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Bern Verwaltungsgericht 10.07.2024 100 2022 190

July 10, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,877 words·~14 min·4

Summary

polizeiliche Fernhaltung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Mai 2022; 2021.SIDGS.763) | Polizei/Waffen

Full text

100.2022.190U STN/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2024 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Christen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend polizeiliche Fernhaltung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Mai 2022; 2021.SIDGS.763)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Prozessgeschichte: A. Ab Mitte September 2021 fanden in der Stadt Bern während mehrerer Wochen jeweils am Donnerstagabend unbewilligte Kundgebungen der sog. Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner statt; dabei kam es jeweils zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten. Die Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner hatten angekündigt, bis zur Abstimmung über das Covid- Gesetz am 28. November 2021 weiterhin Kundgebungen in Bern durchzuführen. Am 14. Oktober 2021 kesselte die Kantonspolizei Bern auf dem Bahnhofplatz Kundgebungsteilnehmende ein. Darunter befand sich der im Kanton Schwyz wohnhafte A.________, der mündlich bis zum Folgetag aus der Innenstadt Bern weggewiesen wurde. Eine Woche später, am Abend des 21. Oktober 2021, hielt die Kantonspolizei Bern A.________ auf dem Bärenplatz an und händigte ihm vor Ort eine Fernhalteverfügung aus. Mit dieser wurde ihm unter Strafandrohung verboten, für rund sechs Wochen (21.10.2021 bis 30.11.2021) an unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern teilzunehmen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. November 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese erkannte die Filmaufnahmen der Kantonspolizei Bern von den Geschehnissen am Abend des 21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz zu den Akten. Der Beschwerdeführer konnte die Filmaufnahmen einsehen und sich dazu äussern. Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 wies die SID die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, C. Hiergegen hat A.________ am 29. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der SID vom 19. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die amtliche Fernhalteverfügung der Kantonspolizei Bern vom 21. Oktober 2021 widerrechtlich gewesen sei. Eventuell sei die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1). – Die Fernhalteverfügung vom 21. Oktober 2021 war befristet bis Ende November 2021. Entsprechend fehlt es an einem aktuellen und praktischen Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde. Auf ein solches Interesse kann indes ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2019 S. 93 E. 5.1; vgl. auch Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 19 f.). 1.3 Rechtsgrundlage der strittigen Fernhalteverfügung bildet Art. 83 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1). Nach dieser Bestimmung kann die Kantonspolizei eine oder mehrere Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch eine Ansammlung, gestört oder gefährdet wird. Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG entspricht inhaltlich Art. 29 Abs. 1 Bst. b des alten Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (aPolG; BAG 97-135; vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des Polizeigesetzes, in Tagblattbeilagen zur Januarsession 2018 [Verlängerung der Novembersession 2017] des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2013.POM.103], S. 43 f. [nachfolgend: Vortrag zur Änderung des PolG]). In BVR 2012 S. 225 E. 3.2.1 f. erwog das Verwaltungsgericht, der Tatbestand von Art. 29 Abs. 1 Bst. b aPolG sei wenig bestimmt, sein Anwendungsbereich weit und darauf gestützte Verfügungen würden regelmässig in Grundrechtspositionen der Betroffenen eingreifen. Die Norm sei daher auf Stufe der Rechtsanwendung im Einzelfall sachgerecht zu konkretisieren, wobei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit grosse Bedeutung zukomme. Vor diesem Hintergrund frage sich, ob tendenziell nicht in jedem Anwendungsfall auf das Vorliegen von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu schliessen sei, welche auf Beschwerde hin die Beurteilung entsprechender Streitigkeiten ungeachtet eines aktuellen und praktischen Interesses gebieten würden. – Es ist fraglich, ob sich diese Überlegungen auf die hier strittige Fernhalteverfügung übertragen lassen, da sich die Fernhaltung ausschliesslich