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Bern Verwaltungsgericht 29.12.2022 100 2021 320

December 29, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,241 words·~16 min·4

Summary

Baubewilligung; Neubau eines Autounterstands (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 29. September 2021; BVD 110/2021/91) | Baubewilligung/Baupolizei

Full text

100.2021.320U HAM/BIM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Burgdorf Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf Beschwerdegegnerin sowie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baubewilligung; Neubau eines Autounterstands (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 29. September 2021; BVD 110/2021/91)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, Prozessgeschichte: A. A.________ und B.________ sind Gesamteigentümer und -eigentümerin der Parzelle Burgdorf Gbbl. Nr. 1________ in der Wohnzone 2 (W2). Ihr Wohnhaus ist als schützenswert und als «K-Objekt» im Bauinventar eingetragen. Mit Baugesuch vom 16. November 2020 beantragten A.________ und B.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Burgdorf die Bewilligung für den Neubau eines Autounterstands mit Photovoltaikanlage und stellten ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstands. Mit Entscheid vom 18. Mai 2021 verweigerte die EG Burgdorf dem Bauvorhaben die Baubewilligung (Bauabschlag). B. Gegen diesen Entscheid reichten A.________ und B.________ am 29. Mai 2021 (Postaufgabe: 31.5.2021) eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Entscheid vom 29. September 2021 wies die BVD die Beschwerde ab und bestätigte den Bauentscheid der EG Burgdorf. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 29. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der BVD vom 29. September 2021 sei aufzuheben und ihnen sei die Baubewilligung inklusive Auflagen gemäss Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 14. Dezember 2020 zu erteilen. Die EG Burgdorf beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Juli 2022 haben die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, festgehalten. Die EG Burgdorf und die BVD haben auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Bauherrschaft durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden planen, im Vorgarten zwischen Wohnhaus und …strasse angrenzend an die bestehende Zufahrt einen Autounterstand zu bauen. Auf der Dachfläche soll eine Photovoltaikanlage installiert werden (Projektplan vom 24.9.2010 [richtig: 2020], Akten BVD 4A, Beilage zu pag. 1 ff.). Der Autounterstand ist mit einem Strassenabstand von 2 m geplant (Situationsplan vom 24.9.2020, Akten BVD 4A, Beilage zu pag. 1 ff.). 2.2 Die Vorinstanz hat die kommunale Beurteilung bestätigt, wonach der geplante Autounterstand im Grünbereich vor dem Haus keine gute Gesamt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, wirkung erziele. Die Gemeinde hatte ausgeführt, dass das Quartier «Gsteig» ein stark durchgrüntes Quartier sei und die Gebäude durch grosszügige, begrünte Gartenanlagen geprägt seien, welche eine klare Abgrenzung zwischen den Strassen und den Gebäuden bilden würden. Um den heutigen Charakter des Quartiers zu erhalten, sei die Freihaltung des Grünbereichs zwischen den Hauptgebäuden und den Strassen sehr wichtig; Parkierungsanlagen (Parkplätze, Autounterstände und Garagen) müssten grundsätzlich hinter die strassenseitige Fassadenflucht des bestehenden Hauptgebäudes zurückversetzt werden (Entscheid vom 18. Mai 2021, Akten Gemeinde 4B pag. 49, angefochtener Entscheid E. 2). 3. In der Sache ist streitig, ob das Bauvorhaben den Ortsbildschutzvorschriften entspricht. 