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Bern Verwaltungsgericht 08.07.2024 100 2022 363

July 8, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,077 words·~20 min·4

Summary

Eintrag im Informationssystem Verkehrszulassung; Verweigerung der Löschung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. November 2022; 2022.SIDGS.216) | Verkehr

Full text

100.2022.363U DAM/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Eintrag im Informationssystem Verkehrszulassung; Verweigerung der Löschung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. November 2022; 2022.SIDGS.216)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, Prozessgeschichte: A. Auf Gesuch hin stellte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ am 27. Januar 2022 einen Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ), Subsystem IVZ-Massnahmen, zu. Der Auszug enthält zwei Einträge: – Massnahme Nr. 1 (Verfügung vom 25.11.2015): Massnahmeart «16 Verweigerung + Verkehrspsychologe». Als Grund wird «25 Drogensucht» angegeben. Dem Eintrag liegt eine polizeiliche Meldung an das SVSA zugrunde, wonach bei A.________ am 25. Oktober 2015 im Rahmen einer Kontrolle eine geringe Menge Kokain gefunden worden war. – Massnahme Nr. 2 (Verfügung vom 11.8.2020): Massnahmeart «90 Aufhebung» ohne Angabe von Gründen. Damit hat das SVSA die Massnahme Nr. 1 aufgehoben. Am 1. Februar 2022 verlangte A.________ vom SVSA eine schriftliche Erklärung zur «Falschaussage» im IVZ-Auszug und die Löschung der Massnahme Nr. 1, insbesondere der Angaben «Verweigerung + Verkehrspsychologe» sowie «Drogensucht». Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 erklärte ihm das SVSA die Einträge im IVZ, bezeichnete diese als korrekt und lehnte eine Änderung oder Löschung ab. Am 27. Februar 2022 erhob A.________ beim SVSA Einsprache und beantragte erneut die Löschung der Massnahme Nr. 1. Das SVSA wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. März 2022 ab. B. Dagegen reichte A.________ am 11. März 2022 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) weiter. Mit Entscheid vom 3. November 2022 wies die SID die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 30. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Eintrag der Massnahme Nr. 1 im IVZ vom 25. November 2015 mit dem Grund «Drogensucht» sei zu löschen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich mit Eingabe vom 3. Februar 2023 erneut zur Sache geäussert; er hält an seinem Rechtsbegehren fest. Die SID hat auf weitere Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), wenn kein Ausschlussgrund nach Art. 75-77 VRPG gegeben ist. Angefochten ist ein Entscheid der SID, dem ein Einspracheentscheid des SVSA voranging. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SVSA unterliegen grundsätzlich der Beschwerde an die SID (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Für Beschwerden betreffend Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern oder betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten ist hingegen die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (RKMF) zuständig, die kantonal letztinstanzlich entscheidet (Art. 76 Abs. 1 Bst. c VRPG i.V.m. Art. 3 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006 [KSVG; BSG 761.11]; Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.2 Die vorliegende Angelegenheit beschlägt die Berichtigung bzw. Löschung von Daten betreffend den Beschwerdeführer im IVZ. Zur Diskussion

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, stehen damit datenschutzrechtliche Ansprüche. Die Zuständigkeit für die Beurteilung solcher Ansprüche folgt im Allgemeinen der damit zusammenhängenden Hauptsache (Grundsatz der Einheit des Verfahrens, vgl. Art. 26 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 75 N. 2). Die dem Eintrag im IVZ zugrunde liegende Administrativmassnahme des SVSA war nicht bei der SID – und anschliessend gegebenenfalls beim Verwaltungsgericht – anfechtbar, sondern bei der RKMF. