100.2023.175U STE/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Mai 2025 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Schaller A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen betreffend Anschlussgebühr für Wasser und Abwasser (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Obersimmental- Saanen vom 25. Mai 2023; vbv 1/2022)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Prozessgeschichte: A. Am 2. März 2020 stellte die Einwohnergemeinde (EG) B.________ der A.________ AG (damals GmbH) eine Nachzahlung für Anschlussgebühren von Fr. 7ʹ256.-- für zusätzliche 35 Belastungswerte (BW) Wasser und 25 BW Abwasser in Rechnung. Weil die A.________ AG die Gesamtzahl BW Wasser und Abwasser bestritt, zog die Gemeinde einen externen Fachmann bei und führte einen (weiteren) Augenschein durch. Neu erfasste sie insgesamt 76 BW Wasser und 56 BW Abwasser und am 30. August 2021 für zusätzliche 48 BW Wasser und 33 BW Abwasser Fr. 9ʹ909.10 in Rechnung. Dagegen erhob die A.________ AG am 14. September 2021 Einsprache. Mit Verfügung vom 27. Februar 2022 wies die EG B.________ die Einsprache ab. B. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG am 27. März 2022 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen. Der stellvertretende Regierungsstatthalter wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Mai 2023 ab. C. Dagegen hat die A.________ AG am 26. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, gestützt auf eine korrekte Sachverhaltsermittlung neu abzurechnen. Die Gemeinde beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der stellvertretende Regierungsstatthalter schliesst mit Vernehmlassung vom 8. August 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie eine Nachzahlung für Anschlussgebühren schuldet. Sie macht aber geltend, der Sachverhalt sei nicht korrekt ermittelt bzw. die massgebenden Normen nicht korrekt angewendet worden. Die rechtliche Ausgangslage stellt sich wie folgt dar: 2.1 Grundlage für die Finanzierung der Wasserversorgung im Kanton Bern bildet das Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32). Wie sich aus Art. 3 WVG ergibt, nimmt der Kanton in diesem Bereich nur übergeordnete Aufgaben wahr (Peter M. Keller, Umwelt- und Energierecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2021, S. 672 ff., S. 676). Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz ist Aufgabe der Gemeinden (Art. 6 Abs. 1 WVG). Sie muss finanziell selbsttragend sein (Art. 10 WVG). Die Wasserversorgung wird unter anderem durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Gebrauchsgebühren finanziert (Art. 11 Bst. a WVG). Gemäss Art. 13 WVG erlassen die Wasserversorgungen ein Reglement über die Organisation und Finanzierung. Die EG B.________ hat am 18. Mai 2004 ein Wasserversorgungsreglement (WVR) mit dazugehörigem Wasserversorgungstarif vom gleichen Datum (nachfolgend: Wasserversorgungstarif) erlassen und beide auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (beide einsehbar unter: <www...ch>, Rubriken <Gemeinde/Verwaltung/Reglemente/Merkblätter>). Danach finanziert sich die Wasserversorgung namentlich mit einmaligen und jährlichen Gebühren (Art. 32 Abs. 2 Bst. a WVR). Mit Gross- und Spitzen-Wasserbeziehenden, bei denen die Anwendung des Wassertarifs zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur Kostendeckung führt, kann ein Wasserlieferungsvertrag auf der Grundlage von kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen abgeschlossen werden (Art. 32 Abs. 3 WVR). Zu den einmaligen Gebühren zählt namentlich eine Anschlussgebühr, die für jeden direkten oder indirekten Anschluss geschuldet ist (Art. 33 Abs. 1 WVR). Sie wird nach den installierten BW gemäss Schweizerischem Verein des Gas- und Wasserfachs (SVGW) und nach dem umbauten Raum berechnet (Art. 33 Abs. 2 WVR i.V.m. Art. 1 Wasserversorgungstarif). Bei einer Erhöhung der massgebenden Bemessungsgrössen der Gebühr ist eine Nachzahlung der Gebühr geschuldet (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 WVR). 