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Bern Verwaltungsgericht 27.04.2022 100 2021 5

April 27, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,110 words·~36 min·4

Summary

Massnahme Hundehaltung (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2020; L2020-13AU) | Tierschutz

Full text

100.2021.5U STE/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. April 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführerin gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Massnahmen Hundehaltung (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2020; L2020-013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Halterin des Hundes B.________, eines Labrador-Boxer- Mischlings (geb. …). Sie hat den Hund, der damals noch C.________ hiess, im März 2018 aus dem Tierheim D.________ übernommen. Aufgrund der problematischen Vorgeschichte, die zu Verhaltensauffälligkeiten des Tieres geführt hatten, verpflichtete der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD; heute Amt für Veterinärwesen [AVET]) A.________ mit Verfügung vom 23. Juli 2018 u.a., ein Hundetraining zu besuchen, den Hund ausserhalb des privaten Wohnbereichs an der Leine zu führen und zu Hause von Drittpersonen fernzuhalten. Am 19. November 2018 hob der VeD die Massnahmen auf, weil sie nicht mehr erforderlich schienen. Nachdem der VeD Kenntnis von zwei Bissvorfällen erlangt hatte, ordnete er mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 vorsorglich an, dass der Hund B.________ ausserhalb des Wohnbereichs an einer kurzen Leine geführt werden, einen gut sitzenden Maulkorb tragen und bei Besuch von Drittpersonen in der Wohnung weggesperrt werden müsse. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 ordnete der VeD die folgenden definitiven Massnahmen an: «1. Der Hund ‹B.________› […] von A.________ muss ausserhalb des privaten Wohnbereiches generell an der Leine geführt werden. In bewohntem Gebiet muss die Leine kurzgehalten werden. In übersichtlichem, weitläufigem Gelände ohne grosses Personenaufkommen, kann der Hund an einer Schleppleine geführt werden. 2. ‹B.________› muss ausserhalb des privaten Wohnbereiches generell einen gut sitzenden Maulkorb tragen. 3. Mit ‹B.________› muss eine Verhaltenstherapie unter fachkundiger Anleitung besucht werden. Die Angaben zur Trainerin oder zum Trainer sowie zum Beginn des Trainings sind dem Veterinärdienst bis zum 13. März 2020 schriftlich mitzuteilen […]. 4. Die Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 erfolgen unter Androhung der Ersatzvornahme oder der Beschlagnahmung des Hundes (Art. 12 Abs. 2 Bst. i des Hundegesetzes). 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. [Kosten] 7. [Strafandrohung]»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. März 2020 Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU). Diese wies mit Zwischenverfügung vom 21. April 2020 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 wies die WEU die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.________ am 5. Januar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen («zusammenfassend»): «I. Der Beschwerdeentscheid […] vom 7. Dezember 2020 sei vollumfänglich aufzuheben; dies unabhängig von allen anderen Eingaben. II. Sämtliche Massnahmen, zwingend damit zusammenhängend, seien ebenfalls vollumfänglich aufzuheben; ebenfalls unabhängig von den übrigen Eingaben. III. Das Vorgehen von VED/WEU und Tierheim seien in unabhängigen Verfahren zu überprüfen. IV.Wegen Verstosses gegen Persönlichkeitsrecht gem. ZGB, Personenrecht, Art. 28; in anderen Belangen aber auch gegen Art. 27; sei vom Gericht Anzeige gegen WEU/VED einzuleiten und diese Verstösse in geeigneter Art gegenüber der Beschwerdeführerin zu heilen. V. Gegen das Tierheim D.________ sei eine Offizial-Untersuchung zu schweren Verstössen gegen das TSchG, insbes. Art. 4, Abs. 2, einzuleiten.» Die WEU beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 28. Februar 2021 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12, Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff.). – Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz waren die mit Verfügung des VeD angeordneten definitiven Massnahmen für die Haltung des Hundes B.________ (vorne Bst. A). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die WEU die Verfügung des VeD zu Recht bestätigt hat. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist demgegenüber auf Folgendes: 1.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert das Vorgehen des VeD und des Tierheims D.________ und wirft letzterem betreffend Hundehaltung Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vor. Sie verlangt, die Vorkommnisse seien «in unabhängigen Verfahren zu überprüfen» und gegen das Tierheim sei eine «Offizialuntersuchung» einzuleiten (Rechtsbegehren III und V, vorne Bst. C; vgl. Rechtsbegehren 12 und 15b, Beschwerde S. 41, 51). – Für solche Untersuchungen ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, Seite 5 Die Beschwerdeführerin wurde bereits von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass allfällige Straf- und Disziplinaranzeigen direkt bei den zuständigen Behörden einzureichen sind (vgl. Verfügung vom 28.7.2020, Akten WEU pag. 119 ff.). Dasselbe gilt für ihr Begehren, es sei «eine polizeiliche und staatsanwaltschaftliche […] Überprüfung und Abklärung» bezüglich des Vorfalls vom 10. September 2019 einzuleiten (Rechtsbegehren 13b, Beschwerde S. 46). Ebenfalls nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Entscheid enthalte persönlichkeits- und ehrverletzende Unterstellungen des VeD und des Tierheims (Rechtsbegehren IV; Beschwerde S. 10 f.). Die Beurteilung solcher Vorwürfe fällt in die Zuständigkeit der Ziviljustiz (vgl. Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) und nicht in diejenige der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Persönlichkeitsverletzung sei «zur Anzeige zu bringen» und der Beschwerdeführerin zur Heilung «eine angemessene Entschädigungs- und Wiedergutmachungssumme zu sprechen» (Rechtsbegehren IV, vorne Bst. C; Rechtsbegehren 1a und 1b, Beschwerde S. 12; vgl. auch Beschwerde S. 6). Dasselbe gilt für den Antrag, es sei über das «[bewusste] Quälen der Tierhalterin» eine Untersuchung anzuordnen (Rechtsbegehren 8, Beschwerde S. 32). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, es sei dem VeD zu verbieten, die Beschlagnahmung ihres Hundes anzudrohen (Rechtsbegehren 4 und 11a, Beschwerde S. 14 und 32) Die wiederholte Androhung der Beschlagnahmung komme einer Todesdrohung für ihren Hund gleich; sie sei tierschutzwidrig und stelle eine «seelische Grausamkeit seitens der Amtsstelle» dar (vgl. Beschwerde S. 21 und 32). – Die Verfügung des VeD enthält einerseits eine Androhung der Ersatzvornahme oder der Beschlagnahmung des Hundes (Ziff. 4) und andererseits einen Hinweis auf die Bestrafung der Beschwerdeführerin nach Art. 292 StGB im Fall des Ungehorsams (Ziff. 7). Zweck einer solchen Androhung ist, auf die betroffene Person in der Weise einzuwirken, dass sie sich freiwillig wie erwünscht verhält (Herzog/Sieber, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N. 3). Es ist verständlich, dass die Vorstellung, B.________ könnte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, Seite 6 beschlagnahmt werden, der Beschwerdeführerin Sorgen bereitet. Die Beschwerdeführerin geht jedoch fehl in der Annahme, das Verwaltungsgericht sei dazu berufen, dem VeD die Androhung von Zwangsmitteln generell zu untersagen. 1.3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die handelnde Amtstierärztin, die im Verfahren involvierten Mitarbeitenden der WEU sowie die «betreffenden Amtsstellen insgesamt» hätten in allen die Beschwerdeführerin und ihre Hunde betreffenden Verfahren «ab sofort und in Zukunft als befangen zu gelten» (Rechtsbegehren 3 und 9, Beschwerde S. 14 und 32). – Ablehnungsbegehren können nur hinsichtlich eines bestimmten Verfahrens und nicht auf Vorrat gestellt werden. Es wäre an der Beschwerdeführerin, allenfalls in einem künftigen Verfahren einzelne Personen als befangen abzulehnen und der Behörde unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Ausstandspflicht trifft zudem nur Personen, nicht ganze Behörden. Wer den Ausstand sämtlicher Mitglieder einer Behörde verlangt, muss gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend machen, die über die pauschale Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (BGE 139 I 121 E. 4.3; BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 9). Die Beschwerdeführerin macht zum einen nicht substantiiert geltend, inwiefern die zuständige Amtstierärztin oder einzelne Mitarbeitende der WEU befangen gewesen wären. Zum anderen wäre eine solche Rüge ohnehin verspätet. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 18).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, Seite 7 2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 12 f., 54 ff., 59). 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. etwa BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Entscheid der WEU sei von der für den VeD handelnden Amtstierärztin vorbereitet worden und die WEU habe es demzufolge unterlassen, die ursprüngliche Verfügung objektiv zu überprüfen (vgl. Beschwerde S. 12). Dies belege «eine nur schon oberflächliche linguistische Analyse» bezüglich Stil, Wortwahl, Satzbau und Inhalt (Beschwerde S. 8 ff.). Überdies enthalte der angefochtene Entscheid keine «Querverweise» bzw. Quellenangaben und sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (Rechtsbegehren 2, Beschwerde S. 13). – Aus dem Umstand, dass der angefochtene Entscheid einzelne Passagen der ursprünglichen Verfügung wörtlich wiederholt, kann nicht geschlossen werden, dass der vorgegebene Instanzenzug nicht gewahrt worden ist. Dass die WEU sich der Beurteilung des VeD angeschlossen hat, bildet ebenfalls kein Indiz dafür, dass sie eine inhaltliche Überprüfung der angeordneten Massnahmen unterlassen hat. Weiter trifft zwar zu, dass der angefochtene Entscheid Bezug auf die amtlichen Akten nimmt, ohne die genaue Fundstelle zu bezeichnen. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht daran gehindert, den Entscheid der WEU sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist insoweit nicht erkennbar. Ob die vorinstanzliche Würdigung der aktenkundigen Tatsachen und Beweismittel der Rechtskontrolle standhält, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 mit Hinweisen). Unbegründet ist schliesslich der Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, Seite 8 wurf, es seien nicht alle Akten «zum Verhalten von Hund und Hundehalterin» beigezogen worden (Beschwerde S. 53). Die Beschwerdeführerin benennt keine konkreten Unterlagen, welche fehlen würden. Indem die Vorinstanz nicht auf alle in den Akten dokumentierten Einzelheiten eingegangen ist, sondern sich auf die für den Entscheid erheblichen Punkte beschränkt hat, hat sie keine Gehörsverletzung begangen. 3. In der Sache strittig sind die Anordnung einer Leinen- und einer Maulkorbpflicht ausserhalb des privaten Wohnbereichs sowie die Verpflichtung, mit B.________ eine Verhaltenstherapie zu besuchen. 