100.2023.153U MAM/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Hochbegabtenförderung; Übernahme der Kosten für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ AG ab dem Schuljahr 2022/2023 (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2023; 2022.BKD.6129)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 2006) betreibt Skifahren als Leistungssport. Am 9. Juli 2022 ersuchte er – gesetzlich vertreten durch seine Eltern – bei der Abteilung Berufsfachschulen (ABS) des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA) um Übernahme des Schulgelds für den Besuch der Sporthandelsschule der B.________ AG in … (nachfolgend: B.________) ab dem Schuljahr 2022/2023. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 lehnte das MBA das Gesuch «betreffend Übernahme Schulgeld […] für die Schuljahre 2022/23-2025/26» mit der Begründung ab, A.________ habe den Nachweis für die Hochbegabung nicht erbringen können. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. August 2022 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2022 und die Übernahme des Schulgelds ab dem Schuljahr 2022/23. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, nunmehr anwaltlich vertreten, präzisierte er seine Rechtsbegehren. Die BKD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2023 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-auferlegte sie A.________ (Dispositiv-Ziff. 2). Parteikosten wurden keine gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3). C. Hiergegen hat A.________ am 30. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der BKD und die Zusicherung der Kostenübernahme für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ ab dem Schuljahr 2022/2023. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. das MBA zurückzuweisen. Die BKD hat namens des Kantons Bern am 22. Juni 2023 die Abweisung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Beschwerde beantragt. A.________ hat am 17. August 2023 repliziert. Der Kanton Bern hat am 20. September 2023 seine Duplik eingereicht. D. Mit Gesuch vom 22. Januar 2023 ersuchte A.________ beim MBA um Übernahme des Schulgelds für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ ab dem Schuljahr 2023/2024. Das MBA lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Juli 2023 Beschwerde bei der BKD. Mit Beschwerdeentscheid vom 17. Oktober 2023 hob die BKD die Verfügung von Amtes wegen auf mit der Begründung, dass das Amt aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens nicht befugt gewesen sei, die Verfügung vom 6. Juni 2023 zu erlassen (Devolutiveffekt). E. A.________, der in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, hat am 22. April 2025 eine neue Anwaltsvollmacht und am 11. Juni 2025 seine Swiss Olympic Talent Card (nachfolgend: Talent Card) der Kategorie «national» (gültig ab Juni 2025) zu den Akten gegeben. Die BKD hat namens des Kantons Bern am 8. Juli 2025 zu dieser Entwicklung des Sachverhalts Stellung genommen. Aufgrund der veränderten Ausgangslage reichte A.________ am 20. Juni 2025 erneut beim MBA ein Gesuch ein zwecks Übernahme der Kosten für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ für das verbleibende Schuljahr 2025/2026. Das MBA entsprach diesem Gesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2025. Von der Gelegenheit, sich auch zu dieser Entwicklung des Sachverhalts zu äussern, hat A.________ am 30. September 2025 Gebrauch gemacht und eine Instruktionsverhandlung beantragt. Die BKD hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. aber auch E. 1.2 hiernach). 1.2 Strittig ist die Übernahme der Kosten für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ ab dem Schuljahr 2022/2023. Da der Beschwerdeführer während des Verfahrens die nationale Talent Card erhalten hat, hat er am 20. Juni 2025 beim MBA ein neues Gesuch zwecks Übernahme der Kosten für das letzte Schuljahr 2025/2026 an der Sporthandelsschule eingereicht. Das MBA hat diesem Gesuch am 11. Juli 2025 entsprochen (act. 18; vgl. auch vorne Bst. E). