100.2021.46U STN/REC/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Januar 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Januar 2021; 2019.POMGS.534)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1969), Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. März 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 9. Juni 1995 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg; wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch seine vorläufige Aufnahme an. Am 8. Juni 1999 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung), die in der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt bis am 3. Juli 2018. A.________ ist Vater dreier Kinder aus einer 2015 geschiedenen Ehe mit einer Landsfrau. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP, heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ infolge andauernder Sozialhilfeabhängigkeit und Nichteinhaltens von Bedingungen und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. August 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Januar 2021 insoweit gut, als sie A.________ im Verfahren vor dem MIDI seinen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt beiordnete. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 8. März 2021. Zudem gewährte sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 15. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventuell sei der MIDI anzuweisen, dem SEM einen Antrag um vorläufige Aufnahme zu unterbreiten «und nach Zustimmung durch das SEM die vorläufige Aufnahme zu erteilen». In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Der Abteilungspräsident hat mit Verfügung vom 17. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Am 3. März 2021 hat A.________ ein Schreiben seines behandelnden Arztes zu den Akten gegeben. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 29. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Replik vom 23. April 2021 hat A.________ an seinen Anträgen festgehalten und weitere Unterlagen eingereicht. Am 17. Dezember 2021 hat der MIDI einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) … vom 9. Dezember 2021 eingereicht. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hat A.________ mit Schreiben vom 14. Januar 2022 Gebrauch gemacht, wogegen die SID auf weitere Ausführungen verzichtet hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Eventualbegehren betreffend vorläufige Aufnahme hinten E. 9.1). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet (Gewährung rechtliches Gehör; Akten MIDI pag. 403 ff.), weswegen materiell das alte Recht anwendbar bleibt (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437]; Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). Soweit die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der Beschwerdeführer wurde am … 1969 in der Ostprovinz Sri Lankas geboren (vgl. Akten MIDI pag. 11; Akten SID 7A1 Beilage 10). Am 13. März 1990 reiste er in die Schweiz ein. Am 14. Juli 1995 wurde sein Asylgesuch abgewiesen, er aus der Schweiz weggewiesen, indes wegen Unmöglichkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen (Akten SID 7A1 Beilage 10). Am 8. Juni 1999 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung), womit die vorläufige Aufnahme erlosch (Art. 84 Abs. 4 AIG). Die Bewilligung wurde letztmals bis zum 3. Juli 2018 verlängert (Akten MIDI pag. 23 f., 229, 332 ff.). Am 23. März 2000 heiratete der Beschwerdeführer in Indien eine Landsfrau (Jg. 1981; Akten MIDI pag. 122 f.). Diese reiste im Oktober 2001 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 26; Beschwerde S. 4). Am … 2004, am … 2008 und am … 2011 kamen die drei gemeinsamen Kinder B.________, C.________ und D.________ zur Welt (Akten MIDI pag. 162 f.). Sie verfügen ebenfalls über Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Beschwerde S. 12). Die Ehe wurde am 4. Dezember 2015 geschieden. Die Kinder blieben unter der Obhut der Mutter, das Sorgerecht wurde beiden Elternteilen übertragen (Akten MIDI pag. 271, 279, 354). Nachdem der MIDI den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit ermahnt hatte (Akten MIDI pag. 20 f.), knüpfte er im Jahr 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen nach Art. 33 Abs. 2 AIG (Akten MIDI pag. 188 f., 224 ff.). Wegen teilweisen Nichterfüllens dieser Bedingungen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2017 ausländerrechtlich verwarnt (Akten MIDI pag. 332 ff.). Am 15. Juli 2019 verfügte der MIDI die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (Akten MIDI pag. 439 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer bezog vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2009 und seit 1. März 2011 – teilweise zusammen mit seiner Familie und zum Teil ergänzend zum Einkommen oder zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung – von der Gemeinde E.________ Sozialhilfe (Akten MIDI pag. 368). Die Nettounterstützungssumme betrug im Juli 2019 Fr. 490'467.-- (Akten MIDI
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, pag. 105, 534). Der Sozialhilfebezug dauert bis heute an (vgl. Beschwerde S. 4). 3.3 Zur beruflichen Situation und Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes aktenkundig: Zu Beginn seines Aufenthalts von 1990 bis 2001 ging er einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und vermochte damit seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (Akten MIDI pag. 175, 178 f.). Anschliessend hatte er bis 2003 verschiedene Teilzeitanstellungen inne und war daraufhin erwerbslos (Akten MIDI pag. 175, 180). Zwischen September 2005 und Juli 2006 war der Beschwerdeführer erneut mit einem Teilzeitpensum angestellt (vgl. Akten MIDI pag. 36 f., 70, 78) und ging kurz darauf von April 2007 bis August 2011 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach (Akten MIDI pag. 114, 177). In der Folge war er nur noch zeitweise und mit jeweils (sehr) tiefem Beschäftigungsgrad erwerbstätig (Akten MIDI pag. 141 f., 176, 198). Seit dem 1. Oktober 2016 ist der Beschwerdeführer als Aushilfskraft im …team der … Kirche in E.________ mit einem Beschäftigungsgrad von zwei bis drei (gemäss Arbeitsvertrag) bzw. vier Stunden (gemäss Bestätigung Arbeitgeberin) pro Woche im Stundenlohn angestellt (Akten MIDI pag. 290 f., 307; Beschwerdebeilage [BB] 5). 3.4 Der Beschwerdeführer hatte gemäss dem Sozialdienst ab 2002/03 mit gesundheitlichen Probleme zu kämpfen und musste wegen eines Rückenleidens behandelt werden (Akten MIDI pag. 58). Im Januar 2015 berichtete der Hausarzt, dass der Beschwerdeführer an Schmerzzuständen im Bereich des Rückens und der Beine leide, die bisher nicht sicher diagnostiziert werden konnten und als chronische Schmerzstörung mit funktioneller Gangstörung bzw. als funktionelles lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom beurteilt wurden (Akten MIDI pag. 241). Behandelt wurde der Beschwerdeführer ab 2017 mehrere Male in der psychosomatischen Tagesklinik und im Ambulatorium Psychosomatik des …spitals (Akten MIDI pag. 385, 389 ff., 434). Zudem befand er sich in wöchentlicher physiotherapeutischer Behandlung (vgl. BB 4), wobei unklar ist, ob diese heute noch andauert. