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Bern Verwaltungsgericht 10.10.2024 100 2021 378

October 10, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,857 words·~44 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2021; 2019.POMGS.545) | Ausländerrecht

Full text

100.2021.378U HER/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2021; 2019.POMGS.545)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1979), brasilianische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein. Zwecks Verbleibs bei ihren Adoptiveltern (einfache Adoption) erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. In der Folge machte die jeweils zuständige Ausländerbehörde A.________ verschiedentlich deutlich, dass von ihr erwartet wird, selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Unter anderem verweigerte ihr das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst [MIDI]), im Jahr 2009 infolge (ergänzenden) Sozialhilfebezugs den Nachzug ihrer damaligen Partnerin und knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen und Auflagen betreffend Arbeitsbemühungen, Kooperation mit der Arbeitsvermittlungsstelle und den Sozialbehörden sowie Ablösung von der Sozialhilfe. Im Januar 2011 und Dezember 2011 verlängerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Aufenthaltsbewilligung erneut unter der Bedingung, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und künftig keine Sozialhilfe mehr bezieht. Am 23. Juli 2014 wurde A.________ aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der Nichterfüllung der zuvor wiederholt gestellten Bedingungen ausländerrechtlich verwarnt. Die EG Bern knüpfte die Bewilligung um ein weiteres Jahr zudem an die Bedingung, dass sie keine weiteren Sozialhilfegelder bezieht und keine neuen Schulden in Form von Verlustscheinen generiert. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des hängigen IV-Verfahrens verlängert, letztmals bis zum 30. April 2019. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 verweigerte die EG Bern (EMF) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, B. Dagegen erhob A.________ am 23. August 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 hiess die SID die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung der EG Bern vom 22. Juli 2019 insoweit auf, als damit die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war, und ordnete ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. Im Übrigen wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis 28. Dezember 2021. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren hiess sie gut. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei in der Hauptsache (Dispositiv-Ziff. 1.4 und 2) sowie hinsichtlich der für sie nachteiligen Kostenregelung vor der SID (Dispositiv-Ziff. 4-6) aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig ersucht sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben A.________ und die EG Bern weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bewilligt und von A.________ und der EG Bern Auskünfte und weitere Unterlagen einverlangt. Mit (vorläufigen) Schlussbemerkungen vom 14. September 2023 hielt A.________ an ihren Anträgen fest. Die SID hat gleichentags auf Bemerkungen verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, In der Folge hat sich A.________ erneut mehrfach zur Sache geäussert und weitere Unterlagen zu ihrer Erwerbssituation eingereicht (Eingaben vom 27.9., 8.11. und 28.11.2023, 5.1. und 8.2.2024). Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern, haben die SID am 22. Februar 2024 und die EG Bern am 26. Februar 2024 Gebrauch gemacht. Die SID hält an ihrem Antrag fest. Die EG Bern schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 14. März und 13. Juni 2024 weitere Lohnabrechnungen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen (teilweiser) Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vorne Bst. C). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Sie hat daher die Verfahrenskosten nur im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin auferlegt und die EG Bern verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens die Parteikosten zu ersetzen (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Im Licht der Begründung ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf vollständige Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (vorne Bst. C) deshalb so zu verstehen, dass sie die Reduktion der Verfahrenskosten im Umfang des Obsiegens und die teilweise Auferlegung der Parteikosten an die EG Bern nicht beanstandet oder den Antrag nur für den Fall des Obsiegens vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, Verwaltungsgericht mit analoger Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren stellt. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt seit 2002 über eine Aufenthaltsbewilligung, die ihr ausschliesslich auf Ermessensbasis erteilt und verlängert wurde. Grundlage bildete das alte Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121) i.V.m. Art. 35 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791 [beide Erlasse in Kraft bis 31.12.2007]; Zulassungscode 0316; Akten EG Bern pag. 45 und 85; vgl. auch Akten EG Bern pag. 204). Bei diesen Gegebenheiten stand bzw. steht landesrechtlich auch unter der Geltung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. des auf den 1. Januar 2019 geänderten (hier anwendbaren) Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) bloss eine Ermessensbewilligung in Frage. Dies entkräftet die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der vorinstanzlich durchgeführten Prüfung nicht (vgl. Beschwerde S. 5, 7, 8), wenn auch zutrifft, dass für die Aufenthaltsbeendigung Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) massgeblich ist (vgl. hinten E. 2.3). 2.2 Da der Beschwerdeführerin nach dem Erwogenen kein gesetzlicher Aufenthaltsanspruch zukommt, bedarf es für die Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend eines Widerrufsgrunds (vgl. BGer 2C_319/2023 vom 23.2.2024 E. 4 [betrifft VGE 2021/75 vom 25.4.2023], 2C_113/2023 vom 8.12.2023 E. 4 [betrifft VGE 2021/46 vom 17.1.2023]; zuletzt VGE 2019/85

