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Bern Verwaltungsgericht 10.06.2024 100 2022 286

June 10, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,198 words·~21 min·3

Summary

Subventionen; Beitrag aus dem Wasserfonds (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2022; BVD 140/2022/3) | Subventionen

Full text

100.2022.286U HAT/FLN/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juni 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Flückiger Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern Beschwerdegegner betreffend Subventionen; Beitrag aus dem Wasserfonds (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2022; BVD 140/2022/3)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, Prozessgeschichte: A. Am 30. Januar 2018 stellten die Einwohnergemeinden (EG) A.________ und B.________ gemeinsam ein Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen aus dem kantonalen Wasserfonds für den Bau einer Verbindungsleitung zwischen den Wasserversorgungen der beiden Gemeinden. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 trat das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) auf das Beitragsgesuch der EG A.________ nicht ein und wies das Gesuch der EG B.________ ab. B. Gegen die Verfügung des AWA erhob die EG A.________ am 18. März 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. August 2022 ab. C. Hiergegen hat die EG A.________ am 9. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVD vom 12. August 2022 sowie die Verfügung des AWA vom 16. Februar 2022 seien aufzuheben; auf ihr Beitragsgesuch sei einzutreten und die Sache sei zur Berechnung eines Beitrags aus dem Wasserfonds an das AWA zurückzuweisen. Die BVD beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2022 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der BVD vom 12. August 2022. Er hat die Nichteintretensverfügung des AWA vom 16. Februar 2022 ersetzt (sog. Devolutiveffekt; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführerin nebst der Aufhebung des Entscheids der BVD auch die Korrektur der Verfügung des AWA verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist im Weiteren auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der angefochtene Entscheid als Anfechtungsobjekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streitgegenstands vor, als Letzterer nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1). Im vorliegenden Fall hat die BVD den Nichteintretensentscheid des AWA bestätigt, weil das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin verspätet sei; zu allfälligen weiteren formellen Voraussetzungen des Rechtsmittels hat sie sich dabei ebenso wenig geäussert wie zu den materiellen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags (vgl. angefochtener Entscheid E. 2a ff.). Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass einerseits auf ihr Beitragsgesuch einzutreten und andererseits die Sache zur Berechnung eines Beitrags an das AWA zurückzuweisen sei, liegen ihre Begehren ausserhalb des Streitgegenstands; auch diesbezüglich ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, 1.3 Der Entscheid über Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen indessen eine Beurteilung in Dreierbesetzung. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Den Akten ist folgender entscheidwesentlicher Sachverhalt zu entnehmen: 2.1 Zur Sicherstellung ihrer jeweiligen Notwasserversorgung entschieden sich die Beschwerdeführerin und die EG B.________ in Übereinstimmung mit ihren Generellen Wasserversorgungsplanungen (GWP), ihre Wasserversorgungen zu verbinden und hierfür gemeinsam eine Verbindungsleitung, ein Pumpwerk sowie einen Mess- und Klappenschacht zu erstellen (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung EG B.