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Bern Verwaltungsgericht 03.07.2024 100 2023 140

July 3, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,513 words·~28 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. April 2023; 2022.SIDGS.334) | Ausländerrecht

Full text

100.2023.140U HER/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Advokat Dr. … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. April 2023; 2022.SIDGS.334)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1992), Ledigname …, ist kosovarische Staatsangehörige. Sie heiratete am 30. Juli 2018 in Kosovo den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.________ (Jg. 1991). Am 21. April 2019 reiste A.________ im Familiennachzug in die Schweiz ein. Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis zum 20. April 2021. Am 21. August 2020 verliess A.________ die eheliche Haushaltsgemeinschaft. Mit Gesuch vom 14. September 2020 beantragte A.________ beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) des Kantons Basel- Stadt die Bewilligung des Kantonswechsels. Mit Verfügung vom 12. März 2021 wies die basel-städtische Ausländerbehörde das Gesuch ab. Das dagegen eingeleitete Rekursverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern sistiert und der Antrag auf vorläufige Bewilligung des Verbleibs im Kanton Basel-Stadt abgewiesen (Zwischenverfügung des Rechtsdienstes des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 25.5.2021). Mit Verfügung vom 29. April 2022 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 24. Mai 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). In der Hauptsache beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventuell beantragte sie die Rückweisung der Sache an die EG Bern (EMF) zwecks ergänzender Beweismassnahmen in Form

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, einer gemeinsamen Einvernahme mit ihrem Ehemann, der Befragung ihres Cousins sowie einer Arbeitskollegin. Mit Entscheid vom 17. April 2023 wies die SID die Beschwerde ohne Durchführung weiterer Beweismassnahmen ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist. C. Hiergegen hat A.________ am 13. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. In der Hauptsache beantragt sie die Aufhebung des Entscheids der SID und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventuell sei die Sache an die SID bzw. die EG Bern (EMF) zurückzuweisen zwecks weiterer behördlicher Abklärungen; insbesondere seien die Eheleute gemeinsam sowie ihr Cousin und eine Arbeitskollegin als Zeugen und Zeugin bzw. Auskunftspersonen zu ihrem Verhältnis zum Ehemann und dessen Familie zu befragen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventuell beantragt A.________ die Anordnung eines psychologischen Gutachtens betreffend «eheliche Oppression» (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern schliesst mit ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Beschwerdeführerin gelangte gestützt auf die Ehe mit einem hier niedergelassenen Landsmann zu einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vorne Bst. A). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. Scheiterns der Ehe unter anderem verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gedauert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2; vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Anwesenheitsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn (alternativ oder kombiniert) ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen zu denken, die in ein patriarchales Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen (BGE 138 II 229 E. 3.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt in Form andauernder psychischer Oppression geworden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, und habe diese glaubhaft gemacht; die Vorinstanz habe daher nicht ohne Abnahme der von ihr anerbotenen Beweise schliessen dürfen, ein nachehelicher Härtefall liege nicht vor (Beschwerde S. 3 ff.). Nebenbei macht sie geltend, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Kosovo Ächtung als «Ehebrecherin» bzw. als «diejenige Frau […], welche grosse Schande über die Familie bzw. die Familienangehörigen des Ehemannes» gebracht habe; diese könnten sich rächen (Beschwerde S. 15). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich auch die durch Schwiegereltern ausgeübte Gewalt als eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit den Schwiegereltern in enger Gemeinschaft zusammengelebt werden muss (BGer 2C_376/2021 vom 9.12.2021 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_922/2019 vom 26.2.2020 E. 3.1). Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; statt vieler BGer 2C_465/2023 vom 6.3.2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Für die Beurteilung der Frage, ob jemand Opfer häuslicher Gewalt ist, sind die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen entscheidend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, mit anderen Worten, ob und in welchem Ausmass häusliche Gewalt stattgefunden hat. Im Anschluss an diese Feststellung lässt sich dann auch beurteilen, ob sich das Opfer im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung eines Aufenthaltsrechts auswählen zu müssen (BGer 2C_498/2022 vom 22.3.2023 E. 4.3, 2C_376/2021 vom 9.12.2021 E. 3.3 je mit weiteren Hinweisen; grundlegend zum Dilemma BGE 140 II 289 E. 3.4, 140 II 129 E. 3.5). Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse (Bst. a), Polizeirapporte (Bst. b), Strafanzeigen (Bst. c), Massnahmen im Sinn von Art. 28b ZGB (Bst. d) oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Bst. e). Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG mitberücksichtigt. 2.5 Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarinnen bzw. Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 [Pra 106/2017 Nr. 63], 138 II 229 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). (Erst) In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht (BGer 2C_1016/2021 vom 12.10.2022 E. 4.3, 2C_752/2021 vom 22.11.2021 E. 3.2, 2C_585/2020 vom 22.3.2021 E. 3.2.2 [betrifft VGE 2018/450 vom 5.6.2020]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hingegen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 2C_465/2023 vom 6.3.2024 E. 4.2). Wird häusliche Gewalt in Form von psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_498/2022 vom 22.3.2023 E. 4.4, 2C_585/2020 vom 22.3.2021 E. 3.2.2). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Eingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 3. 3.1 Folgende Geschehnisse sind aktenkundig: – Die Beschwerdeführerin reiste am 21. April 2019 in die Schweiz ein (Akten EG Bern pag. 36) und zog unbestrittenermassen mit dem Ehemann zusammen. Laut ihren Angaben war sie in der Schweiz mit der Tatsache konfrontiert, dass sie und ihr Mann nicht eine eigene Wohnung an der …strasse bezogen, an der er offiziell gemeldet war, sondern an einer anderen Adresse zusammen mit seinen Eltern lebten (vgl. Beschwerde S. 3; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.3.2). – Von Ende August bis Mitte Dezember 2019 besuchte die Beschwerdeführerin auf Initiative der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) einen Sprachförderungskurs zum Thema «im Bewerbungsprozess wirkungsvoll agieren» (Kursattest, Akten EG Bern pag. 51). Ab Dezember 2019 hat sie stundenweise für ein Reinigungsunternehmen gearbeitet (Akten EG Bern pag. 390 ff.). Ab Januar 2020 setzte sie den Integrationskurs des RAV aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht fort, besuchte indes einmal wöchentlich einen Deutschkurs in der Kirche (Akten EG Bern pag. 49; vgl. zum Ganzen auch angefochtener Entscheid E. 3.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, – Am 21. August 2020 kam es, offenbar veranlasst durch die Beschwerdeführerin oder ein Familienmitglied (vgl. Akten EG Bern pag. 58,104), zu einer polizeilichen Intervention bei der Familie … . Die Beschwerdeführerin verliess bei dieser Gelegenheit die Wohnung zusammen mit den Polizeibeamten (Akten EG Bern pag. 62) und kehrte nicht mehr dorthin zurück. Sie kam zunächst bei dem in Basel wohnhaften Cousin C.________ unter (Akten EG Bern pag. 92). – Am 25. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Gesundheitszentrum Psychiatrie der Universitären Psychiatrischen Kliniken in Basel im Rahmen der Walk-In-Ambulanz vorstellig, wo sie von einer schweren Belastung durch die Familie des Ehemannes berichtete, ihr eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vermittelt, mit einer medikamentösen Behandlung begonnen und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt wurde (Akten EG Bern pag. 104 f.). Ab dem 8. September 2020 war die Beschwerdeführerin über längere Zeit, wohl zumindest bis im März 2023 immer wieder in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. E.________ vom 29.3.2021 [Akten EG Bern, pag. 102 f.]; ärztliche Berichte von Dr. med. F.