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Bern Verwaltungsgericht 21.11.2024 100 2023 208

November 21, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,918 words·~25 min·4

Summary

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 4. Juli 2023; 100 22 187, 200 22 147) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Full text

100.2023.208/209U BUC/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. November 2024 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Aellen A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 4. Juli 2023; 100 22 187, 200 22 147)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ und B.________ wohnten im hier massgebenden Steuerjahr 2011 in … (Gemeinde Köniz). B.________ war Teil der «Erbengemeinschaft …» (nachfolgend Erbengemeinschaft) sowie Alleineigentümer einer Stockwerkeinheit im Kanton Graubünden, die mit einem lebenslangen, ausschliesslichen und unentgeltlichen Wohnrecht zugunsten seiner Eltern belastet war. Mit Einspracheentscheiden vom 19. Mai 2022 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ abweichend von deren Selbstdeklaration bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 107'500.-- (zum Satz von Fr. 119'000.--) sowie ein Vermögen von Fr. 0.-- (zum Satz von Fr. 318'000.--) und bei der direkten Bundessteuer auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 121'700.-- (zum Satz von Fr. 134'500.--). B. Hiergegen gelangten A.________ und B.________ am 13. bzw. 24. Juni 2022 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 4. Juli 2023 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und wies die «Akten zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen» (Anwendung des korrekten Wechselkurses 2011) an die Steuerverwaltung zurück. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 4. August 2023 haben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, die angefochtenen Entscheide seien insoweit aufzuheben, als beim satzbestimmenden Einkommen mehr als € 4'500.-- («tatsächliche Auszahlung umgerechnet in Schweizer Franken») und beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 3 satzbestimmenden Vermögen Fr. 375'000.-- aufgerechnet worden sind. Im Sinn eines Eventualantrags verlangen sie «in jedem Fall, also auch im Falle der ganzen oder teilweisen Abweisung [der] Beschwerde[n]» Ersatz ihrer Parteikosten. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 18. September bzw. mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (Anwendung eines Wechselkurses von Fr. 1.2335 statt Fr. 1.2138, vgl. angefochtene Entscheide E. 6.2 und 9 f.; statt vieler: BVR 2017 S. 205 E. 1.4 mit Hinweisen; BGE 150 II 202 [BGer 9C_83/2023 vom 19.12.2023] nicht publ. E. 1.2). Es muss daher keine der zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt sein. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben grundsätzlich ein schutzwür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 4 diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind grundsätzlich eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist – vorbehältlich von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2 Die StRK hatte zu prüfen, zu welchem Satz die Beschwerdeführenden bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen) und der direkten Bundessteuer 2011 (Einkommen) jeweils zu veranlagen sind (angefochtene Entscheide E. 5 ff.). 1.2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und innerhalb dieses Rahmens durch die Beschwerdeanträge, allenfalls unter Rückgriff auf deren Begründung, bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 2.1 und 3.3). – Die StRK hatte (auch) sinngemäss erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerden zu beurteilen (angefochtene Entscheide Bst. F und E. 1.2 f.; Vorakten StRK [act. 4A] pag. 145). Streitgegenstand kann diesbezüglich nur sein, ob die StRK zu Recht keine materielle Beurteilung vorgenommen hat (statt vieler BVR 2017 S. 459 E. 2.3). Die Beschwerdeführenden verlangen zwar die uneingeschränkte Aufhebung der angefochtenen Entscheide, was auch das vorinstanzliche Nichteintreten umfasst. Aus ihren Eingaben geht jedoch nicht hervor, weshalb die StRK insofern Recht verletzt haben soll. Auf die Beschwerden ist daher in diesem Punkt mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen und damit insoweit formell beschwert. In Bezug auf die Einkommenssteuer sind sie auch materiell beschwert, da die Steuerverwaltung Einkünfte des Beschwerdeführers aus Beteiligung an der in Deutschland ansässigen C.