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Bern Verwaltungsgericht 22.09.2022 100 2021 208

September 22, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·11,306 words·~57 min·4

Summary

Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung (Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2021; 2020.BKD.1824) | Berufsbewilligungen

Full text

100.2021.208U HER/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. September 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Trummer A.________ Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung (Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2021; 2020.BKD.1824)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1964) erwarb 1986 das Primarlehrerpatent des Kantons Bern. Er war danach als Lehrer in … tätig. Am 26. September 2012 eröffnete die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ; heute: Bildungs- und Kulturdirektion [BKD]) gegen A.________ ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung. Mit Urteil vom 21. November 2013 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ schuldig des Besitzes und des Beschaffens verbotener Pornografie, mehrfach begangen von November 2006 bis August 2012, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von Fr. 3'000.-- (100 Tagessätze zu je Fr. 30.--) und ordnete eine ambulante psychotherapeutische Massnahme nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an. Am 11. Februar 2014 entzog die ERZ ihm die Unterrichtsberechtigung. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit den bei A.________ vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen und seiner Straffälligkeit. B. Am 29. Februar 2020 gelangte A.________ im Wesentlichen mit dem Begehren an die BKD, ihm sei die Unterrichtsberechtigung wieder zu erteilen. Im Rahmen der Instruktion veranlasste die BKD unter anderem die psychiatrische Begutachtung von A.________. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 verweigerte sie die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 8. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt zusammenfassend, die Anordnung sei aufzuheben und ihm sei die Unterrichtsberechtigung wieder zu erteilen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Mit Vernehmlassung vom 20. August 2021 beantragt die BKD die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Replik vom 9. September 2021 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und ein 2013 erworbenes Zertifikat als Pflegehelfer sowie ein Arbeitszeugnis über ein absolviertes Praktikum zu den Akten gereicht; er hält an seinen Anträgen fest. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 hat die Instruktionsrichterin den Parteien das rechtliche Gehör zur allfälligen Einstellung des Verfahrens bis zum voraussichtlich baldigen Ergehen des Entscheids der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) über die Beendigung der strafrechtlichen Massnahme angehört. Gleichzeitig hat sie das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 hat sich A.________ mit der Verfahrenssistierung einverstanden erklärt und verschiedene Dokumente der BVD, des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern sowie des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau betreffend die gerichtliche Verlängerung der ambulanten Massnahme im Jahr 2018 zu den Akten gereicht. Die BKD hat sich eines Antrags zur Verfahrenseinstellung enthalten und mit gleichzeitig erstatteter Duplik vom 28. Oktober 2021 den Antrag auf Beschwerdeabweisung bestätigt. Mit Verfügung vom 8. November 2021 hat die Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids der BVD sistiert. Am 6. Dezember 2021 hat A.________ dem Verwaltungsgericht die Verfügung der BVD vom 5. November 2021 (Aufhebung der ambulanten Massnahme) sowie den zuhanden der BVD erstellten Bericht der behandelnden Therapeuten zukommen lassen. Nach hierauf verfügter Wiederaufnahme des Verfahrens hat sich A.________ am 20. Januar 2022 zur Sache geäussert und an seinen Anträgen festgehalten (sog. Triplik). Die BKD hat dazu am 23. Februar 2022 Stellung genommen und ebenfalls an ihren Anträgen festgehalten. Mit Schlussbemerkungen vom 17. März 2022 hat A.________ seine Anträge bestätigt. Die Instruktionsrichterin hat den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren mit Verfügung vom 30. März 2022 geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund einer gewissen Enttäuschung wegen fehlender Gesprächsbereitschaft der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden (Beschwerde S. 5). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) gewährleistet allgemein das Recht, angehört zu werden, bevor eine Verfügung getroffen bzw. ein Entscheid gefällt wird, welcher die Rechtslage der betroffenen Person berührt. Der Gehörsanspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 142 II 49 E. 9.2; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1). Die Art der Anhörung spielt an sich keine Rolle. Im Allgemeinen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung und genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 45], 134 I 140 E. 5.3). Sind stark persönlichkeitsbezogene Verhältnisse zu beurteilen oder ist ein persönlicher Eindruck von der Partei entscheidend, kann sich eine mündliche Anhörung in dem nach Art. 31 VRPG grundsätzlich schriftlich ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, führten Verwaltungs(justiz)verfahren aufdrängen, auch im Licht von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 142 I 188 E. 3.2 f.; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 18). Der Beschwerdeführer konnte vor der Vorinstanz zu den entscheidwesentlichen Umständen wiederholt schriftlich Stellung nehmen. Zudem holte die Vorinstanz ein umfassendes, unter Einbezug des Beschwerdeführers erstelltes psychiatrisches Gutachten ein, zu dem sich dieser schriftlich äussern konnte (act. 10 und 12 in Vorakten 6A). Es waren neben den gutachterlich beurteilten keine (weiteren) stark persönlichkeitsbezogenen Verhältnisse zu würdigen, die eine (zusätzliche) mündliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz geboten hätten. Zwar wäre es der BKD unbenommen gewesen, Hand zu einem Gespräch zu bieten. Hat sie davon abgesehen, wurde das rechtliche Gehör nach dem Gesagten aber nicht verletzt. Davon geht wohl auch der Beschwerdeführer aus, wenn er mit Eingabe vom 9. September 2021 festhält, er bringe diesbezüglich «keine formaljuristischen Punkte» auf (act. 8 S. 1). 3. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 3.1 Internationale Ermittler entdeckten beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Hochladen seines Computerinhalts in eine Cloud virtuelle kinderpornografische Bilder. Die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern teilte der ERZ am 21. September 2012 mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen verbotener Pornografie eröffnet worden sei (act. 1 in Vorakten 6B). