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Bern Verwaltungsgericht 12.07.2023 100 2021 380

July 12, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,045 words·~30 min·2

Summary

Entschädigung für Brandfall (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 3. Dezember 2021; V2019-001) | Andere

Full text

100.2021.380U HAT/IMA/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juli 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Gebäudeversicherung Bern (GVB) handelnd durch die reglementarischen Organe, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen Beschwerdegegnerin und Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Entschädigung für Brandfall (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 3. Dezember 2021; V2019-001)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, Prozessgeschichte: A. Am … 2016 brannte das Bauernhaus von A.________ auf dem Grundstück … (B.________) Gbbl. Nr. 1________ vollständig ab. Am folgenden Tag nahm das Dezernat Brände und Explosionen der Kantonspolizei Bern (BEX) Ermittlungen vor Ort zur Brandursache auf. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region …, eröffnete gleichentags eine Untersuchung gegen A.________. Zu diesem Zeitpunkt war bei der Staatsanwaltschaft gegen ihn bereits ein Strafverfahren wegen mehrfacher Brandstiftung hängig. Am 6. September 2016 teilte die Gebäudeversicherung Bern (GVB) A.________ mit, die Entschädigung bei Wiederaufbau des Gebäudes am gleichen Ort und in ursprünglicher Grösse betrage insgesamt Fr. 990'000.--. Am 9. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ wegen Brandstiftung am eigenen Haus geführte Strafverfahren ein, weil weder eine Gemeingefahr noch ein Drittschaden entstanden sei. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 bestätigte die GVB Privatversicherungen AG gegenüber A.________, dass keine Kürzung oder Verweigerung der Schadensleistung beabsichtigt sei. Mit Urteil vom 24. August 2018 erklärte das Regionalgericht … A.________ in zwei Fällen der Brandstiftung schuldig, wobei es sich bei einem Delikt um einen blossen Versuch handelte. In neun anderen Fällen sprach ihn das Regionalgericht hingegen von der Anschuldigung der Brandstiftung frei und ein Verfahren stellte es ein. Nachdem die GVB Einsicht in die Akten des Strafverfahrens genommen hatte, verfügte sie am 18. März 2019, A.________ würden im Zusammenhang mit dem Brand des Bauernhauses in B.________ keine Leistungen ausgerichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 16. April 2019 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]) ein. Die WEU wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Am 22. Dezember 2021 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der WEU sowie die Verfügung der GVB vom 18. März 2019 seien aufzuheben und Letztere sei zu verpflichten, ihm die «mit Verfügung […] vom 6. September 2016 zugesprochenen Entschädigungen auszurichten» (bei Wiederaufbau Fr. 965'000.-- und «bei Nichtwiederaufbau» Fr. 383'333.--, je inkl. MWSt). Eventuell sei der Entscheid der WEU aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Die WEU schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die GVB beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 20. März 2023 hat der Instruktionsrichter weitere Aktenstücke aus dem Strafverfahren gegen A.________ zu den Akten erkannt. Die Verfahrensbeteiligten verzichteten mit Eingaben vom 27. März, 31. März bzw. 5. April 2023 auf weitere Bemerkungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 9. Juni 2010 [GVG; BSG 873.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 f. hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne Bst. C). In der Beschwerdebegründung geht er aber mit keinem Wort auf das teilweise Nichteintreten der WEU auf das vorinstanzliche Rechtsmittel (vgl. vorne Bst. B) ein. Die Beschwerde genügt diesbezüglich den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 43 Abs. 3 GVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Insoweit ist auf sie nicht einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der WEU vom 3. Dezember 2021; dieser ist an die Stelle der Verfügung der GVB vom 18. März 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung dieser Verfügung beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, 2. Der Beschwerdeführer stützt seine Ansprüche vorab auf die Schreiben der GVB bzw. der GVB Privatversicherungen AG vom 6. September 2016 bzw. 8. Juni 2018 (vorne Bst. A). Wie diese zu qualifizieren sind, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid offengelassen. 2.1 Wie schon im Verfahren vor der WEU macht der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht geltend, das Schreiben der GVB vom 6. September 2016 stelle eine Verfügung dar. Die GVB habe darin verbindlich bestimmt, wie hoch die Versicherungsleistungen für den Schadensfall vom … 2016 seien. Beim enthaltenen Hinweis auf eine mögliche Kürzung der Entschädigung gestützt auf Art. 32 GVG handle es sich «höchstens um eine Resolutivbedingung». Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 habe die GVB bzw. die GVB Privatversicherungen AG dem Beschwerdeführer dann bestätigt, dass aufgrund der amtlichen Ermittlungen kein Anlass für eine Kürzung oder Verweigerung der Entschädigung gestützt auf Art. 32 GVG bestehe. Spätestens damit seien die Verfügung vom 6. September 2016 und die darin festgesetzte Entschädigung «voll rechtswirksam» geworden. Die GVB hätte daher nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme auf die Verfügung vom 6. September 2016 zurückkommen können, die hier aber nicht erfüllt seien (Beschwerde Rz. 52 ff., 55 ff.). 2.2 Der bernische Gesetzgeber hat die Verfügung nicht näher umschrieben, sondern die Konkretisierung dieses Begriffs der Rechtsprechung überlassen, die sich an die Definition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anlehnt. Als Verfügung gilt danach ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. In welche äussere Form die Anordnung gekleidet ist und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle in Art. 52 Abs. 1 VRPG erwähnten Elemente einer Verfügung enthält oder ob einzelne davon fehlen (vgl. BVR 2022 S. 154 E. 2.3, 2018 S. 99 E. 2.1; BGE 141 II 233 E. 3.1, 135 II 38 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, 2.3 Mit Schreiben vom 6. September 2016 hielt die GVB fest, wie im Fall des Beschwerdeführers eine Entschädigung berechnet würde. Diese betrage bei einem Wiederaufbau insgesamt Fr. 990'000.--. Der ermittelte Betrag werde vollumfänglich geleistet, sofern der Beschwerdeführer das Gebäude am alten Ort oder in der Nähe, mit der gleichen Zweckbestimmung, in seiner ursprünglichen Grösse (oder grösser) und seinem «ursprünglichen Ausbau» neu erstelle (Vorakten GVB [act. 7B] pag. 10 ff.). Die GVB legte die Höhe der Entschädigung dabei bloss abstrakt anhand des Versicherungswerts und der Versicherungsdeckung fest. Eine tatsächliche Leistung hing von verschiedenen, im Schreiben erwähnten, noch nicht feststehenden Faktoren ab. Die GVB wies zudem darauf hin, dass die Entschädigung in der Regel vor Abschluss einer allfälligen amtlichen Untersuchung über die Schadensursache bestimmt werde. Sie behielt dabei eine Kürzung gestützt auf Art. 32 GVG ausdrücklich vor. Bei diesen Gegebenheiten enthält das Schreiben zwar Informationen zur Höhe einer allfälligen künftigen Entschädigungszahlung, eine solche wurde aber weder verbindlich festgelegt noch bedingungslos zugesagt (vgl. dazu auch VGE 23233 vom 25.8.2008 E. 4.2). Daran ändert nichts, dass die GVB im Schreiben auch darauf hinwies, gegen die «festgelegte Entschädigung» könne bei ihr innert dreissig Tagen «eine schriftliche Beschwerde» eingereicht werden. Darin ist eine blosse Einladung zur frühzeitigen schriftlichen Anmeldung von Einwänden und keine Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf eine Verfügung zu sehen: Allfällige Beanstandungen sind der GVB selber zu melden und nicht an die WEU (bzw. damals noch an die VOL) als Rechtsmittelinstanz zu richten. Ohnehin ist der Erlass einer Verfügung von Gesetzes wegen nur für den Fall einer Streitigkeit zwischen der GVB und der Hauseigentümerschaft vorgesehen (Art. 43 Abs. 1 GVG), wobei zum Zeitpunkt des Schreibens (noch) keine solche vorlag; die GVB hatte deshalb keinen Anlass zu verfügen. Insgesamt stellt das Schreiben vom 6. September 2016 mangels verbindlicher Anordnungen keine Verfügung dar. Nichts anderes kann für das Schreiben vom 8. Juni 2018 gelten (vgl. Vorakten GVB [act. 7B] pag. 52): Dieses wurde nicht im Namen der GVB, sondern in jenem der ohnehin nicht verfügungsbefugten GVB Privatversicherungen AG verfasst. Auch darin finden sich keine verbindlichen Zusagen betreffend Entschädigung; eine solche wird vielmehr weiterhin von verschiedenen Faktoren abhängig gemacht. Es handelt sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, offensichtlich um ein blosses Informationsschreiben und nicht um eine Verfügung. Der Beschwerdeführer selber fasst es offenbar auch nur als «Bestätigung» des Schreibens vom 6. September 2016 auf. 2.4 Obschon beide Schreiben keine verbindliche behördliche Anordnung darstellen, könnten sie an sich – kraft des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen gegebener Auskünfte und gemachter Zusicherungen – eine gewisse Bindungswirkung entfalten (vgl. dazu Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 49). Solches scheint der Beschwerdeführer zumindest am Rand geltend machen zu wollen (vgl. Beschwerde Rz. 78 ff.). Hier scheitern Ansprüche aus Vertrauensschutz (vgl. zu den Voraussetzungen betreffend Auskünfte und Zusicherungen statt vieler Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 489 ff.; BGE 143 V 95 E. 3.6.2) bereits daran, dass die relevanten Angaben stets unter ausdrücklichen Vorbehalten gemacht wurden (E. 2.3 hiervor); da sie damit gerade nicht vorbehaltlos erfolgten, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 8. Juni 2018, das der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer in den Vordergrund rückt (Beschwerde Rz. 82), im Namen der – privatrechtlich und ganzschweizerisch tätigen – GVB Privatversicherungen AG verfasst wurde und von vornherein keine behördliche Zusicherung darstellen kann. 2.