________ vom 23.6.2022 und 21.3.2023 [Akten SID 4A1 Beschwerdebeilage 7 und Beilage zur Eingabe vom 28.3.2023]). – Am 25. September 2020 fand ein Erstgespräch mit der Fachstelle Häusliche Gewalt und Stalking-Beratung Bern (nachfolgend: Fachstelle Häusliche Gewalt) statt, wo die Beschwerdeführerin von psychischer Gewalt berichtete (Akten EG Bern pag. 84). Die Fachstelle Häusliche Gewalt verfasste am 4. Dezember 2020 einen Bericht zur Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin (Akten EG Bern pag. 86 f.) und erstattete am 5. Januar 2021 in deren Namen eine Strafanzeige gegen den Ehemann wegen Nötigung (vgl. Akten EG Bern pag. 98). Nachdem sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann von der Polizei einvernommen worden waren, erliess die Staatsanwaltschaft am 4. März 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Akten EG Bern pag. 98 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, – Am 21. Dezember 2020 hatte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Eheschutzgesuch eingereicht (Akten EG Bern pag. 88 ff.). Am 8. April 2021 genehmigte der Gerichtspräsident die von den Eheleuten abgeschlossene Trennungsvereinbarung (Akten EG Bern pag. 315-318). Nicht aktenkundig ist, ob das Paar mittlerweile geschieden ist. 3.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin vermöge eheliche Gewalt von hinreichender Intensität in Form psychischer Belastung nicht glaubhaft zu machen (angefochtener Entscheid E. 3). Als plausibel beurteilte sie, dass die Beschwerdeführerin nach der Übersiedlung in die Schweiz im April 2019 mit ihrem Ehemann und dessen Eltern in deren Wohnung zusammenlebte, ebenso, dass von ihr im gemeinsamen Haushalt die Erledigung der (meisten) anfallenden Arbeiten wie insb. Kochen und Putzen erwartet wurde und diese Arbeiten mitunter auch Dienstleistungen für Schwiegereltern und den Schwager (Kinderbetreuung) miteinschlossen. Auch zog sie nicht ernsthaft in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin über das Einkommen, welches sie ab Dezember 2019 mit der stundenweisen Reinigungsarbeit erzielte (vgl. E. 3.1 hiervor), nicht frei verfügen konnte (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Gegen die behauptete soziale Isolation sprächen mit dem Besuch des Integrationskurses, der Aufnahme einer stundenweisen Erwerbstätigkeit und dem Besuch des Sprachkurses der Kirche (vgl. E. 3.1 hiervor) mehrere Umstände. Für die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin spreche in gewissem Mass auch der Umstand, dass sie im Sommer 2020 (ohne Ehemann) für drei Wochen nach Kosovo gereist sei, um dort ihre Familie zu besuchen, zumal sie sich dazu widersprüchlich geäussert habe (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Nichts anderes ergibt sich nach Ansicht der SID aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dieser hätten die Protokolle über die polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Ehemannes vorgelegen, ferner der Bericht der damals behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 8. März 2021 (Anmerkung des Gerichts: die Einvernahmeprotokolle liegen nicht bei den Akten). Gestützt darauf habe der Staatsanwalt erwogen, «dass der Ehemann die Vorwürfe integral bestritten habe und unter Würdigung der Gesamtumstände eine Verurteilung allein gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin von vornherein unwahrscheinlich sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe liessen sich nicht erhärten, zumal sie selber erklärt habe, sie sei einer Arbeit ausserhalb der Wohnung nachgegangen, selbstständig in den Kosovo gereist und es sei ihr nie direkt gesagt worden, sie dürfe nicht mehr arbeiten. Ohnehin seien die fraglichen – vom Ehemann bestrittenen – Handlungen zur Erfüllung des Tatbestands der Nötigung selbst dann ungeeignet, wenn sie sich tatsächlich so zugetragen haben sollten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin enthielten keinerlei Hinweise, dass ihr überhaupt irgendwelche Nachteile in Aussicht gestellt worden seien. Sofern überhaupt von Druck gesprochen werden könne, fehle es an der notwendigen eindeutigen Überschreitung des üblich geduldeten Masses. Mit Blick auf die Gesamtumstände sei klarerweise nicht von einem strafbaren Verhalten, sondern vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der kulturellen Haltung ihrer Schwiegereltern und ihres Ehemannes sowie der fehlenden Sprach- und Ortskenntnisse in eine ihr unliebsame Rolle resp. für sie unangenehme Rolle geraten sei.» Die SID schliesst sich der Würdigung an, dass die Beschwerdeführerin wegen der kulturellen Haltung des Ehemannes bzw. seiner Eltern eine ihr «unliebsame» Rolle in der Wohngemeinschaft übernehmen musste, hält damit aber eine anhaltende erniedrigende