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Bern Verwaltungsgericht 27.05.2024 100 2021 369

May 27, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,109 words·~36 min·4

Summary

Familiennachzug (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2021; 2020.SIDGS.379) | Ausländerrecht

Full text

100.2021.369U DAM/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Reichelt 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerinnen gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehefrau und Kind durch aufenthaltsberechtigten Ehemann bzw. Vater (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2021; 2020.SIDGS.379)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, Prozessgeschichte: A. C.________ (Jg. 1977), kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2006 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor (D.________, Jg. 2006), die ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Nach der Scheidung am 4. September 2012 blieb C.________ in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Am 31. Januar 2013 heiratete C.________ in seinem Heimatland die Landsfrau A.________ (Jg. 1991), mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat, B.________ (geb. 2011). A.________ und B.________ blieben bei ihren Eltern bzw. Grosseltern in Kosovo wohnhaft. Am 22. April 2014 ersuchten sie um Bewilligung des längerfristigen Aufenthalts bei C.________ in der Schweiz. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 31. August 2015 trat das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), wegen Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein. Auch auf zwei weitere Nachzugsgesuche der Familie … trat das MIP mit Verfügungen vom 9. August 2017 und 9. Januar 2019 mit derselben Begründung nicht ein. A.________ und B.________ reisten am 23. April 2019 ohne Visum in die Schweiz ein. Am 16. August 2019 reichte C.________ beim MIP ein viertes Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs an seine Ehefrau und Tochter ein. Am 24. Oktober 2019 meldete A.________ sich und ihre Tochter B.________ bei der Einwohnergemeinde … an. Mit Verfügung vom 8. April 2020 wies das ABEV (MIDI) das Gesuch ab und die beiden unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 11. Mai 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 12. November 2021 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ und B.________ eine neue Ausreisefrist auf den 12. Januar 2022. C. Gegen den Entscheid der SID haben A.________ und B.________ am 16. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen seien Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Weiter beantragten sie, ihnen sei als vorsorgliche Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens zu bewilligen. Zugleich verlangten sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 hat der Instruktionsrichter das ABEV (MIDI) angewiesen, Handlungen zum Vollzug der Wegweisung von A.________ und B.________ aus der Schweiz vorläufig zu unterlassen. In der Folge hat er die Akten ergänzen lassen und am 7. August 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Am 6. September 2023 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, an der A.________ als Partei, C.________ als Auskunftsperson und B.________ als Kind einvernommen worden sind. An der Verhandlung sowie mit Eingabe vom 14. September 2023 haben A.________ und B.________ weitere Beweismittel eingereicht. Am 13. November 2023 erstattete das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Ersuchen des Instruktionsrichters einen Amtsbericht, mit dem es zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen Gefährdung von A.________ und B.________ in Kosovo Stellung genommen hat. In ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, Schlussbemerkungen vom 21. Dezember 2023 und 11. Januar 2024 haben die SID sowie A.________ und B.________ an ihren Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache ist umstritten, ob die Vorinstanz den Nachzug der Beschwerdeführerinnen verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann ausländischen Ehegattinnen und -gatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Art. 44 AIG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2). 2.2 Der aufenthaltsberechtigte ausländische Elternteil kann sich für den Familiennachzug allerdings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie oder er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1). C.________ wurde die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG erteilt und verlängert (vgl. Akten MIDI 8A pag. 94 f., 100 f., 146; vorne Bst. A). Er verfügt damit über eine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, und kann sich somit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen. 2.3 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von aufenthaltsberechtigten Personen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 44 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, Abs. 1-3 und Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. etwa BGer 2C_979/2019 vom 7.5.2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG (bzw. Art. 73 und 75 VZAE) ist deshalb so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach diesen Garantien nicht verletzt wird (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). 