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Bern Verwaltungsgericht 27.02.2024 100 2022 202

February 27, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,348 words·~17 min·3

Summary

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisierung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juni 2022; 2021.POMGS.366) | Ausländerrecht

Full text

100.2022.202U STN/TMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Februar 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Fürsprecherin … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisierung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juni 2022; 2021.POMGS.366)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, Prozessgeschichte: A. A.________ wurde 1994 als Tochter eritreischer Eltern im Sudan geboren und ist ebenfalls eritreische Staatsangehörige. Nach dem Tod ihrer Eltern in den Jahren 2005/06 reichte sie am 23. November 2011 gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Bruder bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (Sudan) ein Asylgesuch ein. Am 28. Dezember 2012 reisten die Geschwister in die Schweiz ein, nachdem das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ihnen die Einreise zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt hatte. Am 31. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch von A.________ ab und wies sie aus der Schweiz weg; es ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. Nach einem ersten erfolglosen Gesuch im Jahr 2017 ersuchte A.________ am 1. Februar 2021 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), wies dieses Gesuch am 10. Februar 2021 formlos und am 6. April 2021 mit Verfügung ab. Zur Begründung führte sie an, A.________ habe keinen Reisepass vorgelegt, weshalb ihre Identität nicht gesichert sei. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. Mai 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 14. Juni 2022 wies die SID die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. C. Hiergegen hat A.________ am 8. Juli 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Gleichzeitig ersucht sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern schliesst mit Stellungnahme vom 2. August 2022 auf Beschwerdeabweisung, ohne sich zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu äussern. Gleichzeitig hat sie um Sistierung des Verfahrens ersucht, bis ein definitiver Entscheid der eritreischen Vertretung in Genf über den von A.________ am 6. Juli 2022 dort eingereichten Antrag um Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers vorliege. Die SID und A.________ haben am 25. August bzw. 7. September 2022 zum Sistierungsantrag Stellung genommen. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2022 hat der Instruktionsrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. In der Folge haben sich A.________ (Eingaben vom 23.9. und 23.12.2022 sowie 31.1.2023) und die SID (Eingabe vom 6.1.2023) erneut zur Sache geäussert und ihre Rechtsbegehren bestätigt. Die EG Bern hat am 4. Januar 2023 auf weitere Bemerkungen verzichtet. Am 11. Juli 2023 hat der Instruktionsrichter das SEM ersucht, sich zu möglichen Implikationen eines von A.________ beigebrachten Urteils des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (zur Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung eritreischer Staatsangehöriger) für die Schweiz und die Beschwerdeführerin zu äussern. Das SEM hat am 26. Juli 2023 Stellung genommen. Am 28. August 2023 hat sich A.________ dazu geäussert und eine an das SEM gerichtete (Ergänzungs-)Frage aufgeworfen, wozu sich das SEM am 21. September 2023 hat vernehmen lassen. A.________ hat Bemerkungen dazu eingereicht (Eingabe vom 25.10.2023). Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet (Eingaben vom 10.8., 10.10. und 1.11.2023).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist, ob die SID der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert hat. 2.1 Die Beschwerdeführerin reiste Ende 2012 (legal) in die Schweiz ein und wurde am 31. März 2015 vorläufig aufgenommen (Akten EG Bern pag. 34, 46 ff.; vorne Bst. A). Die vorläufige Aufnahme ist kein Aufenthaltstitel. Sie setzt im Gegenteil einen (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus und vermittelt der oder dem Betroffenen nur einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; Art. 44 und 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 147 I 268 E. 4.2.1, 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82]; BVR 2023 S. 51 E. 3.2; VGE 2022/98 vom 4.9.2023 E. 2.1). Da hier ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion steht, führt eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrechtlichen Bewilligung nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen muss.