3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines Beeinträchtigungsverbots dar; eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört (BGE 115 Ia 370 E. 3; BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/4. Aufl. 2017, Art. 9-10 N. 13). Die Gemeinden sind befugt, eigene Gestaltungsvorschriften zu erlassen, die – im Sinn von Spezialnormen – über die kantonalen Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Bst. c und f BauG; BVR 2009 S. 328 E. 5.2). Das Baureglement der EG Burgdorf vom 31. Oktober 2005 (BR, einsehbar unter: <www.burgdorf.ch>, Rubriken «Verwaltung und Politik/Gesetze und Reglemente») enthält zur Baugestaltung folgende hier interessierende Bestimmungen: Art. 21 Abs. 1 Baugestaltung Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Stadt- und Landschaftsbildes, - (…) - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - (…). Art. 22 Abs. 1 Aussenraumgestaltung Öffentliche und private Aussenräume sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Stadt- und Landschaftsbildes - (…) - den Vorgartenbereich, d.h. die Gestaltung von Hauseingängen, Vorplätzen, Vorgärten und Einfriedungen, - (…). 3.2 Kommunale Gestaltungsvorschriften, die wie Art. 21 Abs. 1 BR eine «gute Gesamtwirkung» verlangen, gehen in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Regelungsdichte über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; ihnen kommt selbständige Bedeutung zu (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1; jüngst etwa VGE 2020/409 vom 15.2.2022 E. 4.2.2). Gleiches gilt für Art. 22 Abs. 1 BR, welcher die Anforderungen an die Aussenraumgestaltung näher regelt und insofern eine Konkretisierung der allgemeinen Gestaltungsvorschrift von Art. 21 Abs. 1 BR darstellt (vgl. VGE 2018/101 vom 19.3.2019 E. 2.3). Gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes können an die äussere Gestaltung von Bauten und Anlagen bestimmte Anforderungen gestellt werden; dagegen dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung aus Gründen der Ästhetik nicht wesentlich eingeschränkt werden (BGE 115 Ia 363 E. 3a; BVR 2006 S. 491 E. 6.3.3). Diese Grundsätze gelten auch in Anwendung eigenständiger kommunaler Gestaltungsvorschriften, die über Art. 9 Abs. 1 BauG hinauszugehen (BVR 2019 S. 51 [VGE 2017/351 vom 14.11.2018] nicht publ. E. 12.2, 2006 S. 491 E. 6.3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 15). 3.3 Ob die rechtsanwendende Behörde unbestimmte Rechtsbegriffe («gute Gesamtwirkung», «prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Stadt- und Landschaftsbildes») richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, welche das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft. Das Verwaltungsgericht räumt den kommunalen Behörden bei der Anwendung von kommunalen Gestaltungsvorschriften freilich einen gewissen Beurteilungsspielraum ein, da der Gemeinde in diesem Bereich Autonomie zukommt (Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]; Art. 65 Abs. 1 und Art. 69 BauG; BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1). Die kantonalen Rechtsmittelbehörden haben sich der Prüfung zu enthalten, ob eine andere Bedeutung der von der Gemeinde erlassenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Zu entscheiden ist nur, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier auch die Würdigung örtlicher Verhältnisse in Frage steht (BVR 2015 S. 263 E. 5.1, 2012 S. 20 E. 3.2, 2010 S. 113 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5). Daran ändert nichts, dass die «gute Gesamtwirkung» nach der Praxis des Verwaltungsgerichts weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen ist und bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten nur, aber immerhin bedeutet, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine Neuüberbauung an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.2 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a). Der Entscheid darüber, was das im Einzelfall bedeutet, bleibt grundsätzlich Sache der Gemeinde. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ein von jeglichen Bauten freier Vorgarten kein prägendes Merkmal des Quartiers «Gsteig» darstelle. Sie verweisen dazu auf die Abstellplätze am Höhenweg, die überdeckten Parkierungsanlagen am Sonnenweg, am Eigerweg 3, am Finkenweg 1 und 6 sowie an der Technikumstrasse 25 und auf den Neubau an der Jungfraustrasse 30a (Beschwerde Rz. 16 und 19; Beilage 6 zur Eingabe vom 15.7.2022, act. 8A). Die Gemeinde hält dem entgegen, das Quartier «Gsteig» sei mehrheitlich durch eine qualitätsvolle Bebauung geprägt, die sich vielerorts durch stattliche, sorgfältig realisierte Gebäude, nicht wenige Baudenkmäler, aber auch prägende Baufluchten, geringes Vorland an be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, schatteten und ausgedehnte Vorgärten an sonnenzugewandten Längsseiten auszeichne. Die Bedenken bezüglich der Beeinträchtigung des Vorgartenbereichs bestünden insbesondere bezüglich Kleinbauten, nicht unbedingt wegen ungedeckten Parkierungsanlagen (Beschwerdeantwort S. 3). Auch die BVD hat festgestellt, dass auf der überwiegenden Anzahl von Parzellen im Quartier entweder keine Bauten im Vorgartenbereich oder Nebenbauten hinter der Fassadenflucht der Hauptgebäude stehen würden. Die Beurteilung der ortskundigen Gemeinde zur Bebauungsstrukur bzw. zum Charakter des Quartiers sei daher nicht zu beanstanden. Dass es einzelne Bauten im Vorland gebe, zerstöre das Quartierbild, das immer noch stark durch grüne, oft unverbaute Vorgärten geprägt sei, nicht. Es sei nachvollziehbar und rechtlich haltbar, dass die Gemeinde die grünen Vorgartenbereiche bzw. insbesondere deren Freihaltung bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung als sehr wichtig erachte (angefochtener Entscheid E. 2e). 4.2 Für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, von den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und der ortskundigen Gemeinde abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass die grosszügigen Gärten im Quartier «Gsteig» nicht ausnahmslos unverbaut sind. Liegen sie auf der Sonnseite, sind sie aber mehrheitlich frei, zumindest von überdeckten Abstellplätzen oder Garagen. Auch die von den Beschwerdeführenden genannten Beispiele für überdeckte Parkierungsanlagen in Vorgärten (E. 4.1 hiervor) befinden sich nicht in den grosszügigen sonnseitigen Grünbereichen, sondern nahe beim jeweiligen Wohnhaus auf dessen Schattenseite (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Gemeinde lege ihre Ästhetikvorschriften so aus, dass im gesamten Quartier «Gsteig» zwischen einem Hauptgebäude und der Strasse keine Parkierungsanlagen bewilligt werden dürfen. Damit gehe ein faktisches Bauverbot für Nebenbauten im Vorgartenbereich ohne Einzelfallprüfung einher, was rechtlich nicht haltbar sei. Hinzu komme, dass man mit einer solchen Auslegung der sehr all-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, gemein formulierten Ästhetiknorm nicht rechnen müsse, weshalb auch das Legalitätsprinzip verletzt sei (Beschwerde Rz. 14). Die Gemeinde hat dazu vor Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Gestaltungsvorschriften nicht nur regeln würden, wie etwas gebaut werden dürfe. Sie würden unter Umständen auch den Ort einschränken, wo etwas gebaut werden dürfe. So bezeichne Art. 21 Abs. 1 BR auch den Standort und die Stellung der Bauten und Anlagen für die gute Gesamtwirkung als massgebend. Art. 22 BR gehe für die Aussenraumgestaltung über die allgemeine Baugestaltung der Gebäude hinaus. Private Aussenräume seien so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entstehe; dies betreffe auch den Vorgartenbereich (Beschwerdeantwort S. 2). Art. 21 f. BR untersagten nicht grundsätzlich Kleinbauten im Vorgartenbereich. Die Gestaltungsvorschriften verlangten aber eine Auseinandersetzung mit dem bestehenden Quartier-, Strassen- und Ortsbild. Die charakteristischen und wertvollen Vorgärten gelte es hier im Vergleich zu allenfalls viel jüngeren Einfamilienhausquartieren mit kleinräumigen Grundstücken bei der ästhetischen Beurteilung besonders zu berücksichtigen und zu schützen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch im Quartier «Gsteig» Kleinbauten im Vorgartenbereich bewilligungsfähig seien, wenn eine andere Platzierung beispielsweise nicht verhältnismässig wäre. Hier sei aber viel Platz für Standorte hinter der Fassadenflucht vorhanden, welche die bestehende Umgebungsgestaltung nicht beeinträchtigen würden (Beschwerdeantwort S. 3 f.). Die BVD hat es als rechtlich haltbar erachtet, dass die Gemeinde die grünen Vorgartenbereiche bzw. insbesondere deren Freihaltung bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung nach Art. 21 f. BR als sehr wichtig erachte und deshalb im betroffenen Quartier keine Nebenbauten im Vorgartenbereich zulassen wolle, sondern einen Standort hinter der Fassadenflucht der Hauptgebäude verlange (angefochtener Entscheid E. 2e). 