100.2022.218/219U HAT/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. September 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Nichtigkeit bzw. Revision der Veranlagungsverfügungen der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010-2015 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. Juni 2022; 100 21 364-369, 200 21 254-259)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ für die Jahre 2010-2016 jeweils sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer nach Ermessen, da dieser keine Steuerklärungen eingereicht hatte. Die Veranlagungsverfügungen blieben unangefochten und wurden rechtsbeständig. Am 15. November 2018 gelangte A.________ mit dem Antrag an die Steuerverwaltung, die Veranlagungsverfügungen 2010-2016 nichtig zu erklären bzw. einer Revision zu unterziehen. Gegen die abschlägige Verfügung vom 12. September 2019 erhob A.________ Einsprache. Mit Entscheid vom 19. August 2021 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache betreffend das Steuerjahr 2016 gut und stellte die Nichtigkeit der entsprechenden Veranlagungsverfügungen fest; soweit die Steuerjahre 2010-2015 betreffend wies sie die Einsprache ab. B. Am 20. September 2021 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 22. Juni 2022 abwies. C. Dagegen hat A.________ am 20. Juli 2022 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Entscheide der StRK vom 22. Juni 2022 seien aufzuheben bzw. es sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen der Jahre 2010-2015 festzustellen und die Steuerverwaltung sei anzuweisen, ihn für die Steuerperioden 2010-2015 neu zu veranlagen, unter vorgängiger Einräumung der Gelegenheit zur nachträglichen Einreichung von Steuererklärungen. Weiter sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 3 die Steuerverwaltung zu verpflichten, die in den entsprechenden Steuerperioden zu viel bezahlten Steuern zurückzuerstatten, unter gleichzeitiger Ausrichtung eines Vergütungszinses nach den jeweils gültigen Zinssätzen. Eventuell seien die Entscheide vom 22. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die StRK, subeventuell an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Soweit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, sei ihr diese zu erteilen. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 hat der Abteilungspräsident die Beschwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 18. August 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 die Abweisung der Beschwerden. Am 10. Oktober 2022 hat A.________ eine Replik eingereicht und an seinen Anträgen festgehalten. Dazu hat die Steuerverwaltung mit Duplik vom 3. November 2022 Stellung genommen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 4 ren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Steuerverwaltung sei anzuweisen, die zu viel bezahlten Steuern zurückzuerstatten (vorne Bst. C), ist auf die Beschwerden nicht einzutreten: Im Fall einer Gutheissung der Beschwerden ist die finanzielle Rückabwicklung Sache der Verwaltung; sie bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGE 2012/357/358 vom 27.11.2013 E. 1.2; vgl. etwa auch BGE 141 II 182 [BGer 2C_882/2014 vom 13.4.2015] nicht publ. E. 1.2). Vor diesem Hintergrund dürfte auch der entsprechende, in den Verfahren vor der StRK gestellte Antrag unzulässig gewesen sein (vgl. Rekurs bzw. Beschwerde vom 20.9.2021 S. 2, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 2 ff.). Das insoweit zu Unrecht erfolgte Eintreten der StRK, auf das von Amtes wegen hinzuweisen ist (vgl. Art. 20a Abs. 2 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 38), bleibt jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis folgenlos, weshalb sich kassatorische Anordnungen von vornherein erübrigen (statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 3, 2008 S. 1 E. 2.5 f.; VGE 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 1.5.3; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 44). 1.3 Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 82 VRPG). Weitere Ausführungen zum diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers erübrigen sich (vorne Bst. C). 1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei verschiedene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). – Hier ist streitig, ob die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2010-2015 revidiert werden müssen bzw. nichtig sind. Da die massgeblichen Bestimmungen des kantonalen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 5 eidgenössischen Rechts diesbezüglich weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Dem Rechtsstreit liegt folgender aktenkundiger Sachverhalt zugrunde: 2.1 Der Beschwerdeführer ist gelernter Landwirt und war – offenbar bis 2018 – auf dem eigenen Betrieb selbständig erwerbstätig. Er wurde 2011 von seiner Ehefrau geschieden, aber in den Jahren 2008 und 2009 noch gemeinsam mit ihr im ordentlichen Verfahren veranlagt (Beschwerden S. 3 ff.). Auf den Beschwerdeführer entfiel dabei, unter Berücksichtigung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in einer Sägerei und Holzhandlung, ein steuerbares Einkommen von insgesamt Fr. 46'420.