Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 06.05.2025 100 2022 386

May 6, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,159 words·~31 min·5

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. November 2022; 2022.SIDGS.287) | Ausländerrecht

Full text

100.2022.386U HER/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Mai 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. November 2022; 2022.SIDGS.287)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1963), Staatsbürger von Serbien, heiratete am 7. Oktober 2002 eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jährlich verlängert wurde. Das Paar hat einen Sohn (Jg. 1999) und eine Tochter (Jg. 2008), die beide abgeleitet von der Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Ehe von A.________ wurde am 16. Februar 2010 geschieden und die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde weiterhin jährlich verlängert, 2012 unter Bedingungen, 2013 verbunden mit einer Ermahnung. In den Jahren 2017 und 2019 wurde A.________ förmlich verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht für den Fall, dass er weitere Betreibungen oder Schulden generiert und sich nicht um den Abbau seiner bestehenden Schulden bemüht. Mit Verfügung vom 29. März 2022 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 2. Mai 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 23. November 2022 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 23. Januar 2023. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren hiess sie gut. C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 27. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz ursprünglich abgeleitet aus der im Jahr 2002 geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin bewilligt. Nach Scheitern der Ehe (Ehescheidung 16.2.2010; Akten MIDI pag. 6 f.) bewilligte ihm das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: ABEV) den Aufenthalt weiterhin gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Erlasstitel vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]; seit dem 1.1.2025 ist Art. 50 AIG in der Fassung vom 14.6.2024 anwendbar, vgl. Art. 126g AIG; Zulassungscode 0322 [Akten MIDI pag. 125]). Bereits im Jahr 2012 hatte das MIP die Verlängerung an die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer sich um eine dauerhafte Arbeitsstelle bemüht und seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nachkommt, sodass keine neuen Schulden und Betreibungen entstehen; in den Folgejahren wurde er wiederholt ermahnt und verwarnt, letztmals mit Verfügung vom 28. Juni 2019 mit dem Hinweis, dass er Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. c, d und e AIG setze (vgl. hinten E. 5.1.6). 2.2 Ein Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ohne Belang ist, ob es sich um einen Anspruch nach Bst. a oder b von Art. 50 Abs. 1 AIG handelt. Sind solche Ansprüche aufgrund eines Widerrufsgrunds erloschen, bedarf es keiner (erneuten) Prüfung der Voraussetzungen dieser Ansprüche (vgl. etwa BGer 2C_582/2020 vom 10.12.2020 E. 4 einleitend; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 4.1, 2020/36 vom 13.4.2021 E. 4.2 [damals noch nach AuG]; BVR 2011 S. 289 E. 4). Sollte mit Beschwerde die gegenteilige Auffassung vertreten werden (vgl. Rz. 14, 19, 20, 22), könnte dem nicht gefolgt werden. 2.3 Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer aufgrund andauernder Sozialhilfeabhängigkeit den Widerrufsgrund nach Art. 62

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, Abs. 1 Bst. e AIG erfüllt, womit der gesetzliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AIG erloschen sei. Dahingestellt liess sie, ob zusätzlich die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c und d AIG vorliegen (angefochtener Entscheid E. 3.2). 