100.2022.166U publiziert in BVR 2024 S. 208 STE/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Niederbipp handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 19, Postfach 116, 4704 Niederbipp Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare betreffend Anschlussgebühr für Löschwasser (Entscheid des a.o. Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Oberaargau vom 9. Mai 2022; vbv 11/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, Prozessgeschichte: A. Im Anschluss an die Erweiterung der Gewächshausanlage auf den Parzellen Niederbipp Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________ und 4________ stellte die Einwohnergemeinde (EG) Niederbipp der A.________ AG am 2. Februar 2021 eine Löschgebühr von Fr. 153'340.-- inkl. MWSt in Rechnung und hielt am 13. April 2021 an ihrer Forderung fest. Die A.________ AG verlangte daraufhin eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verfügung vom 22. April 2021 verpflichtete die EG Niederbipp die A.________ AG eine Löschgebühr von Fr. 153'340.-- inkl. MWSt zu bezahlen. B. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG am 21. Mai 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Oberaargau. Mit Entscheid vom 9. Mai 2022 wies der a.o. Regierungsstatthalter-Stellvertreter die Beschwerde ab. C. Dagegen hat die A.________ AG am 8. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt zusammengefasst, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine – eventuell eine reduzierte – Löschgebühr geschuldet sei; subeventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 beantragt die EG Niederbipp, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Regierungsstatthalter schliesst mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Eingaben hat die A.________ AG mit Replik vom 15. August 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, Stellung genommen. Die EG Niederbipp hat sich in der Folge nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Feststellung, dass keine Löschgebühr geschuldet sei (vorne Bst. C). Das mit dem Feststellungsbegehren primär verfolgte Ziel, die Löschgebühr nicht bezahlen zu müssen, kann bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids erreicht werden. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist weder erkennbar noch dargetan. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 f.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass eine reduzierte Löschgebühr geschuldet sei, ist dies im Licht der Beschwerdebegründung als Leistungsbegehren zu verstehen und als solches entgegenzunehmen (vgl. dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. N. Art. 32 N. 18). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, 2. Am 17. Dezember 2015 erteilte die EG Niederbipp der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für die Erweiterung ihrer Gewächshausanlage im Perimeter der Überbauungsordnung (ÜO) Nr. … «B.________/C.________/ D.________» (Gesamtentscheid vom 17.12.2015, Vorakten 5A pag. 28 ff.; Zonenplan Siedlung der EG Niederbipp vom 11.6.2012, einsehbar unter: <www.niederbipp.ch>, Rubriken «Verwaltung/Reglemente»; Beschwerdebeilage [BB] 7; Beschwerde an das RSA Oberaargau vom 21.5.2021, Vorakten 5A pag. 1 ff. S. 1). Die Erweiterung betraf unstrittig ein Volumen von 149'600 m3 (Verfügung der Gemeinde vom 22.4.2021, Vorakten 5A pag. 4 f. S. 1). Das Gewächshaus im D.________ weist nach unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin eine Gebäudehöhe von 6 m auf (Beschwerde S. 4; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften der ÜO Nr. … «B.________/C.________/D.________», einsehbar im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [ÖREB-Kataster] des Kantons Bern, Rechtsvorschriften zur Parzelle Niederbipp Gbbl. Nr. 2________) und ist nicht an die Wasserversorgung angeschlossen (angefochtener Entscheid E. II.3.2). Innerhalb einer Distanz von 300 m befinden sich insgesamt drei Hydranten; jeder Bereich des Gewächshauses wird von mindestens zwei Hydranten abgedeckt (Beschwerdeantwort act. 4 S. 2 sowie Beschwerdeantwortbeilage [BAB] act. 4A). Im Gewächshaus ist eine Sprinkleranlage für die Bewässerung der Pflanzen installiert, die über ein netzunabhängiges Wasserreservoir von rund 200 m3 gespiesen wird (Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. und 21.1.2022, Vorakten 5A pag. 146 f. S. 1 und pag. 150 f. S. 1; vgl. Beschwerde S. 5). 3. 