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Bern Verwaltungsgericht 11.01.2022 100 2021 287

January 11, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,576 words·~8 min·4

Summary

Baubewilligung; Nichteintreten auf Einsprache (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 26. August 2021; BVD 110/2021/117) | Andere

Full text

100.2021.287U3 DAM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Januar 2022 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Uetendorf Bauabteilung, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baubewilligung; Nichteintreten auf Einsprache (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 26. August 2021; BVD 110/2021/117)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2022, Nr. 100.2021.287U3, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Die Einwohnergemeinde (EG) Uetendorf stellte am 19. Januar 2021 ein Baugesuch für die Sanierung des Hallenbads inkl. Garderobe und Haustechnik auf der Parzelle Uetendorf Gbbl. Nr. 1________. Gegen das Bauvorhaben erhob A.________ Einsprache. Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun trat auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein und bewilligte das Vorhaben am 14. Juni 2021. 1.2 Dagegen gelangte A.________ am 15. Juli 2021 an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), die seine Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat. 1.3 Dagegen erhob A.________ am 27. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Baubewilligung für das Vorhaben sei zu verweigern (Bauabschlag). Mit einzelrichterlichem Urteil vom 18. November 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, obwohl für die Verfahrensbeteiligten nach dem durchgeführten Schriftenwechsel noch eine Frist lief, um zu den eingegangenen Eingaben allfällige Bemerkungen einzureichen. Von A.________ auf diesen Verfahrensfehler aufmerksam gemacht, nahm das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) sein abweisendes Urteil am 30. November 2021 und damit während noch laufender Rechtsmittelfrist zurück und gab (erneut) Gelegenheit, allfällige Bemerkungen zur Beschwerdeantwort der EG Uetendorf und zur Vernehmlassung der BVD einzureichen. Davon hat A.________ am 14. Dezember 2021 Gebrauch gemacht. In der Sache hält er an seinem Rechtsbegehren fest (Bauabschlag), «unbesehen darum, ob die vorinstanzlichen Entscheide über die Einsprachelegitimation geschützt werden oder nicht». In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er zudem, die am Urteil vom 18. November 2021 Beteiligten hätten für das weitere Verfahren in den Ausstand zu treten. Weiter sei das erwähnte Urteil sofort und bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus den Akten zu entfernen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2022, Nr. 100.2021.287U3, 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVD hat den Bauentscheid bestätigt, mit dem der Regierungsstatthalter dem Beschwerdeführer die Einsprachebefugnis abgesprochen hatte. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer Verfahrensrechte ausüben will (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2021 S. 517 [VGE 2020/65 vom 8.9.2021] nicht publ. E. 1.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 3). 2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). 2.3 Die am zurückgenommenen Urteil vom 18. November 2021 beteiligten Gerichtspersonen (Abteilungspräsident Häberli und Gerichtsschreiberin Seiler) wirken am neuen Entscheid nicht mit. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Für eine Entfernung des erwähnten Urteils aus den amtlichen Akten besteht im Übrigen kein Grund. Die Kenntnis der eigenen Urteile – auch der zurückgenommenen oder oberinstanzlich aufgehobenen – allein begründet keinen Anschein der Befangenheit von Personen, die am neuen Urteil beteiligt sind. Der Verfahrensantrag wird abgewiesen. 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2022, Nr. 100.2021.287U3, 3. 3.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstritten ist, welches mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) geregelt wird (BVR 2020 S. 59 E. 2.2). Die BVD hat sich in ihrem Entscheid vom 26. August 2021 ausschliesslich zur Einsprachebefugnis des Beschwerdeführers geäussert, nicht zu dessen inhaltlicher Kritik am Bauvorhaben (E. 2). Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher grundsätzlich nur, ob der Regierungsstatthalter zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht bestätigt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert diese Sichtweise und verlangt eine Beurteilung auch der geltend gemachten materiellen Aspekte. Andernfalls besteht aus seiner Sicht die Gefahr, dass die «erstinstanzliche Baubewilligungsbehörde mit einem Nichteintretensentscheid für alle folgenden Beschwerdeinstanzen den Streitgegenstand bestimmen» und damit die gebotene inhaltliche Prüfung der Baurechtskonformität verunmöglichen könnte (Eingabe vom 14.12.2021 S. 2). Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass im Baubewilligungsverfahren zu klären ist, ob das Vorhaben den bau- und planungsrechtlichen sowie den weiteren anwendbaren Vorschriften entspricht (vgl. Art. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Das gilt unabhängig von allfälligen Einsprachen Dritter (Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 20a Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 35 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Weiter trifft nicht zu, dass ein Nichteintreten auf die Einsprache eine Beurteilung der erhobenen Rügen in jedem Fall ausschliesst. Wurde die Einsprachebefugnis zu Unrecht verneint, wäre der Bauentscheid bzw. der bestätigende Rechtsmittelentscheid grundsätzlich aufzuheben und die Angelegenheit – soweit die übrigen Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a Abs. 2 VRPG) – zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen (vgl. BVR 2021 S. 558