auf unbewilligte Kundgebungen (während rund sechs Wochen) erstreckt. Des Weiteren ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt (vgl. Beschwerde S. 3), dass sich Rechtsfragen stellen, an deren gerichtlicher Beurteilung ein öffentliches Interesse besteht. Ob mit Blick auf BVR 2012 S. 225 auf das aktuelle praktische Interesse dennoch zu verzichten und auf die – form- und fristgerecht eingereichte (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Art. 32 VRPG) – Beschwerde einzutreten ist, muss nicht abschliessend geklärt werden. Denn die Beschwerde ist – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bei der Fernhaltemassnahme der Kantonspolizei vom 21. Oktober 2021 handle es sich um eine «gezielt und aufwändig vorbereitete pauschale Massensanktionierung». Einzig der Name und der Aufenthaltsort seien vor Ort handschriftlich eingefügt worden. Der Sachverhalt, die Würdigung, der Verfügungsgrund und die Strafandrohung der Fernhalteverfügung seien nicht individuell dem Fall angepasst, sondern bereits vorgängig verfasst worden (Beschwerde S. 5). 2.2 Es ist fraglich, ob die erstmals im Verfahren vor Verwaltungsgericht erhobene Rüge nicht verspätet ist. Im Übrigen überprüft das Verwaltungsgericht ohnehin nur den angefochtenen Entscheid der SID und nicht auch die erstinstanzliche Verfügung. Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann indes offenbleiben, da er sich als unbegründet erweist: 2.2.1 Die Kantonspolizei hatte sich aus Praktikabilitätsgründen entschieden, die Fernhalteverfügungen bereits vorgängig vorzubereiten. Die Fernhaltungen seien nur gegenüber Personen verfügt worden, die – wie der Beschwerdeführer – bereits am 14. Oktober 2021 polizeilich weggewiesen worden seien (dokumentiert im Polizeijournal und auf den «Kontroll- und Wegweisungskarten»). Die Teilnahme an der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 und die erneute Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung eine Woche später seien als entscheidende Sachverhaltselemente qualifiziert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, und entsprechend umschrieben worden (vgl. Vernehmlassung der Kantonspolizei vom 14.12.2021 im vorinstanzlichen Verfahren [Akten SID pag. 23 f.]). 2.2.2 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, wie bei Verfügungen der Massenverwaltung dem Gebot der Verfahrensökonomie auch in Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen. So ist es zulässig, aus Effizienz- und Praktikabilitätsüberlegungen die Anforderungen an die Begründungspflicht herabzusetzen (VGE 2010/503 und 2011/120 vom 6.7.2012 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Dabei muss, wie im vorliegenden Fall, aus der Begründung der Fernhalteverfügung deutlich werden, wie die Kantonspolizei den Sachverhalt ermittelt und rechtlich gewürdigt hat. Dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der Kantonspolizei angeordnete Fernhaltung des Beschwerdeführers (beschränkt auf unbewilligte Kundgebungen in der Stadt Bern für rund sechs Wochen) zu Recht bestätigt hat. – Der Beschwerdeführer rügt insoweit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht geltend, am 21. Oktober 2021 nicht an einer (unbewilligten) Kundgebung teilgenommen zu haben bzw. nicht Teil einer Ansammlung im Sinn von Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG gewesen zu sein (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 3.1 Erstellt ist folgender Sachverhalt: 3.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 in Bern an der unbewilligten Kundgebung «Nochmals nach Bern» der Corona- Massnahmengegnerinnen und -gegner teilgenommen hatte. Bereits in den vier vorangehenden Wochen hatten in Bern jeweils donnerstags (16.9., 23.9., 30.9. und 7.10.2021) unbewilligte Kundgebungen stattgefunden, bei welchen es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten gekommen war (vgl. Sachverhalt Bst. A.). Auch am 14. Oktober 2021 versuchten Teilnehmende namentlich Sperren zu durchbrechen, um vor das Bundeshaus zu gelangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 von der Polizei auf dem Bahnhofsplatz eingekesselt und mündlich bis zum 15. Oktober 2021 um 4.00 Uhr aus der Innenstadt Bern weggewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 f.; Beschwerde S. 6). 3.1.2 Erstellt ist weiter, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 wieder in Bern weilte. Er sass abends zusammen mit Bekannten beim Restaurant «B.