2.2 Für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser sorgen die Kantone (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Art. 60a Abs. 1 Satz 1 GSchG verpflichtet sie, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherinnen und Verursachern überbunden werden. Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Erstellung der Abwasseranlagen zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Nach den kantonalrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen muss die Abwasserentsorgung finanziell selbsttragend sein (Art. 24 Abs. 1 KGSchG; Art. 32 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, wird namentlich durch einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grundund Verbrauchsgebühren finanziert (Art. 24 Abs. 2 Bst. a KGSchG). Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen können die Gemeinden gestützt auf ein Reglement von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr erheben (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KGV), welche auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses fällig wird (Art. 36 Abs. 1 KGV). Die Anschlussgebühr ist aufgrund der BW, der zonengewichteten Grundstücksfläche (ZGF) oder einer anderen verursachergerechten Bemessungsgrundlage zu erheben (Art. 33 Abs. 2 KGV). Die EG B.________ hat am 18. Mai 2004 ein Abwasserversorgungsreglement (AWR) mit dazugehörigem Abwassertarif vom gleichen Datum (nachfolgend: Abwassertarif) erlassen und die beiden Erlasse auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (beide einsehbar unter: <www...ch>, Rubriken <Gemeinde/Verwaltung/Reglemente/Merkblätter>). Die Abwasserentsorgung finanziert die Gemeinde mit einmaligen und wiederkehrenden Gebühren (Art. 29 Abs. 1 AWR). Zu den einmaligen Gebühren zählt namentlich eine Anschlussgebühr, die für jeden Anschluss zu bezahlen ist (Art. 31 Abs. 1 AWR). Sie wird – analog zur Anschlussgebühr bei der Wasserversorgung – nach den installierten BW gemäss SVGW erhoben (Art. 31 Abs. 2 AWR i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Abwassertarif). Für Regenabwasser von Dachflächen wird die Anschlussgebühr nach Anzahl m2 entwässerter Fläche berechnet (Art. 31 Abs. 3 AWR). Bei einer Erhöhung der BW oder der entwässerten Fläche ist eine Nachzahlung der Gebühr geschuldet (Art. 31 Abs. 4 AWR). 3. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie sei eine Gross- bzw. Spitzenbezügerin im Sinn von Art. 32 Abs. 3 WVR, weshalb die Gebühr gestützt auf einen Wasserlieferungsvertrag hätte erhoben werden müssen, da es «im Wassertarif keinen spezifischen Ausschluss der möglichen Anwendung auf der Grundgebühr» gebe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, 3.1 Wo eine Gemeinde – wie hier – zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr auch bei deren Auslegung und Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 6 Abs. 1 WVG; BVR 2019 S. 15 E. 3.2; 2016 S. 79 E. 4.6). 3.2 Die EG B.________ legt Art. 32 Abs. 3 WVR so aus, dass ein Wasserlieferungsvertrag mit Gross- und Spitzenwasserbeziehenden nur für die jährlich wiederkehrenden, verbrauchsabhängigen Gebühren vorgesehen ist. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach es um die «Wasserlieferung» gehe. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin ohnehin lediglich einen durchschnittlichen Wasserverbrauch (Beschwerdeantwort S. 2 f.). Die Vorinstanz ist der Auffassung der Gemeinde gefolgt: Es gehe in Art. 32 Abs. 3 WVR um die Möglichkeit, einen Vertrag für die Lieferung von Wasser abzuschliessen, und damit um die wiederkehrenden verbrauchsabhängigen Gebühren; für den Anschluss an die Wasserversorgung, d.h. für die Grundgebühr (richtig: Anschlussgebühr), sehe das Reglement diese Möglichkeit nicht vor (angefochtener Entscheid E. 2.10). – Entgegen der Beschwerdeführerin ist dieses Verständnis von Art. 32 Abs. 3 WVR rechtlich ohne Weiteres haltbar: Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig, ist Gegenstand des Vertrags doch die Wasserlieferung und nicht der Anschluss an die