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Bern Verwaltungsgericht 07.06.2024 100 2022 137

June 7, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,709 words·~19 min·4

Summary

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken sowie Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. April 2022; 2021.SIDGS.209) | Ausländerrecht

Full text

100.2022.137U STN/BTA/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juni 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ p.A. … gesetzlich vertreten durch seine Eltern alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken sowie Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. April 2022; 2021.SIDGS.209)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 2007), Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran, reiste am 20. Juni 2017 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein, wo seine Mutter als Diplomatin tätig war. Zu diesem Zweck wurden der Familie Legitimationskarten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erteilt. Nach Beendigung der diplomatischen Tätigkeit suchten die Eltern für A.________ eine Pflegefamilie, damit er in der Schweiz die Sekundarschule resp. das Gymnasium abschliessen könne. Am 26. November 2020 schlossen sie mit dem Ehepaar B.________ und C.________ einen Pflegevertrag mit Unterbringung während der ganzen Woche ab. Am selben Tag ersuchte A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für eine Aus- oder Weiterbildung («Schülerbewilligung»). Gegen Ende 2020 kehrten die Eltern von A.________ in den Iran zurück. Am 1. Februar 2021 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. März 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 4. April 2022 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 9. Juli 2022. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Prozessarmut ab. C. Hiergegen hat A.________ am 11. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig hat er für das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht; am 20. Juni 2022 hat er dieses Gesuch ergänzt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Im Verlauf des Verfahrens hat A.________ folgende Unterlagen eingereicht: Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Mittelland- Süd, vom 1. Februar 2023 betreffend Erteilung einer Bewilligung an D.________ zur Aufnahme von A.________ als Pflegekind (Nachfolger des Ehepaars B./C.________ [Dezember 2021 bis Oktober 2023]) und Pflegevertrag vom 14./20. September 2023 (Langzeitunterbringung) zwischen seinen Eltern und den Pflegeeltern E.________ und F.________ (Nachfolge von D.________ [seit Oktober 2023]). Die SID und anschliessend A.________ haben jeweils Stellung zum ergänzten Sachverhalt genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, und b VRPG). Als solche gelten die Ermessensüberschreitung und -unterschreitung sowie der Ermessensmissbrauch. Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (BVR 2013 S. 28 E. 2.7; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 4 und Art. 66 N. 57 ff.; vgl. auch hinten E. 2.4). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer und seine Eltern waren seit 2017 im Besitz von Legitimationskarten des EDA, weil die Mutter des Beschwerdeführers als Diplomatin in der Schweiz tätig war. 2020 kehrten die Eltern in den Iran zurück (vgl. vorne Bst. A). Mit Beendigung der dienstlichen Aufgaben der Mutter darf die Legitimationskarte nicht mehr benutzt werden und ist sie dem EDA zurückzugeben. Die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz setzt eine Aufenthaltsbewilligung voraus gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vgl. BVR 2023 S. 5 E. 4.2; Botschaft des Bundesrats zum Gaststaatgesetz [GSG; SR 192.12], in BBl 2006 S. 8017 ff., 8050; Kraege/Maurer, Sonderregelungen für Personen die Vorrechte und Immunitäten geniessen, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 6.59; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2024; Weisungen AIG] Ziff. 7.2.4, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). 2.2 Die Aufenthaltsbewilligung nach AIG wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 2.3 Umstände, die einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz vermitteln könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- oder Weiterbildungszwecken (vgl. hinten E. 3). Nebst diesem Aufenthaltstitel haben das ABEV und die SID eine Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind (Verfügung des ABEV E. 3 und angefochtener Entscheid E. 6; vgl. hinten E. 4) und die SID eine Härtefallbewilligung (angefochtener Entscheid E. 7; vgl. hinten E. 5) geprüft. 2.4 Der Bewilligungsbehörde kommt mit Blick auf die Ermessensausübung ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermessensausübung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen; VGE 2021/98 vom 22.6.2022 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, 3. 3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (Bst. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (Bst. b; vgl. E. 3.2 hiernach), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (Bst. c; vgl. hinten E. 3.3) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (Bst. d). Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein (Art. 27 Abs. 2 AIG). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 3.2 Die SID hat die Voraussetzung der bedarfsgerechten Unterkunft im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. b AIG verneint. Die Aufnahme eines Pflegekinds bedürfe in jedem Fall einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Eine solche Bewilligung liege nicht vor. Damit sei nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer bei der Pflegefamilie verbleiben könne (angefochtener Entscheid E. 5.3; vgl. hinten E. 4.2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies (Beschwerde S. 4 f.). – Die Voraussetzung der bedarfsgerechten Unterkunft nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b AIG wird weder durch Gesetz noch Verordnungen weiter konkretisiert. In der Praxis wird weitgehend darauf abgestellt, dass die bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt werden und die Unterkunft nicht überbelegt ist. Einzelne Kantone verlangen den Nachweis, dass die betreffenden Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden mindestens über ein Zimmer plus Mitbenützung von Küche und Bad verfügen (vgl. Caroni/Ott, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AuG, 2010, Art. 27 N. 14). Es erscheint nicht ohne weiteres klar, dass eine bedarfsgerechte Unterkunft trotz vorliegendem Pflegevertrag mit den Pflegeeltern E./F.