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Bern Verwaltungsgericht 23.08.2021 100 2021 238

August 23, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,823 words·~24 min·4

Summary

Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2021; KZM 21 810) | Zwangsmassnahmen

Full text

100.2021.238U KEP/TST/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. August 2021 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Tschumi A.________, alias B.________, alias C.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2021; KZM 21 810)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, Sachverhalt: A. A.________ reiste im Mai 2019 mit einem gefälschten Reisepass lautend auf C.________, tschechischer Staatsangehöriger, in die Schweiz ein. Daraufhin wurde er aus der Schweiz weggewiesen und wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Am 29. Oktober 2019 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und erhielt unter Vorlage griechischer Identitätspapiere vom Einwohner- und Migrationsamt des Kantons Freiburg eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 28. Oktober 2024. Nachdem das Grenzwachtkorps bei einer Personenkontrolle am 27. April 2021 feststellte, dass der griechische Reisepass von A.________ gefälscht war und es sich bei ihm um B.________, albanischer Staatsangehöriger, handelte, wurde er auf Anordnung des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), kurzfristig festgehalten. Am 29. April 2021 bestätigte die griechische Botschaft, dass der Pass durch das Austauschen des Fotos manipuliert worden war. Am gleichen Tag widerrief der MIDI die erteilte Aufenthaltsbewilligung, wies A.________ erneut aus der Schweiz weg und versetzte ihn gleichentags in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 30. April 2021 überprüfte und bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Anordnung der Administrativhaft bis zum 26. Juli 2021 (Verfahren KZM 21 512). B. Am 21. Mai 2021 stellte A.________ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch. Am 18. Juni 2021 hörte ihn das SEM im Beisein seiner Rechtsvertretung im Regionalgefängnis vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 10. Juli 2021 reichte A.________ beim ZMG ein Haftentlassungsgesuch ein. Am 19. Juli 2021 ersuchte der MIDI um Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate. Mit Entscheid vom 22. Juli 2021 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab und hiess

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, die beantragte Haftverlängerung bis zum 26. Oktober 2021 gut (Verfahren KZM 21 810). C. Hiergegen hat A.________ am 2. August 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Er sei umgehend – eventuell unter Auferlegung einer zweiwöchentlichen Meldepflicht auf dem örtlichen Polizeiposten als Ersatzmassnahme – aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu gewähren. Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids hat das ZMG mit Vernehmlassung vom 4. August 2021 auf weitere Bemerkungen verzichtet. Der MIDI beantragt mit Stellungnahme vom 5. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 4. August 2021 und damit während Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das SEM das Asylgesuch von A.________ abgewiesen (Verfügung des SEM vom 4.8.2021, N _______; nachfolgend: Asylentscheid). Dazu hat sich A.________ mit Eingabe vom 16. August 2021 geäussert und teilte mit, dass er gegen den negativen Asylentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Über ein Haftentlassungsgesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 AIG). Bei Anträgen über eine Verlängerung der Ausschaffungshaft genügt es, wenn der Entscheid noch innerhalb der bereits genehmigten Haftdauer ergeht (VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 2.4, 2018/454 vom 24.1.2019 E. 2.4). Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2021 ging am 13. Juli 2021 beim ZMG ein (Haftentlassungsgesuch vom 10.7.2021, unpag. Haftakten KZM 21 810). Der MIDI beantragte die Haftverlängerung am 19. Juli 2021 (Haftverlängerungsantrag vom 19.7.2021, unpag. Haftakten KZM 21 810). Das ZMG führte am 22. Juli 2021 die Haftverhandlung durch und hörte den Beschwerdeführer an. Anschliessend lehnte es das Haftentlassungsgesuch ab, hiess das Haftverlängerungsgesuch gut und eröffnete die getroffenen Entscheide am Ende der Verhandlung mündlich (Protokoll der Haftverhandlung vom 22.7.2021, unpag. Haftakten KZM 21 810). Somit überprüfte das ZMG die beiden Gesuche fristgemäss. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer pauschal rügt, die Übersetzung während der Haftverhandlung sei «inhaltlich und technisch mangelhaft» gewesen und die «schlechten Deutschkenntnisse der Übersetzerin» hätten zu Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, griffsverwechslungen geführt (vgl. Beschwerde S. 8 f.), ist auf seine Kritik nicht näher einzugehen. Denn er zeigt damit nicht auf, inwiefern ihm aufgrund der angeblich ungenügenden Übersetzung ein konkreter Nachteil entstanden ist. 3. 3.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 3.2 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 2.1; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 80 AIG N. 7; Thomas Hugi Yar, Zwangs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, massnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33). 3.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. April 2021 in Haft. Die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG wird mit der genehmigten Verlängerung bis zum 26. Oktober 2021 somit noch nicht überschritten. Ob eine Haftverlängerung über diese Maximaldauer hinaus gestützt auf Art. 79 Abs. 2 AIG zulässig ist, steht hier nicht zur Diskussion. Soweit sich der Beschwerdeführer zu dieser Frage äussert (vgl. Beschwerde S. 7), erübrigen sich daher weitere Ausführungen. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 29. April 2021 widerrief der MIDI die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (unpag. Haftakten KZM 21 511; vorne Bst. A). Diese Wegweisungsverfügung blieb unangefochten und ist unterdessen in Rechtskraft erwachsen (Aktennotiz MIDI vom 10.6.2021, unpag. Haftakten KZM 21 810). Es liegt damit ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug mit Ausschaffungshaft gesichert werden kann. 4.2 Das Verfahren vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Verfügungen. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung bzw. -verlängerung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 130 II 56 E. 2, 128 II 193 E. 2.2.2, 121 II 59 E. 2c). Inwiefern der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig ist, vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen. Daran ändert auch sein Einwand nichts, es sei ihm unerklärlich, weshalb ihm der griechische Pass aberkannt wurde (vgl. Beschwerde S. 9). 4.3 Stellt der festgehaltene Ausländer wie im vorliegenden Fall ein Asylgesuch aus der Ausschaffungshaft (vorne Bst. B), so hindert dies den Voll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, zug der Wegweisung bis zum Abschluss dieses Verfahrens. Allerdings lässt es nicht notwendig die Haftvoraussetzung dahinfallen. Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft trotz eines laufenden Asylverfahrens als zulässig, wenn mit dessen Abschluss und dem Vollzug der Wegweisung «alsbald» gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_268/2018 vom 11.4.2018 E. 2.1.1, 2C_709/2016 vom 13.9.2016 E. 4.2.2). Das ist hier der Fall: Das vom Beschwerdeführer aus der Haft gestellte Asylgesuch vom 21. Mai 2021 wurde vom SEM am 4. August 2021 und damit innert relativ kurzer Zeit in einem negativen materiellen Asylentscheid ohne weitere Abklärungen nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) abgewiesen (Asylentscheid Ziff. V S. 14). Bei Beschwerden gegen solche Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 109 Abs. 3 AsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen (Behandlungsfrist). Es kann daher mit einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens gerechnet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, dass der (angefochtene) Asylentscheid offensichtlich unrichtig ist oder dass das SEM den Sachverhalt ungenügend ermittelte und daher noch «umfangreiche Abklärungen zu tätigen haben» wird (vgl. Beschwerde S. 6, Eingabe vom 16.8.2021 S. 3). Da auch mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung nach dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar sind (dazu hinten E. 7.2), steht der Asylantrag des Beschwerdeführers der Fortsetzung der Ausschaffungshaft (jedenfalls derzeit) nicht entgegen. 5. 