3.1 Während die Tierschutzgesetzgebung des Bundes auf die Würde und das Wohlergehen der Tiere ausgerichtet ist (Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]), bezweckt das kantonale Hundegesetz vom 27. März 2012 (nachfolgend: HunG; BSG 916.31) den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (Art. 1 Abs. 1 HunG). Es befasst sich mit den Anforderungen an die Hundehaltung aus der Optik der Gesellschaft, d.h. der Mitmenschen der Hundehalterinnen und Hundehalter (Vortrag des Regierungsrats zum Hundegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 10 [nachfolgend: Vortrag], S. 5). Das Gesetz regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 HunG nebst der allgemeinen Prävention gegen Konflikte mit Hunden (Bst. b) namentlich die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie die Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung im Einzelfall (Bst. c und d). Hunde sind gemäss Art. 5 HunG so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden (Abs. 1). Sie dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten (Abs. 2). Die zuständige Stelle der WEU ordnet nach Art. 12 Abs. 1 HunG die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn ein Hund Menschen oder Tiere verletzt hat (Bst. a), übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten zeigt (Bst. b) oder wenn die Halterin oder der Halter nicht genügende Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet (Bst. c). In Frage kommen gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, Seite 9 Art. 2 Abs. 2 HunG Massnahmen wie die Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch von Ausbildungskursen mit oder ohne Hund (Bst. b), zum Besuch einer Verhaltenstherapie mit dem Hund (Bst. c) oder die Verpflichtung der Halterin oder des Halters, den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb anzulegen oder beides zu tun (Bst. e). Die Aufzählung in Art. 12 Abs. 2 HunG ist nicht abschliessend. Welche Massnahmen im Einzelfall erforderlich sind, wird aufgrund der Sachverhaltsabklärung und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips festgelegt. Die Massnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet werden (Vortrag S. 12). 3.2 Das HunG verfolgt ausdrücklich auch präventive Zwecke (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b; Art. 4; vgl. Vortrag S. 3, 5). Nach der gesetzlichen Konzeption sollen vertiefte Abklärungen und Einschränkungen nicht nur nach erheblichen Verletzungen oder bei übermässigem Aggressionsverhalten eines Hundes erfolgen können, die der Meldepflicht nach Art. 78 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) unterliegen, sondern auch bei weniger gravierenden Beanstandungen, die ein behördliches Einschreiten gebieten (Vortrag S. 6 und 12). 4. Zur Vorgeschichte von B.________ lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 4.1 Der Hund kam am … im Ausland zur Welt und ist als Labrador-Boxer- Mischling registriert (Beschwerdebeilage «BSI-A», act. 1C1). Vermutungsweise hat er auch Anteile eines American Staffordshire oder eines Pitbull-Terries (Akten VeD pag. 77). Er wurde zu früh von seiner Mutter getrennt und entwickelte in der Folge Defizite, die durch die Unerfahrenheit seiner früheren Besitzerfamilie, die ihn schliesslich wegen Überforderung und Zeitmangel im März 2017 im Tierheim D.________ abgab, wohl noch verstärkt wurden. Der Hund reagierte nach Angaben der für ihn zuständigen Tierpflegerin auf viele Reize sehr negativ. In der Hundeschule erzielte er zwar Fortschritte, zeigte aber weiterhin ein auffälliges Verhalten (dazu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, sogleich E. 4.2). Zudem hat der Hund unter dem rund einjährigen Aufenthalt im Tierheim gelitten: In der Zwingerhaltung entwickelte er Stereotypien mit der Folge, dass Gelenke belastet wurden und er nicht mehr richtig laufen konnte (vgl. Akten VeD pag. 49 f., 58; vgl. auch Akten VeD pag. 93, 96). 4.2 Am 22. März 2018 übernahm die Beschwerdeführerin den Hund probeweise. Der gleichentags ausgehändigte Probezeitvertrag weist, soweit hier interessierend, auf folgende besonderen Eigenschaften des Hundes hin («wichtige Informationen zu C.________ vom 21.3.2018»; Akten VeD pag. 3 f.). «– C.________ reagiert an der Strasse zum Teil mit grosser Anspannung auf Autos (fixiert sie und möchte ihnen hinterher springen). – Hektik und Lärm machen ihn sehr nervös und er dreht dann auf (fängt an zu bellen und zu knurren und springt in Leine und beisst in Leine, will zum Teil auch gegen Mensch klemmen). Er reagiert oft extrem auf Geräusche und Bewegungen. – mit anderen Hunden nur bedingt verträglich [es folgen Ausführungen zu seinem Verhalten bei Begegnungen mit anderen Hunden]. – Da C.________ auch Tendenz zum Klemmen hat, auch wenn man mit ihm schmust, muss er zum Teil auch einen Maulkorb tragen. Auch bei Besuch und Kennenlernen von anderen Menschen muss C.________ den Maulkorb tragen. – C.________ hat zum Teil Probleme mit fremden Menschen (versteift sich dann, beginnt zu knurren und bellen […]). Wenn er bedrängt wird, könnte es auch passieren, dass er gegen Menschen schnappt oder auch beisst, da C.________ eine niedrige Frustrationstoleranz und niedrige Impulskontrolle hat. Auf schreiende oder spielende Kinder kann er zum grossen Teil sehr extrem reagieren. Hier ist ganz besondere Vorsicht geboten! Er möchte ihnen hinterher […]. – C.________ hat Jagdtrieb. Wenn er im Jagdmodus ist, dann ist er nicht mehr abrufbar und er würde, frei von der Leine, jagen gehen […]. – Begegnungen mit Ross, Joggern, Velofahrern sind zum Teil kritisch. Er wird steif, stellt [die] Haare [auf], knurrt und will drauf losgehen. [Es folgen weitere Ausführungen zum Verhalten des Hundes sowie zu dessen Vorlieben]» Das Tierheim überliess der Beschwerdeführerin den Hund namentlich unter der Auflage, dass dieser während der Probezeit nicht von der Leine gelassen werden dürfe. Weiter sei der Hund von Besuch in der Wohnung zu separieren oder mit Maulkorb und Leine zu sichern. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, mindestens einmal wöchentlich ein Hundetraining zu absolvieren (Probezeitvertrag vom 22.3.2018, Akten VeD pag. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, 4.3 Am 12. April 2018 nahm der VeD eine unangemeldete Kontrolle der Hundehaltung am Wohnsitz der Beschwerdeführerin vor. Auslöser war eine Meldung seitens des Tierheims, wonach der Hund gefährlich sei, die Beschwerdeführerin die im Probezeitvertrag vereinbarten Abmachungen (Hundetraining) nicht eingehalten und sich geweigert habe, die mit eingeschriebener Post zugestellte Vertragsauflösung entgegenzunehmen. In ihrer Aktennotiz hielt die Amtstierärztin fest, die Beschwerdeführerin habe Zutritt gewährt, nachdem sie den Hund auf den Balkon gesperrt hatte. Der Hund sei durch die Anwesenheit der beiden Kontrollpersonen sichtlich gestresst gewesen und habe gebellt. Die Wohnung der Beschwerdeführerin sei hundegerecht eingerichtet und verfüge über Utensilien für den Hund. Der Garten und die Terrasse seien ausbruchsicher eingezäunt. Die Beschwerdeführerin habe im Gespräch angegeben, dass sie nur mit Leine und situativ mit Maulkorb nach draussen gehe. Nach Ansicht der Amtstierärztin war die Haltung nicht zu beanstanden; der Hund scheine sich bei der Beschwerdeführerin wohlzufühlen. Eine Rückgabe wäre nicht im Sinn des Hundes oder des Tierschutzes (Aktennotiz vom 13.4.2018, Akten VeD pag. 14 f.). 4.4 Am 30. Mai 2018 stellte der VeD in Aussicht, ein Training mit dem Hund bei einer anerkannten Fachperson anzuordnen, nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht zum Hundetraining gemäss Probezeitvertrag gemeldet und nicht auf Anrufe des Tierheims reagiert habe. Am 23. Juli 2018 erging die entsprechende Verfügung. Danach hatte die Beschwerdeführerin mit dem Hund bis spätestens zum 15. August 2018 ein Training unter fachkundiger Anleitung zu absolvieren, dem VeD einen Trainingsplan einzureichen sowie monatlich Bericht über die Fortschritte mit dem Hund zu erstatten. Der VeD ordnete zudem an, dass der Hund ausserhalb des privaten Wohnbereichs an der Leine geführt sowie zu Hause von Drittpersonen ferngehalten werden müsse (Verfügung vom 23.7.2018, Akten VeD pag. 73 ff.). 4.5 Die Verhaltensbiologin Dr. phil. nat. E.________ führte ab Mitte Juni 2018 regelmässige Hundetrainings mit B.________ durch (Akten VeD pag. 80). Laut ihrem Bericht vom 1. August 2018 zeigte der Hund bei Spaziergängen an der Aare an der Seite der Beschwerdeführerin kein auffälliges Verhalten. Die Beschwerdeführerin habe vorausschauend gehandelt und dem Hund einen Maulkorb angelegt, wenn es für diesen zu viele Eindrücke

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, gab (Akten VeD pag. 88). Die Trainerin begleitete den Hund auf Wunsch der Beschwerdeführerin auch zur Tierärztin und informierte die Praxis vorab darüber, dass dieser im direkten Kontakt offensiv reagieren könne und deshalb einen Maulkorb tragen werde. Bei der Übergabe der Papiere habe der Hund versucht, nach der Hand der Praxisassistentin zu schnappen. Bei der anschliessenden Behandlung sei der Hund immer noch verunsichert gewesen und habe die Beschwerdeführerin ihm nicht die nötige Sicherheit übertragen können (Bericht vom 2.9.2018, Akten VeD pag. 90). Beim knapp einwöchigen Ferienaufenthalt im Spätsommer 2018 bei der Hundetrainerin habe sich der Hund tagsüber im Garten und Haus mehrheitlich frei bewegen können, bei den Spaziergängen habe er einen Maulkorb getragen; das Kreuzen von Personen sei problemlos verlaufen (Akten VeD pag. 91 f.). Die Hundetrainerin beobachtete weiter, dass der Hund aus Unsicherheit offensiv auf Personen reagiert, wenn diese direkt auf ihn zugehen. Dabei drohe er kurz defensiv und reagiere danach offensiv. Sie geht davon aus, dass er ungesichert (ohne Maulkorb und Leine) nach Personen schnappen würde. Da Menschen Hunde oft direkt anschauen und auf sie zugehen, empfahl sie, in solchen Situationen immer zuerst mit Maulkorb zu arbeiten (Akten VeD pag. 92). Im Bericht vom 1. November 2018 befürwortete die Hundetrainerin dann die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung der Massnahmen. Das «Team» habe grosse Fortschritte gemacht; die Entwicklung sei gut sichtbar. Die Beschwerdeführerin beobachte den Hund sehr aufmerksam, agiere vorausschauend und rufe ihn bei jeder Begegnung in ihre Nähe. B.________ habe sich bei ihr sehr gut eingelebt; er sei viel ruhiger und entspannter geworden (Akten VeD pag. 99). 4.6 Die zuständige Amtstierärztin begleitete die Beschwerdeführerin und ihren Hund am 10. November 2018 nochmals auf einem Spaziergang. Sie notierte, dass die Beschwerdeführerin ihren Hund «sehr verantwortungsbewusst» führe. Der Maulkorb störe den Hund sichtlich und mache ihn «duch». Die Begegnungen mit anderen Hunden und Personen seien problemlos verlaufen. Bei der Amtstierärztin sei der Hund hochgesprungen, jedoch ohne weitere Absichten. Als Fazit wies die Tierärztin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Massnahmen bzw. Auflagen für ihre Hundehaltung umgesetzt habe. Das Training sei erfolgreich gewesen und die Beschwerdeführerin müsse nicht mehr per Verfügung auf ihre Pflichten hingewiesen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, Sie führe ihren Hund «rücksichts- und verantwortungsvoll» und biete Gewähr für eine sichere Hundehaltung (Aktennotiz vom 10.11.2018, Akten VeD pag. 103). Mit Verfügung vom 19. November 2018 hob der VeD die Massnahmen in der Folge auf (Akten VeD pag. 104 ff.). 5. Die neuerlichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 21. Februar 2020 begründete der VeD mit zwei Vorfällen, bei welchen B.