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Bern Verwaltungsgericht 03.05.2022 100 2021 370

May 3, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,326 words·~7 min·4

Summary

Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2021; H2021-021) | Subventionen

Full text

100.2021.370U HAT/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Mai 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ SA vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2021; H2021-021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2021.370U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) ersuchte das Amt für Wirtschaft (AWI) vergeblich um Ausrichtung von Sofortunterstützung nach der Kantonalen Verordnung vom 18. Dezember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112). Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid des AWI gelangte sie am 5. Juli 2021 an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU), die ihre Beschwerde am 12. November 2021 abwies. – Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Dezember 2021 beantragt sie, den Entscheid der WEU aufzuheben und ihr Gesuch um Soforthilfe gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Festlegung der Höhe der Soforthilfe an die Vorinstanz zurückzuweisen. – Die WEU unterzieht sich der Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2022 «grundsätzlich» und stimmt insbesondere der Aufhebung ihres Beschwerdeentscheids vom 12. November 2021 ausdrücklich zu: Aufgrund der vor Verwaltungsgericht neu eingereichten Dokumente sei nun eine klare Abgrenzung der verschiedenen Sparten der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 2a Kantonale Härtefallverordnung (in Kraft bis 31.12.2021 [BAG 21-041]; vgl. Art. 18 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung) erstellt. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen «Gastrokunden» und «Gastrobetrieb/Catering» die nach Art. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefallverordnung (in Kraft bis 31.12.2021 [BAG 21-055]) erforderliche Umsatzeinbusse erfahren habe. Mithin stünde der Ausrichtung von Sofortunterstützung nichts mehr entgegen, wobei deren Höhe aber erst durch weitere Abklärungen und Berechnungen bestimmt werden könne. Die Sache sei deshalb an das AWI zurückzuweisen. – Die Beschwerdeführerin schliesst sich mit Eingabe vom 28. Januar 2022 dem Antrag der WEU auf Gutheissung ihres Unterstützungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2021.370U, suchs im Grundsatz und Rückweisung der Sache an das AWI zur betraglichen Bestimmung der Unterstützungsleistung an. Am 16. Februar 2022 hat sich die WEU noch einmal (vorab zur Kostenverlegung) vernehmen lassen; sie hält an ihren Anträgen fest. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig – Vor Verwaltungsgericht ist nun unbestritten, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sofortunterstützung nach der Kantonalen Härtefallverordnung erfüllt sind und dem Gesuch der Beschwerdeführerin im Grundsatz zu entsprechen ist. Beide Parteien beantragen sodann die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Bestimmung der Höhe der Unterstützungsleistung. Es liegt damit ein übereinstimmender Antrag auf Gutheissung der Beschwerde vor, dem ohne weiteres entsprochen werden kann. – Nach dem Gesagten ist der Entscheid der WEU vom 12. November 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. April 2021 um Ausrichtung von Sofortunterstützung im Grundsatz zu entsprechen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Höhe der Unterstützungsleistung bestimmt (Art. 84 Abs. 1 VRPG), wobei es ihr freisteht, sie ihrerseits an das AWI zurückzuweisen (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 16). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, auch wenn ihr ursprünglicher Hauptantrag nicht (auch) auf Rückweisung gelautet hat (vgl. Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mithin sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und ist der Kanton Bern (WEU) entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerdeantwort vom 18.1.2022 S. 2 [act. 3]; Eingabe vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2021.370U, 16.2.2022 S. 1 f. [act. 7]) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). – Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt der Rahmentarif in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht, unter Beanspruchung eines Zuschlags für bedeutende vermögensrechtliche Interessen nach Art. 11 Abs. 2 PKV, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 14'355.-- zuzüglich einer «Kleinspesenpauschale» von 3 % und Mehrwertsteuer geltend (Kostennote vom 28.1.2022 [act. 5A]). Dieser Betrag ist deutlich übersetzt: Zwar ist von überdurchschnittlicher Bedeutung der Streitsache, aber bloss von durchschnittlicher Schwierigkeit des Prozesses und einem durchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand auszugehen. Weiter liegt trotz hoher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beschwerdeführerin insbesondere mit Blick auf die umfangmässige Beschränkung der Sofortunterstützung (vgl. Art. 12 Kantonale Härtefallverordnung, in Kraft bis 31.12.2021 [BAG 01-055]) kein Fall mit (restriktiv zu verstehenden) bedeutenden vermögensrechtlichen Interessen vor. Zu beachten ist ferner, dass der zwischen vorinstanzlichem und verwaltungsgerichtlichem Verfahren vollzogene Anwaltswechsel zu Mehraufwand geführt hat, der keine Erhöhung des Parteikostenersatzes rechtfertigt (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 14). Zu Letzterem zählen zwar auch die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV), es werden aber nur die konkret angefallenen Aufwendungen ersetzt und kein bereits im Voraus festgelegter fixer Prozentsatz des Honorars (BVR 2015 S. 15 [VGE 2012/422 vom 10.2.2014] nicht publ. E. 6.2.3; vgl. auch VGE 2021/93 vom 27.1.2022 E. 5.2). Schliesslich ist die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2021.370U, führerin mehrwertsteuerpflichtig und kann deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen; es fällt also kein Aufwand für Mehrwertsteuer an, der bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen wäre (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Der Parteikostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird nach dem Gesagten pauschal auf Fr. 6'000.-- bestimmt (inkl. Auslagen). – Es wird Sache der WEU sein, die im vorinstanzlich Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen. – Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) – Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können (BGE 144 V 280 E. 1.2, 142 II 20 E. 1.2, je mit Hinweisen). Nach Art. 83 Bst. k BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht zudem unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, was auf die hier beantragte Sofortunterstützung zutreffen dürfte (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 Kantonale Härtefallverordnung, in Kraft bis 31.12.2021 [BAG 20-139]; Frage offengelassen in BGer 2C_778/2021 vom 17.12.2021 E. 2.3 betreffend Härtefallbeiträge im Kanton Solothurn). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2021.370U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2021 wird aufgehoben und dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. April 2021 um Ausrichtung von Sofortunterstützung wird im Grundsatz entsprochen. Die Sache wird zur Bestimmung der Höhe der Unterstützungsleistung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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