5.1 Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid wie bereits bei der ersten Haftgenehmigung den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG als gegeben erachtet. Eine solche Gefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, halten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob dies zutrifft, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist. Schliesslich ist die Gefahr des Untertauchens regelmässig zu bejahen, wenn eigentliche Täuschungsmanöver vorliegen, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen oder wenn der Beschwerdeführer durch erkennbar unglaubwürdige oder widersprüchliche Aussagen die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht; zum Ganzen BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa, 122 II 49 E. 2a; BVR 2016 S. 529 E. 5.2; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 117; Andreas Zünd, a.a.O., Art. 76 N. 7, Thomas Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.89 ff.). 5.2 Im ersten Haftgenehmigungsentscheid vom 30. April 2021 erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich zweimal mit je verschiedenen Identitätspapieren ausgewiesen. Zudem sei er strafrechtlich verurteilt worden. Es bestünden demzufolge erhebliche Anzeichen für die Gefahr des Untertauchens (Entscheid des ZMG vom 30.4.2021 S. 3). Im angefochtenen Entscheid führte das ZMG aus, die Umstände hätten sich in der Zwischenzeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert, weshalb die ursprünglichen Haftgründe weiterhin gegeben seien und auf die früheren Erwägungen verwiesen werden könne. Darüber hinaus stufte es das eingereichte Asylgesuch als missbräuchlich ein. Es geht deshalb davon aus, dass unterdessen neben der Untertauchensgefahr auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. f AIG gegeben ist (angefochtener Entscheid S. 3 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, 5.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass sich sein Verhalten seit der ersten Haftanordnung grundlegend verändert habe. Anfangs habe er sich noch im «Abwehrmodus» befunden und noch nicht «sämtliche Karten auf den Tisch legen» wollen. Im Asylverfahren habe er aber nunmehr umfassend mit den schweizerischen Behörden kooperiert, seine Herkunft und Identität offengelegt und anlässlich der rund achtstündigen Anhörung zu seinen Asylgründen umfangreich Auskunft über seine Situation gegeben. Da ihm bewusst sei, dass sich eine Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten «äusserst negativ» auf sein Asylverfahren auswirken würde, werde er sich deshalb den zuständigen Behörden jederzeit zur Verfügung halten. Überdies verfüge er trotz der mittlerweile dreimonatigen Inhaftierung in der Schweiz immer noch über eine feste Wohnadresse, Freunde und Bekannte und wichtige Geschäftskontakte. Er sei zudem Inhaber von drei Firmen, um welche er sich dringend kümmern müsse. Ausserdem werde er in Albanien von einer kriminellen Gruppierung verfolgt, die mit den «aktuellen politischen Strukturen» eng verknüpft sei. Da er bei einer Ausschaffung nach Albanien akut um sein Leben fürchten müsse und keine Hilfe von den Behörden erwarten dürfe, habe er keinerlei Interesse, die Schweiz zu verlassen oder innerhalb der Schweiz unterzutauchen. Weiter sei er auch kein «Passfälscher», der ein Asylgesuch allein zur Verzögerung seiner Ausschaffung gestellt habe. Der Zeitpunkt des Asylgesuchs erkläre sich damit, dass ihm nach seiner Inhaftierung nun die Ausschaffung nach Albanien drohe. Sein Asylgesuch sei daher «weder offensichtlich gegenstandslos noch in irgendeiner Form missbräuchlich» (zum Ganzen Beschwerde S. 4 ff.). 5.4 Der Beschwerdeführer übersieht, dass er nach wie vor nicht schlüssig erklären kann, weshalb er sich – angeblich ohne Täuschungsabsichten – im Umgang mit den Behörden mehrfach und unter verschiedenen Namen mit gefälschten Identitätspapieren ausgewiesen hat (vorne Bst. A). Auch seine Aussagen in der Anhörung vor dem SEM haben daran nichts geändert. Vielmehr gelangte auch dieses zum Schluss, dass er gegenüber den Behörden seine wahre Identität verschleiert und eigentliche Täuschungsmanöver durchgeführt hat, um sich unrechtmässig in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Asylentscheid Ziff. III/1. S. 7 f.). Die Situation hat sich insofern seit der ersten Haftgenehmigung nicht verändert, weshalb der Haftgrund der Untertau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, chensgefahr nach wie vor gegeben ist. Inwiefern die geltend gemachten Verbindungen zur Schweiz oder die erwähnte kriminelle Gruppierung in Albanien den Beschwerdeführer davon abhalten sollten, unterzutauchen und sich der Ausschaffung zu entziehen, ist nicht erkennbar. 