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Bern Verwaltungsgericht 28.03.2024 100 2022 346

March 28, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,230 words·~21 min·3

Summary

Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. September 2022; 2022.SIDGS.411) | Ausländerrecht

Full text

100.2022.346U STN/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. März 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. September 2022; 2022.SIDGS.411)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. … 1991), Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 17. März 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung wurde letztmals bis zum 28. April 2016 verlängert. Am 23. November 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (begangen am 31.7.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Mit Verfügung vom 13. April 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) mit Entscheid vom 30. Juli 2018 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2019 abwies unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 5. September 2019 (Verfahren 100.2018.290). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 23. Oktober 2019 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot gegen A.________ gültig ab 1. November 2019 bis 31. Oktober 2027, das vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2021 bestätigt wurde (BVGer F-6248/2019). Am 7. Dezember 2021 wurde A.________ polizeilich angehalten und angesichts seines rechtswidrigen Aufenthalts in Ausschaffungshaft versetzt. Er behauptete, allerdings ohne dies zu belegen, von Ende 2019 bis Ende 2020 in Frankreich gelebt zu haben. Am 4. April 2022 wurde er aus der Haft entlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, B. Am 4. Mai 2022 ersuchte A.________ beim ABEV um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung. Gleichzeitig beantragte er, ihm sei zu gestatten, den Entscheid über das Gesuch in der Schweiz abzuwarten, und es sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies das ABEV das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat und anschliessender Aufenthaltsregelung ab. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Juli 2022 Beschwerde an die SID. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. September 2022 ab. D. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 2. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Durchführung des Verfahrens auf Vorbereitung der Eheschliessung. Weiter sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Zugleich hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 16. November 2022, die Beschwerde sowie das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme seien abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, Im Verlauf des Verfahrens hat A.________ auf Ersuchen des Instruktionsrichters weitere Unterlagen eingereicht. Aus diesen geht u.a. hervor, dass seine Lebenspartnerin B.________ am 24. Mai 2023 die Tochter C.________ geboren hat und dass A.________ am 14. September 2023 die Vaterschaft zu C.________ anerkannt hat. Mit Stellungnahme vom 8. November 2023 hält die SID an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 In der Sache strittig ist die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung. Eine solche kann vorbehältlich eines grundrechtlich geschützten Anspruchs gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erteilt werden (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.3.2023; Weisungen AIG] Ziff. 5.6.5, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich» [nachfolgend Weisungen SEM Ausländerbereich]; vgl. auch Geiser/Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, recht, 3. Aufl. 2022, N. 23.49; vgl. hinten E. 2.2 ff.). Im Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung ist einzig summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat (gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde (vgl. hinten E. 2.4 und E. 3). Nicht Streitgegenstand bildet dagegen die umfassend zu prüfende Frage, ob dem Beschwerdeführer eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Beziehung zu seiner im Jahr 2023 geborenen Tochter mit Schweizer Bürgerrecht zu erteilen ist (sog. «umgekehrter Familiennachzug»). Dem Beschwerdeführer ist unbenommen, ein Gesuch um eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diesen Titel einzureichen. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2019, der unangefochten blieb, rechtskräftig beendet (vgl. vorne Bst. A). Der Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Im Februar 2022 haben der Beschwerdeführer und B.________ beim Zivilstandsamt … ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet (Akten MIDI pag. 726, 745). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu einem bestimmten Zweck (ohne Erwerbstätigkeit) länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten möchten, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung; sie wird bis zu einem Jahr erteilt (vgl. Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 AIG). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.1). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung (vgl. Art. 3, Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 96 AIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. 