2.3.1 Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG ist erfüllt, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diesen Widerrufsgrund ist eine sozialgestaltende bzw. wohlfahrtsrechtliche Massnahmen zur Wahrung öffentlicher finanzieller Interessen. Es geht in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, 2021, Rz. 173). Die Aufenthaltsbeendigung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person in bedeutendem Mass Sozialhilfe bezogen hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie künftig selber für ihren Lebensbedarf aufkommen wird (BGer 2C_430/2023 vom 4.9.2024 E. 5.3.3, 2C_119/2023 vom 26.1.2024 E. 4.3, 2C_642/2022 vom 7.2.2023 E. 3.2.1; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1; JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]; VGE 2021/378 vom 10.10.2024 E. 4.1). Dabei ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung einzubeziehen; erforderlich ist die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit, blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.9, 122 II 1 E. 3c; BGer 2C_430/2023 vom 4.9.2024 E. 5.3.3, 2C_88/2024 vom 1.5.2024 E. 5.1, je mit Hinweisen; ferner BGE 149 II 1 E. 4.4 [betreffend den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG]). Ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme (statt vieler BGer 2C_536/2022 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, 13.1.2023 E. 3.1, 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 2.2.1; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1; vgl. hinten E. 5.1 ff.). 2.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2021 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 113'000.-- bezogen (Akten MIDI pag. 371). Die Unterstützungsbedürftigkeit dauert bis heute an; der Betrag dürfte sich entsprechend erhöht haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war dieser Betrag bereits im Juni 2021 beträchtlich und erreicht zum heutigen Zeitpunkt die massgebliche Schwelle umso mehr (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2; BGer 2C_536/2022 vom 13.1.2023 E. 3.3 mit Hinweisen; VGE 2019/85 vom 17.5.2024 E. 6.6.1). 2.3.3 Mit der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer zudem keine günstige Prognose für die Zukunft gestellt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2): Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz mehrere Jahre, aber mit diversen Unterbrüchen, als … gearbeitet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2; Beschwerde Rz. 18). Inzwischen liegt eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt Jahre zurück. Seit Anfang Juli 2020 nimmt der Beschwerdeführer an einem Arbeitsintegrationsprogramm in der Region Bern teil, zunächst zu 50 %; nach drei Wochen hat er das Pensum wegen aufkommender körperlicher Schmerzen auf 30 % reduziert. Er betätigt sich dabei …, in sitzender Position (Akten MIDI pag. 323). Vor Verwaltungsgericht hält er fest, dass er «freiwillig und ohne Lohn» arbeite und eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wegen seiner gesundheitlichen Situation aussichtslos und unrealistisch sei (Beschwerde Rz. 16 und 35 f.). Konkrete Bemühungen um eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sind denn auch nicht dokumentiert (auch nicht für Teilzeitarbeit; vgl. auch hinten E. 5.1.6); ebenso fehlen andere Anzeichen, dass der Beschwerdeführer sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe ablösen könnte oder wollte. Trotz anerkannter gesundheitlicher Einschränkungen (vgl. hinten E. 5.1.2) finden sich schliesslich keine Hinweise in den Akten, dass nach den erfolglosen Rentenbegehren in absehbarer Zeit mit einer IV-Rente und damit einer Reduktion oder gar einer Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu rechnen ist (Akten MIDI pag. 237, 289 ff., 322, 341, 364 ff., 388).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, 2.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG geschlossen. Zwar würde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dazu führen, dass er die bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe nicht zurückbezahlen könnte, doch dürfte dies angesichts deren Höhe und seiner fehlenden Bemühungen um Integration im Arbeitsmarkt auch der Fall sein, wenn er im Land verbliebe (vgl. VGE 2011/43 vom 25.8.2011 E. 4.2.4 [bestätigt durch BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011]). Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus den Widerrufsgrund nach Bst. c (mutwillige Verschuldung) resp. Bst. d von Art. 62 Abs. 1 AIG (Nichteinhalten von Bedingungen) erfüllt, kann unter diesen Umständen wie bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2), wenn auch einiges dafür spricht (vgl. hinten E. 5.1.6 und 5.2). Ist jedenfalls der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs erfüllt (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG), kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG berufen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf ein Aufenthaltsrecht, das auf dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) beruht. Er verfügt als Staatsbürger von Serbien über keinen (originären) Aufenthaltsanspruch nach Art. 4 ff. FZA und hat ausserdem weder als Ex-Ehemann einer Schweizer Staatsbürgerin noch als Vater einer minderjährigen Tochter mit Schweizer Staatsbürgerschaft (vgl. vorne Bst. A) Anspruch auf Anwesenheit im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA. 3.2 Der Beschwerdeführer kann sich für ein Bleiberecht aber auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Sein bewilligter Aufenthalt übersteigt den Richtwert von zehn Jahren deutlich (auch ohne Anrechnung des prozeduralen Aufenthalts; vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3, 149 I 66 E. 4.4), nach dessen Erreichen unter dem Aspekt des Rechts auf Schutz des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, Privatlebens praxisgemäss davon auszugehen ist, dass seine sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). Er kann sich zudem als Vater einer 17-jährigen Tochter mit Schweizer Bürgerrecht (vgl. vorne Bst. A) auf das Recht auf Schutz des Familienlebens berufen (ebenso angefochtener Entscheid E. 4 und 5.3). Nicht im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Recht auf Familienleben) liegt hingegen die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem volljährigen Sohn (BGE 145 I 227 E. 5.3 [Pra 109/2020 Nr. 11]). 4. 4.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Privat- und Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessenabwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und derselben Interessenabwägung geprüft werden kann, ob die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_805/2021 vom 31.5.2022 E. 6.2; JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 5.1 [bestätigt in BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]). 4.2 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In der vorliegenden Konstellation sind namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Anteil allfälligen weiteren Fehlverhaltens, der Grad der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie auch im Heimatstaat (statt vieler BGer 2C_43/2022 vom 18.1.2023 E. 4.2). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2021/46 17.1.2023 E. 5 [bestätigt durch BGer 2C_113/2023 vom 27.9.2023]). 5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich Folgendes: 5.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während Jahren und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 2.3.2). 5.1.1 Mit Blick auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses ist zu unterscheiden, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021 E. 6.4.2, 2C_937/2020 vom 18.2.2021 E. 6.1, 2C_131/2020 vom 4.5.2020 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (BGer 2C_40/2023 vom 31.7.2023 E. 4.2 mit Hinweis auf 2C_1018/2016 vom 22.5.2017 E. 6.3.2; VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 7.1 [bestätigt durch BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022]; je betreffend Entfernungsmassnahmen). 5.1.2 Unbestrittenen ist, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet, insbesondere Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 und beginnende medialbetonte Gonarthorse rechts mit anhaltenden Knieschmerzen (Akten MIDI pag. 216 f., 287, 314 ff., 327 ff., 358 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, Ausserdem ist er seit September 2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (mit Medikation) wegen chronisch rezidivierenden komplexen depressiven Störungen (Akten MIDI pag. 384; Akten SID 3A1 Beilage 2). Strittig ist, ob der Beschwerdeführer deshalb an der Arbeitsaufnahme gehindert war bzw. weiterhin gehindert wird. 5.1.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Arbeitspensum von mehr als 30 % zumutbar seien. In dem er seit einigen Jahren keine Arbeitsbemühungen unternommen habe, sei ihm die Sozialhilfeabhängigkeit vorwerfbar (angefochtener Entscheid E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer entgegnet, aufgrund seiner körperlichen und psychischen Erkrankungen sei seine Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet. Er sei schlicht nicht in der Lage, einer «normalen» Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, da ihn kein Arbeitgeber wegen seiner körperlichen Gebrechen anstellen würde. Dazu komme, dass er auf ein individuelles Setting angewiesen sei (vermehrte Pausen usw.), was kein Arbeitgeber bieten könne (Beschwerde Rz. 34 ff.). 