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 äusserte der behandelnde Internist und Rheumatologe die Vermutung, dass der Beschwerdeführer an einer schwer fassbaren psychiatrischen Erkrankung leide. Er «schliesse eine depressive oder gar psychotische Erkrankung nicht völlig aus»; bislang wolle sich der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, schwerdeführer jedoch psychiatrisch weder beraten noch behandeln lassen (vgl. BB 8). Die KESB hat den Beschwerdeführer wiederholt angewiesen, eine psychotherapeutische Einzeltherapie zu besuchen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er dieser Weisung nachgekommen ist (vgl. Akten SID 7A1 Beilage 14; vgl. E. 3.5 hiernach). Zur Arbeitsfähigkeit ist Folgendes aktenkundig: Das im April 2002 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um eine Invalidenrente wies die IV-Stelle Bern am 15. März 2004 ab, da sie lediglich einen Invaliditätsgrad von 10 % feststellte. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte, rückenschonende Tätigkeit in Wechselhaltung zu 100 % zumutbar (Akten MIDI pag. 61 f.). Sein Hausarzt bescheinigte ihm im November 2005 sowie im Januar und Oktober 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit; längerfristig könne mit einer gesteigerten Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Akten MIDI pag. 74 ff.). Vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer nur für eine Woche im Jahr 2006 (Akten MIDI pag. 77), während knapp zwei Wochen im Frühjahr 2013 (Akten MIDI pag. 203), für knapp acht Monate Ende 2013 (vgl. Akten MIDI pag. 204 ff.), für rund fünf Wochen anfangs 2014 (vgl. Akten MIDI pag. 212) sowie für rund zwölf Wochen im Jahr 2016 (Akten MIDI pag. 312 ff.) attestiert. Zwischen 2015 und 2017 hielt der Hausarzt wiederholt fest, dass der Beschwerdeführer einer Teilzeitbeschäftigung von anfangs 20 bis 30 % nachgehen könnte und einer Steigerung bis zu 50 % «nichts im Wege [stehe]» (Akten MIDI pag. 240 f., 275, 331). Gemäss Bericht des Bereichs Psychosomatische Medizin des …spitals vom 29. Mai 2019 ist dem Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle im ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar (Akten MIDI pag. 434). 3.5 Zur familiären Situation ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 Nach einer ersten Trennung der Ehegatten im März 2005 (vgl. Akten MIDI pag. 31 f.) trennten sie sich im Mai 2012 erneut. Das Zivilgericht stellte daraufhin die drei gemeinsamen Kinder unter die Obhut der Kindsmutter und ordnete für jedes Kind eine Beistandschaft gemäss aArt. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in der bis zum 30. Juni 2014 gültigen Fassung (AS 1977 S. 237) zur Überwachung des persönlichen Verkehrs an (Akten MIDI pag. 146 ff.). Im August 2012 erweiterte die Vormundschaftskommission E.________ die Beistandschaft gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, aArt. 308 Abs. 1-3 ZGB (Akten MIDI pag. 163, 349). Am 4. Dezember 2015 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder blieben unter der Obhut der Kindsmutter, das Sorgerecht wurde beiden Elternteilen übertragen (Akten MIDI pag. 271, 279, 354). Im April 2017 ordnete die KESB … unter anderem eine beistandschaftliche Kindsvertretung gemäss Art. 314abis ZGB an (Akten MIDI pag. 350). 3.5.2 Wegen psychischer Probleme der Kindsmutter wies die KESB … dem Beschwerdeführer im November 2017 vorsorglich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder zu, verbunden mit der Anordnung, dass sich dieser einer erwachsenenpsychiatrischen Risikoeinschätzung zu unterziehen habe (Akten MIDI pag. 349 ff.). Nach einer Gefährdungsmeldung (Akten MIDI pag. 362 f.) wurde den Eltern im März 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich und im August 2018 definitiv entzogen. Die Kinder wurden auf unbestimmte Zeit in einer Institution untergebracht und das Besuchsrecht stark eingeschränkt (drei bis sechs Stunden pro Woche in Begleitung von Fachpersonen). Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, eine Therapie zur Thematik Gewalt und Erziehung und eine psychotherapeutische Einzeltherapie in Anspruch zu nehmen (Akten MIDI pag. 393 ff.). Ab Februar 2019 verfügte der Beschwerdeführer über ein begleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage am Samstag oder Sonntag jeweils für acht Stunden, wobei der ältesten Tochter die Besuche freigestellt wurden (Akten SID 7A1 Beilage 12). 3.5.3 Im April 2020 hob die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über die älteste Tochter auf. Da der Beschwerdeführer den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Anti-Gewalt- Trainings nicht erbracht und weitere Weisungen nicht erfüllt hatte, prüfte sie keine Ausweitung seines Besuchsrechts (Akten SID 7A1 Beilage 12). Mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 stellte die KESB auch die jüngste Tochter wieder unter die Obhut der Kindsmutter, der Sohn befindet sich weiterhin in der Institution. Zusätzlich hob sie die Besuchsbegleitung für den Beschwerdeführer auf. Die Anträge des Beschwerdeführers, ihm die alleinige elterliche Obhut über seinen Sohn zu übertragen bzw. ihm das praxisübliche Kontaktrecht zu den zwei jüngsten Kindern zu gewähren, wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, ein Lernprogramm zu Gewalt und Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, ziehung zu absolvieren und eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen (vgl. act. 14A). Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers besteht heute weiterhin in zweiwöchigen (unbegleiteten) Treffen am Samstag oder Sonntag jeweils für acht Stunden (vgl. Akten SID 7A1 Beilage 12; BB 3; act. 14A). 3.6 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht wiederholt aufgefallen (vgl. Akten MIDI pag. 168 f.): – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 13. April 2004: Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 500.--; – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 21. Mai 2007: Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 1'000.--; – Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2011: Verurteilung wegen mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.--; – Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. August 2012: Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 400.-- (Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe vom 15.12.2011). In den Akten befinden sich weitere Polizeiberichte, die Vorfälle häuslicher Gewalt gegenüber der Exfrau (Drohung und Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung) in den Jahren 2005, 2008 und 2014 zum Gegenstand haben (vgl. Akten MIDI pag. 38 ff., 88 ff., 104, 230 ff.). Soweit aktenkundig wurden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, die Verfahren jedoch eingestellt bzw. führten nicht zu einer Verurteilung (vgl. auch Akten MIDI pag. 277 f.). Der Beschwerdeführer wurde am 27. März 2018 wegen wiederholter Tätlichkeiten gegenüber seinen Kindern angezeigt (Akten MIDI pag. 362 f.). Das daraufhin wegen Verletzung der Erziehungspflicht (Art. 219 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) eingeleitete Strafverfahren (Akten MIDI pag. 401) wurde am 18. Juli 2018 wegen Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) eingestellt (Akten SID 7A1 Beilage 11). 4. 4.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.1). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2020 S. 443 E. 4.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 4.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde ausschliesslich auf Ermessensbasis bewilligt und verlängert (Härtefallbewilligung; Akten MIDI pag. 23 ff., 229). Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf das Recht auf Familien- und Privatleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Er verweist in diesem Zusammenhang einer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, seits auf seine fast 30-jährige Anwesenheit in der Schweiz und andererseits auf die Beziehung zu seinen drei hier anwesenheitsberechtigten Kindern (Beschwerde S. 12 ff.). Das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann durch eine Entfernungsmassnahme verletzt werden, wenn die wegzuweisende Person in der Schweiz besonders intensive Beziehungen hat, die über eine normale Integration beruflicher oder gesellschaftlicher Natur hinausgehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.3, 2C_821/2021 vom 1.11.2022 E. 2.1.2 f.; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Es ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer hält sich seit über 20 Jahren in der Schweiz auf (vgl. hinten E. 7.1), womit von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen ist und es grundsätzlich besonderer Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung bedarf. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV können zudem verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und nahen Verwandten mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Entfernungsmassnahme vereitelt wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 144 I 91 E. 4.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4, je mit Hinweisen; VGE 2019/387 vom 17.6.2020 [bestätigt durch BGer 2C_609/2020 vom 1.2.2021] E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei noch minderjährigen in der Schweiz geborenen und aufenthaltsberechtigten Kindern (Jg. 2008 und 2011), die mutmasslich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, womit die familiären Beziehungen zu diesen Kindern vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfasst werden (die älteste Tochter ist volljährig). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung kann indes selbst bei Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligungsverlängerung zulässig sein, sofern ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund vorliegt und sich die Massnahme im Rahmen der Rechtskontrolle als verhältnismässig erweist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, (vgl. etwa BVR 2011 S. 289 E. 4; VGE 2019/387 vom 17.6.2020 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_609/2020 vom 1.2.2021]; hinten E. 5). 4.3 Ein Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung bzw. deren Nichtverlängerung fallen grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 E. 3.2, 2C_953/2018 vom 23.1.2019 E. 3.1; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1; VGE 2020/36 vom 13.4.2021 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_412/2021 vom 18.5.2021]). Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gegeben ist, wird objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob die Fürsorgeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_370/2021 vom 28.12.2021 E. 3.4, 2C_525/2020 vom 7.10.2020 E. 3.3.4, 2C_9/2020 vom 29.6.2020 E. 4.3.4). 4.4 Der Beschwerdeführer hat vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2009 und seit 1. März 2011 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 490'467.-- (Stand: 17.7.2019) bezogen. Angesichts der fortbestehenden Unterstützungsbedürftigkeit dürfte sich der Betrag bis heute noch wesentlich erhöht haben (vgl. vorne E. 3.2). Die bezogenen Sozialhilfeleistungen sind beträchtlich und erreichen die für den Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG massgebliche Schwelle (vgl. dazu BGer 2C_515/2016 vom 22.8.2017 E. 3.1, 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.1.3 [Widerruf Niederlassungsbewilligung]; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 4.2). Seit Oktober 2016 ist der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, schwerdeführer im Stundenlohn für zwei bis drei Stunden (gemäss Arbeitsvertrag) bzw. vier Stunden (gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin) pro Woche (vgl. vorne E. 3.3) angestellt, was einem Pensum von weniger als 10 % entspricht. Seinen Lebensunterhalt kann er damit nicht finanzieren (vgl. auch Beschwerde S. 4). Dass er seinen Beschäftigungsgrad, wie behauptet, in der Zwischenzeit auf 20 Wochenstunden erhöhen konnte (vgl. Beschwerde S. 4, 8), belegt er nicht. Trotz ausländerrechtlicher Verwarnung (vgl. vorne E. 3.1) sind seit mehreren Jahren keine Stellenbemühungen mehr aktenkundig; die letzten Stellenbemühungen datieren aus dem Jahr 2016 (Akten MIDI pag. 317 ff.). Im Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde keine neue Stelle suchen (vgl. Akten MIDI pag. 398). Eine positive Zukunftsprognose lässt sich vor diesem Hintergrund nicht stellen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG, was er auch nicht bestreitet. 5. Umstritten ist die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. – Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds wie dargelegt nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; jünger etwa BGer 2C_367/2021 vom 30.9.2021 E. 3.1 [betrifft VGE 2020/109 vom 30.3.2021], 2C_786/2018 vom 27.5.2019 E. 3.3 [je für Widerruf Niederlassungsbewilligung], 2C_291/2019 vom 9.8.2019 E. 3.2 [Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung wegen Widerrufsgrund]; BVR 2015 S. 391 E. 4.1; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 5). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung zusätzlich die Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 5). Im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die in Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG positivgesetzlich verankerten öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG sind nach der Rechtsprechung für die Beurteilung namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. BGer 2C_370/2021 vom 28.12.2021 E. 3.3, 2C_9/2020 vom 29.6.2020 E. 4.3.3). 6. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich Folgendes: 6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während Jahren und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 3.2, 4.4). Mit Blick auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses ist zu unterscheiden, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (BGer 2C_13/2019 vom 31.10.2019 E. 4.2.1, 2C_23/2018 vom 11.3.2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 3.2.1 [Widerruf Niederlassungsbewilligung], betrifft VGE 2019/224 vom 14.7.2021). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner massiven chronischen Schmerz- und Gangstörung seit längerer Zeit daran gehindert, einer Arbeitsstelle nachzugehen (Beschwerde S. 8). Vollständig krankgeschrieben war der Beschwerdeführer in Anbetracht der langjährigen So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, zialhilfeabhängigkeit jedoch nur für verhältnismässig kurze Zeit (vgl. vorne E. 3.4). Aus der breit dokumentierten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ab April 2003 ergibt sich jedenfalls keine vollumfängliche und durchgehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorne E. 3.4). So anerkannte die IV im März 2004 lediglich einen Invaliditätsgrad von 10 % und erachtete eine leichte, rückenschonende Tätigkeit in Wechselhaltung zu 100 % als zumutbar (vgl. vorne E. 3.4; vgl. Akten MIDI pag. 61). Sein Hausarzt attestierte dem Beschwerdeführer zwischen 2005 und 2017 mehrmals eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorne E. 3.4) und stellte 2015 fest, dass sich an den Beschwerden seit Anmeldung bei der IV im 2002 nichts geändert habe (Akten MIDI pag. 241). Dass der Beschwerdeführer nach attestierter teilweiser Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2005/06 ab April 2007 während mehrerer Jahre einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, legt nahe, dass sich sein Zustand teilweise sogar gebessert hatte (vgl. vorne E. 3.3 f.). Gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen und Erkenntnisse aus dem IV-Verfahren wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich um eine geeignete (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu einem Pensum von mindestens 50 % zu bemühen. Auch aus dem Arztbericht des Bereichs Psychosomatische Medizin des ...spitals vom 29. Mai 2019 ergibt sich nichts anderes. Es liegen keine aktuellen Berichte vor, die den früheren Einschätzungen widersprechen bzw. aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer nicht mindestens eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich und zumutbar wäre (vgl. vorne E. 3.4). Bereits insofern trifft ihn ein gewisses Verschulden an seiner Sozialhilfebedürftigkeit (vgl. BGer 2C_679/2019 vom 23.12.2019 E. 6.4.1, 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 4.5.2). 