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2013 entzog die instruierende Behörde der ERZ dem Beschwerdeführer vorsorglich die Unterrichtsberechtigung und wies ihn an, das Original seines Primarlehrerpatents der ERZ zu übergeben (act. 8 in Vorakten 6B). Von März bis August 2013 arbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen eines Praktikums in einem Alterszentrum und absolvierte während dieses Einsatzes den Lehrgang «Pflegehelfer/-in SRK» (act. 8A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, 3.2 Der Forensisch-Psychiatrische Dienst der Universität Bern (FPD) erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. April 2013 betreffend den Beschwerdeführer (act. 7 in Vorakten 6A; nachfolgend: Gutachten 2013). Dieses hält im Wesentlichen Folgendes fest: 3.2.1 Aus den «Angaben des Exploranden» zu Lebensgeschichte und Sexualität/Beziehungen (S. 10-14): Er sei vollständig in seiner Arbeit als Lehrer und in seiner Arbeit bei den Kadetten aufgegangen. In die Unterrichtsvorbereitung habe er viel Zeit und eigene Mittel investiert (S. 11). Mit ca. 20 Jahren sei er einen Monat mit einer Frau «platonisch» zusammen gewesen. Ansonsten habe er in seinem Leben keine sexuellen Erfahrungen mit Frauen oder Männern gesammelt (S. 12, 19). Ihm sei seine pädosexuelle Neigung spätestens seit seinem 16. Lebensjahr bewusst gewesen. Er habe seine Veranlagung nie als «schlimm» empfunden. Er habe nicht mit einer Frau Kinder gewollt, da er seine Kinder keinem Risiko aussetzen wollte. Er finde Kinder zwischen 8-12 Jahren sexuell attraktiv, obwohl es dabei lange nicht nur um das Sexuelle gehe, sondern um das «Kind an sich», dessen Persönlichkeit, um das «Hineinfühlen». Seine sexuellen Aktivitäten seien an Kinder und Jugendliche geknüpft gewesen. Er habe seine Sexualität virtuell ausgelebt und sei so etwas wie ein «Bilderfetischist» (S. 13). Er habe seine «sexuellen Abgründe» aufgrund seiner «hohen moralischen Standards» nicht ausgelebt (S. 14). Im Hinblick auf die Zukunftsaussichten hielt er fest, er könne jetzt nicht sagen, was an die Stelle des Betrachtens von Kinderbildern treten könnte (S. 20). 3.2.2 Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Tatvorwürfen habe er mit Hilfe der Bilder seine Aggressivität verarbeitet, die ihm in der Schule hochgekommen sei. Er habe vermehrt Bilder hergestellt, wenn er «schwierige Klassen mit Mobbing hatte». Bei der Herstellung der Bilder habe er eine Mischung von Gefühlen wie Wut, Ärger, aber auch sexuelle Erregung verspürt. Ärger und Wut zu zeigen sei als engagierter Lehrer während des Unterrichts nicht möglich gewesen (S. 17). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Tatvorwürfen (S. 15-18) fassten die Gutachterinnen des FPD wie folgt zusammen (S. 26): Dank seiner ausgeprägten moralischen Einstellung habe er sich von aktivem Missbrauch von Kindern fernhalten kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, nen. Es seien keine sog. «hands on»-Delikte (sexuelle Handlungen mit Körperkontakt und schädigender Wirkung) bekannt. Seine sexuellen Bedürfnisse habe er ausschliesslich in der Fantasie ausgelebt. Er habe Kinderbilder gesammelt, Fotos von Kindern, die er an Schulanlässen fotografiert habe, zu Nacktfotos verändert. Vor Jahren habe er in den Schülergarderoben versteckte Kameras installiert, was ihm ermöglicht habe, Kinder beim Umziehen zu beobachten, ohne selbst als grenzüberschreitend aufzufallen. Seine sexuell getönten Frustrationen habe er ausgelebt, indem er Bildergeschichten konstruiert habe, in denen nackte Knaben von einem maskierten nackten Mann für sexuelle Handlungen vorbereitet worden seien. Der Beschwerdeführer habe verneint, dass sein selbst hergestelltes Bildmaterial und die von ihm gesammelten Bilder als sexueller Missbrauch interpretiert werden können. Aufgrund der Strafverfolgung und der Entziehung der Unterrichtsberechtigung lebe der Beschwerdeführer weitgehend sozial isoliert. 3.2.3 In Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen hielten die Gutachterinnen fest, es gebe keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder auf eine Persönlichkeitsstörung (S. 27). Hingegen seien beim Exploranden mehrere abnorme sexuelle Präferenzen feststellbar. Es seien die diagnostischen Kriterien für eine Pädophilie (ICD-10 F65.4) sowie für Voyeurismus (ICD-F65.3) erfüllt, wobei die seit dem 16. Lebensjahr bestehende Präferenz für sexuelle Handlungen mit Kindern (Knaben und Mädchen) vor der Pubertät anhaltend und dominierend sei (S. 28 f.). Sadismus als bevorzugte Art der sexuellen Präferenz (ICD-10 F65.5) liege nicht vor, indes habe er sadistische Neigungen (S. 29). Aufgrund des Befunds werde die Diagnose multiple Störungen der Sexualpräferenz (ICD-10 F65.6) gestellt (S. 29 f.). Die psychische Störung sei von erheblicher Schwere (S. 33). Bei der Risikoeinschätzung wurden die ungünstigen Kriterien «Diagnose einer Pädophilie», «Selbsterleben als für erwachsene Sexualpartner als unattraktiv», «eigener erlebter sexueller Missbrauch (möglicherweise)» und «Lebensstil auf den Kontakt mit Minderjährigen ausgerichtet (Beruf und Freizeit)» als zutreffend erachtet (S. 30 f.). Aus forensisch-psychiatrischer-psychologischer Sicht sei das Risiko für die zukünftige Nutzung illegaler Pornografie – unbehandelt – als «etwa leicht erhöht» einzuschätzen, das Risiko für zukünftige Kontaktdelikte mit Kindern als eher gering. Störungen der Sexualpräferenz an sich seien nicht behan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, delbar. Eine deliktorientierte psychotherapeutische Behandlung sei aber geeignet, das Rückfallrisiko zu senken. Im Fall des Exploranden müsse zusätzlich der Verlust seines langjährigen ihm emotionale Befriedigung bietenden Tätigkeitsfelds bearbeitet werden (S. 32, 35). Die Gutachterinnen beurteilten eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB als ausreichend, weiteren Straftaten zu begegnen (S. 35). 3.3 Am 16. Oktober 2013 erhob die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau Anklage im abgekürzten Verfahren (act. 17 in Vorakten 6B). Sie legte dem Beschwerdeführer strafbare Handlungen nach den damals geltenden Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB zur Last (AS 2002 408; BBl 2000 2943; AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203 [Stand 1.10.2011]; sog. harte Pornografie), mehrfach begangen in der Zeit von 17. Oktober 2006 bis zum 31. August 2012. Dies durch folgende Handlungen: – Hochladen mindestens 15 kinderpornografischer Bilder auf eine kostenlose virtuelle Festplatte ins Internet in der Zeit vom 28. Mai 2012 bis zum 15. Juni 2012; – Besitz der CD «…» in der Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. August 2012, auf die er ca. im Dezember 1996 rund 150-200 kinderpornografische Bilder gebrannt habe, darunter mehrere selbst hergestellte kinderpornografische Bilder durch Abänderung (Retouchieren) bestehender Fotos von Kindern (Schülern/Kadetten) so, dass die Kinder nunmehr nackt und mit ihrem Geschlechtsteil (teilweise einem erigierten Glied) ersichtlich gewesen sind; – Abspeichern (Herstellung) und damit Besitz von insgesamt ca. 12'500 elektronischer Erzeugnisse (vorwiegend Bilder) kinderpornografischen Inhalts auf insgesamt 24 verschiedenen Datenträgern in der Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. August 2012. Davon – mehrere mit dem 3D Grafikprogramm «Poser» selber kreierte und auf diversen elektronischen Medien abgespeicherte virtuelle kinderpornografische Bilder; diese Bilder zeigen Sexszenen mit gefesselten, angeketteten und gefangenen Kindern (Jungen oder Mädchen) in einem Kerker mit mehreren erwachsenen Personen (Männern);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, – eine unbekannte Anzahl kinderpornografischer Bilder aus dem Internet, teilweise über e-mule, Use-Net oder ähnliche Plattformen, heruntergeladen und sich auf diese Weise elektronisch beschafft und besessen. Vorbehältlich der Einstellung des Strafverfahrens infolge teilweise eingetretener Verjährung beantragte die Staatsanwaltschaft dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 18. November 2013 eine Geldstrafe von Fr. 3'000.