5.5 Ein Asylgesuch erscheint im Allgemeinen als missbräuchlich im Sinn von Art. 75 Abs. 1 Bst. f AIG, wenn es nach einem längeren illegalen Aufenthalt gestellt wurde (BGer 2C_275/2007 vom 4.9.2007 E. 2.2; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 75 N. 19). Dies ist beim Asylgesuch des Beschwerdeführers der Fall (vorne Bst. A). Angesichts des Zeitpunkts des Asylgesuchs aus der bereits angeordneten Ausschaffungshaft und der nachgewiesenen früheren Täuschungshandlungen bestehen daher gute Gründe für die Annahme, dass das Asylgesuch allein in der Absicht gestellt wurde, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft bisher nicht glaubhaft beweisen konnte (dazu hinten E. 7.4 f.). Seinen Einwand, er werde durch die Ausschaffungshaft am Beschaffen relevanter Belege gehindert, stufte das SEM – nachdem es ihn ausführlich angehört und die eingereichten Beweismittel geprüft hatte – als Schutzbehauptung ein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Dokumente etwa mithilfe seiner Rechtsvertretung hätte einreichen oder zumindest diesbezügliche Bemühungen hätte dokumentieren können (vgl. Asylentscheid S. 11). Wie bereits im Asylverfahren benennt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine konkreten Beweise, an deren Beschaffung er durch die Ausschaffungshaft unrechtmässig gehindert worden sein könnte. Weshalb der von ihm erwähnte Taufschein der griechisch-orthodoxen Kirche (Eingabe vom 16. August 2021 S. 2) nicht von seinem Rechtsvertreter hätte besorgt werden können, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers als missbräuchlich im Sinn von Art. 75 Abs. 1 Bst. f AIG eingestuft hat. 5.6 Es liegen somit zulässige Haftgründe vor (Untertauchensgefahr, missbräuchliches Asylgesuch).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, 6. 6.1 Die Ausschaffungshaft ist ferner nur dann rechtmässig, wenn sie sich als verhältnismässig erweist. Dabei ist namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Zudem ist zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 6.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergibt sich das Folgende: 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 27. Juli 2021 in einen Hungerstreik getreten. Am 15. August 2021 habe er einen Kreislaufzusammenbruch erlitten und notfallmässig in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern hospitalisiert werden müssen. Erst am 16. August 2021 habe er in das Regionalgefängnis Moutier zurückkehren können. Daraus werde ersichtlich, dass sich sein gesundheitlicher Zustand durch den noch andauernden Hungerstreik und die psychische Belastung mehr und mehr verschlechtert habe. Eine baldige Haftentlassung sei deshalb dringend angezeigt (zum Ganzen Beschwerde S. 9, Stellungnahme vom 16.8.2021 S. 3). 6.2.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Hungerstreik eines Häftlings grundsätzlich keinen Haftentlassungsgrund dar, solange alle erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zu seiner Betreuung getroffen werden. Die Ausländerbehörde bzw. der Haftrichter haben allerdings zu prüfen, ob und inwieweit aufgrund allfällig eingetretener körperlicher Beeinträchtigungen eine Ausschaffung mittel- und längerfristig möglich bleibt (BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2C_48/2007 vom 12.3.2007 E. 4). Ein Einschreiten im Haftprüfungsverfahren rechtfertigt sich aber nur bei augenfälliger Unzumutbarkeit der Ausschaffung (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; BGer 2C_312/2018 vom 11.5.2018 E. 4.2.2; VGE 2020/77 vom 20.3.2020 E. 6.1). 6.2.3 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm während des Hungerstreiks keine angemessene medizinische Betreuung zukommt oder zugekommen ist. Der Umstand, dass er am Tag nach seiner Verlegung in die Bewachungsstation des Inselspitals wieder ins Regionalgefängnis Moutier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, überführt werden konnte, zeigt im Übrigen, dass sich sein Gesundheitszustand wieder stabilisiert hat. Daran vermag auch sein Vorwurf nichts zu ändern, die Ausschaffungshaft sei eine «in seinen Augen absolut unfaire Behandlung durch die Schweizer Behörden». Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig ist oder die Ausschaffung aufgrund seines Gesundheitszustands von vornherein nicht in Frage kommt. Medizinisch zwingende Gründe für eine Haftentlassung sind daher nicht ersichtlich. 