________ GmbH & Co. KG (nachfolgend: Gesellschaft) beim satzbestimmenden Einkommen aufrechnete, was die StRK dem Grundsatz nach geschützt hat (angefochtene Entscheide E. 6). Ob die materielle Beschwer auch in Bezug auf die Vermögenssteuer 2011 zu bejahen und insoweit ebenfalls auf die Beschwerden einzutreten ist, er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 5 scheint indes fraglich, haben doch die Beschwerdeführenden mangels steuerbaren Vermögens im Steuerjahr 2011 keine Vermögenssteuer zu bezahlen (Veranlagung von Fr. 0.--). Korrekturen beim satzbestimmenden Vermögen ändern daran nichts (vgl. etwa BGE 140 I 114 E. 2.4, 3.2.2 [betreffend Gewinnsteuer juristische Person]). Die Frage kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben (vgl. insb. hinten E. 3.2). 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. 2.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten zunächst «die einzelrichterliche Zuständigkeit [in den vorinstanzlichen Verfahren] gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. c GSOG» und verlangen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die Rückweisung der Angelegenheit zum neuen Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 6 durch die StRK in rechtmässiger Zusammensetzung. – Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass die Einspracheentscheide betreffend das Steuerjahr 2011 sowie die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2012 bis 2017 den Beschwerdeführenden allesamt am gleichen Tag eröffnet wurden (Beschwerden Rz. 23, auch zum Folgenden; Vorakten StRK [act. 4A] pag. 8 ff., 18). Die Beschwerdeführenden erhoben gegen die Veranlagungsverfügungen betreffend die Steuerjahre 2012 bis 2017 sodann ebenfalls Einsprache (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 42 f.). Bis vor Verwaltungsgericht weitergezogen haben sie freilich nur die Veranlagungen betreffend das Steuerjahr 2011, welches auch allein Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildete. Für die von ihnen verlangte «Globalbeurteilung» mit einem «Gesamtstreitwert über alle Steuerveranlagungen 2011 bis 2017», also unter Mitberücksichtigung der Streitwerte auch der Steuerveranlagungen 2012 bis 2017, blieb damit kein Raum, konnte doch der Streitwert nicht über das hinausgehen, was Streitgegenstand war (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. vorne E. 1.2.1). Im Übrigen ist das steuerbare Einkommen und Vermögen in jeder Steuerperiode neu zu bemessen, was mit sich bringt, dass auch die Steuersätze alljährlich neu zu ermitteln sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 ff., Art. 67, 70 Abs. 1 und 72 Abs. 1 StG; Art. 15 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 ff., Art. 40 Abs. 1 und 2 Art. 41 Abs. 1 DBG). Weiter gilt bei periodischen Steuern der gefestigte Grundsatz, dass in früheren Steuerperioden ergangene Taxationen für spätere Veranlagungen grundsätzlich keine Verbindlichkeit zukommt, weil jede Veranlagung ein eigenes, von anderen bzw. früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren darstellt, in dem die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu (bzw. zutreffender) beurteilen dürfen (vgl. etwa BVR 2013 S. 506 E. 4.3; VGE 2022/326/327 vom 27.6.2023 E. 4.2.1, 2019/23/24 vom 4.3.2020 E. 7.1, 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 131 N. 6 sowie Vorbem. zu Art. 147-153a N. 10). Mit Blick darauf ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, wie sich die angefochtenen Entscheide auf die noch nicht abschliessend beurteilten Steuerperioden 2012 bis 2017 auswirken könnten (anders Beschwerden Rz. 23). Die StRK hat den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 7 Streitwert zutreffend auf weniger als Fr. 10'000.-- beziffert und die angefochtenen Entscheide damit zu Recht in einzelrichterlicher Zuständigkeit gefällt (angefochtene Entscheide E. 2; vgl. zum Streitwert auch vorne E. 1.4). 2.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, ihre (verfassungsmässigen) Verfahrensrechte seien verletzt worden. Insbesondere rügen sie eine Missachtung «ihrer Verfahrensrechte nach Art. 71 VRPG» (Beschwerden Rz. 40, 43). 