6.3 Anders als der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 8), hat ihm der Sozialdienst Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung geboten. So konnte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Probeeinsatz im Kompetenzzentrum Arbeit leisten. Diesen führte er allerdings nicht weiter, obwohl er unter Rücksichtnahme auf seine körperlichen Einschränkungen in verschiedene Arbeitsbereiche Einblick nehmen konnte (Akten MIDI pag. 259 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass ein weiterer Einsatz im Jahr 2016 wegen einer spontanen Reise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka abgesagt werden musste (Akten MIDI pag. 279 f.). Während des Zusammenlebens mit den Kindern lehnte der Beschwerdeführer eine weitere Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, sammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum ab (vgl. Akten MIDI pag. 366 f.). Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er seit Oktober 2016 einer Teilzeitanstellung nachgeht. Sein Pensum beträgt jedoch weniger als 10 % (vgl. vorne E. 3.3, 4.4). Trotz ausländerrechtlicher Ermahnung und Verwarnung verbesserte der Beschwerdeführer seine Erwerbssituation nicht (vgl. vorne E. 3.1, 4.4). Da bereits damals zahlreiche Arztzeugnisse eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierten (vgl. vorne E. 3.4), war ihm bewusst, dass er trotz eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sein Pensum erhöhen musste. Dennoch suchte er nach 2016 – soweit aktenkundig – keine neuen Arbeitsstellen und teilte dies den Behörden im Jahr 2018 auch mit (vgl. vorne E. 4.4). Soweit er vorbringt, die Stellensuche sei aufgrund seines fehlenden gefestigten Aufenthalts und mangelnder «optimaler» Deutsch-, Französisch- oder Englischkenntnisse erschwert gewesen (Beschwerde S. 10), ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich diese Umstände grösstenteils selber zuzuschreiben hat. Während seines faktisch über 30-jährigen Aufenthalts hätte er sich um bessere Sprachkenntnisse und einen gefestigteren Aufenthaltsstatus bemühen können. Wohl mögen heute das fortgeschrittene Alter und die verminderte Leistungsfähigkeit die Stellensuche erschweren. Insgesamt rechtfertigen diese Umstände jedoch nicht die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahre nur ungenügend um eine neue (Teilzeit-)Arbeitsstelle bemühte, obwohl eine Erhöhung des Stellenpensums möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 6.2 hiervor). Dass er die Aufträge des Sozialdiensts meistens erledigte, ändert nichts an dieser Einschätzung (Akten MIDI pag. 173, 237, 534; Beschwerde S. 10). Denn der Entzug der Bewilligung kann auch dann verhältnismässig sein, wenn die Betroffenen ihrer Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen sind. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab (vgl. BGer 2C_83/2018 vom 1.2.2019 E. 4.2.3; VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 7.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022]). 6.4 Nach dem Gesagten lässt sich im Ergebnis mit der Vorinstanz die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers – über die ganze Bezugsperiode betrachtet – nicht allein oder hauptsächlich mit dessen gesundheitlicher Situation erklären oder rechtfertigen. Insoweit hat er den andauernden Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbst zu vertreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, 6.5 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht wiederholt aufgefallen (vorne E. 3.6). Auch wenn die Straftaten teilweise lange zurückliegen bzw. bereits aus dem Strafregister entfernt sind (vgl. Art. 369 StGB), ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 f.) sein Verhalten einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und sind strafrechtlich relevante Verurteilungen auch nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens miteinzubeziehen (vgl. BGer 2C_255/2021 vom 2.8.2021 E. 4.3, 2C_861/2018 vom 21.10.2019 E. 3.2, 2C_477/2008 vom 24.2.2009 E. 3.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1; VGE 2019/303 vom 17.12.2021 E. 5.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_133/2022 vom 24.6.2022]). Die Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2004 und 2007 fallen dennoch wenig ins Gewicht, da sie über 15 Jahre zurückliegen. Seit 2011 kam es allerdings wiederholt zu Vorfällen häuslicher Gewalt gegenüber seiner Exfrau wie auch seinen Kindern (vgl. vorne E. 3.6). Auch das eingestellte Verfahren wegen Verletzung der Erziehungspflicht ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Denn die Einstellung erfolgte gestützt auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung), da der Beschuldigte den Normbruch anerkannt hatte, sein Verhalten bedauerte und sich verpflichtete, sich bezüglich der Gewaltproblematik und seiner Erziehungskompetenzen beraten bzw. therapieren zu lassen. Dadurch sollte eine weitere Belastung der Kinder vermieden werden (vgl. Akten SID 7A1 Beilage 11). Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt insgesamt auf, dass es ihm trotz langjährigen Aufenthalts in der Schweiz schwerfällt, traditionelle Wertehaltungen und Muster abzulegen und sich der schweizerischen Rechtsordnung anzupassen. Dies verleiht dem Fernhalteinteressen zusätzliches Gewicht. 6.6 Insgesamt ist der Vorinstanz zu folgen und aufgrund der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit im Ergebnis von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. 7. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 7.1 Der Beschwerdeführer reiste 1990 in die Schweiz ein, ihm wurde am 14. Juli 1995 die vorläufige Aufnahme gewährt und später eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. vorne E 3.1). Der Aufenthalt als erfolgloser Asylbewerber ist für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht massgebend und der Zeit, welche er kraft aufschiebender Wirkung der gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rechtsmittel hier verbringt (seit Juli 2019), kann kein besonderes Gewicht beigemessen werden (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.1). Dennoch ist von einer sehr langen Aufenthaltsdauer auszugehen, was bei der Bewertung der privaten Interessen ins Gewicht fällt. 7.2 Allerdings ist die Integration des Beschwerdeführers insgesamt mangelhaft: 7.2.1 Seine beruflich-wirtschaftliche Integration ist nicht erfolgreich verlaufen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz war der Beschwerdeführer immer wieder arbeitslos oder lediglich zu einem tiefen Teilzeitpensum angestellt. Ein Vollzeitpensum übte er lediglich zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz und zwischen 2007 und 2011 aus. Seit 2016 arbeitet er zu einem Pensum von weniger als 10 % (vgl. vorne E. 3.3, 4.4). Der Umstand, dass er weder Betreibungen noch Verlustscheine hat (Beschwerde S. 10), ist grundsätzlich anzuerkennen; von entscheidender Bedeutung ist dies aber nicht, denn darin liegt keine besondere Integrationsleistung (vgl. VGE 2015/262 vom 10.4.2017 E. 4.2.1). 