100.2021.283U STE/SES/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. November 2022 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Seiler Einwohnergemeinde Frutigen handelnd durch den Gemeinderat, Badgasse 1, 3714 Frutigen Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen betreffend Kanalisationsanschlussgebühren (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom 23. August 2021; vbv 14/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2022, Nr. 100.2021.283U, Sachverhalt: A. A.________ ist Alleineigentümer der Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. 1________. Am 22. Oktober 2013 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Frutigen ihm eine nachträgliche Baubewilligung für den Umbau zweier Zimmer der Wohnung im Erdgeschoss seiner Liegenschaft in ein Studio. Mit Verfügung vom 6. November 2020 auferlegte sie ihm für den Einbau von Sanitäranlagen (insgesamt 11 Belastungswerte [BW] in Studio und Wohnung) Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 4'318.60 (inkl. MWSt und Bearbeitungskosten). B. Dagegen führte A.________ am 29. November 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Frutigen-Niedersimmental. Die Regierungsstatthalterin kam zum Schluss, dass die Nachgebühren für die Sanitäranlagen im Studio verjährt seien, hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2021 insoweit teilweise gut und reduzierte die Anschlussgebühren entsprechend um Fr. 2'608.20 (für 7 BW à Fr. 345.-- plus MWSt von Fr. 193.20) auf Fr. 1'710.40. C. Gegen diesen Entscheid hat die EG Frutigen am 23. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid vom 23. August 2021 sei aufzuheben und A.________ sei zur Bezahlung der vollständigen Forderung von Fr. 4'318.60 zuzüglich Zinsen ab dem 7. Januar 2021 sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu verpflichten. A.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Regierungsstatthalterin hat am 11. Oktober 2021 unter Verweis auf ihren Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2022, Nr. 100.2021.283U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach, einzutreten. 1.2 Die Gemeinde beantragt die (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Umfang, in dem die Vorinstanz das Rechtsmittel des Beschwerdegegners abgewiesen und die Gemeinde obsiegt hat, ist diese durch den angefochtenen Entscheid nicht (formell) beschwert (vgl. dazu Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 4 i.V.m. Art. 65 N. 9). Auf ihre Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, ist die Einzelrichterin zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdegegners zwei Zimmer der Wohnung im Erdgeschoss bereits 1991 in ein separates Studio umbaute und eine Küche, ein WC mit Lavabo und eine Dusche (insgesamt 7 BW) installierte. Sie ist damit den Angaben des Beschwerdegegners gefolgt, wonach er diese Sanitäranlagen im Jahr 2011 lediglich ersetzt habe. Die Gemeinde widerspricht dieser Sachverhaltsfeststellung nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2022, Nr. 100.2021.283U, (vgl. insb. «Prüfung Baugesuch» der Bauverwaltung vom 14.8.2013, Protokollauszug der Kommission Hochbau/Raumplanung vom 17.10.2013, beides in unpag. act. 4D). Dass er 2011 ein neues Doppellavabo und eine neue Dusche (insgesamt 4 BW) in der Dreizimmerwohnung neben dem Studio einbaute, hat der Beschwerdegegner hingegen anerkannt; er hat den angefochtenen Entscheid, der die Anschlussgebühren für diese Anlagen bestätigte, denn auch nicht angefochten. Weiter ist unbestritten, dass beim Einbau der Sanitäranlagen im Jahr 1991 weder eine Baubewilligung ausgestellt wurde noch eine Meldung an die Gemeinde erfolgte. Diese hat den Einbau des Studios offenbar erst aufgrund der amtlichen Bewertung im Jahr 2012 zur Kenntnis genommen (unpag. act. 4D Unterlagen der Steuerverwaltung; vgl. auch dort gelbes Post-it vom 6.6.2013). Am 22. Oktober 2013 erteilte sie dafür eine nachträgliche Baubewilligung (unpag. act. 4D) und am 16. November 2018 stellte sie die hier umstrittenen Kanalisationsanschlussgebühren in Rechnung (act. 4A pag. 7). Gemäss der daraufhin erlassenen Verfügung vom 6. November 2020 (act. 4A pag. 2 f.) hatte die Gemeinde davor letztmals am 22. April 1993, mithin nach Installation der fraglichen Anlagen, Kanalisations- und Anschlussgebühren erhoben. Der Beschwerdegegner hat zwar nicht geltend gemacht, er habe die hier umstrittenen Gebühren bereits damals bezahlt. Er hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, die Gebührenforderung für die Sanitäranlagen im Studio sei verjährt. Die Vorinstanz ist dieser Ansicht gefolgt und hat die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen (angefochtener Entscheid E. 8.3). 