-- und die Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB (Anklageschrift vom 16.10.2013 und Schreiben vom 18.11.2013, bei act. 17 in Vorakten 6B). 3.4 Am 21. November 2013 erging im abgekürzten Verfahren das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (act. 15 in Vorakten 6B). Laut dessen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer der Anklageschrift am 10. Oktober 2013 unwiderruflich zugestimmt, stimmte die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten überein und beurteilte das Regionalgericht die beantragten Sanktionen als angemessen. Es stellte das Strafverfahren für die Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 21. November 2006 wegen Verjährung ein, erklärte den Beschwerdeführer hingegen der (verbotenen) Pornografie schuldig, mehrfach begangen in der Zeit von 22. November 2006 bis zum 31. August 2012, und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von Fr. 3'000.-- (100 Tagessätze zu je Fr. 30.--) sowie zu einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.5 Am 11. Februar 2014 entzog die ERZ dem Beschwerdeführer die Unterrichtsberechtigung. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Störung erheblicher Schwere und seiner Straffälligkeit über einen Zeitraum von nahezu sechs Jahren (act. 19 in Vorakten 6B). Der Beschwerdeführer trat die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB, vorerst zeitlich beschränkt auf fünf Jahre, im Februar 2014 an. Sie wurde im Forensischen Ambulatorium des FPD durchgeführt (Verfügung BVD vom 5.11.2021 S. 1, act. 13A1; act. 1C2 S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, 3.6 Am 13. September 2018 erstattete der behandelnde Psychologe des FPD mitunterzeichnet durch den Chefarzt Therapie (nachfolgend: Therapeuten) der BVD Bericht zu einer allfälligen Massnahmenverlängerung bzw. zu einer allfälligen Aufhebung der ambulanten Massnahme des Beschwerdeführers (in act. 10A, Beilage 10; nachfolgend: Bericht 2018). Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass es sich um eine störungs- und deliktorientierte gesprächs-, gestalt- und verhaltenstherapeutische forensische Psychotherapie handle. Der Patient arbeite sehr motiviert in der Therapie mit und für ihn sei die therapeutische Begleitung notwendig (S. 2). 3.6.1 Die störungsorientierte Therapie fokussiere bei ihm auf eine posttraumatische Verbitterungsstörung nach dem Zusammenbruch seiner beruflichen und persönlichen realen und existentiellen Welt (S. 2). Der Patient habe sich aufgrund des äusseren Drucks (Presse, [Strafverfolgungs-]Behörden) und aus Fatalismus als pädophil gegeben. Von einer Pädophilie sei nicht (mehr) auszugehen. Die Therapeuten sähen die sexuellen Aspekte der Delinquenz im Zusammenhang mit einer «dysfunktionalen Sexualität zur Emotionsregulation in einer Ohnmachtssituation». Es gelte weiterhin therapeutisch nach einem erweiterten Sinnhorizont mit dem Patienten zu suchen (S. 3). Die deliktsorientierte Therapie sei weitergeführt und die Überarbeitung des Deliktkreises abgeschlossen worden (S. 4 ff.). Unter dem Aspekt der medizinischen Diagnose bzw. der Persönlichkeit aus heutiger Sicht hält der Bericht fest, bei der therapeutischen Arbeit sei noch deutlicher geworden, dass die Delinquenz in Zusammenhang mit einer Ohnmachtssituation mit schwierigen Schülern und zu wenig Unterstützung durch Professionelle stehe (S. 8). Was das Erreichen der therapeutischen Ziele angeht, verweist der Bericht unter anderem darauf, dass die Exploration der dysfunktionalen Sexualität erst am Anfang stehe bzw. «therapeutisch noch nicht angegangen werden [konnte]» und die Erarbeitung eines Risikomanagements noch erfolgen müsse (S. 7, 9). Abschliessend ist laut dem Bericht 2018 noch offen, warum der Patient pädosexuelle Bilder zur Emotionsregulation und nicht andere verwendet hat. Zum Verständnis der Deliktgenese sei die Klärung dieser Frage wesentlich. Der Bericht empfiehlt daher, die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu verlängern, was auch dem Wunsch des Patienten entspreche und als Zeichen für einen weiteren Behandlungsbedarf gewertet werden könne (S. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, 3.6.2 Die BVD beantragten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 8. Oktober 2018 gestützt auf diesen Bericht die Verlängerung der ambulanten psychotherapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB (in act. 10A, Beilage 9). Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hiess den Antrag mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 gut und verlängerte die ambulante Massnahme um weitere drei Jahre bis zum 19. Februar 2022 (in act. 10A, Beilage 5). 3.7 Mit Therapiebericht vom 4. Dezember 2019 erstatteten die Therapeuten des FPD den BVD Bericht zur jährlichen Überprüfung der ambulanten Massnahme des Beschwerdeführers (in act. 1C2; nachfolgend: Bericht 2019, vgl. hinten E. 3.7.2). Diesem Bericht legten sie eine ausführlichere Darstellung des Verlaufs der ganzen Therapie bei (in act. 1C2; sog. «Fallübersicht» vom 4.12.2019; nachfolgend: Fallübersicht 2019). Darauf ist vorab einzugehen (E. 3.7.1 hiernach). 