7.2.2 Gegen eine erfolgreiche Integration sprechen sodann seine wiederholte Straffälligkeit und insbesondere die mehrfachen Vorfälle häuslicher Gewalt gegenüber seiner Exfrau und seinen Kindern. Entgegen seiner Ansicht sind bei einer Gesamtbetrachtung auch länger zurückliegende Straftaten zu berücksichtigen, sogar wenn diese im Strafregister heute nicht mehr eingetragen sind (vgl. oben E. 3.6, 6.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, 7.2.3 In sozialer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass er über viele Kontakte in der Kirchgemeinde verfüge (Beschwerde S. 13), was er aber nicht belegt. Aufgrund der Mitwirkungspflicht wäre es an ihm gelegen, allfällige soziale Kontakte konkret darzutun und sachdienlich nachzuweisen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3; VGE 2019/255 vom 17.12.2019 E. 4.8). Der Bericht des Sozialdiensts im Jahr 2014 lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sich hauptsächlich im angestammten Kulturkreis bewegt (vgl. Akten MIDI pag. 174). Mangels Substanziierung kann nicht von einer der Aufenthaltsdauer entsprechenden Verankerung in der hiesigen Gesellschaft oder weiteren vertieften sozialen Bindungen zu hier ansässigen Personen ausserhalb seiner Kernfamilie ausgegangen werden, deren Abbruch den Beschwerdeführer empfindlich treffen würde. Gestützt auf den Bericht des Sozialdiensts und den besuchten Deutschkurs 2019 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Akten MIDI pag. 174, Akten SID 7A1 Beilage 7). Darüber hinausgehende Kenntnisse sind nicht belegt. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass seine Deutschkenntnisse nicht «optimal» seien (Beschwerde S. 10). Sollte er seine Sprachkenntnisse bis heute verbessert haben, stellte dies gemessen an seiner Aufenthaltsdauer keine besondere Integrationsleistung dar. Insgesamt kann mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.1) nicht von einer gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. 7.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Rückkehr nach Sri Lanka ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis 21-jährig im Heimatland gelebt hat; dort ist er aufgewachsen und wurde er sozialisiert (vgl. vorne E. 3.1). Zudem besteht sein soziales Umfeld in der Schweiz vor allem aus Personen aus seinem Kulturkreis (vgl. vorne E. 7.2.3). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er mit der Sprache, Kultur und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor vertraut ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne in Sri Lanka auf kein soziales Netz zurückgreifen (vgl. Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, S. 13). Bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 gab er an, dass seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern in Sri Lanka lebten (vgl. Akten SID 7A1 Beilage 10). Seit 1990 ist nur ein Besuch in seinem Heimatland erstellt. So reiste er 2016 für die Beerdigung seines Vaters nach Sri Lanka. Gemäss eigenen Angaben musste er damals aus Furcht vor Verfolgung immer wieder seinen Standort wechseln, wobei ihm «verschiedene Verwandte und Bekannte» zeitweilig Zuflucht boten (Akten SID pag. 57). Um welche Verwandte und Bekannte es sich handelte, präzisierte er nicht. Es ist nicht aktenkundig, ob seine Mutter und seine Geschwister sich auch heute noch in Sri Lanka aufhalten und ob der Beschwerdeführer Kontakt zu ihnen pflegt. Es ist mithin fraglich, ob er im heutigen Zeitpunkt noch über familiäre Kontakte in seiner Heimat verfügt. Indes wäre es ihm grundsätzlich möglich, sich in Sri Lanka ein neues soziales Umfeld aufzubauen. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer beruflich nicht Fuss fassen können. Eine abgeschlossene Berufsausbildung kann er nicht vorweisen. Zudem leidet er bereits seit längerer Zeit unter körperlichen Beschwerden, wobei es ihm möglich wäre, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. vorne E. 6.1 ff.). Insgesamt dürfte es ihm mutmasslich schwer fallen, einen Arbeitsplatz in der sri-lankischen Wirtschaft zu finden. Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein gänzlich unüberwindbares Hindernis. 7.4 In familiärer Hinsicht steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen zwei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kindern zur Diskussion. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat zwei minderjährige Kinder im Alter von knapp 15 (C.________) und 11 (D.________) Jahren, die über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen. Die älteste Tochter (B.________, Jg. 2004) ist mittlerweile volljährig. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Trennung von seinen Kindern verletze sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Im Rahmen des gerichtsüblichen Besuchsrechts habe er eine gute, stabile Beziehung zu seinen Kindern aufgebaut und sei ihre einzige Bezugsperson. Es sei daher nicht haltbar, die Beziehung in Zukunft nur mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen (vgl. Beschwerde S. 13 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, 7.4.2 Die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind kann trotz des Sorgerechts unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3; BGer 2C_652/2020 vom 20.1.2021 E. 7.4.2, 2C_76/2017 vom 1.5.2017 E. 4.1, 2C_810/2016 vom 21.3.2017 E. 5.3; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 7.3.1, 2018/178 vom 3.12.2018 E. 4.3). Ein Recht auf Aufenthalt des nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteils, der schon bisher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann sich hingegen ergeben, wenn eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht und (3) diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sofern (4) die ausreisepflichtige Person sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.2, 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.2 und 2.5; BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 3.2; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 7.3.1). 7.4.3 Das Kontaktrecht des Beschwerdeführers besteht seit Dezember 2021 in unbegleiteten zweiwöchentlichen Besuchen am Samstag oder Sonntag jeweils für acht Stunden (vgl. vorne E. 3.5.3), nachdem es bis Februar 2019 stärker eingeschränkt war. Inwiefern das Besuchsrecht mittlerweile erweitert wurde, wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerde S. 9), ist nicht belegt. Der Besuchsplan Dezember 2020 bis Februar 2021 sieht jedenfalls nur eintägige Besuche alle zwei Wochen vor (vgl. BB 3). Auch wenn der Beschwerdeführer die Kontakte zu seinen Kindern faktisch wahrnimmt, erreicht das heute geltende Besuchsrecht nicht den Umfang dessen, was als «üblich» gilt (vgl. zum Umfang etwa BGE 144 I 91 E. 5.2.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 139 I 315 E. 3.1; BGer 2C_547/2014 vom 5.1.2015 Bst. A.b und E. 3.3). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern ist nicht unbelastet (vgl. vorne E. 3.5). Im Rahmen des im Juli 2018 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens erhärtete sich der Verdacht, dass er seine Kinder geschlagen bzw. ihnen mit Schlägen gedroht hatte, um sie zu erziehen (vgl. vorne E. 3.6; Akten SID 7A1 Beilage 11). Aufgrund dieser Vorfälle wurden die Kinder im März 2018 fremdplatziert. Zwar stellte die Beiständin der Kinder im Bericht vom 18. Dezember 2018 fest, dass die Besuche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, beim Beschwerdeführer unproblematisch verliefen (Akten MIDI pag. 522). Gemäss Bericht vom 13. Dezember 2018 der Familienbegleitung ist trotz schwieriger Geschichte zwischen Vater und Kindern ein gegenseitiges Vertrauen vorhanden. In Konfliktsituationen sei eine «Verhärtung im Zusammensein» sicht- und spürbar, die sich aber jeweils wieder auflöse (Akten MIDI pag. 520). Ein praxisübliches Kontaktrecht zu den beiden jüngeren Kindern besteht bis heute nicht, auch wenn die Besuche immerhin unbegleitet stattfinden dürfen (vorne E. 3.5.3). Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass sich die Beziehung/Bindung zu den Kindern massgeblich vertieft hat. Aus den dargelegten Gründen kann nicht auf eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern geschlossen werden (vgl. für eine solche Konstellation etwa VGE 2020/36 vom 13.4.2021 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer leistet auch keine Unterhaltsbeiträge oder sonstigen Naturalleistungen, womit auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine enge Beziehung zu seinen Kindern vorliegt. Aufgrund der langjährigen, erheblichen und mitverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Beschwerdeführer auch kein tadelloses Verhalten attestiert werden, zumal eine Besserung nicht absehbar ist (vorne E. 4.4; vgl. BGer 2C_525/2020 vom 7.10.2020 E. 5.3, 2C_870/2018 vom 13.5.2019 E. 4.3). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung die Kriterien nicht, welche ihm gestützt auf die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu vermitteln vermöchten. In Bezug auf die älteste (volljährige) Tochter des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weswegen diese Beziehung nicht im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV liegt (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1). 7.4.4 Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers würden die Kinder bei der Mutter in der Schweiz bleiben. Die Vater-Kinder-Beziehung könnte von Sri Lanka aus nur noch beschränkt gelebt werden. Dies würde den Beschwerdeführer und die jüngeren Kinder mutmasslich hart treffen. Was den Beschwerdeführer selber angeht, hat er sich entgegenhalten zu lassen, dass er sich trotz seiner Verantwortung als Vater nicht zumindest teilweise von der Sozialhilfeabhängigkeit hat lösen können. Zudem ist er gegenüber seinen Kindern und seiner Exfrau wiederholt tätlich geworden (vgl. vorne E. 3.6, 6.5). In diesem Sinne muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, wenig zur Verbesserung der problematischen familiären Situation unternommen zu haben. Es scheint ihm schwer zu fallen, die Entscheidungen der Behörden in Bezug auf seine Kinder zu akzeptieren (vgl. Akten MIDI pag. 327 f., 522). Er zeigt auch keinen Antrieb, sein Verhalten ändern zu wollen. So hat er bis heute den (angeordneten) Besuch einer Einzeltherapie oder eines Anti-Gewalt-Kurses nicht nachgewiesen (vgl. vorne E. 3.4, 3.5.2 f.), obschon dies die Chancen auf ein erweitertes Besuchsrecht erhöht hätte (vgl. Akten SID 7A1 Beilage 12). Sein eigenes Interesse, nicht von seinen Kindern getrennt zu werden, ist in diesem Sinn zu relativieren. Trotz der belasteten familiären Situation hätte die Trennung von ihrem Vater für die jüngeren Kinder zweifelsfrei erhebliche Konsequenzen. Indes lebten sie seit der Trennung der Eltern im Jahre 2012 bzw. 2013 – soweit aktenkundig – nur zwischen September 2017 und März 2018 mit dem Beschwerdeführer zusammen. Während des nachfolgenden Heimaufenthalts war sein Besuchsrecht ebenfalls nicht grosszügig (vgl. vorne E. 3.5.2). Mittlerweile wohnt die jüngste Tochter (zusammen mit ihrer volljährigen Schwester) wieder bei der Kindsmutter. Der Sohn befindet sich weiterhin im Kinderheim, die Kindsmutter verfügt aber über ein grosszügigeres Besuchsrecht als der Beschwerdeführer (vgl. Akten SID 7A1 Beilage 12). Damit trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei die einzige Bezugsperson der Kinder (vgl. Beschwerde S. 13 f.), nicht zu. Trotz Ausreise des Beschwerdeführers könnten die Kinder in ihrer gewohnten Umgebung wohnen bleiben. Aufgrund ihres bereits jugendlichen Alters ist davon auszugehen, dass sie den Kontakt zu ihrem Vater, wenn auch in beschränktem Umfang, über die Distanz mittels der üblichen Kommunikationsmittel problemlos pflegen könnten, allenfalls auch im Rahmen von Besuchen. 7.5 Der Beschwerdeführer erachtet eine Rückkehr nach Sri Lanka aus verschiedenen Gründen als unzumutbar. 7.5.1 Er bringt vor, die Behandlung seiner psychischen Erkrankung könne in Sri Lanka nicht angemessen erfolgen. Psychisch Erkrankte würden in Sri Lanka stigmatisiert und Betroffene dadurch davon abgehalten, die Krankheit offenzulegen bzw. zu behandeln (vgl. act. 4, 10). 7.5.2 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen; BVGer E-869/2021 vom 29.4.2021 E. 9.3.1; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.4.1). 7.5.3 Die geltend gemachte psychische Erkrankung ist nicht erstellt. Diagnostiziert wurde der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – bis heute nicht. Lediglich sein behandelnder Arzt, der als Internist und Rheumatologe nicht auf psychische Erkrankungen spezialisiert ist, vermutet, dass der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Erkrankung leide. Bis heute ist nicht belegt, dass dieser psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat (vgl. vorne E. 3.4). Überdies könnte er sich auch in Sri Lanka behandeln lassen. Es befinden sich dort 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patientinnen und Patienten (vgl. BVGer D-3647/2019 vom 14.4.2021 E. 9.8; vgl. auch VGE 2018/449 vom 6.8.2020 E. 5.3.7 [bestätigt durch BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021]). In den Krankenhäusern, in denen qualifiziertes Personal angestellt ist, können auch psychotische Erkrankungen, anhaltende wahnhafte Störungen und akute psychotische Episoden behandelt werden (vgl. BVGer E-5359/2021 vom 24.2.2022 E. 9.3.3). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischer Sicht als zumutbar. 7.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Wegweisung nach Sri Lanka sei aufgrund seines politischen Engagements ausgeschlossen. 7.6.1 Er beruft sich im Wesentlichen auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus den Jahren 2016 und 2018 und das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Da er der tamilischen Rebellengruppe E.N.D.L.F. angehört und für die Unabhängigkeit der Tamilen gekämpft habe, würde der Staatsapparat in ihm ein potenzielles