5.2 Die Gemeinde hat einlässlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen insbesondere die Vorgärten im Quartier «Gsteig» für das Ortsbild von grosser Bedeutung sind und mit Blick auf eine gute Gesamtwirkung möglichst von Bauten wie den hier strittigen Autounterstand freigehalten werden sollen. Sie hat auch klargestellt, dass kein generelles Bauverbot in den Vorgärten gelte, sondern im Einzelfall eine Ausnahme denkbar wäre (Beschwerdeantwort S. 3 f.). Hier hat sie eine Ausnahmesituation verneint, weil ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, Standort hinter der Fassadenflucht des Hauptgebäudes möglich wäre. Mit Blick auf die konkrete Situation ist sowohl das Verständnis der Ästhetiknormen als auch deren Anwendung im Einzelfall rechtlich haltbar. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Gemeinde habe ihre Begründung im Verlaufe des Verfahrens geändert und damit ihre Begründungspflicht verletzt, ist nicht stichhaltig (Eingabe vom 15.2022, act. 8 S. 2). Auch ist entgegen den Beschwerdeführenden keine wesentliche Einschränkung von Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung zu erkennen (vorne E. 3.2), zumal der Autounterstand an einem anderen Standort auf ihrem Grundstück realisiert werden könnte (Beschwerdeantwort S. 3). Ebenso wenig zu überzeugen vermag das weitere Argument der Beschwerdeführenden, das für eine gute Gesamtwirkung sprechen soll (Beschwerde Rz. 20): Das leicht ansteigende Terrain führt zwar dazu, dass der Autounterstand weniger hoch in Erscheinung treten würde, als er tatsächlich wäre; dies ändert aber nichts daran, dass hier in einem grosszügigen durchgrünten Vorgartenbereich eine Kleinbaute erstellt würde, die trotz der Hecke aufgrund der offenen Zufahrt von der Strasse her einsehbar wäre (angefochtener Entscheid E. 2f). 5.3 Der BVD kann folglich keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie wie zuvor die Gemeinde zur Auffassung gelangt ist, das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung nicht und verstosse gegen Art. 21 f. BR. Ob der Vorgarten im Sinn von Art. 16 Abs. 3 BauG wertvoll ist und damit Abstellplätze ohnehin ausgeschlossen sind, muss angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht weiter geprüft werden. 6. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass die Gemeinde die Gestaltungsvorschriften nicht immer gleich auslege und anwende. Sie verweisen diesbezüglich auf den Neubau an der Jungfraustrasse 30a und die überdeckten Parkierungsanlagen am Finkenweg 1 und 6, am Sonnenweg und an der Technikumstrasse 25 (Beschwerde Rz. 19; Beilage 6 zur Eingabe vom 15.7.2022, act. 8A). Damit machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend. – Die Rüge ist unbegründet,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, denn das hier zu beurteilende Bauvorhaben ist nicht mit den erwähnten Beispielen vergleichbar (zum Anspruch auf Gleichbehandlung: BGE 136 I 345 E. 5; BVR 2018 S. 358 E. 3.2.4, 2008 S. 42 E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 587): Bei der Baute an der Jungfraustrasse 30a handelt es sich um einen neuen Hauptbau auf einer separaten Parzelle und nicht um einen Autounterstand im Vorgarten eines Wohnhauses. Die Vorgärten am Finkenweg 1 und 6, am Sonnenweg und an der Technikumstrasse 25 unterscheiden sich bezüglich Ausrichtung und Grösse vom ausgedehnten Vorgarten auf der Parzelle der Beschwerdeführenden (vorne E. 4.2). Die überdeckten Parkierungsanlagen an den erwähnten Adressen stehen sodann nicht oder nur teilweise vor den Gebäuden (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>; Stellungnahme der Gemeinde vom 2.12.2021, act. 5 S. 4); kommt hinzu, dass die ästhetische Beurteilung eines Bauvorhabens vom genauen Standort im Einzelfall abhängt, so dass ähnliche Gebäude an einem anderen Standort durchaus anders eingeschätzt werden