2.2.1 Art. 71 Abs. 1 erlaubt es der verfügenden Behörde, während hängigem Rechtsmittelverfahren zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu zu verfügen bzw. die angefochtene Verfügung aufzuheben, anstatt eine Vernehmlassung einzureichen. Das Rechtsinstitut der neuen Verfügung ist prozessökonomisch motiviert: Anerkennt die Behörde aufgrund der Einwände in der Beschwerde, dass ihr ein Fehler unterlaufen und die angefochtene Verfügung abzuändern ist, soll sie aus Gründen der Prozessökonomie sogleich neu verfügen, wenn dies möglich ist. Damit lassen sich unnötiger Aufwand und Kosten im Rechtsmittelverfahren vermeiden. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist es der verfügenden Behörde umgekehrt nicht erlaubt, die opponierende Partei schlechter zu stellen, erneut ein Beweisverfahren durchzuführen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen. Denn die Verfahrensleitung liegt ab Rechtshängigkeit eines Verwaltungsjustizverfahrens (Art. 16 Abs. 2 VRPG) bei der Rechtsmittelbehörde, im Beschwerdeverfahren herrscht Amtsbetrieb (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 1 mit Hinweisen; Christoph Bürki, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, Diss. Bern 2010, S. 103 f.). 2.2.2 Die Beschwerdeführenden halten sinngemäss dafür, die StRK hätte die Steuerverwaltung verpflichten müssen, ein «Verfahren nach Art. 71 VRPG» durchzuführen (Beschwerden Rz. 39). Zu Unrecht: Ob die verfügende Behörde von der Möglichkeit nach Art. 71 Abs. 1 VRPG Gebrauch macht, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen und hängt allein davon ab, wie sie sich zu den in den Beschwerden erhobenen Rügen stellt. Zu neuer Verfügung verpflichtet werden kann sie nicht (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 13; VGE 2016/36 vom 29.8.2017 E. 2, auch zum Folgenden). Hier ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Steuerverwaltung aufgrund der Vorbringen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 8 in Rekurs und Beschwerde eigene Fehlleistungen anerkannt hätte, die sich auf den Entscheid (Festsetzung des steuerbaren Einkommens und Vermögens) auswirken könnte (s. auch E. 2.2.3 hiernach; aus technischen Gründen wurden satzbestimmende Faktoren lediglich in der Begründung der Einspracheentscheide aufgeführt, jedoch nicht tabellarisch «angedruckt», so dass der beim jeweiligen Reineinkommen bzw. Total des Vermögens angegebene Betrag nicht dem Ergebnis der Summe der voranstehenden Positionen entsprach; vgl. angefochtene Entscheide E. 4.2; zur diesbezüglichen Chronologie einlässlich Vernehmlassung Rekurs und Beschwerde vom 9.1.2023 S. 1-5, in Vorakten StRK [act. 4A] pag. 115 ff.). Der Erlass neuer Einspracheentscheide zugunsten der Beschwerdeführenden kam mithin nicht in Frage und konnte von der StRK nicht angeordnet werden. 2.2.3 Daran ändert auch der von den Beschwerdeführenden sinngemäss angerufene Vertrauensschutz aufgrund behördlicher Zusicherungen nichts (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. Beschwerden Rz. 40). Es fehlt hier bereits an einer behördlichen Auskunft bzw. Zusicherung, die als Vertrauensgrundlage dienen könnte (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes statt vieler: BVR 2017 S. 540 E. 6.2; BGE 148 V 128 [BGer 9C_736/2020 vom 10.12.2021] nicht publ. E. 5). Wohl hat die Steuerverwaltung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren mitgeteilt, «aufgrund neuer Tatsachen» nach Art. 71 Abs. 1 VRPG neu verfügen, statt eine Beschwerdevernehmlassung einreichen zu wollen. Diese Mitteilung richtete sich jedoch an die StRK und enthält keine (individuell-konkrete) Zusicherung der Steuerverwaltung, sich in der Sache unterziehen zu wollen (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 77, 82; s. auch E. 2.2.2 hiervor). Zudem setzt das Bestehen einer geschützten Vertrauensposition voraus, dass die Beschwerdeführenden als Betroffene in einer Art und Weise gehandelt haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann. Eine derartige Disposition ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. 2.