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus den beiden Schreiben weder eine verbindliche Anordnung hinsichtlich Entschädigungsleistung der GVB noch Ansprüche aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten. Die diesbezüglich relevanten Umstände ergeben sich hinreichend aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten. Eine Einvernahme des «Leiters Schaden» der GVB, der laut Handelsregister auch für die GVB Privatversicherungen AG zeichnungsberechtigt ist und beide Schreiben mitunterzeichnet hat, ist daher überflüssig. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 13) wird abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Demnach ergibt sich kein Konflikt zwischen dem Inhalt der vom Beschwerdeführer angerufenen Schreiben und der abschlägigen Verfügung der GVB vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, 18. März 2019. Insbesondere war mangels Verfügungscharakter der beiden Schreiben keine vorgängige Wiederaufnahme im Sinn von Art. 56 VRPG nötig (vgl. dazu BVR 2019 S. 106 E. 5.1, 2008 S. 309 E. 3.1). Somit erübrigen sich Ausführungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds. Ebenso wenig ist zu beurteilen, wann eine Leistung nach GVG fällig wird bzw. ob eine Verweigerung von Leistungen gestützt auf Art. 32 Abs. 1 GVG vor deren Fälligkeit ohne weiteres möglich wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4; Beschwerde Rz. 50 ff., 55 ff.). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang einzig, dass die Vorinstanz den Wiederaufnahmegrund zwingender öffentlicher Interessen (Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG) bejaht und zudem in Art. 32 Abs. 1 GVG eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Zurückkommens im Sinn von Art. 56 Abs. 2 VRPG erkannt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 60) musste sie daher nicht noch weitere Wiederaufnahmegründe prüfen, und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) wurde nicht verletzt. 3. Unbestritten ist, dass das Bauernhaus des Beschwerdeführers in B.________ am … 2016 durch einen Brand gänzlich zerstört worden ist. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der GVB deswegen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus Brandschaden hat. Die Vorinstanz hat erwogen, er habe diesen Anspruch verwirkt, weil er den Brand an der versicherten Liegenschaft absichtlich herbeigeführt habe. 3.1 Im Kanton Bern besteht zwischen der GVB und der jeweiligen Grundeigentümerschaft ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis, das durch das Gebäudeversicherungsgesetz geregelt ist. Alle im Kanton Bern gelegenen Gebäude sind obligatorisch bei der GVB gegen Feuer- und Elementarschaden zu versichern (Art. 4 und 8 GVG). Die Versicherung deckt namentlich Schäden ab, die unfallmässig entstanden sind durch Feuer, Rauch oder Hitze (Art. 22 Abs. 1 Bst. a GVG). Allerdings verliert die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer gemäss Art. 32 Abs. 1 GVG jeglichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, Entschädigungsanspruch, wenn sie oder er den Schaden absichtlich herbeigeführt hat. Zur Ermittlung der Schadensursache und allfälliger Verantwortlichkeiten ist eine amtliche Untersuchung durchzuführen. Die GVB hat das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen, sobald es der Stand der Untersuchung erlaubt (Art. 37 Abs. 1 und 2 GVG). Die Regelung von Art. 32 GVG entspricht sowohl dem früheren kantonalen Recht als auch Art. 14 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; vgl. Vortrag des Regierungsrats zum GVG, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 4 S. 3 ff., 14). Für die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers verwirkt ist, können deshalb Lehre und Rechtsprechung zu Art. 34 Abs. 1 des alten Gesetzes vom 6. Juni 1971 über die Gebäudeversicherung (aGVG; GS 1971 S. 211) und zu Art. 14 Abs. 1 VVG herangezogen werden (vgl. auch BVR 1987 S. 267 E. 3b und c; VGE 23233 vom 25.8.2008 E. 2.2, je zu Art. 34 Abs. 1 aGVG). 