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob das MBA während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überhaupt neu verfügen durfte. 1.2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat grundsätzlich devolutive Wirkung. Der Devolutiveffekt tritt mit der Rechtshängigkeit ein und bedeutet, dass die Zuständigkeit zum Entscheid über die Sache auf das Verwaltungsgericht übergeht. Namentlich kann die in der Sache grundsätzlich verfügungszuständige Behörde, deren Akt durch einen erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid ersetzt oder bestätigt worden ist, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der streitigen Angelegenheit nicht neu verfügen; eine entsprechende Anordnung ist mangels funktioneller Zuständigkeit nichtig (BVR 2004 S. 1 E. 1.3; jünger VGE 2022/283 vom 7.9.2022; vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, 1.2.2 Zunächst ist zu klären, welche Schuljahre von der hier streitigen Angelegenheit erfasst sind: Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies das MBA das «Gesuch betreffend die Übernahme Schuldgeld […] für die Schuljahre 2022/22-2025/26» ab (Verfügung vom 15.7.2022, in Akten BKD nicht nummerierte Beilage zu act. 1). Der Beschwerdeführer verlangte sodann mit der dagegen erhobenen Beschwerde die Übernahme des Schulgelds für die «Schuljahre 2022/23-2025/26» (Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren vom 5.8.2022, in Akten BKD nicht nummerierte Beilage zu act. 1). Die BKD entschied am 27. April 2023 für die gesamte Periode. Dies geht auch aus ihrem Entscheid vom 17. Oktober 2023 (vgl. dort insb. E. 1.2.2) hervor, mit welchem sie die Verfügung des MBA vom 6. Juni 2023 betreffend die Übernahme des Schulgelds ab dem Schuljahr 2023/2024 von Amtes wegen aufhob (vgl. vorne Bst. D und Beschwerdebeilage [BB] 17). Vor Verwaltungsgericht strittig ist daher die Kostenübernahme für den gesamten Zeitraum der Ausbildung (Schuljahre 2022/2023 bis 2025/2026). 1.2.3 Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. September 2025 (act. 22) somit zutreffend ausführt, war das Schuljahr 2025/2026 bereits im ursprünglichen Gesuch enthalten und ist daher auch vor Verwaltungsgericht weiterhin vom Streitgegenstand erfasst. Die Vorinstanz stellt ebenfalls nicht in Abrede, dass das Schuljahr 2025/2026 vom Streitgegenstand erfasst ist. Sie ist aber der Ansicht, dass bei «negativen Dauerverfügungen» immer dann neu verfügt werden dürfe, wenn sich die sachverhaltlichen oder rechtlichen Gegebenheiten wesentlich verändert hätten. Eine solche wesentliche Veränderung sei hier in der Erlangung der nationalen Talent Card zu erblicken (Stellungnahme vom 8.7.2025, act. 17; vgl. auch Entscheid vom 17.10.2023 E. 1.2.2, act. 22A). Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Zuständigkeit, sich mit der Kostenübernahme des Besuchs der Sporthandelsschule B.________ für die Schuljahre 2022/2023 bis 2025/2026 zu befassen, ist mit Erheben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 30. Mai 2023 auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Der Verweis der BKD auf Markus Müller (in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 40) führt nicht weiter, da das Begehren des Beschwerdeführers gerade keine bereits entschiedene Angelegenheit betrifft. Dem MBA war es damit verwehrt, in Bezug auf die Kostenübernahme neue verbindliche Anordnungen zu treffen; die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, auf den 11. Juli 2025 datierte Verfügung ist insoweit wegen offensichtlich fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig. Dies ist der Klarheit halber im Dispositiv festzustellen (BVR 2004 S. 1 E. 1.3). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Der Kanton Bern ist der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (nachfolgend: HBV; BSG 439.38-1) beigetreten (Art. 