________ je einen Menschen mit einem Biss verletzt haben soll. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 7, 18, 42 ff., 52 ff.). 5.1 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2008 S. 352 E. 3.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 31 f.). Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel erfolgen gemäss Art. 19 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO. Diese sieht für die Bewertung der Beweise den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor (Art. 157 ZPO). Danach haben die Behörden und Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die Beschwerdeinstanz alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat (BGE 137 II 266 E. 3.2, 130 II 482 E. 3.2; BVR 2014 S. 508 E. 5.3.2, 2009 S. 481 E. 2.1; zum Ganzen BVR 2022 S. 139 E. 5.1). 5.2 Der (erste) Vorfall vom 3. August 2019 bei einem Restaurant an der Aare in … ist im Wesentlichen unbestritten: Die Beschwerdeführerin sass mit ihrem angeleinten Hund draussen auf einer Sitzbank, als eine Frau sich ihnen näherte und B.________ ihre Hand entgegenstreckte. B.________ biss die Frau unvermittelt in die Hand (vgl. Akten VeD pag. 108, 112 f., 122, 128). Die Geschädigte erlitt tiefe Wunden auf dem Handrücken, die teilweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, bis auf die Knochenhaut gingen und operiert werden mussten; Sehnen wurden keine verletzt (Akten VeD pag. 143). Sie verzichtete ausdrücklich auf eine Strafanzeige. Gegenüber dem VeD gab sie an, sie habe den Hund beruhigen wollen und ihm die Hand entgegengestreckt, damit er daran schnüffeln könne. Er habe einen wilden und ungestümen Eindruck gemacht, ob aus Angst oder Freude, könne sie nicht beurteilen (Akten VeD pag. 113). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, die eine Meldung der Polizei erhalten hatte, erwog, dass die im Umgang mit Hunden erfahrene Geschädigte ohne jegliche Veranlassung auf den Hund zugegangen sei und in Kauf genommen habe, diesen zu erschrecken. Sie kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Aufsichtspflicht als Hundehalterin nicht verletzt hat, da sie ihren Hund an kurzer Leine hielt, mit genügend Abstand auf einer Sitzbank sass und sich aktiv mit ihrem Hund beschäftigte. Da sie ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin ausschloss, nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand (Akten VeD pag. 141 ff.). 5.3 Hinsichtlich des zweiten Bissvorfalls vom 10. September 2019 ist unstrittig, dass F.________ bei der Beschwerdeführerin als Haushaltshilfe tätig war und im Verlauf des Nachmittags von einem Hund gebissen wurde (vgl. Akten VeD pag. 198, 200 f., 203). Indes bestreitet die Beschwerdeführerin, dass B.________ die Bissverletzung verursacht hat und macht eine Fehlanschuldigung geltend. Die Haushaltshilfe wolle nämlich über ein arbeitsrechtliches Verfahren Geld von ihr «erzwingen» (Beschwerde S. 45). 5.4 Zum Vorfall vom 10. September 2019 lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: – Dr. med. G.________ hat F.________ am 11. September 2019 in seiner Praxis wegen eines Hundebisses behandelt. Der Biss habe sich am Vortag gegen 17 Uhr ereignet. Einerseits seien am rechten Oberschenkel beim Übergang zum Gesäss ein Hämatom und andererseits vier Bissverletzungen sichtbar gewesen. Bei der Nachkontrolle vom 16. September 2019 sei die Bisswunde bereits verschorft gewesen; das Hämatom habe sich aber ausgebreitet (Arztzeugnis vom 19.9.2019, Akten VeD pag. 203).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, – F.________ sandte der Beschwerdeführerin (offenbar nach dem Arztbesuch am 11.9.2019) eine Handyaufnahme der Bisswunde, welche zwei Einstichstellen zeigt. Gemäss den Metadaten wurde das Foto am 10. September 2019 um 17.10 Uhr in … aufgenommen (vgl. Akten WEU pag. 99 und 102). – Am 14. September 2019 war F.________ bei der Beschwerdeführerin, die die Bisswunde fotografierte und vermass. Die Fotodokumentation der Beschwerdeführerin zeigt eine grössere bläulich verfärbte Fläche am Oberschenkel/Gesäss mit vier Einstichstellen (Akten VeD pag. 185). Die Beschwerdeführerin beschreibt die Bisswunde gegenüber der Vorinstanz selber als «ziemlich tief, umgeben von einem riesigen blaugrün angelaufenen Bluterguss rundherum» (Akten WEU pag. 39). – Am 8. Oktober 2019 meldete der behandelnde Arzt dem VeD, dass F.________ am 10. September 2019 vom schwarzen kurzhaarigen Hund der Beschwerdeführerin gebissen worden sei. Die Geschädigte habe sich am Gesäss und den unteren Gliedmassen eine leicht- bis mittelgradige Verletzung zugezogen (Akten VeD pag. 145). Auf Aufforderung des VeD hin gab F.________ im «Fragebogen Geschädigte» an, der Bissvorfall habe sich am 10. September 2019 um 16.30 Uhr in der Küche der Beschwerdeführerin ereignet (Akten VeD pag. 149). – Auf Nachfrage des VeD führte F.________ aus, der Hund habe sich von hinten angeschlichen und sie ohne Vorwarnung durch die Hose in ihren rechten Oberschenkel gebissen. Sie sei sehr erschrocken und habe vor Schmerzen und Schreck laut geschrien (Akten VeD pag. 178). Sie legte ihrer Antwort zahlreiche Fotos bei, welche die Bissverletzung dokumentieren und zwischen dem 10. und 13. September 2019 aufgenommen wurden (vgl. Akten VeD pag. 180). – Gegenüber dem VeD bestätigte der behandelnde Arzt am 15. Januar 2020, dass er die Patientin am 11. September 2019 um 9.45 behandelt habe. Sie habe ihm angegeben, sie sei am Vorabend gegen 17 Uhr gebissen worden. Die Verletzung sei denn auch nicht frisch gewesen, sondern vom Vortag. Dass er den Hundebiss erst am 8. Oktober 2019 gemeldet hatte, begründete der Arzt damit, dass seine Patientin zunächst keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, Meldung gewünscht habe. Zudem sei seine Praxis während zweier Wochen geschlossen gewesen. Laut seiner Patientin habe sich die Hundehalterin uneinsichtig gezeigt, habe ihr gedroht und abgestritten, dass ihr Hund sie gebissen habe. Aus diesem Grund sei seine Patientin schliesslich einverstanden gewesen, dem VeD Meldung zu erstatten (Akten VeD pag. 198). – Auf Nachfrage der zuständigen Amtstierärztin gab F.