus praktisch unmöglich, sich von der Sozialhilfe abzulösen. Im Übrigen sei eine Rückkehr nach Serbien weder zulässig noch zumutbar (Beschwerde Rz. 32 ff., 48 f., 54 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, 2.2 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben gemäss Art. 60 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). 2.3 Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG folgt aus der Wahrheits- und Offenbarungspflicht gemäss Art. 90 Bst. a AIG (materielle Mitwirkungspflicht). Danach sind ausländische Personen verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 3.1 mit Hinweis auf Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, Rz. 420). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die zum Widerruf der Bewilligung führen kann, liegt vor, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält. Eine Tatsache ist wesentlich, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei korrekter Information ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Für den Widerruf nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_860/2020 vom 23.2.2021 E. 4.2; Michael Spring, a.a.O., Rz. 43 mit Fn. 142, Rz. 443; VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 3.2). In beiden Tatbestandsvarianten muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Stellt die Behörde Fragen, muss die ausländische Person diese wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wesentlich sind, führen nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG grundsätzlich zum Widerruf der Bewilligung; Täuschungsabsicht liegt diesfalls ohne weiteres vor. Wesentlich sind nicht nur Tatsachen, nach denen die Ausländerbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich fragt. Beim Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist eine Täuschungsabsicht daher namentlich zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10], 135 II 1 E. 4.1; BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024 E. 3.1 [betrifft VGE 2022/29 vom 28.11.2023], 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 4.1.1 [betrifft VGE 2021/120 vom 6.10.2021]; Michael Spring, a.a.O., Rz. 436, 444 f., 447). Dies ist bei fehlenden bzw. falschen Angaben zur Staatsangehörigkeit ohne weiteres der Fall. 2.4 Grundsätzlich muss der Widerrufsgrund bei der betroffenen Person selber erfüllt sein. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Eltern führt nicht zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ihrer Kinder. Da jedoch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ausdrücklich auch falsche Angaben bzw. das Verschweigen von Tatsachen durch den Vertreter (bzw. die Vertreterin) nennt, müssen sich minderjährige Kinder das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung anrechnen lassen, so dass das elterliche Verhalten auch zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Kinder führen kann (BGer 2C_789/2018 vom 30.1.2019 E. 3.1, 2C_359/2014 vom 1.12.2014 E. 4.4, beide betreffend Niederlassungsbewilligung). 2.5 Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 21. Dezember 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen (Urteil E-1689/2020 vom 21.12.2021; Akten EG Biel 6B pag. 50-62). Das Gericht erwog, die Beschwerdeführenden seien zum Zeitpunkt der Einleitung ihrer Asylverfahren im Jahr 2019 unbestrittenermassen im Besitz der serbischen Staatsbürgerschaft gewesen, welche ihnen im Jahr 2018 erteilt worden sei. Sie hätten aber weder zu ihrem Aufenthalt in Serbien noch zu ihrer serbischen Staatsangehörigkeit irgendwelche Angaben gemacht. Für das Gericht ging klar hervor, dass die Beschwerdeführenden in gegenseitiger Absprache sowohl ihren Aufenthalt in Serbien als auch die dort erhaltene Staatsbürgerschaft anlässlich der mehreren Befragungen bewusst verschwiegen haben (E. 9.2). Das Gericht kam zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten mit dem Nichtoffenlegen der serbischen Staatsbürgerschaft eine wesentliche Tatsache verschwiegen und sich dadurch das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft erschlichen (E. 9.5). 2.6 Die Vorinstanz erwog, es sei erwiesen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Einleitung ihrer Asylverfahren im Jahr 2019 im Besitz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, der serbischen Staatsbürgerschaft gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 3.3-3.7). Die von den Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen; so wiederholen sie in den wesentlichen Punkten ihre Argumentation im vorinstanzlichen Verfahren und monieren, dass es keine «handfesten Beweise» für die Echtheit der serbischen Pässe gebe (Beschwerde Rz. 36). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde Rz. 39) ist insoweit ausländerrechtlich kein Raum für eine Unschuldsvermutung wie im Strafrecht. Bei Reisepässen darf die Echtheit grundsätzlich vermutet werden. Aufgrund der den Beschwerdeführenden obliegenden weitreichenden Mitwirkungspflicht wäre es an ihnen, die allfällige «Unechtheit» ihrer serbischen Pässe konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht BVR 2015 S. 391 E. 5.5), beispielsweise durch eine Bestätigung der serbischen Botschaft, dass es sich bei den entsprechenden Reisepässen um Fälschungen handelt, weil die Personen, auf deren Namen sie ausgestellt sind, gar nicht serbische Staatsangehörige sind (so auch bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid E. 3.7). Die «Unechtheit» der Pässe ist somit nicht erstellt. Demnach waren die Beschwerdeführenden im Besitz von serbischen Pässen, was sie gegenüber den Migrationsbehörden verschwiegen haben. Bei den Beschwerdeführenden lag ferner eine Täuschungsabsicht vor, da davon auszugehen ist, dass sie bzw. vorab die Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) in gegenseitiger Absprache sowohl die serbische Staatsbürgerschaft als auch ihren dortigen Aufenthalt anlässlich ihrer (mehreren) Befragungen bewusst verschwiegen haben (vgl. vorne E. 2.3 und 2.4 sowie BVGer E-1689/2020 vom 21.12.2021 E. 9.2 letzter Abschnitt). Nebst den unvollständigen Angaben im Asylverfahren haben sie namentlich in dem von den Eltern ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformular der EG Biel («Formulaire d’annonce pour les ressortissants étrangers», Akten EG Biel 6B pag. 30-32) unter dem Titel «Nationalité(s)» nur die afghanische Staatsangehörigkeit angegeben. Dadurch haben sie die Behörden wissentlich getäuscht. 2.7 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden mit Urteil vom 1. April 2025 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (PEN 24 426/427) im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die sie betreffenden Strafbefehle vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, Vorwurf der Täuschung der Behörden nach Art. 118 AIG freigesprochen. Aus diesem Freispruch können die Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten: So ist für den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG nicht vorausgesetzt, dass die Täuschung der Behörden zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat (Silvia Hunziker, in Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 62 N. 24). Sodann erfolgte der Freispruch gemäss dem Strafurteil gestützt auf die vom Strafgericht vertretene Feststellung, dass Art. 118 AIG nicht einschlägig sei, da die falschen Angaben bzw. das Verschweigen von Tatsachen nicht gegenüber «den mit dem Vollzug des [AIG] betrauten Behörden», sondern im Rahmen des Asylverfahrens gemacht worden seien, welches ausschliesslich durch das AsylG geregelt sei (vgl. Urteilsbegründung vom 4.6.2025, insb. S. 2 und 6 f., Beschwerdebeilage [BB] 52, act. 29B). Ein allfälliges strafbares Verhalten gestützt auf die analoge Strafbestimmung im AsylG (Art. 115) bildete gestützt auf den Anklagegrundsatz hingegen nicht Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Regionalgericht. Im Übrigen stellte das Strafgericht – trotz Freispruchs – erwägungsweise fest, es mache den Anschein, dass den Beschwerdeführenden bewusst gewesen sei, dass die Tatsachen des vorherigen Aufenthalts in Serbien und des Besitzes der serbischen Pässe von Relevanz gewesen seien und sie dies bewusst verschwiegen hätten; dies obwohl es nachvollziehbar sei, dass sie an der Echtheit der Pässe gezweifelt hätten, da sie diese unter sehr besonderen Umständen erhalten hätten (vgl. Urteilsbegründung S. 7). Die von der Staatsanwaltschaft gegen das Strafurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland angemeldete Berufung wurde zurückgezogen, womit das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BB 53, act. 29B). 2.8 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben durch das Verschweigen der serbischen Staatsangehörigkeit und des früheren Aufenthalts der Familie in Serbien gegenüber den Behörden im Asylverfahren und im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt, der einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegensteht (Art. 33 Abs. 3 AIG; vgl. vorne E. 2.5 und 2.6). Die Beschwerdeführenden 3-5 waren zum Zeitpunkt der falschen Angaben und damit zum Zeitpunkt, als der Widerrufsgrund gesetzt wurde, alle minderjährig und müssen sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter anrechnen lassen (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, vorne E. 2.4). Die Ausländerbehörde hätte bei Kenntnis der gesamten Umstände (serbische Staatsangehörigkeit und Aufenthalt in Serbien) den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt. Folglich wäre auch den Beschwerdeführenden 3-5 keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden (vgl. für eine vergleichbare Würdigung etwa BGer 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.6 mit Hinweisen). 3. Zu prüfen ist sodann die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. 3.1 Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3.2 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). In diese Prüfung sind ausserdem die nach der Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Interessen der minderjährigen Kinder (hier Beschwerdeführer 4 und 5) einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2021/46 vom 17.1.2023 E. 5 [bestätigt durch BGer 2C_113/2023 vom 27.9.2023]). 