100.2023.151U MAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Mai 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Einsicht in die Behandlungsunterlagen der verstorbenen Ehefrau (Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 8. Mai 2023; 2022.GSI.3390)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Prozessgeschichte: A. B.________ befand sich vom 23. bis 28. Januar 2021 in Behandlung bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD). Sie verstarb am 19. Februar 2021 bei einem Selbstunfall mit dem Auto. Am 24. April 2021 ersuchte ihr Ehemann A.________ um Einsicht in das Dossier ihrer Behandlung durch die UPD. Das Gesundheitsamt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ab. Hiergegen beschwerte sich A.________ bei der GSI, die mit Entscheid vom 8. April 2022 die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gesundheitsamts feststellte. Gleichzeitig wies sie das Amt an, das Akteneinsichtsgesuch zuständigkeitshalber an die UPD AG weiterzuleiten. Diese wies das Gesuch von A.________ um Einsicht in die Behandlungsunterlagen seiner verstorbenen Ehefrau mit Verfügung vom 22. November 2022 ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. Dezember 2022 Beschwerde bei der GSI. Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 wies die GSI die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.________ am 26. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Wille B.________ geschehe. 2. Der Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist aufzuheben. Die folgenden beiden Auflagen sind zu erlassen. 3. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion wird durch das Verwaltungsgericht instruiert, nach welchen Regeln mein Gesuch um Einsicht in die Behandlungsakten zu bearbeiten ist und wie lange diese Bearbeitung längstens dauern kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, 4. Die Rechtsverweigerung und die Rechtsverzögerung der Gesundheits- , Sozial- und Integrationsdirektion, sowie die Geheimnisverletzung der Universitären psychiatrischen Dienste (UPD) AG werden akkurat untersucht und gewürdigt.» Die GSI beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält mit Eingabe vom 5. Juli 2023 an seinen Begehren fest. Die GSI hat auf Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Streitgegenstand bildet allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Behandlungsunterlagen seiner verstorbenen Ehefrau zu Recht verweigert worden ist; in diesem Zusammenhang ist auch die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die GSI zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Ausserhalb des Streitgegenstands bewegt sich der Beschwerdeführer, soweit er eine Untersuchung des Vorgehens der GSI und der UPD AG im Allgemeinen beantragt und die Strafverfolgung der UPD AG wegen Begehung einer Straftat nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verlangt (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1). Über diese Anträge wäre im Übrigen ohnehin nicht in einem Verwaltungs(justiz)verfahren zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem wirft er der Vorinstanz Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vor. 2.1 Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, was das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1, 2009 S. 149 E. 5.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1, Art. 19 N. 1). Dieser Untersuchungspflicht steht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) gegenüber (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2008 S. 352 E. 3.2, 2004 S. 446 E. 4.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 31 f.). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). 