________ vom 14./20. September 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 13 [act. 16A]) zu verneinen ist. Dies kann aber mit Blick auf die nachfolgende Erwägung offenbleiben. 3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c AIG müssen die für die geplante Ausund Weiterbildung notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sein. 3.3.1 Dem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ist eine Bestätigung beizulegen, dass die betroffene Person «für die Zeit der Aus- oder Weiterbildung»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, zureichende finanzielle Mittel besitzt (gegebenenfalls entsprechende Echtheitsüberprüfung der Bestätigung durch die Auslandvertretung; vgl. Weisungen AIG Ziff. 5.1.1.3). Die notwendigen finanziellen Mittel können namentlich belegt werden durch (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. auch Weisungen AIG Ziff. 5.1.1.4): − eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommens- und Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Ausländerinnen und Ausländer müssen eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen (Bst. a); − die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (Bst. b); − die verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen (Bst. c). 3.3.2 Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er einen Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel erbringen muss. So erkundigte sich sein Rechtsvertreter namens der Eltern im April 2020 bei den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Einwohnergemeinde (EG) Bern, «wie hoch der Betrag sein muss für die Sicherstellung der Lebenshaltungskosten, der von einer Bank ausgewiesen werden muss» (E-Mail vom 24.4.2020, Akten MIDI pag. 54 f.). Unklar erschien also, wie hoch der Betrag sein muss, nicht jedoch, dass ein Nachweis über die Verfügbarkeit der Mittel zu erbringen ist (vgl. auch E-Mail vom 7.5.2020, Akten MIDI pag. 53 f.). Eine entsprechende Bestätigung reichte der Beschwerdeführer aber dennoch weder mit seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 26. November 2020 (Akten MIDI pag. 2 ff.) noch im weiteren Verlauf des (Rechtsmittel-)Verfahrens ein. Auch aus den Akten gehen die verfügbaren finanziellen Mittel nicht hervor: Gemäss Lohnnachweis und Rentenbescheinigung für das Jahr 2022 erzielen die Eltern des Beschwerdeführers ein Erwerbseinkommen von Fr. 704.-- pro Monat und erhalten monatliche Rentenleistungen von Fr. 258.-- (BB 10a, 10b [act. 6A]). Dieses Einkommen von Fr. 962.-- reicht nicht aus, um die Schulkosten des Beschwerdeführers und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, dessen Lebenshaltungskosten zu decken. So übersteigt allein das den Pflegeeltern vom Kanton Bern ausgerichtete Pflegegeld mit dem Betrag von Fr. 2'280.-- pro Monat das Einkommen der Kindeseltern deutlich. Hinzu kommen weitere Auslagen wie Krankenkassenprämien, Kleider und Kosten für den öffentlichen Verkehr (vgl. Pflegevertrag vom 20.9.2023 Ziff. 9.1 f., BB 13 [act. 16A]). Nicht nachgewiesen haben die Eltern sodann das behauptete Grundeigentum mit einem amtlichen Wert von Fr. 180'000.-- und das deklarierte Bankguthaben von Fr. 60'000.-- (Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vom 20.6.2022, BB 9 [act. 6A]). Sie haben insoweit keinerlei Belege eingereicht (wie namentlich eine Steuererklärung, einen Grundbuchauszug oder Kontoauszüge). 3.3.3 Dass sich weder das ABEV noch die SID zur Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c AIG geäussert haben, hindert das Verwaltungsgericht nicht, diese Voraussetzung zu prüfen: Der Beschwerdeführer war seit Gesuchseinreichung (inkl. Vorbereitung) anwaltlich vertreten und ihm bzw. dem Rechtsvertreter musste bewusst sein, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren (auch) die Frage der hinreichenden Sicherung der notwendigen finanziellen Mittel geprüft werden könnte. Wie die Korrespondenz mit der Ausländerbehörde der Stadt Bern zeigt, war dem Rechtsvertreter (auch) diese Voraussetzung bekannt (E. 3.3.2 hiervor) und war sie in der Verfügung des ABEV und im angefochtenen Entscheid mittels Darlegung aller gesetzlichen Voraussetzungen einbezogen. Der Beschwerdeführer, der sich die Vorkehren (und auch die Versäumnisse) seines Rechtsvertreters anzurechnen hat (BVR 2018 S. 79 E. 4.5, 2003 S. 553 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 17 m.w.H.), musste daher mit der Heranziehung (auch) von Art. 27 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VZAE rechnen (wie bereits mit der Heranziehung von Art. 27 Abs. 1 Bst. b AIG durch die SID). Er musste daher dazu nicht eigens vorgängig angehört werden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 22, Art. 21 N. 22). Das Verwaltungsgericht ist zudem nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden und kann die Begründung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzen, wenn es zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (sog. Substitution der Motive; BVR 2020 S. 7 E. 2.2, 2018 S. 139 E. 5.2.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 17; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, 3.4 Zusammenfassend erbringt der Beschwerdeführer den Nachweis nicht, dass die notwendigen finanziellen Mittel für seine Ausbildung (Matura) vorhanden sind. Die Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG wurde damit im Ergebnis zu Recht verweigert. 4. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 33 VZAE kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind. Die Aufnahme von Pflegekindern richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338). Gemäss Art. 4 PAVO ist für die Aufnahme eines Pflegekinds eine Bewilligung der zuständigen Behörde notwendig. Diese Bewilligung ist vor Aufnahme des Kindes einzuholen (Art. 8 PAVO). 4.2 Der Beschwerdeführer hat mit Gesuch vom 26. November 2020 eine sogenannte «Schülerbewilligung» gestützt auf Art. 27 AIG beantragt, nicht eine Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG. Hiermit hat er zum Ausdruck gebracht, dass der primäre Zweck seines Aufenthalts der Schulbesuch in der Schweiz und die hiesige Ausbildung ist. Dass die Eltern ihn ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz zurückgelassen haben, wird denn auch aus den übrigen Akten deutlich. Diesem Zweck soll die Unterbringung als Pflegekind in der Schweiz aber gerade nicht dienen (vgl. VGer ZH VB.2023.00267 vom 23.8.2023 E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer kann mit einer Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG sein Ziel des Abschlusses einer Ausbildung in der Schweiz auch gar nicht erreichen: Am 6. Januar 2025 wird er volljährig; (spätestens) dann endet das Pflegeverhältnis mit den Pflegeeltern E.________ und F.________ (Pflegevertrag vom 14./20.9.2023 Ziff. 2, BB 13 [act. 16A]). Damit wäre einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG die Grundlage entzogen. Die Matura wird der Beschwerdeführer aber voraussichtlich erst im Sommer 2026 abschliessen können (vgl. Laufbahnentscheid 1. Jahr des gymnasialen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, Bildungsgangs vom 25.1.2022, Akten SID 8A1 Beilage 8). Mit der Pflegekinderbewilligung soll zudem nicht ermöglicht werden, dass der Beschwerdeführer ohne Nachweis der nötigen finanziellen Mittel (vgl. vorne E. 3.3) das Gymnasium abschliessen kann. Ihm eine Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG zu gewähren, würde also die in Art. 27 AIG verankerten Voraussetzungen aushöhlen (vgl. bereits Verfügung des ABEV E. 3). Im Übrigen hält die SID zu Recht fest, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme als Pflegekind nicht erfüllt sind. Dass die Pflegekinderbewilligung von den Pflegeeltern, nicht vom Pflegekind, eingeholt werden muss (Beschwerde S. 5), ändert nichts daran, dass diese grundsätzlich vor Aufnahme des Kindes einzuholen ist (Art. 8 Abs. 1 PAVO; vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1 f.). Dies ist im zu beurteilenden Fall nicht geschehen. Auf den Beizug der Akten der KESB kann verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde S. 5) ist abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). Eine Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG fällt damit ausser Betracht. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann sodann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, länderbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5; VGE 2022/110 vom 20.12.2023 E. 4.1, je mit Hinweisen). 5.2 Die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Der Aufenthaltsdauer, dem Schulbesuch und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 f.) kann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Der Beschwerdeführer kann in sein Heimatland zu seinen Eltern zurückkehren; eine persönliche Notlage ist nicht ersichtlich. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern der Abbruch der Schule und die Rückkehr ins Heimatland Grundrechte verletzen würden (Art. 11 und 15 BV; Beschwerde S. 4). Insgesamt hat die Vorinstanz einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu Recht verneint (angefochtener Entscheid E. 7). 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 7.2 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Zu berücksichtigen sind nicht nur die Mittel der gesuchstellenden Person, sondern auch diejenigen Dritter, die ihr gegenüber unterhaltspflichtig sind. Insbesondere gehen familienrechtliche Unterstützungspflichten der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen; BGer 5A_606/2018 vom 13.12.2018 E. 5.2). Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert mindestens bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB; bei Mündigkeit vgl. Abs. 2). Die Unterhaltspflicht umfasst auch den Rechtsschutz, und die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten des Kindes aufzukommen (vgl. VGE 2014/244 vom 27.10.2014 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig ist, sind deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 I 202 E. 3d; zum Ganzen BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2, 2014 S. 437 E. 7.2; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 21). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Mitwirkungspflicht; vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; siehe auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, 7.3 Der Beschwerdeführer besucht das Gymnasium und ist minderjährig. Es ist davon auszugehen, dass er (wie vorgebracht) selber nicht über die nötigen Mittel verfügt, einen Prozess zu führen. Jedoch hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Abteilungspräsidenten die Bedürftigkeit seiner Eltern nicht nachgewiesen (Verfügung vom 12.5.2022, act. 4). Vielmehr behauptet er, dass diese insbesondere über ein Bankguthaben von Fr. 60'000.-- verfügen (ohne dies allerdings zu belegen; vgl. vorne E. 3.3.2). Insgesamt haben es der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung versäumt, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen; sie sind damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und haben die Prozessbedürftigkeit nicht nachgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessaussichten zu prüfen wären. 7.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 26. Juli 2024. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2024, Nr. 100.2022.137U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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