können (vgl. VGE 2016/242 vom 8.6.2017 E. 5.3). – Aufgrund der unterschiedlichen Sachlage liegt keine rechtungleiche Behandlung der Beschwerdeführenden vor. Der Gemeinde kann auch kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Indem die BVD den Neubau an der an der Jungfraustrasse 30a als mit dem Bauvorhaben nicht vergleichbar bezeichnete, hat sie einen Widerspruch zur Auslegung der Ästhetikvorschriften durch die Gemeinde verneint. Der angefochtene Entscheid genügt damit entgegen den Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Begründungspflicht (Beschwerde Rz. 9; vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 3.5, 2012 S. 109 E. 2.3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands (Art. 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]) seien gegeben. Soweit sie behaupten, der Ausnahmebewilligung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 4). Es erübrigt sich, die weiteren Vo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, raussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, setzt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG voraus, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (angefochtener Entscheid E. 4c). Da das Bauvorhaben gegen die Gestaltungsvorschriften verstösst, beeinträchtigt es ein öffentliches Interesse. Das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz ist hier stärker zu gewichten als das private Interesse an der Erstellung eines Autounterstandes am vorgesehenen Standort, zumal die Beschwerdeführenden bereits über Parkierungsmöglichkeiten verfügen und ein Autounterstand an einem anderen Standort auf ihrem Grundstück nicht ausgeschlossen ist (vorne E. 5.2). 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, der vorgesehene Standort des Autounterstands sei aufgrund der optimalen Besonnung der Photovoltaikanlage gerechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten: Von kommunalen Gestaltungsvorschriften können gemäss Art. 26a BauG Ausnahmen gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine (überwiegenden) öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 3a, 5a und 7 Bst. a). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt einen entsprechenden Antrag der Bauherrschaft voraus. Es gibt keine Ausnahmeerteilung von Amtes wegen. Das Ausnahmegesuch ist grundsätzlich mit dem Baugesuch einzureichen und in jedem Fall zu begründen (BVR 2009 S. 87 E. 4.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 6). Ausnahmegesuche, die im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen sind, sind zudem – auch wenn sie nachträglich im Baubeschwerdeverfahren gestellt werden – zu veröffentlichen (Art. 44 Abs. 1 und 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; BVR 2005 S. 156 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 13). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf nachträgliche Ausnahmegesuche nicht eingetreten. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Verwaltungsgerichts, das Ausnahmegesuch zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich zu erledigen (Art. 44 Abs. 3 BewD). – Die Beschwerdeführenden haben weder ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26a BauG gestellt, noch die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung beantragt (Art. 44

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, Abs. 3 BewD; vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 13 sowie Art. 32-32d N. 13b). Ausserdem fehlt eine substanziierte Begründung, warum ein Autounterstand am vorgesehenen Standort für die Nutzung der Sonnenenergie zwingend sei. Zudem legen die Beschwerdeführenden nicht dar, welche Auswirkungen andere Standorte (insbesondere hinter der Fassadenflucht) auf die Stromproduktion hätten und ob bzw. welche Alternativen zur Nutzung der Sonnenenergie bestehen. Aus diesen Gründen fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausser Betracht. Andere Gründe, die eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Einwohnergemeinde Burgdorf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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