2.4 Die fünfjährige Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 1 begann mit der Heirat mit C.________ am 31. Januar 2013 (Akten MIDI 4B pag. 174 f.) zu laufen und endete somit am 30. Januar 2018. Die Beschwerdeführerin 2 wurde am … 2011 geboren, d.h. vor der Heirat ihrer Eltern. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, entstand das Kindesverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrem Vater daher nicht bereits mit ihrer Geburt, sondern erst durch die väterliche Anerkennung. Diese erfolgte gemäss den Akten entweder im Januar 2013 oder am 10. Februar 2014 in Kosovo (vgl. Akten MIDI 4C pag. 4, 16 und 18). Die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 2 ist somit spätestens am 9. Februar 2019 abgelaufen. Mit dem Gesuch vom 16. August 2019 wurde die Nachzugsfrist für beide Beschwerdeführerinnen somit nicht gewahrt. 2.5 An dieser Beurteilung ändert entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts, dass C.________ bereits vor Ablauf der Nachzugsfristen mehrere Gesuche um Familiennachzug eingereicht hatte (Beschwerde S. 6; vgl. vorne Bst. A). Die (materiellen) Voraussetzungen für den Nachzug waren damals unbestrittenermassen nicht erfüllt bzw. nicht hinreichend belegt. Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfristen von Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE (BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 5.3). Zwar können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausländische Personen, die über keinen Anspruch auf Familiennachzug verfügen und erfolglos ein erstes (fristgerechtes) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten von Familienangehörigen gestellt haben, nach Ablauf der Nachzugsfrist erneut ein (wiederum fristgerechtes) Gesuch einreichen, falls sie erst nachher in die Lage gekommen sind, einen Anspruch auf Familiennachzug geltend zu machen (sog. Statuswechsel;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BVR 2020 S. 231 E. 5.4.1). Diese Praxis kommt hier allerdings nicht zur Anwendung, verfügt C.________ doch seit dem ersten Nachzugsgesuch über die gleiche Bewilligung. 2.6 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Übrigen vorbringen, sie bzw. C.________ seien sich der fünfjährigen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht bewusst gewesen (Beschwerde S. 8 f.), können sie daraus nichts für sich ableiten. Insbesondere besteht keine gesetzliche Pflicht der Behörden, ausländische Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 2.3.5; BVR 2020 S. 231 E. 5.4.3). 2.7 Das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerinnen wurde somit verspätet gestellt. Es kommt damit einzig ein nachträglicher Familiennachzug in Betracht. 3. Zu prüfen ist demnach, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorliegen. 3.1 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.1). Die Nachzugsregelung nach Art. 47 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE ist ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung und hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, ansonsten die Fristenregelung ihres Sinnes beraubt würde. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder, der nur beim Vorliegen besonderer familiärer Gründe über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, vom Gesetzgeber aufgestellten Nachzugsfristen hinaus aufgeschoben werden soll. Die Nachzugsfristen und die diesen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen gelten auch für die Ehegattin bzw. den Ehegatten (BGer 2C_979/2019 vom 7.5.2020 E. 4.1; BVR 2022 S. 19 E. 7.3, 2020 S. 231 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). 3.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe zum Wohl der Familie etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). Ein nachträglicher Nachzug kann demnach verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Ehemann/Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_325/2019 vom 3.2.2020 E. 3.3, 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2, 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.4; zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1). 3.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen zunächst vor, das Gesuch um Familiennachzug sei nur verspätet eingereicht worden, da vorher die Nachzugsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Von einem freiwilligen Getrenntleben könne deshalb nicht gesprochen werden, wie namentlich auch die früheren (erfolglosen) Gesuche zeigten (Beschwerde S. 8 f.; Schlussbemerkungen vom 11.1.2024 S. 2 f. [act. 22]). – Der Umstand, dass es der nachzugswilligen Person nicht rechtzeitig gelungen ist, die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen (z.B. hinsichtlich der finanziellen Ressourcen), stellt praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2, 2C_380/2022 vom 8.3.2023 E. 4.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.3; vgl. auch vorne E. 2.5). Abgesehen davon muss sich die Familie vorwerfen lassen, dass sie bzw. C.________ in den ersten drei Gesuchsverfahren (vgl. vorne Bst. A) trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die Behörden erforderliche Unterlagen nicht einreichten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, damit ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG) in keiner Weise nachkamen (Akten MIDI 4B pag. 1 ff., 34 ff., 70 ff.). 