3.2 Die Verwirkung des Leistungsanspruchs gestützt auf Art. 32 Abs. 1 GVG setzt voraus, dass die Hauseigentümerschaft den Schaden absichtlich herbeigeführt hat. Es muss also ein Verhalten der ansprechenden Person vorliegen (schädigende Handlung), das ursächlich für den Eintritt des Schadens ist (Kausalzusammenhang), und zudem muss Absicht gegeben sein (Verschulden). Unter den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, welches Beweismass für diese von der GVB nachzuweisenden Voraussetzungen (vgl. VGE 23233 vom 25.8.2008 E. 3.2) gilt: Nach dem Regelbeweismass ist der (volle bzw. strikte) Beweis erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Tatsache überzeugt ist. Hiefür ist keine absolute Gewissheit erforderlich, aber am Vorliegen der Tatsache dürfen keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen (statt vieler Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 19). Im angefochtenen Entscheid hat die WEU das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewendet (angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 9 f.), nach dem ein Beweis als erbracht gilt, wenn für die Richtigkeit der Tatsache nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.2, 140 III 610 E. 4.1). Der Beschwerdeführer rügt, dieses herabgesetzte Beweismass gelte nur für den Nachweis von natürlichen Kausalzusammenhängen und von inneren Tatsachen, während es hier um andere Fragen gehe. Weiter liege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, nicht bereits dann ein Fall von Beweisnot vor, wenn sich – wie hier – die beweisbelastete Partei mangels Beweismittel in Beweisschwierigkeiten befinde. Die GVB hätte gestützt auf die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft weitere Beweise erheben können, um die Brandursache zu ermitteln. Das habe sie jedoch unterlassen, weshalb sie sich nicht auf eine Beweisnot berufen dürfe (Beschwerde Rz. 30 ff.). 3.3 Die Ausnahmen, in denen von der Regel des vollen Beweises abweichend das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selber und andererseits aus Rechtsprechung und Lehre. Der Herabsetzung auf einen Nachweis mittels hoher Wahrscheinlichkeit liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine Beweisnot voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa). Die betreffenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbelastet ist. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung namentlich in Bezug auf den vom Versicherer zu erbringenden Beweis der absichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereignisses gemäss Art. 14 VVG entschieden, dass die entsprechende Reduktion des Beweismasses Anwendung findet, falls der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht betont (vgl. Beschwerdeantwort S. 4), erfasst diese Rechtsprechung ausdrücklich auch Brandereignisse (vgl. BGer 4A_316/2013 und 4A_318/2013 vom 21.8.2013 E. 6.2, 4A_431/2010 vom 17.11.2010 E. 2.6; vgl. auch BGer 4A_382/2014 vom 3.3.2015 E. 5.3; Sieber/Hüsser, in Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, Art. 14 VVG N. 125). Das Verwaltungsgericht hat sich im Geltungsbereich von Art. 34 Abs. 1 aGVG der höchstrichterlichen Praxis angeschlossen (vgl. VGE 23233 vom 25.8.2008 E. 3.2). Für die Verweigerung von Versicherungsleistungen nach Art. 14 VVG – und entsprechend auch nach Art. 32 Abs. 1 GVG – ist sodann weder eine strafrechtliche Ahndung der Schadensverursachung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, noch überhaupt eine Qualifikation als Straftat notwendig (VGE 23233 vom 25.8.2008 E. 3.2). 3.4 Nach der Rechtsprechung von Bundesgericht und Verwaltungsgericht rechtfertigt es sich somit gerade in Bezug auf die Voraussetzungen für die Verwirkung der Versicherungsleistungen bei einem Brandfall, das Beweismass vom vollen Beweis auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabzusetzen. Das gilt sowohl für den Nachweis der Verursachung des Brandes als auch für die entsprechende Absicht, da die Herbeiführung eines Versicherungsfalls durch Brandstiftung regelmässig anhand von Indizien dargetan werden muss. Daran ändert nichts, dass in Einzelfällen ein direkter Beweis möglich sein mag. Die Vorinstanz ist daher für den Nachweis der Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 GVG durch die GVB im konkreten Fall zu Recht vom Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen. Sie hat dies im angefochtenen Entscheid kurz und nachvollziehbar begründet und ihre Erwägungen mit einschlägigen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur belegt (vgl. hierzu Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 ff.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerde Rz. 34) liegt nicht vor. 4. Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Brand (absichtlich) herbeigeführt hat. 4.1 Mitarbeiter des BEX begaben sich bereits zum betroffenen Bauernhaus, als dieses noch in Vollbrand stand. Ihre Ermittlungen nahmen sie dann am folgenden Tag auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Brand gelöscht. Das Gebäude war bis auf die Grundmauern niedergebrannt (Teilberichte BEX vom 27.9.2016 S. 2, 19.12.2016 S. 3 und 3.1.2017 S. 3, Vorakten GVB [act. 7B] pag. 146 ff., pag. 149 ff. und 153 ff.). Als Brandherd ermittelte das BEX den Strohstock in der Heubühne des Bauernhauses. Dort befanden sich zur Zeit des Brandes Pressballen aus Stroh. Die Heubühne war über eine Zufahrtsrampe (Hocheinfahrt) erreichbar, auf der ein Traktor stand. Das BEX ging bei seinen Untersuchungen zur Brandursache nach dem fachüblichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, Ausschlussverfahren vor. So konnte ein Brandausbruch