100.2023.112U STE/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. April 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Schaller A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend vorsorgliche Beschlagnahme von zwei Präriehunden (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 9. März 2023; T2021-011)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Prozessgeschichte: A. Am 8. Januar 2021 erhielt das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) eine anonyme Meldung, wonach A.________ zwei Präriehunde tierschutzwidrig und ohne entsprechende Bewilligung in ihrer Wohnung halte. Bei einer unangemeldeten Kontrolle am 12. März 2021 konnte A.________ in ihrer Wohnung nicht angetroffen werden. Auf telefonische Nachfrage bestritt sie, in ihrer Wohnung Präriehunde zu halten, und gab an, sie wisse gar nicht, was dies für Tiere seien. Am 16. April 2021 führte das AVET erneut eine unangemeldete Kontrolle durch und fand in der Wohnung zwei Präriehunde vor. Weil es die Haltebedingungen als tierschutzwidrig einstufte und feststellte, dass A.________ über keine Haltebewilligung verfügte, beschlagnahmte das AVET die Tiere vorsorglich und brachte sie an einem geeigneten Ort unter. Am 19. April 2021 erliess es die entsprechende Verfügung. Der männliche Präriehund ist am 25. April 2021 nach einer Notoperation gestorben. Das weibliche Tier wurde am 28. April 2021 wegen einer lumbosacralen Arthrose und Lähmung der Hinterbeine eingeschläfert. Darüber hat das AVET die Rechtsvertretung von A.________ mit Telefonat vom 10. Mai 2021 und A.________ mit E-Mail vom 11. Mai 2021 und Schreiben vom 12. Mai 2021 informiert. B. Am 20. Mai 2021 reichte A.________ bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) Beschwerde gegen die Verfügung des AVET vom 19. April 2021 ein. Nachdem sie am 7. Februar 2023 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hatte, wies die WEU die Beschwerde vom 20. Mai 2021 mit Entscheid vom 9. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht schrieb in der Folge das bei ihm hängige Rechtsverzögerungsverfahren mit Verfügung vom 11. Mai 2023 ab (Verfahren 100.2023.47).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, C. Gegen den Entscheid der WEU vom 9. März 2023 hat A.________ am 11. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Beschlagnahme vom 16. April 2021 unverhältnismässig gewesen sei. Die WEU beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ergibt sich die Beschwerdebefugnis im Übrigen unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Die WEU ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorsorglichen Beschlagnahme, die Feststellung, dass die Beschlagnahme unverhältnismässig gewesen sei, sowie die Kostenüberbindung für die Unterbringung der Tiere an den Kanton verlangt hatte. Prozessthema ist insoweit nur, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat (statt vieler BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Michel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45). Sollte sich herausstellen, dass der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen ist, müsste er aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die WEU zurückgewiesen werden. Eine materielle Streiterledigung durch das Verwaltungsgericht liegt ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Abs. a und b VRPG). 2. Streitig ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorsorglichen Beschlagnahme verlangt hatte. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Das geforderte Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der betroffenen Person eintragen soll, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2015 S. 534 E. 2.1; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 13). Trotz Fehlens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses ist ausnahmsweise auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4; BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2018 S. 310 E. 7.3; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 20). In gewissen Fällen gebieten zudem Art. 5, 6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität. Wird in einer rechtsgenüglich begründeten Beschwerde in vertretbarer Weise die Verletzung einer EMRK- Garantie geltend gemacht, so muss die angerufene Verwaltungsjustizbehörde trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde eintreten, wenn keine anderweitige wirksame Rechtsschutzmöglichkeit besteht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3 f., 2016 S. 529 E. 1.2.1; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 21). 