________ vom 3.6.2019 S. 10 ff., Vorakten AWA [act. 3B] pag. 14 ff., auch zum Folgenden). Mit der Planung und Umsetzung dieses Projekts betrauten die beiden Gemeinden ein u.a. auf den Tiefbau im Bereich von Wasserversorgungen und Kanalisationen spezialisiertes Ingenieurbüro (vgl. Vorschlag Kostenverteiler vom 31.10.2018 zum Bauprojekt Ws 85, Vorakten AWA [act. 3B] pag. 8 ff.). Dieses stellte am 30. Januar 2018 beim AWA sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die EG B.________ ein Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen aus dem Wasserfonds (nachfolgend: Gesuch vom 30.1.2018, Vorakten BVD [act. 3A] pag. 45). Mit Schreiben vom 5. März 2018 stellte das AWA fest, dass das Projekt zwar dem Stand der Technik entspreche und die regionale Planung berücksichtige, die aktuell genehmigten GWP für die jährlichen Werterhaltungskosten jedoch nur einen Wert von Fr. 39.25 (Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 36.55 (EG B.________) pro Einwohnerin und Einwohner ausweise. Angesichts dieser Werte liege der gesetzliche Beitragssatz unter der Mindestschwelle von 25 %, weshalb keine Beiträge gesprochen werden könnten (Vorakten AWA [act. 3B] pag. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, 2.2 Am 9. April 2018 fand eine Besprechung statt zwischen den beiden Gemeinden und dem AWA in Anwesenheit des mit der Projektplanung beauftragten Ingenieurs. Dabei wurde festgehalten, dass die Gemeinden bzw. das Ingenieurbüro eine Neuberechnung und Anpassung der für die Bestimmung der Werterhaltungskosten massgeblichen Beträge vornehmen und «evtl. nochmals [ein] Beitragsgesuch einreichen» würden (vgl. Aktennotiz vom 11.4.2018 Ziff. 4 und 5, Vorakten AWA [act. 3B] pag. 4 f.). In der Folge übermittelte das Ingenieurbüro die aktualisierten «Beschaffungswerte» der EG B.________, nicht jedoch jene der Beschwerdeführerin, worauf sich das AWA mit E-Mail vom 25. Juli 2018 nach dem Erhebungsblatt der Beschwerdeführerin erkundigte (Vorakten AWA [act. 3B] pag. 6). Eine Antwort blieb scheinbar aus. Mit E-Mail vom 27. August 2018 äusserte sich das AWA zu den aktualisierten Beschaffungswerten der EG B.________ und verlangte die Einreichung der weiteren erforderlichen Unterlagen (Vorakten AWA [act. 3B] pag. 7). Das Ingenieurbüro liess sich allerdings erst wieder mit E-Mail vom 25. Mai 2020 vernehmen. Dabei reichte es zwar für beide Gemeinden weitere Unterlagen ein, nicht jedoch die 2018 in Aussicht gestellte Anpassung der Beschaffungswerte der Beschwerdeführerin (Vorakten AWA [act. 3B] pag. 12). Auf eine weitere Anfrage des AWA hinsichtlich des aktualisierten Erhebungsblatts hin erklärte das Ingenieurbüro, ein solches bestehe bislang nicht; schon bei der «Voranfrage für die Fondsbeiträge» habe man nur die Kosten der EG B.________ angegeben; der Grund dafür sei nicht bekannt (vgl. E-Mail vom 23.7.2020, Vorakten AWA [act. 3B] pag. 33). Am 27. Juli 2020 informierte das AWA das Ingenieurbüro, eine kurze Prüfung der Unterlagen zeige, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Werterhaltungskosten voraussichtlich nicht beitragsberechtigt sei. Sollten diese höher sein als angegeben, könnte die Beschwerdeführerin das Erhebungsblatt aktualisieren. Dies müsse jedoch «noch vor Baustart geschehen – Beitragsgesuche [seien] grundsätzlich vollständig vor Baubeginn einzureichen (WVG Art. 5, Abs. 4)» (Vorakten AWA [act. 3B] pag. 33). Der Baubeginn erfolgte am 3. August 2020 (vgl. Beschwerde Ziff. III/8; Verfügung vom 16.2.2022 S. 2, Vorakten BVD [act. 3A] pag. 13 ff.). 2.3 Mit E-Mail vom 8. Dezember 2020 liess das Ingenieurbüro dem AWA u.a. das aktualisierte Erhebungsblatt der Beschwerdeführerin zukommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, (Vorakten AWA [act. 3B] pag. 35). Daraufhin teilte das Amt mit, für die «Verbindungsleitung» (mithin für beide Gemeinden) könnten keine Unterstützungsleistungen gesprochen werden. Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds würden gemäss (dem neuen) Art. 5d der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen revidierten Fassung des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gelte und seien gemäss Art. 5 Abs. 4 WVG vollständig vor Baubeginn einzureichen. Eine entsprechende Verfügung werde folgen (E-Mail vom 17.12.2020, Vorakten AWA [act. 3B] pag. 38). Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 stellte das AWA der Beschwerdeführerin einen Entwurf der angekündigten Verfügung zu (vgl. Vorakten AWA [act. 3B] pag. 40 ff.), zu der die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2021 Stellung nahm (vgl. Vorakten AWA [act. 3B] pag. 53 ff.). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 trat das AWA auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, da dieses vor Baubeginn nicht vollständig eingereicht worden sei (Verfügung S. 2 f., Vorakten BVD [act. 3A] pag. 13 ff.). 2.4 Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die BVD mit der Begründung ab, Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds würden gemäss dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Art. 5d WVG nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gelte; hängige Gesuche seien demnach dem revidierten Recht unterstellt worden (angefochtener Entscheid E. 2c). Damit hätten Beitragsgesuche ab Inkrafttreten des neuen Rechts spätestens bis Baubeginn vollständig eingereicht werden müssen (angefochtener Entscheid E. 2d). Der Baubeginn sei im vorliegenden Fall am 3. August 2020 erfolgt, wobei der Beschwerdeführerin habe klar sein müssen, dass ihr Beitragsgesuch in diesem Zeitpunkt noch nicht als vollständig eingereicht gelten konnte (angefochtener Entscheid E. 2f ff.). Gemäss Art. 5 Abs. 4 WVG sei daher auf das Gesuch nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 2j). – Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, sie habe ihr Gesuch am 30. Januar 2018 und somit lange vor Baubeginn eingereicht. Aus dem Gesetzestext gehe nicht hervor, dass die Einreichung vor Baubeginn vollständig sein müsse (Beschwerde Ziff. III/11 ff.). Das AWA hätte zudem eine unmittelbar an die Beschwerdeführerin gerichtete, verfahrensleitende Verfügung unter Androhung des Nichteintretens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, erlassen und die Beschwerdeführerin auf den drohenden Rechtsverlust hinweisen müssen. Die mit dem Ingenieurbüro per E-Mail geführte Korrespondenz genüge diesen Anforderungen nicht (Beschwerde Ziff. III/9 ff.). 3. Zunächst ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären: Am 1. Januar 2020 ist die Teilrevision des WVG in Kraft getreten (Änderung vom 11.6.2019). Der neu eingefügte Art. 5d WVG bestimmt, dass Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds nach dem Recht beurteilt werden, «das zum Zeitpunkt der Zusicherung gilt». Mit dieser Regelung erklärte der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit den allgemeinen übergangsrechtlichen Rechtsgrundsätzen das im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung geltende Recht für anwendbar (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des WVG, in Tagblattbeilagen zur Frühlingssession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.RRGR.659; nachfolgend: Vortrag zur Änderung des WVG], S. 7). Gleichzeitig hat er Art. T1-1 WVG (BAG 01-088), wonach Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds nach dem Recht beurteilt wurden, das im Zeitpunkt der vollständigen Gesuchseinreichung galt, als bisherige Übergangsregelung aufgehoben; das allerdings einzig aus Gründen der Klarheit, war diese Bestimmung doch ohnehin nur für übergangsrechtliche Fragen der Revision vom 7. Juni 2001 einschlägig (so auch Vortrag zur Änderung des WVG S. 7). – Die Verfügung des AWA erging am 16. Februar 2022, womit gemäss Art. 5d WVG im vorliegenden Fall das Anfang 2020 in Kraft getretene, revidierte WVG zur Anwendung gelangt (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2c ff.), was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht in Frage stellt. 