2.4 Vorausgesetzt ist zunächst, dass keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Sind die Zulassungsvoraussetzungen voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5 und 4.1, 137 I 351 E. 3.2 und 3.6 f. [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_183/2020 vom 21.4.2020 E. 4.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4). Ob die Bewilligung nach der Heirat mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erteilen sein wird, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu beurteilen, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_949/2016 vom 30.12.2016 E. 3.3). Die Anforderungen können insbesondere dann als «offensichtlich» erfüllt gelten, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62 AIG) und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, nachkommt (Art. 6 Abs. 1 VZAE). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses ist zudem nur zu erteilen, wenn mit diesem bzw. mit dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss kann nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (BGer 2C_309/2021 vom 5.10.2021 E. 3.1; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 2.2, je mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2020/382 vom 1.3.2022 E. 3.2). 2.5 Sind die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung nicht erfüllt, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Ehe zumutbarerweise auch anderswo als in der Schweiz geschlossen werden kann (VGE 2020/83 vom 12.5.2020 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 2C_107/2018 vom 19.9.2018 E. 4.9). Nur wenn dies nicht möglich ist, stellt sich die Frage, wie die Eheschliessung in der Schweiz auf anderem Weg ermöglicht werden kann (vgl. VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.4 mit Hinweisen). 3. Im Folgenden ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wäre er bereits mit B.________ verheiratet, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. 3.1 Die Partnerin des Beschwerdeführers ist Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe kommt ihm grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AIG zu. Der Anspruch auf Familiennachzug erlöscht jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt hat. Mit Blick auf die gelebten familiären Beziehungen zu seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter kann er sich auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. – inhaltlich deckungsgleich – Art. 13 Abs. 1 BV berufen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, 3.2 Die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Fernhaltemassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die involvierten privaten Interessen für oder gegen die Bewilligung des Aufenthalts der betroffenen Person in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3 Der Widerruf einer Bewilligung wegen Straffälligkeit verunmöglicht die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin (oder neu) in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen fällt, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls die Person sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und für eine angemessene Zeit in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (BGer 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 3.5; BVR 2015 S. 391 E. 4.2). 3.4 Die Neubeurteilung setzt mithin grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person der Wegweisung Folge geleistet und sich im Ausland während einer angemessenen Zeitdauer bewährt hat. Wer statt der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, im Land verbleibt und ein neues Gesuch stellt, kann nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (BGer 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 3.6, auch zum Folgenden; vgl. auch BGer 2C_13/2020 vom 8.5.2020 E. 5.3.2). Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die betroffene Person einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, können nicht ohne Weiteres als neue und rechtserhebliche Tatsachen geltend gemacht werden (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, BGer 2C_572/2020 vom 22.10.2020 E. 4.1.2). Wenn doch, haben sie entsprechend reduziertes Gesicht, wozu namentlich eine Intensivierung familiärer Beziehungen zählt, die sich nur dadurch ergeben hat, dass die betroffene Person der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist (vgl. BGer 2C_875/2021 vom 26.11.2021 E. 3.3 [betrifft VGE 2021/180 vom 29.9.2021], 2C_1081/2014 vom 19.2.2016 E. 2.3.2). Denn andernfalls würde diejenige Person, die sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, gegenüber derjenigen bevorzugt, die sich daranhält, was rechtsstaatlich nicht angeht (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.5; BGer 2C_862/2018 vom 15.1.2019 E. 3.3). Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BGer 2C_346/2021 vom 6.10.2021 E. 4.5 mit Hinweisen). 4. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 4.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Verurteilung vom 23. November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit grundsätzlich ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz begründet. In seinem Urteil vom 19. Juli 2019 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer und seine Komplizen beim Raub in beträchtlicher personeller Überzahl auf die wehrlosen Opfer eingeschlagen und viel mehr Gewalt angewendet haben, als zum Vollzug des Raubes nötig gewesen wäre (VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts S. 12 [Akten MIDI pag. 279]). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sprechen das Strafmass und die Strafumstände für ein schweres Verschulden. 4.2 Während seines bisherigen Aufenthalts ist der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. act. 11A; Akten MIDI