3.4 Die Beschwerdeführerinnen erachten als wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG sodann die angeblich immer grösser werdende familiäre Bedrohung und Gewalt in Kosovo durch den Vater bzw. Grossvater der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde S. 9 ff.; Schlussbemerkungen vom 11.1.2024 S. 1 f. und 3 ff. [act. 22]). Der insoweit massgebende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 3.4.1 Als Beweis für die Bedrohungssituation hatten die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren Screenshots einer undatierten Unterhaltung auf dem Nachrichtendienst «Viber» zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Vater eingereicht (Akten SID 4A1 Beilage 9 und 11). Vor Verwaltungsgericht reichten sie einen weiteren Screenshot vom 16. April 2020 aus der Handy-Fotogalerie der Beschwerdeführerin 1 ein (Beschwerdebeilage [BB] 1 [act. 1C]). In der «Viber»-Konversation wirft die Beschwerdeführerin 1 ihrem Vater vor, ihre «Tochter [Beschwerdeführerin 2] geschlagen» und sie «malträtiert» und «reif für den Psychiater» gemacht zu haben. Zudem habe er sie und ihre Tochter «auf die Strasse gesetzt» und sie «dort gelassen ohne [et]was zu [E]ssen und zu [T]rinken». Er sei «verantwortlich» dafür, dass ihre «Tochter nachts nicht wie alle Kinder schlafen» könne. Das Kind sei «traumatisiert» (Akten SID 4A1 Beilage 11 S. 1 und 2). Der Vater antwortete auf diese Nachrichten der Beschwerdeführerin 1, es interessiere ihn nicht, was die Beschwerdeführerinnen machten. Er sei nicht verpflichtet, für sie zu sorgen und wolle nichts mehr von ihnen wissen. Der Ehemann solle für die beiden aufkommen. Wenn er das nicht mache, werde er «alle 3 umbringen». Sollten sie zurückkehren, seien sie «tot», denn sie hätten Schande über ihn gebracht. Er «bereue nur, dass [er sie] nicht schon damals umgebracht habe» (Akten SID 4A1 Beilage 11 S. 1 und 2). Jeden Tag wachse sein «Hass» ihnen gegenüber, er denke «nur darüber [nach], wie [er sie] umbringen» solle (Akten SID 4A1 Beilage 11 S. 3). Er werde sie «alle drei finden». Die Konversation endet mit den folgenden Worten des Vaters: «ich werde [euch] zur Verantwortung [ziehen], wenn ich euch alle drei nur noch einmal erwische, ich werde euch es zeigen, ich werde euch umbringen» (Akten SID 4A1 Beilage 11 S. 4). Zur Begründung seines Verhaltens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, berief sich der Vater der Beschwerdeführerin 1 auf den Kanun (mündlich überliefertes albanisches Gewohnheitsrecht) und warf seiner Tochter vor, C.________ ohne seine Zustimmung «genommen» zu haben und sich, nunmehr verheiratet, weigere, sich von ihm zu trennen (Akten SID 4A1 Beilage 11 S. 2 und 4). 3.4.2 Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführerinnen weiter eine Videobotschaft ihres Vaters/Grossvaters an die Beschwerdeführerin 1 vom 13. Dezember 2021 ein. Zwar sei der Inhalt des Videos nicht neu. Es dokumentiere aber, dass die Drohungen eineinhalb Jahre später nochmals wiederholt wurden (Eingabe vom 14.9.2023 [act. 14]). In dem Video erklärt der Vater gegenüber seiner Tochter (Beschwerdeführerin 1), er «habe [sie] einmal aus dem Haus raus gelassen, [sie solle ihn] nicht umsonst» bitten, weil ihre Angelegenheit ihn «nicht mehr interessier[e]». Wenn sie zurückkehre, könne sie «nur ins Grab gehen zusammen mit […] B.________ [Beschwerdeführerin 2]». Er richte sich «nach dem Kanun». Was sie mache, wohin sie gehe, interessiere ihn nicht mehr. Wenn sie «nach Kosovo zurückkehr[e], [wisse sie] ganz genau was [sie] erwarte». Sie sei ihm «egal». Er habe sie einmal «aus dem Haus geworfen», jetzt sei es «vorbei». In Kosovo habe sie «nichts mehr zu suchen» (BB 13 und 14 [act. 14A]). 3.4.3 An der Instruktionsverhandlung vom 6. September 2023 brachte die Beschwerdeführerin 1 zur familiären Situation im Heimatland und zur möglichen Gefahr bei einer Rückkehr Folgendes vor (vgl. Protokoll [act. 13]): Sie habe «ein Trauma» von ihrem Vater. Er sei nie einverstanden gewesen mit der Beziehung zu ihrem Mann und habe ihn auch nie als Schwiegersohn akzeptiert. Kurz bevor sie in die Schweiz gekommen sei, sei die «Situation eskaliert» (Protokoll S. 6 und 8). Angesprochen auf die Schwierigkeiten mit ihrem Vater erklärte sie: «Die Beziehung war sehr schlecht. Ich hatte keine andere Möglichkeit ausser bei meinen Eltern zu bleiben. Es gab auch Gewalt, psychisch und physisch. Er wollte mich und meine Tochter eigentlich nicht dort haben». Auf die Frage, ob sie umschreiben könne, was ihr Vater gemacht habe, antwortete sie: «Immer wenn wir am Morgen aufgestanden sind, hat er angefangen, sich verbal schlecht auszudrücken. Wir sind weinend in den Tag gestartet. Es ist auch schon vorgekommen, dass mein Vater