2.2 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die vorsorgliche Beschlagnahme nicht eingetreten, weil die Präriehunde bereits vor Beschwerdeerhebung verstorben seien und die Beschwerdeführerin deshalb kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr habe. Es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Tiere an die Beschwerdeführerin zurückzugeben; damit entfalle der praktische Nutzen der Beschwerde (angefochtener Entscheid E. 1.4.1). Auch stelle sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die einen Verzicht auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses rechtfertigen könnte, komme es doch kaum je zum plötzlichen Versterben beschlagnahmter Tiere noch vor einem definitiven Entscheid. Die provisorische Beschlagnahme entspreche zudem dem üblichen Vorgehen des AVET, das der detaillierten Abklärung des Sachverhalts diene, um danach über die nötigen definitiven Massnahmen zu entscheiden. Es handle sich somit nicht um eine zu klärende Grundsatzfrage. Schliesslich sei auch keine Verletzung einer EMRK-Garantie erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da ihr keine Übersetzung zur Verfügung gestellt worden sei und die Akten unvollständig gewesen seien. Sinngemäss habe sie damit eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK geltend gemacht. In Verfahren nach dem VRPG bestehe allerdings kein Anspruch auf Übersetzung in die Muttersprache und es handle sich hier auch nicht um ein Verfahren, in dem die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) oder spezialgesetzliche Bestimmungen ausnahmsweise den Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers verlangen, wie etwa in Verfahren um freiheitsentziehende Massnahmen bzw. Sanktionen mit Strafcharakter. Die Beschwerdeführerin habe zudem wenige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Tage nach der vorsorglichen Beschlagnahme der Tiere eine Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, womit sie sich ab Beginn des Verfahrens ausreichend zur Sache habe äussern können. Auch in der angeblichen Verletzung der Aktenführungspflicht sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, obwohl davon auszugehen sei, dass es beim AVET zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Paginierung der Akten gekommen sei, die wohl auf die Überführung von elektronischen Unterlagen in physische Akten zurückzuführen seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein Nachteil entstanden wäre. Alle entscheidwesentlichen Dokumente befänden sich in den Akten und die Beschwerdeführerin habe zweimal die Gelegenheit erhalten, diese vollständig einzusehen. Mangels Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. von Art. 6 EMRK bestehe folglich ebenfalls kein Grund, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzuweichen (angefochtener Entscheid E. 1.4). 2.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, überzeugt nicht: 2.3.1 Zunächst macht sie geltend, ihr Interesse an der Klärung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme der Tiere habe nicht mit deren Tod geendet. Gegen sie sei ein Strafverfahren in der gleichen Sache hängig, das bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids gegen die Verfügung des AVET vom 19. April 2021 sistiert worden sei. Der Ausgang dieses Strafverfahrens hänge direkt mit dem Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zusammen. Durch diese Verknüpfung bestehe ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. – Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht mit Blick auf ein Strafverfahren begründen. Wird die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Beschlagnahme nicht überprüft, hat dies für das Strafgericht lediglich die Konsequenz, dass es selber über einen allfälligen Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften zu entscheiden hat (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 18 N. 383). Es besteht keine weitergehende «Verknüpfung» zwischen den beiden Verfahren. Ein anderes aktuelles Interesse der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist eine Rückgabe der Tiere an die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, nicht mehr möglich, da diese verstorben sind. Eine Überprüfung der Beschlagnahme zwecks Rückgabe der Tiere erübrigte sich somit. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Frage, ob das Fehlen einer Haltebewilligung eine vorsorgliche Beschlagnahme zu rechtfertigen vermöge, sei von grundlegender Bedeutung. Es sei zu entscheiden, ob in solchen Fällen statt der direkten Beschlagnahme eine angemessene Frist für die Erlangung der Haltebewilligung anzusetzen wäre. Gleiches gelte für die Frage, ob Tiere, die sich in gutem Gesundheits- und Pflegezustand befänden, deren Haltebedingungen aber den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht genügten, direkt beschlagnahmt werden dürften oder der Halterin oder dem Halter zunächst eine Frist zur Nachbesserung angesetzt werden müsse. – Eine von der Beschwerdeführerin angesprochene «Nachbesserungsmöglichkeit» ist bei untergeordneten Mängeln zwar denkbar, aber nach Art. 24 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) nicht vorgeschrieben. Die Einräumung einer solchen Nachbesserungsmöglichkeit liegt damit im Ermessen der Fachbehörde und ist keine zu klärende Grundsatzfrage. Vorsorgliche Massnahmen werden zudem in der Regel nach der Abklärung des Sachverhalts von definitiven Massnahmen abgelöst. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat und die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkennt (Beschwerde S. 10), kommt es kaum je zum plötzlichen Versterben beschlagnahmter Tiere noch vor einem definitiven Entscheid. Es standen folglich auch keine Fragen zur Diskussion, die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnten. 2.3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen EMRK-Garantien, weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei. Zunächst sei ihr keine Übersetzung zur Verfügung gestellt worden. Das Recht auf Übersetzung gemäss Art. 29 BV beschränke sich entgegen der Vorinstanz nicht auf Verfahren betreffend freiheitsentziehende Massnahmen bzw. Massnahmen mit Strafcharakter. Sie sei italienischer Muttersprache und aufgrund der Sprachbarriere sei es zu Unklarheiten und Missverständnissen gekommen, die mit einer Übersetzung hätten vermieden werden können. – Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, besteht gestützt auf das VRPG kein Anspruch auf Übersetzung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, der Amts- in die Muttersprache. Ausnahmsweise können die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 und Art. 29 BV oder spezialgesetzliche Bestimmungen einen Anspruch auf Übersetzung vermitteln. Angesprochen sind damit insbesondere Verfahren um freiheitsentziehende Massnahmen bzw. Sanktionen mit Strafcharakter (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 27, Art. 34 N. 3, je mit Hinweisen). Ein solches Verfahren liegt hier nicht vor. Daran ändert die angebliche «Verflechtung» des verwaltungsrechtlichen Verfahrens mit dem Strafverfahren nichts; eine solche besteht nicht (vgl. vorne E. 2.3.1). Eine Übersetzung ist auch spezialgesetzlich nicht vorgesehen. Das AVET hat ausserdem geschildert, dass es zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Übersetzung als notwendig erachtet und die Beschwerdeführerin auch nie einen entsprechenden Wunsch geäussert habe. Der mündliche Austausch auf Deutsch und Italienisch sei gut möglich gewesen und insbesondere während des Telefonats vom 16. April 2021, nach der vorsorglichen Beschlagnahme, habe man ihr den Sachverhalt auch auf Italienisch erklärt (Vernehmlassung AVET vom 2.7.2021 S. 3, Akten WEU 3A pag. 50 ff.; Aktennotiz vom 16.4.2021, Akten AVET 3A1 pag. 14). Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorsorgliche Beschlagnahme hätte mangels Gefahr in Verzug nicht ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs stattfinden bzw. verfügt werden dürfen (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG), bestreitet sie die Dringlichkeit und damit vorab die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme; diese hätte die Vorinstanz nur prüfen müssen, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das rechtliche Gehör sei durch die unvollständige und lückenhafte Aktenführung verletzt worden (Beschwerde S. 7 f., 12 f.), ist Folgendes festzuhalten: Die angeblich fehlenden Unterlagen betreffen alle den Gesundheitszustand und die Entwicklung der Tiere nach deren provisorischer Beschlagnahme. Damit will die Beschwerdeführerin belegen, dass die sofortige Beschlagnahme nicht notwendig gewesen wäre. Grund für die vorsorgliche Beschlagnahme war aber nicht der schlechte Gesundheitszustand der Tiere, sondern die (unbestrittene) Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Haltebewilligung hatte und die Tierhaltung gemäss den Feststellungen des AVET nicht artgerecht war. Erst im Verfahren einer definitiven Beschlagnahme hätten auch Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Tiere berücksichtigt werden können. Dazu kam es aufgrund des Todes der Tiere nicht mehr. Im Zeitpunkt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, der vorsorglichen Beschlagnahme waren diese Informationen weder vorhanden noch erforderlich. In den Akten festzuhalten ist aber nur, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 5). 3. Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin beantragt hatte, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Beschlagnahme unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Vorinstanz hat das Nichteintreten mit der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren begründet. Die Beschwerdeführerin verfolge bereits mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Ziel, die vorsorgliche Beschlagnahme als unrechtmässig und unverhältnismässig qualifizieren zu lassen. Sie habe deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der zusätzlich beantragten Feststellung (angefochtener Entscheid E. 1.5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, für einen Freispruch im Strafverfahren und für die Durchsetzung von Staatshaftungsansprüchen bedürfe es der Feststellung, dass die Verfügung unverhältnismässig gewesen sei. Insbesondere würde eine Staatshaftungsklage an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit scheitern, wenn die Verfügung nicht angefochten werde, und wäre ein Leistungsbegehren in einem Staatshaftungsprozess aussichtslos (Beschwerde S. 9, 13 f.). 3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Das war hier nicht der Fall. Dem Interesse, im Hinblick auf ein Staatshaftungsverfahren die Rechtswidrigkeit einer nicht mehr anfechtbaren Verfügung feststellen zu lassen, wird die Schutzwürdigkeit abgesprochen (BVR 2008 S. 569 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Markus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 74). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, ein solches Feststellungsbegehren verhalte sich auch mit Blick auf einen allfälligen Schadenersatzprozess subsidiär zum Leistungsbegehren im Staatshaftungsverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin die «Verknüpfung» mit dem Strafverfahren vorbringt, besteht eine solche nicht (vorne E. 2.3.1). 4. Weiter ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin beantragt hatte, die Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung der Tiere nach der vorsorglichen Beschlagnahme sowie für die Obduktion seien durch den Kanton zu tragen. 4.1 Die Vorinstanz hat das Nichteintreten damit begründet, dass die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2021 zwar erwähnt, im Dispositiv aber nicht festgehalten werde. Die Frage liege somit ausserhalb des Streitgegenstands und die Kosten müssten der Beschwerdeführerin allenfalls in einer separaten Verfügung auferlegt werden (angefochtener Entscheid E. 1.6). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es wäre im Sinn der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit sinnvoll, wenn das Verwaltungsgericht zumindest dem Grundsatz nach über die Übernahme dieser Kosten durch den Staat entscheiden würde (Beschwerde S. 16). 4.2 Das Verwaltungsgericht hat nur darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vorne E. 1.2). Rechtswirksam wird nur das Dispositiv einer Verfügung. Dementsprechend können grundsätzlich auch nur diese Teile der Verfügung angefochten werden (BVR 2006 S. 174 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 10). Die Kosten für die Versorgung der Tiere wurden in der Verfügung zwar angesprochen, im Dispositiv aber nicht geregelt; sie konnten folglich auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, 5. Streitig ist schliesslich, ob die Vorinstanz die Gebühr zulasten der Beschwerdeführerin zu Recht bestätigt hat. 5.1 Das AVET auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 360.-- für das Verfahren der vorsorglichen Beschlagnahme und die Kontrolle vom 16. April 2021 (Verfügung AVET vom 19.4.2021 Bst. C Ziff. 4, Akten AVET 3A1 pag. 23 ff.). Die Vorinstanz ist nur in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten und hat sie abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG habe die zuständige Behörde unverzüglich einzuschreiten, wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Sie könne Tiere vorsorglich beschlagnahmen und an einem geeigneten Ort unterbringen. Das AVET habe aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Haltebewilligung für die Präriehunde verfügte, ihre Tierhaltung nicht der Tierschutzgesetzgebung entsprach und somit Anlass für Beanstandungen sowie den Erlass einer Verfügung bestanden habe. Die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. a und b TSchG seien somit erfüllt gewesen. Die Fr. 360.-- entsprächen einem Zeitaufwand von drei Arbeitsstunden einer Mitarbeiterin, was hier ohne Weiteres angemessen sei (angefochtener Entscheid E. 2). Die Beschwerdeführerin erachtet diese Begründung als «rudimentär und oberflächlich», was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Sie habe drei ausführliche Eingaben gemacht, mit denen sich die Vorinstanz kaum auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 16 ff.). 5.2 Sofern das TSchG nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Nach Art. 41 Abs. 2 TSchG sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Gemäss Art. 219 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) kann die kantonale Fachstelle für Bewilligungen und Verfügungen je nach Zeitaufwand eine Gebühr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, von Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.-- erheben (Bst. a). Für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sowie besondere Dienstleistungen richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Bst. b und c). 5.3 Das AVET erhielt eine anonyme Meldung, wonach die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung und unter tierschutzwidrigen Bedingungen Präriehunde halte. Es bestand somit Anlass für die Kontrolle in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Vor Ort beanstandete das AVET die fehlende Haltebewilligung und die nicht artgerechte Tierhaltung, namentlich das Fehlen eines Aussengeheges, weshalb das AVET die vorsorgliche Beschlagnahme der Tiere verfügte. Die Kontrolle führte mithin zu Beanstandungen und zu einer Verfügung, so dass die Voraussetzungen für die Auferlegung der nach Zeitaufwand bemessenen Gebühr an die Beschwerdeführerin erfüllt waren. Die entsprechende Begründung der Vorinstanz war vollständig und zutreffend. Anders als die Beschwerdeführerin meint, musste die Vorinstanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Das hat sie nach dem Gesagten getan, weshalb ihr auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist (BGE 142 II 49 E. 9.2, BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). Die Höhe der Gebühr von Fr. 360.-- ist mit Blick auf die Umstände ohne Weiteres angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern - Eidgenössisches Departement des Inneren Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.