6.3 Der Beschwerdeführer hält die Fortsetzung der Administrativhaft ausserdem für unverhältnismässig, weil sie nicht erforderlich sei, um den Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung sicherzustellen. Eine zweiwöchentliche Meldepflicht bei der örtlichen Polizeidienststelle als Ersatzmassnahme reiche aus. Damit könne problemlos kontrolliert werden, dass er sich den zuständigen Behörden für die Ausschaffung zur Verfügung halte. Aufgrund der verschärften Grenzkontrollen, der Registrierungspflicht und dem Umstand, dass sein griechischer Pass und sein Ausländerausweis beschlagnahmt wurden, sei «es ihm – selbst wenn er wollte – […] kaum möglich, zwischen zwei Melde-Terminen unterzutauchen» (Beschwerde S. 9 f.). – Diese Ausführungen überzeugen nicht: Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer genannten Umstände verhindern könnten, dass er untertaucht. Da er die Behörden bereits mehrfach täuschte und seine Flüchtlingseigenschaft bisher nicht glaubhaft zu belegen vermochte, wäre bei einer Haftentlassung wie schon dargelegt vielmehr ernsthaft zu befürchten, dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen könnte (vgl. vorne E. 5.4 f.). Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) kommen daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017], je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, 6.4 Es ist damit nicht erkennbar, dass die beantragte Verlängerung der Ausschaffungshaft gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst. Soweit ersichtlich stehen ihr auch keine familiären Gründe oder andere als die bereits erwähnten Umstände des Haftvollzugs entgegen. Solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 7. 7.1 Schliesslich dürfen der Fortführung der Ausschaffungshaft keine Haftbeendigungsgründe entgegenstehen. Gemäss Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG darf der Vollzug der Wegweisung namentlich nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein; andernfalls ist die Administrativhaft zu beenden. Rechtliche Gründe, die der Ausschaffung trotz Wegweisungsentscheid entgegenstehen, sind etwa das Gebot des «Non-Refoulement» (Unzulässigkeit) oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs, weil die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (BGE 125 II 217 E. 2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.3). Von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit der zwangsweisen Rückschaffung ist auszugehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, nicht hingegen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_268/2018 vom 11.4.2018 E. 2.3.1). 7.2 Wie dargelegt kann damit gerechnet werden, dass das Asylverfahren in den kommenden Wochen abgeschlossen wird (vorne E. 4.3). Soweit ersichtlich steht einem anschliessenden zeitnahen Vollzug der Wegweisung nichts im Wege, zumal die Identität des Beschwerdeführers geklärt ist (vgl. Asylentscheid Ziff. III/1. S. 7 f.) und die albanischen Behörden dem MIDI bereits zugesichert haben, ein Ersatzreisedokument auszustellen (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Auch schliessen weder die aktuell geltenden Rei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, sebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie noch die pandemiebedingte Gefährdungslage im Heimatland eine Ausschaffung soweit ersichtlich derzeit aus (so auch Asylentscheid Ziff. IV/2. S.13). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 ff.) bestehen daher durchaus realistische Aussichten auf eine Ausschaffung innert der genehmigten Haftverlängerung bis zum 26. Oktober 2021 und damit noch innert angemessener Frist. Es deutet daher nichts darauf hin, dass die Ausschaffung aus tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. 7.3 Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Auffassung, selbst wenn dereinst eine rechtkräftige Abweisung des Asylgesuchs oder ein rechtskräftiges Nichteintreten ergehen sollte, stelle sich in seinem Fall die Frage, ob die Ausschaffung nicht gegen das Recht auf Leben gemäss Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verstosse. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) könne eine Verletzung dieser Garantie auch darin bestehen, dass eine Person in ein Land ausgeschafft werde, in dem sie befürchten müsse, von nichtstaatlichen Akteuren getötet zu werden. Wie der Hungerstreik zeige, sei seine Angst, bei einer Ausschaffung nach Albanien von der bereits erwähnten kriminellen Bande getötet zu werden, völlig real. Nach heutigem Stand sei daher höchst unklar, ob er überhaupt jemals aus der Schweiz ausgeschafft werden könne (Beschwerde S. 7 f). 