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, mich jeden Tag geschlagen hat». Er habe sie mit der Hand geschlagen, er habe sie «weggestossen», «geboxt» und «auch mit dem Gürtel geschlagen» (Ergänzung nach Rückübersetzung). Sie sei «nicht willkommen» gewesen in seinem Haus. Er habe sie nicht sehen wollen, nur weil sie ihren «Mann ausgewählt habe» (Protokoll S. 7). Im September 2018 habe der Vater sie von ihrem Mann «trennen [wollen] mit dem Kanun». Auf Nachfrage, was das bedeute, erklärte sie, dass er «nach diesem Gesetz Männer gesammelt» habe und er sie in einem «Prozedere» von ihrem Mann habe trennen wollen. Sie habe das aber nicht akzeptiert. Es sei ihr egal, dass ihr Vater ihren Mann nicht akzeptiere (Protokoll S. 7 f. und 9). Auf Nachfrage erklärte sie, dass «ab diesem Zeitpunkt», September 2018, die Situation «eskaliert» sei, weil sie sich nicht getrennt habe. Sie habe «jeden Tag Schläge» bekommen. Die Jahre zuvor seien «fast ‹heilig› im Vergleich dazu» gewesen. In einer Nacht hätten sie «debattiert und er [habe sie und ihre Tochter] in dieser Nacht geschlagen. Er habe gesagt, dass sie «aus dem Haus weg» solle, sonst «werde er [sie] umbringen». Das sei drei bis vier Tage vor ihrer Einreise in die Schweiz gewesen. Der Vater habe «sich geschämt» für sie. Sie habe ihm «die Ehre ‹weggenommen›», weil sie «selber den Mann ausgesucht habe» und nicht den Mann geheiratet habe, den er wollte (Protokoll S. 8). Auf die Frage, wieso ihr Vater sie und ihre Tochter gleichwohl so lange bei sich zu Hause habe wohnen lassen, erklärte sie, dass ihre Mutter eine Hilfe gewesen sei. Sie habe auf ihn eingeredet und gesagt, er könne sein Kind nicht auf die Strasse setzen (Protokoll S. 8). Zur ausgeübten Gewalt ihres Vaters gegenüber ihrer Tochter sagte sie, dass er sie geohrfeigt und geschubst habe (Protokoll S. 8 f.). Auf die Frage, wieso sie erst im Jahr 2019 in die Schweiz eingereist sei und keine andere Lösung gesucht habe, in Kosovo zu wohnen, antwortete sie: «Nein, ich hatte keine andere Möglichkeit, weil er [Vater] mir ja gedroht hat, dass er uns umbringen will. Ich hätte nicht an diesem Ort bleiben können» (Protokoll S. 9). Die Polizei habe sie allerdings nicht alarmiert. Denn ihr Vater habe viele Beziehungen und kenne viele Leute (Protokoll S. 9). Angesprochen auf eine Rückkehr in ihr Heimatland antwortete sie: «Nein, ich bin traumatisiert, nein»; «ich bin gefährdet» (Ergänzung nach Rückübersetzung; Protokoll S. 9). Noch einmal auf eine mögliche Rückkehr angesprochen, antwortete sie: «Ich möchte mir gar nicht vorstellen, in dieses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, Land zurückzukehren. Ich bin traumatisiert. Ich kann mir nicht vorstellen, wieder dort hinzugehen. Wenn ich dort hingehe, bin ich eine tote Frau» (Protokoll S. 12). 3.4.4 C.________ äusserte an der Instruktionsverhandlung im Rahmen seiner Befragung als Auskunftsperson Folgendes: Sein Schwiegervater sei nicht einverstanden mit der Ehe. Er wolle eine andere Person als Mann für seine Tochter. Er «[gehe] mit der alten Tradition» und habe «mit ihr [Beschwerdeführerin 1] gestritten, sie geschlagen». Zu seiner Tochter B.________ habe er gesagt, dass er sie «nie sehen» wolle. Sein Schwiegervater habe zudem geäussert, dass er ihn und die Beschwerdeführerin 1 trennen wolle. Sie (Beschwerdeführerin 1) habe sich damit nicht einverstanden erklärt, wodurch es viele Probleme gegeben und er sie in der Nacht «rausgeschmissen» habe. Nachher sei sie «zu Kollegen gegangen». Das sei «drei bis vier Tage» vor ihrer Einreise in die Schweiz gewesen (Protokoll S. 14 f.). Als sie ihrem Vater im September 2018 gesagt habe, sie sei «mit einer Scheidung nicht einverstanden», hätten die Ehefrau und Tochter «keine andere Möglichkeit» gehabt, als in die Schweiz zu kommen (Protokoll S. 15). Auf die Frage, wie sich das Verhalten des Schwiegervaters im Verlauf der Jahre verändert habe, antwortete er, er sei von Anfang an mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen. Jedes Jahr sei es schlimmer geworden, sodass der Schwiegervater die Beschwerdeführerin 1 irgendwann auch schlug. Er habe seine Frau gefragt, wie sie dort leben könne. Sie habe aber nicht gewusst, wo sie sonst hingehen könne, worauf er antwortete: «besser du gehst raus» (Protokoll S. 15). Auf die Frage, ob er das Verhalten bzw. die Gewalt des Schwiegervaters beschreiben könne bzw. was er mitbekommen habe, antwortete er, dass seine Tochter noch zwei Jahre lang Träume gehabt habe über das Geschehene im Haus des Grossvaters. Sie habe in der Nacht geträumt und geweint (Protokoll S. 15 und 16). C.________ erwähnte auch die Mutter und Schwester seiner Ehefrau, welche beide vermittelt bzw. versucht hätten, die Beschwerdeführerinnen zu schützen (Protokoll S. 15). Es gäbe für sie keine Möglichkeit, in Kosovo zu leben. Ihr Schwiegervater habe gedroht, er werde die beiden finden, egal wo sie sich aufhielten. Kosovo sei klein (Protokoll S. 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, 3.4.5 An der Kindesanhörung vom 6. September 2023 äusserte die Beschwerdeführerin 2, dass es im Haus der Grosseltern «traumatisierend» gewesen sei. Sie habe Geschrei gehört zwischen ihrer Mutter und ihrem Grossvater, wenn sie schlafen ging. Sie habe auch nie in Ruhe Hausaufgaben machen können. Er sei immer zu Hause gewesen. Mit ihrer Grossmutter habe sie einen engen Kontakt gehabt. Diese habe versucht, sie zu schützen, wie auch ihre Mutter. Sie habe versucht, möglichst wenig mit dem Grossvater zu tun zu haben. Wenn sie nach Kosovo zurückkehren würde, wäre alles zerstört, sie habe dort keine Zukunft. Dort sei es auch schlimm, weil ihr Grossvater ihnen drohe. Sie könnte auch ihren Vater nur noch drei Mal im Jahr besuchen und ihre hier lebende (Halb-)Schwester vielleicht gar nicht mehr. Noch einmal bei den Grosseltern zu wohnen, könne sie sich nicht vorstellen (Protokoll S. 20). 