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, vom 17.5.2024 E. 4.3). Es kann daher mit der Vorinstanz dahingestellt bleiben, ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). 2.3 Die Beschwerdeführerin kann sich für ihr Anwesenheitsrecht aber auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Ihr bewilligter Aufenthalt übersteigt den Richtwert von zehn Jahren (auch ohne Anrechnung des prozeduralen Aufenthalts) deutlich (vgl. vorne Bst. A), womit davon auszugehen ist, dass ihre sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). Wie vorgebracht (Beschwerde S. 4 ff.) ist daher – entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.2) – die erwähnte Garantie betroffen. Nicht berührt ist unbestrittenermassen das durch die erwähnten Bestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, da die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Familienangehörigen hat. 3. Die Beschwerdeführerin erachtet die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig und rügt die Verletzung ihres Rechts auf Privatleben. 3.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme wie hier (vorne E. 2.3) das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessenabwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und demselben Prüfschritt geklärt werden kann, ob die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_805/2021 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, 31.5.2022 E. 6.2; JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]). 3.2 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Es ist sämtlichen im konkreten Fall entscheiderheblichen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Bei der Interessenabwägung ist in der vorliegenden Konstellation namentlich zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, der Anteil allfälligen weiteren Fehlverhaltens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile; zu berücksichtigen ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie auch im Heimatstaat (vgl. BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.2, 2C_370/2021 vom 28.12.2021 E. 3.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGer 2C_319/2023 vom 23.2.2024 E. 5.4 [betrifft VGE 2021/75 vom 25.4.2023], 2C_113/2023 vom 8.12.2023 E. 5.5 [betrifft VGE 2021/46 vom 17.1.2023]). 3.3 Die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – und damit der Aufenthaltsbeendigung bei Ablauf der Frist – ist gesetzlich vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Entgegen dem angefochtenen Entscheid (E. 4.2 und 5) stützt sich die Interessenabwägung nicht nur auf Art. 96 AIG, sondern auch auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK. 4. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich Folgendes: 4.1 Die strittige Entfernungsmassnahme dient der Wahrung öffentlicher fiskalischer Interessen. Es geht in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (vgl. z.B. JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_20/2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, vom 17.4.2024]; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, Rz. 173). Da eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes tangiert, begründet dieser Umstand ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGer 2C_235/2023 vom 27.9.2023 E. 4.2, u.a. mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 3.2). Ein relevantes öffentliches Interesse liegt der bundesgerichtlichen Praxis zum Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG folgend nur vor, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_235/2023 vom 27.9.2023 E. 4.3). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.9, 122 II 1 E. 3c). Eine Aufenthaltsbeendigung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 3.2; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1). In tatsächlicher Hinsicht ist (auch in ausländerrechtlichen Verfahren) auf den Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 25 VRPG; BVR 2008 S. 193 E. 4.3; VGE 2019/419 vom 20.12.2021 E. 4.2; vgl. auch BGE 149 II 1 E. 4.7). Wird im Entscheidzeitpunkt noch Sozialhilfe bezogen, kann nach dem Gesagten eine positive Prognose Anlass dazu geben, eine konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit dennoch zu verneinen. Wird umgekehrt im Entscheidzeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, kann aufgrund einer prognostischen Beurteilung der Gesamtumstände gegebenenfalls trotzdem eine konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bestehen, auch im Fall, dass die betroffene Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. BGer 2C_235/2023 vom 27.9.2023 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen; Michael Spring, a.a.O., Rz. 521). 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde von Februar 2006 bis Oktober 2008 (Akten EG Bern pag. 142, 183), von November 2010 bis Februar 2011 (Akten EG Bern pag. 297, 362) und seit Juli 2013 durchgehend (ergänzend oder vollständig) von der Sozialhilfe unterstützt. Die Unterstützungssumme betrug im Juni 2023 rund Fr. 287'800.-- (Auskunft Sozialdienst Stadt Bern vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, 13.6.2023 [act.11A]). Die Beschwerdeführerin hat damit während Jahren und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen, was sie auch nicht bestreitet (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Fraglich ist indes, ob ihr (weiterhin) eine ungünstige Prognose gestellt werden kann, nachdem sie aufgrund ihres Einkommens per Ende Oktober 2023 von der Sozialhilfe abgemeldet wurde (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28.11.2023 [act. 23]; Beschwerdebeilage [BB] 24 [act. 23A]). Seit September 2023 ist die Beschwerdeführerin bei einem Verpackungsunternehmen als Packerin Pool erwerbstätig, zunächst vermittelt über eine Temporärvermittlungsfirma (BB 22 [act. 18A]). Seit Dezember 2023 verfügt sie über einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen selber (BB 26 [act. 25A]). Zwischen September 2023 und Mai 2024 erzielte sie ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'870.-- (Lohnabrechnungen September, Oktober [BB 23, act. 21A], November [BB 30, act. 26A] und Dezember 2023 [BB 27, act. 25A], Januar [BB 29, act. 26A], Februar [BB 31, act. 32A], April und Mai 2024 [BB 32 und 33, act. 34A]). 4.3 Um die konkrete Gefahr des Rückfalls in die Sozialhilfeabhängigkeit zu beurteilen, ist zunächst zu prüfen, ob die finanziellen Mittel ausreichend sind, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; SKOS-RL) zu decken (vgl. BVR 2023 S. 155 E. 5.2, 2018 S. 89 E. 3.2 [je betreffend die Nachzugsvoraussetzung von Art. 44 Bst. c AIG], 2023 S. 255 [VGE 2020/373 vom 16.3.2023] nicht publ. E. 3.1 [betreffend den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG]; Michael Spring, a.a.O., Rz. 513 mit Hinweis auf BGer 2C_685/2010 vom 30.5.2011 E. 2.3.3). Für einen Einpersonenhaushalt beläuft sich der Grundbedarf auf Fr. 1'031.-- (vgl. SKOS-RL C. 3.1). Die Wohnkosten betragen Fr. 1'027.-- (inkl. Nebenkosten; vgl. Monatsbudget Sozialhilfe Dezember 2021 [BB 8, act. 1C]). Für die obligatorische Krankenkasse ist von einem Betrag von Fr. 529.85 auszugehen (Prämie 2022 gemäss Auszahlungsbeleg Sozialhilfe Januar 2022 [BB 20, act. 15A]). Bei einem Nettoeinkommen von jährlich Fr. 34'440.-- hat die Beschwerdeführerin voraussichtlich Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe von mindestens Fr. 67.-- (Art. 10a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, Abs. 1 der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]), womit sich der monatliche Betrag für die Krankenkasse auf Fr. 462.85 reduziert. Weiter sind je ein Zwölftel der vertraglichen Jahresfranchise und des maximalen jährlichen Selbstbehalts der Krankenversicherung (Fr. 700.-- für Erwachsene, vgl. Art. 103 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) zu berücksichtigen (BVR 2023 S. 155 E. 5.5.1). Bei einer Franchise von jährlich Fr. 300.-- sind somit Fr. 25.-- für die Franchise und Fr. 58.35 für den Selbstbehalt einzustellen. Insgesamt ergibt sich folgender monatlicher Bedarf: Grundbedarf (Einpersonenhaushalt) Fr.1'031.