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit greift hier jedoch nicht. Das datenschutzrechtliche Verfahren im Kontext des IVZ ist eigenständig, mithin unabhängig von der Administrativmassnahme ausgestaltet (vgl. hinten E. 2.1). Für die Beurteilung des strittigen Anspruchs ergeben sich auch keine Überschneidungen mit Aspekten, die im Administrativverfahren eine Rolle spielen bzw. spielten. In diesem Fall bestehen für das Administrativverfahren und das datenschutzrechtliche Verfahren unterschiedliche Zuständigkeiten der Rechtsmittelbehörden (vgl. dazu auch BGE 126 II 126 E. 4; Florence Aubry Girardin, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 83 N. 68 mit Hinweis auf BGer 2C_774/2018 vom 13.5.2019, insb. E. 2.2 f.). Der Einspracheentscheid des SVSA vom 4. März 2022 war folglich bei der SID anzufechten (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 1.3). Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde gegen deren Entscheid zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, 2. 2.1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS- Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst. b) und die Daten zu verschiedenen Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind (Bst. d), so insbesondere Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen (Ziff. 1) sowie verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen (Ziff. 8). Der Bundesrat regelt unter anderem den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen sowie die Verfahren zur Datenberichtigung (Art. 89h Bst. c und f SVG). Er hat dafür die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV; SR 741.58) erlassen. Danach ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im IVZ diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt; stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichtigung (Art. 14 Abs. 1 IVZV). Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV). Wird zu einer Person eine neue Massnahme eingetragen, so werden die Daten zu allen gegen diese Person angeordneten Massnahmen erst nach Ablauf der letzten Aufbewahrungsfristen vernichtet (Art. 22 Abs. 4 IVZV). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2015 im Rahmen einer Kontrolle in der Umgebung eines Ausgehlokals in … von einer Patrouille der Kantonspolizei Bern durchsucht. Dabei fanden die Polizisten ein «Minigrip» mit ca. 0,3 g Kokain. Der Beschwerdeführer gab an, die Drogen seien für seinen eigenen Konsum bestimmt. Die Polizisten informierten ihn, dass er aufgrund des Vorfalls verzeigt werde (Anzeigerapport Kantonspolizei Bern vom 16.11.2015, Akten SVSA 4B pag. 1 f.). Die Kantonspolizei Bern meldete den Sachverhalt dem SVSA, das am 19. November 2015 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnete. Mit Verfügung vom 25. November 2015 verweigerte es ihm die Zulassung als Motorfahrzeugführer (Sperrung) und machte eine allfällige spätere Zulassung vom positiven Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung abhängig. Das SVSA begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss polizeilicher Meldung eine unbestimmte Menge Kokain konsumiert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass bei ihm eine Sucht vorliege, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtige. Bevor der Beschwerdeführer später allenfalls als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen werden könne, müsse er sich einer Fahreignungsuntersuchung unterziehen (Verfügung SVSA vom 25.11.2015, Akten SVSA 4B pag. 4 f.). Die verfügte Administrativmassnahme wurde im ADMAS-Register eingetragen (Massnahme Nr. 1). Der Eintrag wurde per 1. Januar 2019 ins IVZ, Subsystem IVZ-Massnahmen, überführt. Als Massnahmeart ist der Code 16 «Verweigerung + Verkehrspsychologe» und als Grund der Code 25 «Drogensucht» angegeben (vgl. Auszug IVZ Auskunft Administrativmassnahmen vom 27.1.2022 [nachfolgend: Auszug IVZ], Akten SVSA 4B pag. 11). Im Jahr 2020 wurde der Beschwerdeführer nach bestandener Prüfung als Motorfahrzeugführer zugelassen, ohne dass er sich, wie am 25. November 2015 ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, fügt worden war, vorgängig einer Fahreignungsuntersuchung hätte unterziehen müssen. Gemäss SVSA geschah dies «fälschlicherweise» bzw. versehentlich (Vernehmlassung SVSA vom 22.4.2022 S. 2, Akten SID 4A pag. 8 f.). In der Folge wurde die Massnahme Nr. 1 im IVZ mit Verfügung vom 11. August 2020 aufgehoben. Die Aufhebung wurde als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen. Beide Massnahmen sind weiterhin im IVZ ersichtlich (vgl. Auszug IVZ; vorne Bst. A). 