100.2021.235U STE/PRN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. November 2021 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; wirtschaftliche Hilfe von November 2020 bis Januar 2021 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. Juni 2021; vbv 14/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, Sachverhalt: A. A.________, welche bereits in den Jahren 2019 und 2020 sporadisch von der Einwohnergemeinde (EG) Bern wirtschaftlich unterstützt wurde, reichte am 5. Januar 2021 ein neues Gesuch für den Bezug von Sozialhilfeleistungen ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 sprach die EG Bern A.________ ab dem 1. Februar 2021 im Rahmen des beigelegten Budgets wirtschaftliche Unterstützung zu. Für Februar bis April 2021 belief sich diese auf monatlich Fr. 455.15. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. Januar 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.________ am 29. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das RSA Bern-Mittelland verzichtet mit Eingabe vom 24. August 2021 auf eine Vernehmlassung und verweist auf den angefochtenen Entscheid.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis gefasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; zuletzt für das Sozialhilferecht etwa BVR 2019 S. 383 [VGE 2018/198 vom 26.4.2019] nicht publ. E. 1.2; VGE 2019/351 vom 30.09.2020 E. 1.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18). – Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag. Der Beschwerde kann aber unter Beizug der Begründung entnommen werden, dass sie sich gegen den verfügten Anspruchsbeginn für die wirtschaftliche Unterstützung sowie gegen die Anrechnung des Krankentaggeldes als Einkommen aus Versicherungsleistungen wehrt und insoweit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Dem Antragserfordernis ist damit Genüge getan und die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. Anfechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, E. 2.1 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.). – Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war die mit Verfügung vom 20. Januar 2021 zugesprochene wirtschaftliche Unterstützung ab 1. Februar 2021, ausmachend für Februar bis April 2021 Fr. 455.15 pro Monat. Strittig waren der Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns sowie die Anrechnung von Krankentaggeldern als Einkommen aus Versicherungsleistungen. Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht die (früheren) Verfügungen der EG Bern vom 23. August 2019 und 24. August 2020 sowie die Höhe ihrer Krankentaggeldleistung («nur 40%») beanstandet, liegen ihre Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 1.4 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) in der hier anwendbaren und bis Ende April 2021 gültigen Fassung (BAG 16-063) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2019 S. 450 E. 2.1). Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE-Handbuch, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Als vorrangige Selbsthilfe kommt in erster Linie das Einkommen (insbesondere durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft) und der Vermögensverzehr in Frage, als vorrangige Dritthilfe sowohl private (wie Schadenersatz- und Versicherungsansprüche, Ansprüche auf familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge oder freiwillige Leistungen Dritter) wie staatliche Drittleistungen, zu denen beispielsweise Stipendien, insbesondere aber Sozialversicherungsansprüche gehören. Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2019 S. 383 E. 2.2; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754, N. 31 ff.; vgl. auch SKOS- Richtlinien A.4). 2.3 Im Sozialhilferecht gilt weiter das Bedarfsdeckungsprinzip. Demnach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; Coullery/Mewes, a.a.O., S. 752 ff. N. 35 ff.; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, 3. Umstritten ist der Anspruchsbeginn der wirtschaftlichen Hilfe und die Anrechnung von Krankentaggeldern als Einkommen. 3.1 Die Vorinstanz hat die Verfügung der EG Bern bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab Gesuchseinreichung Anspruch auf Soialhilfeleistungen hatte. Die Auszahlung von Krankentaggeldern am 6. Januar 2021 habe ihren Bedarf für den Januar aber gedeckt, weshalb ihr Anspruch erst am 1. Februar 2021 begonnen und unter Anrechnung der weiterhin fliessenden Taggelder bis Ende April 2021 Fr. 455.15 pro Monat betragen habe. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, sie habe seit Mitte November 2020 Anspruch auf Sozialhilfe. Die Krankentaggelder, welche im Januar 2021 ausbezahlt worden seien, seien für die Monate November und Dezember 2020 vorgesehen gewesen, weshalb eine Anrechnung im Budget für den Monat Januar 2021 nicht korrekt sei. Die Leistungen seien lediglich deshalb später ausbezahlt worden, weil seit dem 18. Dezember 2020 bzw. über die Feiertage eine Auszahlungssperre bestanden habe. Krankentaggeldleistungen seien im Budget ohnehin grundsätzlich nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2021 ein (neues) Gesuch für den Bezug von Sozialhilfe bei der EG Bern einreichte. Da sich die Sozialhilfe nicht auf bereits überwundene Notlagen erstreckt bzw. Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart und Zukunft zugesprochen werden (vgl. E. 2.3 hiervor), kann die Beschwerdeführerin nicht verlangen, dass ihr Sozialhilfeleistungen rückwirkend (seit Mitte November 2020) ausgerichtet werden. Sozialhilfe ist vielmehr erst ab Einreichung des Gesuchs – vorliegend ab Januar 2021 – geschuldet (vgl. VGE 2020/45 vom 28.1.2021 E. 1.2, 2018/443 vom 21.2.2020 E. 4.3.1, 2018/184/251 vom 6.12.2018 E. 1.2, 2013/159 vom 27.12.2013 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 8C_75/2014 vom 16.7.2014 E. 4.2]; BKSE-Handbuch, Stichwort «Unterstützungsbeginn»). 3.3 Es bleibt zu prüfen, ob Krankentaggelder als anrechenbare Einnahmen gelten und die Vorinstanz die Nachzahlung im Januar 2021 zu Recht im Januar-Budget berücksichtigt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, 3.3.1 Krankentaggelder sind als Leistungen einer Privatversicherung – im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips – voll als Einnahmen im Sozialhilfebudget anzurechnen (vgl. E. 2.2 hiervor; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 633). Hinsichtlich des Zeitpunkts für die Berücksichtigung im Budget ist dabei an den formalen Zufluss anzuknüpfen. Entscheidend ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung. Als Konsequenz sind somit Nachzahlungen grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als (voll anrechenbare) Einnahmen zu qualifizieren (Guido Wizent, a.a.O., N. 616 ff.; BKSE-Handbuch, Stichwort «Einnahmen», Ziff. 2). 3.3.2 Der massgebliche Sachverhalt stellt sich nach den Akten wie folgt dar: Seit dem 19. Oktober 2020 ist die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig (Akten Gemeinde act. 6B2 pag. 247 ff., 260). In der Folge endete ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 17. November 2020 (Akten Gemeinde act. 6B2 pag. 251; vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und ab dem 18. November 2020 bestand ein Anspruch auf Krankentaggelder der B.________ AG von Fr. 72.- - pro Kalendertag bzw. durchschnittlich Fr. 2'190.-- pro Monat (vgl. Akten Gemeinde act. 6B4 pag. 199 ff.). Am 6. Januar 2021 wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18. November bis zum 31. Dezember 2020 Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 3'168.-- ausbezahlt (Akten RSA act. 6A1). 3.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind Krankentaggelder im Sozialhilfebudget als Einnahmen anzurechnen und es ist nicht zu beanstanden, dass die EG Bern die am 6. Januar 2021 – einen Tag nach der Gesucheinreichung und damit während der mutmasslichen Unterstützungsdauer (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – erhaltenen Krankentaggelder in der Budgetberechnung für den Monat Januar 2021 berücksichtigt hat. Angesichts des Bedarfsdeckungsprinzips (vgl. E. 2.3 hiervor) ändert daran nichts, dass es sich bei dem im Januar 2021 erhaltenen Versicherungsgeld um eine Nachzahlung für die Monate November und Dezember 2020 handelte, da nicht der Entstehungszeitpunkt der Forderung massgebend ist (vgl. E. 3.3.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, hiervor). Wird das Krankentaggeld von Fr. 3'168.-- als Einkommen in der Bedarfsberechnung für den Monat Januar 2021 eingesetzt, überstiegen die Einnahmen die Ausgaben (das Existenzminimum belief sich unbestrittenermassen auf Fr. 2'645.15; Akten Gemeinde act. 6B4 pag. 222). Damit bestand im Januar 2021 kein Anspruch auf Sozialhilfe. Für die Monate Februar bis April 2021 wurden durchschnittlich Fr. 2'190.-- als Einkommen aus Privatversicherungsleistungen berücksichtigt (Akten Gemeinde act. 6B4 pag. 222). Bei einem Existenzminimum von Fr. 2'645.15 ergab sich demnach der von der EG Bern festgesetzte Fehlbetrag von monatlich Fr. 455.15, welcher von der Sozialhilfe zu decken war. 4. 4.1 Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin; da das Verfahren kostenfrei und die Beschwerdeführung nicht als geradezu mutwillig zu bezeichnen ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.