4. In der Sache strittig ist, ob das AWA auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Beitragsgesuch zu Recht wegen Verspätung nicht eingetreten ist. 4.1 In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, 4.1.1 Die Wasserversorgung samt Löschschutz ist eine Gemeindeaufgabe (Art. 6 Abs. 1 WVG), wobei dem Kanton in verschiedener Hinsicht eine Unterstützung obliegt (vgl. Art. 3 WVG). Zudem führt der Kanton als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, aus dem unter gewissen Voraussetzungen Beiträge an kommunale Wasserversorgungen ausgerichtet werden (Art. 4 f. WVG; zu den Voraussetzungen vgl. Art. 5a WVG). Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds sind gemäss Art. 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 WVG vor Baubeginn einzureichen, ansonsten auf das Beitragsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und 2 der Wasserversorgungsverordnung vom 17. Oktober 2001 [WVV; BSG 752.321.1]). Ausgenommen sind lediglich Gesuche, die dringende Sanierungsarbeiten betreffen (Art. 5 Abs. 4 Satz 3 WVG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 WVV). Beitragsgesuche haben dabei alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten (Art. 3 Abs. 3 WVV). 4.1.2 Auch wenn sich dies aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 WVG nicht ausdrücklich ergibt, verlangt die Bestimmung die Einreichung eines vollständigen Gesuchs vor Baubeginn: Art. 5 Abs. 4 WVG wurde mit der Revision vom 11. Juni 2019 neu ins Gesetz eingefügt als Teil verschiedener Massnahmen zur Sanierung des seit Jahren zunehmend in Unterdeckung geratenen Wasserfonds (vgl. Vortrag zur Änderung des WVG S. 1 f.; Tagblatt des Grossen Rates 2019 S. 101 ff. und 110). Die Regelung geht zurück auf einen Antrag der Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK), «eine Verwirkungsfrist ins Gesetz aufzunehmen» (Tagblatt des Grossen Rates 2019 S. 103), fanden sich terminliche Vorgaben im alten Recht doch lediglich auf Verordnungsstufe. Beitragsgesuche, die in die Finanzkompetenz des AWA fielen, waren gemäss Art. 3 aAbs. 1 WVV (Fassung vom 29.10.2008; BAG 08-125) «spätestens bei Vorliegen der Schlussabrechnung» einzureichen, die übrigen Beitragsgesuche gemäss Art. 3 aAbs. 2 WVV (BAG 08-125) «rechtzeitig vor Baubeginn». Beide Absätze standen dabei im Zusammenhang mit dem heute noch unverändert geltenden Art. 3 Abs. 3 WVV, wonach Beitragsgesuche «alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten» haben. Art. 3 aAbs. 1 und aAbs. 2 WVV wurden im Rahmen der Revision der WVV vom 20. November 2019 aufgehoben bzw. auf Gesetzesstufe inhaltlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, durch Art. 5 Abs. 4 WVG ersetzt. Art. 3 Abs. 3 WVV ist demnach heute unverändert als Präzisierung des Gesuchsinhalts im Rahmen der Regelung zur Gesuchseinreichung zu verstehen, auch wenn die Befristung nicht mehr in derselben Verordnungsbestimmung, sondern neu auf Gesetzesstufe geregelt ist. Hinzu kommt, dass die zeitliche Befristung in Art. 5 Abs. 4 WVG namentlich verhindern soll, dass noch Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten Beitragsforderungen gestellt werden können (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2019 S. 103). Dieses Ziel würde vereitelt, wenn die Frist mit unvollständigen und somit letztlich nicht beurteilungsfähigen Gesuchen gewahrt werden könnte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der hier interessierenden Revision des WVG in erster Linie die langfristige Sanierung des seit längerem stark überschuldeten Wasserfonds bezweckt, womit es widersprüchlich wäre, wenn die Voraussetzungen der Gesuchseinreichung gegenüber der altrechtlichen Praxis eine Lockerung erfahren hätten. 4.1.3 Nach dem Erwogenen genügt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht jede Formulierung eines Antrags auf finanzielle Unterstützung als fristwahrende Gesuchseinreichung im Sinn von Art. 5 Abs. 4 WVG. Vorausgesetzt ist vielmehr auch nach neuem Recht, dass Beitragsgesuche alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten (vgl. Art. 3 Abs. 3 WVV), mithin vollständig eingereicht werden. Neu ist einzig, dass die Gesuchseinreichung nunmehr einheitlich auf den Baubeginn befristet ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der in Art. T1-1 WVG geregelten Übergangsbestimmung zur Änderung des WVG vom 7. Juni 2001, wonach Beitragsgesuche nach dem Recht beurteilt werden sollten, das im Zeitpunkt «der vollständigen Gesuchseinreichung» galt (vgl. auch vorne E. 3). Welche Gesuchsbeilagen dabei zwingend erforderlich sind, ist dem einschlägigen Merkblatt des AWA zu entnehmen. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören etwa ein Protokollauszug über den Kreditbeschluss sowie ein aktualisiertes «Erhebungsblatt für die Berechnung der Fondsbeiträge an Wasserversorgungsanlagen», wenn sich gegenüber dem Erhebungsblatt der GWP Änderungen ergeben haben (vgl. S. 6 f. des Merkblatts «Ausführungsbestimmungen Trinkwasserfonds – Beiträge aus dem Trinkwasserfonds» vom 1.7.2022 [nachfolgend: Merkblatt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, AWA], einsehbar unter <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Wasserversorgung/Wasserfonds»; vgl. zum alten Recht zudem Ziff. 3 des insoweit gleichlautenden Merkblatts «Allgemeine Beitragsbedingungen für Wasserversorgungsanlagen» vom 1.8.2012). 4.2 Der hier interessierende Sachverhalt ist im Licht der in E. 4.1 hiervor dargelegten Rechtslage wie folgt zu würdigen: 4.2.1 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bereits am 30. Januar 2018 einen Antrag auf Unterstützungsleistungen aus dem Wasserfonds eingereicht hat. Indessen kann insoweit weder nach altem noch nach neuem Recht von einer vollständigen Gesuchseinreichung gesprochen werden, fehlte es doch bereits am zwingend einzureichenden Protokollauszug über den Kreditbeschluss (vgl. vorne E. 4.1.3). Darüber hinaus erfüllte das hier interessierende Projekt gemäss dem damaligen Erhebungsblatt die Voraussetzungen für einen Unterstützungsbeitrag nicht, was das AWA der Beschwerdeführerin sowohl mit Schreiben vom 5. März 2018 als auch an der Besprechung vom 9. April 2018 mitteilte (vgl. vorne E. 2.1 f., auch zum Folgenden). Das aktualisierte Erhebungsblatt übermittelte das Ingenieurbüro dem AWA erst mit E-Mail vom 8. Dezember 2020, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Baubeginns am 3. August 2020 unvollständig war. 4.2.2 Das AWA hat sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem für diese handelnden Ingenieurbüro mehrfach erklärt, dass gestützt auf die eingereichten Unterlagen keine Beiträge ausgerichtet würden (vgl. vorne E. 2.1 f.). Dabei kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Hinweise des AWA auf die fehlenden Unterlagen noch unter Geltung des alten Rechts erfolgten, nichts zu ihren Gunsten ableiten (so aber Beschwerde Ziff. III/10): Beitragsgesuche waren bereits nach den altrechtlichen Vorgaben grundsätzlich vollständig einzureichen, wobei die Revision vom 11. Juni bzw. 20. November 2019 nichts an den zwingend erforderlichen Unterlagen geändert hat (vgl. vorne E. 4.1.3, auch zum Folgenden). Neu ist einzig, dass die Beschwerdeführerin ihr Beitragsgesuch nunmehr spätestens bis Baubeginn vervollständigen musste (Art. 5 Abs. 4 WVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 WVV), während sie hierfür nach altem Recht bis zum Abschluss der Bauarbeiten Zeit gehabt hätte (vgl. Art. 3 aAbs. 1 WVV). Es ist weder geltend gemacht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, noch ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, die erforderlichen Dokumente rechtzeitig beizubringen. Im Gegenteil ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin hätte auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung immer noch genug Zeit gehabt, ihr Gesuch zu vervollständigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2e), zumal es im Wesentlichen bloss noch einer Aktualisierung des Erhebungsblatts bedurfte. Weiter ist nicht dem AWA zuzuschreiben, dass das bereits unter altem Recht anhängig gemachte Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin erst unter Geltung des neuen Rechts (vgl. vorne E. 3) beurteilt werden konnte (vgl. zur übergangsrechtlichen Problematik bei der Beurteilung hängiger Gesuche auch Vortrag zur Änderung des WVG S. 7). Vielmehr hat das AWA die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2018 und an der Besprechung vom 9. April 2018 auf die einzureichenden Unterlagen aufmerksam gemacht und sich im Nachgang der Besprechung mehrfach per E- Mail nach dem aktualisierten Erhebungsblatt erkundigt (vgl. vorne E. 2.1 f.). Nachdem sich die Beschwerdeführerin während rund eineinhalb Jahren nicht mehr zum Beitragsgesuch hatte vernehmen lassen, erklärte das für sie handelnde Ingenieurbüro mit E-Mail vom 23. Juli 2020, ihm liege kein Erhebungsblatt vor, ohne den Grund hierfür zu kennen (vgl. vorne E. 2.2, auch zum Folgenden). In der Folge wies das AWA mit E-Mail vom 27. Juli 2020 ausdrücklich darauf hin, dass die Aktualisierung des Erhebungsblatts nach dem nunmehr geltenden neuen Recht noch vor Baubeginn erfolgen müsse. Nichtsdestotrotz liess die Beschwerdeführerin die ausstehenden Unterlagen erst am 8. Dezember 2020 einreichen (vgl. vorne E. 2.3). Der Umstand, dass die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen dem AWA erst nach Baubeginn vorlagen, ist damit allein auf das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. des von ihr beigezogenen Ingenieurbüros zurückzuführen. Entsprechend hat das AWA weder die lange Verfahrensdauer zu verantworten noch die Verfügung ohne sachlichen Grund hinausgezögert (vgl. hierzu Vortrag zur Änderung des WVG S. 7). Die Tatsache, dass es vor dem Erlass der Verfügung zwischen Dezember 2020 und Februar 2022 offenbar (auch) auf Seiten des AWA zu gewissen Verzögerungen gekommen ist (vgl. Begleitschreiben zur Verfügung vom 16.2.2022, Vorakten BVD [act. 3A] pag. 12), spielt insofern keine Rolle.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, 4.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt sodann der Umstand, «dass das AWA sie nicht formell auf den drohenden Rechtsverlust» aufmerksam gemacht hat (vgl. Beschwerde Ziff. III/9 ff.), keinen Rechtsverstoss dar (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2g f.). So kann nach allgemeinem Rechtsgrundsatz grundsätzlich niemand Vorteile aus seiner Rechtsunkenntnis ableiten (statt vieler BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1, 124 V 215 E. 2b/aa; BGer 1C_409/2020 vom 16.11.2020 E. 6.4). Es ist zwar richtig, dass in hängigen Verfahren gewisse behördliche und richterliche Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Sinn eines prozessualen Vertrauensschutzes bestehen (vgl. allgemein Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 9; zur Aufklärungspflicht bei offensichtlichen Verfahrensfehlern BGE 125 I 166 E. 3a, 124 II 265 E. 4a; BGer 2C_153/2022 vom 1.9.2022 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen; BVR 2021 S. 558 E. 4.2.1). Allerdings handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine unbedarfte, rechtsunkundige Partei, die der behördlichen Fürsorge bedürfte, sondern als Gemeinde um eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die im betreffenden Verfahren zudem von Anfang an von einer fachlich qualifizierten Hilfsperson (in Form eines u.a. auf den Tiefbau im Bereich von Wasserversorgungen spezialisierten Ingenieurbüros) unterstützt worden ist (vgl. vorne E. 2.1). Es kann sowohl von ihr als auch vom beauftragten Unternehmen ohne weiteres erwartet werden, sich selbständig über die geltende Rechtslage und deren Entwicklung zu informieren; dies umso mehr als für die Revision des WVG vom 21. November 2017 bis zum 21. Februar 2018 ein öffentliches Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. zu den Vernehmlassungsunterlagen <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen/Suchbegriff: 2017.RRGR.659»). 