2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Akten detailliert dargelegt, von welchem Sachverhalt sie ausgeht und weshalb sie das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Eheleuten im Behandlungszeitpunkt in Frage stellt. Dabei hat sie sich wesentlich auf den schriftlichen Bericht des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2021 abgestützt (angefochtener Entscheid E. 6.6 mit Aktenverweisen). In jenem Bericht schilderte der Beschwerdeführer u.a. die verschiedenen Lebensphasen seiner verstorbenen Ehefrau. Er führte aus, dass der Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau im Januar 2021 unterbrochen gewesen sei und sie damals schon seit einigen Monaten nicht mehr zu Hause gewohnt habe. Was bei ihr im Januar vorgefallen sei und in der Folge zum vollständigen Kontaktabbruch geführt habe, wisse er nicht. Im Nachhinein habe er erfahren, dass seine Ehefrau im Januar an verschiedenen Orten um Hilfe nachgesucht habe (vgl. Bericht vom 19.10.2021 S. 3, in unpag. Akten GSI). Auf diese präzise, nur wenige Monate nach dem Tod der Ehefrau verfasste Beschreibung der ehelichen Verhältnisse im Januar 2021 ist der Beschwerdeführer zu behaften, zumal er seine später vorgebrachte gegenteilige Darstellung weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belegt. Der Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz erweist sich damit als unbegründet. 2.3 Im Weiteren ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer lässt es bei der blossen Behauptung bewenden, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (Beschwerde Ziff. 4.1). Unter diesen Umständen erübrigen sich weiterführende Ausführungen hierzu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, 2.4 Nicht stichhaltig ist sodann der gegenüber der GSI erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (Beschwerde Ziff. 3.1 ff.). Das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2021 wurde zunächst durch das sachlich unzuständige Gesundheitsamt der GSI beurteilt (Verfügung vom 26.10.2021). Dieser Verfahrensfehler wurde in der Folge von der GSI mit Entscheid vom 8. April 2022 behoben, indem sie die Nichtigkeit der Verfügung vom 26. Oktober 2021 feststellte und das Gesundheitsamt anwies, das Einsichtsgesuch an die UPD AG weiterzuleiten (vgl. vorne Bst. A). Diese Umstände führten zwar zu einer gewissen Verlängerung des Verfahrens, das weitere Verfahren wurde in der Folge jedoch zügig fortgesetzt: Die Verfügung der UPD AG erging sieben Monate später, das daraufhin angehobene Beschwerdeverfahren schloss die GSI innert fünf Monaten ab (vgl. unpag. Akten GSI). Insgesamt liegt bei dieser Sachlage weder eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch eine Rechtsverweigerung vor. 3. In der Sache ist strittig, ob dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Behandlungsunterlagen der UPD betreffend seine verstorbene Ehefrau zu Unrecht verweigert worden ist. 3.1 Die Vorinstanz hat die geforderte Einsicht sowohl nach den Bestimmungen der Datenschutz- als auch der Informationsgesetzgebung geprüft und im Ergebnis die Verweigerung der Einsicht in die Behandlungsunterlagen bestätigt. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), seine Stellung als Alleinerbe und die Patientenverfügung seiner verstorbenen Ehefrau vom 20. August 2019. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die UPD AG fälschlicherweise als Behörde bezeichnet habe. Folglich seien für die Frage der Einsichtsgewährung nicht die Bestimmungen des öffentlichen Rechts, sondern jene des Zivilrechts massgebend. Die UPD AG hätte ihm daher gestützt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, auf Art. 394 ff. OR Einsicht in die Behandlungsunterlagen seiner verstorbenen Ehefrau gewähren müssen (Beschwerde Ziff. 2.8 f., 3.5; Replik S. 2). 3.3 Die UPD werden als Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR geführt, wobei der Kanton Bern kapital- und stimmenmässig die Mehrheit hält (Art. 37 Abs. 1 und Art. 38 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 [SpVG; BSG 812.11]). Sie gelten zusammen mit dem Inselspital als Universitätsspital (Art. 35 SpVG). Als solches stellen sie die Versorgung des ganzen Kantonsgebiets mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher und erbringen auch Leistungen der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für die Ausbildung, die Lehre, die Forschung oder die Versorgungssicherheit notwendig und wirtschaftlich ist (Art. 34 Abs. 1 und 3 SpVG). Die UPD AG nimmt folglich öffentliche Aufgaben wahr (vgl. Art. 41 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BVR 2012 S. 252 E. 1.1). Hinsichtlich der nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und SpVG geregelten Leistungserbringung ist sie administrativ der GSI zugeordnet (Art. 14 der Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 [SpVV; BSG 812.112]). Sie gilt somit sowohl nach der Datenschutz- als auch der Informationsgesetzgebung als Behörde (vgl. zum Datenschutzrecht: Art. 2 Abs. 6 Bst. b des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04]; BVR 2013 S. 251 E. 3.2 betreffend Regionale Spitalzentren; zum Informationsrecht: Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung [IMG; BSG 107.1] bzw. Art. 2 des Gesetzes über die Information der Bevölkerung [Informationsgesetz, IG, Erlasstitel bis 31.12.2023; BAG 94-036]; BVR 2013 S. 397 E. 4.1). Damit hatte die UPD AG über das an sie gerichtete Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers in die Behandlungsunterlagen seiner verstorbenen Ehefrau im Rahmen des öffentlichen Rechts zu entscheiden (vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zur Revision des SpVG, in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 9 S. 73). 3.4 Es ist demnach nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich die UPD AG und die Vorinstanz auf öffentliches Recht (Datenschutz- und Informationsrecht) und nicht auf das Zivilrecht (insb. Auftragsrecht) stützten. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden und liegt im Interesse des Beschwerdeführers, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Vorinstanz das Einsichtsrecht sowohl nach dem Datenschutz- als auch nach dem Informationsrecht beurteilt hat (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3; Replik S. 2; vgl. auch BVR 2022 S. 487 E. 2.1 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, 4. Die Vorinstanz hat die Einsicht in die Behandlungsunterlagen der verstorbenen Ehefrau zunächst nach der Datenschutzgesetzgebung geprüft. 4.1 Das kantonale Datenschutzrecht regelt das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale und kommunale Behörden und dient dem Schutz der Persönlichkeit (vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 6 KDSG). Der Persönlichkeitsschutz endet jedoch mit dem Tod (Art. 31 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 129 I 302 E. 1.2.1; Beat Rudin, in Handkommentar DSG, 2. Aufl. 2023, Art. 2 N. 12). Das schweizerische Recht kennt grundsätzlich keinen postmortalen Persönlichkeitsschutz; lediglich punktuell wird Persönlichkeitsschutz über den Tod hinaus gewährt, wie etwa bei der Fortwirkung der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 321 StGB über den Tod der betroffenen Person hinaus (vgl. Gabor P. Blechta, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 3 DSG N. 17). Informationen über Verstorbene stellen demnach keine Personendaten im Sinn der Datenschutzgesetzgebung dar (vgl. Gregor P. Blechta, a.a.O., Art. 3 DSG N. 18; Maurer-Lambrou/Kunz, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 2 DSG N. 6; Powell/Schönbächler, in Bieri/Powell [Hrsg.], OFK- DSG, 2023, Art. 2 N. 8). Auf Daten verstorbener Personen, wie hier die Behandlungsunterlagen der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers, findet das KDSG daher grundsätzlich keine Anwendung. In bestimmten Konstellationen können sich Angehörige aber auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht und insofern auf die Datenschutzbestimmungen berufen. Dies trifft zu, sofern es um den sog. Andenkensschutz geht, oder wenn es sich um Informationen über verstorbene Personen handelt, die sich zugleich auf lebende Personen beziehen, wie etwa im Fall von Erbkrankheiten (vgl. Gregor P. Blechta, a.a.O., Art. 3 DSG N. 20; Powell/Schönbächler, a.a.O., Art. 2 N. 8). Dass es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall um eine solche Konstellation handeln könnte, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. 4.2 Gemäss Art. 12 der (kantonalen) Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV; BSG 152.040.1 [nachfolgend: KDSV]) wird auf Verlangen Auskunft über Daten von verstorbenen Personen erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Person oder von Dritten entgegenstehen. Bei naher Verwandtschaft sowie Ehe oder eingetragener Partnerschaft mit der verstorbenen Person gilt dieser Nachweis als erbracht. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten. Art. 12 KDSV entspricht Art. 1 Abs. 7 der bis zum 31. August 2023 in Kraft gewesenen Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; AS 1993 1962). Lehre und Rechtsprechung haben Art. 1 Abs. 7 VDSG wiederholt kritisiert und dessen Gesetzmässigkeit in erster Linie deshalb in Frage gestellt, weil sich die Bestimmung nicht auf eine formell-gesetzliche Grundlage im (alten) Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, aDSG; AS 1993 1945, in Kraft bis 31.8.2023) abstützen lasse (vgl. Maurer-Lambrou/Kunz, a.a.O., Art. 2 DSG N. 6; Niggli/Maeder, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 34 DSG N. 29; vgl. auch BGE 140 V 464 E. 4.2; OGer ZH NP160017 vom 16.11.2016 E. IV/2). Am 1. September 2023 ist das totalrevidierte Datenschutzgesetz des Bundes in Kraft getreten (AS 2022 491). Im Zuge dieser Revision wurde auch die Ausführungsverordnung VDSG aufgehoben und die neue Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV; SR 235.11) erlassen. Die DSV enthält keine Bestimmung mehr, die sich mit der Auskunft über Daten verstorbener Personen befasst. Nachdem das Parlament einen entsprechenden Gesetzesartikel im Entwurf zum DSG abgelehnt hatte, wurde auf die Überführung von Art. 1 Abs. 7 VDSG in die neue DSV verzichtet (vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamts für Justiz vom 23.6.2021 zur Totalrevision VDSG, S. 11 und 36). 4.3 Die dargestellte Kritik lässt sich auch in Bezug auf das kantonale Recht (Art. 12 KDSV) anbringen (vgl. OGer BE KES 17 264 vom 13.9.2017 E. 20): Die kantonale Datenschutzverordnung stützt sich gemäss ihrem Ingress einzig auf die Ausführungs- bzw. Vollziehungskompetenz von Art. 38 KDSG. Danach ist der Regierungsrat befugt, die zum Vollzug des KDSG erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Er ist damit zum Erlass von gesetzesergänzenden, nicht aber gesetzesvertretenden Bestimmungen ermächtigt. Gesetzesergänzende Bestimmungen beschränken sich darauf, die durch das Gesetz bereits begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen näher auszuführen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 99). Art. 12 KDSV stellt keine gesetzesergänzende Bestimmung dar, da er keine bereits durch das KDSG begründeten Verpflichtungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, und Berechtigungen näher ausführt. Vielmehr befasst er sich mit Informationen über Verstorbene, die – wie erwähnt (vgl. vorne E. 4.1) – keine Personendaten darstellen und vom Geltungsbereich des KDSG grundsätzlich nicht erfasst sind. Bei Art. 12 KDSV handelt es sich somit um eine gesetzesvertretende Bestimmung, die eine entsprechende Delegationsnorm bzw. formellgesetzliche Grundlage voraussetzt (BVR 2023 S. 490 E. 5.1.2; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 312, 321; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 97; zur Frage zureichender Delegation BVR 2015 S. 450 E. 3 ff.). Da es an dieser Grundlage fehlt, ist Art. 12 KDSV gesetzwidrig und kann auch keine rechtsgültige Anspruchsgrundlage für die Einsicht in die Behandlungsakten der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers bilden. Eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. insb. Art. 39a des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). 5. Die Vorinstanz hat weiter die Anwendbarkeit der Informationsgesetzgebung auf den vorliegenden Fall geprüft und bejaht. 5.1 Am 1. Januar 2024 ist eine Revision des IG in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat (BAG 23-073). Der Erlass heisst neu Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1; vgl. auch vorne E. 3.3). Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist mangels einer Übergangsregelung anhand der allgemeinen übergangsrechtlichen Prinzipien zu beantworten. Danach ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen, womit auf das im Zeitpunkt der Verfügung der UPD AG vom 22. November 2022 geltende Recht, d.h. auf das IG abzustellen ist (statt vieler BGE 147 V 278 E. 2.1; BVR 2023 S. 301 [VGE 2020/196 vom 25.1.2023] nicht publ. E. 3.1, 2021 S. 530 E. 2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 8). Im Übrigen hat das materielle Recht in Bezug auf die hier interessierenden Fragen keine Änderung erfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, 5.2 Das IG regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich den Grundsatz der Transparenz, das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 IG). Die Behandlungsunterlagen der UPD betreffend die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers gehören entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Akten nach dem IG (Beschwerde Ziff. 3.6; vgl. allgemein zum Aktenbegriff Ivo Schwegler, Informations- und Datenschutzrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 353 ff., S. 363 f. N. 23 f.; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 31). Das Einsichtsgesuch ist demnach anhand der Bestimmungen des IG zu prüfen. 