Behandlung und die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der psychischen Integrität nicht für glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin bringe im ausländerrechtlichen Verfahren keine Argumente vor, die dem Staatsanwalt nicht bekannt gewesen seien und deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führen könnten; hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des von ihr behaupteten Sachverhalts könne daher im Wesentlichen auf die tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnisse in der Nichtanhandnahmeverfügung abgestellt werden (angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Vor diesem Hintergrund seien die eingereichten Berichte der Psychiatrieärztinnen und der Fachstelle Häusliche Gewalt der Stadt Bern nicht geeignet, eheliche Oppression von hinreichender Schwere glaubhaft zu machen (angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Die SID schloss, dass die Behörden keine weiterführenden Abklärungen treffen müssten, weil daraus keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (angefochtener Entscheid E. 3.4). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verharmlose die erniedrigende Situation, wenn sie die Wohnsituation, die ihr vom Ehemann bzw. dessen Eltern diktierte Funktion als «Gratisarbeitskraft» im Haushalt und die Kontrolle über ihre Einkünfte (kein eigenes Konto) als «Merkmale des täglichen Zusammenlebens» bezeichne, die ihr (bloss) missfallen und nicht ihren Erwartungen entsprochen haben mögen. Sie habe sich wegen der von ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, erwarteten Haushaltsführung und mutmasslicher Machenschaften der Schwiegereltern hinsichtlich Wohnung und Sozialhilfebezugs auch nicht frei bewegen können und die Wohnung nie allein verlassen dürfen, damit es so aussehe, als wäre sie nur ein Gast der Familie (Beschwerde S. 3-5). Ihre Arbeitskollegin D.________, könne bezeugen, dass sie stets vom Ehemann bzw. dessen Familie «engmaschig» zur Arbeitsstelle gebracht und geholt worden sei (Beschwerde S. 5). Dies zeige, dass sie systematisch und erniedrigend unterdrückt und isoliert worden sei und sie ihre Ehe nach «patriarchalischem Muster» habe leben müssen und «entsprechende Erniedrigung und Einschränkung ihrer seelischen Integrität und ihrer Bewegungsund Handlungsfreiheit» habe hinnehmen müssen – und zwar nicht nur durch den «strukturell stärkeren» Ehemann, sondern durch dessen gesamte (Gross)-Familie (Beschwerde S. 6). Es gehe dabei nicht um (direkte) Gewalt, direkte Drohung oder Nötigung, sondern um Oppression durch Macht, die gerade nicht angedroht werde, sondern indirekt erklärt bzw. ausgeübt werde, sodass «es vom Empfänger der ‹Anordnungen› entsprechend verstanden werden müsse und auch verstanden werde» (Beschwerde S. 7). Ihr Cousin C.________ sei der einzige Aussenstehende, mit dem sie regelmässig in Kontakt gestanden sei. Er habe auch die Polizei gerufen, nachdem ihr das Telefon weggenommen worden sei. Aus diesen Gründen müsse er befragt werden (Beschwerde S.7); er könne auch darlegen, wie es sich mit ihren Reisen nach Kosovo verhalten habe (Beschwerde S. 10). Mit ihrem Vorgehen habe die SID das Beweismass der Glaubhaftmachung untergraben (Beschwerde S. 8 f.). Schliesslich habe die Vorinstanz mit Blick auf die medizinischen Unterlagen und Berichte verkannt, dass es für sie (die Beschwerdeführerin) die einzige Möglichkeit sei, sich bei den entsprechenden Stellen zu melden, um das Geschehene zu berichten (Beschwerde S. 11). 4. Insbesondere zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin psychische eheliche Gewalt bzw. Oppression hinreichend glaubhaft gemacht hat oder nicht. 4.1 Dem Beweismass des Glaubhaftmachens ist Genüge getan, wenn eine rechtserhebliche Tatsache aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, gewissen Wahrscheinlichkeit feststeht: Eine Tatsache ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Möglichkeit, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten können, muss nicht ausgeschlossen sein (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 27 mit Hinweisen). 