3.1 Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz gemäss der kantonalen Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung ist eine Gemeindeaufgabe (Art. 6 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 [WVG; BSG 752.32]). Die Gemeinden haben eine ausreichende Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicherzustellen (Art. 21 Abs. 3 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 [FFG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, BSG 871.11]). Im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung erfolgt der Löschschutz mit Hydranten (Art. 39 Abs. 1 der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 [FFV; BSG 871.111]). 3.2 Die Finanzierung des Löschschutzes ist wie folgt geregelt: Die Wasserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für den Hydrantenlöschschutz, muss finanziell selbsttragend sein (Art. 10 WVG). Die Finanzierung erfolgt nach Art. 11 WVG durch einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren (Bst. a), durch Lösch-, Grundeigentümer- und vertragliche Erschliessungsbeiträge (Bst. b) sowie durch Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter (Bst. c). Der Hydrantenlöschschutz kommt auch denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugute, deren Liegenschaften nicht an die Wasserversorgung angeschlossen sind, sofern sich ihre Parzellen in Reichweite eines Hydranten befinden. Art. 34 Abs. 1 FFG ermächtigt deshalb die Trägerschaften der öffentlichen Wasserversorgungen, welche gleichzeitig den Hydrantenlöschschutz gewährleisten, von den Eigentümerinnen und Eigentümern der nicht an die Wasserversorgung angeschlossenen, aber durch Hydranten geschützten Liegenschaften einmalige und wiederkehrende Löschgebühren zu erheben. Auf den Kosten für die Erstellung und Erweiterung der leitungsgebundenen Löschanlagen werden einmalige, auf den Kosten der Wiederbeschaffung wiederkehrende Löschgebühren erhoben. Sie werden nach sachgerechten Kriterien bemessen (Art. 34 Abs. 2 FFG). 3.3 In Umsetzung dieser Bestimmungen hat die Gemeinde in Art. 34 ff. ihres Wasserversorgungsreglements mit Gebührentarif vom 5. Dezember 2011 (WVR, einsehbar unter <www.niederbipp.ch>, Rubriken «Verwaltung/Reglemente») die Grundlage zur Erhebung einmaliger Anschluss- und Löschgebühren geschaffen. Ihre Verfügung vom 22. April 2021 hat sie auf Art. 34 Abs. 1 und 2 WVR gestützt (Vorakten 5A pag. 4 f. S. 1). Diese Bestimmung setzt für die Erhebung einer Anschlussgebühr allerdings voraus, dass das betroffene Objekt an die Wasserversorgung angeschlossen ist, was hier nicht der Fall ist (vorne E. 2). Wie bereits die Vorinstanz klargestellt hat (angefochtener Entscheid E. II.3.2 f.), ist deshalb Art. 35 WVR einschlägig, der für nicht an die Wasserversorgung angeschlossene Bauten und Anlagen Folgendes bestimmt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, 1 Die einmalige Löschgebühr ist geschuldet für nicht an die Wasserversorgung angeschlossene Bauten und Anlagen innerhalb der kürzesten begehbaren Distanz von 300 m ab einem Hydranten, wenn dieser den erforderlichen Löschschutz gewährleistet. 2 Die einmalige Löschgebühr wird nach dem gesamten umbauten Raum berechnet. Gemäss Art. 2 des Gebührentarifs zum WVR vom 5. Dezember 2011 (vgl. Anhang zum WVR [im Folgenden: Gebührentarif]) beträgt der Löschbeitrag einer nicht angeschlossenen Liegenschaft im Bereich des Hydrantenlöschschutzes Fr. 1.-- pro m3 umbautem Raum. 4. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie für die Erweiterung der Gewächshausanlage überhaupt eine Löschgebühr schuldet; sie tut dies vorab mit dem Argument, dass die Voraussetzungen nach Art. 35 Abs. 1 WVR nicht erfüllt seien. 4.1 Der a.o. Regierungsstatthalter-Stellvertreter hat festgestellt, dass ein Hydrant innerhalb einer Distanz von 300 m zum Gewächshaus vorhanden sei. Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben hätten, dass dieser nicht über ausreichend Wasserkapazität verfüge, nicht gewartet werde, nicht zugänglich sei oder aus anderen Gründen nicht funktioniere, ging er davon aus, dass der Löschschutz gewährleistet ist (angefochtener Entscheid E. II.3.3.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der erforderliche Löschschutz sei durch einen einzigen Hydranten nicht oder nur unvollständig gewährleistet (Beschwerde S. 5). Die Gemeinde widerspricht dieser Behauptung, weil gemäss Art. 35 Abs. 1 WVR ausdrücklich nur ein Hydrant innerhalb der kürzesten begehbaren Distanz von 300 m vorhanden sein müsse. Zudem werde das Gewächshaus von insgesamt drei Hydranten im 300-m-Einzugsgebiet abgedeckt und jeder Gewächshausteil von mindestens zwei Hydranten (vorne E. 2). Die Hydranten und Zuleitungen seien funktionstüchtig und würden den Anforderungen genügen (Beschwerdeantwort act. 4 S. 2 sowie BAB act. 4A). – Vor Verwaltungsgericht hat die Gemeinde klargestellt, dass nicht nur ein Hydrant innerhalb der 300-m-Distanz vorhanden ist, sondern deren drei. Sie hat zudem die Zustandslisten dieser Hydranten eingereicht, aus denen hervorgeht, dass die letzte Kontrolle Mitte 2021 stattgefunden hat und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, keine Mängel festgestellt wurden. Jedenfalls gestützt auf diese neuen Informationen ist nicht erkennbar, warum der Löschschutz trotzdem nicht gewährleistet sein sollte. Die Beschwerdeführerin behauptet dies in ihrer Replik denn auch nicht mehr (act. 7). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, einen Fachbericht zum Löschschutz einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag (Beschwerde S. 5 f.) wird abgewiesen. Stellt die Gemeinde den erforderlichen Löschschutz zur Verfügung, schuldet die Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Löschgebühr nach Art. 35 WVR. Dass die Beschwerdeführerin über eine Sprinkleranlage und ein eigenes Wasserreservoir verfügt (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.3.2; vorne E. 2), ändert daran nichts. 4.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend, die Löschgebühr sei nicht geschuldet, weil das Gewächshaus aus Glas, Beton und Metall bestehe und deshalb «nicht oder nur sehr schwer in Brand geraten» könne, zumal die angebauten Pflanzen «zu über 95 % aus Wasser» bestünden (Beschwerde S. 4; Replik vom 15.8.2022 act. 7 S. 2). Die Gemeinde schliesst aus diesen Ausführungen, die Beschwerdeführerin anerkenne, dass ihr Gewächshaus durchaus brennbar sei (Beschwerdeantwort S. 1). – Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es für die Erhebung einer Löschgebühr nicht auf die Brennbarkeit des Baumaterials oder des Gebäudeinhalts ankommt (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.1): Die fehlende oder schwere Brennbarkeit einer Baute oder Anlage ist nach Art. 34 f. WVR kein Grund dafür, dass keine Löschgebühr geschuldet ist (vorne E. 3.3). Insofern ist nicht massgebend, ob seitens der Gebäudeversicherung Bern (GVB) Brandschutzauflagen für Gewächshäuser bestehen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 4). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, kann bei einem Gewächshaus ein Brand auch nicht vollständig ausgeschlossen werden (angefochtener Entscheid E. II.3.1; vgl. auch Vollzugshilfe des BAFU «Sicherheitsmassnahmen für Gewächshäuser», 2015, einsehbar unter <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Biotechnologie/Vollzugshilfen», S. 25 f. und 48). Im Baubewilligungsverfahren ist denn auch ein Fachbericht Brandschutz eingeholt worden (Gesamtentscheid vom 17.12.2015, Vorakten 5A pag. 28 ff. S. 4 Ziff. 1.1.4 und S. 5 Ziff. 1.2). Eine erschwerte Brennbarkeit von Gewächshäusern schliesst nach dem Gesagten die Erhebung der einmaligen Löschgebühr nicht aus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Gemeinde habe bis anhin für Gewächshäuser noch nie eine Löschgebühr erhoben, und verlangt Gleichbehandlung. 5.1 Die Gemeinde hat vor der Vorinstanz eingeräumt, die Löschgebühr sei bei Gewächshäusern in der Vergangenheit nicht oder nur reduziert in Rechnung gestellt worden. Aus heutiger Sicht habe sie in diesen Fällen im Widerspruch zu den jeweils gültigen Reglementen gehandelt. Daraus lasse sich kein Recht ableiten, beim hier interessierenden Gewächshaus nicht reglementskonform behandelt zu werden (Beschwerdeantwort vom 4.6.2021, Vorakten 5A pag. 10 f. S. 1). Die Vorinstanz ist aufgrund der Ausführungen der Gemeinde davon ausgegangen, diese wolle ihre bisherige Praxis nicht weiterverfolgen und künftig gesetzeskonform entscheiden; mithin werde sie in Zukunft bei Gewächshäusern eine Löschgebühr erheben (angefochtener Entscheid E. II.4.1.2). 5.2 Beurteilt eine Behörde einen Fall abweichend von ihrer Praxis, ohne dass die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht, tritt sie in Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und dem Postulat der Rechtssicherheit. Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können (statt vieler BVR 2008 S. 543 E. 3.2), die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist (BGE 146 I 105 E. 5.2.2, 145 V 50 E. 4.3.1). Die geänderte Praxis ist grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1, 135 II 78 E. 3.2). Gegen die Änderung einer Praxis betreffend materiellrechtliche Fragen gibt es keinen generellen Vertrauensschutz. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz kann sich aber ergeben, wenn die Behörde die Weiterführung der alten Praxis individuell zugesichert oder bei der betroffenen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hatte (BGer 1C_646/2020 vom 28.3.2022, in ZBl 2023 S. 444 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bei der Änderung einer rechtswidrigen in eine rechtmässige Praxis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, kann sich ausserdem die Frage stellen, ob ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 146 I 105 E. 5.3; BGer 1C_646/2020 vom 28.3.2022, in ZBl 2023 S. 444 E. 4.3.1; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 637). 5.3 Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der dauernden Neuausrichtung der Rechtsanwendung durch die Gemeinde zu zweifeln. Nach der geänderten Praxis ist auch für Gewächshäuser eine Löschgebühr zu entrichten, was nach dem Gesagten reglementskonform ist (vorne E. 4). Damit besteht gegen die Praxisänderung kein genereller Vertrauensschutz (E. 5.2 hiervor). Eine möglicherweise vertrauensbegründende Auskunft oder Zusicherung betreffend das hier interessierende Gewächshaus ist weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch ersichtlich. Damit fehlt es an einer Vertrauensgrundlage, auf die sich die Beschwerdeführerin mit Erfolg stützen könnte (vgl. zu diesem Erfordernis statt vieler Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 485, 489 f. und 493). Auch kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen (vgl. zu den strengen Voraussetzungen BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 494 E. 7.6; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 520 ff.). 5.4 Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, die Löschgebühr führe zu höheren Produktionskosten und damit zu Wettbewerbsnachteilen, nicht nur im Vergleich zu Produkten aus dem Ausland, sondern auch im direkten Vergleich zu anderen Gemüseproduzentinnen und Gemüseproduzenten in der Schweiz. Es sei ihr kein Fall bekannt, in dem für ein Gewächshaus, einen bewilligungspflichtigen Folientunnel oder ein Futtersilo eine einmalige Löschgebühr erhoben worden sei (Beschwerde S. 7). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossinnen und -genossen, der sich aus der Wirtschaftsfreiheit ableitet (Art. 27 BV), sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrentinnen und Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne oder Gruppen von Konkurrentinnen und Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (statt vieler BGE 147 V 423 E. 5.1.3, 142 I 162 E. 3.7.2). Als direkte Konkurrentinnen und Konkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 142 I 162 E. 3.7.2), und im gleichen Gebiet tätig sind, in dem die betreffenden Rechtsvorschriften gelten (BGE 125 II 129 E. 10b; BGer 2C_61/2012 vom 2.6.2012, in BVR 2012 S. 508 E. 4.2, 2C_441/2015 vom 11.1.2016 E. 7.1.2, 2C_1017/2011 vom 8.5.2012 E. 6). – Für Gemüseproduzierende in anderen Gemeinden oder im Ausland gelten die hier massgebenden kommunalen Normen nicht; sie sind nicht als direkte Konkurrentinnen und Konkurrenten anzusehen. Auch die Inhaberinnen und Inhaber von Futtersilos stehen nicht in einem direkten Konkurrenzverhältnis zur Beschwerdeführerin. Wenn Gemeinden im Kanton Bern einmalige Löschgebühren bei Gewächshäusern erheben und andere nicht, ist das eine Konsequenz des vom kantonalen Gesetzgeber den Gemeinden bewusst gewährten Spielraums (vgl. Art. 34 FFG). Darin kann kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot oder den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gesehen werden (vgl. BVR 2013 S. 173 E. 4.6). Soweit in der EG Niederbipp ferner Gemüseproduzierende ansässig sind, die über Gewächshäuser ausser Reichweite von Hydranten oder über Folientunnels verfügen, liegt keine vergleichbare Situation vor. Ein Wettbewerbsnachteil wird von der Beschwerdeführerin zudem weder dargelegt, noch ist ein solcher erkennbar. 5.5 Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass eine Löschgebühr nach Art. 35 Abs. 1 WVR geschuldet ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Höhe der Gebühr. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Gemeinde die Gebühr gestützt auf Art. 35 Abs. 2 WVR i.V.m. Art. 2 des Gebührentarifs korrekt berechnet hat. Sie macht aber geltend, die Bemessung anhand des Gebäudevolumens verletze im Fall ihres Gewächshauses das Äquivalenzprinzip. Damit rügt sie, Art. 35 Abs. 2 WVR sei im konkreten Anwendungsfall verfassungswidrig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, 6.2 Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse – zu denen auch die kommunalen Reglemente und Verordnungen gehören – auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Bestimmung höherrangigem Recht widerspricht, ist sie nicht anzuwenden und der gestützt darauf ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (BVR 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2014 S. 14 E. 3.1; VGE 2021/131/136 vom 20.7.2023 E. 4.1 [zur Publikation bestimmt]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). 