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer «verfassungsmässigen Verfahrensrechte nach Art. 5 Abs. 1 […] sowie Art. 29 Abs. 1 BV (gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 71 VRPG)» rügen (Beschwerden Rz. 28 ff.), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden: Wohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 9 hat sich die Steuerverwaltung über die Tragweite von Art. 71 Abs. 1 VRPG geirrt, indem sie offenbar annahm, die Bestimmung lasse auch Raum für Korrekturen der fraglichen Art. So hat sie den Beschwerdeführenden «Vorbescheide» zugestellt mit dem Hinweis, diese seien lediglich ausführlicher begründet, entsprächen im Übrigen aber den Einspracheentscheiden bzw. Veranlagungsverfügungen (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 88 ff.; Vorakten StV [act. 4B] pag. 100 ff.). Ungeachtet dessen, was die Steuerverwaltung zu diesem Vorgehen bewogen hatte (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 110), war den Beschwerdeführenden bewusst, dass die «Vorbescheide» den Anforderungen von Art. 71 Abs. 1 VRPG ebenso wenig genügten wie die vorangegangene Mitteilung der Steuerverwaltung an die StRK (E. 2.2.3 hiervor); sie hatten die darstellerischen Fehlleistungen der Steuerverwaltung mithin erkannt (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 86; ferner Beschwerden Rz. 11 f., 15). Wie sie hier nun den Standpunkt vertreten können, die Steuerverwaltung habe auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtet bzw. ihr Recht auf eine solche «verwirkt» (Beschwerden Rz. 36, 38) und was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten könnten, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Bei dieser Sachlage konnte Art. 71 Abs. 1 VRPG keine «verfahrensrechtlichen Konsequenzen» haben, die von der StRK hätten missachtet werden können (anders Beschwerden Rz. 39). 2.2.5 Nachdem keine neuen Verfügungen im Sinn von Art. 71 Abs. 1 VRPG vorlagen und diese Bestimmung damit gar nicht erst zum Tragen kommen konnte (und auch nicht hätte zum Tragen kommen müssen), führte die StRK zu Recht das Rekurs- und Beschwerdeverfahren fort, indem sie der Steuerverwaltung Frist zur Beschwerdevernehmlassung ansetzte (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 112 f.). Sofern sich den Beschwerden überhaupt eine entsprechende Rüge entnehmen lässt, schloss die StRK zudem zutreffend, dass die Steuerverwaltung in den Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren keine Verfahrensfehler begangen hatte, wenn sie darauf verzichtete, die Veranlagungsverfügungen zurückzunehmen. Inwiefern Art. 38 VRPG oder andere, von den Beschwerdeführenden angerufene Verfahrensbestimmungen verletzt worden wären, ist auch insoweit nicht zu erkennen. 2.3 In formeller Hinsicht bleibt von Amtes wegen auf Folgendes hinzuweisen (Art. 20a Abs. 1 VRPG): Die StRK hat in Bezug auf die Erträge aus den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 10 Beteiligungen an der Gesellschaft hinsichtlich der Umrechnung von Euro in Schweizer Franken einen geringfügig höheren Wechselkurs für massgebend erachtet als die Steuerverwaltung (Fr. 1.2335 statt Fr. 1.2138). Infolgedessen betragen die (satzbestimmend zu berücksichtigenden) Erträge umgerechnet neu rund Fr. 14'973.-- und damit mehr als die von der Steuerverwaltung errechneten Fr. 14'735.--; die StRK hat die Einspracheentscheide 2011 im entsprechenden Umfang aufgehoben und die Akten zur Vornahme der in diesem Sinn anzupassenden Veranlagungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen (angefochtene Entscheide E. 6.2 und 9 f. bzw. Dispositiv- Ziff. 1 und 2; vgl. vorne E. 1.1). Insoweit hat die StRK mithin die Steuerveranlagungen 2011 zum Nachteil der Beschwerdeführenden geändert (sog. reformatio in peius), ohne diese aber vorher dazu angehört zu haben. Die Missachtung der Verpflichtung, die betroffene Partei zu einer beabsichtigten reformatio in peius vorgängig anzuhören, stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 ff. VRPG verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die – dessen formeller Natur entsprechend (statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2014 S. 105 E. 3.6; BGE 144 I 11 E. 5.3) – in der Regel die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht. Eine oberinstanzliche Heilung kommt nur in Betracht, wenn die beschwerdeführende Partei zu erkennen gibt, dass sie ihr Rechtsmittel auch im Wissen um die Möglichkeit einer Schlechterstellung nicht zurückgezogen hätte, oder wenn die Beschwerdebehörde einem Rückzug nicht hätte stattgeben müssen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 73 N. 17 f., 21; zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2007 S. 395 E. 5.3.1, je mit Hinweisen; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; vgl. zu