5.1.4 Gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IV-Stelle) vom 28. Januar 2019 resp. der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Juni 2019 bewirken die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keine (langfristige) Invalidität (seit 13.6.2019 Invaliditätsgrad 0 %; vgl. Akten MIDI pag. 289 ff., 290). Auf seine zwei Wiedererwägungsgesuche ist die IV-Stelle nicht eingetreten, zuletzt am 6. Mai 2021, weil er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die Unzumutbarkeit von schweren körperlichen Arbeiten habe sie bereits mit Verfügung vom 14. Juni 2019 anerkannt. Die neu eingereichten Arztberichte liessen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. In psychiatrischer Hinsicht sei das ärztliche Zeugnis nicht ausreichend, um einen psychiatrischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft zu machen (Akten MIDI pag. 322, 364 f.). Am 11. Mai 2021 hat der Hausarzt dem Beschwerdeführer aufgrund anhaltender rechtsseitiger Knieschmerzen bis auf weiteres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert (Akten MIDI pag. 358 f.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen resp. der anderen körperlichen Einschränkungen als der rechtsseitigen Knieschmerzen (vgl. vorne E. 5.1.2) arbeitsunfähig sein soll, ist nicht aktenkundig. 5.1.5 Gestützt auf die plausiblen Ausführungen der IV-Stelle ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten auch in einem höheren Pensum als 30 % durchaus zumutbar sind (angefochtener Entscheid E. 5.1.2). Gegenteiliges kann der Beschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehbar aufzeigen, zumal er die vorinstanzliche Würdigung der Arztberichte bloss pauschal kritisiert und nicht substanziiert ausführt, weshalb die ärztlichen Berichte die Beurteilung der Invalidenversicherung vom 14. Juni 2019 ernsthaft in Frage stellen sollten (Beschwerde Rz. 39 f.). Dass dem Bericht der IV-Stelle grösseres Gewicht beigelegt wird als den Einschätzungen des Hausarztes, ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar (vgl. BGer 2C_96/2021 vom 19.10.2021 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Generell ist zudem anerkannt, dass sich in ausländerrechtlichen Verfahren aus (negativen) IV-Entscheiden durchaus entscheiderhebliche Information zur Arbeitsfähigkeit Betroffener ableiten lässt (vgl. BGer 2C_23/2023 vom 16.2.2023 E. 4.1, 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 3.2.2 [betrifft VGE 2019/224 vom 14.7.2021], 2C_288/2020 vom 18.8.2020 E. 4.2; VGE 2022/75 vom 14.2.2024 E. 5.6.1; Marco Weiss, Betrachtung ausgewählter Massnahmen des Ausländerrechts, mit einem besonderen Blick auf die Rückstufung und die Verwarnung, in Jusletter 17.5.2021, Rz. 15). Da der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 0 % beträgt und sich aus der dokumentierten gesundheitlichen Situation auch keine vollumfängliche und durchgehende Arbeitsunfähigkeit ergibt (vgl. E. 5.1.4 hiervor), ist insgesamt davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar war und ist, sich zumindest in einem mittleren Teilzeitpensum um eine geeignete Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen. 5.1.6 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ab 2002 mit diversen Unterbrüchen als … tätig war, geht er seit März 2016 keiner Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach und hat auch nach Abschluss der IV-Verfahren keine Arbeitsbemühungen gezeigt (vgl. vorne E. 2.3.3). Das MIP hatte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, bereits im November 2012 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung geknüpft, dass er sich um eine dauerhafte Arbeitsstelle bemüht und seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nachkommt, sodass keine neuen Schulden und Betreibungen entstehen (Akten MIDI pag. 150 f.). Im Jahr 2013 wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einer Ermahnung verbunden, da die Schulden angewachsen waren (Akten MIDI pag. 162 f.). Mit Verfügung des MIP vom 19. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer förmlich verwarnt mit dem Hinweis, dass er den Widerrufsgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG) gesetzt habe (Akten MIDI pag. 200 ff.). Im Jahr 2018 verlängerte das MIP die Aufenthaltsbewilligung «ausnahmsweise» in Anbetracht des hängigen IV-Verfahrens, hielt aber an der Verwarnung von 2017 fest (Akten MIDI pag. 247 ff.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 verwarnte ihn das MIP erneut, da er die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c, d und e AIG gesetzt habe. Er wurde letztmals angehalten, sich an die die vorangehende Ermahnung und Verwarnung zu halten (vgl. Akten MIDI pag. 296 ff.). Dem Beschwerdeführer war damit seit Jahren bewusst, dass er trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt hätte suchen müssen. Er bringt indes keine Beweismittel für eine Stellensuche im Rahmen seiner Möglichkeiten ab seiner Sozialhilfeabhängigkeit (2016) vor. Seither und spätestens (wieder) seit Abschluss der IV-Verfahren 2018/2019 hat der Beschwerdeführer – trotz gesundheitlicher Einschränkungen zu wenig für seine wirtschaftliche Integration unternommen. Die im IV-Wiedererwägungsgesuch 2021 zum Ausdruck gebrachte Haltung seiner Sozialarbeiterin mochte ihn in seiner Überzeugung bestätigt haben, dass «eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt kein Thema sei» (Beschwerde Rz. 37, Akten MIDI pag. 341). Jedoch wusste er seit 2019, dass nach Einschätzung der IV- Stelle seine Beschwerden keine Invalidität bewirken und sie seit der Zusprache einer befristeten Rente (vgl. vorne E. 5.1.4) von keiner Verschlechterung seiner Gesundheit ausging (vgl. BGer 2C_716/2921 vom 18.5.2022 E. 3.2.3 [betrifft VGE 2019/224 vom 14.7.2021]). 5.1.7 Nach dem Gesagten lässt sich im Ergebnis mit der Vorinstanz die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers – über die ganze Bezugs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, periode betrachtet – nicht allein oder hauptsächlich mit seiner gesundheitlichen Situation erklären oder rechtfertigen. Insoweit hat er den andauernden Sozialhilfebezug in grossen Teilen selbst zu vertreten. 5.2 Weiter hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts Schulden generiert. Das MIP hat ihm im Verlängerungsverfahren seiner Aufenthaltsbewilligung mehrmals (2012, 2013, 2017, 2019) nahegelegt, keine weiteren Schulden zu generieren resp. bestehende Schulden abzubauen (vgl. vorne Bst. A und E. 5.1.6). Dennoch erhöhten sich seine Schulden auch während des Sozialhilfebezugs. Per Januar 2019 wies der Betreibungsregisterauszug 52 offene Verlustscheineine in der Höhe von Fr. 152'031.68 auf (Akten MIDI pag. 274 ff.). Zumindest bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sind keine neuen Betreibungen bzw. Verlustscheine hinzugekommen (Akten MIDI pag. 334 f., 374 f.; angefochtener Entscheid E. 5.2). Wie es sich für die Folgezeit verhält, ist nicht aktenkundig. 5.3 Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer nicht im Strafregister verzeichnet, wurde aber insgesamt zu drei Bussen zwischen Fr. 100.-- bis Fr. 400.-- verurteilt, zweimal wegen Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren (Akten MIDI pag. 251) und einmal wegen einer Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Akten SID 3A1). Dies fällt übers Ganze gesehen zwar nicht schwer ins Gewicht, namentlich die zweimalige Verurteilung wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren spricht aber nicht für ihn und zeigt, dass er nicht durchgehend in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. 5.4 Insgesamt ist unter diesen Umständen mit der Vorinstanz von gewichtigen öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme auszugehen. 6. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, 6.1 Der 62-jährige Beschwerdeführer lebt seit 2002 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vorne E. 2.1). Es ist von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen, auch wenn der Zeit, welche er kraft aufschiebender Wirkung der erhobenen Rechtsmittel hier verbracht hat (seit März 2022), nicht derselbe Stellenwert zukommt wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. vorne Bst. A und E. 3.2). 6.2 Die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss als misslungen beurteilt werden: Anfänglich arbeitete er zwar mit diversen Unterbrüchen als … (vgl. vorne E. 2.3.3 und 5.1.6). Mit seinem damaligen Einkommen vermochte er seinen wirtschaftlichen Lebensbedarf aber offensichtlich nicht immer zu decken, generierte er doch schon früh Schulden, die ausländerrechtlich zu Bedingungen und Ermahnungen führten (vorne E. 5.1.6), und sich per Januar 2019 auf über Fr. 150'000.