-- bzw. Fr. 12'398.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und von Fr. 47'390.-- bzw. Fr. 13'368.-- bei der direkten Bundessteuer. Das steuerbare Vermögen des Ehepaars (vor Sozialabzügen) belief sich in den Jahren 2008 und 2009 auf Fr. 85'984.-bzw. Fr. 66'578.-- (vgl. Details zu den Veranlagungsverfügungen 2008 und 2009, Vorakten StV [act. 3B] pag. 27 ff., 40 ff. und 47). 2.2 Ab dem Jahr 2010 reichte der Beschwerdeführer keine Steuererklärungen mehr ein. Die Steuerverwaltung hat ihn deshalb in den Steuerjahren 2010-2015 – im Jahr 2010 noch zusammen mit seiner Ehefrau – wie folgt nach Ermessen veranlagt (Veranlagungsverfügungen, Vorakten StV [act. 3B] pag. 4-26; vgl. auch angefochtene Entscheide Bst. A):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 6 Steuerbares EinkommenJahr Kanton Bund Steuerbares Vermögen 2010 Fr. 30'000.-- Fr. 40'000.-- Fr. 150'000.-- 2011 Fr. 50'000.-- Fr. 65'000.-- Fr. 200'000.-- 2012 Fr. 70'000.-- Fr. 75'000.-- Fr. 200'000.-- 2013 Fr. 100'000.-- Fr. 105'000.-- Fr. 250'000.-- 2014 Fr. 125'000.-- Fr. 130'000.-- Fr. 300'000.-- 2015 Fr. 130'000.-- Fr. 135'000.-- Fr. 400'000.-- Die entsprechenden Veranlagungen blieben unangefochten und sind rechtsbeständig geworden. 3. 3.1 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Einkommensbzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt; die steuerpflichtige Person soll – soweit möglich – entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden (BVR 2008 S. 181 E. 4.1; VGE 2019/147/148 vom 11.2.2021 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021]). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). 3.2 Sind Veranlagungsverfügungen, wie im vorliegenden Fall, rechtsbeständig geworden (vorne E. 2.2), können sie – vorbehältlich der hier nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 7 interessierenden Institute der Berichtigung (Art. 205 StG; Art. 150 DBG) und der Nachsteuer (Art. 206 ff. StG; Art. 151 ff. DBG) – nur noch mittels Revision (Art. 202 ff. StG; Art. 147 ff. DBG) abgeändert werden (BVR 2014 S. 404 E. 3.1.1). Sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben, hat die steuerpflichtige Person allenfalls die Möglichkeit, eine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen geltend zu machen; denn die Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung ist ebenfalls von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGer 9C_656/2022 vom 24.3.2023 E. 4.2; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3) und kann unter Umständen auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGer 9C_656/2022 vom 24.3.2023 E. 2.1.2; BGE 136 II 415 E. 1.2). 4. Der Beschwerdeführer macht sowohl die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen als auch das Vorliegen von Revisionsgründen geltend. Zu prüfen ist hier zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Revision der Veranlagungsverfügungen der Jahre 2010-2015 gegeben sind. 4.1 Gemäss Art. 202 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (Bst. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (Bst. b) oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (Bst. c). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich eingereicht werden (Art. 203 StG; Art. 148 DBG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 202 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Nach der Rechtsprechung sind an das Mass der Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen: So ist grund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 8 sätzlich davon auszugehen, dass die steuerpflichtige Person ihre finanziellen Verhältnisse kennt und dass sie die Veranlagungsverfügungen nach Erhalt überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Sie kann nicht die Revision verlangen, um das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumte nachzuholen (vgl. BGer 9C_656/2022 vom 24.3.2023 E. 2.3.2, 2C_245/2019 vom 27.9.2019 E. 5.3; VGE 2019/147/148 vom 11.2.2021 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021]). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht erstmals vor, er habe in den Jahren 2010-2015 durchgehend weder Steuererklärungsformulare noch Mahnungen zur Einreichung der Steuererklärungen erhalten. Darin sei eine erhebliche Tatsache im Sinn von Art. 202 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG zu erblicken, die Anlass zur Revision der Ermessensveranlagungen gebe. Gleichzeitig habe die Steuerverwaltung dadurch wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinn von Art. 202 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 147 Abs. 1 Bst. b DBG verletzt. Schliesslich würde sich eine Revision auch gestützt auf die «Generalklausel von Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101)» aufdrängen (Beschwerden S. 11 ff. und 18 ff.). 4.3 Zum Vorliegen eines Revisionsgrunds bzw. zu den angeblich nicht zugegangenen Steuererklärungsformularen und Mahnungen ist Folgendes festzuhalten: 4.3.1 Natürliche Personen sind in der Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, als «mutmassliche Steuerpflichtige» im Register der Einkommens- und Vermögenssteuer eingetragen (Art. 164 Abs. 1 i.V.m. Art. 165 Abs. 1 StG und Art. 122 DBG). Anhand dieser Register werden die Steuererklärungsformulare versandt (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 122 N. 4). Durch die entsprechende direkte Zustellung des Formulars sowie durch eine allgemeine öffentliche Bekanntgabe werden die Steuerpflichtigen zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert; Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen bei der zuständigen Behörde ein solches verlangen (Art. 170 Abs. 1 StG; Art. 124 Abs. 1 DBG). Die Steuererklärungs- bzw. Deklarationspflicht ist die bedeutendste Verfahrenspflicht der Steuerpflichtigen, die in standardisierter Form mittels eines amtlichen Formulars Auskunft über ihre tatsächlichen Verhältnisse zu geben haben (BVR 2022 S. 467 E. 5.2.1). Reicht eine steuerpflichtige Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 9 son die Steuererklärung nicht oder nicht vollständig ein, wird sie von der Steuerverwaltung aufgefordert das Versäumte nachzuholen. Eine solche Mahnung hat unter Ansetzung einer Nachfrist die letzte (peremptorische) Aufforderung der steuerpflichtigen Person zu enthalten, ihren bisher versäumten Verfahrenspflichten vollständig nachzukommen (Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 130 N. 34; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 130 N. 46 und 50; Zweifel/ Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 19 N. 13). Geht die Steuererklärung trotz Mahnung nicht ein, wird die steuerpflichtige Person nach Ermessen veranlagt (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. vorne E. 3.1) und wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst (Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG). 4.3.2 Aktenkundig sind die (ausgefüllten) Steuererklärungen der Jahre 2008 und 2009 (Vorakten StV [act. 3B] pag. 48 ff. und pag. 32 ff.) sowie eine Mahnung, die Steuererklärung 2011 einzureichen (Schreiben vom 25.6.2012, Vorakten StV [act. 3B] pag. 19); weitere Steuererklärungsformulare oder Mahnschreiben finden sich keine in den Akten. Die Steuerverwaltung hat jedoch als Beilage zu ihrer Beschwerdeantwort «Systemauszüge» für die Mahnungen und Steuererklärungen der Steuerjahre 2010-2015 eingereicht (Beschwerdeantwortbeilagen [BAB] 1-12). Diesen Unterlagen lassen sich folgende Informationen entnehmen: Im Informatiksystem der Steuerverwaltung finden sich für alle interessierenden Steuerjahre Einträge, aus denen ersichtlich ist, wann für den Beschwerdeführer die Formulare der Steuererklärung, das Deckblatt sowie die Wegleitungen für Unselbständigerwerbende und für Landwirte bzw. das Infoblatt «Natürliche Personen» und eine Beilage zum Ausfüllen der Steuererklärung erstellt wurden (BAB 7-12). Gleich verhält es sich bezüglich der Mahnungen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung: Aus den eingereichten «Systemmasken» ist für die interessierenden Steuerjahre ersichtlich, wann die Mahnung erstellt und auf wann sie datiert wurde sowie wann und mit welcher Sendungsnummer der Versand des Schreibens erfolgt ist (BAB 1-5). Zwar sind die entsprechenden Angaben bezüglich der Mahnung für das Steuerjahr 2015 nur in der Beschwerdeantwort aufgeführt und fehlt die entsprechende «Systemmaske»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 10 (BAB 6); auf deren Einholen bei der Steuerverwaltung kann indes mit Blick auf das Folgende (E. 4.3.3 hiernach) verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich dieser «Systemauszüge» eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die Steuerverwaltung rügt, gehen seine Vorbringen an der Sache vorbei: Die entsprechenden Dokumente waren bisher nicht Teil der Akten. Sie wurden erst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erstellt und eingereicht, nachdem der Beschwerdeführer erstmals behauptet hatte, er habe weder Steuererklärungen noch Mahnungen erhalten. Damit erweist sich auch die Rüge als unbegründet, die Steuerverwaltung habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Replik vom 10.10.2022 act. 7 S. 2 Ziff. 5). 