2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, die Verfügung des SVSA vom 25. November 2015 betreffend die Administrativmassnahme gegen den Beschwerdeführer sei unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Das SVSA habe die Massnahme daher im ADMAS-Register eintragen lassen. Der im Eintrag verwendete Code 16 «Verweigerung + Verkehrspsychologe» entspreche unstrittig der verfügten Massnahmeart. Der Code 25 «Drogensucht» als Grund erscheine passend, da die Massnahme wegen Verdachts auf Drogensucht verfügt worden sei. Es gebe keinen spezifischen Code für solche Verdachtsfälle. Der Code 33 «Andere Gründe» sei nur zu verwenden, wenn überhaupt kein anderer Code infrage komme. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da der Eintrag im Zusammenhang mit einer Drogenproblematik erfolgt sei, was in der Statistik nicht in der Kategorie «Andere Gründe» untergehen sollte. Der Beschwerdeführer habe einen Vorschlag des SVSA abgelehnt, die Massnahme Nr. 1 um einen weiteren Grund zu ergänzen und bei diesem im Freitext «lediglich Verdacht auf Drogensucht» einzutragen. Im Übrigen sei die Massnahme Nr. 1 am 11. August 2020 durch die Massnahme Nr. 2 aufgehoben worden, was im Register ersichtlich sei. Die Frist zur Löschung der Massnahme Nr. 1 von zehn Jahren nach deren Aufhebung sei noch nicht abgelaufen. Das SVSA habe daher die Anpassung bzw. Löschung des Eintrags vom 25. November 2015 zu Recht abgelehnt (angefochtener Entscheid E. 2.3 ff.). 2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch den Auszug aus dem IVZ vom 27. Januar 2022 das erste Mal Kenntnis von den eingetragenen Massnahmen erhalten. Die Verfügung des SVSA vom 25. November 2015 habe er damals nicht erhalten, sondern erst als Beilage zur Verfügung des SVSA vom 23. Februar 2022. Er habe einen datenschutzrechtlichen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, spruch darauf, dass unrichtige Daten berichtigt oder gelöscht werden. Dieses gesetzlich verankerte Recht setze eine behördliche Informationspflicht voraus, der das SVSA bei der gegen ihn verfügten Administrativmassnahme nicht nachgekommen sei. Ein Bericht seines langjährigen Hausarztes belege, dass er nie drogenabhängig gewesen sei. Die Vorinstanz habe dieses Beweismittel in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Das SVSA bestätige selber, dass es sich lediglich um einen Verdacht auf Drogensucht gehandelt habe. Es habe den Verdacht jedoch nicht fachärztlich abklären und bestätigen lassen. Mit dem Code 25 «Drogensucht» treffe das SVSA eine Langzeitaussage, weshalb es diesen bei einem Eintrag nach einer einmaligen Kontrolle nicht verwenden dürfe. Der Eintrag vom 25. November 2015 mit dem Grund «Drogensucht» erweise sich damit als unzutreffend und sei zu löschen. Die Richtigkeit des Eintrags sei auch dadurch widerlegt, dass er im Jahr 2020 den Lernfahrausweis ohne vorgängige Fahreignungsuntersuchung erhalten und anschliessend die Führerprüfung bestanden habe, worauf das SVSA die Massnahme vom 25. November 2015 aufgehoben habe. Die Aufhebung ohne vorgängige Fahreignungsuntersuchung sei entgegen dem SVSA nicht aus Versehen erfolgt, sondern wegen fehlender Begründung der Massnahme vom 25. November 2015. Das SVSA ignoriere beim Vorschlag, die Massnahme Nr. 1 im IVZ mit dem Hinweis «lediglich Verdacht auf Drogensucht» zu ergänzen, dass der Eintrag als unzutreffend widerlegt sei. Schliesslich gelte auch die Frist von zehn bzw. fünf Jahren bis zur Löschung der Einträge im IVZ nur für zutreffende und belegte Einträge (vgl. Beschwerde S. 1 ff.; Stellungnahme vom 3.2.2023 S. 1 ff.). 3. 