4.2 Seitens der Vorinstanz nicht infrage gestellt ist die Wohnsituation, vor die sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise gestellt sah, der Umstand, dass sie den Schwiegereltern und dem Ehemann den Haushalt führen musste, sowie die fehlende freie Verfügbarkeit über ihr Einkommen (vgl. vorne E. 3.2). Zutreffend ist, dass damit eine schwere und anhaltende psychische Oppression noch nicht glaubhaft gemacht ist. Im vorliegenden Fall sind es aber insbesondere die äusseren Umstände, die darauf hinweisen können, dass die Beschwerdeführerin solche Oppression in der Ehe erfahren hat (vgl. vorne E. 3.1): Namentlich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Intervention am 21. August 2020 direkt auszog und danach nie mehr in die eheliche Wohnung zurückkehrte. Bereits wenige Tage später, am 25. August 2020, wurde sie in Basel im Gesundheitszentrum Psychiatrie der Universitären Psychiatrischen Kliniken in Basel im Rahmen der Walk-In-Ambulanz vorstellig, wo Sofortmassnahmen (insb. Medikation) getroffen und die Beschwerdeführerin einer Psychiaterin zugewiesen wurde (vgl. vorne E. 3.1). Anschliessend war sie ab Anfang September 2020 in regelmässiger psychiatrischer/psychologischer Behandlung (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. E.________ vom 29.3.2021 [Akten EG Bern, pag. 102 f.]; ärztliche Berichte von Dr. med. F.________ vom 23.6.2022 und 21.3.2023 [Akten SID 4A1 Beschwerdebeilage 7 und Beilage zur Eingabe vom 28.3.2023]). Am 25. September 2020 fand sodann das Erstgespräch mit der Fachstelle Häusliche Gewalt statt (vorne E. 3.1). Diese hielt in ihrem Bericht fest, dass ein deutliches Machtgefälle erkennbar sei und es sich im konkreten Fall um einen Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses handle, in dem die Integrität der Beschwerdeführerin gefährdet und verletzt worden sei. Nach der Einschätzung dieser Stelle hat die Beschwerdeführerin das «während der Ehe erlebte Leid» authentisch geschil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, dert (Akten EG Bern pag. 85). Schliesslich hat die Fachstelle Häusliche Gewalt am 5. Januar 2021 im Namen der Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Ehemann eingereicht. 4.3 Die Vorinstanz kam im Wesentlichen gestützt auf zwei Faktoren zum Schluss, dass eheliche Gewalt bzw. Oppression in der geforderten Intensität nicht glaubhaft gemacht sei: einerseits die Indizien, die für Autonomie der Beschwerdeführerin sprechen würden; andererseits die Erwägungen des Staatsanwalts, die zur Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Ehemann wegen Nötigung führten (vgl. vorne E. 3.2). 4.3.1 Was Autonomie bzw. Isolation angeht, ist Folgendes zu erwägen: Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin einen Integrationskurs in Deutsch besucht und anschliessend eine stundenweise Erwerbstätigkeit in einem Reinigungsunternehmen aufgenommen hat (vorne E. 3.1). Daraus und aus der Tatsache, dass sie im Sommer 2020 ohne ihren Ehemann nach Kosovo gereist ist (vgl. Akten EG Bern pag. 92 sowie Beschwerde an die SID S. 10 [Akten SID pag. 18]), kann indes entgegen der SID nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin sozial nicht weitgehend isoliert war. Diese Umstände mögen zwar aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht komplett isoliert war; sie zeigen im Umkehrschluss aber nicht, dass die Beschwerdeführerin über Entscheidungs- und Handlungsfreiheit verfügte. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 3.3.2) selber ausführt, sprechen gemäss bundesgerichtlicher Praxis solche Besuchsaufenthalte in der Heimat und auch eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht notwendigerweise gegen das Bestehen einer andauernden relevanten psychischen Oppression (BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich geltend gemacht, dass sie vom Ehemann bzw. dessen Familie jeweils «engmaschig» zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt worden sei; dazu hat sie auch einen Beweis angeboten, nämlich die Befragung ihrer (damaligen) Abeitskollegin D.________. Zu Reisen nach Kosovo legt sie dar, dass ihr ein Besuch pro Jahr erlaubt, sie diesbezüglich aber überhaupt nicht frei gewesen sei; der Ehemann bzw. dessen Familie seien gegen die Reise im Sommer 2020 gewesen, sie habe jedoch schliesslich fahren können unter der vordiktierten Bedingung, dass ihr Cousin C.