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr.1'027.00 Krankenkasse (abzgl. Prämienverbilligung) Fr. 462.85 Franchise Fr. 25.00 Selbstbehalt Fr. 58.35 Arbeitsweg (Libero-Abo) Fr. 82.00 ---------------- Total Fr.2'686.20 Wird den Nettoeinnahmen von rund Fr. 2'870.-- (E. 4.2 hiervor) der Bedarf von Fr. 2'686.20 gegenübergestellt, resultiert ein Überschuss von rund Fr. 184.--. Damit kann die Beschwerdeführerin mit ihrem jetzigen Einkommen ihren Lebensunterhalt finanzieren. 4.4 Für die Zukunftsprognose ist weiter die berufliche Situation der Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz zu berücksichtigen. 4.4.1 Nach ihrer Einreise im Juni 2002 war sie für längere Zeit erwerbstätig: Ab September 2002 arbeitete sie während 14 Monaten als Produktionsmitarbeiterin im Stundenlohn (Akten EG Bern pag. 47, 169 f.), während vier Monaten in einem Restaurant (Akten EG Bern pag. 49, 456). Später war sie während rund 16 Monaten (Juni 2004 bis Ende September 2005) als Verpackerin tätig (Akten EG Bern pag. 57, 68, 94, 95 f., 174). Ab Ende Oktober 2007 bis zur Schliessung des Briefzentrums Ende März 2009 war sie als Mitarbeiterin Sortierung resp. Gelegenheitsarbeit bei der Schweizerischen Post tätig (Akten EG Bern pag. 118, 128, 175 ff., 182, 451). Im Jahr 2010

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, folgten zwei kurzzeitige Arbeitseinsätze (Akten EG Bern pag. 419, 461 f.), bis sie ab Januar 2012 für knapp zwei Jahre (bis September 2013, Lohn bis November 2013) als Kleinkinderzieherin in einer Spielgruppe arbeitete (Akten EG Bern pag. 374, 414 f., 443 f. [Vereinbarung Schlichtungsbehörde vom 12.12.2013]). Nach dem Verlust dieser Stelle im September 2013 (Akten EG Bern pag. 408) begann sie im März 2014 (unterstützt durch den Sozialdienst) eine Ausbildung zur Taxifahrerin, welche sie allerdings aus gesundheitlichen Gründen (vertrauensärztlicher Befund mangelnder Fahreignung insb. wegen neurologischer Probleme) abbrechen musste (Akten EG Bern pag. 401 ff., 501 ff., 508). 4.4.2 Darauf meldete sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) an (Akten EG Bern pag. 762). Von Mai bis Oktober 2015 nahm sie an arbeitsrechtlichen Massnahmen der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) teil (Akten EG Bern pag. 520 ff.) und von Oktober 2015 bis Ende Juni 2016 an einem Belastbarkeits- und Aufbautraining der GEWA (Akten EG Bern pag. 513 ff., 562 ff., 588 ff.). Nach Abschluss dieser Arbeitsintegration arbeitete die Beschwerdeführerin ab März 2017 während eineinhalb Jahren (temporär) als Buchbinderin bei einem Verlag (Akten EG Bern pag. 663 ff., 765). Danach folgten kürzere Temporäreinsätze, bis sie im Juni 2020 einen dreimonatigen Vollzeiteinsatz (43 Stunden pro Woche) als Betriebsmitarbeiterin Lebensmittel in einer Grossmetzgerei leisten konnte, der zunächst für eine Einsatzdauer von maximal sechs Monaten verlängert, indes wegen ungenügender Auftragslage anfangs Oktober 2020 beendet wurde (Akten SID pag. 40 f. und 4A1 Beilagen 10, 13, 14 und 25). Ab November 2022 arbeitete sie rund sechs Monate (bis Ende Mai 2023) in einer Grossmolkerei zu einem 60 %-Pensum (BB 10 [act. 7A], BB 13b [act. 13A]). Dieser Einsatzvertrag wurde nicht verlängert, da die Arbeitgeberin auf einen 3-Schicht-Betrieb umgestellt hatte und es der Beschwerdeführerin ohne Auto nicht möglich war, zu den vom Betrieb erwünschten Zeiten zur Arbeit zu gelangen (act. 13 S. 4 und BB 13c [act. 13A]). Ab September 2023 konnte sie einen dreimonatigen Temporäreinsatz in einem Verpackungsunternehmen leisten, ihrer heutigen Arbeitgeberin, bei der sie seit Dezember 2023 über eine Festanstellung verfügt (vgl. vorne E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, 4.4.3 Der Beschwerdeführerin ist zwar zugute zu halten, dass sie heute in einer festen Anstellung steht. Allerdings ist sie erst seit zehn Monaten in dieser Festanstellung bzw. 13 Monate im gleichen Unternehmen tätig. Der Vertrag garantiert ihr im Übrigen keinen Beschäftigungsgrad, sondern sieht den Einsatz «nach Bedarf» vor (act. 23; BB 26 [act. 25A]). Vor diesem Hintergrund und angesichts ihrer Erwerbsbiographie (vorne E. 4.4.1 und 4.4.2) erscheint die Zeitspanne seit der Ablösung von der Sozialhilfe zu kurz, um daraus verlässliche Schlüsse für die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin zu ziehen. Die Zukunftsprognose ist damit unsicher. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber, dass die Beschwerdeführerin heute erstmals seit Ende 2013 über einen längeren Zeitraum einer geregelten Arbeit zu einem höheren Pensum nachgeht. Positiv erscheint dabei insbesondere, dass sie nach dem Verlust der Stelle in der Grossmolkerei innert nur dreier Monate die neue Arbeitsstelle bei dem Verpackungsunternehmen antreten konnte. In diesem Betrieb hat sich die Beschwerdeführerin zudem angesichts der angebotenen Festanstellung offenbar bewährt. Obwohl der aktuelle Vertrag der Beschwerdeführerin keinen Beschäftigungsgrad garantiert, wird sie doch seit September (Temporäreinsatz) bzw. Dezember 2023 (unbefristeter Arbeitsvertrag) in etwa zu einem vergleichbaren Pensum eingesetzt (vgl. vorne E. 4.2). Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin scheinen sich somit in den letzten beiden Jahren gefestigt zu haben, sodass sie heute an einem anderen Punkt steht als im Zeitpunkt der Verfügung der EG Bern bzw. des angefochtenen Entscheids. Prognostisch bleibt zwar unsicher, ob die Beschwerdeführerin nachhaltig von der Sozialhilfe abgelöst ist. Allerdings ist heute nicht mehr ausgeschlossen, dass sie weiterhin einer pensums- und lohnmässig existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen und damit ihren Lebensunterhalt finanzieren kann. Als schlecht lässt sich die Prognose nicht (mehr) ohne weiteres beurteilen. 4.5 Weiter ist das Verschulden der Beschwerdeführerin an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu beurteilen. Dafür ist zunächst die gesundheitliche Situation und ihre Arbeitsfähigkeit seit der Einreise festzustellen. Anschliessend ist im Besonderen auf das IV-Verfahren der Beschwerdeführerin einzugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, 4.5.1 Zeitphase Einreise 2002-2010: Für die Zeit nach ihrer Einreise bis 2006 liegen keine Arztzeugnisse vor. Zwischen 2006 und 2010 war die Beschwerdeführerin nur für kurze Zeitperioden (zumeist ohne Grundangabe) vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Akten EG Bern pag. 426 ff.). In den Jahren 2008 und 2010 bestätigten die behandelnden Ärzte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Rückenerkrankung vorläufig nicht für körperlich belastende Tätigkeiten eingesetzt werden sollte (Akten EG Bern pag. 428 und 438). 4.5.2 Zeitphase 2013-2017: Ab August 2013 war die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung in der Universitätsklinik für Neurologie und Neurochirurgie, …, des Inselspitals (Akten EG Bern pag. 406 f.). Vollständig arbeitsunfähig war sie 2013 während rund drei Wochen (teilweise nur 50 %; Akten EG Bern pag. 433, 437, 439). Im Jahr 2014 folgten längere Perioden der Arbeitsunfähigkeit: 100 % von Mitte März bis im Juni, 50 % von August bis anfangs September, 100 % im Dezember 2014 (Akten EG Bern pag. 440, 466, 505, 526). 