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Bern Verwaltungsgericht 02.03.2023 100 2022 350

March 2, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,460 words·~7 min·4

Summary

Nichteintreten auf Einsprache (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 21. Oktober 2022; BVD 110/2022/132) | Andere

Full text

100.2022.350U ARB/SES/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. März 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiberin Seiler A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Hilterfingen handelnd durch den Gemeinderat, Staatsstrasse 18, 3652 Hilterfingen Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Nichteintreten auf Einsprache (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 21. Oktober 2022; BVD 110/2022/132)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.350U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 Die Einwohnergemeinde (EG) Hilterfingen reichte am 24. Januar 2022 ein Baugesuch ein für den Neubau einer Unterflursammelstelle für Recyclingabfälle sowie die Detailerschliessung des Baufelds mit Werkleitungen auf den Parzellen Hilterfingen Gbbl. Nrn. 549, 892, 894 und 1695. Gegen das Bauvorhaben erhob A.________, Eigentümer der Parzelle Gbbl. Nr. 1________, Einsprache. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun trat auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein und bewilligte das Vorhaben am 5. Juli 2022. 1.2 Dagegen gelangte A.________ am 3. August 2022 an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), die seine Beschwerde mit Entscheid vom 21. Oktober 2022 abwies. 1.3 Dagegen hat A.________ am 15. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, seine Einsprachelegitimation sei zu bejahen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 beantragt die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, während die BVD mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Der Beschwerdeführer hat sich am 6. Dezember 2022 und am 12. Januar 2023 nochmals zur Sache geäussert. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVD hat den Bauentscheid bestätigt, mit dem die Regierungsstatthalterin dem Beschwerdeführer die Einsprachebefugnis abgesprochen hatte. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist zur Verwaltungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.350U, richtsbeschwerde befugt, wer Verfahrensrechte ausüben will (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2021 S. 517 [VGE 2020/65 vom 8.9.2021] nicht publ. E. 1.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Entgegen der Gemeinde (act. 7), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstritten ist, welches mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) geregelt wird (BVR 2020 S. 59 E. 2.2). Die BVD hat sich in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2022 ausschliesslich zur Einsprachebefugnis des Beschwerdeführers geäussert, nicht zu dessen inhaltlicher Kritik am Bauvorhaben. Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher grundsätzlich nur, ob die Regierungsstatthalterin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht bestätigt hat (BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45 mit weiteren Hinweisen). Auf die materiell-rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen das Bauvorhaben ist deshalb nicht einzugehen. 2.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.350U, 3. 3.1 Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) sind zur Einsprache Personen befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der einsprechenden oder beschwerdeführenden Person im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig. In Bausachen sind regelmässig Nachbarinnen und Nachbarn zur Beschwerde befugt, deren Grundstück an das umstrittene Vorhaben angrenzt oder lediglich durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von etwa 100 m zu bejahen. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit, etwa wenn von der geplanten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Emissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (zum Ganzen BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f., 2011 S. 498 E. 2.3 f.; BGE 141 II 50 E. 2.1, 140 II 214 E. 2.3; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 31). Nicht legitimiert ist zum Beispiel, wer von einem Bauvorhaben nur mittelbar betroffen ist, etwa als Steuerzahlerin oder Steuerzahler, Spaziergänger oder Spaziergängerin (einlässlich zur Einsprachebefugnis Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 35-35c N. 16 ff. mit Hinweisen). 3.2 Das schutzwürdige Interesse muss – soweit nicht ohne weiteres ersichtlich – glaubhaft dargetan werden (BGE 136 II 281 E. 2.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 16a). 3.3 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Schätzung der Regierungsstatthalterin und der Gemeinde davon ausgegangen, das Grundstück des Beschwerdeführers liege rund 125 m Luftlinie vom Bauvorhaben entfernt. Zudem lägen dazwischen mehrere Häuserreihen, eine Strasse und ein Bach.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.350U, Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Distanz zwischen seiner Liegenschaft (Gbbl. Nr. 1________) und dem Grundstück, auf dem die Unterflurabfallsammelstelle geplant sei (Gbbl. Nr. 549), betrage bloss 86 m. Im Übrigen seien schon mehrfach Bauvorhaben der Gemeinde auf seine Einsprache hin angepasst worden, obschon die Distanz zu seinem Wohnort dort jeweils deutlich mehr als 100 m betragen habe (Beschwerde Ziff. 5). 3.4 Die unterschiedlichen Angaben der Verfahrensbeteiligten zur Distanz dürften damit zu erklären sein, dass sie zwischen den Grundstücksgrenzen ca. 85 m (nahegelegensten Parzellenecken) und zwischen dem Wohnhaus und der geplanten Unterflurabfallsammelstelle min. 120 m beträgt (beide Zahlen ermittelt anhand der Basiskarte des Geoportals des Kantons Bern, einsehbar unter: <www.map.apps.be.ch/pub>). Genauere Abklärungen darüber, welche Distanz massgebend ist, sind entbehrlich (vgl. immerhin BGE 136 II 281 E. 2.3.1, wonach auf das Bauvorhaben abzustellen ist, auch zum Folgenden), weil ohnehin nicht abstrakte Distanzwerte entscheidend sind, sondern die zu erwartenden Immissionen auf das Grundstück der einsprechenden Person (vorne E. 3.1). Erscheinen solche als eher unwahrscheinlich oder untergeordnet, müssten sie, auch bei Distanzen von (knapp) 100 m, zumindest glaubhaft dargelegt werden oder ins Auge springen. Beides ist hier nicht der Fall. Zwischen der geplanten Unterflursammelstelle und dem Wohnhaus des Beschwerdeführers liegen mehrere Häuser, der Bächiweg und der Hünibach. Es darf davon ausgegangen werden, dass allfällige Lärmimmissionen bei diesen Gegebenheiten nur unwesentlich zunehmen werden und auch sonst keine massgebenden Beeinträchtigungen für den Beschwerdeführer zu erwarten sind. Dieser macht solches denn auch nicht geltend. Er begründet seine Legitimation einzig mit der Distanz zwischen den Parzellen und bringt vor, er habe als Anwohner ein Anrecht auf eine rechtmässig gebaute Unterflurabfallsammelstelle. Mit Letzterem beruft er sich allerdings auf das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts, das gerade kein eigenes schutzwürdiges Interesse und damit keine Beschwerdeberechtigung zu begründen vermag. Daran ändert nichts, dass in der Vergangenheit offenbar verschiedene Bauvorhaben auf seine Anregungen hin angepasst worden sind (Beschwerde Ziff. 5). Es steht den Behörden frei, von Amtes wegen Bauvorhaben auf berechtigte Einwände der Öffentlichkeit hin zu überprüfen. Daraus ergibt sich aber umge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.350U, kehrt nicht ein Anspruch des Beschwerdeführers, in sämtlichen Baubewilligungsverfahren der Gemeinde als Partei beteiligt zu werden. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde Hilterfingen - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Thun Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.350U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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