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, pag. 128, 169 ff., 185, 199 f., 229, 236 f., 257-262, 265 f., 643). Einige Verurteilungen mögen eher geringfügige Delikte (u.a. Reisen ohne gültigen Fahrausweis) betreffen und liegen bereits eine gewisse Zeit zurück. Neben der 34-monatigen Freiheitsstrafe sind im Strafregister zwei weitere Verurteilungen aufgeführt. Am 22. November 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels (beides begangen am 10.9.2014) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (begangen vom 10.9.-15.10.2014) unter anderem zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt; am 2. März 2022 erging ein Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidriger Einreise (begangen vom 21.12.2020-7.12.2021). Die Verstösse gegen das AIG liegen noch nicht lange zurück. Ein andauernd strafbares Verhalten – so die SID (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.8) – kann dem Beschwerdeführer aber nicht vorgehalten werden. 4.3 Das öffentliche Fernhalteinteresse verliert mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung, wenn sich der Beschwerdeführer wohl verhält. Der Beschwerdeführer hat den Raub vor mehr als elf Jahren begangen. Seither hat er sich keine schwere Delinquenz mehr zu Schulden kommen lassen. Zudem haben sich seine familiären Verhältnisse gefestigt (insb. Geburt der Tochter). Insgesamt ist daher von einer eher geringen Rückfallgefahr jedenfalls für schwere Delikte auszugehen. 4.4 Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung ist damit nicht mehr als gross zu bezeichnen (so noch VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 4.5). Es ist allerdings auch nicht unerheblich, zumal die Durchsetzung rechtskräftiger Wegweisungsentscheide (der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bis heute nicht nachgekommen) ebenfalls ein öffentliches Interesse begründet. 5. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, 5.1 Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Integration im Wesentlichen auf die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil VGE 2018/290 ab und ging von einer nicht erfolgreichen Integration aus (angefochtener Entscheid E. 4.7.2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hier die letzten drei Schuljahre absolviert und keine Berufsbildung abgeschlossen hat. Er war jeweils nur kurz erwerbstätig. Der Beschwerdeführer bezog Sozialhilfe von mehr als Fr. 200'000.-- und ist mit über Fr. 100'000.-- verschuldet (vgl. Akten MIDI pag. 245 ff.; vgl. auch Akten SID pag. 20). Per 31. Mai 2018 hat er sich von der Sozialhilfe gelöst (Akten MIDI pag. 455, 534). Einer Erwerbstätigkeit darf er seit seiner rechtskräftigen Wegweisung (VGE 2018/290 vom 19.7.2019) nicht mehr nachgehen. Insgesamt ist seine beruflich-wirtschaftliche Integration nicht geglückt. Daran ändert nichts, dass er mit dem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung eine Arbeitszusicherung (Vollzeitanstellung) eines Gartenbauunternehmens eingereicht hat (vgl. Akten MIDI pag. 780). Der Beschwerdeführer kann sich mündlich gut auf Deutsch verständigen (vgl. Akten MIDI pag. 583 f.). Der Beschwerdeführer verfügt, wie die zahlreichen im Verfahren vor der SID eingebrachten Referenzschreiben zeigen, über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis. Zudem engagiert er sich ehrenamtlich als … in einem kirchlichen Projekt (vgl. Beilage 9, 10, 33 in Akten SID 4A1). Allerdings kann der Intensivierung der sozialen Kontakte kein grosses Gewicht beigemessen werden, da sie sich vor allem dadurch ergeben hat, dass der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Wegweisung keine Folge geleistet hat (vgl. vorne E. 3.4). 5.2 Der Beschwerdeführer und seine Partnerin kennen sich seit dem Jahr 2012 und führen seit Ende 2014 eine Liebesbeziehung. Im Mai 2023 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Die Eltern verfügen über das gemeinsame Sorgerecht und leben als Familie zusammen (vgl. BB 3, 6 und 7; vgl. auch act. 9A und 9B). Es ist nachvollziehbar, dass die Eltern ein grosses Interesse haben, ihre Tochter weiterhin gemeinsam aufzuziehen und als Familie in der Schweiz zu leben. Zudem kann es der Partnerin und der Tochter als Schweizer Bürgerinnen nicht ohne weiteres zugemutet werden, dem Beschwerdeführer nach Kamerun zu folgen. Die Verweigerung des Familiennachzugs hätte damit voraussichtlich die Trennung der Familie zur Folge. Der Intensivierung der familiären Beziehungen kann jedoch bloss reduzier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, tes Gewicht beigemessen werden, da es dazu nur kam, weil der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist (vgl. vorne E. 3.4). Die Verlobten haben sich zur Familiengründung entschieden, nachdem der Beschwerdeführer rechtskräftig weggewiesen und gegen ihn ein Einreiseverbot bis Oktober 2027 verhängt worden war. Das Paar konnte daher nicht davon ausgehen, das Familienleben künftig in der Schweiz leben zu können. Die familiären Interessen fallen aus diesem Grund nicht massgeblich ins Gewicht. 