________ am 20. Januar 2020 telefonisch an, sie habe das Haus der Beschwerdeführerin gegen 16 Uhr verlassen und danach ihren Sohn in der Krippe abgeholt, wo sie sich die Verletzung erstmals angesehen habe. Ihr Arzt sei um 17 Uhr nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb sie erst am nächsten Tag einen Termin für 10 Uhr erhalten habe (Aktennotiz vom 20.1.2020, Akten VeD pag. 200). – Im vorinstanzlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin ein auf den 18. September 2019 datiertes Schreiben von F.________ vor. Darin wehrt sich diese gegen die Kündigung, welche die Beschwerdeführerin offenbar am 14. September 2019 mündlich ausgesprochen hat. F.________ schildert den Bissvorfall vom 10. September 2019 dahingehend, dass der Hund sie nach der Pause um 16 Uhr in der Küche plötzlich in den rechten Oberschenkel gebissen habe. Sie habe die Beschwerdeführerin sofort informiert, die Wunde sei jedoch nicht so gross gewesen. In der Nacht seien die Schmerzen unerträglich geworden, weshalb sie am Tag darauf zum Arzt gegangen sei. Aufgrund des guten Verhältnisses zur Beschwerdeführerin habe sie den Hundebiss nicht melden wollen. Sie forderte die Beschwerdeführerin hingegen auf, den Unfall bei ihrer Versicherung anzugeben (Akten WEU pag. 58). 5.5 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen von F.________ glaubhafter sind als jene der Beschwerdeführerin und folglich trotz gewisser Unstimmigkeiten keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass B.________ am 10. September 2019 zwischen 16 und 17 Uhr die Bissverletzung verursacht hat (angefochtener Entscheid E. 3.5 S. 11). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus: Es spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Haushaltshilfe, dass sie nach dem Hundebiss nicht auf dem schnellsten Weg eine (Notfall-)Praxis aufsuchte. Vielmehr legen ihre Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, schreibungen, das Arztzeugnis und die Fotos nahe, dass die Wunde unmittelbar nach dem Biss nicht stark geblutet und sich das schmerzhafte Hämatom erst später gebildet hat. Die Praxis ihres Hausarztes war zudem bereits geschlossen. Es ist folglich nachvollziehbar, dass F.________ ihren Arzt erst am folgenden Morgen aufgesucht hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist weiter nicht von entscheidender Bedeutung, zu welchem exakten Zeitpunkt F.________ am 10. September 2019 das Haus der Beschwerdeführerin verlassen hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren weitschweifigen und grösstenteils sachfremden Ausführungen vorbringt, der Biss könne unmöglich von ihrem Hund stammen und ihre Haushaltshilfe habe die Geschichte frei erfunden (vgl. Akten WEU pag. 18, 21, 39 f.; Akten VeD pag. 185), kann ihr nicht gefolgt werden: Nach den einleuchtenden Erklärungen des VeD kann ein Hund seinen Kopf mit offenem Maul im Sprung drehen und auch in der Höhe von 90 cm einen waagrechten Biss verursachen (vgl. Akten WEU pag. 82). Dass B.________ problemlos fähig ist, auf eine «volle Körpergrösse, also mindestens 1 m 80 [cm]» zu springen, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst beobachtet (Akten VeD pag. 32). Die Spekulation, die Haushaltshilfe habe den (von der Beschwerdeführerin unbestritten wahrgenommenen) Schrei in der Küche nur inszeniert und sich gleichentags (freiwillig) einen Biss von einem anderen Hund «beschafft», erscheint völlig abwegig (vgl. Akten VeD pag. 169). Die arbeitsrechtliche Streitigkeit entstand wegen der Kündigung, welche die Beschwerdeführerin nach dem Bissvorfall aussprach; zuvor hatten die beiden Frauen ein gutes Verhältnis. Es besteht kein Anlass, die Akten bezüglich dieses Vorfalls «auszugliedern»; der entsprechende Antrag wird abgewiesen (vgl. Rechtsbegehren 14; Beschwerde S. 47). 5.6 Zusammenfassend steht in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass B.________ am 3. August und 10. September 2019 jeweils unvermittelt einen Menschen gebissen hat; beide Verletzungen mussten ärztlich versorgt werden. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt weder ungenügend noch willkürlich festgestellt, um zu diesem Schluss zu gelangen. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet (vgl. Beschwerde S. 18, 52; «Rechtsbegehren 6»). Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich gestützt auf die vorhergehenden Feststellungen mit hinreichender Klarheit aus den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, Von einer Befragung der Beschwerdeführerin und weiterer Personen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. Beweisanträge 1 bis 4; Beschwerde S. 10, 39, 46, 51, 53, 57). Die dahingehenden Beweisanträge werden daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. dazu statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27). 6. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die Würdigung der Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 7, 14 f., 26 f.), wonach B.________ Verhaltensauffälligkeiten aufweise sowie ein überdurchschnittliches Aggressionsverhalten gegenüber Menschen zeige (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 7 und E. 3.5 S. 11 ff.). – Es ist zu anerkennen, dass die Beschwerdeführerin für ihren Hund einen beachtlichen Aufwand betreibt und sich intensiv und liebevoll um ihn kümmert (vgl. Beschwerde S. 9 f., 20). Auch mag zutreffen, dass B.