2015 war sie wie folgt krankgeschrieben: 100 % im Januar, 50 % von Februar bis Juni, 100 % von August bis September und 50 % von Oktober bis November (bis auf einige Tage mit voller Arbeitsunfähigkeit; Akten EG Bern pag. 527 ff., 575, 578). Im April 2014 hatte ein Vertrauensarzt für die Untersuchung zum Erhalt eines Lernfahrausweises zudem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wegen neurologischer Beschwerden nicht fahrfähig sei (Akten EG Bern pag. 501; vorne E. 4.4.1). Darauf wurde sie ab Sommer 2014 und bis mindestens Dezember 2014 regelmässig in der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie des Inselspitals behandelt (Akten EG Bern pag. 502 f., 504 f., 506 f., 509 f.). Der ärztliche Bericht vom 26. Juni 2014 stellte folgende Diagnosen (Akten EG Bern pag. 502): «Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksseitig [Anm. des Gerichts: Schmerzsymptom in der Lendenwirbelsäule]; Migräne; Status nach Depression, anamnestisch ca. 2005; Status nach Meniskusoperation links 2007.» Die Schmerzen hätten ziemlich akut vor sechs bis sieben Jahren begonnen und seien im Verlauf immer schlimmer geworden. Die verschiedenen medizinischen Testergebnisse liessen auf eine deutliche Einschränkung im Alltag und verminderte «Coping-Mechanismen» schliessen. Es zeigten sich zudem Hinweise auf eine schwere Depression (vgl. Akten EG Bern pag. 502 f.). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, August und September 2014 stellte die gleiche Klinik zudem fest, dass die chronischen Rückenschmerzen mittlerweile auch auf die rechte Seite übergegangen seien. Es bestehe eine Schmerzausweitungstendenz. Zudem gebe es Anzeichen einer depressiven Entwicklung bei anamnestisch Zustand nach schwerer Depression mit Suizidideen (Akten EG Bern pag. 504 f., 506 f.). Im Dezember 2014 stellte die Klinik eine verbesserte Schmerzsituation fest (Akten EG Bern pag. 509 f.). Seit November 2014 bis mindestens Ende 2015 besuchte die Beschwerdeführerin (teilstationär) die Tagesklinik Psychosomatik des Inselspitals (Akten EG Bern pag. 511 f., 547). In deren Bericht vom 25. September 2015 wird festgehalten, die aktuelle Lebenssituation trage entscheidend zur Chronifizierung der Beschwerden bei. Vom aktuellen Verlauf her könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Wunsch entsprechend wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden könne (Akten EG Bern pag. 511 f.). 2016 war die Beschwerdeführerin insgesamt rund eineinhalb Monate arbeitsunfähig (Akten EG Bern pag. 579 ff., 627; vgl. auch Akten EG Bern pag. 608 ff.). Seit Januar 2016 bis mindestens Ende September 2017 war sie zudem in wöchentlicher Behandlung bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese hielt in ihrem der IV erstatteten Arztbericht für berufliche Integration/Rente vom 6. Juli 2016 und in ihrem ärztlichen Bericht vom 9. August 2016 fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2013 aufgrund der Rückenproblematik und der begleitenden psychiatrischen Symptomatik eine 50-100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der aktuelle psychische Zustand entspreche einer mittelgradigen depressiven Episode mit ausgeprägter Angstsymptomatik. Aktuell sei unklar, ob es zu einer Leistungssteigerung kommen werde (BB 12a [act. 13A]). Im Bericht zuhanden der Rechtsvertreterin vom 9. August 2016 hielt sie zusätzlich fest, die Beschwerdeführerin habe hohe Ansprüche an die Qualität ihrer Arbeit und neige dazu, sich zu überfordern, während sie gleichzeitig krankheitsbedingt nur reduziert leistungsfähig sei. Trotz deutlichen Willens und Motivation sei es ihr nicht möglich gewesen, ihr Pensum über 65 % zu steigern. Sowohl die GEWA als auch die IV hätten ihr empfohlen, vor erneuten beruflichen Massnahmen ihre gesundheitliche Situation zu verbessern (Akten EG Bern pag. 612 f., 655).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, 4.6 Zum IV-Verfahren ist Folgendes festzuhalten: 4.6.1 Am 9. Dezember 2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der IV ein Gesuch um Invalidenrente (vgl. vorne E. 4.4.2). Mit Bericht vom 28. September 2015 bzw. 7. März 2016 hielt die IV fest, dass die Beschwerdeführerin seit September 2013 wegen der Rückenproblematik zu 50-100 % krankgeschrieben sei. Gleichzeitig holte sie einen Bericht beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein. In dessen Bericht vom 14. (bzw. 17.) März 2016 (Akten EG Bern pag. 544 ff. und 552 ff.) hielten die begutachtenden Ärzte (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für allgemeine innere Medizin und Rheumatologie) folgende für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnosen fest (Akten EG Bern pag. 549): «Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, nach Thermokoagulation linksseitig (November 2014), jetzt vorwiegend rechtsseitige Schmerzsymptomatik; nicht näher bezeichnete Angststörung F41.9 mit vorwiegend generalisierten, zusätzlich auch phobischen und Panikanteilen; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, F.33.0» Deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie wie folgt: Aufgrund der geminderten psychischen Belastbarkeit, der Neigung zur Selbstüberforderung mit Einschränkung der Fähigkeit, eigene Kräfte sachgerecht einzuteilen, und der erhöhten Ermüdbarkeit mit gesteigertem Pausenbedarf sei in bisheriger Tätigkeit ohne die nachfolgend genannten Anpassungen mit einer Leistungsminderung von 20 % bei vollschichtiger Arbeit von 8 Stunden täglich zu rechnen. In einer angepassten Tätigkeit mit wohlwollendem, rücksichtsvollem Arbeitsklima unter Vermeidung von psychischem Druck bei eindeutig begrenztem Aufgabengebiet mit definierten, realistischen Leistungsanforderungen sowie der Möglichkeit zu zusätzlichen Pausen sei aus psychiatrischer Sicht von einem unauffälligen Leistungsprofil auszugehen (Akten EG Bern pag. 548 f.). Somatisch bestünden qualitative Einschränkungen der Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule (u.a. keine regelmässigen Zwangshaltungen und keine Lasten grösser als ca. 12,5 kg). Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen bestünden für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten aus somatischer Sicht keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Die Beschwerdeführerin habe den Wunsch und Willen, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten, was eine Ressource sei (Akten EG Bern pag. 549 f.). Die Ärzte beurteilten die Prognose