6.3 Die Vorinstanz hat erwogen, das Raumvolumen sei ein taugliches Kriterium für die Bemessung der Löschgebühr. Das Amt für Abwasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) empfehle zwar eine degressive Ausgestaltung des Tarifs; ein linearer Tarif führe hier aber nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis und einem Anspruch auf eine Reduktion der Gebühr. Dies umso weniger, als der leere Raum von Gewächshäusern zum Anbau von hohen Pflanzenkulturen genutzt werden könne (angefochtener Entscheid E. II.5.2.1 f.). Die Beschwerdeführerin bringt vor, Gewächshäuser würden über einen grossen leeren Raum verfügen. Dieser sei notwendig, um gute klimatische Licht- und Luftverhältnisse zu schaffen. Eine Nutzungsänderung des leeren Raums sei im Rahmen einer zonenkonformen Nutzung entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres möglich. Der umbaute Raum habe damit bei Gewächshäusern keinen direkten Bezug zur Grösse des im Brandfall zu schützenden Volumens; dieses sei viel kleiner als das gesamte Bauvolumen. Die lineare Ausgestaltung des Tarifs führe bei Gewächshäusern mit grossem Raumvolumen deshalb zu einem unhaltbaren Resultat. Die verrechnete Gebühr sei im Vergleich zur Gegenleistung der Gemeinde unverhältnismässig (Beschwerde S. 6 f.). 6.4 Löschgebühren stellen Kausalabgaben dar, bei deren Erhebung das Äquivalenzprinzip zu beachten ist (vgl. BVR 2013 S. 173 E. 3.3; VGE 2014/177 vom 26.6.2015 E. 4.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, N. 1632). Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 KV; Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und 9 BV) im Einzelfall dar und bestimmt, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BVR 2006 S. 508 E. 5.2). Im Unterschied zu den wiederkehrenden Gebühren muss sich die Bemessung der einmaligen (Anschluss-)Gebühren nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht notwendigerweise nach dem konkreten Aufwand richten, der dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss entsteht. Eine nicht direkt verursacherabhängige Pauschalisierung ist verfassungsrechtlich erlaubt und von den Anschlusspflichtigen hinzunehmen. Der den Pflichtigen erwachsende Vorteil darf also anhand schematischer Kriterien ermittelt werden. Nach ständiger Rechtsprechung führen bei Wohnbauten etwa der Gebäudeversicherungswert oder ein anderer vergleichbarer Wert im Normalfall zu vertretbaren Ergebnissen für Wasser- und Abwasseranschlussgebühren (BGer 2C_1027/2020 vom 4.5.2022 E. 7.1 f., 2C_356/2013 vom 17.3.2014 E. 5.2.2, 2C_722/2009 vom 8.11.2010 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Bei Industriebauten, die einen extrem hohen oder niedrigen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall aufweisen, hat das Bundesgericht Vorbehalte gegenüber dem Gebäudeversicherungswert als Bemessungsgrundlage geäussert (vgl. BGer 2C_847/2008 vom 8.9.2009, in URP 2010 S. 106 E. 2.1, 2C_101/2007 vom 22.8.2007, in URP 2008 S. 16 E. 4.3), das Raumvolumen oder die Bruttogeschossfläche hingegen als zulässige Bemessungsgrundlage angesehen, denn diese würden im Normalfall zu vertretbaren Ergebnissen führen (vgl. zum Raumvolumen BGer 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 E. 3.2.3 und 6.1 sowie 2C_101/2007 vom 22.8.2007, in URP 2008 S. 16 E. 4.4; zur Bruttogeschossfläche BGer 2C_1054/2013 vom 20.9.2014, in ZBl 2015 S. 483 E. 5.2 sowie 2C_356/2013 vom 17.3.2014 E. 5.2.2 f.). 6.5 Auch für einmalige Löschgebühren ist das Raumvolumen als taugliche Bemessungsgrundlage anerkannt (vgl. VGE 21135 vom 7.8.2001 E. 4b). Das AWA empfiehlt, die einmalige Löschgebühr für alle nicht angeschlossenen Bauten und Anlagen im Bereich des Hydrantenlöschschutzes auf der Grundlage des umbauten Raumes (uR) zu berechnen. Dabei seien die Gebührenansätze (stark) degressiv auszugestalten; mithin sei der An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, satz ab einem bestimmten Volumen schrittweise (ab 1'000 m3 und ab 3'000 m3) zu reduzieren. Vom Gebäudeversicherungswert als naheliegender Bemessungsgrundlage sei hingegen abzusehen, weil dieser in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Kosten des Hydrantenlöschschutzes stehe (Erläuterungen des AWA vom 14.9.2020 zum Muster-Wasserversorgungsreglement und zur Muster-Wasserversorgungsverordnung, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Wasserversorgung/ Organisation und Finanzierung», S. 9, 11 und 13; vgl. auch Bericht des AWA vom 22.9.2021, Vorakten 5A pag. 37 S. 2 sowie Vortrag der Volkswirtschaftsdirektion zur Änderung des Feuerschutz- und Wehrdienstgesetzes [FWG; seit 1.1.2003 FFG], in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 67 S. 9, Erläuterungen zu Artikel 34). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde für die Bemessung der Löschgebühr in ihrem Wasserversorgungsreglement für alle Arten von Bauten auf den umbauten Raum abstellt. Die Vorinstanz hat das Raumvolumen zu Recht als sachgerechtes Kriterium für die Bemessung der Löschgebühr erachtet. 6.6 Wird das Raumvolumen oder die Bruttogeschossfläche als Bemessungsgrösse verwendet, kann gemäss ständiger Rechtsprechung allerdings eine Abweichung von einer schematischen Berechnung der Wasser- und Abwasseranschlussgebühren geboten sein, wenn – wie dies etwa bei Industriebauten der Fall sein kann – die Baute einen ausserordentlich hohen oder ausserordentlich niedrigen Wasserverbrauch aufweist (vgl. BGer 2C_1054/2013 vom 20.9.2014, in ZBl 2015 S. 483 E. 6.4, 2C_356/2013 vom 17.3.2014 E. 5.2.3, 2C_101/2007 vom 22.8.2007, in URP 2008 S. 16 E. 4.3; BVR 2003 S. 35 E. 4). Im Fall einer Fabrikationshalle mit Bürotrakt (BGer 2C_1061/2015) sowie eines Hochregallagers (BGer 2C_101/2007), für welche die Anschlussgebühren anhand des Volumens bemessen worden waren, hatten die Gemeinden die grossen Gebäudevolumen und die im Vergleich zu anderen Bauten (Wohngebäude oder intensiv genutzte Betriebsräumlichkeiten) tiefere Inanspruchnahme der Leistung der Gemeinde bereits im Reglement durch einen eigenen Ansatz für Industrie- und Fabrikationsbauten und eine Reduktion bei der Kubaturberechnung (BGer 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 E. 3.2.3 und 6.1 f.) bzw. durch eine Reduktion des für andere Bauten geltenden Gebührensatzes (BGer 2C_101/2007 vom 22.8.2007 E. 3.1 und 4.4) berücksichtigt. Auch im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, Fall eines Technischen Zentrums (BGer 2C_1054/2013) sowie einer Reithalle mit Stallungen (BGer 2C_356/2013), für welche die Anschlussgebühren anhand der Bruttogeschossfläche bemessen worden waren, hatten die Gemeinden einen reduzierten Gebührensatz angewendet (BGer 2C_1054/2013 vom 20.9.2014, in ZBl 2015 S. 483 E. 4.1 und 6.2) bzw. nur eine um fast zwei Drittel reduzierte Geschossfläche als massgeblich erachtet (BGer 2C_356/2013 vom 17.3.2014 E. 5.2.2 ff.). Das Bundesgericht kam in diesen Fällen zum Schluss, dass das Äquivalenzprinzip nicht verletzt sei (BGer 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 E. 6.1 f., 2C_1054/2013 vom 20.9.2014, in ZBl 2015 S. 483 E. 6.2, 2C_356/2013 vom 17.3.2014 E. 5.2.4, 2C_101/2007 vom 22.8.2007 E. 4.4). Eine noch weitergehende Differenzierung bzw. Reduktion der Anschlussgebühren wegen (behaupteter) geringer benötigter Wassermengen bzw. geringem Abwasseranfall war gemäss Bundesgericht nicht erforderlich, da die Gemeinden den Besonderheiten der Bauten bereits genügend Rechnung getragen hatten (vgl. BGer 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 E. 6.2, 2C_1054/2013 vom 20.9.2014, in ZBl 2015 S. 483 E. 6.2, 2C_101/2007 vom 22.8.2007 E. 4.4). Massgebend für die Bemessung von Anschlussgebühren ist nicht die tatsächliche aktuelle Nutzung; eine potentielle zukünftige Nutzung darf vielmehr berücksichtigt werden (BGer 2C_1054/2013 vom 20.9.2014 E. 6.3, 2C_101/2007 vom 22.8.2007 E. 4.2). Stossend und unhaltbar kann die alleinige Berücksichtigung des Rauminhalts als Bemessungsgrösse gemäss Bundesgericht deshalb höchstens bei Gebäuden sein, die aus besonderen Gründen über ein grosses geschlossenes Volumen verfügen, ohne dass dieser leere Raum zu Lager- oder anderen Zwecken genutzt werden kann (vgl. BGer 2C_101/2007, in URP 2008 S. 16 E. 4.4). 6.7 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Wasser- und Abwasseranschlussgebühren lässt sich auf die einmaligen Löschgebühren übertragen: Es handelt sich dabei ebenfalls um eine Anschlussgebühr, bei deren Erhebung das Äquivalenzprinzip zu beachten ist. Sie ist nach sachgerechten Kriterien zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 FFG), wobei eine gewisse Schematisierung zulässig ist (vorne E. 6.4). Dabei ist das Raumvolumen als taugliche Bemessungsgrundlage anerkannt (vorne E. 6.5). Ein grosses nicht nutzbares Volumen bei Industriebauten kann aber auch bei der Erhebung von einmaligen Löschgebühren im Einzelfall dazu führen, dass das zu schützende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, Volumen überbewertet wird – insbesondere, wenn wie hier im Reglement ein einheitlicher Gebührensatz für alle Arten von Bauten und keine Reduktion ab einem bestimmten Gebäudevolumen vorgesehen ist (vorne E. 3.3). Dies kann zur Folge haben, dass die einmalige Löschgebühr in einem Missverhältnis zum Erschliessungsaufwand der Gemeinde für den zu gewährleistenden Hydrantenlöschschutz steht. 