________ für sie die Verantwortung übernehme. Sie hat diesbezüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, beantragt, ihren Cousin einzuvernehmen. Ob sich die Beschwerdeführerin hierzu überhaupt je «widersprüchlich» geäussert hat, kann dahingestellt bleiben; ihre vorstehende Erklärung ist jedenfalls geeignet, angeblich widersprüchliche Angaben aufzulösen. Jedenfalls durfte die Vorinstanz die Reise mit Blick auf die hiervor angeführte Rechtsprechung nicht ohne weitere Abklärungen als massgebliches Indiz dafür werten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Entscheidungen frei war. 4.3.2 Die Vorinstanz erwog im Übrigen gestützt auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Akten EG Bern pag. 98 ff.), dass keine psychische Oppression glaubhaft gemacht sei. Sie stellt dabei hauptsächlich darauf ab, dass der Beschwerdeführerin laut jenen Erkenntnissen keine ernsthaften Nachteile in Aussicht gestellt worden seien bzw. nicht Druck auf sie ausgeübt worden sei in einem Mass, der das Übliche überschreitet. Mit der unliebsamen Rolle, in die sie geraten sei, sei psychische Oppression nicht glaubhaft gemacht (vgl. vorne E. 3.2). – Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann eine ausländerrechtlich relevante psychische Gewalt (die der betroffenen Person nicht zugemutet werden darf) auch vorliegen, wenn (noch) kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Verfahren (aus welchen Gründen auch immer) eingestellt wurde. Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG setzt praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (statt vieler BGE 138 II 229 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz durfte demnach aus der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht ohne weiteres folgern, dass keine psychische Oppression vorgelegen hat. Diese Folgerung lässt sich auch nicht ziehen mit Blick darauf, dass unbestritten ist, dass es nie um direkte Drohung ging, sondern, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, um «Macht», die schlicht ausgeübt worden sei (vgl. vorne E. 3.3), zumal auch «still» ausgeübte Macht Oppression beinhalten kann (vgl. BGE 142 I 152 [Pra 106/2017 Nr. 63] E. 3.2). Jedenfalls hätte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin eingereichten (ärztlichen) Berichte (die im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung noch nicht vorlagen) einer eigenen Würdigung unterziehen müssen (vgl. sogleich hiernach). 4.3.3 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen Verfahren keine Argumente vorgebracht habe, die dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Staatsanwalt nicht bekannt gewesen seien und deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führen könnten. Vor diesem Hintergrund seien die eingereichten Berichte der Psychiatrieärztinnen und der Fachstelle Häusliche Gewalt der Stadt Bern nicht geeignet, eheliche Oppression von hinreichender Schwere glaubhaft zu machen. Soweit beklagte oder diagnostizierte psychische Beschwerden im Zusammenhang mit der ehelichen Beziehung wiedergegeben werden, beruhten die Ausführungen einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin. In den Berichten werde weder aufgezeigt, inwieweit diese Aussagen verifiziert wurden, noch herausgearbeitet, inwiefern Befunde überhaupt im Zusammenhang mit angeblicher ehelicher Gewalt stünden (angefochtener Entscheid E. 3.3.4). – Die Vorinstanz übersieht damit, dass die fraglichen Arztberichte dessen ungeachtet, wie sie im Einzelnen zu würdigen sind, zum Sachverhalt beitragen. Darin liegen nach den gesetzlichen Vorgaben durchaus rechtserhebliche «Argumente», die im ausländerrechtlichen Verfahren beachtlich sind (vgl. vorne E. 2.4), auch wenn der damals vorliegende erste Bericht der Psychiatrieärztin vom 28. Februar 2021 den Staatsanwalt nicht dazu bewog, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin als (deutlich) plausibler zu werten als jene des Ehemannes. Was die Würdigung der ärztlichen Berichte betrifft, liegt es in der Natur der Sache, dass solche Berichte wesentlich auf der Grundlage der Ausführungen der Patientin erstellt werden. Hinsichtlich des Berichts der Fachstelle für Häusliche Gewalt kann überdies vorausgesetzt werden, dass sie in der Frage über gewisses Fach- und Erfahrungswissen verfügt. Sie hat die Darlegungen der Beschwerdeführerin als authentisch wahrgenommen (vgl. vorne E. 4.2). Zudem muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Nachweis von psychischer Gewalt schwierig ist bzw. es nicht viele Beweismöglichkeiten gibt. Die Vorinstanz kann zwar miteinbeziehen, dass in den Berichten hauptsächlich auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin abgestellt wird. Im Umkehrschluss darf sie aber nicht allein deshalb schliessen, dass psychische Oppression mangels «objektiver» Beweise nicht stattgefunden hat (vgl. dazu auch BGer 2C_915/2019 vom 13.3.2020 E. 5.4). Die insgesamt drei ärztlichen Berichte (Akten EG Bern, pag. 102 f.; Akten SID 4A1 Beschwerdebeilage 7 und Beilage zur Eingabe vom 28.3.2023) schliessen zwar nicht aus, dass die psychischen Probleme teilweise auch aus den Umständen der Trennung als solchen resultieren (können). Immer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, hin ist mit den Berichten aber dokumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des letzten Arztberichts im März 2023 bereits seit über zweieinhalb Jahren freiwillig in psychiatrischer Behandlung befand. Das indiziert jedenfalls eine relevante psychische Belastung aus dem Verlauf der kurzen Ehe und der daraus resultierenden abrupten Trennung. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die diagnostizierten psychischen Störungen nicht zutreffen bzw. dass das in der Ehe Erlebte dafür jedenfalls in keiner Weise kausal sei. Ebenso wenig erscheint schlüssig, weshalb aus der Rückkehr in die Schweiz nach ihrem Heimatbesuch im Sommer 2020 und der anschliessenden zweiwöchigen Quarantäne ausserhalb der gemeinsamen Wohnung soll geschlossen werden können, dass keine Druckausübung habe stattfinden können (angefochtener Entscheid E. 3.3.4), kommt es bei psychischer Oppression doch gerade darauf an, dass diese systematisch und während einer gewissen Dauer ausgeübt wird (vgl. vorne E. 2.3). Es sind mithin nicht die zwei Wochen nach dem Heimatbesuch, die eine solche belegen oder widerlegen würden. Im vorliegenden Fall erscheint es insgesamt vielmehr hinreichend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Opfer psychischer Oppression im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG geworden ist. 4.4 Die Ausländerbehörden haben demnach die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände zu Unrecht nicht weiter vertieft (vgl. vorne E. 2.5). Gerade die Frage, ob eine hinreichende Intensität der Beeinträchtigung vorgelegen hat, hätte ausländerrechtlich – etwa durch die Abnahme der anerbotenen Beweise – erst noch erstellt werden müssen (s. für eine vergleichbare Würdigung BGE 138 II 229 E. 3.3.3). Die Vorinstanz hat zwar, wie in den vorstehenden Teilerwägungen dargelegt, zu Recht auf einige Punkte (Integrationskurs, teilweise Erwerbstätigkeit, Heimatbesuche) hingewiesen, welche die geltend gemachte eheliche Oppression nicht ohne jeglichen Zweifel als erstellt erscheinen lassen. Aufgrund der äusseren Umstände erscheint sie im vorliegenden Fall jedoch als hinreichend glaubhaft gemacht. Die Ausländerbehörden hätten unter den gegebenen Umständen nicht darauf verzichten dürfen, weitere Abklärungen zu treffen, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in der erforderlichen Schwere Opfer psychischer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG wurde. Gewissen Aufschluss können grundsätzlich insbesondere die Befragung des Cousins und der Arbeitskollegin sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Beschwerdeführerin selber ergeben. Auch die beantragte Konfrontationseinvernahme mit B.________ könnte gegebenenfalls hilfreich sein, um die von ihr gemachten Aussagen in Kontext zu setzen (auch angesichts dessen, dass die Einvernahmen der Staatsanwaltschaft nicht aktenkundig sind). Ein psychiatrisches Gutachten dürfte hingegen in Bezug auf die damalige Situation wohl kaum weitere Aufschlüsse geben können. Die Vorinstanz hat demnach ergänzende Abklärungen zu machen und den Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG nochmals integral zu prüfen. Gegebenenfalls hat sie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland in die Neubeurteilung einzubeziehen (vgl. vorne E. 2.1). 5. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat sie doch einen reformatorischen Antrag gestellt (vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt‑)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 16. Mai 2024 die Festsetzung des Parteikostenersatzes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in das Ermessen des Gerichts gelegt (act. 6); die entsprechenden Parteikosten werden daher ermessensweise bestimmt. In vergleichbaren Fällen, in denen es ebenfalls um ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen geht, wurde das Honorar praxisgemäss je nach den konkreten Umständen auf pauschal Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- festgesetzt. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die Anwaltskosten höher festzusetzen; der Anwaltsaufwand hat sich im Wesentlichen auf das Verfassen der Beschwerdeschrift beschränkt. 6.3 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). 7. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.5.2024) - Einwohnergemeinde Bern (mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.5.2024) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler Rechtsdienst Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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