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, bezüglich des Wiedereinstiegs auf dem ersten Arbeitsmarkt abschliessend als grundsätzlich positiv, wobei sie eine kontinuierliche fachpsychiatrische Behandlung empfahlen und zunächst ein dreimonatiges Aufbautraining zur Vermeidung einer Selbstüberforderung (Coaching; Akten EG Bern pag. 551). 4.6.2 Im September 2015 verfügte die IV eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining von Oktober bis Ende Dezember 2015 bei der GEWA (Akten EG Bern pag. 513). Diese Eingliederungsmassnahme wurde ab Ende Dezember 2015 in Form eines Aufbautrainings bei der GEWA für drei Monate weitergeführt und anfangs April um drei Monate verlängert bis 27. Juni 2016 (Akten EG Bern pag. 562 ff.). Im März 2016 stellte die GEWA fest, dass der Wille der Beschwerdeführerin, einer Arbeit nachzugehen, trotz ihrer täglichen Schmerzen, beständig spürbar sei. Sie habe auch ihr Pensum schrittweise von 25 auf 50 Prozent steigern können (Akten EG Bern pag. 566). In ihrem Abschlussbericht vom 23. Juni 2016 hält die GEWA zwar fest, dass die Massnahme insgesamt nicht zielerfüllend verlaufen sei. Das Training sei geprägt gewesen von vielen Ausfällen sowie emotionalen Schwankungen. Trotz der Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin bei Anwesenheit aber regelmässig gute Arbeitsleistungen gezeigt, habe zuverlässig und exakt gearbeitet. Sie habe aktiv mitgedacht und könne selbständig agieren. Die täglichen Schmerzen und die daraus resultierende eingeschränkte Belastbarkeit sowie ihre depressive Verstimmung, die starren Muster und das eigenen Definieren über Leistung hemmten eine konstante Produktivität. Sie sei zu wenig stabil, um im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle antreten zu können (Akten EG Bern pag. 588 ff.). 4.6.3 Am 23. November 2017 erliess die IV einen negativen Vorbescheid. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, veranlasste die IV im Februar 2018 eine zusätzliche medizinische Abklärung bei einem Rheumatologen und einem Psychiater, denen sie einen ausführlichen Fragekatalog unterbreitete (Akten EG Bern pag. 709 [S. 1], 712 [S. 2], 711 [S. 3]). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 wies die IV das Gesuch um Invalidenrente (bzw. die Einwände gegen den Vorbescheid) ab. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführerin gemäss dem Ergebnis der weiterführenden Abklärung eine angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, ohne mechanische Hilfsmittel über 12.5 kg sowie ohne repetitive Tätigkeiten mit dem rechten Arm bzw. der Hand uneingeschränkt zumutbar sei (Akten EG Bern pag. 762). Diese Verfügung wurde gemäss den Akten rechtsbeständig. 4.7 Diese Sachlage ist wie folgt zu würdigen: 4.7.1 Den zahlreichen ärztlichen Zeugnissen der verschiedenen Kliniken des Inselspitals, dem Bericht des RAD und den Arztzeugnissen bzw. Berichten der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.________, ist zu entnehmen, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ab 2013 bis zumindest Mitte 2016 nicht stabil und ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Zwischen 2014 und 2015 war die Beschwerdeführerin, abgesehen von wenigen Wochen, vollständig oder zumindest für 50% arbeitsunfähig. Dr. med. C.________ bestätigte sodann, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 und mindestens bis August 2016 50-100 % krankgeschrieben war, was auch der IV nicht entging (vgl. vorn E. 4.6.1). Im Bericht des RAD im März 2016 wurde zwar festgehalten, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nach einem beruflichen Coaching grundsätzlich möglich sei (Akten EG Bern pag. 556 f.). Im späteren Abschlussbericht zum Aufbautraining (Juni 2016) hielt die GEWA allerdings fest, dass die Beschwerdeführerin zu wenig stabil sei, um im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle antreten zu können, weshalb auch das Berufsintegrationsprogramm nicht weitergeführt wurde. Das Aufbautraining hatte die IV unterstützt (vgl. vorne E. 4.6.2). Zwar war die Beschwerdeführerin gemäss den Akten seit Oktober 2016 nicht mehr für längere Phasen krankgeschrieben. Die hiervor zitierten Berichte lassen jedoch darauf schliessen, dass es ihr auch nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen nicht ohne weiteres möglich war, einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Ihr Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit ist nach dem Ausgeführten jedenfalls für die Zeit zwischen Ende 2013 und Ende 2016 aufgrund ihrer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu relativieren. 4.7.2 Der Beschwerdeführerin ist weiter zugute zu halten, dass sie sich zumindest seit 2013 aktiv um Verbesserung ihrer gesundheitlichen Beschwerden bemüht. Ab 2013 und bis mindestens Ende 2015 besuchte sie regelmässig (auch teilstationär) Therapien verschiedener Kliniken des Inselspitals

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, (vgl. vorne E. 4.5.2). Seit Januar 2016 bis mindestens Ende September 2017 war die Beschwerdeführerin zudem in psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. C.________ (Akten EG Bern pag. 655). In Bezug auf ihre Therapie an der Tagesklinik für Psychosomatik zeigte sie sich gemäss den behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Inselspitals sehr pflichtbewusst. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig und motiviert an den Therapieprogrammen teilgenommen (Akten EG Bern pag. 510, 511). Dr. med. C.________ bestätigte ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin kooperativ sei. Sie nehme regelmässig die Arzttermine wahr und arbeite trotz bestehender Belastungsfaktoren gut mit (Akten EG Bern pag. 613). Der Sozialdienst stellte im Juni 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin alle ärztlich empfohlenen Therapien wahrnehme und aktiv versuche, ihren Gesundheitszustand zu verbessern (Akten SID 4A1 Beilage 11). 4.7.3 Die vorstehenden Erwägungen zeigen sodann, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise ernsthaft darum bemühte, ihre Erwerbssituation zu verbessern. Bis 2013 ging sie für längere Zeit einer geregelten Arbeit nach und konnte so auch ihren Lebensunterhalt für die meiste Zeit selber finanzieren. Der längere Sozialhilfebezug von zweieinhalb Jahren (Februar 2006 bis Oktober 2008) liegt zudem bereits über 15 Jahre zurück (vgl. vorne E. 4.2 und 4.4.1). Nach dem Verlust ihrer Anstellung als Kleinkinderzieherin Ende September 2013 (mit Lohn bis Ende November) bemühte sie sich zudem um eine Ausbildung als Taxifahrerin. Zwar musste sie die Ausbildung abbrechen, da ihr die vertrauensärztliche Bestätigung für einen Lernfahrausweis aufgrund neurologischer Beschwerden nicht erteilt wurde. Dass sie trotz dieser Beschwerden anschliessend weiterhin gewillt war, ihre berufliche Situation zu verbessern, beweist ihre Teilnahme an einer viermonatigen Berufsintegrationsmassnahme des RAV und der Besuch eines Deutschkurses im Frühjahr 2015, mit welchem sie ihre schriftlichen Hochdeutschkenntnisse verbessern konnte (Akten Bern pag. 520 ff., 558). Ab Oktober 2015 bis Ende Juni 2016 nahm sie sodann am empfohlenen Belastungs- bzw. Aufbautraining der GEWA teil, welches zwei Mal verlängert wurde. Positiv ist der Beschwerdeführerin auch anzurechnen, dass sie für beide Berufsintegrationsmassnahmen bezüglich ihrer Arbeitsleistung, Motivation und Organisationsfähigkeit ausgesprochen positive Zeugnisse erhielt und auch ihr Arbeitspensum steigern konnte (vgl. vorne E. 4.6.2 und Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, EG Bern pag. 521 ff.). Zwar konnte sie in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren. Weder aus zeitlichen noch aus gesundheitlichen Gründen (vgl. vorne E. 4.7.1) erschien es der Beschwerdeführerin aber damals möglich, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen. Zudem erhielt sie während der Berufsintegration auch