Art. 62 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] auch Thomas Häberli, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 62 N. 33, 36 und 39; Madeleine Camprubi, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 62 N. 13). – Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden äussern sich weder zum anzuwendenden Wechselkurs noch rügen sie diese Gehörsverletzung. Vielmehr kritisieren sie, wie bereits in den Verfahren vor der StRK, die Veranlagungen 2011 in anderer Hinsicht. Daraus ist abzuleiten, dass sie in den vorinstanzlichen Verfahren ihre Rechtsmittel auch im Wissen um die Möglichkeit einer Schlech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 11 terstellung in diesem nebensächlichen und steuerbetragsmässig geringfügigen Punkt nicht zurückgezogen hätten. An die Gehörsverletzung sind demnach grundsätzlich keine Folgen zu knüpfen; ihr ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 6). 3. Zu prüfen bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Sache. Insoweit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2011 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Köniz hatten und dort bzw. im Kanton Bern sowie in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig waren (vgl. Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). 3.1 Einzugehen ist vorab auf die Frage, von welchem Steuersatz bei der Berechnung der Einkommenssteuer auszugehen ist. 3.1.1 Dabei steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer – als Mitglied der Erbengemeinschaft – an der in Deutschland ansässigen Gesellschaft mitbeteiligt war und ihm aus dieser Beteiligung in der Steuerperiode 2011 ein Ertrag zugeflossen ist (vorne Bst. A; angefochtene Entscheide Bst. A, E. 7 a.A.). Dass der fragliche Beteiligungsertrag in Deutschland als Einkommen besteuert wurde (dazu E. 3.1.2 hiernach) und in der Schweiz nicht nochmal mit der Einkommenssteuer belastet werden darf, ist ebenfalls anerkannt. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6, 7 und 24 Abs. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) rügen (Beschwerden Rz. 51), gehen sie mithin fehl. Das DBA CH-DE ist insb. auch dadurch nicht verletzt, dass der Beteiligungsertrag bei der Bemessung der Einkommenssteuer satzbestimmend berücksichtigt worden ist (sog. Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt, so ausdrücklich vorgesehen in Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 zweiter Halbsatz DBA CH-DE; vgl. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 DBG; zum Ganzen etwa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 12 BGer 2C_707/2016 vom 23.3.2018 E. 2). Insoweit erheben die Beschwerdeführenden zu Recht keine substanziierten Rügen. Weiter sind sich die Verfahrensbeteiligen (sinngemäss) einig, dass das entsprechende sog. weltweite Einkommen nach den Grundsätzen des StG bzw. des DBG zu ermitteln ist (angefochtene Entscheide E. 6.1; Beschwerden Rz. 44; Kästli/Teuscher, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 8 N. 6; Oesterhelt/Schreiber, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 7 N. 6). Strittig ist indes die Höhe des aufzurechnenden Beteiligungsertrags. 3.1.2 Die Steuerverwaltung ermittelte den Beteiligungsertrag anhand des Bescheids des Finanzamts Wangen (D; nachfolgend: Finanzamt) vom 28. Mai 2013 betreffend die 2011 beim Beschwerdeführer in Deutschland erhobene Einkommenssteuer. Darin ging das Finanzamt davon aus, dass der Beschwerdeführer von der Gesellschaft Leistungen von insgesamt € 12'139.-- erhalten und in Deutschland zu versteuern hatte. Die fraglichen Leistungen setzten sich gemäss dem Bescheid wie folgt zusammen: «Einkünfte aus Gewerbebetrieb» bzw. «aus Beteiligungen» von € 11'080.-- sowie «Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung» von € 444.--, abzüglich «geleisteter Zuwendungen» von € 113.-- (zum Ganzen Vorakten StV [act. 4B] pag. 60-63). Gestützt darauf sowie den vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung angegebenen Wechselkurs ging die Steuerverwaltung von einem Ertrag von Fr. 14'735.-- aus (€ 12'139.-- multipliziert mit Fr. 1.2138; Vorakten StV [act. 4B] pag. 32, 59, 100-111). Die StRK hat dieses Vorgehen dem Grundsatz nach geschützt, jedoch den Wechselkurs auf Fr. 1.2335 und damit auch den aufzurechnenden Ertrag leicht erhöht (angefochtene Entscheide E. 6.2; vgl. auch vorne E. 2.3). Die Beschwerdeführenden anerkennen die Aufrechnung lediglich im Betrag von € 4'500.