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, 2.2 Die SID hat einerseits von Amtes wegen geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Achtung des Familien- oder Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) berufen kann. Hinsichtlich des Schutzes des Familienlebens hat sie dies mangels konventionsrechtlich geschützter familiärer Beziehungen der Beschwerdeführerin verneint. Einen potenziellen Anspruch aus dem Schutz des Privatlebens schloss sie aus mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin als vorläufig Aufgenommene nicht im erforderlichen Mass benachteiligt sei, zumal sie dies selber nicht vorbringe (angefochtener Entscheid E. 2.2 und 2.3). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG beurteilte die SID sodann als rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (angefochtener Entscheid E. 2.4-2.8). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht (erstmals) einen aus dem Privatlebensschutz nach Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend. Sie hält zudem die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) angesichts ihrer gelungenen wirtschaftlichen Integration und des Umstands, dass sie keinen Pass beibringen könne, für bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 6 f.). 3. 3.1 Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilligung erteilt werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (statt vie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, ler BGer 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 [Umkehrschluss]; BVR 2020 S. 443 E. 4.5 mit Hinweisen). Einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, ausdrücklich nicht schaffen, sondern lediglich eine Prüfungspflicht (BVR 2020 S. 443 E. 4.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin zitierte Lehrmeinung verworfen, wonach bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, eine Aufenthaltsbewilligung «in aller Regel» zu erteilen sei bzw. allenfalls fehlende «andere Kriterien» die Interessenabwägung nur noch im Ausnahmefall negativ beeinflussen könnten (vgl. Beschwerde S. 5 mit Verweis auf Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 84 AIG N. 11; dazu VGE 2022/98 vom 4.9.2023 E. 2.2, 2013/407 vom 23.9.2014 E. 3.3). Die Normen des innerstaatlichen Rechts vermitteln der Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 3.2 In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, allerdings gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den rechtmässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu regularisieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; vgl. auch BGE 149 I 72 E. 2.2), auch wenn es in der erwähnten Konstellation um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Ob der Aufenthalt zu bewilligen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwägung bzw. nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Von besonderer Bedeutung ist dabei die Integration der betroffenen Person (vgl. BGE 147 I 268 E. 5, insb. E. 5.2; zum Ganzen VGE 2022/98 vom 4.9.2023 E. 2.3 und 3). 3.3 Unabhängig von dieser spezifischen Rechtsprechungslinie zu vorläufig Aufgenommenen ist anerkannt, dass ein aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteter Anspruch auf Erteilung (oder Wiedererteilung) einer Aufenthalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, bewilligung besteht, wenn im Einzelfall eine besonders ausgeprägte Integration besteht. Ein Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK kann sich in solchen Fällen ergeben, wenn die betreffende ausländische Person in der Schweiz besonders verwurzelt ist, weil sie Beziehungen unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3). Insoweit bleibt die Rechtsprechung massgebend, welche vor BGE 144 I 266 ergangen ist, der ausschliesslich Entfernungsmassnahmen betrifft (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Erforderlich sind danach besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art (BGE 144 II 1 E. 6.1 am Ende; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1) bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1; VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.2). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist (ebenfalls) aufgrund einer (umfassenden) Interessenabwägung zu entscheiden, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element neben anderen bildet (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 144 I 266 E. 3.4, 130 II 281 E. 3.2.1; VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.4, 23177 vom 9.5.2008 E. 5.