3.4.6 In seinem Amtsbericht vom 13. November 2023 (act. 16) hat das SEM bestätigt, dass es gegen den Kanun des Lekë Dukagjin verstösst, wenn sich eine Frau den Ehepartner selber aussucht oder entsprechende Wünsche äussert. Gemäss Kanun ist die Tochter dem Vater gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Der Vater hat das Recht, seine Tochter gegebenenfalls zu bestrafen oder zu töten. Sodann gelten ausserehelich bzw. im Konkubinat geborene Kinder als illegitim (Amtsbericht S. 1 f.). Racheakte aufgrund des Kanuns sind nach Auskunft des SEM heute allerdings selten (Amtsbericht S. 2). 3.4.7 Die Beschwerdeführerinnen hatten im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag gestellt, es sei bei der schweizerischen Botschaft in Pristina ein Bericht zu den Verhältnissen im Heimatland einzuholen (Beschwerde vom 11.5.2020 S. 9, Akten SID 4A). An der Instruktionsverhandlung vom 6. September 2023 erklärten sie, dass sie an diesem Antrag nicht festhielten (Protokoll S. 19). Im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen stellen sie diesen Beweisantrag allerdings erneut (Schlussbemerkungen vom 11.1.2024 S. 5 [act. 22]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist der rechtserhebliche Sachverhalt mit der Befragung der Familienmitglieder und dem Amtsbericht des SEM allerdings hinreichend erstellt. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und neuen Erkenntnisse von einem Bericht der Bot-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, schaft in Pristina zu erwarten wären, zumal die Beschwerdeführerinnen bereits vor rund fünf Jahren ausgereist sind. Der entsprechende Beweisantrag wird in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. hierzu statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7, 2018 S. 206 E. 4.5). 3.5 Der erhobene Sachverhalt ist wie folgt zu würdigen: 3.5.1 Die Schilderungen der Familienmitglieder an der Instruktionsverhandlung machen deutlich, dass die Situation im Elternhaus der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Beziehung zu ihrem Vater und befördert durch die beengenden Wohnverhältnisse konfliktbeladen war. Insgesamt erscheint glaubhaft, dass ein längerer Verbleib der Beschwerdeführerinnen an diesem Ort jedenfalls ab September 2018 nicht mehr tragbar war. So zeigte sich die Beschwerdeführerin 1 an der Verhandlung auch sichtlich berührt über die ablehnende Haltung des Vaters gegenüber ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2; Protokoll S. 8). Des Weiteren lässt der im Gesuchsverfahren eingereichte Arztbericht vom 28. Januar 2019 einer Fachpraxis für Neurologie in ihrer Heimatstadt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 damals psychischer Belastung ausgesetzt war (Akten MIDI 4B pag. 297 f.); sie hat sich in «ein paar Sitzungen» psychologisch beraten lassen (Protokoll S. 12). Insgesamt erscheint auch erwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen heute im Elternhaus nicht (mehr) geduldet sind. Eine Rückkehr zum Vater bzw. Grossvater der Beschwerdeführerinnen ist somit – soweit überhaupt noch möglich – jedenfalls nicht zumutbar, insbesondere auch mit Blick auf das Kindeswohl (vgl. vorne E. 3.4.5). Allein die Tatsache, dass eine Rückkehr in das Elternhaus nicht zumutbar erscheint, stellt allerdings keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Denn es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen nicht an einem anderen Ort im Heimatland leben können. 3.5.2 Die Beschwerdeführerinnen wohnten seit der Geburt der Beschwerdeführerin 2 bis zu ihrer Ausreise im Frühjahr 2019, d.h. während über acht Jahren gemeinsam bei den Eltern der Beschwerdeführerin 1. In all diesen Jahren führte die Beschwerdeführerin 1 die Beziehung mit C.________. Er und die Beschwerdeführerinnen verbrachten jeweils mehrere Wochen pro Jahr gemeinsam in einem Hotel in der Nähe von Pristina (vgl. Protokoll S. 4, 6 und 14). Das jahrelange – wenn auch konfliktbeladene – Zusammenleben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, der Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vater/Grossvater spricht gegen die Annahme, dass dieser seine in den «Viber»-Nachrichten formulierten Drohungen effektiv in die Tat umsetzen würde. Wohl ist davon auszugehen, dass sich die Situation ab September 2018 zusätzlich verschlechterte (vgl. vorne E. 3.4.3). Dennoch verblieben die Beschwerdeführerinnen immerhin noch weitere rund sechs Monate im Elternhaus (bis April 2019) und kam es beispielsweise – soweit ersichtlich – auch nicht zu Anzeigen bei der Polizei wegen Taten gegen Leib und Leben oder Drohungen. Es fällt denn auch auf, dass im Gesuch um Familiennachzug vom 16. August 2019 zwar von einem «gewaltbereiten Umfeld» und von «Gewalt» die Rede ist (Akten MIDI 4B pag. 108 f.). Thematisiert werden diese Aspekte aber nur im Zusammenhang mit einer Rückkehr in das «frühere Zuhause», nicht für ein Leben in Kosovo an sich. Ebenso wenig werden Todesdrohungen des Vaters/Grossvaters erwähnt, obwohl es schon vor der Ausreise in die Schweiz zu solchen gekommen sein soll (Protokoll S. 9). Hätte die Beschwerdeführerin 1 ernsthaft befürchtet, dass der Vater die Drohungen in die Tat umsetzt, ist schwer nachvollziehbar, weshalb sie im Gesuch nicht erwähnt werden. Schliesslich leuchtet auch nicht ein, weshalb die Drohungen eine konkrete Gefährdung bedeuten sollen, nachdem die Beschwerdeführerinnen den gemeinsamen Haushalt verlassen und sich damit dem unmittelbaren Einflussbereich des Vaters/Grossvaters entzogen haben. Vielmehr wies dieser seine Tochter im Frühjahr 2019 selber an, sein Haus zu verlassen. In der Folge betonte er wiederholt, es «interessiere» ihn nicht mehr, was die Beschwerdeführerinnen machten, er wolle nichts mehr von ihnen wissen (vgl. vorne E. 3.4.1 f.). Bei diesen Gegebenheiten ist nicht davon auszugehen, dass der Vater/Grossvater seine Drohungen wahrmachen wird, zumal seit der Videobotschaft vom Dezember 2021 einige Zeit verstrichen ist und seither kein Kontakt mehr besteht. 