4.3.3 Aus den aktenkundigen «Systemauszügen» der Steuerverwaltung ergibt sich, dass die Steuererklärungen und Mahnungen zur Einreichung derselben für die Steuerjahre 2010-2015 im Informatiksystem erstellt und anschliessend an den Beschwerdeführer versandt worden sind. Die Steuererklärungsformulare sind allerdings weder mit eingeschriebener Post noch als A-Post Plus Sendung verschickt worden, weshalb sich der Zugang beim Beschwerdeführer nicht nachweisen lässt. Für die Mahnschreiben hat die Steuerverwaltung zwar die Sendungsnummern der eingeschriebenen Post genannt, kann aber offenbar die zugehörigen Sendungsverfolgungen nicht mehr beibringen; auch hier fehlt es damit am direkten Beweis, dass der Beschwerdeführer die Sendungen erhalten hat. Dennoch ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass Steuererklärungen und Mahnschreiben dem Beschwerdeführer zugegangen sind: Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Steuererklärungen 2008 und 2009 eingereicht hat, bestätigt, dass er ins Steuerregister der Gemeinde B.________ eingetragen ist. Weiter konnten ihm Sendungen der Steuerbehörden vor und nach dem streitbetroffenen Zeitraum problemlos zugestellt werden und sind ihm auch die Ermessenstaxationen 2010-2015 unstreitig zugegangen. Vor diesem Hintergrund ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Steuererklärungsformulare und sämtliche (eingeschrieben versandten) Mahnungsschreiben der Jahre 2010-2015 erhalten hat. Dies umso mehr, als er sich in diesen Jahren nie nach dem Verbleib von Steuererklärungen oder Mahnschreiben erkundigt hat. Es scheint wenig wahrscheinlich, dass ein Steuerpflichtiger, der über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 11 Jahre keine Formulare erhält, nie deswegen an die Steuerverwaltung gelangt – selbst wenn er unter Alkoholabhängigkeit gelitten (vgl. hinten E. 4.4) und ihm nicht bekannt sein sollte, dass er die Steuererklärung gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde verlangen müsste (vorne E. 4.3.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wären ihm die fraglichen Sendungen tatsächlich nicht zugegangen, auch darum Anlass zur Kontaktaufnahme mit der Steuerverwaltung gehabt hätte, weil die Veranlagungsverfügungen jeweils den ausdrücklichen Hinweis enthielten, dass «trotz eingeschriebener Mahnung», «trotz Mahnung» bzw. «trotz Mahnung mit A-Post Plus» keine Steuererklärung eingereicht worden sei (Veranlagungsverfügungen 2010- 2015, Vorakten StV [act. 3B] pag. 4 ff.). Dem Beschwerdeführer war damit die Bedeutung eines Mahnschreibens ebenso bekannt wie der Umstand, dass das Nichteinreichen der Steuererklärungen Konsequenzen hatte. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er nicht bis vor Verwaltungsgericht zugewartet hätte, um eine Nichtzustellung von Steuererklärungen und Mahnungen geltend zu machen (vgl. VGE 2016/148/149 vom 18.9.2017 E. 4.2). 4.3.4 Gestützt auf die gesamten Umstände erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe für die Steuerperioden 2010-2015 weder Steuererklärungen noch Mahnungen zu deren Einreichung erhalten, als unglaubhaft und ist davon auszugehen, dass ihm die betreffenden Dokumente in Wirklichkeit zugegangen sind. Damit kann offenbleiben, inwieweit eine unterbliebene Zustellung von Steuererklärungsformularen und Mahnschreiben überhaupt eine erhebliche Tatsache im Sinn von Art. 202 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG darstellen könnte und wie es sich insoweit mit der Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrunds verhalten würde. Gleichzeitig ist dem Vorbringen, eine Revision sei (auch) wegen Verletzung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen geboten (Art. 202 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 147 Abs. 1 Bst. b DBG; vgl. Beschwerden Rz. 31 a.E.), die Grundlage entzogen. 4.4 Unabhängig vom Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrunds ist eine Revision hier aber ohnehin gestützt auf Art. 202 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer nur vorbringt, was er bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. hierzu Martin E. Looser, in Zweifel/Beusch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 12 [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 147 N. 24 ff.): Er ist weder im Veranlagungsverfahren seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, noch hat er die angeblichen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten seiner Veranlagungen mit einem Rechtsmittel geltend gemacht (vgl. Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Mit den Umständen, die zur Revision Anlass geben sollen (vgl. vorne E. 4.2), bringt er nichts vor, das er nicht bereits im Rahmen des Veranlagungsverfahrens oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen die Ermessensveranlagungen hätte vortragen können. In solchen Konstellationen wird der steuerpflichtigen Person vorgeworfen, nicht mit der zumutbaren Sorgfalt gehandelt zu haben. Weiter gilt, dass nicht mit der nötigen Sorgfalt handelt, wer nach Ermessen veranlagt wird, weil nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt werden (zum Ganzen BGer 2C_345/2022 vom 4.7.2022 E. 2.2; Martin E. Looser, a.a.O., Art. 147 N. 24 und 26, je mit weiteren Hinweisen). Bei diesen Gegebenheiten hatte die StRK entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anlass, von Amtes wegen abzuklären, ob dieser Steuererklärungsformulare und Mahnungen zur Einreichung der Steuererklärungen erhalten hatte (was im Übrigen ohnehin zu bejahen gewesen wäre; vgl. E. 4.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei jahrelang alkoholabhängig und in der kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, ergibt sich aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten: Damit das Mass der zumutbaren Sorgfalt aufgrund des Gesundheitszustands oder Alters der steuerpflichtigen Person herabgesetzt werden könnte, sind aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer belegt aber keine solchen Umstände und substanziiert seine Einschränkungen auch nicht näher. Vielmehr beantragt er bloss die Einvernahme bzw. schriftliche Befragung seines Hausarztes und der ärztlichen Leiterin des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (Beschwerden S. 7), ohne zu begründen, weshalb er seine Behauptung nicht selber mit aussagekräftigen Arztberichten untermauert und warum stattdessen eine mündliche Einvernahme oder schriftliche Befragung durch das Gericht (überhaupt) notwendig sein soll (vgl. VGE 2021/20 vom 27.1.2023 E. 4.3; weiterführend dazu Marlis Bickel, Antizipierte Beweiswürdigung – Unter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrensrechts, Diss. Freiburg 2021, N. 440, 446 sowie 667 ff.). Solches ist auch nicht ersichtlich, hätte der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 13 schwerdeführer doch Arztberichte einholen und beim Verwaltungsgericht einreichen können; das hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohne weiteres zugemutet werden dürfen (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 f. und 5). Im Übrigen würde selbst eine ärztliche Bestätigung einer Alkoholabhängigkeit nicht genügen, um aussergewöhnliche Umstände nachzuweisen, die zu einer Herabsetzung des Masses der zumutbaren Sorgfalt führen (vgl. VGE 2019/147/148 vom 12.2.2021 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021]; Martin E. Looser, a.a.O., Art. 147 N. 24a mit Hinweisen). Entsprechendes ergibt sich bereits aus den Erwägungen der StRK, wonach ein ihr vorgelegtes Arztzeugnis, gemäss dem der Beschwerdeführer ab März 2017 gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei, nicht als Nachweis für eine andauernde Handlungsunfähigkeit genügt (vgl. angefochtene Entscheide E. 6.5); das fragliche Zeugnis des Hausarztes vom 26. Oktober 2018 (Vorakten StV [act. 3B] pag. 56) betrifft im Übrigen ohnehin nicht den hier interessierenden Zeitraum. Mit einer solchen Bescheinigung ist ferner nicht dargetan, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich die zur Wahrnehmung seiner steuerrechtlichen Pflichten nötige Hilfe zu holen oder eine Vertretung damit zu betrauen (vgl. BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021 E. 6.3; allgemein zu den Anforderungen etwa BVR 2005 S. 281 E. 2.3; BGer 2C_566/2020 vom 10.7.2020 E. 4.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22). Wer seine steuerlichen Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag, hat sich entsprechend zu organisieren – was der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auch gemacht hat, wurde er doch von seinem Sohn in betrieblichen Angelegenheiten unterstützt (Beschwerden S. 7). Es kann insoweit im Revisionsverfahren kein milderer Sorgfaltsmassstab gelten. Der Beweisantrag, den Hausarzt und die behandelnde Ärztin zu befragen, ist nach dem Gesagten weder genügend substanziiert noch ist dargetan, weshalb der Beschwerdeführer nicht selber hätte Zeugnisse beibringen können bzw. weshalb eine gerichtliche Befragung erforderlich sein sollte. Aus diesen Gründen wird der Beweisantrag abgewiesen. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erstmals einen übergesetzlichen Revisionsgrund geltend macht (Beschwerden S. 19), ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht lässt in ständiger Rechtsprechung ausschliesslich die gesetzlich geregelten Gründe für ein Zurückkom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 14 men auf rechtsbeständige Verfügungen bzw. rechtskräftige Entscheide zu (statt vieler BGE 142 II 433 E. 3.1; BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020 E. 3.2.1; ausführlich Peter Locher, a.a.O., Art. 147 N. 24 ff.; Zweifel/ Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 26 Rz. 79 ff.). In Anlehnung daran hat das Verwaltungsgericht wiederholt festgehalten, die Aufhebung oder Abänderung einer rechtsbeständigen Veranlagung gestützt auf andere Gründe als jene, die zu einer Revision, Berichtigung oder Nachsteuer Anlass geben, sei (auch nach kantonalem Recht) ausgeschlossen; der Gesetzgeber habe insoweit in Kauf genommen, dass auch materiell unrichtige Veranlagungsverfügungen rechtsbeständig würden (statt vieler BVR 2016 S. 261 E. 4.5, 2014 S. 404 E. 3.1.1 je mit Hinweisen). 4.6 Zusammenfassend ist die StRK zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Revision sowohl mangels Revisionsgründen als auch aufgrund ungenügender Sorgfalt des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren ausgeschlossen ist. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Veranlagungen der Jahre 2010-2015 nichtig sind. 5.1 Verfügungen und Entscheide sind nur dann nichtig, wenn sie einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweisen und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (statt vieler BVR 2021 S. 406 E. 7.1, 2016 S. 318 E. 5.2). Inhaltliche Mängel führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit; erforderlich ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (statt vieler BGE 147 III 226 E. 3.1.2, 138 II 501 E. 3.1; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3). Ist der Rechtsfehler minder erheblich, bleibt es bei der blossen Anfechtbarkeit (BGer 9C_656/2022 vom 24.3.2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 5.2 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung umschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine (rechtsbeständige) Steuerveranlagung nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 15 pflichtgemässem Ermessen nicht nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechtbar, sondern geradezu nichtig ist. 5.2.1 Hierzu genügen selbst gravierende inhaltliche Mängel nicht. Vielmehr müssen aussergewöhnlich schwere bzw. krasse Verstösse der Steuerverwaltung gegen die ihr obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht dazukommen. So kann eine nichtige Veranlagungsverfügung vorliegen, wenn die Behörde in krasser Weise gegen ihre Pflicht verstösst, die Gesamtumstände zu würdigen, etwa wenn sie aktenkundige Unterlagen übergeht und die Steuerfaktoren «bewusst» (BGer 1C_2022/2020 vom 18.5.2021 E. 3.3) bzw. wider besseres Wissen zum Nachteil der steuerpflichtigen Person festlegt (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 3.4.1 f. und 5.2; vgl. auch BGE 145 V 326 E. 4.1; BGer 9C_656/2022 vom 24.3.2023 E. 2.2.2; VGE 2022/61/62 vom 1.11.2022 E. 3.2, 2017/295/296 vom 10.1.2019 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_164/2019 vom 18.4.2019]). Zur Annahme von Nichtigkeit bedarf es einer geradezu unerträglich und abenteuerlich wirklichkeitswidrigen Ermessensveranlagung (BGer 2C_164/2019 vom 18.4.2019 E. 4); ist der Rechtsfehler minder erheblich, bleibt es bei der blossen Anfechtbarkeit (BGer 2C_720/2018 vom 11.9.2018 E. 3.2.3). Insbesondere genügt es nicht, dass die Steuerbehörde die geschätzten Einkünfte von Jahr zu Jahr systematisch erhöht, ohne irgendwelche Untersuchungs- oder Abklärungsmassnahmen zu treffen, um die Plausibilität dieser Erhöhungen – beispielsweise anhand eines Lohnausweises – zu überprüfen (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 5.2.3 f.; vgl. auch BGer 9C_656/2022 vom 24.3.2023 E. 2.2.1). 