3.7.1 Die Fallübersicht 2019 des FPD dokumentiert, wie die ambulante Massnahme seit 2014 generell verlaufen ist. Bei den verschiedenen Phasen der Therapie sei unter anderem festgestellt worden, dass die Vorverurteilung durch die Presse eine Verbitterung und ein zynisches Verhalten des Patienten bewirkt habe. «Wenn ihr mich als pädophil seht, dann bin ich auch pädophil», sei ein Gedanke gewesen. Auch während der Begutachtung (gemeint: Begutachtung im Jahr 2013, vorne E. 3.2) habe er diese Haltung aufrechterhalten. Das Multiphasic Sex Inventory (MSI) habe er aus der Haltung eines sich vorgestellten pädophilen Mannes tendenziös ausgefüllt (S. 2). Bei der Deliktkreisarbeit habe er geschildert, dass er sich in den kurzen Phasen, als er die verbotenen Poser-Darstellungen erstellt habe, in einer Ohnmachtssituation mit Schülern und Eltern befunden habe. Jeweils habe in der Klasse ein Mobbing unter Schülern stattgefunden. Es habe sich um schwierige Schüler gehandelt, die unvermittelt in seine Klasse versetzt worden seien, weil er es mit seiner grossen Erfahrung aus Sicht der Schulleitung schon schaffen werde, diese Schüler mit einer Verhaltensproblematik zu unterrichten. Trotz der an die Schulleitung gerichteten Bitte um Unterstützung durch Fachpersonen habe er nicht genügend Unterstützung in den schwierigen Schulsituationen erhalten. Er habe befürchtet, dass er gegenüber den Problemschülern sarkastisch und zynisch werden könnte. Deshalb habe er als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Notbremse begonnen, pädosexuelle Bilder mit sadistischem Inhalt (bildlich umgesetzte «Mister Double-Geschichten») herzustellen. Der Prozess der Bilderherstellung habe bei ihm eine kathartische Wirkung gehabt (S. 3). Die mit dem Poser hergestellten sexuellen Darstellungen haben nach Einschätzung der Therapeuten eine dysfunktionale Verhaltensfunktion, um eine Ohnmachtssituation in der Schule zu bewältigen. Nach einer ausführlichen, über einen langen Prozess dauernden Diagnostik würden die Therapeuten beim Patienten keine Pädophilie diagnostizieren. Es sei bei ihm von einer heterosexuellen, auf erwachsene Frauen ausgerichteten sexuellen Präferenz auszugehen. Angesichts der sich über lange Zeit nicht ändernden Situation hätten sie bei ihm zudem eine posttraumatische Verbitterungsstörung diagnostiziert (S. 4). Neben der deliktorientierten Therapie sei mit dem Patienten über einen langen Prozess hinweg nach einer neuen beruflichen Existenz gesucht worden. Der Patient sei für sich zum Schluss gelangt, dass er für jeden Berufseinstieg die Lehrerlaubnis brauche. Die Erarbeitung der Risikocheckliste habe aufgezeigt, dass ein sehr geringes Rückfallrisiko bestehe. Der Patient versuche, sich in ganz kleinen Schritten eine neue soziale und berufliche Existenz aufzubauen, es sei ihm ein wichtiges Anliegen, die berufliche Eingliederung therapeutisch begleitet zu vollziehen (S. 5). Zusammenfassend lasse sich sagen, dass der Patient über sechs Jahre intensiv und motiviert delikt- und störungsorientiert gearbeitet habe; ihm sei es ein grosses Anliegen gewesen, das Motiv seiner Delinquenz zu erfahren (S. 6). 3.7.2 In dem auf der Fallübersicht basierenden Bericht 2019 nennen die Therapeuten folgende Schwerpunkte der forensischen Therapie seit dem letzten Bericht (13.9.2018; vorne E. 3.6): Präzisierung der Delikthypothese, Arbeit an der existenziellen und beruflichen Zukunftsperspektive, Klärung der offenen Frage, weshalb der Patient pädosexuelle Bilder zur Emotionsregulation und nicht andere verwendet hat und Erstellen eines Risikomanagements, konkretisiert an der Hypothese, dass der Patient wieder in den Schuldienst zurückkehren würde (S. 1 f.). Die Therapiesitzungen hätten wöchentlich stattgefunden, einer Vertretung während Ferienabwesenheit des behandelnden Psychologen habe der Patient nicht bedurft. Wie bereits 2017 berichtet, würden sie nicht von einer pädophilen Neigung ausgehen (ICD-10 F65.4). Die diagnostizierte posttraumatische Verbitterungsstörung sei keine in das ICD-10 aufgenommene Störung; die Verbitterung des Patienten sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, deutlich weniger markant als zuvor. Seit Sommer 2019 würden sie den Patienten nicht mehr als mittelgradig depressiv erleben, sondern diagnostizierten heute eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Die insgesamt stabilere psychische Befindlichkeit wirke sich positiv auf die Legalprognose aus, weil deliktsrelevant sei, ob sich der Patient in einer belastenden Situation auf Hilfe einlässt (S. 2 f.). Der Bericht legt sodann die Erklärung des Patienten zur Frage dar, weshalb er pädosexuelle Bilder und nicht andere zur Emotionsregulation verwendet hat (kathartische Handlung; Selbstwirksamkeit zurückgewinnen; eine Art Psychohygiene, um weiterhin ein guter Lehrer ohne Sarkasmus und Zynismus zu sein; dargestellte Szenen nicht seine Gedanken und Fantasien, sondern ein Verarbeitungsprozess von gelesenen «Mister Double-Geschichten»; S. 3 f.). Der Bericht hält weiter fest: Der Patient habe beschrieben, dass er mit einer pädophilen Veranlagung nicht hätte Schule geben können. Durchgängig habe sich in seiner Beschreibung seines Schultags und der Arbeit mit Kindern bei den Kadetten keine Nähe-Distanzproblematik zu Schülern und Kindern gezeigt (S. 4). Der Patient strebe die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung an, um sich (auch für eine ausserschulische Tätigkeit) beruflich ausweisen zu können. Um einer Wiedererlangung der Unterrichtsberechtigung legalpräventiv zu begegnen, sei mit ihm ein Risikomanagement spezifisch auf die Schulsituation erstellt worden (S. 4-6). Der Bericht 2019 schliesst mit der Empfehlung, dass die ambulante Massnahme fortgeführt werde (S. 6). 3.8 Am 29. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung (act. 1 in Vorakten 6A). Darin führte er im Wesentlichen an, die Deliktgenese habe zwischenzeitlich detailliert rekonstruiert und aufgearbeitet werden können. Daraus würden sich deutliche Unterschiede in der Beurteilung gegenüber dem Gutachten des FPD vom 30. April 2013 ergeben, welches andere als sexuelle Motive nie in Erwägung gezogen habe (dazu vorne E. 3.2). Er sei in seinem Eindruck bestätigt worden, dass bei ihm weder eine pädophile Neigung noch eine Pädophilie vorliegen würde. Er habe nie ein manifestes Interesse an Kinderpornografie gehabt und verabscheue jede psychische oder physische Gewalt gegenüber Mitmenschen. Er habe virtuelles pädosexuelles Bildmaterial zur Emotionsregulation (im Sinn eines «virtuellen Ragerooms» als Psychohygiene) hergestellt und bereue dies sehr. Sein Delikt mit dem sexuell dysfunk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, tionalen Verhalten habe ihm damals zwar als Katharsis kurzfristig geholfen, Ohnmachtssituationen im Schulalltag besser zu bewältigen. Diese Visualisierungen seien ihm aber immer suspekt gewesen und hätten für ihn auch nie einen suchtmässigen Charakter gehabt. Ihm sei zudem klar, dass er durch seine zum Teil undifferenzierten, fatalistischen Aussagen während der Begutachtung 2013 eine Pädophiliediagnose genährt habe. Ihm sei bewusst, dass die berufliche Wiedereingliederung in den Schuldienst mit vielen offenen Fragen verbunden und keinesfalls einfach wäre. Diese Herausforderung wolle er mit einem Optimum an Sorgfalt und Transparenz angehen. 3.9 Im Auftrag der BKD erstellten die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) am 2. September 2020 unter anderem zu den Fragen nach einer psychischen Störung, der Rückfallgefahr sowie der Delikthypothese ein weiteres wissenschaftliches forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer (act. 1C3; nachfolgend: Gutachten 2020). 