3.3 Zurecht berufen sich die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht nicht auf Art. 8 EMRK. Da die gesamte Familie von der Entfernungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, massnahme betroffen ist, ist – wie die Vorinstanz korrekt feststellt – der Schutz des Familienlebens nicht betroffen. Die Beschwerdeführenden reisten sodann im Mai 2019, also vor rund sechs Jahren, in die Schweiz ein. Um sich auf den Privatlebensschutz berufen zu können, bildet eine rechtmässige Aufenthaltsdauer von 10 Jahren den Richtwert (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Diese Aufenthaltsdauer erreichen die Beschwerdeführenden nicht; im Übrigen sind besonders intensive Beziehungen, die über eine normale Integration hinausgehen, nicht ersichtlich (vgl. hinten E. 3.5.2). 3.4 Das dem Widerrufsgrund der Behördentäuschung zugrunde liegende öffentliche Interesse ist das Interesse an der Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts und an der richtigen Entscheidfindung in Bewilligungsverfahren gestützt auf richtige und vollständige Angaben gemäss der Wahrheits- und Offenbarungspflicht (vgl. vorne E. 2.3). Dieses Interesse ist anerkanntermassen erheblich (vgl. VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 9.2 [bestätigt durch BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024]; BGer 2C_467/2022 vom 12.12.2022 E. 3.2, 2C_66/2016 vom 12.10.2016 E. 5.1; Michael Spring, a.a.O., Rz. 27 und 465). Von entsprechendem Gewicht ist – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5, 7) – das Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. 3.5 Bei den privaten Interessen der Beschwerdeführenden sind namentlich deren Aufenthaltsdauer, die Integration sowie die ihnen und ihren Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 3.5.1 Die Beschwerdeführenden reisten im Mai 2019 in die Schweiz ein; im September bzw. Oktober 2019 wurden ihnen Aufenthaltsbewilligungen erteilt (vgl. vorne Bst. A). Sie halten sich somit seit sechs Jahren in der Schweiz auf, ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann daher nicht als lang bezeichnet werden. Dem Aufenthalt von sechs Jahren kommt im Übrigen nur untergeordnete Bedeutung zu, weil er von Anfang an mit Falschangaben erschlichen worden ist (für eine vergleichbare Würdigung BGer 2C_467/2022 vom 12.12.2022 E. 3.1 m.w.H.). 3.5.2 Zur Integration der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzuhalten: Weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2 haben sich in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich integriert. Zwar hat der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, führer 1 im Herbst 2023 ein dreimonatiges Praktikum als «Gipser und Maler Helfer» absolviert (BB 42, act. 4A) und die Beschwerdeführerin 2 ist seit Juni 2024 drei Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiterin tätig (BB 47, act. 19A). Die Familie ist jedoch weiterhin von der Sozialhilfe abhängig (vgl. Akten EG Biel 6B pag. 93; Bestätigung Sozialdienst vom 9.2.2023 in Akten SID 6A1 BB 15), was die Beschwerdeführenden auch einräumen. Intensive soziale Bindungen zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch die Beschwerdeführenden besonders hart treffen würde, sind sodann nicht ersichtlich. Die vielen «Empfehlungsschreiben», die sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereicht haben, vermögen dies jedenfalls nicht zu belegen, handelt es sich doch grösstenteils um Briefe von Lehrpersonen BB 14-20, 29-35), Sprachkursleiterinnen (BB 10, 11) oder Trainern des Sportvereins (BB 37, 38). Auch wenn sich die Beschwerdeführenden darum bemüht haben, sich in sprachlicher Hinsicht zu integrieren (vgl. bspw. BB 8 und 9, act. 1C), sind ihre Integrationsleistungen erheblich zu relativieren, da sie sich mit der Erfüllung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG von Anfang an gar nie rechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben (für eine vergleichbare Würdigung vgl. BGer 2C_467/2022 vom 12.12.2022 E. 3.1). 3.5.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Rückkehr nach Serbien zumutbar erscheint; dabei ist auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Serbien insbesondere auch unter dem Aspekt des Kindeswohls ausführlich begründet (angefochtener Entscheid E. 6.3-6.6). Sie hat namentlich dargelegt, dass die Beschwerdeführenden als serbische Staatsangehörige in Serbien (nach ihrer Anmeldung) krankenversichert sind und kostenlosen Zugang zu medizinischen Einrichtungen haben (angefochtener Entscheid E. 6.5). Auch die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung ist in Serbien praktisch flächendeckend für alle gängigen Behandlungen vorhanden (angefochtener Entscheid E. 8.3.4). Zudem haben die Beschwerdeführenden in Serbien Anspruch auf Sozialhilfe, auch wenn sich die staatlichen Sozialleistungen auf sehr niedrigem Niveau bewegen (angefochtener Entscheid E. 6.5). Die Beschwerdeführenden 4 und 5 können kostenlos die öffentliche Schule besuchen (angefochtener Entscheid E. 6.6). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, chen Verfahren vermögen diese Feststellungen nicht in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass Migrantinnen und Migranten und Asylsuchende in Serbien einen «schwierigen Stand» hätten und «von Polizisten regelmässig erpresst und misshandelt» würden (Beschwerde Rz. 32, sowie BB 23-27, act. 1C), ist auf ihre serbische Staatsangehörigkeit hinzuweisen. 3.6 In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme zu Recht als überwiegend beurteilt hat: Dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligungen entgegen, die durch Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt worden sind. Dieses öffentliche Interesse überwiegt im vorliegenden Fall (für eine vergleichbare Würdigung BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen [betrifft VGE 2022/29 vom 28.11.2023]). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich als verhältnismässig. Art. 3 KRK ist ebenfalls nicht verletzt. 4. Die Beschwerdeführenden beantragen sodann vor Verwaltungsgericht erstmals die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Sie begründen diesen Antrag mit ihren Integrationsleistungen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde (auch im Punkt der Härtefallbewilligung) und bringt somit zum Ausdruck, dass sie auch ermessensweise keine Bewilligung erteilen würde. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2019 S. 314 E. 6.5) vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Serbien (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 und 7). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt durch Erfüllung des Widerrufsgrunds nach Art. 62
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, Abs. 1 Bst. a AIG erschlichen haben und daher aus ihren Integrationsleistungen nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten können. 5. Soweit die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme durch das Verwaltungsgericht beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vorne E. 1.2). Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1; VGE 2020/295 vom 11.7.2023 E. 8). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb es die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien als zumutbar erachtet (vorne E. 3.5.3). Weitere Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme beim SEM fällt damit ausser Betracht. 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. vorne Bst. C und E. 2.7). Konsequenz der Beschwerdeabweisung ist die Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit einer Frist bis zum 31. Januar 2026 ist gewährleistet, dass die Beschwerdeführenden 4 und 5 das erste Semester des Schuljahrs 2025/26 in der Schweiz abschliessen können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig und haben ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.3 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen (vgl. vorne E. 3.5.2) Die Beschwerde kann zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen schliesslich den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, 7.4 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 7.5 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 6'000.--, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 472.95 und MWSt von Fr. 510.85, total Fr. 6'983.80, geltend (Kostennote vom 20.10.2025, act. 38B). Die Kostennote gibt insbesondere zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Rechtsvertreter verrechnet die «Kenntnisnahme Urteil Verwaltungsgericht, weiterleiten an Klientschaft, Nachbesprechung mit Klientschaft» zweimal mit je einer Stunde. Weiter fällt auf, dass der Rechtsvertreter für die Kenntnisnahme und Weiterleitung von Verfügungen des Verwaltungsgerichts, mit denen einzig seine Eingaben den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt werden, jeweils eine Viertelstunde verrechnet. Dies scheint klar überhöht. Nach den vorgenannten Kriterien erscheint das geltend gemachte Honorar zudem generell als überhöht. Der Rechtsvertreter war mit der Sache und den sich stellenden Rechtsfragen bereits aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens vertraut. Zwar hat er eine umfangreiche Beschwerde und in mehreren Eingaben weitere Dokumente eingereicht. Die Aktenergänzungen erfolgten indes überwiegend mit Kurzbriefen oder kurzen Stellungnahmen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 5'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen. Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 5'500.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald diese dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber dem Rechtsvertreter besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Januar 2026. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt F.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt F.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 5'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden gegenüber dem Kanton Bern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2025, Nr. 100.2023.231U, 6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Biel - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.