5.3 Nach Art. 27 Abs. 1 IG hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen; der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten. Als überwiegende private Interessen gelten nach Art. 29 Abs. 2 IG insbesondere der Schutz des persönlichen Geheimbereichs (Bst. a), der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren, ausser die Akteneinsicht rechtfertige sich nach den Bestimmungen von Art. 24 IG oder ergebe sich aus den Bestimmungen der Prozessgesetze (Bst. b), sowie das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis (Bst. c). Liegt ein solches Interesse vor, erübrigt sich eine Interessenabwägung, da bereits das IG die genannten Interessen als überwiegend bezeichnet (vgl. BVR 2013 S. 397 E. 4.6, 2005 S. 193 E. 2.4.5; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 366 f. N. 29 und 33). 5.4 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass dem Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers mit der Schweigepflicht nach Art. 27 Abs. 1 GesG und dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB ein überwiegendes privates Interesse nach Art. 29 Abs. 2 Bst. c IG entgegensteht (angefochtener Entscheid E. 6.3 ff.). 5.4.1 Gesundheitsfachpersonen im Sinn von Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 GesG sind verpflichtet, über alles, was ihnen Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnehmen, gegenüber Drittpersonen Stillschweigen zu bewahren (Art. 27 Abs. 1 GesG). Diese Schweigepflicht entfällt nur, wenn die Patientin oder der Patient bzw. das Gesundheitsamt der GSI zur Auskunftserteilung ermächtigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, hat oder wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht (Art. 27 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. p der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der GSI [Organisationsverordnung GSI; OrV GSI, BSG 152.221.121]). Die Aussageermächtigung oder -verweigerung liegt vorab bei der betroffenen Person. Die behördliche Entbindung fällt nur in Spezialfällen in Betracht, insbesondere wenn eine Entbindung durch die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten auf Grund der konkreten Umstände nicht möglich ist (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Teilrevision des GesG, in Tagblatt des Grossen Rates 2000, Beilage 73 S. 16). Neben der gesundheitsrechtlichen besteht auch eine strafrechtliche Schweigepflicht: Nach Art. 321 StGB werden u.a. Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Wer das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung der berechtigten Person oder einer auf Gesuch erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat, ist nicht strafbar (Ziff. 2). Die Schweigepflicht endet nicht mit dem Tod der Patientin bzw. des Patienten und ist auch gegenüber den Erbinnen und Erben sowie den Angehörigen zu wahren. Diese können daher von den Gesundheitsfachpersonen oder Spitälern keine Akteneinsicht oder herausgabe verlangen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Patientinnen und Patienten zu Lebzeiten vorbehaltlos mit ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt über Themen kommunizieren können, von denen sie nicht wollen, dass die Angehörigen nach ihrem Tod erfahren (vgl. BGer 2C_683/2022 vom 5.1.2024 E. 6.1.3, 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.2.3; Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, Arztrecht, 2. Aufl. 2024, S. 537 f. N. 1501). 