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, Risiko für den Einheitsstaat sehen. Bei einer Rückkehr laufe er Gefahr, willkürlich festgenommen oder getötet zu werden (vgl. Beschwerde S. 15 ff.). 7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil eingehend mit der Rückkehr von Angehörigen der tamilischen Ethnie nach Sri Lanka auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass diese Personen nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob im Einzelfall trotzdem ein Risiko besteht, ist anhand von bestimmten Faktoren zu prüfen. So gelten der Eintrag in einer am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List», Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie exilpolitisches Engagement, welches über das blosse Mitlaufen bei Massenveranstaltungen hinausgeht, grundsätzlich als stark risikobegründend (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 8.5.2 ff. und 12.2 f. [Referenzurteil]; VGE 2018/449 vom 6.8.2020 E. 5.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021]). Dabei ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (vgl. BVGer D-6157/2020 vom 22.11.2022 E. 8.4.1, D-6554/2018 vom 14.3.2019 E. 13.5.1 mit weiteren Hinweisen; VGE 2018/449 vom 6.8.2020 E. 5.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021]). 7.6.3 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie, katholischen Glaubens und stammt aus der Ostprovinz Sri Lankas, genauer … (vgl. Akten SID 7A1 Beilage 10). Diese Umstände führen gemäss geltender Praxis für sich allein nicht zur Annahme, ihm drohten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt mit der Begründung, dass seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei der E.N.D.L.F. weder eine staatliche Verfolgung noch eine solche seitens der LTTE nach sich ziehe und die diesbezügliche Furcht des Beschwerdeführers unbegründet sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.3; Akten SID 7A1 Beilage 10). Zwar verfügte das SEM 1995 die vorläufige Aufnahme. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15) wurde er aber nicht aus in seiner Person liegenden individuellen Gründen vorläufig aufgenommen, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, aufgrund eines Bundesrats-Beschlusses vor dem Hintergrund einer Vereinbarung zwischen der schweizerischen Vertretung in Colombo und dem sri-lankischen Aussenministerium (vgl. Akten SID 7A1 Beilage 10; vorne E. 3.1). Auch zum jetzigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung dargetan und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Aus den eingereichten allgemeinen Berichten der SFH kann der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Sein Einwand, er habe während seines Aufenthalts in Sri Lanka 2016 ständig unterwegs sein müssen und nur so dem Zugriff des Geheimdiensts bzw. paramilitärischer Gruppierungen jeweils entkommen können (vgl. Akten SID pag. 57), vermag nicht zu überzeugen. Er liefert keinerlei Belege für die geltend gemachten Gefahren. Dass dem Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden tamilischer Separatismus vorgeworfen werden könnte, ist ebenso wenig erstellt wie dessen exilpolitisches Engagement. Schliesslich behauptet er nicht, in einer sog. «Stop-List» am Flughafen in Colombo eingetragen zu sein, was auch nicht wahrscheinlich ist, konnte er doch 2016 anscheinend problemlos einreisen. 7.7 Der Beschwerdeführer hält seine Wegweisung nach Sri Lanka auch aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage für unzumutbar (Beschwerde S. 19 f.). 7.7.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordund Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann, insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 13.2 und 13.4, D-3619/2016 vom 16.10.2017 E. 9.5 [beides Referenzurteile], D-5276/2020 vom 14.10.2022 E. 6.3.1, D-1832/2020 vom 07.10.2022 E. 7.5.1; vgl. auch VGE 2019/309 vom 17.6.2021 E. 6.5.1). Falls solche begünstigenden Faktoren nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen, namentlich im Grossraum Colombo (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, 13.3; BVGer E-2997/2015 vom 28.5.2018 E. 8.3.3; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.5.5 [bestätigt durch BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020; alle betreffend Wegweisung in die Nordprovinz]). Die Bombenanschläge im April 2019 und der deswegen verhängte Notstand (vgl. Beschwerde S. 19) ändern nichts an dieser Einschätzung: Gemäss Bundesverwaltungsgericht führen die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Auch die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 als neuer Staatspräsident und die aktuelle Wirtschaftskrise stehen einer Rückkehr grundsätzlich nicht entgegen (vgl. etwa BVGer D-5276/2020 vom 14.10.2022 E. 6.3.1, D-1832/2020 vom 07.10.2022 E. 7.5.1, D-2673/2019 vom 22.9.2022 E. 12.3.2). 7.7.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.3) sind gemäss Bundesverwaltungsgericht auch bei einer Rückkehr in die Ostprovinz die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu prüfen (E. 7.7.1 hiervor). In Bezug auf ein bestehendes tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz ist zunächst auf das in E. 7.3 Erwähnte zu verweisen. So sind neben der Reise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Jahre 2016 zur Beerdigung seines Vaters seit 1990 keine Aufenthalte im Heimatland dokumentiert (vgl. auch Akten SID pag. 34), und es ist auch unklar, wie lange er sich im Jahr 2016 in Sri Lanka aufgehalten hat. Zwar kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt zumindest über minimale Kontakte zu Verwandten und Bekannten verfügte. Ob diese auch heute noch bestehen, ist unklar. Nichts anderes ergibt sich aufgrund der Hochzeit mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen. Die Hochzeit liegt mehr als 20 Jahre zurück und fand nicht in Sri Lanka, sondern in Indien statt (Akten MIDI pag. 122 f.). Insgesamt ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfügt. In Bezug auf die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation ist ebenfalls auf das in E. 7.3 Festgestellte zu verweisen. Zwar ist es dem Beschwerdeführer gesundheitlich möglich, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. vorne E. 6.1 ff.). Angesichts seiner körperlichen Beschwerden, seines fortgeschrittenen Alters, der mangelnden beruflichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, Ausbildung und den fehlenden Hinweisen auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm die berufliche Reintegration in Sri Lanka erleichtern könnte, sind die Aussichten auf ein gesichertes Einkommen allerdings ungewiss. Eine allfällige innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, ist aufgrund der verfügbaren Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt mutmasslich über keine Kenntnisse des Singhalesischen, welches dort hauptsächlich gesprochen wird (vgl. auch Akten SID 7A1 Beilage 10). Zudem sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er jemals für längere Zeit im Grossraum Colombo lebte. 7.7.3 Ob der Wegweisungsvollzug aufgrund der genannten Gründe unzumutbar ist, steht zwar nicht fest; unproblematisch ist die Rückkehr aber jedenfalls nicht. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich ein Element darstellt, welches in die gesamte Interessenabwägung einzubeziehen ist, und dieser Aspekt nicht ohne weiteres zur Folge hat, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig wäre. Im Rahmen der bewilligungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung sind vielmehr sämtliche massgebenden Umstände zu würdigen (vgl. VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 5.3.5, 5.3.8; 2017/249 vom 2.5.2018 E. 4.3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.6). 7.8 Zusammenfassend begründen die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen minderjährigen Kindern sowie seine lange Aufenthaltsdauer ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sich aber insgesamt kaum in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Mit den Begebenheiten in seinem Heimatland dürfte er nach wie vor vertraut sein. Allerdings liegen Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor. Dies stellt jedoch lediglich ein Element im Rahmen der Interessenabwägung dar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, 8. 8.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat seit 2003 in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen bezogen; seit 2011 wird er ununterbrochen sozialhilferechtlich unterstützt. Eine Loslösung erscheint wenig wahrscheinlich. Seine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich nicht überwiegend mit seinen gesundheitlichen Beschwerden erklären. Insoweit muss sich der Beschwerdeführer seine Situation zumindest teilweise selbst zuschreiben. Zudem ist er wiederholt straffällig geworden. Insbesondere kam es zu Vorfällen häuslicher Gewalt gegenüber seiner Exfrau und seinen Kindern. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist damit insgesamt als erheblich zu bewerten. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen: Trotz der langen Anwesenheit konnte sich der Beschwerdeführer weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich in der Schweiz integrieren. In familiärer Hinsicht wird die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen zwei minderjährigen Kindern zwar stark eingeschränkt. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist indes zu berücksichtigen, dass die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bzw. im Heim bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen können. Die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern ist zudem nicht unbelastet. Die Rückkehr nach Sri Lanka dürfte dem Beschwerdeführer zwar schwer fallen. Es bestehen Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da unsicher ist, ob er in seiner Heimat auf ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, und keine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation im Heimatland zu bestehen scheint. Vor dem Hintergrund der erheblichen öffentlichen Interessen vermag dies aber nicht den Ausschlag zu geben, auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Zusammenfassend überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässig. Inwiefern dieses Ergebnis gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen oder das Recht auf ein faires Verfahren verletzen soll, ist nicht erkennbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, 8.2 Anders als der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 14 unten), kommt unter diesen Umständen eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung von vornherein nicht in Betracht (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG; BVR 2013 S. 73 E. 3.2). 9. Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. C). 9.1 Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene ausländische Person (vgl. BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]). Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 7.1). 9.2 Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Es bestehen keine Hinweise auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG). Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (BVGer E-3331/2013 vom 3.7.2014 E. 11.2), ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, wendbar. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer jedoch eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR 37201/06 vom 28.2.2008 [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien Ziff. 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. etwa BVGer D-1331/2021 vom 13.4.2021 E. 8.2.3 f.). Somit erscheint der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch vorne E. 7.6). 9.3 Der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz Sri Lankas ist im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Falls solche begünstigenden Faktoren nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen, namentlich im Grossraum Colombo (vgl. vorne E. 7.7). Während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz ist der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – lediglich einmal im Jahr 2016 für die Beerdigung seines Vaters nach Sri Lanka gereist und konnte dort gemäss eigenen Angaben für kurze Zeit bei Verwandten und Bekannten wohnen. Weitere Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer auch heute über soziale oder familiäre Kontakte in Sri Lanka verfügt, die ihn bei der Reintegration unterstützen könnten, liegen nicht vor. Erschwerend kommt hinzu, dass er bereits über 50 Jahre alt ist, aufgrund körperlicher Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und über keine berufliche Ausbildung verfügt. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob er in seiner Heimat über ein tragfähi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, ges soziales oder familiäres Beziehungsnetz verfügt und ob Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht. Vergleichbares gilt für eine allfällige innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo. Es liegen somit objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die individuellen Zumutbarkeitskriterien für eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht erfüllt und der Wegweisungsvollzug insofern im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, ein Verfahren auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme beim SEM zu veranlassen. Dieses wird abklären müssen, ob im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich Unzumutbarkeitsgründe vorliegen, welche die vorläufige Aufnahme rechtfertigen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1 und 7.3; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 7.3, 2013/331 vom 27.10.2014 E. 4.3.2, 2013/160 vom 24.7.2014 E. 8.2 [bestätigt durch BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015]). 10. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert worden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1 und 9.1). Allerdings bestehen zureichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls im Sinn des in E. 9.3 Erwogenen unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG sein könnte. Die Akten sind daher an das ABEV (MIDI) zu überweisen, damit dieses beim SEM die Einleitung eines Verfahrens auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers veranlasst. Auf das Ansetzen einer neuen Ausreisepflicht wird unter diesen Umständen verzichtet (BVR 2013 S. 543 E. 8; vgl. auch VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 8). 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Das gilt ungeachtet der Einleitung eines Verfahrens auf vorläufige Aufnahme (zuletzt VGE 2020/356 vom 4.1.2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, E. 9.1). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vgl. vorne Bst. C). 11.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 11.3 Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich sodann nicht als von vornherein aussichtslos. Dies ergibt sich namentlich aus der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und den gewichtigen familiären Interessen. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 11.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 12). Der tarifmässige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 3'047.50, zuzüglich Fr. 78.60 Auslagen und Fr. 240.70 MWSt (7,7 % von Fr. 3'126.10), insgesamt Fr. 3'366.80, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 11.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 13,25 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'650.-- (13,25 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 78.60 Auslagen und Fr. 210.10 MWSt (7,7 % von Fr. 2'728.60), insgesamt Fr. 2'938.70, festzusetzen. 11.6 Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, damit dieses beim Staatssekretariat für Migration die Einleitung eines Verfahrens auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers veranlasse. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt …, …, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'366.80 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'938.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ad Ziff. 2) - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2023, Nr. 100.2021.46U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.