6.8 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das im Brandfall zu schützende Volumen sei bei einem Gewächshaus viel kleiner als das tatsächliche Raumvolumen, das aufgrund klimatischer Bedingungen nur zu einem kleinen Prozentteil ausgenutzt werde (Beschwerde S. 6). Im hier interessierenden Gewächshaus würden von Oktober bis März/April Salat (10-30 cm hoch) und in den Sommermonaten Pflanzen wie Gurken und Tomaten (bis max. 2,5 m hoch) angebaut (Beschwerde S. 4). Das Volumen des sechs Meter hohen Gewächshauses wird nach diesen Angaben durch die Bepflanzung derzeit also zu weniger als der Hälfte ausgenutzt. Damit macht die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend, aufgrund des ungenutzten leeren Raumes liege eine Ausnahmesituation vor, welche Anspruch auf eine reduzierte Löschgebühr verschaffe. Nach dem Gesagten ist die tatsächliche aktuelle Nutzung allerdings nicht massgebend (vorne E. 6.6). Eine intensivere Bepflanzung des Gewächshauses bzw. zonenkonforme Nutzung des aktuell nicht genutzten Raumes – beispielsweise durch sogenanntes «vertical farming» (vgl. dazu Beitrag in der Bauernzeitung vom 17.6.2023, einsehbar unter: <www.bauernzeitung.ch>, Rubriken «Suche: ‹vertical farming›») – ist auch nicht ausgeschlossen. Im Übrigen scheinen Tomatenstauden und deren Aufbindevorrichtungen bereits heute mehr Höhe zu beanspruchen, als die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Sendung «E.________» vom …, einsehbar auf der Internetseite der Beschwerdeführerin <www.F.________.ch>). Ob auch bei intensiverer Nutzung namhaftes Raumvolumen leer bleibt und nicht ausgenutzt werden kann, bedarf genauerer Abklärungen. Gegebenenfalls wäre die Gebühr angemessen zu reduzieren. 6.9 Hinzu kommt Folgendes: Soweit für das Gewächshaus und seinen Inhalt von einer erschwerten Brennbarkeit auszugehen ist, schliesst das die Erhebung der einmaligen Löschgebühr zwar nicht aus (vorne E. 4.2). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, Brandrisiko hat aber Einfluss auf den von der Gemeinde zu gewährleistenden Hydrantenlöschschutz, denn die Löschreserven, die Betriebsdrücke, die Leistung und die Dotation der Hydranten richten sich nach dem Brandrisiko in den einzelnen Siedlungsgebieten (Art. 39 Abs. 1 FFV). Dieses wird anhand der Art der Bebauung und der Anzahl der betroffenen Personen bestimmt (Anzahl Gebäude, offene/geschlossene Bauweise, Holz- oder Betonhäuser, mit/ohne Gewerbezone). Bei Industrie- und Grossbetrieben wird auch der Sachwert und die Umweltgefährdung berücksichtigt (vgl. Wegleitung des AWA zur Generellen Wasserversorgungsplanung [GWP], 2011, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/ Wasserversorgung/Generelle Wasserversorgungsplanung [GWP]», Tabelle 8: Planungsrichtwerte für die Brandbekämpfung, S. 22). Das hier interessierende Gewächshaus unterscheidet sich insofern von gleich gross dimensionierten Wohn- und Gewerbegebäuden, die in der Regel baulich viel dichter genutzt werden und in denen sich deutlich mehr Personen gleichzeitig aufhalten. Es unterscheidet sich auch von Industriebauten wie Fertigungs- oder Produktionsgebäuden sowie Lagerhallen mit hohen Sachwerten. Zwar muss sich die Löschgebühr nicht nach dem konkreten Aufwand der Gemeinde richten und ist eine Pauschalierung zulässig (vorne E. 6.4). Wird bei der Berechnung der einmaligen Löschgebühr aber einzig auf das grosse Volumen des Gewächshauses abgestellt, erhält dieses gegenüber dem Erschliessungsaufwand der Gemeinde für den zu gewährleistenden Hydrantenlöschschutz von normalerweise viel intensiver genutzten Bauten dieser Grösse ein zu starkes Gewicht (vorne E. 6.7). Insofern liegt hier eine Situation vor, in der eine Abweichung von der grundsätzlich zulässigen Bemessung anhand des umbauten Raumes geboten ist. Die kommunalen Bestimmungen zur Bemessung der Löschgebühr tragen den Besonderheiten des Gewächshauses nicht Rechnung. Dies umso weniger als die Gemeinde – entgegen den Empfehlungen des AWA (vorne E. 6.5) – keinerlei Degression des Gebührensatzes vorsieht. Damit ist Art. 35 Abs. 2 WVR i.V.m. Art. 2 des Gebührentarifs mit Blick auf den konkreten Einzelfall nicht mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren. Entgegen der Vorinstanz kann sich die Gemeinde diesbezüglich nicht auf die Gemeindeautonomie berufen (angefochtener Entscheid E. II.6; vgl. BGer 1P.645/2004 vom 1.6.2005, in ZBl 2006 S. 478 E. 4.6 [Umkehrschluss]). Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, 7. 7.1 Art. 35 Abs. 2 WVR i.V.m. Art. 2 des Gebührentarifs ist folglich die Anwendung im konkreten Fall zu versagen (vgl. vorne E. 6.2). Dies hat im Regelfall zur Folge, dass der Anwendungsakt, der sich auf die als verfassungs- oder gesetzwidrig erkannte Norm stützt, aufgehoben wird (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48 mit Hinweisen). Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sich indes eine Ausnahme von der reinen Kassation des angefochtenen Anwendungsakts rechtfertigen. Zu denken ist an den Fall, dass verschiedene Möglichkeiten bestehen, eine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit zu beheben, oder dass die vollständige oder teilweise Nichtanwendung der Norm zu neuen Rechtsungleichheiten oder anders gelagerter Verfassungswidrigkeit führen würde (BVR 2023 S. 51 E. 8.1 mit Hinweisen). Hier bestehen solche Gründe: Zum einen ist die Beschwerdeführerin für ihr Gewächshaus gebührenpflichtig (vgl. vorne E. 4) und kann es schon deshalb nicht mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sein Bewenden haben. Zum andern bestehen mehrere Möglichkeiten, die festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beheben. 7.2 Mit ihrem Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin (sinngemäss), die Höhe der Löschgebühr sei durch das Verwaltungsgericht festzusetzen (vorne Bst. C). Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Gerichts, sich als erste und einzige kantonale Instanz zu diesem Punkt zu äussern (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 7 ff.). Das gilt hier umso mehr, als für die konkrete Umsetzung der gebotenen Reduktion ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum besteht, der durch die Gemeinde zu füllen ist (vgl. BVR 2012 S. 529 E. 6.5, 2008 S. 372 E. 5.3 mit Hinweisen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 10 und 16). Die Beschwerde ist deshalb – soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2) – dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen ist (vgl. Subeventualstandpunkt, vorne Bst. C; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 16). Diese wird zu prüfen haben, ob ein namhaftes nicht nutzbares Volumen besteht, das eine Gebührenreduktion rechtfertigt (vorne E. 6.8), und wie bei der Gebührenberechnung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass das Brandrisiko beim hier interessierenden Gewächshaus im Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, gleich zu anderen grossen Gebäudevolumen verhältnismässig gering ist (vorne E. 6.9). Dazu könnte sie beispielsweise einen reduzierten Ansatz pro m3 umbautem Raum anwenden (vgl. BGer 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 E. 3.2.3 und 2C_101/2007 vom 22.8.2007, in URP 2008 S. 16 E. 4.4) oder eine pauschale Reduktion gewähren. Die konkrete Ausgestaltung der Ausnahmeregelung ist allerdings der Gemeinde überlassen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubemessung der Löschgebühr nicht mehr zu einer vollständigen Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. dazu BVR 2020 S. 455 E. 5.1) weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerdeführerin als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Sie hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Umfang des Unterliegens, mithin zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde sind die verbleibenden Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 32 i.V.m. Art. 104 N. 19). Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht neu zu verlegen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 9. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die Sache an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), weshalb die Beschwerde insoweit nur zulässig ist, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des a.o. Regierungsstatthalter-Stellvertreters vom 9. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Einwohnergemeinde Niederbipp zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden je zur Hälfte, ausmachend Fr 2'500.--, der Beschwerdeführerin und der Einwohnergemeinde Niederbipp auferlegt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 400.--, der Beschwerdeführerin und der Einwohnergemeinde Niederbipp auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2023, Nr. 100.2022.166U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde Niederbipp - Regierungsstatthalteramt Oberaargau und mitzuteilen - Amt für Wasser und Abfall Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.