5.4.2 Kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 3 IG). In erster Linie steht es der betroffenen Person zu, vom Berufsgeheimnis bzw. von der Schweigepflicht zu entbinden (E. 5.4.1 hiervor). Soll die Auskunftsermächtigung durch das Gesundheitsamt erfolgen, hat dieses eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis, insbesondere das Arztgeheimnis, ein wichtiges Rechtsgut ist. Demgegenüber bildet das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit als solches nicht ein überwiegendes Interesse (vgl. BGE 142 II 256 [BGer 2C_215/2015 vom 16.6.2016] nicht publ. E. 5.1; BGer 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 E. 4.2.2). Eine Offenbarung von Gesundheitsdaten kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes privates Interesse der Angehörigen und Erben geboten sein (vgl. BGer 2C_683/2022 vom 5.1.2024 E. 6.1.3, 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.2.3). 5.4.3 Die Mitarbeitenden der UPD unterliegen sowohl dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch der Schweigepflicht nach Art. 27 Abs. 1 GesG. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht jedoch geltend, seine verstorbene Ehefrau habe mit Patientenverfügung vom 20. August 2019 die behandelnden Gesundheitsfachpersonen von ihrer Schweigepflicht ihm gegenüber entbunden (Beschwerde Ziff. 2.1 ff.). 5.4.4 Mit einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Ihre Wirksamkeit entfaltet die Patientenverfügung erst, wenn die betroffene Person in Bezug auf eine bestimmte, in der Patientenverfügung genannte Situation urteilsunfähig (geworden) ist (vgl. Breitschmid/Zeiter, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 372 ZGB N. 1). In einer Patientenverfügung kann zudem auch das Recht zur Einsichtnahme in die Patientendokumentation geregelt werden (Cornelia Ernst, Die Patientenverfügung. Errichtung und gesetzlicher Inhalt, in Thomas Sutter-Somm [Hrsg.], Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Band 5, 2015, S. 50 N. 118). – Die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers hatte am 20. August 2019 eine Patientenverfügung errichtet (vgl. unpag. Akten GSI, Beilage zur Beschwerde vom 14.12.2022). Mit der Vorinstanz ist indes einig zu gehen, dass diese Patientenverfügung nie wirksam wurde, weil die Verstorbene – soweit ersichtlich – nie urteilsunfähig war; der Beschwerdeführer stellt dies nicht substanziiert in Frage (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.6; Beschwerde Ziff. 2.3 ff.). Die Patientenverfügung vom 20. August 2019 kann sodann nicht herangezogen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, werden, um auf eine (konkludente) Entbindung des Klinikpersonals von dessen Schweigepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu schliessen. Die Verstorbene setzte darin zwar den Beschwerdeführer als Vertretungsperson ein und ermächtigte ihn unter anderem, ihre Krankengeschichte einzusehen; Ärzte und Pflegefachpersonen entband sie ihm gegenüber zudem von der Schweigepflicht. Dies lässt auf ein Vertrauensverhältnis zwischen den Eheleuten im Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung schliessen. Die Verstorbene beschränkte die Patientenverfügung jedoch auf das Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit im Zusammenhang mit den Folgen von FSME- und Tetanusimpfungen, was unbestrittenermassen nicht der Behandlungsgrund bei den UPD gewesen sein dürfte. Mit Blick auf den Sinn und Zweck einer Patientenverfügung und die konkret vorgenommene Formulierung ist nicht hinreichend erstellt, dass es der Wille der Verstorbenen war, mit der Patientenverfügung vom 20. August 2019 sämtliche Gesundheitsfachpersonen nach ihrem Tod von der Schweigepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu entbinden. Eine (konkludente) Einwilligung zur Einsicht in die Behandlungsunterlagen der UPD ergibt sich auch nicht aus den übrigen Umständen. Nach Angaben der UPD wies die Verstorbene weder bei Eintritt noch während des Aufenthalts auf eine Patientenverfügung hin. Trotz ausdrücklichem Nachfragen gab sie keine Kontaktperson an, insbesondere auch nicht den Beschwerdeführer, was dieser nicht bestreitet (vgl. Vernehmlassung vom 26.1.2023 Ziff. B./2.4, in unpag. Akten GSI; Beschwerde Ziff. 1.5). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen den Eheleuten im Januar 2021 vollständig abgebrochen war, nachdem die Ehefrau bereits zuvor nicht mehr zu Hause gewohnt und sie den Beschwerdeführer weder über ihren (psychischen) Gesundheitszustand noch ihren Aufenthalt in der Klinik der UPD informiert hatte (vorne E. 2.2). Anhaltspunkte, dass die Verstorbene hinsichtlich der Behandlung bei den UPD – zumindest konkludent – auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses bzw. der Schweigepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verzichten wollte, liegen bei dieser Sachlage nicht vor. Es mag sein, dass die Eheleute trotz des Kontaktabbruchs im Januar 2021 weiterhin bzw. wieder eng verbunden waren, die Ehefrau im Februar 2021 den Kontakt zum Beschwerdeführer wieder aufnahm und ihm von ihrem Klinikaufenthalt erzählte. Daraus kann jedoch nicht auf einen klaren Willen der Verstorbenen zur Auskunftserteilung bzw. Einsichtsgewährung in die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Behandlungsunterlagen geschlossen werden (für eine vergleichbare Beurteilung: BGer 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.3.2). 5.4.5 Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Verstorbene die UPD gegenüber dem Beschwerdeführer nicht von der Schweigepflicht nach Art. 27 Abs. 2 GesG und dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB entbunden hat. 5.5 Weiter fehlt es an einer Auskunftsermächtigung des Gesundheitsamts nach Art. 27 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. p OrV GSI, welche dem Beschwerdeführer Einsicht in die Behandlungsunterlagen seiner verstorbenen Ehefrau gestatten würde. Selbst wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt worden wäre, wäre diesem kein Erfolg beschieden: Es ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Trauerbewältigung, der Abklärung allfälliger Behandlungsfehler sowie an der Information über den (psychischen) Gesundheitszustand seiner Ehefrau in den Wochen vor ihrem Tod hat. Sein Wunsch, in den Behandlungsunterlagen Antworten auf seine Fragen zu finden, ist daher nachvollziehbar. Die in den Unterlagen enthaltenen Informationen betreffen jedoch die Intim- und Privatsphäre der Verstorbenen und sind höchstpersönlicher Natur (BGer 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.4.4). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verstorbene in eine Weiterleitung dieser Informationen an den Beschwerdeführer eingewilligt hätte, liegen wie gesagt nicht vor (vorne E. 5.4.4). Weiter sind keine Hinweise erkennbar, dass der Tod der Ehefrau am 19. Februar 2021 in einem Zusammenhang mit ihrer Behandlung in den UPD im Januar 2021 steht (vgl. Beschwerde Ziff. 1.6; Beschwerde vom 14.12.2022 S. 2, in unpag. Akten GSI). Der Beschwerdeführer legt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht näher daher, weshalb er Grund hat, einen solchen Zusammenhang anzunehmen. Ebenso wenig macht er geltend, dass er ein Staatshaftungs- oder Strafverfahren gegen die UPD AG angehoben hätte oder demnächst einleiten würde. Soweit er zunächst Einsicht in die Behandlungsunterlagen erhalten wollte, um anschliessend über allfällige weitere Schritte zu entscheiden, ist festzuhalten, dass ein solches Vorgehen das Arztgeheimnis in sein Gegenteil verkehren würde, da in derartigen Fällen die Geheimnissphäre Verstorbener praktisch immer schutzlos wäre (vgl. BGer 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.4.4). Auch wenn das Inter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, esse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Behandlungsunterlagen nachvollziehbar ist, vermag dies die entgegenstehenden Interessen – insbesondere das Interesse an der Wahrung der beruflichen Schweigepflicht über den Tod der Patientin hinaus sowie das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Gesundheitspflege – nicht zu überwiegen (für eine vergleichbare Beurteilung: BGer 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.4.4). 5.6 Nach dem Erwogenen ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass weder die Verstorbene noch das Gesundheitsamt die UPD bzw. die behandelnden Gesundheitsfachpersonen von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers gemäss Art. 27 IG steht daher ein überwiegendes privates Interesse im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Bst. c IG entgegen. Folglich hat die UPD AG dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Behandlungsunterlagen seiner Ehefrau zu Recht verweigert. 6. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.