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hält sich heute rund 11 Jahre in der Schweiz auf, davon rund 9 Jahre als vorläufig Aufgenommene. Es bestehen Hinweise auf eine zumindest sprachlich und beruflich-wirtschaftlich gelungene Integration: Die Beschwerdeführerin spricht unbestrittenermassen sehr gut Deutsch, hat ihre Lehre als Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abgeschlossen (mit einem Notendurchschnitt von 5,5 im betrieblichen und von 5,1 im schulischen Teil), arbeitet seit 1. August 2020 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % als «Coach» für die Arbeitsintegration junger Menschen, ist nicht vorbestraft und weist keine Betreibungen auf (vgl. Beschwerdebeilagen 2-7). Zudem bringt sie vor, sie habe sich (auch) in sozialer Hinsicht vorbildlich integriert (vgl. Beschwerde S. 3 und 6). 4.2 Die SID hat keine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorgenommen. Sie hat aber auch die Härtefallkriterien nach Art. 84 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE nicht geprüft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, Denn sie ist zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei ihrer in Art. 31 Abs. 2 VZAE verankerten Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität nicht rechtsgenüglich nachgekommen und die EG Bern habe ihr die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung bereits aus diesem Grund verweigern dürfen (vgl. vorne E. 2.2). 4.3 Wie die SID zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6), steht Art. 31 Abs. 2 VZAE im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 1 AIG, wonach Ausländerinnen und Ausländer bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen müssen (Satz 1); der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere (Satz 2). Die Betroffenen müssen während des ganzen Aufenthalts in deren Besitz bleiben (Art. 89 AIG). Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c VZAE nennt die anerkannten Ausweispapiere. Nach Art. 8 Abs. 2 VZAE muss bei der Anmeldung unter anderem dann kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist (Bst. a) oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaats um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (Bst. b mit Verweis auf Art. 89 und Art. 90 Bst. c AIG). 4.4 Die Beschwerdeführerin hat kein anerkanntes Ausweispapier im Sinn von Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c VZAE vorgelegt. Sie verfügt unbestrittenermassen über kein solches Dokument. Kurz vor Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (8.7.2022) ist sie an die eritreische Botschaft in Genf gelangt und hat (sinngemäss) einen heimatlichen Reisepass beantragt (vgl. Schreiben vom 6.7.2022, Beschwerdebeilage [BB] 14; vorne Bst. C). Ihren Angaben zufolge ist eine (schriftliche) Antwort der eritreischen Vertretung ausgeblieben. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf eine telefonische Auskunft des Sekretärs der eritreischen Vertretung in Genf, wonach sie zur Erlangung eines heimatlichen Reisepasses den Ausweis ihrer Eltern vorweisen müsse oder – wenn ihr das nicht möglich sei – den Ausweis von weiteren Verwandten; das sei gemäss dem Sekretär der einzige Weg. Sie macht geltend, sie sei im Sudan als Tochter eritreischer Eltern geboren, diese seien verstorben und sie habe keinen Kontakt zu anderen Verwandten. Damit sei nachgewiesen, dass es ihr unmöglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, sei, einen eritreischen Reisepass zu beschaffen (vgl. Eingaben vom 7. und 23.9.2022 sowie vom 28.8. und 25.10.2023 [act. 8, 11, 25 und 30]). In Frage steht somit in erster Linie der Ausnahmegrund von Art. 8 Abs. 2 Bst. a VZAE (Unmöglichkeit der Passbeschaffung). 4.5 Die Beschwerdeführerin hat das erwähnte Telefongespräch aufgezeichnet und als Beweismittel eingereicht (Videodatei auf USB-Stick [BB 19]). Die Videoaufnahme zeigt das Telefon der Beschwerdeführerin, auf dessen Display während des – mutmasslich in ihrer heimatlichen Sprache geführten – Gesprächs die Telefonnummer der eritreischen Botschaft in Genf ersichtlich ist. Es kann somit als erstellt gelten, dass das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sekretär der eritreischen Vertretung geführt wurde. Die SID stellt zudem den von der Beschwerdeführerin zusammengefasst dargestellten Gesprächsinhalt nicht in Frage (Eingabe vom 6.1.2023 S. 1 [act. 15]). 