-- («umgerechnet in Schweizer Franken», vgl. vorne Bst. C). 3.1.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Einkommen aus Beteiligung an der Gesellschaft in der Höhe von € 12'139.-- zu versteuern hatte. Sie machen auch sonst nichts geltend, was den Beweiswert des Steuerbescheids aus Deutschland infrage stellen würde. Mit der StRK ist deshalb davon auszugehen, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 13 Steuerverwaltung zu Recht gestützt darauf einen Beteiligungsertrag von € 12'139.-- als erstellt erachtete. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht: Die (undatierte) Bescheinigung der Gesellschaft belegt lediglich, dass dem Beschwerdeführer im «Wirtschaftsjahr 2010/2011» ein Betrag von € 4'500.-- ausgeschüttet wurde. Der Rechtsgrund der Ausschüttung wird nicht genannt, womit es sich auch um einen anderen (zusätzlichen) Zufluss handeln könnte, zumal die Bestätigung auf den Beschwerdeführer und nicht die Erbengemeinschaft lautet (vgl. Vorakten StV [act. 4B] pag. 58). Der diesbezügliche Bankbeleg, auf welchen die Beschwerdeführenden ebenfalls verweisen, belegt zwar den (allenfalls zusätzlichen) Zufluss von € 4'500.--, erklärt die Diskrepanz zu dem in Deutschland versteuerten Beteiligungsertrag aber (ebenfalls) nicht (vgl. Vorakten StV [act. 4B] pag. 57; anders wohl Beschwerden Rz. 46). Diese ist – trotz sinngemässer Rückfrage durch die Steuerverwaltung (Vorakten StV [act. 4B] pag. 65) – von den Beschwerdeführenden bis heute nicht erklärt worden. Allfällige steuermindernde Tatsachen sind sodann weder substanziiert behauptet noch hinreichend belegt, sondern lediglich in einer tabellarischen Übersicht rudimentär aufgelistet worden. Soweit die Beschwerdeführenden im Veranlagungsverfahren die ausländische Einkommenssteuer vom Beteiligungsertrag abzuziehen suchte («Beilage 1 zu Ziffer 2.25 der Steuererklärung 2011», in Vorakten StV [act. 4B] pag. 32, 59), bleibt anzufügen, dass solches schon von Gesetzes wegen unzulässig ist (Art. 39 Bst. e StG; Art. 34 Bst. e DBG). 3.1.4 Nach dem Gesagten ist mit der StRK davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung den Beteiligungsertrag zutreffend auf € 12'139.-- festgesetzt hat. Den von der StRK als massgebend erachtete Wechselkurs von Fr. 1.2335 haben die Beschwerdeführenden zu Recht nicht infrage gestellt, womit die angefochtenen Entscheide auch insoweit der Rechtskontrolle standhalten. 3.2 In Bezug auf die Vermögenssteuer 2011 bzw. das satzbestimmende Vermögen gilt, soweit diesbezügliche überhaupt Raum für eine materielle Prüfung besteht (vgl. zum fraglichen Rechtsschutzinteresse vorne E. 1.2.2) – Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 14 3.2.1 Der Beschwerdeführer ist unstrittig zu 6.64 % an der Erbengemeinschaft und im entsprechenden Umfang auch an der Gesellschaft beteiligt. Der Erblasser hat diesbezüglich eine 25 Jahre dauernde Verfügungsbeschränkung verfügt. Die Steuerverwaltung hat die Beteiligungen an der Gesellschaft in Anwendung des Kreisschreibens Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» bewertet (einsehbar unter: <www.steuerkonferenz.ch>, Rubriken «Themen/Kreisschreiben/Kreisschreiben 28/Archiv» [Fassung vom 28.8.2010; nachfolgend KS 28]). Dabei hat sie den inneren Wert ermittelt und der letztwillig verfügten Veräusserungsbeschränkung mit einem Abschlag von 30 % Rechnung getragen (KS 28 Rz. 2 Abs. 4 und Rz. 61; zum Ganzen angefochtener Entscheid Bst. C, E. 7 a.A.; vgl. zur Berechnung im Einzelnen die Angaben der Steuerverwaltung in Vorakten StV [act. 4B] pag. 85). Die StRK hat sowohl die Bewertungsmethode als auch das Ergebnis der Bewertung geschützt (angefochtener Entscheid E. 7.1 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das KS 28 für die Bewertung der streitbetroffenen Beteiligungen nicht massgebend sein soll; die Beschwerdeführenden wenden nichts Substanzielles dagegen ein und führen namentlich nicht aus, inwiefern dessen Anwendung hier nicht eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen vermag (zur Tragweite von Kreisschreiben als sog. Verwaltungsverordnung vgl. etwa BVR 2022 S. 202 E. 2.4, 2021 S. 530 E. 5.2 und 2018 S. 249 E. 4.1; BGE 146 II 359 E. 5.3 [Pra 110/2021 Nr. 14], je mit Hinweisen). Insb. ist nicht rechtsgenüglich dargetan, wie eine Bewertung gestützt auf dieses KS gegen «die Regeln der Doppelbesteuerung» verstossen könnte (zum Ganzen Beschwerde Rz. 48 ff.). Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist daher unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (E. 7.1 f.), dem es nichts beizufügen gibt, nicht weiter einzugehen. 3.2.2 Zum vorinstanzlich noch umstrittenen, ebenfalls satzbestimmend berücksichtigten Wert der Liegenschaft im Kanton Graubünden (vgl. vorne Bst. A; angefochtener Entscheid E. 8) äussern sich die Beschwerdeführenden nicht. Es besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. auch vorne E. 1.2.2 zur insoweit fraglichen Legitimation).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 15 3.3 Die Beschwerdeführenden verlangen eine Parteibefragung bzw. haben sich die Nachreichung weiterer Beweismittel vorbehalten (vgl. Beschwerde Rz. 47; Beilagenverzeichnis vom 4.8.2023 [in act. 1C]). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse mithilfe weiterer Beweismassnahmen gewonnen werden könnten. Soweit ein Beweisantrag vorliegt, wird er abgewiesen. 4. Die Beschwerdeführenden verlangen für den Fall des vollständigen Unterliegens, dass ihnen vom Kanton Bern die Parteikosten zu entschädigen sind (Rechtsbegehren Ziff. 6, zusammengefasst wiedergegeben vorne Bst. C; Beschwerden Rz. 52 f.). Dieses Begehren schliesst die den Beschwerdeführenden in den vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten mit ein, weil sie «infolge der Fehlleistungen der [Steuerverwaltung] bezüglich der Veranlagung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sowie letztlich wegen der fehlerhaften Anwendung von Art. 71 VRPG in ein Rekurs- und Beschwerdeverfahren gedrängt» worden seien (vgl. Beschwerden Rz. 52; Kostennote vom 4.8.2023 betreffend «Steuerrekurs/Steuerbeschwerde» [in act. 1D]). Da dieser Eventualstandpunkt im Wesentlichen gleich begründet ist wie das Hauptbegehren, diese formellen Rügen jedoch wie ausgeführt nicht stichhaltig sind (vgl. vorne E. 2.1 f.), ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden bringen zu Recht nicht vor, dass die StRK gehalten gewesen wäre, angesichts des marginalen «Obsiegens» eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Die Beschwerden erweisen sich auch insoweit als unbegründet. 5. Zusammengefasst halten die angefochtenen Entscheide der Rechtskontrolle stand; die Beschwerden sind unbegründet und abzuweisen (soweit darauf einzutreten ist; vgl. vorne E. 1.2). Dies gilt auch, soweit die Steuerverwaltung moniert, die StRK hätte angesichts der drohenden Verjährung sowie der Geringfügigkeit der Korrektur auf diese und damit auf eine Rückweisung ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 16 zichten sollen (vgl. Beschwerdeantwort S. 1): Die StRK hat zu Recht die augenfälligen (aber nebensächlichen) Fehler (unter Inkaufnahme einer weiteren Verfahrensverlängerung) korrigiert, zumal gemäss den Akten alle Verfahrensbeteiligten dazu beigetragen haben, dass sich die Verfahren in die Länge zogen und nunmehr die Verjährung droht. 6. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). In der von Amtes wegen aufgegriffenen vorinstanzlichen Gehörsverletzung (vorne E. 2.3) sind allerdings besondere Umstände zu sehen, die es rechtfertigen, ihnen bloss die Hälfte der Kosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die verbleibenden Kosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführenden sodann die Hälfte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 39 i.V.m. 20 f.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in seiner Kostennote vom 4. August 2023 (in act. 1D) einen Aufwand von 11 Stunden à Fr. 350.-- geltend, ausmachend Fr. 3'850.--, zuzüglich Spesen von Fr. 57.-- sowie MWSt von Fr. 300.85. Das Honorar von insgesamt Fr. 4'207.85 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, womit der zu leistende Parteikostenersatz auf Fr. 2'103.90 zu beziffern ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2024, Nrn. 100.2023.208/ 209U, Seite 17 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden zur Hälfte, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt; die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Die den Beschwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'207.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'103.90, zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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