3.5.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 nach der negativen Verfügung des ABEV vom 8. April 2020 ihrem Vater gemäss eigener Darstellung eine mögliche Rückkehr nach Kosovo ankündigte (Beschwerde S. 5), obwohl es wie erwähnt bereits vor der Ausreise in die Schweiz zu Todesdrohungen gekommen sein soll. Wenn sie selber von der Ernsthaftigkeit der Drohungen überzeugt gewesen wäre, ist dieses Verhalten nur schwer erklärbar. An der Instruktionsverhandlung konnte die Beschwerdeführerin 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, denn auch nicht überzeugend darlegen, weshalb sie und ihre Tochter nicht irgendwo anders als am Wohnort ihrer Eltern in Kosovo leben können (vgl. auch Amtsbericht SEM S. 3). Sie bringt lediglich pauschal vor, sie könne nicht zurückkehren, da sie «traumatisiert» und «gefährdet» sei. Zwar führt sie aus, eine Gefährdung durch ihren Vater bestehe weiterhin («tote Frau»; «seht ihr irgendwo meinen Namen, dass ich gestorben bin»; Protokoll S. 12 und vorne E. 3.4.3). Konkrete Anhaltspunkte, weshalb ihr Vater seine Drohung im heutigen Zeitpunkt verwirklichen soll, liegen aber wie dargelegt nicht vor. Ebenso wenig ergeben sich solche aus den Aussagen von C.________. Er wiederholt lediglich die Äusserungen seines Schwiegervaters in der «Viber»-Unterhaltung (vgl. vorne E. 3.4.1 und 3.4.4). Die Kindesanhörung führt nicht zu einer anderen Einschätzung (vgl. vorne E. 3.4.5). Mit ihren Ausführungen konnten die Beschwerdeführerinnen insgesamt nicht glaubhaft darlegen, dass sie bei einer Rückkehr durch ihren Vater bzw. Grossvater im gesamten Land einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären. Daran ändert die nicht weiter substanziierte Behauptung von C.________ nichts, sein Schwiegervater könne sie überall im Kosovo finden (vgl. vorne E. 3.4.4). 3.6 Weiter können die Beschwerdeführerinnen aus den Berichten von Organisationen und Medien, auf die sie verweisen, nichts zu ihren Gunsten ableiten (Schlussbemerkungen vom 11.1.2024 S. 5 f. [act. 22]). Im ersten Bericht wird allgemein festgehalten, dass es «Berichte über Brüder» gäbe, welche «ihre Schwestern geschlagen hätten, da sich diese in ihren Augen ‹unehrenhaft› verhalten hätten». Vereinzelt gebe es auch mündliche Berichte von Ehrenmorden in ländlichen Gebieten Kosovos. Zudem lebten Paare mit oder ohne Kinder, die gegen den Willen der beiden Familien zusammenlebten, häufig von den Familien und der Gesellschaft isoliert und würden von diesen stigmatisiert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Situation eines gegen den Willen der beiden Familien zusammenlebenden Paares, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3.2.2017 [nachfolgend: Auskunft SFH, einsehbar unter: <www.fluechtlingshilfe.ch>, Rubriken «Publikationen/Herkunftsländerberichte/Kosovo»], S. 3). Der zweite Bericht setzt sich allgemein mit häuslicher Gewalt gegenüber Frauen in Kosovo auseinander (Artikel «The murder of Marigona» des Online-Mediums «Kosovo 2.0» vom 27.8.2021, einsehbar unter: <www.kosovotwopointzero.com/en>). Beide Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, richte lassen keine Rückschlüsse zu auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerinnen. Sie widersprechen auch der Auskunft des SEM nicht, wonach Racheakte aufgrund der Kanuns heute selten sind (vorne E. 3.4.6). Bereits in einem Bericht aus dem Jahr 2004 stellte die Schweizerische Flüchtlingshilfe fest, dass die im Kanun vorgesehenen Ehrenmorde gegenüber Frauen, welche gegen die Tradition verstiessen, von den Interviewpartnerinnen und -partnern verneint würden. Als gravierendste Sanktion werde die gesellschaftliche Isolation innerhalb und ausserhalb der Familie bewertet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Bericht vom 24.11.2004, einsehbar unter: <www.ecoi.net/de>, Rubriken «Länder/Kosovo», S. 11). 3.7 Die Beschwerdeführerinnen bringen ferner vor, dass ihnen die sozioökonomische Situation, die fehlende familiäre Unterstützung, die Isolation und die Benachteiligung von Frauen, insbesondere beim Zugang zu Arbeit ein würdiges Leben in Kosovo verunmöglichen würden, auch wenn sie nicht mit dem Tod rechnen müssten. Dies sei dem Kindeswohl abträglich (Schlussbemerkungen vom 11.2.2024 S. 6 und 7 [act. 22]; vgl. auch Beschwerde S. 10). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Kosovo weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt geprägt ist (vgl. statt vieler BVGer E-6181/2023 vom 22.12.2023 E. 6.3.2). Eine Rückkehr in ihre Heimat wäre für die Beschwerdeführerinnen sicherlich nicht einfach. Das Verwaltungsgericht anerkennt auch, dass es insbesondere für alleinstehende und alleinerziehende Frauen, die aus der Familie verstossen wurden, schwierig sein kann, in Kosovo eine Wohnung oder eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. Auskunft SFH, S. 9). Die Situation der Beschwerdeführerinnen ist jedoch eine andere. Sie könnten bei einer Rückkehr wie zuvor von C.