7.4 Es trifft zu, dass gemäss der Rechtsprechung des EGMR der Vollzug einer Wegweisung unzumutbar sein kann, wenn die betroffene Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung durch private Akteure (etwa kriminelle Gruppierungen) ausgesetzt ist. Dies setzt allerdings voraus, dass stichhaltige Gründe für die Annahme eines tatsächlichen Risikos einer solchen Gefährdung vorliegen (sog. «real risk») und dass die staatlichen Behörden im Zielland nicht in der Lage sind, durch geeignete Massnahmen angemessenen Schutz zu bieten (vgl. Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 56 ff.). Im Asylentscheid gelangte das SEM zur Auffassung, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten weder ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv glaubhaft zu machen noch an der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden Zweifel entstehen zu lassen. Es führte zur Begründung unter anderem aus, die eingereichten Belege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, für die gegen den Beschwerdeführer begangene Brandstiftung zeigten, dass die albanischen Behörden Ermittlungen aufgenommen und ein Strafverfahren eingeleitet hätten. Weitere Beweismittel, die auf ein Fehlverhalten der albanischen Behörden hinwiesen, habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Dieser vermöge daher die Regelvermutung nicht umzustossen, wonach Albanien ein verfolgungssicheres Land sei. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch verfeindete Drittpersonen seien somit flüchtlings- bzw. ausländerrechtlich nicht von Belang (Asylentscheid Ziff. III/2.1 f. S. 8 ff.). 7.5 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht nichts vor, was diese Einschätzung der Fachbehörde in Frage stellen könnte. Es bestehen daher – bis zu einem allfälligen gegenteiligen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im asylrechtlichen Verfahren – keine Hinweise dafür, dass seine Wegweisung aufgrund der von ihm geschilderten Verfolgungssituation offensichtlich unzumutbar wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte; nur in diesem Fall wäre die Genehmigung der Haftverlängerung allenfalls zu verweigern gewesen (BGE 125 II 217 E. 2, vgl. auch BGE 128 II 193 E. 2.2.2). 8. Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf eine Haftentlassung. Da die Vollzugsbehörden dem Beschleunigungsgebot bisher ausreichend Rechnung getragen haben und die bisherigen Verzögerungen im Wegweisungsvollzug zu wesentlichen Teilen auf das vom Beschwerdeführer aus der Haft gestellte (missbräuchliche) Asylgesuch zurückzuführen sind, erweist sich auch die genehmigte Haftverlängerung bis zum 26. Oktober 2021 als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 9.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Gestützt auf diese Vorgaben hat das Bundesgericht für die ausländerrechtliche Administrativhaft erkannt, dass im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten einer bedürftigen Person auf Gesuch hin grundsätzlich der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht verweigert werden darf (BGE 134 I 92 E. 3.2.2, BGE 122 I 49 E. 2c/cc; BVR 2012 S. 289 E. 2.1, 2010 S. 541 E. 3.3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.41). Allerdings genügt eine einmalige richterliche Genehmigung, weshalb diese Praxis für das Rechtsmittelverfahren nicht ohne weiteres gilt, so dass dort die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden kann, wenn die Anträge aussichtslos sind (BGer 2C_724/2016 vom 21.12.2016 E. 2.1, 2C_393/2009 vom 6.7.2009 E. 4.2; 2C_1143/2014 vom 7.1.2015 E. 3; 2C_262/2016 vom 12.4.2016 E. 4). 9.3 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 9.4 Nach diesem Massstab ist die Beschwerde als aussichtlos zu bezeichnen. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet ist, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids ernsthaft in Frage zu stellen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 9.5 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, ist praxisgemäss bloss eine reduzierte Pauschalgebühr zu erheben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2021.238U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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