________ deutliche Fortschritte gemacht hat, seit er in der Obhut der Beschwerdeführerin ist, und gleichzeitig die Beschwerdeführerin den Hund in der Regel im Griff hat (vgl. Beschwerde S. 15 f., 26, 29; vorne E. 4.5). Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass B.________ als Welpe eine Traumatisierung erlitt und die lange Unterbringung im Tierheim – rückblickend gesehen – für sein Wohl nicht optimal war (vorne E. 4.1). Sein Verhalten war vor der Übernahme durch die Beschwerdeführerin in vielen Situationen höchst auffällig. Er war weit davon entfernt, als gut sozialisierter und gesellschaftstauglicher Hund zu gelten. Das Tierheim stufte seine Frustrationstoleranz und Impulskontrolle als niedrig ein und wies ausdrücklich darauf hin, dass der Hund gegen Menschen schnappen oder beissen kann, wenn er bedrängt wird (vorne E. 4.2). Deutliche Verhaltensaufälligkeiten beobachtete auch die Beschwerdeführerin; sie gab im Juni 2018 gegenüber dem VeD an, die «Liste der Auffälligkeiten» sei lang und werde täglich noch länger; der Hund reagiere in neuen Situationen zu einem grossen Teil «komplett panisch» (Akten VeD pag. 32). Es liegt auf der Hand, dass aufgrund dieser schwierigen Vorgeschichte trotz einer zwischenzeitlich guten Entwicklung weiterhin heikle Situationen auftreten können. Die Verhaltensbiologin stellte in ihrem Training im Herbst 2018 zwar bemerkenswerte Fortschritte fest (vorne E. 4.5). Ihren Ausführungen lässt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, sich entnehmen, dass B.________ an einer stark befahrenen Strasse gelassen blieb und beim Kreuzen mit Kindern, Erwachsenen, Radfahrenden sowie fremden Hunden kein auffälliges Verhalten zeigte (vgl. Akten VeD pag. 88, 92). Sie beobachtete allerdings auch mehrmals ein offensives Verhalten; es handelte sich stets um Situationen, in welchen eine Person direkt auf B.________ zuging. Die Hundetrainerin hielt es aufgrund ihrer Beobachtungen für möglich, dass B.________ in ungesichertem Zustand zubeissen würde, und empfahl deshalb den Einsatz eines Maulkorbs (vorne E. 4.5). Beim Vorfall vom 3. August 2019 handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht um ein normales Sozialverhalten, selbst wenn sich die Geschädigte rasch genähert und den Hund erschreckt haben sollte. Ein normal sozialisierter Hund würde unter Umständen ebenfalls eine Reaktion zeigen, eine solche würde aber nicht derart heftig ausfallen (angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 17). Bei beiden Vorfällen wird weder behauptet noch ergibt sich aus den Akten, dass der Hund vor dem Zubeissen wahrnehmbare Drohsignale (wie Fixieren, Haaresträuben, Knurren, Zähnefletschen; vgl. hierzu Dorit Urd Feddersen- Petersen, Ausdrucksverhalten beim Hund, 2008, S. 296, 301 ff.) gezeigt hat. Ferner kann es nicht darauf ankommen, dass die vom zweiten Vorfall betroffene Haushaltshilfe allenfalls «verbotenerweise» eine mit Riegel gesicherte Türe geöffnet und damit das strenge Sicherheitskonzept ihrer Arbeitgeberin missachtet hat (vgl. Akten WEU pag. 8, 37 f.). Es spricht vielmehr für die Gefährlichkeit von B.________, dass ein Sicherheitskonzept auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nötig ist und der Hund, als dieses Konzept – aus welchen Gründen auch immer – versagte, blitzartig und heftig zugebissen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 S. 11). Die Würdigung der Vorinstanz, dass B.________ ein übermässiges Aggressionsverhalten gegenüber Menschen aufweist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, 7. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Rechtsmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahmen des VeD, nach welchen sie verpflichtet wird, ihren Hund B.________ ausserhalb des privaten Wohnbereichs generell an der Leine zu führen und ihm einen gut sitzenden Maulkorb anzulegen sowie mit ihm eine Verhaltenstherapie zu besuchen (vgl. Beschwerde S. 6, 24, 28 [«Rechtsbegehren 7»], 44, 53). 7.1 Entgegen der Beschwerdeführerin sind die Anordnungen des VeD nicht widerrechtlich, weil sie auch mit dem ersten Vorfall vom 3. August 2019 begründet wurden (vgl. Beschwerde S. 42 ff. und 52). Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand genommen hat, weil keine Straftatbestände erfüllt waren (vorne E. 5.2). Als Halterin von B.________ kann der Beschwerdeführerin somit in strafrechtlicher Hinsicht keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. Die Massnahmen des HunG haben indessen nicht die Bestrafung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters zum Ziel, sondern den Schutz der öffentlichen Sicherheit (vorne E. 3.1). Wenn ein Hund Menschen oder Tiere verletzt hat oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt, ist ein schuldhaftes Verhalten der Halterin oder des Halters nicht Voraussetzung, um Einschränkungen in der Hundehaltung nach Art. 12 HunG anzuordnen. B.________ hat innert kurzer Zeit zwei verschiedene Menschen in gänzlich unterschiedlichen Situationen gebissen; beide Verletzungen mussten medizinisch versorgt werden (vorne E. 5.6). Eine Verletzung aufgrund eines Hundebisses gilt als erheblich, wenn diese ärztlich oder tierärztlich versorgt werden muss (vgl. <www.weu.be.ch>, Rubriken «Veterinärwesen/Hunde im Kanton Bern/Vorfälle mit Hunden melden»). Beiden Vorfällen ist gemeinsam, dass B.________ ohne vorgängige Drohsignale zugebissen hat (vorne E. 5.2 und E. 5.4 fünftes und achtes Lemma; E. 6). Damit hat er ein übermässiges Aggressionsverhalten an den Tag gelegt. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 18), sind damit die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 HunG in mehrfacher Hinsicht erfüllt. 