3. 3.1 Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die fraglichen Sanitäranlagen im Studio im Jahr 1991 eingebaut und im Jahr 2011 ersetzt wurden, weshalb von diesem Sachverhalt auszugehen ist (vgl. aber hinten E. 4). Das Abwasserentsorgungsreglement der EG Frutigen vom 21. Oktober 2004 (AWR) ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Bis Ende 2004 galt das Abwasserreglement vom 21. Juni/25. Oktober 1974 (AWR 74). Weder nach altem noch nach neuem Recht war bzw. ist der blosse Ersatz von sanitären Anlagen gebührenpflichtig. Unbestrittenermassen ist daher die Erstinstallation im Jahr 1991 massgebend. Die Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2022, Nr. 100.2021.283U, hat nach neuem Recht geprüft, ob die Forderung besteht, fällig und verjährt ist. Sie hat sich dabei auf die Übergangsbestimmung in Art. 39 AWR gestützt (angefochtener Entscheid E. 7.2, E. 8.1 und E. 8.3.2). Diese lautet wie folgt: Vor Inkrafttreten dieses Reglements bereits fällige einmalige Gebühren werden nach bisherigem Recht (Bemessungsgrundlage und Gebührenansätze) erhoben. Im Übrigen gelten die gebührenrechtlichen Bestimmungen des vorliegenden Reglements ohne Einschränkungen. Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass bereits fällige Gebühren noch nach bisherigem Recht bemessen werden. 3.2 Nach Art. 50 Abs. 1 AWR 74 war für jeden direkten oder indirekten Anschluss eine einmalige Gebühr zu bezahlen, die vom amtlichen Wert der angeschlossenen Liegenschaften berechnet wurde. Die einmalige Kanalisationsanschlussgebühr wurde auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses fällig (Art. 54 Abs. 1 AWR 74). Bei Erhöhung des amtlichen Werts infolge Neu- oder Umbauten hatte eine Nachzahlung zu erfolgen, sofern der Mehrwert Fr. 10'000.-- überstieg (Art. 52 Abs. 3 AWR 74). Für den Einbau zusätzlicher sanitärer Anlagen an sich, d.h. ohne massgebliche Wertsteigerung, bestand keine Nachzahlungspflicht (vgl. auch BVR 1991 S. 308 E. 2c und 3d). Auslöser für eine Nachzahlung war folglich eine Erhöhung des amtlichen Werts, der auch als Bemessungsgrundlage diente. Knüpft eine Gebühr an den amtlichen Wert der Liegenschaft an, setzt deren Bestimmung eine amtliche Bewertung voraus. Entsprechend war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in solchen Fällen grundsätzlich auch für die Fälligkeit der Forderung der Zeitpunkt massgebend, in dem das amtliche Schätzungsprotokoll vorlag. Denn die Möglichkeit, Leistung zu verlangen, setzt notwendigerweise voraus, dass diese aufgrund der massgebenden Anspruchsgrundlagen bestimmt – d.h. bei Geldforderungen berechnet – werden kann (BVR 1991 S. 308 E. 5a; zum Ganzen VGE 21769 vom 16.7.2004 E. 7.2; JTA 1176 vom 19.4.2006 E. 3.6). 3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass am 12. Januar 1993 aufgrund des Anbaus eines Zimmers und Balkons eine amtliche Bewertung stattfand (unpag. act. 4D Unterlagen der Steuerverwaltung) und die Gemeinde am 22. April 1993 Kanalisations- und ARA-Anschlussgebühren in Rechnung stellte (Verfügung vom 6.11.2020, act. 4A pag. 3). Nach dem Gesagten musste es sich dabei um eine Nachzahlung aufgrund der bei der amtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2022, Nr. 100.2021.283U, Neubewertung festgestellten Wertsteigerung gehandelt haben. Damit wäre auch der Einbau der sanitären Anlagen im Studio berücksichtigt, wenn diese vor dem 12. Januar 1993 installiert wurden. Gestützt auf den Sachverhalt, von dem alle Verfahrensbeteiligten ausgehen, wäre die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen. Allerdings betraf das Bauvorhaben im Jahr 1992 nicht den Einbau eines Studios, sondern den Anbau eines Zimmers an die bestehende Wohnung sowie eine neue Pergola. Weiter geht aus dem Protokoll der amtlichen Schatzung vom 12. Januar 1993 hervor, dass sich im Erdgeschoss der Liegenschaft eine Wohnung mit einer Küche und einem Bad/WC befand. Von einem Studio und einer zweiten Küche sowie zusätzlichem WC und Lavabo ist nicht die Rede. Es scheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass die zusätzlichen Sanitäranlagen erst später eingebaut wurden, wobei für den genauen Installationszeitpunkt keine Anhaltspunkte bestehen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann dies offenbleiben, denn unabhängig davon, ob die Anlagen nach der Neubewertung im Jahr 1993, aber noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts oder erst später installiert wurden, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 4. 