im Zusammenhang mit der Lichtinstallation, die sich rund vier Meter von der Brandkernzone befand, ausgeschlossen werden. Gleiches galt für den abgestellten Traktor (vgl. Abschlussbericht BEX vom 3.1.2017 S. 4 ff., Vorakten GVB [act. 7B] pag. 138 ff.; Teilbericht BEX vom 3.1.2017 S. 5). In der weiteren Umgebung, klar ausserhalb der anfänglichen Brandkernzone befanden sich eine ans Stromnetz angeschlossene Holzspaltmaschine, eine Brennholzfräse sowie eine benzinbetriebene Motorkarette. Für diese Geräte konnte ein Zusammenhang mit der Brandentstehung ebenfalls ausgeschlossen werden. Das BEX kam aufgrund seiner Untersuchungen zum Schluss, dass als Brandursache eine Brandstiftung im Vordergrund steht. Es hielt fest, dass das Feuer «durch eine unbekannte Täterschaft eingeleitet worden sein musste» (Abschlussbericht BEX S. 2, 5 f.). Zum mutmasslichen Tathergang führte das BEX aus, seine Ermittlungen und die Aussagen von Auskunftspersonen gäben keine Hinweise darauf, dass sich zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer den Hof verliess, und jenem, in dem der Brand entdeckt wurde, Personen ins Gebäude begeben oder sich dort aufgehalten hätten. Angesichts der zeitlichen Abläufe geht das BEX von einer indirekten Brandauslösung im unmittelbaren Bereich des Strohstocks aus. Ein direkt am Strohstock selber entzündetes Feuer wäre wohl schon nach wenigen Minuten bemerkt worden. Das Feuer am Strohstock müsse daher bereits die zweite Phase der Feuerausbreitung gewesen sein (Abschlussbericht BEX S. 6 f.). 4.2 Die WEU stellte bei ihrer Würdigung namentlich auf den Abschlussbericht des BEX ab. Der Beschwerdeführer beanstandet die entsprechenden Abklärungen des Fachdezernats nicht, wendet aber ein, gemäss den Untersuchungsergebnissen sei ebenso möglich, dass das Bauernhaus «von selbst in Brand geraten» oder der Brand durch eine unbekannte Drittperson gelegt worden sei. Insbesondere habe das BEX nicht untersucht, ob ein Gärgasbrand aufgetreten sei, wie er bei Heubühnen regelmässig vorkomme (Beschwerde Rz. 35). – Die Hypothese eines Unfalls, bei dem das Feuer aufgrund eines natürlichen, chemischen oder biologischen Prozesses ausbrach, ist angesichts der Feststellungen des BEX ausgeschlossen: Das Fachdezernat hat alle in Frage kommenden Ursachen für den Brand in Erwägung gezogen und sie – gestützt auf eine detaillierte Untersuchung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, Brandruine – eine nach der anderen als Auslöser des konkreten Brandereignisses verworfen. Klares Ergebnis dieses fachüblichen Ausschlussverfahrens bildete das Fazit, dass der Brand durch einen Menschen gelegt worden sein muss. Da dabei auch die Pressballen genau untersucht wurden, ohne dass Hinweise auf einen natürlichen Prozess als Brandursache gefunden worden wären (vgl. insb. Teilbericht BEX vom 3.1.2017 S. 3 f.), ist ein Gärgasbrand als Ursache zumindest implizit ausgeschlossen worden. Zudem hat das BEX jedenfalls im Teilbericht vom 19. Dezember 2016 unter anderem auch ausdrücklich festgehalten, dass keine Anzeichen für «eine natürliche, eine biologische oder eine chemische Brandursache» gefunden wurden (S. 4). Es ist mithin kein Grund ersichtlich, nicht auf das Ergebnis des Abschlussberichts des BEX abzustellen. Für das Verwaltungsgericht steht nach dem Gesagten fest, dass der Brand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch menschliches Handeln verursacht worden ist. Mit Blick auf das Vorgehen nach dem üblichen Ausschlussverfahren ändert daran nichts, dass gemäss Teilbericht vom 19. Dezember 2016 keine konkreten «Hinweise auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung» und insbesondere keine «ungewöhnlichen Rückstände» gefunden wurden (S. 3 f.). Der fragliche Teilbericht des Fachdezernats betraf ohnehin nicht die ermittelte Brandkernzone, sondern den darunterliegenden Bereich um die Futtertenne. Nicht von Bedeutung ist schliesslich, dass das BEX keine Hinweise für den Einsatz von Brandbeschleunigungsmitteln entdeckt hat, zumal von einer indirekten Brandauslösung auszugehen ist (E. 4.1 hiervor). 4.3 Weiter stellt sich die Frage, wer als Verursacher des Brandes infrage kommt. 4.3.1 Der Brand wurde am … 2016 am früheren Nachmittag von zwei Bauarbeitern entdeckt, die Arbeiten an der Strasse vor dem Bauernhaus des Beschwerdeführers ausführten, sowie zeitgleich von einem Landwirt, der mit seinem Traktor auf der Strasse am Haus vorbeifuhr. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Mittagszeit noch beim Bauernhaus aufgehalten hat: Er hat kurz mit den zwei Bauarbeitern auf der Strasse vor seinem Grundstück gesprochen. Daraufhin ist er zum Haus zurückgegangen. Etwas später ist er mit seinem Mähtraktor vom Haus weggefahren, um zuerst auf der anderen Strassenseite gegenüber dem Haus und dann auf einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, Hügel nebenan zu mähen. Kurze Zeit nach Entdeckung des Brandes kam er zu Fuss zum Haus zurückgerannt. Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise, dass sich in der Zeit zwischen dem Weggang des Beschwerdeführers und der Entdeckung des Brandes andere Personen im Haus oder in dessen unmittelbarer Umgebung aufgehalten hätten (Abschlussbericht BEX S. 6 f.; Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26.8.2016 S. 4, Vorakten GVB [act. 7B] pag. 67 ff.). 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am Tag nach dem Brand eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung an seiner Liegenschaft (Eröffnungsverfügung vom … 2016, Vorakten GVB [act. 7B] pag. 56). Zu diesem Zeitpunkt war gegen ihn bereits ein Strafverfahren hängig wegen Brandstiftung in etlichen weiteren Fällen, die sich in den Jahren 2003 bis 2016 in der Region ereignet hatten. Betreffend den Vorwurf der Brandstiftung an seinem Bauernhaus stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 9. April 2018 ein. Der Tatbestand nach Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) war nicht erfüllt, da durch die Feuersbrunst weder eine Gemeingefahr entstanden noch eine Drittperson zu Schaden gekommen war (Verfügung vom 9.4.2018, Vorakten GVB [act. 7B] pag. 19 ff., auch zum Folgenden). Entgegen seiner Ansicht kann der Beschwerdeführer aus der Verfahrenseinstellung nicht ableiten, dass er als Verursacher des Brandfalls an seinem Bauernhaus nicht mehr infrage kommt (so aber Beschwerde Rz. 40). Vielmehr wurde das Verfahren trotz des dringenden Verdachts, dass er den Brand am Haus selber gelegt hat, eingestellt. Die WEU durfte diesen in der Einstellungsverfügung erwähnten dringenden Tatverdacht mitberücksichtigen, auch wenn die entsprechende Einschätzung von der Staatsanwaltschaft und nicht von einem Gericht stammt. Dabei erscheint unproblematisch, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einstellung des Strafverfahrens nicht zum Beweisergebnis äussern konnte: Zum einen wurde er durch die Einstellungsverfügung begünstigt und nicht belastet. Zum andern hat er im vorliegenden Verfahren sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Verwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 4.3.3 In den übrigen gegen ihn geführten Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer in zwei Fällen rechtskräftig wegen Brandstiftung verurteilt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, wobei in einem Fall bloss ein Versuch vorlag (Urteil des Regionalgerichts … vom 24.8.2018, Beschwerdebeilage [BB] 15). In den betreffenden Fällen konnte er anhand von DNA-Spuren am Ort des Brandes (auf einem Zündholz bzw. auf einer Anzündhilfe) überführt werden. Zwar hat das Regionalgericht im Rahmen einer (spekulativen) «Gesamtbetrachtung» Besonderheiten dieser zwei Brandfälle erörtert (dazu Beschwerde Rz. 36). Dies tat es jedoch bloss zur Begründung, weshalb die beiden Fälle, in denen der Beschwerdeführer als Täter überführt werden konnte, für sich allein nicht eine Verurteilung auch für alle übrigen ihm vorgeworfenen Brandstiftungen erlauben, in denen es keine genügend klaren Indizien für seine Täterschaft gab (Urteilsbegründung des Regionalgerichts vom 17.10.2018 S. 26 f., BB 16). Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 4.3.4 hiernach). Jedenfalls ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer schrecke offensichtlich nicht vor Brandstiftungen zurück, bei diesen Gegebenheiten berechtigt. Die WEU musste die Verurteilung wegen (versuchter) Brandstiftung in zwei früheren Fällen als Indiz in ihre Gesamtwürdigung einfliessen lassen. Daran ändert nichts, dass es sich dort «lediglich» um Brandstiftung an einem Stapel Holzscheiter bzw. um versuchte Brandstiftung an einem Personenwagen (nicht bloss an einem Autoreifen; vgl. aber Beschwerde Rz. 36) handelte (vgl. Anklageschrift vom 24.4.2018 S. 3 f., act. 12A4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb allein die deutlich kleinere Dimension dieser Brandobjekte eine Brandlegung am eigenen Haus ausschliessen sollte. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit Blick auf allfällige Versicherungsleistungen ein Motiv hatte, da er sich damals in finanziellen Schwierigkeiten befand (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 12; Betreibungsregisterauszug vom 9.1.2017, act. 12A2). 4.3.4 Der Beschwerdeführer wurde in Bezug auf neun weitere Fälle von Brandstiftung freigesprochen, wie es im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, da seine Täterschaft nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht nachgewiesen sei (Urteilsbegründung S. 3; Urteil vom 24.8.2018 S. 2). Mit Blick auf mögliche Vorbringen in einer allfälligen Berufung hielt das Regionalgericht ergänzend fest, dass ein Schuldspruch in diesen neun Fällen auch nicht gestützt auf eine Gesamtbetrachtung möglich sei. Die gesamten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, Indizien seien nicht derart dicht, dass für alle fraglichen Fälle nur der Beschwerdeführer als Täter infrage komme. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der Beschwerdeführer wegen Brandstiftung zu verurteilen sei (Urteilsbegründung S. 26 ff.). In diesem Sinn wurden hier die Indizien bezüglich des Brandes vom … 2016 im Einzelnen gewürdigt. Zudem ist der vorliegende Fall bereits insofern anders gelagert, als ein klarer Bezug zum Beschwerdeführer dadurch gegeben ist, dass der Brand seine eigene Liegenschaft betrifft. Schon darum kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er in neun anderen Fällen vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen wurde, und das Regionalgericht dabei auch eine Verurteilung anhand einer Gesamtbetrachtung ausschloss, nichts für die Beurteilung im vorliegenden Fall ableiten. Damit braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, wie sich ein Freispruch im Strafverfahren gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verhält (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 11; Beschwerde Rz. 44). 4.3.5 Keine weiteren Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage, wer den Brand verursacht hat, ergeben sich aus den Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen, sich entweder vorstellen oder nicht vorstellen zu können, dass der Beschwerdeführer selber sein Haus angezündet habe, bloss subjektive Meinungen ausdrückten (angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 11 f. auch zum Folgenden). Sie lassen keinen Schluss auf die Urheberschaft zu. Ebenso wenig kann insofern auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt werden, der die Brandlegung bestreitet. Mit der Vorinstanz sind seine Aussagen als widersprüchlich zu werten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch in den zwei Fällen, in denen DNA-Spuren von ihm an der Brandstelle gefunden und er deswegen überführt wurde, seine Täterschaft stets abgestritten. Weiter spricht der Umstand, dass sich der Hund des Beschwerdeführers zur Zeit des Brandes im Haus befand und ums Leben kam, weder klar für noch klar gegen eine Brandstiftung durch den Beschwerdeführer. Einerseits kann offenbleiben, ob die Annahme der Vorinstanz, dieser habe seinen Hund am Tag des Brandes absichtlich ausnahmsweise im Haus eingesperrt, um von sich als Brandverursacher abzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, lenken, in den Akten eine hinreichende Stütze findet (angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 12). Andererseits ist nicht bloss deshalb anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Haus nicht selber angezündet hat, weil sein Hund zu Schaden kam. Dies umso weniger als ihm im Brandzeitpunkt nicht bewusst gewesen zu sein scheint, dass sich sein Hund im Haus befand (vgl. Erstbefragung vom … 2016, wonach er den Hund im Garten zurückgelassen habe, Vorakten GVB [act. 7B] pag. 232; Einvernahme vom … 2016, wonach der Hund sich im Garten oder in der Laube habe aufhalten können, Vorakten GVB [act. 7B] pag. 235; Einvernahme vom 7.2.17, wonach der Hund auf der Terrasse gewesen sei, Vorakten GVB [act. 7B] pag. 256). 4.4 Zusammenfassend spricht für den Beschwerdeführer als Verursacher, dass er unmittelbar vor dem Brandausbruch auf seinem Hof war und dort zur fraglichen Zeit keine anderen Personen gesehen wurden, dass er in zwei anderen Fällen wegen Brandstiftung verurteilt worden ist und dass er aufgrund finanzieller Schwierigkeiten ein Motiv für die Brandlegung hatte. Zudem hat der Beschwerdeführer in den Befragungen zu wichtigen Umständen widersprüchliche Aussagen gemacht. Sodann gibt es in den Strafakten keine Hinweise auf eine Dritttäterschaft (vgl. auch Nachtrag der Kantonspolizei vom 20.2.2017 S. 12, Vorakten GVB [act. 7B] pag. 74 ff.). Namentlich ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine Drittperson den Brand hätte legen sollen. Nach dem Gesagten hält der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Brand an seinem Haus selber gelegt hat, der Rechtskontrolle stand. Der entscheidwesentliche Sachverhalt hierzu ergibt sich hinreichend aus den Akten. Die WEU konnte namentlich auf die Akten der Strafuntersuchung abstellen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer mehrmals einvernommen worden war. Von einer Befragung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz waren keine weiteren entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die rechtliche Beurteilung entscheidend vom persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers abhängt (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 18). Dessen Einvernahme durch die Vorinstanz war deshalb entbehrlich (anders Beschwerde Rz. 45). Ebenso wenig sind andere Beweismassnahmen ersichtlich, die die Vorinstanz hätte treffen können und die nicht bereits durch die Strafbehörden veranlasst worden waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, 5. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit Absicht gehandelt hat. 5.1 Dabei gibt es weder Hinweise auf eine fahrlässige Brandverursachung noch wird eine solche vom Beschwerdeführer behauptet. Dieser macht jedoch geltend, zum Zeitpunkt des Brandfalls sei er alkoholisiert gewesen, wobei die Blutalkoholkonzentration mindestens 2,3 Promille betragen habe. Er sei daher offensichtlich nicht fähig gewesen, vernunftgemäss zu handeln. Zwar äussere sich das Gutachten, auf das sich die WEU stütze, zur Frage, ob er schuldfähig gewesen sei, also ob er das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat habe einsehen können. Seine Urteilsfähigkeit sei hingegen nicht Thema der Begutachtung gewesen. Am … 2016 habe er jedoch die Tragweite der angeblichen Brandstiftung mit Sicherheit nicht mehr überblicken und entsprechend handeln können; die WEU habe dies ausser Acht gelassen (Beschwerde Rz. 47 ff.). 5.2 Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Brandzeitpunkt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 23. Dezember 2016 abgestellt. Diesem ist zu entnehmen, dass anhand gut dokumentierter, relativ tatzeitnaher Befunde (Atemalkoholtest, Aussagen von Auskunftspersonen, Protokoll der ersten polizeilichen Befragung, medizinische Untersuchung) ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Brandlegung «in einem derart abnormen psychischen Zustand […] befunden haben könnte, der in forensisch relevanter Weise seine Realitätsanpassung, sein Urteilsvermögen, seine Willensbildung und/oder seine kognitive Verhaltenskontrolle (Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit gemäss StGB) beeinträchtigt haben könnte». Die Alkoholisierung habe beim alkoholgewöhnten Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ursächliche, sondern allenfalls eine zusätzlich tatbegünstigende Rolle gespielt (act. 12A3 S. 45 f.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Ausführungen folgerte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Brandlegung urteilsfähig war (angefochtener Entscheid E. 4.3): Zwar betrifft das Gutachten die Frage der strafrechtlichen Schuldfähigkeit und nicht (ausdrücklich) der zivilrechtlichen Urteilsfähigkeit. Dieser Umstand allein bedeutet aber nicht, dass daraus keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, Schlüsse für die Urteilsfähigkeit gezogen werden können. Wenn gemäss Gutachten namentlich das Urteilsvermögen und die Willensbildung des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt nicht beeinträchtigt waren, spricht das vielmehr dafür, dass er damals fähig war, vernunftgemäss zu handeln; er war damit urteilsfähig (vgl. Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Im Gutachten ist zudem ausdrücklich festgehalten, dass die höchstens mittelschwere Alkoholisierung des Beschwerdeführers zu keinen erkennbaren Einschränkungen seiner Willensbildung und seiner Verhaltenskontrolle geführt hat (S. 52 f.). Der Beschwerdeführer vermag diese Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen und darzutun, inwiefern er wegen Alkoholisierung nicht fähig gewesen sein soll, vernunftgemäss zu handeln. Er ist hierfür beweispflichtig, da die Urteilsfähigkeit vermutet wird (BGE 129 I 173 E. 3.1; Sieber/Hüsser, a.a.O., Art. 14 VVG N. 124). Er beruft sich insofern einzig auf den Alkoholwert im Tatzeitpunkt, der mindestens 2,3 Promille betragen habe. Dieser Wert wurde jedoch eine gewisse Zeit nach Entdeckung des Brandes gemessen, wobei aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Bier getrunken hatte (vgl. Anzeigerapport vom 26.8.2016 S. 4). Der Grad der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt ist damit nicht erstellt; er könnte insbesondere auch tiefer gelegen haben. Im Übrigen vermag der – alkoholgewöhnte – Beschwerdeführer aus allgemeinen Hinweisen zu den Auswirkungen eines Blutalkoholgehalts von 2-3 Promille nichts für seinen konkreten Zustand am … 2016 abzuleiten. Insgesamt gelingt es ihm nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Brandlegung nicht urteilsfähig war. Er hat somit absichtlich gehandelt. Die Vorinstanz hat die Frage nach seiner Urteilsfähigkeit anhand des forensisch-psychiatrischen Gutachtens genügend geprüft und namentlich auch seine Alkoholisierung thematisiert. Eine Gehörsverletzung liegt entgegen dem Beschwerdeführer nicht vor (vgl. Beschwerde Rz. 48 a.E.). 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 1 GVG erfüllt sind und der Beschwerdeführer den Anspruch gegenüber der GVB auf Versicherungsleistungen aus dem Brandfall vom … 2016 verwirkt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, auf dem betroffenen (mittlerweile geräumten) Grundstück zu weiteren entscheidrelevanten Erkenntnissen führen würde. Der entsprechende Beweisantrag (Beschwerde Rz. 5) wird abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 6.2 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren sind abzuweisen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 6'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Gebäudeversicherung Bern - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2021.380U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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