3.9.1 Aus Ziff. II «Vorgeschichte (nach Angaben des Exploranden)» ab Ziff. 3 «Sexual- und Beziehungsanamnese» bis und mit Ziff. 7 «Anlass der Begutachtung» (S. 21-31): In der Begutachtung 2020 bestätigte der Beschwerdeführer (nachfolgend: Explorand), bisher keine sexuellen Erfahrungen bzw. keinen Geschlechtsverkehr mit einem/einer anderen Partner/Partnerin gehabt zu haben. Er lebe seine Sexualität aktuell nicht und habe nicht das Bedürfnis dazu. Er sehe sich selber als heterosexuell (S. 22). Er bestätigte auch seine Angabe aus dem Gutachten 2013, dass er jüngere Kinder anziehend finde, relativierte diese aber dahingehend, dass er auch andere Menschen anziehend finde, nicht nur Kinder. Dies sei nicht sexuell gemeint (S. 23). Er widersprach der Feststellung im Gutachten 2013, seine sexuellen Aktivitäten seien an Kinder und Jugendliche geknüpft gewesen (S. 24). Er verneinte entsprechende voyeuristische Interessen. Ebenso verneinte er paraphile Interessen und Ansprechbarkeiten hinsichtlich Frotteurismus, Sadismus, Masochismus, Exhibitionismus, Zoophilie und Pädophilie. Angesprochen auf sonstige, eventuell ungewöhnliche Praktiken, hielt er fest, dass er keine sexuellen Gelüste habe. Er lebe seine Sexualität nicht aus, sei der Meinung, dass Sexualität nur in einer Beziehung stattfinden solle (S. 25). Vom Gutachter auf die im Strafverfahren ermittelte Zahl von ca. 12'500 kinderpornografischen Bildern und die Menge von 24 Datenträgern angespro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, chen, meinte er, er sei damals ein «Computer Messi» gewesen. Die Vielzahl der kinderpornografischen Bilder erklärte er mit der Herstellung der Poser- Bilder, da Filmsequenzen rasch zu einer grossen Anzahl von Einzelbildern führen würden (S. 29). Angesprochen auf die im Gutachten 2013 in der Zusammenfassung festgehaltene Aussage, dass er in der Schulgarderobe Kameras installiert habe, habe der Explorand sarkastisch gelacht – dies sei ein «totaler Quatsch». Zu seinen Angaben hinsichtlich der in der Vorbegutachtung genannten pädophilen Neigungen deponierte er, dies würde nicht stimmen. Er sei damals gar nicht in der Lage gewesen, klare Angaben zu machen. Die ganze Angelegenheit sei für ihn nicht mehr interessant gewesen, da er im Oktober 2012 schon durch die Presse vorverurteilt worden sei und er sich gesagt habe: «Wenn ihr einen Pädophilen wollt, dann habt ihr einen» (S. 30). Angesprochen auf seine Einschätzung seines Rückfallrisikos gab er an, die Wahrscheinlichkeit sei gleich null; er werde nie mehr in eine derartige Ohnmacht oder Mobbing-Erfahrung geraten (S. 31). 3.9.2 Aus Ziff. II «Vorgeschichte (nach Angaben des Exploranden)» Ziff. 9 «Aktuelle Situation und Zukunftsaussichten» (S. 31-32): Sein soziales Umfeld beschreibt der Explorand als eingeschränkt, eine Partnerschaft habe er aktuell nicht (S. 31). Hinsichtlich seiner Zukunftsaussichten meinte er, dass ihm noch nicht klar sei, was er mit dem Gesuch um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung eigentlich bezwecke. Er stelle die «maximale Forderung», d.h. das erneute Unterrichten der dritten und vierten Klasse sowie die Löschung von der «schwarzen Liste». Dies sei für ihn die Voraussetzung, um überhaupt eine Weiterbildung in seines Erachtens realistischen Tätigkeiten wie Bibliothekar, Datentechniker oder Archivar im Schuldienst anzugehen; er wolle die Weiterbildung aus Kostengründen über die Pädagogische Hochschule Bern (PH) machen. Wenn er noch mit jemandem zusammen ein paar Lektionen geben könnte bei voller Transparenz und auf der Grundlage eines Konzepts, wäre er bereit, das «Unmögliche zu wagen». Die Wiedererlangung seiner Unterrichtsberechtigung sei für ihn aber ein eventuelles Sprungbrett für eine Weiterbildung. Eine Umschulung in einen anderen Bereich sei nicht mehr realistisch (S. 31 f.). Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Lehrer müsste für ihn mit Transparenz verbunden sein, auch im Hinblick auf die Presse und das Umfeld (S. 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, 3.9.3 Aus Ziff. IV «Untersuchungsbefunde» und Ziff. V «Zusammenfassung» (S. 35-42): Laut dem Gutachter der UPK hat der Explorand in der psychiatrischen Untersuchung wiederholt Schwierigkeiten gehabt, seine eigene Sexualität zu beschreiben bzw. dahingehende Gedanken zu Ende zu führen und zu formulieren. Es hätte dementsprechend mehrerer Nachfragen bedurft, um seine Aussagen zu präzisieren bzw. den Sachverhalt zu klären. Zeitweilig sei der Eindruck entstanden, der Explorand selber sei sich hinsichtlich der eigenen Erklärungsmodelle bzw. auch der eigenen Sexualität unklar. Seine Angaben zu sexueller Orientierung, Libido bzw. Fantasietätigkeit seien insgesamt ausgesprochen karg gewesen. Daher sei zeitweilig der Eindruck einer Dissimulation bzw. eines schizotypen oder schizoiden Erlebens entstanden. Teilweise seien die Angaben vage, sprunghaft und schwer zu fassen gewesen, wobei teils auch gezieltes Nachfragen keine Klärung der Inhalte gebracht habe. Die Angaben des Exploranden zur Anziehungskraft von Kindern habe «durchaus zweideutig gewirkt», obwohl er betont habe, eine sexuelle Komponente sei nicht vorhanden (S. 36). Aus den Gesprächen hätten sich keine Hinweise für eine Dissimulation, Aggravation bzw. Simulation ergeben. Hinsichtlich der Angaben zur Sexualanamnese bestünden hingegen Zweifel an der genannten Ausprägung einer allfälligen sexuellen Präferenz (S. 38; Sexualanamnese S. 21 ff.). Die testpsychologische Untersuchung habe im Gesamtresultat am ehesten eine Ansprechbarkeit auf Bildmaterial im Sinn einer heterosexuellen Hebephilie (sexuelle Neigung Erwachsener zu Jugendlichen in der Pubertät) bis «Teleiophilie» und keine Hinweise auf ein psychopathologisches Geschehen oder eine ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung ergeben (S. 42). 3.9.4 Aus Ziff. VI «Beurteilung und Fragenbeantwortung» Ziff. 1 «Psychiatrische Diagnosen» (S. 42-51) inkl. Ziff. VII «Fragenbeantwortung» (S. 62- 67): Seine psychiatrischen Diagnosen stellt der Gutachter unter der Prämisse, dass erstens die formulierten Tathergänge hinsichtlich der Anzahl der kinderpornografischen Darstellungen im Sinn der Darlegung des Beschwerdeführers erklärt werden (Sequenzen durch die Bildgenerierung des Programms hätten hohe Bilderzahlen erzeugt) und zweitens zutrifft, dass der Beschwerdeführer entgegen dem im Gutachten 2013 Festgehaltenen keine Kamera in einer Umkleidekabine installiert hat; die Kamera-Installation sei durch keine Unterlagen (wie Urteil oder Anklageschrift) erhärtet (S. 42).