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte [nachfolgend: Beitrittsgesetz HBV; BSG 439.38]). Der Kanton leistet die individuelle Kostengutsprache, wenn der gewünschte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton Bern und die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist (Art. 5 Beitrittsgesetz HBV). Nach Art. 6 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV kann für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden, wenn der Ausbildungsgang gemäss Art. 2 Beitrittsgesetz HBV gemeldet wurde (Bst. a) und die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache erfüllt (Bst. b). 2.2 Unbestritten ist, dass es sich bei der Sporthandelsschule B.________ um einen Ausbildungsgang handelt, der gemeldet und entsprechend gelistet ist (vgl. dazu auch die Verfügung des MBA vom 11.7.2025, act. 18). Zwischen den Parteien ebenfalls nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführer für das Schuljahr 2025/2026 mit der nationalen Talent Card eine qualifizierte Bestätigung seiner Hochbegabung vorgewiesen hat. Strittig ist hingegen, ob er auch für die Schuljahre 2022/2023 bis 2024/2025 eine solche Bestätigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, vorweisen kann (vgl. Verfügung des MBA vom 11.7.2025, act. 18; vgl. auch Stellungnahme der Vorinstanz vom 8.7.2025, act. 17). 3. Zur Anerkennung der Hochbegabung von Athletinnen und Athleten im Allgemeinen (E. 3.1) und im Besonderen für den Beschwerdeführer (E. 3.2) ergibt sich Folgendes: 3.1 Swiss Olympic vergibt sogenannte «Talent Cards» an Athletinnen und Athleten, deren nationale Verbände über ein anerkanntes Nachwuchsförderungskonzept verfügen und ihre Selektionen nach vorgegebenen Kriterien vornehmen. Die Talent Cards sind ein wichtiges Instrument im Schweizer Sportsystem, an dem sich verschiedene Interessengruppen orientieren. An Nachwuchsathletinnen und -athleten vergibt Swiss Olympic Talent Cards der Kategorien «national», «regional» und «lokal». Die Talent Cards werden jeweils für ein Jahr erteilt (vgl. Swiss Olympic Card Report 2024, einsehbar unter: <www.swissolympic.ch>, Rubriken «Dachverband/Athlete Hub/Leistung- und Gesundheit/Swiss Olympic Card/Wer bekommt eine Swiss Olympic Talent Card?/Downloads» [zuletzt besucht am 10.3.2026]). In der Sportart Ski Alpin werden Talent Cards der Kategorie «regional» ab einem Alter von 12 Jahren, solche der Kategorie «national» ab einem Alter von 16 Jahren vergeben (vgl. Übersicht Ski Alpin, Beschwerdebeilage [BB] 3). 3.2 Zur Begabung des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund der Akten Folgendes: 3.2.1 Der Beschwerdeführer gehörte als 16-Jähriger dem Juniorenkader des Regionalverbands C.________ (…) an, das in Zusammenarbeit mit dem Zentralschweizer Schneesportverband (ZSSV) geführt wird. Nach Auffassung des Regionalverbands C.________ handelt es sich hierbei um das höchste Kader, das im ersten Jahr auf Juniorenstufe bei Swiss Ski erreicht werden kann. Die nationalen Talent Cards seien im Juniorenbereich stark limitiert. Durch die neue Nachwuchsstrategie von Swiss Ski bestehe «aktuell ein Mangel an nationalen Talentcards». Der Beschwerdeführer sei ein sehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, talentierter junger Skirennfahrer mit einem sehr grossen Potenzial (Schreiben des C.________ vom 11.7.2022, in Akten BKD, nicht nummerierte Beilage zu act. 1). 