4.6 Die Beschwerdeführerin ist 2011 zusammen mit ihren beiden jüngeren Geschwistern als Asylsuchende in die Schweiz eingereist. Ihre Eltern sind 2005/06 im Sudan verstorben; über deren Ausweise verfügt sie nicht (vgl. vorne Bst. A; Akten SID 4A1 Beilage 10). Allerdings genügen nach Auskunft des Sekretärs der eritreischen Botschaft auch Ausweispapiere anderer Verwandter (als der Eltern) in aufsteigender Linie (Grosseltern, Urgrosseltern), mit denen die Abstammung belegt wird (vgl. Stellungnahme der SID vom 6.1.2023 S. 1 [act. 15]). Ob die Beschwerdeführerin (Jg. 1994) Grosseltern oder Urgrosseltern oder allenfalls andere Verwandte hat, ist unklar. Sie hat einzig vorgebracht, «keinen Kontakt» zu (eritreischen) Verwandten zu haben (Eingaben vom 7.9.2022 S. 2 und vom 25.10.2023 S. 2 [act. 8 und 30]). Die SID ist dieser Frage im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgegangen und hat insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 (Akten SID 4A pag. 9 ff.) ausdrücklich beantragte Edition der Akten des Asylverfahrens wie auch auf eine Parteibefragung verzichtet. 4.7 Die Sache ist unter den gegebenen Umständen nicht liquid:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, 4.7.1 Der Sachverhalt ist hinsichtlich der Frage der Möglichkeit der Papierbeschaffung nicht rechtsgenüglich erstellt, wobei die Beschwerdeführerin insoweit eine weitgehende Mitwirkungspflicht trifft (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 13 hinsichtlich der Frage der Ausstellung benötigter Reisedokumente). Die beiden auch vor Verwaltungsgericht beantragten Beweismassnahmen (vgl. Beweismittelverzeichnis [act. 1C]) könnte an sich auch das Verwaltungsgericht durchführen. Sollte sich indes die Passbeschaffung als möglich erweisen (bei Vorlage eines gültigen Ausweispapiers weiterer Verwandter), wäre die Sache ohnehin zur Durchführung der erforderlichen Interessenabwägung an die SID zurückzuweisen (vgl. auch vorne E. 4.2). Je nach Beurteilung der Möglichkeit der Papierbeschaffung stellt sich zudem die weitere Frage der von der SID noch nicht beurteilten Zumutbarkeit der Papierbeschaffung (insb. sog. 2 %-Steuer bzw. Diaspora-Steuer und sog. Reueerklärung [vgl. hierzu VGer ZH VB 2022.00174 vom 12.5.2022 E. 3.4.2]). Zusammenfassend ist die Sache deshalb zur weiteren Abklärung an die SID zurückzuweisen (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). Dementsprechend erübrigt es sich, über die Beweisanträge auf Beizug der Asylakten und auf Parteibefragung zu befinden. 4.7.2 Gegebenenfalls sind die Fragen der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Papierbeschaffung unter Einbezug des SEM zu beurteilen, sei es mittels Einfordern von Amtsberichten, sei es via Antrag der Beschwerdeführerin um Feststellung der Schriftenlosigkeit. So stellen die Ausnahmegründe von Art. 8 Abs. 2 Bst. a bzw. b VZAE dieselben Anforderungen, wie sie für die Annahme der Schriftenlosigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a bzw. b der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) gelten. Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen einer Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). Aus den Akten geht hervor, dass es das SEM am 22. März 2022 auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin formlos abgelehnt hat, diese als schriftenlos anzuerkennen. Zur Begründung hielt das SEM fest, es sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich bei den heimatlichen Behörden ihres Heimatstaats in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen (Akten SID pag. 24). Die Beschwerdeführerin hat es soweit ersichtlich unterlassen, nach ihren erfolglo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, sen Bemühungen zur Erlangung eines heimatlichen Reisepasses bei der eritreischen Vertretung im Juli 2022 (vgl. vorne E. 4.4) unter Berufung auf veränderte Umstände erneut ein Gesuch um Anerkennung der Schriftenlosigkeit beim SEM einzureichen. Es ist ihr unbenommen, dies nachzuholen. Sollte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Verfahren um Feststellung der Schriftenlosigkeit einleiten, würde sich die Frage stellen, ob das Verfahren vor der SID bis zum förmlichen Entscheid des SEM zu sistieren ist. 5. 5.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat sie doch einen reformatorischen Antrag gestellt (vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 3. November 2023 (act. 33A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.3 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'758.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2024, Nr. 100.2022.202U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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