7.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zudem muss sie zumutbar sein, d.h.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, es ist ein vernünftiges Verhältnis zu wahren zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Einschränkungen, welche sie für die Betroffenen bewirkt (BGE 142 I 49 E. 9.1, 140 II 194 E. 5.8.2; BVR 2016 S. 318 E. 4.5 und 7, 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2008 S. 360 E. 4.4). 7.2.1 Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der generellen Leinenpflicht davon auszugehen, dass diese geeignet ist, den Bewegungsspielraum von B.________ einzuschränken und damit mögliche weitere Vorfälle zu verhindern. Wohl kann die Leinenpflicht nicht in jeder Situation einen Biss verhindern, dennoch ist sie ein anerkannt taugliches Mittel, um den Hund unter Kontrolle zu halten. Sie ist auch erforderlich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche die gleiche Wirkung zeitigt. Im Übrigen hat der VeD im Sinn der Verhältnismässigkeit eine differenzierte Leinenpflicht angeordnet: In weitem, übersichtlichem und wenig frequentiertem Gebiet kann der Hund an der langen Leine geführt werden. Die Anordnung erscheint denn auch zumutbar, da die Beschwerdeführerin ihren Hund im Garten freilassen kann, wo dieser mit der anderen Hündin spielen kann (angefochtener Entscheid E. 4.4. S. 18). 7.2.2 Auch die Maulkorbpflicht ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – zweifellos geeignet, um Bissvorfälle wie denjenigen vom 3. August 2019 zu verhindern, da – wie sich gezeigt hat – in gewissen Situationen eine kurze Leine allein ein Zubeissen von B.________ selbst dann nicht verhindern kann, wenn die Halterin ihrer Aufsichtspflicht genügend nachkommt. Für eine Maulkorbpflicht spricht weiter, dass es sich bei B.________ um einen mittelgrossen Mischlingshund handelt, der – wie ebenfalls feststeht – kräftig genug ist, mit seinem Biss eine mittelgradige Verletzung zu verursachen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 18). Entgegen der Beschwerdeführerin genügt ein bloss situativer und freiwilliger Einsatz eines Maulkorbs nicht, zumal gefährliche Situationen jederzeit und unvorhersehbar auftreten können. Es trifft zu, dass die Maulkorbpflicht den Hund und die Halterin einschränkt. Mit Blick auf das dargelegte Aggressionsverhalten ist die Gewährleistung der Sicherheit für Menschen und andere Tiere jedoch höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin, den Maulkorb nach ihrem Gutdünken einzusetzen (vgl. Beschwerde S. 44). Auch soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Hund werde durch den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, «Dauermaulkorbzwang» schwer traumatisiert (vgl. Beschwerde S. 29, 44, 58; act. 10 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der VeD schlüssig dargelegt hat, kann ein Maulkorb an die individuellen anatomischen Besonderheiten der meisten Hunde angepasst werden und muss die Halterin oder der Halter dafür sorgen, dass der Maulkorb weder scheuert noch den Hund am Hecheln, Schnüffeln oder an der Wasseraufnahme hindert. Das «Maulband», eine sogenannte Maulschlaufe, welches die Beschwerdeführerin offenbar einsetzt (vgl. act. 10 S. 4 f.), dürfte diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllen, da es nur für den kurzfristigen Einsatz gedacht ist; es ist zu eng für den Hund und hindert ihn daran zu hecheln, zu fressen und zu trinken (vgl. Brenda Aloff, Der aggressive Hund, 2011, S. 200). Auch die Beschwerdeführerin ist sich darüber im Klaren, dass ein Maulband nach längerer Zeit stört, da ihr schwarzhaariger Hund rasch überhitzt und mit einem Maulband nicht stark hecheln kann (vgl. act. 10 S. 4 f.). 7.2.3 Die Vorinstanz hat weiter auch die Anordnung des VeD, mit B.________ eine Verhaltenstherapie unter fachkundiger Anleitung zu besuchen, zu Recht als verhältnismässig beurteilt. Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich stark für das Wohlergehen ihres Hundes einsetzt und dessen Bedürfnissen Rechnung trägt (vorne E. 6). Gleichwohl steht ausser Frage, dass B.________ aufgrund seiner problematischen Vorgeschichte weiterhin erhebliche Verhaltensdefizite aufweist; selbst die Beschwerdeführerin spricht von einem schwer traumatisierten Hund (vgl. Beschwerde S. 28 f.). Vom früheren Verhaltenstraining hat B.________ profitiert und die damals erzielten Fortschritte führten dazu, dass die im Juli 2018 verfügten Massnahmen des VeD aufgehoben werden konnten (vgl. vorne E. 4.6). Eine Fortsetzung des Trainings ist damit nicht aussichtslos und mit Blick auf die neueren Vorkommnisse angezeigt. Sie soll letztlich auch zu einem Verhalten führen, welches die Maulkorb- und Leinenpflicht entbehrlich macht. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anordnungen des VeD zu Recht bestätigt hat. Von Willkür kann keine Rede sein («Rechtsbegehren 11b»; Beschwerde S. 32, 44, 49, 50). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 4.5), handelt es sich bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, den verfügten Massnahmen um Dauerverfügungen, welche bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden können. Es steht der Beschwerdeführerin frei, eine Lockerung oder Aufhebung der Massnahmen zu beantragen, wenn die Therapie erfolgreich verläuft und das Verhalten ihres Hundes dies zulässt. 8. Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2 f.). 9. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2022, Nr. 100.2021.5U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern - Eidgenössisches Departement des Innern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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