3.1 Der strittige Eintrag der Massnahme Nr. 1 im IVZ stützt sich auf die Verfügung vom 25. November 2015, mit der das SVSA dem Beschwerdeführer die Zulassung als Führer von Motorfahrzeugen verweigerte (Sperrung) und eine allfällige spätere Zulassung vom positiven Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung abhängig machte (vorne E. 2.2). Gemäss aArt. 104b Abs. 3 Bst. a und f SVG (AS 2000 S. 2795, 2797; AS 2002 S. 2767, 2777; in Kraft bis 31.12.2018) i.V.m. Art. 7 Bst. a Ziff. 1 und Bst. h der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über das automatisierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung; AS 2004 S. 5073; AS 2007 S. 5043; in Kraft bis 31.12.2018) waren alle rechtskräftig verfügten Administrativmassnahmen betreffend die Verweigerung und den Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen und die Anordnung einer medizinischen oder verkehrspsychologischen Untersuchung im Rahmen eines Administrativverfahrens ins ADMAS-Register einzutragen. Der Beschwerdeführer bestreitet, die dem Eintrag zugrundeliegende Verfügung des SVSA erhalten zu haben (E. 2.4 hiervor). Er macht damit einen Eröffnungsfehler geltend. Den Akten ist zu entnehmen, dass das SVSA die Verfügung dem Beschwerdeführer als Einschreiben verschickte. Die Sendung konnte nicht zugestellt werden und wurde dem SVSA mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert. Dieses verschickte dem Beschwerdeführer die Verfügung am 17. Dezember 2015 erneut, diesmal mit A-Post Plus, wobei es im Begleitschreiben auf das nicht abgeholte Einschreiben hinwies (Schreiben SVSA vom 17.12.2015, Akten SVSA 4B pag. 6). Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet (Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion; vgl. dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 29 ff.). Die als Einschreiben verschickte Verfügung vom 25. November 2015 gilt demnach mit Ablauf der siebentägigen Frist als zugestellt und eröffnet, auch wenn der Beschwerdeführer sie nicht abgeholt und nicht zur Kenntnis genommen hat. Aufgrund der Polizeikontrolle am 25. Oktober 2015 und dem Hinweis der Polizisten, dass er verzeigt werde (vorne E. 2.2), musste er mit behördlichen Sendungen rechnen. Der Beschwerdeführer hat die rechtsgültig eröffnete Verfügung unbestrittenermassen nicht angefochten. Sie ist somit rechtskräftig geworden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei nachweislich nie drogensüchtig gewesen, und verweist als Beleg namentlich auf einen Bericht seines langjährigen Hausarztes vom 31. Januar 2022 (vgl. Beschwerdebeilagen act. 1C). Soweit er sich damit inhaltlich gegen die Verfügung vom 25. November 2015 richtet, kann im vorliegenden datenschutzrechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, Verfahren nicht darauf eingegangen werden: Eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung «gilt», selbst wenn sie sich rückblickend als fehlerhaft herausstellen sollte (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: Verwaltungsrechtspflege], S. 134). Auf eine von Anfang an fehlerhafte, rechtskräftig gewordene Verfügung kann nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 56 VRPG zurückgekommen werden (sog. Wiederaufnahme; BVR 2019 S. 106 E. 5.1; Markus Müller, Verwaltungsrechtspflege, S. 134 f.). Zugunsten der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen (Art. 56 Abs. 1a VRPG), wobei eine absolute Frist von zehn Jahren gilt (Art. 56 Abs. 4 VRPG; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020 [nachfolgend: Kommentar VRPG], Art. 56 N. 21). Zuständig für die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens ist die Verwaltungsbehörde, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat (Markus Müller, Kommentar VRPG, Art. 56 N. 5), hier das SVSA. Gegen eine Verfügung des SVSA betreffend die Wiederaufnahme wäre Beschwerde bei der RKMF zu erheben (vorne E. 1.1). Das Verwaltungsgericht ist im datenschutzrechtlichen Verfahren demnach nicht zuständig, sich näher damit zu befassen und die rechtskräftige Verfügung vom 25. November 2015 inhaltlich zu überprüfen. Namentlich hat es nicht zu beurteilen, ob die damalige Praxis des SVSA noch immer gerechtfertigt erscheint oder allenfalls zu einer Korrektur der rechtskräftigen Verfügung führen könnte (vgl. dazu Entscheid 108/18 der RKMF vom 19.9.2018, in BVR 2019 S. 220 ff. [Rechtsprechungsbericht]; Vernehmlassung SVSA vom 22.4.2022 S. 2, Akten SID 4A pag. 9). Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, beim SVSA um Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens im Sinn von Art. 56 VRPG zu ersuchen. 3.3 Per 1. Januar 2019 wurde die im ADMAS-Register eingetragene Massnahme ins IVZ überführt (vgl. zum Systemwechsel vorne E. 2.1). Das IVZ (sowie zuvor das ADMAS-Register) kennt eine begrenzte Anzahl Codes mit zugehörigen Stichworten für den Eintrag der Art der Massnahme und deren Grund bzw. Gründe (vgl. Code-Übersicht ASTRA Referenzkarte ADMAS vom 9.9.2019, Beilage 2 zur Stellungnahme des SVSA vom 23.6.2022, Akten SID 4A1 [nachfolgend: Code-Übersicht]). Der Eintrag der Massnahme Nr. 1 im IVZ stimmt inhaltlich mit der rechtskräftigen Verfügung des SVSA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, vom 25. November 2015 überein (vgl. Auszug IVZ): Als Massnahmeart ist der Code 16 «Verweigerung + Verkehrspsychologe» eingetragen. Dies ist so zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer die Zulassung als Motorfahrzeugführer und damit ein Lernfahrausweis verweigert sowie für eine allfällige spätere Zulassung eine vorgängige verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet wurde. Als Grund ist der Code 25 «Drogensucht» aufgeführt. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, ist nicht zu beanstanden, dass das SVSA diesen Code gewählt hat für den in der Verfügung festgehaltenen Verdacht auf Drogensucht. Einen separaten Code für blosse Verdachtsfälle von Drogensucht gibt es nicht, und ein anderer Code kommt nicht in Betracht für Fälle, bei denen Zweifel an der Fahreignung wegen Verdachts auf Drogensucht bestehen (vgl. Code-Übersicht). Insbesondere leuchtet ein, dass das SVSA anstelle des Codes 25 «Drogensucht» nicht den Code 33 «Andere Gründe» eintrug, da der Zusammenhang der Massnahme mit einem Verdacht auf problematischen Drogenkonsum so nicht ersichtlich wäre (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.4). Entgegen dem Beschwerdeführer ist dem SVSA hinsichtlich der Verfügung aus dem Jahr 2015 und des Registereintrags auch keine Verletzung von Informationspflichten vorzuwerfen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, lässt sich für den vorliegenden Fall keine entsprechende Pflicht aus dem (im Zeitpunkt der Verfügung und des Eintrags geltenden) alten Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG; AS 1993 S. 1945; in Kraft bis 31.8.2023) ableiten. Sie weist zu Recht darauf hin, dass das aDSG nur für das Bearbeiten von Daten durch private Personen und Bundesorgane galt, nicht aber für kantonale Behörden wie das SVSA (Art. 2 Abs. 1 aDSG). Im Übrigen entfällt die Informationspflicht von Behörden nach aDSG ohnehin, wenn die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (Art. 18a Abs. 4 Bst. a aDSG in der Fassung vom 19.3.2010; AS 2010 S. 3387, 3390), wie es mit aArt. 104b bzw. Art. 89a ff. SVG der Fall ist (vgl. Vernehmlassung der SID vom 10.1.2023, act. 4). Das für das SVSA massgebende kantonale Recht (KDSG) auferlegt der Behörde ebenfalls keine Informationspflicht nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers. 3.4 Berichtigung und Vernichtung von Daten im IVZ richten sich nach den Bestimmungen der IVZV. Gemäss Art. 14 Abs. 1 IVZV ist für die Richtigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, und Vollständigkeit der Daten im IVZ diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt; stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichtigung. Das SVSA hat die Administrativmassnahme gegen den Beschwerdeführer entsprechend der rechtskräftigen Verfügung vom 25. November 2015 wie gesetzlich vorgesehen ins Register eintragen lassen (vorne E. 3.1 und 3.3). Einträge gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung, die mit dieser übereinstimmen, sind nicht unrichtig bzw. fehlerhaft im Sinn von Art. 14 Abs. 1 IVZV. Eine Berichtigung des Eintrags kommt daher nicht in Betracht. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten allgemeinen Bestimmung von Art. 5 aDSG über die «Richtigkeit der Daten» (bzw. aus den entsprechenden Regelungen im Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz [Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1]; in Kraft seit 1.9.2023) ergibt sich kein weitergehender Anspruch als aus der Spezialbestimmung von Art. 14 IVZV, zumal das aDSG (bzw. das DSG) wie erwähnt ohnehin nicht anwendbar ist auf kantonale Behörden (E. 3.3 hiervor). 3.5 Die Vernichtung von Daten im IVZ ist in Art. 22 IVZV geregelt. Danach werden Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV; vorne E. 2.1). Die Massnahme Nr. 1 betreffend den Beschwerdeführer wurde aufgehoben, nachdem er im Jahr 2020 zur Führerprüfung zugelassen worden war und diese bestanden hatte. Die Aufhebung wurde am 11. August 2020 als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen (vorne Bst. A). Vernichtet werden die beiden Einträge im IVZ frühestens zehn Jahre nach der Aufhebung der Massnahme Nr. 1, d.h. am 11. August 2030 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 IVZV; Auszug IVZ-Personen, Akten SVSA 4B pag. 8). Eine frühere Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht. Das SVSA kann einen Eintrag im IVZ nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung abweichend von den Vorschriften von Art. 22 IVZV löschen lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ohne Fahreignungsuntersuchung zur Führerprüfung zugelassen wurde, zumal dies gemäss dem SVSA irrtümlich geschah (vgl. vorne E. 2.2). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, rechtskräftige Verfügung vom 25. November 2015 mit der angeordneten Administrativmassnahme erweist sich dadurch nicht als fehlerhaft. Die Vernichtung der Daten erst nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 22 IVZV ist ein Entscheid des Bundesrats als Verordnungsgeber. Damit ist politisch gewollt, dass rechtskräftig verfügte Administrativmassnahmen auch mehrere Jahre nach ihrer Aufhebung im Register einsehbar bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aufgehobene, aber im IVZ weiterhin ersichtliche Massnahme Nr. 1 den Beschwerdeführer stört und sich für ihn bei der Stellensuche – offenbar als Buschauffeur – nachteilig auswirken kann (vgl. E-Mail betreffend Bewerbung vom 11.10.2022, Beschwerdebeilagen act. 1C). Um diese Wirkungen abzumildern, schlug das SVSA indes vor, den Eintrag der Massnahme Nr. 1 um das Zusatzfeld «weitere Gründe» zu ergänzen und dort festzuhalten, dass es sich lediglich um einen Verdacht auf Drogensucht handelte (vgl. Stellungnahme SVSA vom 23.6.2022, Akten SID 4A pag. 19). Der Beschwerdeführer lehnt den Vorschlag allerdings ab (vgl. auch Beschwerde S. 5). Für eine Ergänzung des Eintrags im Sinn des SVSA besteht damit auch vor Verwaltungsgericht kein Anlass, zumal der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass ein weiterer Grund den ersten Grund «Drogensucht» möglicherweise nur beschränkt relativieren und den IVZ-Auszug des Beschwerdeführers schwerer verständlich machen könnte. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festgehalten hat, kann der Beschwerdeführer die Einträge im IVZ gegenüber potenziellen Arbeitgebenden oder Ausbildungsbetrieben anhand der Unterlagen des vorliegenden Verfahrens erklären (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5). 3.6 Zusammengefasst war die verfügte Administrativmassnahme gegen den Beschwerdeführer im ADMAS-Register bzw. im IVZ einzutragen. Eine inhaltliche Überprüfung der rechtsgültig eröffneten und unangefochten gebliebenen Verfügung des SVSA vom 25. November 2015 durch das Verwaltungsgericht fällt ausser Betracht. Der Eintrag der Massnahme Nr. 1 im IVZ stimmt mit der Verfügung überein und erweist sich nicht als fehlerhaft. Eine Berichtigung ist daher nicht möglich, ebenso wenig die Löschung des Eintrags vor Ablauf der gesetzlichen Fristen. Somit hat die Vorinstanz die Verfügung des SVSA, den Eintrag der Massnahme Nr. 1 im IVZ weder anzupassen noch zu löschen, zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, 4. Bei diesem Prozessausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern - Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2022.363U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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