________ finanziell unterstützt werden (Akten MIDI 4B pag. 132, 142 f.; Protokoll S. 4). So hält auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe fest, dass eine Frau mit ausreichenden finanziellen Ressourcen in Städten wie Pristina oder Prizren allein leben könne (Auskunft SFH, S. 9). Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist die Beschwerdeführerin 2 bereits 13 Jahre alt. Sie verfügt über eine gewisse Selbständigkeit und es wäre der Beschwerdeführerin 1 auch zumutbar, ohne weitere Betreuungsmöglichkeiten für die Tochter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass sie dazu in der Lage wäre, bestreitet die Beschwerdeführerin 1 nicht (Protokoll S. 12). Auch wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, für den Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 ff. AIG grundsätzlich das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs massgebend ist (BGE 136 II 497 E. 3.4 [Pra 100/2011 Nr. 50]), sind bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch die Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zum Entscheidzeitpunkt ergeben. Das gilt namentlich für die Frage, inwiefern wichtige familiäre Gründe (insb. Kindeswohl) für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen (vgl. BGer 2C_73/2016 vom 26.9.2016 E. 3.4; VGE 2020/236 vom 12.4.2021 E. 4.4). Die Beschwerdeführerinnen sind sodann in Kosovo geboren und aufgewachsen und mit der Sprache und Kultur ihres Heimatlandes vertraut. Dort verfügen sie auch über ein soziales Netz. So pflegt die Beschwerdeführerin 1 auch heute noch einen sehr guten Kontakt zu ihrer Mutter (Protokoll S. 6, 10). Die Beschwerdeführerinnen telefonieren zudem auch heute noch regelmässig mit ihrer Schwiegermutter bzw. Grossmutter (väterlicherseits). Gute Beziehungen bestehen weiter zur Schwester der Beschwerdeführerin 1 und zum Bruder von C.________ und dessen Familie (Protokoll S. 5, 9, 16, 20). Zudem waren die Beschwerdeführerinnen bereits vor ihrer Ausreise bei Bekannten untergekommen (Protokoll S. 14). Die ihnen freundlich gestimmten Angehörigen und Bekannten könnten ihnen in ihrem Heimatland zumindest unterstützend zur Seite stehen. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Kosovo insgesamt schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen jedoch keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG. 3.8 Die Beschwerdeführerinnen bringen schliesslich zu Recht vor, dass die Rückkehr für die minderjährige Beschwerdeführerin 2 besonders schwierig wäre. So hat sie mittlerweile einen wesentlichen Teil ihrer Schulzeit hier verbracht und würde erneut aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen (Beschwerde S. 11). Die heute 13-jährige Beschwerdeführerin 2 lebte allerdings bis zu ihrem neunten Lebensjahr in Kosovo und hat dort auch die Schule besucht. Zudem wohnen mehrere Familienangehörige in Kosovo, mit denen sie einen guten Kontakt pflegt (Protokoll S. 20; vgl. auch E. 3.7 hiervor). Auch kann sie weiterhin altersgerecht durch ihre Mutter betreut werden. Gewisse Erziehungsaufgaben und die Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen könnte C.________ auch von der Schweiz aus bzw. besuchsweise wahrnehmen. Wohl hat die Beschwerdeführerin 2 ein grosses Interesse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, daran, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Indes beschränkte sich der Vater-Kind-Kontakt – wie jener zwischen den Eheleuten – ab der Geburt bis zu ihrer Ausreise auf Besuche und Kanäle der modernen Kommunikation. Die Beschwerdeführerinnen und C.________ können ihr Familienleben grundsätzlich unter den gleichen Rahmenbedingungen wie in den vergangenen Jahren vor der Einreise in die Schweiz weiterleben. Umgekehrt sind Besuche der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz denkbar. Das Anwesenheitsrecht des heute 46-jährigen C.________ ist nicht in Frage gestellt und es steht ihm offen, die Beziehung zu seiner Familie entweder weiterhin grenzüberschreitend zu führen oder zu ihnen nach Kosovo auszureisen. Er lebt seit 18 Jahren in der Schweiz und hat sich hier zwar eine stabile Erwerbssituation aufgebaut, aber auch Schulden generiert (Akten MIDI 8A pag. 342 ff. und 377 f.); seine Integration geht jedenfalls weder in beruflich-wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht über das hinaus, was bei einem Aufenthalt von entsprechender Dauer zu erwarten ist. Seine hier lebende Tochter aus erster Ehe wuchs nicht bei ihm auf und ist zudem mittlerweile volljährig (geb. … 2006; Akten MIDI 4B pag. 232; vorne Bst. A). Schliesslich können die Beschwerdeführerinnen aus ihren hiesigen Integrationsbemühungen nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde S. 7 f.). Die aktuelle Situation ist lediglich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer illegalen Einreise und Wohnsitznahme in der Schweiz ohne Bewilligung einen «fait accompli» geschaffen haben. Dies kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an die Auflagen der Behörden halten (vgl. z.B. BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.8 mit Hinweis). 