5.2.2 Diese Rechtsprechung bezieht sich indes auf Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Inwiefern sie auch auf Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzuwenden ist, wie sie beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehen, hat das Bundesgericht bis anhin offengelassen (vgl. BGer 2C_1022/2020 vom 18.5.2021 E. 3.2 f., 2C_720/2018 vom 11.9.2018 E. 3.2.2 f., 2D_42/2017 vom 28.11.2017 E. 2.6). – Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei selbständig erwerbstätigen Personen eine Kontrolle der Einkünfte anhand des Lohnausweises von vornherein ausgeschlossen ist. Des-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 16 halb gestalten sich Abklärungen zur konkreten Einkommen- und Vermögenssituation bzw. zur Plausibilisierung der geschätzten Steuerfaktoren bei Ermessensveranlagungen eher schwieriger als bei Unselbständigerwerbenden (vgl. BGer 2C_252/2018 vom 27.4.2018 E. 3.4; vgl. auch BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021 E. 5.5.3). Weiter sind auch allenfalls vorliegende Betreibungsakten tendenziell weniger aussagekräftig, zumal selbständig erwerbstätige Personen häufiger über (weitere) den Steuerbehörden nicht bekannte Einnahmen und Vermögenswerte verfügen (vgl. VGE 2019/147/148 vom 11.2.2021 E. 3.4 [bestätigt durch BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021]; BGer 2D_42/2017 vom 28.11.2017 E. 2.6). Deshalb können an die Untersuchungs- und Überprüfungspflicht der Steuerbehörden bei der Ermessensveranlagung von selbständig Erwerbstätigen sicherlich keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei unselbständig erwerbstätigen Personen. Der Umstand, dass das steuerbare Einkommen im Rahmen der Ermessensveranlagung ohne weitere Abklärungsmassnahmen der Steuerbehörden eher grosszügig bemessen bzw. schrittweise erhöht wird und dadurch deutlich zu hoch ausfällt, führt für sich alleine auch bei selbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen noch nicht zur Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen. Hierzu bedürfte es auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit zusätzlich, dass aktenkundige Unterlagen übergangen und die Steuerfaktoren wider besseres Wissen zum Nachteil der steuerpflichtigen Person festlegt würden. 5.3 Die Vorinstanz ist in den angefochtenen Entscheiden zum Schluss gelangt, dass das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers spätestens ab dem Jahr 2013 deutlich unter den ermessensweise veranlagten Beträgen gelegen haben dürfte. Daraus würde sich allenfalls eine offensichtliche Unrichtigkeit, nicht aber die Nichtigkeit der betreffenden Ermessensveranlagungen ergeben. Dass die Steuerverwaltung Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers von Jahr zu Jahr höher festgesetzt habe, stelle für sich allein betrachtet noch keine bewusste Willkür dar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Steuerverwaltung die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gekannt habe oder hätte kennen müssen (angefochtene Entscheide E. 5.2 ff.). – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Veranlagungsverfügungen seien aufgrund der deutlichen Abweichungen zu seinem tatsächlichen steuerbaren Einkommen nich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 17 tig. Für dieses bezieht er sich auf den Bericht der «C.________ AG», den er im vorinstanzlichen Verfahren zur Veranschaulichung seiner Einkommenssituation eingereicht hat («Herleitung landwirtschaftliche und steuerbare Einkommen 2010-2016» vom 1.11.2021, Vorakten StRK [act. 3C] pag. 43 ff.). Der Bericht versucht, anhand von Fläche und Tierbestand des Landwirtschaftsbetriebs und «statistischer Normwerte» zu bestimmen, wie hoch das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2010-2016 tatsächlich gewesen sei. Eine ordentliche Buchhaltung könne nicht mehr erstellt werden, da fast alle Unterlagen beim Brand seines Bauernhauses … zerstört worden seien (Beschwerden S. 9). Der Beschwerdeführer macht geltend, die StRK habe zu Unrecht auf eine detaillierte Prüfung dieser Angaben verzichtet und damit das rechtliche Gehör verletzt. Der StRK und der Steuerverwaltung hätte sodann auch ohne Belege auffallen müssen, dass die vorgenommenen Erhöhungen von Einkommen und Vermögen «fernab jeglicher Realität» seien. Namentlich sei die Steuerverwaltung von unrealistischen Sparanteilen ausgegangen. Dabei habe sie auch die von ihm beglichenen Steuerforderungen ausser Acht gelassen. Die entsprechenden Veranlagungen seien klarerweise bewusst und willkürlich zu seinem Nachteil erfolgt (Beschwerden S. 15 ff.). 