Wasserversorgung. Dementsprechend basiert die auszuhandelnde Gebühr auf kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen, während die Anschlussgebühr sich nach BW und umbautem Raum richtet. Dass die Anschlussgebühr in Art. 32 Abs. 3 WVR nicht ausdrücklich ausgenommen ist, ändert nichts daran, dass die Norm auf sie nicht anwendbar ist. Analoges gilt für die Abwasserentsorgung: Nach Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, AWR wird für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe eine Anschlussgebühr aufgrund der BW erhoben. Die Vertragslösung für Grosseinleiterbetriebe besteht ausdrücklich nur für die Verbrauchsgebühr (Art. 33 Abs. 4 und 5 AWR). Da vorliegend eine Anschlussgebühr zur Diskussion steht, kann folglich offenbleiben, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Grossbetrieb handelt. 4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Fragebogen, den die EG B.________ für die Ermittlung der Anzahl BW verwendet habe, entspreche nicht den nach Art. 1 des Wasserversorgungstarifs massgebenden Vorgaben des SVGW. 4.1 Sowohl Art. 1 des Wasserversorgungstarifs als auch Art. 1 Abs. 1 des Abwassertarifs verweisen für die Berechnung der Gebühr nach den installierten BW auf den SVGW. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass damit die Richtlinie W3 Trinkwasserinstallationen (nachfolgend: Richtlinie W3) gemeint ist. Die Wasser- und Abwassertarife verweisen damit auf Regeln einer privatrechtlichen Organisation, ohne die eine Berechnung der BW nicht vorgenommen werden kann (Müller/Uhlmann/Höfler, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 4. Aufl. 2024, §16 N. 526 ff.). Am 1. Januar 2013 ist eine überarbeitete Fassung der Richtlinie W3 erschienen, die teilweise andere BW (neu: Loading Unit [LU]) vorsieht. Die Verfahrensbeteiligten gehen allerdings übereinstimmend von einem sog. statischen Verweis aus, d.h. dass die Richtlinie aus dem Jahr 2000, die bei Inkraftsetzung der Reglemente gültig war, anwendbar bleibt (angefochtener Entscheid E. 2.15; Beschwerde S. 1; Verfügung der Gemeinde vom 27.2.2022; Beschwerdeantwort S. 3). Dies entspricht auch der Auffassung des SVGW (Zirkular Nr. 2013/13d, act. 7A Beilage 2). 4.2 Eine statische Verweisung auf die privatrechtlichen Regeln liegt vor, wenn das Verweisungsobjekt eine bestehende Regelung ist, die in einer ganz bestimmten Fassung Anwendung finden soll. Das verweisende Organ kennt den Inhalt der Norm, auf die verwiesen wird, und dieser verändert sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, nicht ohne Zustimmung des für die Verweisung zuständigen Organs. Dynamisch ist dagegen die Verweisung, wenn Normen nicht in einer bestimmten, sondern in der jeweils geltenden Fassung als anwendbar erklärt werden. Dies bedeutet auch, dass sich die Norm, auf die verwiesen wird, ohne Zutun des verweisenden Organs ändern kann. Bei einer statischen Verweisung werden private Normen zu staatlich gesetztem Recht. Bei einer dynamischen Verweisung auf private Normen handelt es sich hingegen um eine Rechtssetzungsdelegation, welche die entsprechenden Delegationsgrundsätze einhalten muss (BGE 136 I 316 E. 2.4.1; Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, 4. Aufl. 2019, S. 201 f., einsehbar unter: <www.bj.admin.ch>, Rubriken <Staat & Bürger/Legistik/Legistische Hauptinstrumente>; Müller/Uhlmann/Höfler, a.a.O., §16 N. 524 Fussnote 1247; Felix Uhlmann, «Die Normen können bei … bezogen werden» - Gedanken zur Publikation und Verbindlichkeit privater Normen, in LeGes 2013/1 S. 89 ff., S. 93 ff.). Welche Art von Verweisung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (zum Ganzen BGE 136 I 316 E. 2.4.1). 