3.9 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerinnen haben während über acht Jahren – seit der Geburt der Beschwerdeführerin 2 – getrennt vom Ehemann bzw. Vater gelebt. Der Wunsch auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ist verständlich, begründet aber noch kein Recht auf eine nachträgliche Familienzusammenführung (vgl. etwa BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 3.5; BVR 2020 S. 243 E. 6.6). Insbesondere ist der Umstand, dass der Nachzug wegen knapper finanziel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, ler Verhältnisse zu einem früheren Zeitpunkt nicht realistisch war, kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatland wegen der konfliktbeladenen familiären Situation nicht mehr bei den Eltern der Beschwerdeführerin 1 wohnen können, ist es ihnen zumutbar, an einem anderen Ort in Kosovo zu leben. Die Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen in Kosovo geben namentlich keine Hinweise darauf, dass eine adäquate Betreuung der mittlerweile jugendlichen Beschwerdeführerin 2 nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerinnen sind in Kosovo aufgewachsen und sozialisiert worden. Aus den hiesigen Integrationsbemühungen können sie sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten, sind diese doch auf den Umstand zurückzuführen, dass sie illegal in die Schweiz eingereist sind. Bei dieser Sachlage erscheint eine Übersiedelung in die Schweiz auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht erforderlich, zumal C.________ eine Rückkehr nach Kosovo weiterhin offen steht. 4. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit einer Frist von rund sechs Wochen ist gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin 2 das Schuljahr in der Schweiz abschliessen kann (Sommerferien ab dem …2024; vgl. Ferienordnung für das Schuljahr 2023/24, einsehbar unter: <…>, Rubrik «Termine/Ferienplan»). 5. 5.1 Bei diesem Prozessausgang haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen an sich die Verfahrenskosten zu tragen, bestehend aus einer Pauschalgebühr und besonderen Kosten (Entschädigung der Dolmetscherin an der Instruktionsverhandlung), die zusätzlich zu berücksichtigen sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, (Art. 103 Abs. 1 VRPG; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 103 N. 1). Ebenso wenig haben die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihnen wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin gewährt (act. 11; vorne Bst. C). Zudem bestand im vorliegenden Fall Anspruch auf (unentgeltlichen) Beizug der Dolmetscherin (Art. 21 Abs. 1 VRPG und Art. 29 Abs. 1 und 3 BV; BVR 2018 S. 281 E. 3.1; Michel Daum bzw. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 27 bzw. Art. 111 N. 37). 5.2 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, insbesondere das relativ aufwändige Beweisverfahren mit einer rund fünfstündigen Instruktionsverhandlung, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses, geben das geltend gemachte Honorar und die ausgewiesenen Auslagen bis Dezember 2023 zu keinen Bemerkungen Anlass (Kostennoten vom 19.12.2023 und vom 11.1.2024; act. 22A1 und 22A2). Ebenfalls zuzusprechen ist der als Pauschale geltend gemachte Auslagenersatz für das Jahr 2024 (3 % auf dem Honorar; vgl. dazu Ziff. 2.1 des Beschlusses der Abteilungskonferenz vom 23.4.2024; VGE IV/2022/497 vom 4.3.2024 E. 4 [zur Publ. bestimmt], u.a. mit Hinweis auf Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.1.2022 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [einsehbar unter: <www.zsg.justice.be.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/ Kreisschreiben und Musterformulare»]). Hingegen können die angeführten Barauslagen für Kopien und Porti (act. 22A2) nicht zusätzlich zur Pauschale von Fr. 24.99 gewährt werden (vgl. Ziff. 2.3 des Beschlusses der Abteilungskonferenz; E. 4.2.7 des erwähnten Urteils). 5.3 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 7'541.--, zuzüglich Fr. 209.10 Auslagen und Fr. 600.20 MWSt (7,7 % von Fr. 6'892.10, ausmachend Fr. 530.70 [für Leistungen bis 31.12.2023], und 8,1 % von Fr. 857.99, ausmachend Fr. 69.50 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 8'350.30, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, 5.4 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 30,16 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 6'032.-- (30,16 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 209.10 Auslagen und Fr. 483.30 MWSt (7,7 % von Fr. 5'550.10, ausmachend Fr. 427.35 [für Leistungen bis 31.12.2023], und 8,1 % von Fr. 690.99, ausmachend Fr. 55.95 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 6'724.40, festzusetzen. 5.5 Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerinnen sind gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Juli 2024. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- zuzüglich Übersetzungskosten von Fr. 607.35, insgesamt ausmachend Fr. 3'607.35, werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2024, Nr. 100.2021.369U, 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht festgesetzt auf Fr. 8'350.30 (inkl. Auslagen und MWSt). Davon wird Rechtsanwältin … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 6'724.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerinnen - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

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