5.4 Damit rügt der Beschwerdeführer letztlich einzig, dass die Steuerverwaltung ihre Schätzung seiner Einkünfte von Jahr zu Jahr erhöht hat, ohne Abklärungen vorzunehmen, sodass die Ermessensveranlagungen deutlich zu hoch ausgefallen seien. Indes kann dies nach dem Gesagten für sich allein gerade nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Veranlagungen führen, sondern müssen zusätzlich krasse Verstösse der Veranlagungsbehörde gegen die ihr obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht vorliegen (vorne E. 5.2). Solche sind hier keine ersichtlich: Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtene Entscheide E. 5.4), kannte die Steuerverwaltung die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2010-2015 nicht. Hinweise darauf, dass ihre Schätzungen wohl überzogen waren, ergaben sich erst aufgrund des Pfändungsvollzugs vom 8. Juni 2017 bzw. der diesbezüglich für die Steuerverwaltung erstellten Ausfertigung des Betreibungsamts … vom 30. August 2017 (Vorakten StV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 18 [act. 3B] pag. 68 ff.). Die Ermessensveranlagungen für die Steuerperiode 2016, die am 13. März 2018 und damit nach Erhalt dieser Informationen ergangen waren, erachtete die Steuerverwaltung deshalb als nichtig (Einspracheentscheide vom 19.8.2021; vorne Bst. A). Vorher verfügte sie indes über keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer persönlich und finanziell in einer schwierigen Lage befand und nicht die geschätzten Einkommen erzielte bzw. über das geschätzte Vermögen verfügte. Allfälliges Wissen der kommunalen Behörden wäre der kantonalen Steuerverwaltung nicht anzurechnen (vgl. VGE 2019/147/148 vom 11.2.2021 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021]) – was der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch nicht (mehr) behauptet. Die StRK ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, die Steuerverwaltung habe die Ermessensveranlagungen 2010-2015 weder in Verletzung ihrer Abklärungspflichten noch «wider besseren Wissens» vorgenommen. Auch durfte die StRK auf eine detaillierte Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des eingereichten Berichts verzichten, ohne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem und in anderem Zusammenhang eine Parteibefragung beantragt (vgl. Beschwerden Rz. 9 und Beweismittelverzeichnis S. 2), legt er nicht dar – und ist auch nicht ersichtlich –, welche zusätzlichen Erkenntnisse daraus gewonnen werden könnten. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 5.5 Am Rand macht der Beschwerdeführer Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen 2010-2015 auch darum geltend, weil ihm für diese Steuerperioden keine Steuererklärungen und Mahnungen zugestellt worden seien (Beschwerden S. 12 ff.). Es kann diesbezüglich auf das vorgängig Gesagte verwiesen werden (vorne E. 4.3). Im Übrigen wären die betreffenden Veranlagungen bloss anfechtbar gewesen und nicht geradezu nichtig, falls der Beschwerdeführer Formulare und Mahnungen tatsächlich nicht erhalten hätte. Aus BGE 137 I 273 lässt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nichts Gegenteiliges ableiten. Dort war das Vorgehen des Kantonalen Steueramts Solothurn zu beurteilen, das ohne vorgängige Zustellung von Steuererklärungen direkt eine Ermessensveranlagung vorgenommen hatte, um die einige Tage später drohende Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Das Bundesgericht hat die (bewusste) vollumfängliche Unterdrü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 19 ckung der ersten Veranlagungsphase vor dem konkreten interkantonalen Hintergrund der Streitigkeit als derart krassen Verfahrensfehler beurteilt, dass daraus die absolute Unwirksamkeit der damit behafteten Veranlagung folgen müsse (E. 3.2-3.4). Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Steuererklärungen erhalten hätte, wäre sein Recht auf Einreichung einer Steuerklärung hier nicht beschnitten worden. 5.6 Zusammenfassend sind keine krassen Verstösse der Veranlagungsbehörde gegen die ihr obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht gegeben, namentlich auch nicht im Zusammenhang mit der Zustellung von Formularen und Mahnungen zur Einreichung der Steuererklärungen. Nichts deutet darauf hin, dass die Steuerverwaltung aktenkundige Unterlagen bewusst übergangen und Steuerfaktoren wider besseres Wissen zum Nachteil des Beschwerdeführers festgelegt hätte. Die StRK hat die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen der Jahre 2010-2015 zu Recht verneint. 6. Nach dem Gesagten halten die angefochtenen Entscheide der Rechtskontrolle stand. Damit erübrigen sich sowohl eine Neuveranlagung des Beschwerdeführers als auch die (sub)eventuell beantragte Rückweisung zur Neubeurteilung an die StRK bzw. Steuerverwaltung (vorne Bst. C). 7. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird (vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010-2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010-2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 4'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nrn. 100.2022.218/ 219U, Seite 21 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.