4.3 Art. 1 Wasserversorgungstarif und Art. 1 Abs. 1 Abwassertarif verweisen lediglich auf den SVGW. Obwohl allein gestützt auf den Wortlaut selbst unklar bleibt, welches Dokument des SVGW konkret gemeint ist, handelt es sich offensichtlich um die Richtlinie W3, die sich mit den Berechnungsgrundlagen der fraglichen Gebühren befasst. Ob es sich um einen statischen oder dynamischen Verweis handelt, lässt sich weder dem Wortlaut entnehmen, noch deutet die Entstehungsgeschichte darauf hin, dass ein statischer Verweis vorliegt, war die Richtlinie W3 aus dem Jahr 2000 beim Erlass des WVR und des AWR doch nicht schon seit Jahrzehnten in Kraft (anders in BGE 136 I 316 E. 2.4.2). Hingegen wären wie im Leitentscheid BGE 136 I 316 die Delegationsgrundsätze für einen dynamischen Verweis nicht erfüllt, weshalb gestützt auf eine verfassungskonforme Auslegung mit den Verfahrensbeteiligten von einem statischen Verweis auf die Richtline W3 in der Fassung 2000 auszugehen ist. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der massgebenden Richtlinie des SVGW werde aus dem Volumenstrom pro Anschluss ein Belastungswert errechnet. Massgebend sei die Formel 1 BW = 6 l/min., was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, sich auch aus dem Baugesuchsformular 5.5 Wasser-/Abwasserinstallationen des Kantons Bern (Installationsanzeige) namentlich zur Position «Spezialinstallationen» ergebe. Der von der Gemeinde verwendete «Fragebogen: Firma/Betrieb» zur Berechnung der BW widerspreche dieser Vorgabe. So würden für ein Spülbecken Dim. ½ Zoll 4 BW angegeben, für eine Bierdusche Dim. ½ Zoll hingegen 5 BW, obwohl bei einer Bierdusche im Unterschied zu einem Spülbecken nur wenig Wasser und zudem kein Warmwasser herauskomme und ein Spülbecken viel häufiger gebraucht werde. Bei einem Spülbecken entstehe folglich eine x-fach höhere Belastung als bei einer Bierdusche oder einer Notfall-Augendusche. Für eine korrekte Ermittlung der BW ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Messung der Volumenströme vor Ort erforderlich. 4.5 Der Belastungswert bezeichnet den am Anschlusspunkt vor der Entnahmestelle zur Verfügung gestellten Durchfluss in Funktion zum Verwendungszweck und zur Benützungsdauer. Die Richtlinie W3 des SVGW definiert für die gängigen Armaturen und Apparate die Anzahl BW pro Anschluss. Sie unterscheidet nach dem Verwendungszweck «Anschlüsse ½ Zoll» mit 1 bis 5 BW und «Anschlüsse ¾ Zoll» mit 8 BW; steht neben Kaltauch Warmwasser zur Verfügung verdoppelt sich die Anzahl BW pro Anschluss. Aus der entsprechenden Tabelle lässt sich unschwer ableiten, dass ein Volumenstrom von 0,1 l/s bzw. 6 l/min. jeweils 1 BW entspricht (vgl. zum Ganzen Merkblatt Belastungswerte gemäss Richtlinie W3 der Ausgabe 2000 für die Berechnung der Gebühren und Beiträge, Ausgabe Februar 2013, Beschwerdeantwortbeilage 2, act. 7A). Das Baugesuchsformular 5.5 Wasser- /Abwasserinstallationen (Installationsanzeige) übernimmt die entsprechenden Werte für «Anschlüsse ½ Zoll». In der neuen Fassung gemäss der hier nach dem Ausgeführten noch nicht massgebenden neuen SVGW-Richtlinie W3, wird einleitend ausdrücklich festgehalten, dass 1 BW einem Durchfluss von 0,1 l/s entspricht; für die Spezialinstallationen hat aber bereits die alte Fassung des Formulars auf die Formel 1 BW = 6 l/min. verwiesen. Soweit die Gemeinde der Ansicht ist, die Formel komme für sie (noch) nicht zur Anwendung (Beschwerdeantwort S. 3), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Allerdings übernimmt auch der kritisierte Fragebogen der Gemeinde die in der SVGW-Richtlinie für gängige Armaturen und Apparate definierten BW pro Anschluss und ist insoweit entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, beanstanden. Anders als sie meint, müssen die konkreten Durchflüsse pro Anschluss dafür nicht einzeln gemessen werden. Vielmehr genügt die Erhebung des Verwendungszwecks, um anhand der Tabelle des SVGW den Volumenstrom und die Anzahl BW für die darin genannten Armaturen und Apparate zu bestimmen. Denn entscheidend für die Anschlussgebühr ist nicht wie bei der Verbrauchsgebühr die konkrete, sondern die maximal mögliche Belastung der Wasserversorgung. Dass die im Fragebogen der Gemeinde aufgenommenen Anschlüsse vorhanden sind und die neuen Rohre, Schläuche und Armaturen die im Fragebogen ausgewiesene Nennweite aufweisen (Rohrgewinde: je ½ Zoll), bestreitet die