3.2.2 Von Swiss Olympic erhielt der Beschwerdeführer für die Saison 2022/2023 eine Talent Card der Kategorie «regional» (Akten BKD, nicht nummerierte Beilage zu act. 1). Gemäss dem Schreiben von Swiss Ski vom 16. August 2022 hat die regionale Talent Card im Nachwuchskonzept bis zur Stufe U21 eine «grosse Bedeutung» (Akten BKD, Beilage 2 zu act. 8; auch zum Folgenden). Sowohl die Inhaberinnen und Inhaber von regionalen Talent Cards als auch jene von nationalen Talent Cards würden als «förderungswürdige Nachwuchstalente» eingestuft. Swiss Ski sei insbesondere bei den 16-jährigen Athleten auf eine grosse Breite bzw. Auslese angewiesen, um auf Stufe Weltcup konkurrenzfähig bleiben zu können. Der Beschwerdeführer liege auf Rang … der nationalen Selektionsliste seines Jahrgangs. Die nationale Talent Card würden pro Jahrgang zwischen 15 bis 19 Athleten aus der Schweiz erhalten. Der Beschwerdeführer bringe aber die nötigen Voraussetzungen mit, um mittelfristig die nächste Kaderstufe Richtung nationales Leistungszentrum zu erreichen und somit auch das Kriterium für eine nationale Talent Card zu erfüllen. Für Swiss Ski sei es von grosser Bedeutung, dass der Beschwerdeführer weiterhin die schulische und finanzielle Unterstützung erhalte, um sich bestmöglich auf die entscheidende Phase in seiner Sportlerkarriere konzentrieren zu können. 3.2.3 Für die Saison 2025/2026 ist der Beschwerdeführer nunmehr im Besitz einer Talent Card der Kategorie «national» (vgl. Eingabe vom 11.6.2025 mit Beilage, act. 15 und 15A; vorne Bst. E). 4. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer den Nachweis der Hochbegabung hinreichend erbringen kann, ergibt sich Folgendes: 4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer für die Schuljahre 2022/2023-2024/2025 keine qualifizierte Bestätigung seiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Hochbegabung vorweisen können. Nach Auslegung von Art. 5 Beitrittsgesetz HBV kam sie zum Schluss, dass er für den Nachweis der Hochbegabung grundsätzlich über eine Talent Card der Kategorie «national» von Swiss Olympic hätte verfügen müssen, da er im Zeitpunkt des Übertritts von der obligatorischen Schulzeit in die Sporthandelsschule B.________ bereits 16 Jahre alt war (vgl. ausführlich angefochtener Entscheid E. 2.4.2-2.4.6). Die Vorinstanz prüfte ebenfalls die Ausnahmeregelung, wonach vom Erfordernis der nationalen Talent Card abgesehen werden muss, wenn diese einzig aufgrund der Kontingentierung nicht vergeben worden ist (insb. bei Sportlerinnen und Sportlern, die einem nationalen Kader angehören, vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.5 und 2.4.6). Beim Beschwerdeführer sei dies aber nicht der Fall gewesen; vielmehr sei aus dem von ihm eingereichten Schreiben von Swiss-Ski vom 16. August 2022 zu schliessen, dass er zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids «nicht genügend Potenzial [aufgewiesen habe], um eine nationale Swiss Olympic Talent Card zu erhalten oder in das nationale Leistungszentrum aufgenommen zu werden» (angefochtener Entscheid E. 2.4.7). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe rechtswidrigerweise auf das (schematische) Kriterium der nationalen Talent Card abgestellt; die eingereichten Schreiben von C.________ und Swiss Ski würden seine Hochbegabung bestätigen (vgl. Beschwerde Rz. 15-18). Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 hat er sodann die mittlerweile erlangte Talent Card der Kategorie «national» eingereicht und sich auf den Standpunkt gestellt, dass er nunmehr seine Hochbegabung nachweisen könne. Gemäss der Praxis des MBA und der von der BKD vorgenommenen Auslegung der Hochbegabung, wonach nur unterstützt werden solle, wer «nachweislich das Potenzial ha[be], sich im Bereich der Hochbegabung durchzusetzen» (angefochtener Entscheid E. 2.4.5 und E. 2.4.6), seien ihm die Schulgeldbeiträge ab dem Schuljahr 2022/2023 zuzusprechen (Eingabe vom 11.6.2025 act. 15). 4.3 Bei der «qualifizierten Bestätigung der Hochbegabung» gemäss Art. 5 Beitrittsgesetz HBV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.4). 4.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (zum Ganzen BVR 2025 S. 409 E. 5.3, 2025 S. 169 E. 3.3, 2024 S. 277 E. 4.1). 4.3.2 Für die hier interessierende Frage, ob die «qualifizierte Bestätigung der Hochbegabung» vorab in einer nationalen Talent Card zu erblicken ist, ist der Wortlaut nicht aufschlussreich. Unbestritten ist aber, dass eine kompetente Stelle eine überdurchschnittliche Begabung attestieren muss (Beschwerde S. 6 f.; angefochtener Entscheid E. 2.4.2). 