– beliefen (vgl. vorne E. 5.2). Seit Oktober 2016 bezieht er zudem in erheblichem Umfang wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. vorne E. 2.3.2) und nimmt seit Mitte 2020 bloss tiefprozentig an einem Integrationsprogramm teil, wobei er diese Tätigkeit als «freiwillig» betrachtet (vgl. vorne E. 2.3.3). In sprachlicher Hinsicht verfügt der Beschwerdeführer über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 des Referenzrahmens. Damit erfüllt er die gesetzlichen Anforderungen nach Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; seit dem 1.1.2025 ist Art. 77 VZAE in der Fassung vom 27.11.2024 anwendbar, vgl. Art. 126g AIG); an seiner Aufenthaltsdauer gemessen liegt aber keine besonders ausgeprägte sprachliche Integration vor (vgl. VGE 2022/184 vom 13.12.2023 E. 4.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_65/2024]). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass er sich auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht klaglos verhalten hat (angefochtener Entscheid E. 2.5; vgl. vorne E. 5.3). Hinsichtlich sozialer Integration bringt der Beschwerdeführer schliesslich nichts vor: Er macht – wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz – weder geltend noch ist ersichtlich, dass er am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilhat oder hier neben den Kontakten zur Familie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Von einer nennenswerten Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft kann unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, 6.3 Was die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland angeht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die prägenden Kindheitsund Jugendjahre sowie einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens in Serbien verbracht hat. Er ist erst im Alter von 39 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. vorne Bst. A). Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor vertraut ist, zumal er auch während seines Aufenthalts in der Schweiz gelegentlich nach Serbien gereist ist (Akten MIDI pag. 119 und 207). Sollte er nicht mehr über nähere Kontakte mit anderen Verwandten oder Bekannten verfügen, könnte er solche wiederaufbauen. Angesichts seines gesundheitlichen Zustands, seines fortgeschrittenen Alters und mangelnder beruflicher Ausbildung und Erfahrung wäre es sicherlich nicht einfach, eine leichte bis mittelschwere (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zu finden, aber dennoch zumutbar. Denkbar ist auch eine (anfängliche) finanzielle Unterstützung von der Schweiz aus durch den volljährigen Sohn. 6.4 In gesundheitlicher Hinsicht ergibt sich zur Rückkehr nach Serbien Folgendes: 6.4.1 Entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.4 f.) erachtet der Beschwerdeführer die Rückkehr nach Serbien aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und des Behandlungsbedarfs als unzumutbar. So könnte zumindest die psychiatrische Betreuung im Heimatland nicht im erforderlichen Masse fortgesetzt werden und wären die Medikamente für ihn nicht erschwinglich. Überdies würde sich insbesondere seine psychische Gesundheit aufgrund der Wegweisung «drastisch» verschlechtern (Beschwerde Rz. 20 f. und 42). Soweit er sinngemäss eine medizinische Notlage geltend macht, ist Folgendes zu erwägen. 6.4.2 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht verfügbar ist und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen; statt vieler VGE 2019/85 vom 17.5.2024 E. 7.3.2, 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.4.1; BVGer E-869/2021 vom 29.4.2021 E. 9.3.1 [betreffend Wegweisungsvollzug]). 6.4.3 Es wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet (vgl. vorne E. 5.1.2). Welche konkreten Therapien oder Medikamente er zur Behandlung seiner geltend gemachten Beeinträchtigungen heute noch bedarf, legt er indes nicht substanziiert dar (insbesondere Dossierung, Anzahl der Therapiesitzungen usw.; Akten MIDI pag. 358 f.; Akten SID 3A1 Beilage 2). Serbien verfügt grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Versorgung gewährleisten kann. Von Rückkehrern aus dem Ausland mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten, auch von solchen der neusten Generation, können in der Regel fortgeführt werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse sind grundsätzlich vorhanden (Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Serbien, Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17.5.2017, [nachfolgend Focus Serbien], S. 12 ff., 27, 31 f., einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubrik: «Internationales & Rückkehr/Herkunftsländerinformationen»). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in Serbien gewährleistet wäre, zumal es sich in seinem Fall um verbreitete körperliche Erkrankungen handelt. Dass die Behandlung nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar ist, steht der Rückkehr nicht entgegen (vgl. E. 6.4.2 hiervor). 6.4.4 Auch die geltend gemachte psychische Erkrankung könnte der Beschwerdeführer in Serbien behandeln lassen. In eigenständigen staatlichen psychiatrischen Kliniken und neuropsychiatrischen Abteilungen von grösseren Spitälern (Regionalspitälern) können grundsätzlich alle psychiatrischen Krankheitsbilder behandelt werden. Es sind sowohl beratende Gespräche als auch stationäre Aufenthalte möglich (Focus Serbien, S. 15). 6.4.5 Schliesslich verfügt Serbien über ein Krankenversicherungssystem, das auch dem Beschwerdeführer zugänglich wäre. Schlösse er keine Krankenversicherung ab, würde er im Fall fehlender Erwerbstätigkeit oder von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, Arbeitslosigkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Staatskosten behandelt (vgl. Focus Serbien, S. 28). Insgesamt erweist sich seine Rückkehr aus medizinischer Sicht als zumutbar. 6.5 In familiärer Hinsicht ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner 17-jährigen Tochter bedeutsam (vgl. vorne E. 3.2). 6.5.1 Die Vorinstanz verneint eine besonders enge Beziehung zur Tochter, da der Beschwerdeführer keinen Unterhalt zahle und nicht über das Sorgerecht verfüge. Die Beziehung könne, angesichts des Alters der Tochter, problemlos mit modernen Kommunikationsmitteln und gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten werden (angefochtener Entscheid E. 5.3). Der Beschwerdeführer wendet ein, er pflege mit seiner Tochter eine nahe, emotionelle Beziehung. Besuche in der Schweiz werde er sich nicht leisten können und seien ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht zumutbar. Ausserdem kenne er sich mit den modernen Kommunikationsmitteln nicht aus und könne sich diese nicht leisten (Beschwerde Rz. 24 ff.). 6.5.2 Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben (angefochtener Entscheid E. 4). Danach vermöchte das private Interesse des nicht sorge- oder obhutsberechtigten Beschwerdeführers (vgl. Akten MIDI pag. 6 f.) am Verbleib im Land das öffentliche Interesse an seiner Ausreise ausnahmsweise allenfalls dann zu überwiegen, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht eine besonders enge Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht bestünde, er sich weitgehend tadellos verhalten hätte und die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2, 139 I 315 E. 2.2 und 2.5; BGer 2C_231/2019 vom 23.5.2019 E. 3.2.2; VGE 2021/21 vom 14.12.2023 E. 6.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_128/2024 vom 12.2.2025]; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.). 6.5.3 Die Entfernungsmassnahme wäre für ihn und seine Tochter wohl einschneidend, jedoch ist die Tochter bald volljährig, hätte die Möglichkeit, ihren Vater in den Ferien zu besuchen, und könnte im Fall seiner Ausreise bei ihrer Mutter, ihrem Bruder und in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Kontakt mit Blick auf das Alter der Tochter durchaus mittels gegenseitiger Besuchsaufenthalte oder der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2021/85 vom 7.3.2023 E. 4.3.3, 2020/331 vom 1.7.2021 E. 8.1). Dass sich der Beschwerdeführer mit solchen Kommunikationsmitteln nicht auskenne und sich solche nicht leisten könne (Beschwerde Rz. 29), vermag nicht zu überzeugen. In wirtschaftlicher Hinsicht fehlt es zudem, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, an einer besonders engen Beziehung, da der Beschwerdeführer, obwohl er gemäss Zusatzvereinbarung über die Scheidung und deren Folgen vom 22. Oktober 2009 je Kind einen monatlichen Beitrag von Fr. 550.