Beschwerdeführerin nicht; sie wurden im Beisein eines Vertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Sanitärfachmanns vor Ort erhoben und unter den Rubriken WC, Technik Spickel, Buffet, Produktion und Lager (Flaschen) im Fragebogen eingetragen. Die Rüge, wonach es bis heute «kein sauberes Verzeichnis der BW nach Raum und Standort» gebe, ist insoweit nicht verständlich. Unbeachtlich bleiben muss im Weiteren, dass die Plombierung einzelner Anschlüsse laut Beschwerdeführerin «angedacht» war. Eine Nachgebühr wird im Zeitpunkt des Anschlusses bzw. der Installation der neuen BW fällig (Art. 38 Abs. 1 WVR bzw. Art. 34 Abs. 2 AWR). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sämtliche im Fragebogen aufgenommenen neuen Armaturen und Apparate auch beim zweiten Augenschein am 25. August 2021 noch an die Wasserversorgung angeschlossen waren, obwohl die Gemeinde auf die entsprechende Gebührenpflicht bis zur Plombierung hingewiesen hatte (vgl. E-Mail vom 3.5.2023, Vorakten pag. 37). 4.6 Inwiefern die folgenden Positionen im Fragebogen der Gemeinde nicht den Vorgaben der SVGW-Richtlinie entsprechen sollten, führt die Beschwerdeführerin nicht aus und ist auch nicht ersichtlich: Unter der Rubrik WC ein Lavabo (1 BW kalt, 1 BW warm) und ein Toiletten-Spülkasten (1 BW kalt); unter der Rubrik Technik Spickel ein Garage- und Gartenventil (5 BW kalt); unter der Rubrik Buffet ein Spülbecken (2 BW kalt, 2 BW warm) und ein Geschirrspülautomat klein (2 BW kalt); unter der Rubrik Produktion ein Handwaschbecken (1 BW kalt, 1 BW warm), zwei Spülbecken (je 2 BW kalt, 2 BW warm) und ein Geschirrspülautomat klein (2 BW kalt); sowie unter der Rubrik Lager (Flaschen) ein Garage- und Gartenventil (5 BW kalt). Diese Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, ordnungen entsprechen den in den SVGW-Richtlinien ausdrücklich erwähnten typischen Armaturen und Apparaten. Nicht direkt einem Apparate- oder Armaturentyp in der Tabelle des SVGW zuzuordnen sind die im Fragebogen der Gemeinde aufgenommenen Positionen Schlauchhaspel, Schlauch orange, Spülhahn (Schlauch blau), Chemieanschluss sowie Hahn zum Befüllen in der Produktion. Sie wurden je mit ½ Zoll Dim. aufgenommen und wie eine entsprechend dimensionierte Entnahmearmatur für Garten und Garage mit je 5 BW kalt gewichtet. Die Gemeinde erläutert diese Zuordnung nicht, die Beschwerdeführerin begründet ihre abweichende Auffassung allerdings auch mit keinem Wort. Das Gleiche gilt für die Position «übrige Anschlüsse» in der Rubrik WC. Welchem Zweck dieser Anschluss dient, geht aus dem Fragebogen nicht hervor. Die Anzahl BW und die Angaben, dass nur Kaltwasser zur Verfügung steht und die Kanalisation nicht beansprucht wird, entsprechen aber wiederum den Werten einer Entnahmearmatur für Garten und Garage gemäss SVGW-Richtlinien. Weder die Gemeinde noch die Beschwerdeführerin begründen, inwiefern diese Zuordnung korrekt bzw. falsch sein soll. Eine abschliessende Überprüfung der von der Gemeinde erhobenen BW für diese Anschlüsse ist folglich nicht möglich. 4.7 Konkret kritisiert die Beschwerdeführerin sodann die im Fragebogen der Gemeinde aufgenommenen, in der Tabelle des SVGW hingegen nicht erwähnten Positionen «Bierdusche ½ Zoll» im Buffet sowie «Augendusche ½ Zoll» in der Produktion mit je 5 BW, indem sie sinngemäss geltend macht, diese müssten mit weniger BW als für ein Spülbecken angerechnet werden (vgl. vorne E. 4.4). Dass bei der Bierdusche und der Augendusche im Unterschied zu einem Spülbecken bloss Kaltwasser vorhanden ist, trifft zwar zu, wurde aber entgegen der Beschwerdeführerin im Fragebogen berücksichtigt, indem bei Ersteren keine BW warm erhoben wurden. Weiter kommt es wie erwähnt nicht auf den tatsächlichen Verbrauch, sondern auf den vorhandenen Durchfluss in Funktion zum Verwendungszweck und der Benützungshäufigkeit an. Die im Fragebogen eingesetzten 5 BW pro Anschluss liegen zwar innerhalb der Spanne von 1 bis 5 BW pro Anschluss für den Verwendungszweck «Anschlüsse ½ Zoll» (vgl. vorne E. 4.5); sie sind wie erwähnt