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Das Gutachten 2020 bejaht eine psychische Störung des Beschwerdeführers. Der Gutachter geht aktuell von einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), aus (S. 43; Fragenbeantwortung S. 62). Zudem beurteilt er die Diagnosestellung einer posttraumatischen Verbitterungsstörung als gerechtfertigt (S. 43-45; Fragenbeantwortung S. 62). Im menschlichen Erregungsspektrum sei der Explorand der sexuellen Hypoaktivität zuzuordnen. Es sei von einem Mangel oder Verlust von sexuellem Verlangen (ICD-10 F52.0) auszugehen (S. 45 f.; Fragenbeantwortung S. 62). Die genannten psychischen Störungen könnten aktuell als eher leicht ausgeprägt beschrieben werden (Fragenbeantwortung S. 62). Persönlichkeitszüge dissozialer Natur hätten sich beim Beschwerdeführer nicht nachweisen lassen. Eine Persönlichkeitsstörung liege aus gutachterlicher Sicht nicht vor (S. 46 f.). Die Diagnose einer Störung der sexuellen Präferenz (Paraphilie), eingeschlossen einer dauerhaften pädophilen Präferenz an einer Sexualstruktur, lässt sich nach dem Gutachter in der Gesamtschau aufgrund der verfügbaren Informationen und der Auskünfte des Beschwerdeführers aktuell nicht stellen (S. 47-51; Fragenbeantwortung S. 62 f., 65). Bei einer allfälligen psychischen Störung des Beschwerdeführers würden sich aus psychiatrischer Sicht keine ausgeprägten Einschränkungen im Alltag, in den Beziehungen zu anderen oder der sozialen Leistungsfähigkeit ergeben (S. 51). 3.9.5 Aus Ziff. VI «Beurteilung und Fragenbeantwortung» Ziff. 2 «Risikoeinschätzung / Legalprognose» (S. 51-60) inkl. Ziff. VII «Fragenbeantwortung» (S. 62-67): Das Gutachten 2020 schätzt das Rückfallrisiko zusammenfassend als gering ein (Fragenbeantwortung S. 66). Die diesem Ergebnis zugrunde liegende Beurteilung beruht auf derselben Prämisse wie die Diagnosen (vgl. E. 3.9.4 hiervor). Der Gutachter führt zur Rückfallprognose im Einzelnen Folgendes aus: Die Beurteilung des Kriterienkatalogs falle hinsichtlich des gezeigten problematischen Verhaltens (illegaler Internetpornografie-Konsum) eher günstig (im Vergleich zur Basisrate) aus. Besonders ins Gewicht fielen dabei die soziale Kompetenz, das Konfliktverhalten, die Therapiebereitschaft sowie der bisherige Verlauf nach den Anlasstaten (S. 51 ff., 55). Die Eigenschaften, die grob unter den Begriff «Resilienz» fallen würden (protektive Faktoren hinsichtlich der entwickelten individuellen Hypothese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, zur Delinquenzgenese), seien beim Exploranden zwar merkbar ausgebildet; sie liessen aber im aktuellen Stand des Gesuchs auch Einschränkung dahin erkennen, allenfalls unrealistische Maximalvarianten der Forderungen zu formulieren. Hinsichtlich seiner Grundpersönlichkeit hätten insbesondere keine ausgeprägten antisozialen Persönlichkeitsstrukturen objektiviert werden können, die das Rückfallprofil und Deliktspektrum ungünstig beeinflusst hätten. Im biografischen Werdegang des Exploranden zeige sich eine Fokussierung auf die Tätigkeit als Lehrer und das Engagement bei den Kadetten als weitgehend einziges identitätsstiftendes Element. Zudem zeige sich, stelle man auf die Angaben des Exploranden ab, eine starke Orientierung an altruistischen Einstellungen und starker Leistungsorientierung. Aufgrund der ausgeprägten Orientierung an sozial erwünschtem Verhalten und Normen scheine eine gewisse Frustrationstoleranz hinsichtlich Überforderung und Unrechtserleben vorhanden zu sein; jedoch bestehe bei Überforderung dieses Copingmechanismus eine Verbitterungssensibilität, die funktionaleren Copingstrategien nicht zugänglich sei (z.B. Auseinandersetzung mit Vorgesetzten; S. 56). Sehe man für das Problemverhalten der Bildererstellung nicht primär eine sexuelle Präferenz/einen sexuellen Wunsch für ausschlaggebend, sondern eine Emotionsregulation durch die Entwicklung von Schuld- und Schamgefühlen, sei die gezeigte Delinquenz am ehesten als Ersatzhandlung bei zusätzlichem Wegfall eines Hemmfaktors infolge fehlender sozialer Kontrolle bei fehlenden Copingstrategien im Rahmen emotionaler Überforderung zu sehen. Die Möglichkeit eines sog. «therapeutischen Artefakts» (intellektuelle Konstruktion des Bedingungsgefüges und eine von den eigentlichen Ursachen abgekoppelte Rationalisierung des Problemverhaltens) könne mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden nicht ausgeschlossen werden. Als alternative Hypothese wäre die Delinquenz vor dem Hintergrund einer pädosexuellen Ansprechbarkeit zu verstehen, die bei emotionaler Belastung vermehrt in Erscheinung treten würde. Entsprechend wäre das Problemverhalten auch als Ausdruck genuiner sexueller Gratifikation zu verstehen (S. 57). Aufgrund der vorliegenden Testbefunde, des bisherigen klinischen und Therapieverlaufs und vor dem Hintergrund der angenommenen Hyposexualität sei aus Sachverständigensicht am ehesten von der ersten Hypothese auszugehen und damit die Aussagen des Exploranden und Einschätzung seines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Therapeuten zu bestätigen. Es sei jedoch für den Sachverständigen nicht einsichtig, warum der Explorand zur Affektregulation auf kinderpornografische Inhalte zurückgegriffen und nicht z.B. Vorgesetzte als Inhalte seiner Folterinszenierungen/Massnahmen zur Affektregulierungen verwendet hat; die Erklärung des Exploranden, weshalb trotz beteuerter hoher moralischer Ansprüche die Kinder quasi zur Zielscheibe wurden, generierten mehrfache Zweifel (S. 58). In der integrativen Gesamtbeurteilung aus psychiatrischer Sicht geht der Gutachter aufgrund der leichten Zugänglichkeit in Situationen mit fehlender sozialer Kontrolle mittel- und langfristig von einem eher günstigen Risiko für den Rückfall in erneute illegale Internetpornografie (Bezug und/oder Herstellung von pädosexuellem Bildmaterial) im Sinn eines geringen Rückfallrisikos im Vergleich zu den Basisraten aus. Bei einer allfällig vorliegenden Störung der sexuellen Präferenz oder einer «compulsive sexual behaviour disorder» seien etwas höhere Rückfallraten anzunehmen, sollten diese nicht therapeutisch bearbeitet werden können. Es seien mit den Anlasstaten vergleichbare Straftaten zu erwarten. Die Vorhersage realer Übergriffe sei im Individualfall mit psychiatrischen Methoden nicht zuverlässig möglich. Anhand der weitgehend fehlenden ungünstigen Prognosekriterien sei jedoch von einem geringen Risiko für allfällige tatsächliche «hands on»-Delikte auszugehen (S. 59; Fragenbeantwortung S. 64-66). 3.9.6 Aus Ziff. VI «Beurteilung und Fragenbeantwortung» Ziff. 3 «Therapie und Massnahme» (S. 60-62): Für den (als wahrscheinlicher angenommenen) Fall des Nichtvorliegens einer psychiatrischen Präferenzstörung sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht von keinem eigentlichen Eingangsmerkmal für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme auszugehen. Beim Exploranden erscheine es jedoch sinnvoll, die posttraumatische Verbitterungsstörung therapeutisch zu begleiten und auch die Affektregulation generell zu verbessern (insbesondere vor dem Hintergrund der Hyposexualität und eigener hoher Moral- und Leistungsansprüche; S. 60). Bei den Erfolgsaussichten allfällig notwendiger kontrollierender Massnahmen (wie z.B. Browserverlaufskontrollen; beschränkter Zugriff auf bestimmte Website-Kategorien; Begleitung durch Vollzugs- und Bewährungsdienste; Verbote für bestimmte Aktivitäten/berufliche Einschränkungen) sei zu berücksichtigen, dass das inkri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, minierte Vorgehen aufgrund der sehr leichten Zugänglichkeit zu illegalem pornografischem Material und allenfalls des künftigen Einbezugs des Darknets ohne grössere Hürden repliziert werden könne und zur Rückfallvermeidung ein sehr hohes Mass an Selbstkontrolle erforderlich sei. Die langfristigen Erfolgsaussichten (Zeitepisode ab zwei bis drei Jahren), dass das Rückfallrisiko durch Kontrollen gesenkt werden könne, sei zurückhaltend zu beurteilen. Aufgrund der Strafsensibilität sei beim Exploranden jedoch kurz- und mittelfristig von einer geringen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen (S. 61 f.). 