________» auf dem Bärenplatz. Um 21.15 Uhr kesselte die Polizei dort eine Gruppe von Personen ein und führte eine Personenkontrolle durch. Der Beschwerdeführer war Teil dieser Gruppe und ging mit einer Bundesverfassung in der Hand auf die Polizistinnen und Polizisten zu. Nach Prüfung seiner Identität händigte ihm die Polizei um 21.25 Uhr vor Ort eine Fernhalteverfügung aus, welche ihm unter Strafandrohung verbot, für rund sechs Wochen (21.10.2021 bis 30.11.2021) an unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern teilzunehmen (vorne Sachverhalt Bst. A; vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 f.; Beschwerde S. 7 f.). 3.2 Umstritten ist hingegen, ob am 21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz in Bern eine unbewilligte Kundgebung stattgefunden und der Beschwerdeführer an ihr teilgenommen hat: 3.2.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf die Videoaufnahmen der Kantonspolizei davon aus, die eingekesselten Personen hätten sich mehrheitlich gekannt. Einzelne hätten Plakate und Schweizerfahnen mit Schriftzügen bei sich gehabt. Auch sei lautstark Musik abgespielt und immer wieder «Liberté» skandiert worden. Mit diesen Ausdrucksmitteln hätten sie ihre kritische Meinung zu den Corona-Massnahmen öffentlich kundtun wollen. Es habe somit eine (Platz-)Kundgebung stattgefunden und der Beschwerdeführer sei dieser Ansammlung zuzurechnen (angefochtener Entscheid E. 2.4). 3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, am 21. Oktober 2021 an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen zu haben. Er macht geltend, er sei zum Einkaufen und für einen Restaurantbesuch nach Bern gereist und sei beim Restaurant «B.________» auf dem Bärenplatz zufällig auf ein paar Bekannte getroffen. Ein Serviceangestellter habe ihn im Vorbeigehen gefragt, ob er noch einmal einen Kaffee bestellen möchte, worauf er geantwortet habe «Nein, lieber Tee». Dies hätten andere Gäste gehört und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, im Sinne eines Wortspiels «Liberté» gerufen. Die Polizei habe dies offenbar falsch interpretiert und vermutet, dass es sich bei ihnen um Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner handle. Sie habe in der Folge den Aussenbereich des Lokals gestürmt und diverse Leute – darunter auch ihn – eingekesselt. Er habe die Kantonspolizistinnen und -polizisten mit der Bundesverfassung in der Hand darauf aufmerksam gemacht, dass sie keine Rechtsgrundlage für ihr Handeln hätten. Als «Verfechter der Verfassung» habe er «immer und schon seit Jahren eine oder mehrere Bundesverfassungen bei sich» (Beschwerde S. 8 f.). 3.3 Die sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Polizei, zu welchen sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren äussern konnte (Sachverhalt Bst. B.), dokumentieren das Geschehen auf dem Bärenplatz in Bern am Donnerstagabend, 21. Oktober 2021. Zu sehen ist eine Personengruppe, welche im Aussenbereich des Restaurants «B.________» sitzt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, tragen einzelne dieser Personen Plakate und Schweizerfahnen bei sich; es wird Musik abgespielt und immer wieder «Liberté» sowie «Friede, Freiheit, das Volk ist souverän» skandiert. Weiter ist ersichtlich, wie Mitarbeitende der Kantonspolizei um 20.48 Uhr einen Ring um die Gruppe bilden. Die Kantonspolizei errichtet anschliessend ein Zelt auf dem Bärenplatz und führt Personenkontrollen durch. Der Beschwerdeführer ist auf mehreren Videoaufnahmen zu sehen. Es ist erkennbar, wie er in der einen Hand eine Bundesverfassung und in der anderen Hand ein Smartphone hält, die Mitarbeitenden der Kantonspolizei anspricht und sie unter anderem auffordert, ihre Schutzhelme auszuziehen. Der Beschwerdeführer wird in der Folge von Mitarbeitenden der Kantonspolizei unter «Tschau A.________»- und «A.________, A.________»-Rufen sowie Applaus von den übrigen anwesenden Personen aus dem Kessel begleitet. Ab 21.30 Uhr ist der Beschwerdeführer auf dem Bärenplatz, Höhe Käfigturm, zu sehen. Er ist umringt von Medienschaffenden und hält in der einen Hand eine Bundesverfassung und in der anderen Hand mutmasslich die zuvor erhaltene Fernhalteverfügung. 