5.3 Die Rückkehr nach Kamerun erweist sich weiterhin als zumutbar (ausführlich VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 5.4): Der Beschwerdeführer hat die prägenden Abschnitte seiner Kindheit im Heimatland verbracht, beherrscht die Landessprache, hat Verwandte in Kamerun und ist arbeitsfähig. 5.4 Insgesamt können die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die sich in erster Linie aus den intensivierten familiären und sozialen Beziehungen ergeben, nicht erheblich gewichtet werden. Denn andernfalls würde er gegenüber ausländischen Personen bevorzugt, die rechtskräftigen Wegweisungsentscheiden Folge leisten. Dies geht rechtsstaatlich nicht an. 6. Folglich ergibt sich aufgrund einer summarischen Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzugs nach einem allfälligen Eheschluss nicht offensichtlich erfüllt wären. Insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers besteht weiterhin ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Seine privaten Interessen, welche nicht massgeblich gewichtet werden können, haben zurückzustehen. Das öffentliche Interesse wird aber nicht auf unabsehbare Zeit die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 7.4). Kann der Beschwerdeführer belegen, dass er sich für eine angemessene Dauer in seinem Heimatland klaglos verhalten hat (Richtschnur bildet das bis zum 31. Oktober 2027 geltende Einreiseverbot), dürfte dereinst die Verurteilung aus dem Jahr 2015 dem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, gung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG – eine intakte eheliche Beziehung vorausgesetzt – kaum mehr entgegenstehen. 7. Sind die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung nicht erfüllt, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Ehe zumutbarerweise auch anderswo als in der Schweiz geschlossen werden kann (VGE 2021/277 vom 15.5.2023 E. 3.4; BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015, in BVR 2015 S. 321 E. 3.1; vgl. auch betreffend Eheschliessung in Kamerun BGer 2C_950/2014 vom 9.7.2015 E. 6.4.2 ff.). Nur wenn dies nicht möglich ist, stellt sich die Frage, wie die Eheschliessung in der Schweiz auf anderem Weg ermöglicht werden kann (vgl. VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.4, 2018/123 vom 18.10.2018 E. 5.3; vgl. auch VGE 2016/293 vom 27.3.2017 E. 5.1). – Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei dem Beschwerdeführer und seiner Freundin zumutbar, anderswo, insbesondere in Kamerun, zu heiraten (angefochtener Entscheid E. 4.9). Dem widersprach der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht. Eine Reise nach Kamerun dürfte die junge Familie zwar vor einige Herausforderungen stellen. In Kamerun leben jedoch, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Juli 2019 festgehalten hat, Verwandte des Beschwerdeführers, so dass das Paar nicht völlig auf sich allein gestellt wäre (VGE 2018.290 E. 5.4.1). Ausserdem gab die Freundin im Verfahren vor der SID an, sie habe ursprünglich mit einer Hochzeit in Kamerun gerechnet (vgl. Akten SID 4A1 Beilage 3 S. 1). Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass eine Heirat in Kamerun möglich und zumutbar ist. Mit der Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf Ehefreiheit folglich nicht verletzt. 8. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu beurteilen (Erlaubnis, den Entscheid in der Sache in der Schweiz abzuwarten; vgl. vorne Bst. C; BVR 2012 S. 314 E. 5.4). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 9.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 9.3 Der Beschwerdeführer ist mittellos. Ihm ist es aufgrund seines Aufenthaltsstatus verwehrt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Prozessarmut ist erstellt. Aufgrund der gesamten Umstände kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigten zudem den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 9.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 15). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 1ʹ100.--, zuzüglich Fr. 38.20 Auslagen und Fr. 87.65 MWSt (7,7 % von Fr. 1ʹ138.20), insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, Fr. 1ʹ225.85, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 5 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1ʹ000.-- (5 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 38.20 Auslagen und Fr. 79.95 MWSt (7,7 % von Fr. 1ʹ038.20), insgesamt Fr. 1ʹ118.15, festzusetzen. 9.5 Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton und der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.346U, 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lena Weissinger, Schlieren, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1ʹ225.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwältin Lena Weissinger wird aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1ʹ118.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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