RAV- bzw. IV-Taggelder und konnte sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe lösen (Akten EG Bern pag. 513, 562, 564). Das Eingliederungsprogramm wurde schliesslich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht weitergeführt. Der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund umso mehr anzurechnen, dass sie sich anschliessend dennoch im ersten Arbeitsmarkt bewarb und so ab März 2017 bis Oktober 2018 als Buchbinderin in einem Verlag Temporäreinsätze leisten konnte, wenn auch nur zu einem tiefen Pensum (vorne E. 4.4.2; Akten EG Bern pag. 663 ff.). So hat sie sich erneut zumindest teilweise von der Sozialhilfe lösen und gleichzeitig weitere Berufserfahrungen sammeln können. Zudem muss berücksichtigt werden, dass damals das IV-Abklärungsverfahren noch im Gange war und bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit weiterhin Unsicherheit bestand. Zwar erging der negative Vorbescheid der IV bereits im November 2017. Im Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin aber für eine weitere (externe) ärztliche Abklärung bei einem Rheumatologen und einem Psychiater vorgeladen und das IV-Verfahren nahm seinen Abschluss erst Mitte Oktober 2018 (vorne E. 4.6.3). 4.7.4 Nach dem (rechtskräftigen) negativen Entscheid der IV im Oktober 2018 war grundsätzlich davon auszugehen, dass es ihr ab diesem Zeitpunkt zumutbar war, einer an ihre körperlichen Beschwerden angepasste Erwerbstätigkeit zu 100 % (vgl. vorne E. 4.6.3) nachzugehen, da sich aus (negativen) IV-Entscheiden durchaus entscheiderhebliche Information zur Arbeitsfähigkeit Betroffener in ausländerrechtlichen Verfahren ableiten lässt (vgl. BGer 2C_23/2023 vom 16.2.2023 E. 4.1, 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 3.2.2 [betrifft VGE 2019/224 vom 14.7.2021], 2C_288/2020 vom 18.8.2020 E. 4.2; VGE 2022/75 vom 14.2.2024 E. 5.6.1; vgl. auch Marco Weiss, Betrachtung ausgewählter Massnahmen des Ausländerrechts, mit einem besonderen Blick auf die Rückstufung und die Verwarnung, in Jusletter 17.5.2021, Rz. 15). Gemäss den Akten hat sich die Beschwerdeführerin ab Frühjahr 2019 aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht (Nachweis Arbeitsbemühungen RAV vom April, Mai, August, Oktober und November 2019 sowie Mai-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, November 2020 und Januar, März, Juli und August 2021, Akten SID 4A1 Beilagen 20 und 26; E-Mail … vom 7.8.2019 betreffend Absage …, Akten SID 4A1 Beilage 7; Absage … vom 9.8.2021, Akten SID 4A1 Beilage 27b; Absage … vom 26.8.2021, Akten SID 4A1 Beilage 27a; E-Mails … vom 1.12.2021 [BB 7b und 7c; act. 1C]; E-Mail … sowie … vom 1.12.2021 [BB 7d und 7e; act. 1C]; E-Mail … vom 16.12.2021 [BB 7a; act. 1C]; Absage … vom 11.1.2022 [BB 16c; act. 13A]; Absage … vom 11.12.2022 [BB 16b; act. 13A]; Absage … vom 24.12.2023 [BB 16a: act. 13A]). Schliesslich waren die Bemühungen erfolgreich: Bereits im November 2018 hatte sie einen einmonatigen Temporäreinsatz (Anstellungsgrad unbekannt) bei einem Elektronikgrosshändler und im März und April 2019 einen kurzen Einsatz als Lagerarbeiterin geleistet. Dank dieser und früherer Anstellungen erhielt sie anfangs 2019 denn auch während mindestens drei Monaten (bis Mai 2019) Arbeitslosengelder in der Höhe von durchschnittlich rund Fr. 1'500.--, womit sie erneut nur ergänzend Sozialhilfe bezog (Akten EG Bern pag. 757, 765, 766 ff., 769 ff.). Zudem konnte sie im Frühjahr 2020 vier Monate, ab Ende November 2022 sechs Monate und ab September 2023 drei Monate (temporär) arbeiten und steht seit Dezember 2023 in fester Anstellung (vgl. vorne E. 4.4.2) und hat das Arbeitsverhältnis bis heute Bestand. Ihre Arbeitsleistung bei der letzten Arbeitgeberin scheint auch heute zu überzeugen, hat diese der Beschwerdeführerin doch nach einem temporären Einsatzvertrag einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten (vgl. vorne E. 4.4.2 f.). Anstandslose Kooperation mit der Ärzteschaft, dem Sozialdienst oder in Programmen der beruflichen Integration darf im Allgemeinen zwar ohne weiteres erwartet werden (vgl. VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_319/2023 vom 23.2.2024] mit Hinweisen). Auffallend sind bei der Beschwerdeführerin aber doch ein überaus deutlich manifestierter Wille und eine andauernde Motivation, selber durch Arbeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. etwa ihr Schreiben zu den Erfahrungen bei der GEWA von Juni 2016 [Akten EG Bern pag. 596]), wovon auch die positiven Rückmeldungen des Sozialdienstes über die gesamte Bezugsperiode zeugen (vgl. Akten EG Bern pag. 263, 310, 396, 402, 745 f.; Akten SID 4A1 Beilage 11). Gemäss den Einschätzungen der Ärztinnen und Ärzte des Inselspitals, des RAD, der GEWA und ihrer Psychiaterin hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten insgesamt unter Beweis gestellt, dass sie stets gewillt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, war, auf dem ersten Arbeitsmarkt (wieder) Fuss zu fassen (vgl. vorne E. 4.5.2, 4.6.1 und 4.6.2). 4.7.5 Dass die Beschwerdeführerin ernsthaft versuchte, ihre finanzielle Situation zu verbessern, beweist schliesslich auch die Tatsache, dass sie trotz knapper finanzieller Mittel ihre Schulden in den letzten Jahren abbauen konnte. Waren im Betreibungsregister der Beschwerdeführerin im Mai 2015 noch zwölf offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 14'586.25 ausgewiesen (Akten EG Bern pag. 484 f.), haben sich diese per August 2021 auf fünf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 7'574.75 reduziert (Akten SID 4A1 Beilage 24). Dass der Schuldenbetrag per Juni 2023 wieder leicht angestiegen ist auf sieben nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 8'207.34 (BB 17 [act. 13A]; vgl. auch act.13 S. 5 f.), fällt angesichts der Gesamtreduktion der Schulden nicht schwer ins Gewicht. 4.7.6 In Würdigung der Gesamtumstände ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise ernsthaft darum bemühte, ihre finanzielle und berufliche Situation zu verbessern. Zudem war sie zumindest zwischen Ende 2013 bis Ende 2016 krankheitsbedingt nur beschränkt arbeitsfähig. Gleichzeitig war sie immer bestrebt, ihren Gesundheitszustand zu verbessern, um wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass sich das IV-Verfahren der Beschwerdeführerin über vier Jahre (Ende 2014 bis gegen Ende 2018) hinzog und dadurch über längere Zeit Unsicherheit bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit bestand. Ein gewisses Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, insbesondere seit dem negativen IV-Entscheid, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. So bezog sie trotz Bemühungen um eine Arbeitsstelle bis Oktober 2023 Sozialhilfe. Die Stellensuche war wohl auch erschwert, weil sie keine (schweizerische) Berufsausbildung hat (vgl. Beschwerde an die SID, Akten SID pag. 21 f.). In dem Sinn muss ihr vorgeworfen werden, dass sie sich nicht bereits zu Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz um eine berufliche Ausbildung kümmerte. Insgesamt ändert dies jedoch nichts am Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit – über die ganze Bezugsperiode betrachtet – zumindest nicht überwiegend selbst zu vertreten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, 4.8 Für das öffentliche Interesse ist auch ein allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten zu berücksichtigen. Die zwei Bussen aus den Jahren 2004 und 2009 wegen Stellenantritts ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung und Widerhandlung gegen das Transportgesetz fallen allerdings wenig ins Gewicht (Akten EG Bern pag. 66, 229). Gleiches gilt für die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von Fr. 300.