3.4 Diese Feststellungen sind wie folgt zu würdigen: 3.4.1 Unter einer Versammlung versteht man verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck. Eine Versammlung setzt eine vorübergehende Zusammenkunft von drei oder mehr Personen voraus, die sich eindeutig derselben Gruppe zuordnen lassen. Nicht verlangt ist, dass die Teilnehmenden rechtlich organisiert sind, eine minimale Planmässigkeit des Zusammenkommens wird aber vorausgesetzt (vgl. Vortrag zur Änderung des PolG, S. 43; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 22 N. 6 mit weiteren Hinweisen). Bei der Personenansammlung am 21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz handelt es sich zweifelsohne um eine solche Versammlung bzw. eine (unbewilligte) Kundgebung. Die Personen kennen sich mehrheitlich, sieht man doch den Beschwerdeführer auf den Videoaufnahmen mehrfach neuankommende Personen umarmen. Gemeinsam skandieren sie Losungen der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner. Auf den Videoaufnahmen ist weiter ersichtlich, wie Personen, die nicht Teilnehmende der Versammlung sind, im Anschluss an die skandierten Slogans und vor dem Polizeieinsatz die Örtlichkeit verlassen haben. 3.4.2 Bei diesen Gegebenheiten können die Personen, welche wie der Beschwerdeführer vor Ort blieben, unzweifelhaft zur Ansammlung gezählt werden. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr zum Restaurant nach Entgegennahme der Fernhalteverfügung von anderen Kundgebungsteilnehmenden durch Skandieren seines Vornamens «gefeiert» wurde. Aufgrund der Videoaufnahmen kann ausgeschlossen werden, dass er sich nur zufällig vor Ort aufgehalten hat. Sein Vorbringen, wonach er einzig zum Einkaufen und für einen Restaurantbesuch nach Bern gereist und beim Restaurant «B.________» zufällig auf Bekannte gestossen sei, erweist sich mit der Vorinstanz als unglaubhaft (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4), zumal er bereits am vorangegangenen Donnerstagabend (14.10.2021) in der Stadt Bern an einer unbewilligten Kundgebung der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner teilgenommen hatte. Nicht glaubhaft ist auch seine Herleitung, wie es zu den «Liberté»-Rufen gekommen sein soll («Lieber ein Tee»; vorne E. 3.2.2). 3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass am Donnerstagabend, 21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz in Bern im Bereich des Restaurants

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, «B.________» eine nicht bewilligte Kundgebung stattfand. Der Beschwerdeführer ist auf mehreren Videoaufnahmen zu sehen und kann der Kundgebung als Teilnehmer zugerechnet werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat als Teilnehmer einer unbewilligten Kundgebung der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, d.h. den Wegweisungs- und Fernhaltungsgrund nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG gesetzt. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt sich daraus, dass es an den vorangegangenen unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten gekommen ist. Die Fernhaltung liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Die Vorinstanz hat auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme bejaht (angefochtener Entscheid E. 2.6). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage. Er bringt insoweit einzig vor, die Fernhaltemassnahme sei unverhältnismässig gewesen, weil er nicht an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen und es keine Ansammlung gegeben habe (Beschwerde S. 11). Dieses Vorbringen wurde widerlegt (vorne E. 3). Die Massnahme erweist sich ohne weiteres als verhältnismässig: 4.2 Das angeordnete Betretungsverbot für unbewilligte Kundgebungen verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) war zur Durchsetzung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen geeignet und erforderlich. Da der Beschwerdeführer bereits an der unbewilligten Kundgebung der Corona- Massnahmengegnerinnen und -gegner vom 14. Oktober 2021 teilgenommen hatte und in der Folge weggewiesen wurde, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Kantonspolizei am 21. Oktober 2021 eine «schärfere» Massnahme (Fernhaltung) verfügte. Die Fernhaltung erweist sich als verhältnismässig im engeren Sinn: Das Betretungsverbot war sachlich (Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen), örtlich (Gebiet der Stadt Bern) und zeitlich (knapp sechs Wochen bis kurz nach der Volksabstimmung vom 28.11.2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, klar umschrieben und eng begrenzt. Darüber hinaus ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich ist, wenn er die angefochtene Massnahme wegen des darin enthaltenen Verbots der Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern als zu einschneidend empfindet, er gleichzeitig aber betont, dass es am 21. Oktober 2021 gar keine Kundgebung gegeben habe, an der er teilgenommen habe (angefochtener Entscheid E. 2.6). 5. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Kantonspolizei Bern Der Abteilungspräsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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