4.2.4 Darüber hinaus hat das AWA der Beschwerdeführerin klar kommuniziert, dass gestützt auf die eingereichten Unterlagen keine Beiträge ausgerichtet würden, und zudem das Ingenieurbüro noch mit E-Mail vom 27. Juli 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das aktualisierte Erhebungsblatt gemäss dem revidierten WVG vor Baubeginn einzureichen ist (vgl. vorne E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das AWA hätte sich direkt an sie und nicht das Ingenieurbüro wenden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2f f.): Zum einen hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, das AWA die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2018 und anlässlich der mündlichen Besprechung vom 9. April 2018 direkt über das Ungenügen der eingereichten Unterlagen informiert. Diesbezüglich hätte die Beschwerdeführerin sicherstellen müssen, dass die fehlenden Dokumente nachgereicht werden, sei es durch sie selber oder durch die beigezogene Hilfsperson. Die Gesetzesrevision hat daran – wie dargelegt (vgl. vorne E. 4.1.3 und E. 4.2.2) – nichts geändert. Zum anderen hat das AWA das Ingenieurbüro ausdrücklich auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen. Insoweit durfte sich das AWA an die Hilfsperson halten und musste nicht direkt an die Gemeinde gelangen, war das Ingenieurbüro doch nicht nur mit der Planung des in Frage stehenden Projekts beauftragt, sondern war ihm auch die Einreichung des Unterstützungsgesuchs (vgl. Gesuch vom 30.1.2018) einschliesslich diesbezüglicher Kommunikation mit den Behörden überlassen (vgl. E-Mails vom 13.3.2018, 25.5.2020, 23.7.2020 und 8.12.2020, Vorakten AWA [act. 3B] pag. 3, 12, 33 und 35). Ein allfälliges Versäumnis der von ihr beigezogenen und beauftragten Hilfsperson hat sich die Beschwerdeführerin daher anrechnen zu lassen. Das AWA ist seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten somit ohne Weiteres nachgekommen; eine Verletzung des prozessrechtlichen Fairnessgebots liegt nicht vor. 4.3 Zusammenfassend sind Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds gemäss Art. 5 Abs. 4 WVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 WVV grundsätzlich vollständig vor Baubeginn einzureichen, ansonsten auf sie nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 4.1). In Anbetracht des Umstands, dass der Baubeginn im vorliegenden Fall am 3. August 2020 erfolgte, die Beschwerdeführerin das zwingend erforderliche aktualisierte Erhebungsblatt indessen erst am 8. Dezember 2020 einreichte, hat die Vorinstanz daher zu Recht festgehalten, dass auf das hier interessierende Beitragsgesuch nicht einzutreten war (vgl. vorne E. 4.2.1 f.). Insbesondere ist keine Verletzung verfahrensrechtlicher Aufklärungs- und Hinweispflichten seitens des AWA ersichtlich (vgl. vorne E. 4.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und wird, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 6. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Hier könnte indes eine Anspruchssubvention vorliegen. So sind die Beitragsvoraussetzungen in Art. 5a WVG abschliessend definiert; das Fehlen der nötigen Fondsmittel (vgl. zur entsprechenden Voraussetzung Art. 5a Abs. 1 Bst. e WVG) führt nicht dazu, dass keine Beiträge gesprochen werden. Vielmehr erfolgt in diesem Fall die Auszahlung der Fondsbeiträge gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. g WVV anhand einer Prioritätenliste, wobei die «Priorisierung [...] lediglich Auswirkung auf den Zeitpunkt der Auszahlung, nicht auf deren Höhe [hat]» (vgl. Merkblatt AWA S. 3; vgl. zur Einschätzung durch die BVD nach altem Recht auch Vortrag der BVD betreffend WVV vom 10.10.2001, S. 2, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Über uns/Rechtsamt/Rechtliche Grundlagen/Vorträge/Suchbegriff: WVV vom 10.10.2001»). Handelt es sich hingegen nicht um eine Anspruchssubvention, kann der vorliegende Entscheid einzig mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.286U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, sofern es sich nicht um eine Anspruchssubvention handelt, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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