4.3.3 Für das historische Auslegungselement ist der Vortrag des Regierungsrats zum Beitrittsgesetz HBV (Tagblatt des Grossen Rates 2008 Beilage 4 S. 4 ff.) heranzuziehen; dort finden sich Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. Betreffend die individuelle Kostengutsprache (Art. 5) wurde Folgendes ausgeführt: «Die kantonale Unterstützung soll jedoch nur Hochbegabten zukommen. Sie wird daher vom Nachweis der Hochbegabung abhängig gemacht. Im Sportbereich kann auf die ‹Talent Cards› der Swiss Olympic Association, Kategorie national, zurückgegriffen werden» (S. 10). Im Rahmen der Gesetzesberatung wurde weder in der vorberatenden Kommission noch im Parlament über die Art und Weise des Nachweises der Hochbegabung (weiter) debattiert, sondern Art. 5 Beitrittsgesetz HBV wurde wie vom Regierungsrat vorgeschlagen angenommen. Die historische Auslegung zeigt klar auf, dass der Gesetzgeber die Kostenübernahme nur für die talentiertesten Sportlerinnen und Sportler vorsah und er es als sachgerecht erachtete, für den Nachweis der Hochbegabung auf die Talent Cards der Kategorie «national» zurückzugreifen. Dieses Auslegungselement schliesst aber nicht aus, worin sich die Verfahrensbeteiligten einig sind (Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, S. 11 und angefochtener Entscheid E. 2.4.4), dass eine qualifizierte Bestätigung der Hochbegabung auch anderweitig erbracht werden kann. Diesfalls gelten aber dieselben hohen Anforderungen. 4.3.4 Aus dem systematischen Auslegungselement lassen sich keine weiteren Erkenntnisse ableiten. So lässt sich aus dem Umstand, dass in der Volksschule eine «qualifizierte Bestätigung des Talents» sowohl mit der Talent Card der Kategorie «national» als auch mit derjenigen der Kategorie «regional» vorgewiesen werden kann (vgl. Art. 31e Bst. a und Art. 31f Bst. a der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]), in Bezug auf die hier interessierende Frage nichts ableiten. Die Volksschulgesetzgebung gilt (nur) für den Kindergarten, die Primarstufe und die Sekundarstufe I (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) ist zudem nachvollziehbar, weshalb für Athletinnen und Athleten, die die Volksschule besuchen, weniger restriktive Voraussetzungen gelten: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, werden Talent Cards der Kategorie «national» in der Mehrzahl der Sportarten erst im Alter von 14 oder 15 Jahren (oder noch später) vergeben (angefochtener Entscheid E. 2.4.3; vgl. auch Swiss Olympic Card Report 2024, einsehbar unter: <www.swissolympic.ch>, Rubriken «Dachverband/Athlete Hub/Leistung und Gesundheit/Swiss Olympic Card/Richtlinien und Vergabe/Wer bekommt eine Swiss Olympic Talent Card?/Downloads» [zuletzt besucht am 10.3.2026]). 4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Rahmen der teleologischen Auslegung seien auch die strukturellen Probleme bei der Vergabe der nationalen Talent Cards im alpinen Skisport zu beachten (Beschwerde S. 10), ergibt sich Folgendes: Swiss Ski ist laut eigenen Angaben auf eine grosse Breite bzw. Auslese angewiesen, um im Weltcup konkurrenzfähig zu bleiben (vgl. vorne E. 3.2.2). Daher ist es nachvollziehbar, dass nicht nur die Inhaberinnen und Inhaber der nationalen Talent Card, sondern auch jene der regionalen Talent Card als förderungswürdig erachtet werden. Dies ändert aber nichts daran, dass es nicht Swiss Ski zusteht zu bestimmen, mit welcher Talent Card die «qualifizierte Bestätigung der Hochbegabung» nachgewiesen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, 4.3.6 Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass für den Nachweis der Hochbegabung grundsätzlich auf die Talent Card der Kategorie «national» abgestellt wird. Selbstredend kann insbesondere dann nicht auf die nationale Talent Card abgestellt werden, wenn sich die Athletin oder der Athlet in einem Alter befindet, in welchem diese in