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2022, Nr. 100.2021.287U3, E. 1.2 mit Hinweisen). Um eine solche Prüfung auf dem Einsprache- und Beschwerdeweg erreichen zu können, muss die betroffene Person allerdings ein schutzwürdiges Interesse haben (dazu hinten E. 4.1). Damit soll der Kreis der Anfechtungsberechtigten auf ein sinnvolles Mass beschränkt und die Populareinsprache bzw. -beschwerde ausgeschlossen werden (vgl. BVR 2013 S. 343 E. 4.1, 2006 S. 261 E. 2.2; BGE 142 II 451 E. 3.4.1; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 14). Dabei handelt es sich um eine allgemein anerkannte prozessuale Voraussetzung, setzt doch grundsätzlich jede Rechtsverfolgung ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse voraus (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 1, Art. 12 N. 2). 3.3 Das Rechtsbegehren, die Baubewilligung für das strittige Vorhaben sei zu verweigern (Bauabschlag), liegt somit ausserhalb des Streitgegenstands und kann daher vom Verwaltungsgericht nicht behandelt werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Da sich der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls mit der Einsprachebefugnis auseinandersetzt, verlangt er sinngemäss (auch) eine Korrektur des angefochtenen Entscheids hinsichtlich seiner Legitimation (vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an Antrag und Begründung von Laieneingaben BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 13). Dem ist in der Folge nachzugehen. 4. 4.1 Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind zur Einsprache Personen befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der einsprechenden oder beschwerdeführenden Person im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig (vgl. BVR 2013 S. 343 E. 4.1; BGE 141 II 50

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2022, Nr. 100.2021.287U3, E. 2.1). Nicht legitimiert ist etwa, wer von einem Bauvorhaben nur mittelbar betroffen ist, etwa als Steuerzahlerin oder Steuerzahler (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 16 f. mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wohnt unbestrittenermassen in einer Entfernung von mehr als 300 m zum Hallenbad, das saniert werden soll. Er legt weder in seiner Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 dar, inwiefern er durch die Sanierungsmassnahmen konkrete Nachteile gewärtigen müsste (z.B. Lärm oder eine Verkehrszunahme). Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wehrt sich einzig dagegen, als Steuerzahler der Gemeinde für das «luxuriöse» Hallenbad bezahlen zu müssen. Das legitimiert ihn nach dem Gesagten nicht zur Einsprache, auch wenn die Steuerpflichtigen anderer Gemeinden das Projekt im Gegensatz zu ihm nicht mitfanzieren müssen (vgl. Beschwerde Materielles Ziff. 1). Für alles Weitere kann auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 2d und e). 4.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 3.3). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die am zurückgenommenen Urteil vom 18. November 2021 beteiligten Gerichtspersonen (Abteilungspräsident Häberli und Gerichtsschreiberin Seiler) ist gegenstandslos. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2022, Nr. 100.2021.287U3, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen (mit einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.12.2021 an die übrigen Verfahrensbeteiligten): - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Thun Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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