für eine Entnahmearmatur für Garten und Garage vorgesehen. Allerdings überzeugt diese Zuordnung nicht ohne Weiteres: Selbst wenn 2 BW, wie sie für Spülbecken, Ausgussbecken, Coiffeurbrausen und Waschtröge gelten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, entgegen der Beschwerdeführerin die Belastung nicht ausreichend berücksichtigen sollten, sehen die SVGW-Richtlinien für Spülbecken für Gewerbe, Stand- und Wandausgüsse, Badewannen sowie Geschirrbrausen lediglich 4 BW pro Anschluss vor. Obwohl die Beschwerdeführerin diese Positionen ausdrücklich bestreitet, begründen weder die Gemeinde noch die Vorinstanz näher, warum die Zuordnung der Bierdusche und der Notfall-Augendusche zum Typ Entnahmegarnitur für Garten und Garage korrekt ist und mit Blick auf Verwendungszweck und Benützungshäufigkeit nicht zum Typ Handwaschbecken (wie die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt) oder zum Typ Coiffeur- bzw. Geschirrbrause. Eine gewerblich genutzte Bierdusche ist zwar häufig in Gebrauch, funktioniert aber mit einem kleinen Wasserstrahl und eine Augendusche wird nur im (seltenen) Notfall verwendet und auch dann nur für kurze Zeit. Die gleichen Überlegungen gelten für die Position «Löschposten», der mit 5 BW kalt in der Rubrik Buffet im Fragebogen der Gemeinde aufgeführt ist. Auch ein Löschposten kommt nur im (seltenen) Notfall für kurze Zeit zum Einsatz. Mit Blick auf die Benutzungshäufigkeit scheint auch hier zu Zuordnung zum Typ Entnahmegarnitur für Garten und Garage mit 5 BW erklärungsbedürftig. Entgegen der Vorinstanz bestehen folglich Anhaltspunkte dafür, dass die Annahmen der Gemeinde insoweit nicht den SVGW-Richtlinien entsprechen könnten. Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, allenfalls unter Beizug des SVGW eine fachlich begründete Zuordnung der umstrittenen Anschlüsse als erste Instanz vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Verfahren im Sinn der Erwägungen fortsetzt oder die Sache ihrerseits an die Gemeinde zurückweist. Insbesondere die Gewichtung der Positionen «Löschposten», «Bierdusche» und «Augendusche ½ Zoll» mit jeweils 5 BW kalt muss begründet werden, aber auch jene der Positionen «Schlauchhaspel», «Schlauch orange», «Spülhahn [Schlauch blau]», «Chemieanschluss» und «Hahn zum Befüllen Produktion» in der Produktion und die Position «übrige Anschlüsse» im WC mit jeweils 5 BW kalt sind nicht ohne jegliche Erklärung nachvollziehbar, da sich deren Zuordnung nicht unmittelbar aus der Richtlinie W3 ergibt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, 5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubemessung der Nachzahlung von Anschlussgebühren für Wasser- und Abwasseranschlüsse nicht mehr zu einer vollständigen Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. dazu BVR 2020 S. 455 E. 5.1), weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerdeführerin als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Sie hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Umfang des Unterliegens, mithin zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde sind die verbleibenden Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 32 i.V.m. Art. 104 N. 19). Die Neuverlegung der Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz ist nicht im Rahmen des Rückweisungsentscheids vorzunehmen; darüber wird die Vorinstanz zu entscheiden haben (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 7. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über da Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde aber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters vom 25. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 500.--, der Beschwerdeführerin und der Einwohnergemeinde B.________ auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin (zusammen mit der Eingabe des stv. Regierungsstatthalters vom 23.8.2023) - Einwohnergemeinde B.________ (zusammen mit der Eingabe des stv. Regierungsstatthalters vom 23.8.2023) - Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.