ihrer bzw. seiner Sportart noch gar nicht vergeben wird. Diesfalls wird die höchstmögliche Kaderzugehörigkeit in der betreffenden Altersgruppe und der Besitz der entsprechenden Talent Card verlangt. Eine weitere Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Athletin oder der Athlet zwar aufgrund der Kontingentierung über keine nationale Talent Card verfügt, aber dem nationalen Kader angehört bzw. in einem nationalen Leistungszentrum trainiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.6). Im Übrigen orientieren sich auch zahlreiche andere Kantone an den nationalen Talent Cards, wenn sie darüber entscheiden, ob sie ambitionierten Sportlerinnen und Sportlern (ab der Stufe Sekundarstufe II) eine Ausbildung oder einen ausserkantonalen Schulbesuch finanzieren (vgl. etwa für die Kantone Zürich: Informationen zu den Kunst- und Sportschulen, <www.zh.ch>, Rubriken «Bildung/Schulen/Spezielle Schulen/Kunst- und Sportschulen» [zuletzt besucht am 10.3.2026]; Freiburg: Urteile KG 601 2022 68 vom 29.11.2022 E. 3.3, 601 2019 98 vom 19.7.2019 E. 5.1; Solothurn: Urteil VGer VW- BES.2024.171 vom 24.7.2024 E. 7). 4.4 Der Beschwerdeführer war am Ende der obligatorischen Schulzeit im Besitz einer regionalen Talent Card. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt war, war dies nicht die höchstmögliche Talent Card in seiner Altersgruppe; aufgrund seines Alters hätte er unbestrittenermassen über eine Talent Card der Kategorie «national» verfügen können (vgl. auch vorne E. 3.1 und 3.2.2). Auch trainierte er nicht im nationalen Leistungszentrum. Mit der Zugehörigkeit zum Juniorenkader des Regionalverbands C.________ liegt keine hinreichende Bestätigung seiner Hochbegabung vor. Die Vorinstanz, wie bereits das Amt, haben nach dem zuvor Ausgeführten (vgl. insb. E. 4.3.6 hiervor) zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum, in dem er im Besitz der regionalen Talent Card war, d.h. für die Schuljahre 2022/2023-2024/2025, eine qualifizierte Bestätigung seiner Hochbegabung nicht hinreichend vorweisen konnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, 5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die von der BKD geschützte Praxis des MBA verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. 5.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1, 145 II 206 E. 2.4.1, 143 V 139 E. 6.2.3 m.w.H.). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin erblickt, dass er – im Gegensatz zu seiner Schwester – zu Beginn der Ausbildung keine Kostengutsprache erhielt, obwohl sie beide im jeweils entscheidenden Zeitpunkt über eine regionale Talent Card verfügten, ergibt sich Folgendes: Es trifft zwar zu, dass die Schwester des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt für den Entscheid über die Kostengutsprache zu Beginn der Ausbildung über die Talent Card der Kategorie «regional» verfügte. Da sie damals noch nicht 16 Jahre alt war, verfügte sie aber über die höchstmögliche Talent Card in ihrer Altersgruppe. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt, weshalb für ihn die höchstmögliche Talent Card nicht mehr die regionale, sondern bereits die nationale war. Er hat demnach anders als seine Schwester im relevanten Zeitpunkt nicht über die seiner Altersgruppe entsprechend höchstmögliche Talent Card verfügt. Hierin ist ein vernünftiger Grund zu erblicken, der es rechtfertigt, rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Es liegt daher, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 2.4.8 zweiter Abschnitt; Beschwerdeantwort S. 4), keine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Praxis des Kantons Bern sei auch insoweit nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot zu vereinbaren, als er die gesamte Ausbildung finanziere, wenn die Voraussetzungen zu Beginn der Ausbildung vorlägen. Diese Praxis führe dazu, dass Athletinnen und Athleten, die die Voraussetzungen erst im Verlauf der Ausbildung erfüllen, benachteiligt würden. Ihnen würde die Ausbildung nur teilweise finanziert. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb allein der Geburtstag bzw. das Alter im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns darüber entscheiden solle, ob jemand die gesamte Ausbildung bezahlt erhalte oder nicht. 5.3.1 Es trifft zu, dass nach der Praxis des Kantons Bern die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die die Voraussetzungen bei Ausbildungsbeginn erfüllen, die Kostengutsprache für die gesamte Ausbildungsdauer erhalten. Eine spätere Überprüfung der Förderungswürdigkeit wird nicht vorgenommen. Mit dieser Praxis soll sichergestellt werden, dass die begonnene Ausbildung auch dann beendet werden kann, wenn sich die sportliche Karriere nicht wie gewünscht entwickelt (vgl. Stellungnahme der ABS vom 25.8.2022, in Akten BKD act. 3). Bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die die Voraussetzungen zu Beginn zwar noch nicht erfüllen, dies aber im Laufe der Ausbildung tun, werden die Ausbildungskosten hingegen nur anteilsmässig übernommen (vgl. Verfügung des MBA vom 11.7.2025, act. 18 sowie Stellungnahme der BKD vom 8.7.2025, act. 17). Demgegenüber gewähren andere Kantone die Kostengutsprache jeweils für ein Jahr und überprüfen somit jährlich, ob die Voraussetzungen dafür weiterhin erfüllt sind: Dies trifft beispielsweise auf die Kantone Solothurn (VGer SO VWBES.2024.171 vom 24.7.2024 E. 6), Zürich (VGer ZH VB.2023.00059 vom 4.6.2024 E. 4) und Freiburg zu (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Reglements über den Sport [SportR; SGF 460.11]). 5.3.2 Die Berner Praxis führt konkret dazu, dass ein Talent, das die Voraussetzungen nur zu Beginn der Ausbildung erfüllt, die gesamte Ausbildung bezahlt erhält – ungeachtet seiner Entwicklung im sportlichen Bereich. Für ein Talent, das die Voraussetzungen erst am Ende der Ausbildung erfüllt, wird hingegen das Schulgeld nur für das letzte Ausbildungsjahr übernommen. Obwohl die beiden Talente die Voraussetzungen nur für eines der vier Ausbildungsjahre erfüllen, erhält das eine Talent vier Ausbildungsjahre und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, das andere lediglich ein Ausbildungsjahr bezahlt. Ob sich diese Ungleichbehandlung mit dem Umstand rechtfertigen lässt, dass eine begonnene Ausbildung auch abgeschlossen werden soll, steht nicht ohne weiteres fest. Ebenso fraglich erscheint, ob sich diese Praxis mit der Zielsetzung der Hochbegabtenförderung vereinbaren lässt: Sowohl das Amt als auch die Vorinstanz betonen, dass an die Hochbegabung strenge Anforderungen gestellt werden und man sicherstellen wolle, dass «einzig Sportlerinnen und Sportler unterstützt [würden], welche nachweislich das Potenzial haben, sich im Bereich ihrer Hochbegabung durchzusetzen» (angefochtener Entscheid E. 2.4.5 und 2.4.6; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.6.1). Bei Lichte besehen werden bei der Berner Praxis diejenigen Talente, welche die Voraussetzungen einst erfüllten, sich jedoch in der Folge nicht behaupten konnten, besser gefördert als Talente, die sich später etablieren können. Es fragt sich, ob es nicht sachgerechter wäre, die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache (wie in anderen Kantonen) jährlich zu überprüfen. Dies würde mit der Gültigkeit der Talent Cards von Swiss Olympic für ein Jahr und der jährlichen Überprüfung des Talentstatus der Inhaberinnen und Inhaber übereinstimmen. Ob die Berner Praxis letztlich mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, kann hier jedoch dahingestellt bleiben: Denn selbst wenn diese Praxis das Gleichbehandlungsgebot verletzen würde und die Voraussetzung der Hochbegabung jährlich zu überprüfen wäre, würde sich nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer das Schulgeld lediglich für das letzte Ausbildungsjahr zu übernehmen ist, ist er doch erst seit Juni 2025 im Besitz einer nationalen Talent Card. 5.3.3 Die Praxis