-- (Strafbefehl vom 18.1.2023). Die Beschwerdeführerin hatte sich im Dezember 2022 trotz Hausverbots in eine …-Filiale begeben und an einer Selbstbedienungskasse Artikel im Wert von Fr. 29.35 nicht eingescannt und das Geschäft verlassen, ohne diese Lebensmittel zu bezahlen (Probezeit von 2 Jahren; act. 8A, 9A1 und 9A2). Von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen hat das Regionalgericht Bern-Mittelland die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 2. Mai 2023 freigesprochen (Akten EG Bern pag. 735 f.; BB 11 [act. 13A]; BB 18 [act. 15A]), womit dieses Strafverfahren dem öffentlichen Fernhalteinteresse kein zusätzliches Gewicht verleiht. 4.9 Insgesamt besteht angesichts der gesamten Umstände und insbesondere mit Blick auf die Loslösung von der Sozialhilfe nicht ein allzu gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin von der Schweiz. 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welcher der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise im Jahr 2002 aufenthaltsberechtigt. Sie hält sich somit seit rund 22 Jahren in der Schweiz auf, wobei dem prozeduralen Aufenthalt seit der Verfügung der EG Bern am 22. Juli 2019 nicht derselbe Stellenwert zukommt wie dem bewilligten Aufenthalt. Unabhängig davon ist allerdings von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen, die ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz begründet (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, 5.2 Zwar verfügt die Beschwerdeführerin nicht über konventions- bzw. verfassungsrechtlich relevante familiäre Beziehungen in der Schweiz. Sie hat sich seit ihrer Einreise aber ein soziales Netz in der Schweiz aufgebaut und pflegt enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen, darunter namentlich ihre ehemalige Lebenspartnerin und deren Familie (Beschwerde S. 9 f.; Referenzschreiben BB 4a-4l; Akten EG Bern pag. 745). Der Abbruch dieser Beziehungen würde ihr sicherlich schwer fallen, zumal sie sich für ein Leben in der Schweiz entschieden hat, obschon ihre Adoptiveltern im Jahr 2005 wieder nach Brasilien ausreisten (vgl. Akten EG Bern pag. 88). Sie spricht zudem sehr gut Schweizerdeutsch und hat sich auch aktiv um Verbesserung ihrer Hochdeutschkenntnisse bemüht (Akten EG Bern pag. 511, 522). Insgesamt ist sozial wie auch sprachlich von einer vertieften Integration auszugehen. 5.3 In Bezug auf ihre beruflich-wirtschaftliche Integration fällt negativ ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit und erheblich Sozialhilfe bezogen hat (vorne E. 4.2) und Betreibungen bzw. Verlustscheine generierte (vgl. vorne E. 4.7.5). Allerdings konnte sie sich im Oktober 2023 von der Sozialhilfe lösen und geht seit September (temporär) bzw. seit Dezember 2023 (unbefristet) einer Erwerbstätigkeit nach, wenn auch ohne garantierten Beschäftigungsgrad (vorne E. 4.2, 4.4.3). Zwar kann ein gewisses Verschulden am Sozialhilfebezug nicht ausgeschlossen werden. Über die gesamte Bezugsperiode betrachtet erscheint dieser aber immerhin nicht überwiegend selbstschuldet (vorne E. 4.7.6). Hinsichtlich ihrer Integration leicht negativ ins Gewicht fällt die erst im Januar 2023 erfolgte Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls, auch wenn der Deliktbetrag äusserst gering ist. Die Verurteilungen aus dem Jahr 2004 und 2009 fallen wegen Zeitablaufs wenig ins Gewicht (vgl. vorne E. 4.8). 5.4 Zu würdigen sind schliesslich die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Heimatland. Die Beschwerdeführerin hat bis 23-jährig in Brasilien gelebt; dort ist sie aufgewachsen und wurde sie sozialisiert. Sie hat dort ebenfalls eine Ausbildung als Lehrerin absolviert und auf diesem Beruf anscheinend auch gearbeitet. In Brasilien leben sodann ihre Adoptiveltern, unter deren Obhut sie seit ihrem 14. Lebensjahr stand und die von 2002-2005

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, mit ihr zusammen in Bern lebten, sowie ihre leibliche Mutter, zu der die Beziehung aber offenbar schwierig ist (Akten EG Bern pag. 160, 396; vorne Bst. A; Beschwerde S. 11 f.). Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist das Leben als lesbische Frau in Brasilien sicherlich schwieriger ist als in der Schweiz (vgl. auch Beschwerde S. 12). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihre Rückkehr wegen ihrer sexuellen Orientierung unzumutbar wäre, sind allerdings weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5.6). Gleiches dürfte für die vorgebrachte von ihrem angeblich im Drogenhandel tätigen Bruder ausgehende Gefahr gelten (vgl. Beschwerde S. 11 f. sowie Schreiben vom 29.11.2021 einer in Brasilien lebenden Freundin [BB 5 act. 1C mit Übersetzung BB 9 act. 5A]), zumal sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz immer wieder für längere Zeit in Brasilien aufhielt (vgl. Akten EG Bern pag. 89, 466, 629, 745; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5.5). 5.5 Insgesamt sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und der sozial wie sprachlich vertieften Integration namhaft, auch wenn ihr die Rückkehr grundsätzlich zumutbar wäre. 6. 6.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat zwar erheblich und über einen längeren Zeitraum Sozialhilfe bezogen. Sie ist nun aber seit September 2023 ununterbrochen erwerbstätig und konnte sich im Oktober 2023 von der Sozialhilfe lösen. Erstmals seit 2013 geht sie nun über einen längeren Zeitraum einer geregelten Arbeit in einem Umfang nach, mit dem sie ihren Lebensunterhalt finanzieren kann. Diese Zeitspanne ist zwar noch nicht lang; auch ist ihr bis heute kein festes Arbeitspensum garantiert. Die Zukunftsperspektive erscheint damit unsicher. Eine ungünstige Prognose lässt sich vor diesem Hintergrund aber nicht stellen. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit ist mit Blick auf die Krankengeschichte, ihre umfassenden Bemühungen, ihre gesundheitliche und wirtschaftliche Situation zu verbessern, ihre Stellenbemühungen, die lange Dauer des IV-Verfahrens sowie die teilweise Rückzahlung der Schulden zumindest nicht überwiegend selbstverschuldet. Die Verurteilungen aus den Jahren 2004, 2009 und aus dem Jahr 2023 verleihen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, dem öffentlichen Fernhalteinteresse infolge Zeitablaufs und/oder Geringfügigkeit kein zusätzliches Gewicht. Insgesamt besteht angesichts der gesamten Umstände, insbesondere mit Blick auf die Loslösung von der Sozialhilfe, heute ein nicht allzu gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin von der Schweiz. Dieses öffentliche Interesse ist den privaten Interessen gegenüberzustellen: Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2002 und damit schon lange in der Schweiz auf. Familiäre Beziehungen hat sie zwar keine in der Schweiz. Sie hat sich aber in der hiesigen Gesellschaft und Kultur gut integriert. Ihre beruflich-wirtschaftliche Integration ist zwar nicht durchwegs erfolgreich verlaufen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie sich stets ernsthaft bemühte, ihre finanzielle Situation zu verbessern und hier beruflich wieder Fuss zu fassen. Mit ihrem Heimatland ist sie nach wie vor kulturell und sprachlich verbunden. Zudem verfügt sie dort auch über ein familiäres Netz, das sie bei ihrer Eingliederung grundsätzlich unterstützen könnte. Soziokulturell und familiär wäre ihr eine Rückkehr daher möglich und zumutbar. Insgesamt vermag jedoch das öffentliche Interesse im heutigen Zeitpunkt ihre namhaften privaten Interessen nicht zu überwiegen. An dieser Einschätzung ändert auch die Verwarnung aus dem Jahre 2014 nichts, zumal seitdem bereits rund zehn Jahre vergangen sind (vorne Bst. A). 6.2 Die Beschwerde ist demnach insofern begründet, als die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im heutigen Zeitpunkt unverhältnismässig ist. Im Hinblick auf die lediglich nicht überwiegend selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit rechtfertigt es sich indes, die Beschwerdeführerin (erneut) ausländerrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). Sollte sie in Zukunft wiederum nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selber zu finanzieren, hat sie trotz ihrer langen Anwesenheit mit einem sofortigen Widerruf ihrer Bewilligung zu rechnen (vgl. VGE 2020/216 vom 23.12.2022 E. 8.2, 2020/242 vom 15.2.2021 E. 7, 2020/93 vom 23.12.2020 E. 3.8 mit Hinweis auf BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, 7. Die Beschwerde ist nach dem Erwogenen unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Dispositiv-Ziff. 1.4 und 2) teilweise gutzuheissen. Die Akten sind der EG Bern (EMF) zu übermitteln, damit diese der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin förmlich im Sinn der Erwägungen (E. 6.2) zu verwarnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen. Soweit sie zu verwarnen ist, gilt sie als unterliegend (Unterliegerprinzip gemäss Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; vgl. z.B. VGE 2019/296 vom 29.3.2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist von einem Obsiegen zu drei Vierteln auszugehen (zuletzt VGE 2021/32 vom 8.12.2023 E. 9.1.2 mit Hinweis). In diesem Umfang sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zudem zu drei Vierteln die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die mit Zwischenverfügung bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (act. 10; vorne Bst. C) wird insoweit gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 8.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 8.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht ein Honorar von Fr. 11ʹ633.35 geltend (act. 31A; vgl. auch Eingabe vom 13.6.2024 [act. 34]). Dieses Honorar erscheint angesichts der vorgenannten Kriterien als klar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, überhöht. Zwar ist die Streitsache für die Beschwerdeführerin von grosser Bedeutung und der Rechtsvertreterin ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Aktenergänzung ein gewisser Mehraufwand entstanden. Mit dem Prozessstoff war die Rechtsvertreterin aufgrund ihrer Beiordnung im vorinstanzlichen Verfahren indes bereits vertraut. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erscheint vor diesem Hintergrund ein Honorar von pauschal Fr. 7ʹ000.-- angemessen. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 7'000.-- festzusetzen, zuzüglich Fr. 352.90 Auslagen und Fr. 570.50 MWSt (7,7 % von Fr. 6'264.70 [für Leistungen bis 31.12.2023; 85,2 % des Aufwands entsprechend der Kostennote] und 8,1 % von Fr. 1'088.20 [für Leistungen ab 1.1.2024; 14,8 % des Aufwands]), insgesamt Fr. 7'923.40. Davon hat der Kanton Bern der Beschwerdeführerin drei Viertel, ausmachend Fr. 5'942.60, zu ersetzen. 8.4 Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten und ihre Parteikosten grundsätzlich selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihr wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. 10; vorne Bst. C). Die der Beschwerdeführerin zu einem Viertel aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Als geboten erscheint ein Zeitaufwand von 28 Stunden. Die amtliche Entschädigung ist auf Fr. 5ʹ600.-- (28 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 352.90 Auslagen und Fr. 461.90 MWSt (7,7 % von Fr. 5'071.90 [für Leistungen bis 31.12.2023; 85,2 % des Aufwands] und 8,1 % von Fr. 881.-- [für Leistungen ab 1.1.2024; 14,8 % des Aufwands]), insgesamt Fr. 6'414.80, festzusetzen. Die Entschädigung ist der Rechtsvertreterin zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'603.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu vergüten. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 8.5 Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist nicht vom Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, war: Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr letzter Temporäreinsatz bei der Grossmetzgerei dauerte nur vier Monate und war anfangs Oktober 2020 beendet (vgl. vorne E. 4.4.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid der Beschwerdeführerin hinsichtlich Erlangens der finanziellen Selbsterhaltungsfähigkeit keine positive Zukunftsprognose stellte und insgesamt zum Schluss kam, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Recht verletzt. Dass die SID dabei zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. vorne E. 2.3 und 3), ändert hieran nichts, hat sie doch gestützt auf Art. 96 Abs. 1 AIG alle massgeblichen Elemente geprüft (angefochtener Entscheid E. 5). Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) bleibt die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziff. 3-6 des angefochtenen Entscheids) daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7 mit Hinweise auf VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [präzisierte Begründung]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 1.4 und 2 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2021 werden aufgehoben. Die Akten gehen an die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird förmlich im Sinn der Erwägungen verwarnt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben; die für das verwaltungsgerichtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2024, Nr. 100.2021.378U, Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 4. a) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 7'923.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 5'942.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. b) Im Umfang von einem Viertel wird Rechtsanwältin B.________, ..., für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'603.70 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 5. Die Kostenverlegung vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern bleibt unverändert. 6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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