-- bis zur Volljährigkeit schuldet (bzw. gegenüber dem Sohn geschuldet hat), keine regelmässigen Unterhaltsbeiträge leistet oder substanzielle Naturalleistungen erbringt (vgl. Akten MIDI pag. 56 f.; angefochtener Entscheid E. 5.3). Wenn der Beschwerdeführer mangels Erwerbstätigkeit wann immer möglich Zeit mit seiner Tochter verbringt (Beschwerde Rz. 27), ist dies zwar löblich, befreit ihn jedoch nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen ihr gegenüber. Aufgrund der langjährigen, erheblichen und überwiegend selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit (vorne E. 5.1.1 ff.) kann ihm entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde Rz. 29) auch kein tadelloses Verhalten attestiert werden, zumal eine Besserung nicht absehbar ist (vgl. vorne E. 2.3.2 f.; BGer 2C_525/2020 vom 7.10.2020 E. 5.3, 2C_870/2018 vom 13.5.2019 E. 4.3; VGE 2021/46 vom 17.1.2023 E. 7.4.3 [bestätigt durch BGer 2C_113/2023]). Aus der KRK ergeben sich keine über Art. 8 Ziff. 1 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr nach Serbien auch in familiärer Hinsicht zumutbar. 7. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer erhält seit 2016 in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen. Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers lässt sich nicht überwiegend mit seinen gesundheitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, Beschwerden erklären. Insoweit muss sich der Beschwerdeführer seine Situation in grossen Teilen selbst zuschreiben. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist schon nur deshalb als erheblich zu bewerten. Trotz der sehr langen Anwesenheit konnte sich der Beschwerdeführer weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich in der Schweiz integrieren. Zu seiner zurzeit noch minderjährigen Tochter besteht keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung und das Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht als tadellos qualifizieren. Die Rückkehr nach Serbien dürfte ihm zwar nicht leichtfallen, ist ihm aber unter den gegebenen Umständen zumutbar, namentlich auch aus medizinischer Sicht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG als verhältnismässig. 8. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Bewilligungsbehörde hat (auch) die Erteilung einer ermessensweisen Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft und abgelehnt. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 29. März 2022 insoweit nicht angefochten, sondern unter verschiedenen Titeln einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz geltend gemacht (Beschwerde an die SID vom 2.5.2022 insb. Rz. 46 f. [Akten SID 3A pag. 13 ff.]). Er macht eine Härtefallbewilligung denn auch nicht vor Verwaltungsgericht zum Thema. 9. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand und ist die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vgl. vorne Bst. C). 10.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 10.3 Seit März 2016 ist der Beschwerdeführer von wirtschaftlicher Sozialhilfe abhängig (vgl. vorne E. 2.3.2). Somit ist die Prozessarmut erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich namentlich mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer und seinen Vorbringen zur gesundheitlichen Situation auch nicht als geradzu von vornherein aussichtslos. Die Verhältnisse rechtfertigten zudem den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 10.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 5A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'645.85 zuzüglich Fr. 68.10 Auslagen und Fr. 208.95 MWSt (7,7 % von Fr. 2'713.95), insgesamt Fr. 2'922.90, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, 10.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 10,5 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'100.-- (10,5 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 68.10 Auslagen und Fr. 166.95 MWSt (7,7 % von Fr. 2'168.10), insgesamt Fr. 2'335.05, festzusetzen. 10.6 Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 20. Juni 2025. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt …, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2022.386U, Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'922.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'335.05 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. .

100 2022 386 — Bern Verwaltungsgericht 06.05.2025 100 2022 386 — Swissrulings