des MBA ist nach dem Ausgeführten – soweit hier interessierend – hinreichend klar; der Antrag des Beschwerdeführers, es sei zwecks Klärung der Praxis eine Instruktionsverhandlung durchzuführen (vgl. Stellungnahme vom 30.9.2025, act. 22; vorne Bst. E), kann folglich in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden (vgl. statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, 6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde insoweit begründet, als die Kosten für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ für das Jahr 2025/2026 durch den Kanton Bern zu übernehmen sind. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und der Kanton Bern wird verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeführers für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ für das Schuljahr 2025/2026 zu übernehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer zu einem Viertel. Ihm sind daher drei Viertel der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); der restliche Viertel ist nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Der Kanton Bern (BKD) hat dem Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens einen Viertel der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 28. Januar 2026 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 6'720.-- (24 Stunden zu Fr. 280.--, wovon 17,5 Stunden im Jahr 2023 angefallen sind), zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 80.-- und MWSt in Höhe von Fr. 550.80 geltend. Die Kostennote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Für den Aufwand, der im Jahr 2023 anfiel (73 % des Aufwands), galt noch der Mehrwertsteuersatz von 7,7 % und nicht jener von 8,1 %. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen (7,7 % von Fr. 4'958.40
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, [17,5 x Fr. 280.-- + 58.40] und 8,1 % von Fr. 1'841.60 [6,5 x Fr. 280.-- + Fr. 21.60]). Der Parteikostenersatz für den Beschwerdeführer ist demnach auf Fr. 1'832.75 (inkl. Auslagen und MWSt, entsprechend einem Viertel von total Fr. 7'330.95 [Fr. 6'720.-- {Honorar} + Fr. 80.-- {Auslagen} + Fr. 530.95 {MWSt}]) festzusetzen. 7.3 Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist nicht vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war (vgl. vorne E. 3.2, 4.4). Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, die qualifizierte Bestätigung der Hochbegabung sei regelmässig mit der nationalen Talent Card zu erbringen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids verfügte der Beschwerdeführer noch nicht über die nationale Talent Card und konnte daher zu diesem Zeitpunkt den erforderlichen Nachweis (noch) nicht erbringen. Der vorinstanzliche Kostenschluss (Dispositiv- Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids) bleibt daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [mit präzisierter Begründung]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts des Kantons Bern, Abteilung Berufsfachschulen, vom 11. Juli 2025 betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ AG für das Schuljahr 2025/2026 nichtig ist. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2023 wird aufgehoben und der Kanton Bern wird verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeführers für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ für das Schuljahr 2025/2026 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 2'625.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-entnommen. Der Restbetrag von Fr. 875.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'330.95, zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'832.75, zu ersetzen. 5. Die Kostenverlegung gemäss Ziffer 2 und 3 des Entscheids der Bildungsund Kulturdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2023 bleibt unverändert. 6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Mittelschul- und Berufsbildungsamt Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.