4.1 Sollte das Studio mit den zusätzlichen Sanitäranlagen zwischen Februar 1993 und Dezember 2004 eingebaut worden sein, hätte dies eine Nachzahlungspflicht nur ausgelöst, wenn der amtliche Wert der Liegenschaft um mindestens Fr. 10'000.-- gestiegen wäre. Zudem fand nach 1993 erst am 9. August 2012 wieder eine amtliche Bewertung statt. Da die Fälligkeit nach altem Recht eine amtliche Bewertung voraussetzte (vorne E. 3.2), wäre eine allfällige Nachzahlungsforderung unter Geltung des AWR 74 nicht fällig geworden. Nach der Übergangsbestimmung in Art. 39 AWR wäre die Nachgebühr folglich nach neuem Recht zu erheben. Das Gleiche gilt, sofern die umstrittenen Anlagen erst nach Inkrafttreten des AWR, d.h. nach dem 1. Januar 2005, erstmals installiert worden wären. 4.2 Nach geltendem Recht ist für jeden zusätzlichen BW eine Nachgebühr geschuldet (Art. 30 Abs. 4 AWR), die mit der Installation fällig wird (Art. 33 Abs. 2 AWR). Nach Art. 34 Abs. 3 AWR verjähren Anschlussgebüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2022, Nr. 100.2021.283U, ren 10 Jahre nach der Fälligkeit. Zwar wird die Verjährung einer Nachgebühr nicht ausdrücklich geregelt. Art. 34 Abs. 3 AWR unterscheidet aber immerhin zwischen einmaligen und wiederkehrenden Gebühren, weshalb naheliegt, dass auch die Nachgebühren 10 Jahre nach Fälligkeit verjähren. Denn das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt; diesfalls sind die gesetzlichen Fristenregelungen für verwandte Ansprüche heranzuziehen (zum Ganzen BVR 2001 S. 341 E. 3a; BGE 140 II 384 E. 4.2; VGE 2018/460 vom 20.6.2019 E. 4.1). Daraus folgt, dass die Gebühren unter neuem Recht jedenfalls dann verjährt sind, wenn die umstrittenen BW vor November 2008, d.h. mehr als zehn Jahre vor Rechnungstellung, installiert worden sind. Davon ist gestützt auf die Akten auszugehen, da die Sanitäranlagen im Studio unbestrittenermassen im Jahr 2011 ersetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt bereits älteren Datums waren (vgl. Fotos in Vorakten 4A pag. 38). 4.3 Die Gemeinde macht geltend, die Verjährung sei nicht eingetreten, da weder der Beschwerdegegner noch sein Vater die Installationen pflichtgemäss gemeldet hätten. Sie habe davon keine Kenntnis gehabt und folglich keine Rechnung stellen können (Beschwerde S. 2 f. Bst. a). – Art. 33 Abs. 2 AWR stellt für die Fälligkeit auf die Installation der BW ab, nicht auf die Kenntnisnahme der Behörde. Auch nach der Rechtsprechung und Doktrin zu Art. 130 Abs. 1 OR tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob der Gläubiger oder die Gläubigerin von Forderung und Fälligkeit Kenntnis hat oder haben kann (BGE 136 V 73 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zwar kann der Eintritt der Fälligkeit ausnahmsweise vom Wissen der Gläubigerin oder des Gläubigers um die Grundlagen der Forderung abhängen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner deren vorläufige Unkenntnis zu verantworten hat; vorausgesetzt ist jedoch eine qualifizierte Meldepflichtverletzung (BGE 136 V 73 E. 4.2). Ob diese bundesgerichtliche Rechtsprechung auf Kanalisationsanschlussgebühren übertragbar ist, muss nicht vertieft geprüft werden, denn das Bundesgericht hat weiter erwogen, es wäre mit der Verjährungsordnung insgesamt nicht vereinbar, wenn «die Durchsetzbarkeit der originären Beitragsforderungen gegenüber dem Schuldner unbegrenzt möglich wäre», verjährten doch (sekundäre) Ansprüche aus Vertragsverletzungen (Art. 127 OR) oder Deliktsansprüche (Art. 60 Abs. 1 OR) jedenfalls nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2022, Nr. 100.2021.283U, zehn Jahren. Es ergänzte deshalb die von der Kenntnis abhängige Verjährungsfrist von fünf Jahren auf dem Weg der Lückenfüllung um eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (BGE 136 V 73 E. 4.3). Entgegen der Gemeinde ist nicht einzusehen, weshalb Gebührenforderungen anders als Deliktsansprüche nie (absolut) verjähren sollten. Soweit die Gebühren nicht schon bezahlt wurden (vorne E. 3.3), wären sie folglich vor Rechnungsstellung im November 2018 verjährt, obwohl die Gemeinde keine Meldung über den Anschluss der zusätzlichen BW erhielt. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gemeinde kostenpflichtig; weil sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 32 i.V.m. Art. 104 N. 19). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2022, Nr. 100.2021.283U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.