3.10 Am 20. Oktober 2021 nahm der FPD wiederum Stellung zur jährlichen Überprüfung der ambulanten Massnahme des Beschwerdeführers (act. 13A2; nachfolgend: Bericht 2021). Laut dem Bericht 2021 an die BVD interessiert sich der Beschwerdeführer für einen Einstieg in die Erwachsenenbildung. Weiter könne er sich eventuell eine Ausbildung in Archiv-, Bibliothek- und Informationswissenschaft vorstellen. Auch eine Weiterbildung an der PH Bern in Informatik wäre eine Möglichkeit; die Nutzung deren Weiterbildungsangebote setze aber ein kleines Teilpensum als Lehrer voraus (S. 2). Er traue sich einen solchen Einstieg zu, auch weil das Gutachten 2020 keine Pädophilie diagnostiziert habe. Die sozialen Kontakte und das Freizeitverhalten seien in der Therapie thematisiert worden. So leiste der Beschwerdeführer in seinem sozialen Umfeld prosoziale Einsätze (Suchen eines betreuten Wohnens für seine Schwester mit Umzug, Betreuung zweier langjähriger Kollegen mit manisch-depressiven Phasen, guter Kontakt zu ehemaliger Lehrerkollegin, Hilfe für den somatisch erkrankten Bruder während Spital und Rehabilitation, Wanderungen auch mit Kollegen; S. 2 f.). Berichtet wird sodann, dass die Thematik der Sexualität aus Anlass der mit dem Gutachten 2020 diagnostizierten (im Bericht 2019 verneinten) sexuellen Hypoaktivität nochmals psychoedukativ vertieft worden sei (S. 4). Die berufliche Eingliederung hänge vor allem von der Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung ab, wobei es angezeigt sei, die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers therapeutisch zu begleiten. Der Bericht 2021 empfiehlt daher, die Massnahme fortzusetzen (S. 5). Mit Schreiben vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, 20. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Therapie nach Aufhebung der ambulanten Massnahme in einem ähnlichen Rahmen freiwillig weiterführen wolle (act. 13A3). Mit Verfügung vom 5. November 2021 hoben die BVD die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB «aufgrund erfolgreichen Abschlusses» per sofort auf (act. 13A1). 4. 4.1 Gemäss Art. 23a Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) kann die zuständige Direktion einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen oder Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist. Die Erfüllung des Lehr- und Erziehungsauftrags gestützt auf die Volksschulgesetzgebung und den kantonalen Lehrplan für die Volksschule und das Vertrauensverhältnis, das die gemeinsame Arbeit der Erziehungsverantwortlichen – Eltern und Schule – verlangt, erfordert die Eignung der Lehrerinnen und Lehrer in körperlicher, seelischer und charakterlicher Hinsicht und bildet unverzichtbare Voraussetzung der Unterrichtsberechtigung (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.1 f.; zuletzt VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 4.1). 4.2 Auf dem Gebiet der Sexualität ist die Charakterfestigkeit einer Lehrkraft für den Aufbau eigener, persönlicher Werthaltungen der Kinder und Jugendlichen von besonderer Bedeutung. Hier können Fehlhandlungen und die Missachtung wichtiger Prinzipien bei den anvertrauten Kindern und Jugendlichen zu schweren und dauernden persönlichen Problemen führen und die emotionale Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig beeinträchtigen (BVR 1995 S. 96 E. 5a; VGE 2010/440 vom 20.12.2010 E. 3.2). Bei Lehrkräften ist dabei auch deren Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit von Bedeutung. Namentlich Sexualdelikte können die Nichteignung für die Lehrtätigkeit verdeutlichen, auch wenn sie ausschliesslich im Privatleben begangen worden sind (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.4.3). Es besteht damit offensichtlich ein Interesse sowohl der Gesellschaft und der Eltern als auch der Kinder und Jugendlichen, dass diese von Lehrkräften ohne mani-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, festes Interesse an Kinderpornografie unterrichtet und erzogen werden (BVR 2011 S. 433 E. 4.1.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011, referiert in ZBJV 2012 S. 721 ff.]). 4.3 Generell liegt das öffentliche Interesse am Entzug der Unterrichtsberechtigung darin, die Anstellung von Lehrkräften zu verhindern, welche sich als für den Schuldienst ungeeignet erweisen. Eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der seelisch-geistigen oder körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler ist nicht verlangt; die fehlende Eignung oder Vertrauenswürdigkeit kann sich auch aus Werthaltungen oder gesundheitlichen Störungen ergeben, welche der Eignung als Lehrkraft abträglich oder geeignet sind, das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, Schule, Schulbehörden oder Eltern in Frage zu stellen (BVR 2015 S. 491 E. 5.2, 2011 S. 433 E. 3.4 und 4.1; VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 4.1, 2017/89/91 vom 30.5.2017 E. 4.2 f.). Dieselben Kriterien sind massgebend, wenn es – wie hier – darum geht, ob einer Lehrperson die Unterrichtsberechtigung nach einem Entzug wiedererteilt werden kann (VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 4.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in Würdigung der psychischen Situation des Beschwerdeführers zum Schluss, die für die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung an den Beschwerdeführer nötige Vertrauenswürdigkeit und Eignung seien nicht belegt. Eine dauerhaft fehlende Pädophilie sei mit dem Gutachten 2020 nicht ausgeschlossen worden. Es bestehe keine Gewissheit, ob der Beschwerdeführer genügende Strategien aufbauen konnte, um in Belastungssituationen nicht wieder rückfällig zu werden. Der Beschwerdeführer verlange eine unrealistische «Maximalvariante». Die bestehende posttraumatische Verbitterungsstörung müsse weiterhin behandelt werden. Es bestünden Zweifel, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf mögliche begleitende Massnahmen das geforderte hohe Mass an Selbstkontrolle an den Tag legen könne. Dabei könne offengelassen werden, ob nicht bereits die strafrechtliche Verurteilung für sich betrachtet die Vertrauenswürdigkeit und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Eignung des Beschwerdeführers weiterhin schwer beeinträchtigt (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.5). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, Zusammenfassungen von Gutachten würden die Gefahr einer subjektiven Betrachtungsweise bergen. Stilistische Änderungen wie neu geordnete und/oder übersprungene Abschnitte und Auslassungen hätten zu einer unzulässigen Verzerrung der Expertenberichte und des Gutachtens 2020 geführt (Beschwerde S. 4 f.; Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 2). Die BKD habe somit keine genügenden Schlüsse aus den Hauptaussagen des Gutachtens 2020 (S. 65 f.) gezogen (Beschwerde S. 7). Es sei angemessen zu berücksichtigen, dass das Gutachten 2020 Pädophilie nicht diagnostiziert und ihm eine positive Legalprognose stellt (Beschwerde S. 12). Positiv zu werten sei zudem seine freiwillige Weiterführung der ambulanten Massnahme sowie die Weiterführung der Therapie nach Abschluss der Massnahme (Beschwerde S. 6; Eingabe vom 9.9.2021 [act. 8] S. 2 f.; Eingabe vom 6.12.2021 [act. 13]). Dass er nicht in einer partnerschaftlichen Beziehung lebe, dürfe ihm in der Frage der Resilienz nicht zum Nachteil gereichen (Beschwerde S. 9). Seine psychische Gesundheit könne damit nicht mehr als Grund für die Aufrechterhaltung des Entzugs der Unterrichtsberechtigung angeführt werden. Auch seine Verurteilung reiche hierfür nicht aus. Er sei sich seiner Schuld bewusst, sein Delikt bereue er nach wie vor. Tatsache sei aber auch, dass die Staatsanwaltschaft von einem gesamthaft geringen Verschulden gesprochen habe. Zudem seien durch sein Handeln im virtuellen Raum keine Menschen zu Schaden gekommen (Beschwerde S. 14). 5.2 Die Vorinstanz hat die Frage offengelassen, ob nicht die strafrechtliche Verurteilung für sich betrachtet die Vertrauenswürdigkeit und Eignung des Beschwerdeführers für den Schuldienst weiterhin schwer beeinträchtige. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings nach Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtlich bedeutsam. 5.2.1 Die letzten Tathandlungen bzw. die Verurteilung durch das Strafgericht liegen nun rund zehn bzw. neun Jahre zurück. Dessen ungeachtet wirken die abgeurteilten strafrechtlichen Verfehlungen weiterhin nicht ohne weiteres vernachlässigbar negativ auf die Eignung des Beschwerdeführers als Lehrkraft ein. Wesentlich ist dabei unter anderem, dass sich sein strafrecht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, lich relevantes Verhalten über eine Gesamtdauer von mehr als fünfeinhalb Jahren hinzog (November 2006 bis August 2012) und er eine beachtliche Anzahl von Bildern mit kinderpornografischem Inhalt ins Internet hochgeladen bzw. von dort heruntergeladen, besessen und selber hergestellt hat (vgl. vorne E. 3.3 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Anzahl der Bilder im Strafverfahren zu relativieren versucht (Beschwerde S. 7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Aussage, es habe sich bei den Deliktsbildern fast ausschliesslich um «Kopien/Datenträgerspiegelungen» gehandelt, was lediglich einer Zahl von ca. zehn bis fünfzehn Bildern pro Session bedeute, bleibt unbelegt. Diesbezüglich ist daher nach wie vor auf die Angaben in der Anklageschrift abzustellen, welche dem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegen. Die mit «…» betitelte CD ändert daran nichts, ebenso wenig der Umstand, dass die Staatsanwältin das Verschulden als «gering» einstufte (vgl. Eingabe vom 9.9.2021 [act. 8] S. 4). Einerseits bezog sich diese Einschätzung auf das breite Feld von Straftaten im Bereich der (Kinder)Pornografie; andererseits ist das strafrechtliche Verschulden kein ausschlaggebender Faktor für die hier streitige Frage, ob der Beschwerdeführer wieder soll unterrichten dürfen. 5.2.2 Das zentrale Rechtsgut des hier missachteten Verbots von Kinderpornografie nach dem damals geltenden Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 19 E. 1.2). Durch sein mit Strafurteil geahndetes Verhalten verletzte der Beschwerdeführer dieses Rechtsgut – und damit eine auch heute zentrale Werthaltung der Schule und Gesellschaft – wiederholt und über eine lange Zeitdauer. Soweit es um den Schutz der körperlichen und geistigseelischen Integrität von Schülerinnen und Schülern geht, handelt es sich um ein Polizeigut, das ohne weiteres als hochrangiges öffentliches Interesse ausgewiesen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 KV; BVR 2011 S. 433 E. 4.1.1; vgl. auch Ziff. 6.3 und 6.4 Lehrplan 21, einsehbar unter <https://be.lehrplan.ch>, Rubriken «Allgemeine Hinweise und Bestimmungen/Module und fächerübergreifende Themen»). Auch wenn mit dem Gutachten 2020 beim Beschwerdeführer aktuell keine dauerhafte pädophile Präferenz an einer Sexualstruktur und keine sonstige Paraphilie zu erkennen sein sollte (vgl. vorne E. 3.9.4), ist doch offensichtlich, dass der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte weckt und fi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, nanzielle Anreize zur Begehung von Straftaten schafft. Insofern trug der Beschwerdeführer zumindest mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei (vgl. BGE 131 IV 19 E. 1.2 zu aArt. 197 Ziff. 3 StGB). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Besitz der CD «…» war, auf die er ca. im Dezember 1996 rund 150-200 kinderpornografische Bilder gebrannt hatte, darunter mehrere selbst hergestellte kinderpornografische Bilder durch Retouchieren bestehender Fotos von Kindern so, dass die Kinder nunmehr nackt und mit ihrem Geschlechtsteil (teilweise einem erigierten Glied) ersichtlich gewesen sind (vorne E. 3.3 f.). Dies hat er bis heute zu verantworten. 5.2.3 Wie ausgeführt kann sich die fehlende Eignung oder Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 23a Abs. 1 LAG auch aus (fehlenden) Werthaltungen oder Störungen ergeben, welche geeignet sind, das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, Schule, Schulbehörden oder Eltern in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 4.3). Es dürfen dabei an die Werthaltung einer Lehrkraft im Bereich Sexualität besonders hohe Ansprüche gestellt werden (vgl. vorne E. 4.2). Der durch das 2013 abgeurteilte Verhalten vermittelte Anschein, die Kinder könnten der Gefahr eines sexuellen Übergriffs ausgesetzt sein, reicht (allenfalls) für die Annahme einer inakzeptablen Werthaltung im Bereich der Sexualität nach wie vor aus. Keine Rolle spielt, dass bei den Delikten des Beschwerdeführers (soweit ersichtlich) nie jemand direkt zu Schaden gekommen ist. Eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der seelischgeistigen oder körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler ist entgegen dem, was der Beschwerdeführer möglicherweise annimmt (vgl. Beschwerde S. 14), nicht verlangt (vgl. vorne E. 4.2 f.). Der Beschwerdeführer spricht in Bezug auf eine allfällige Wiedererteilung seiner Unterrichtsberechtigung selber davon, dass im Umfeld und bei der Presse Transparenz geschaffen werden müsste (vgl. vorne E. 3.9.2). Dieses Anliegen ist zwar grundsätzlich berechtigt, zumal davon ausgegangen werden muss, dass seine Vorgeschichte mit dem Wiedereintritt in den Schuldienst ohnehin über kurz oder lang publik würde. Würde aber die Wiederzulassung zum Schuldienst samt der Verurteilung wegen verbotener Pornografie aus dem Jahr 2013 öffentlich kommuniziert, wäre (zumindest) eine Zusammenarbeit mit bzw. der Aufbau eines tragfähigen Vertrauensverhältnisses zu Eltern ausgesprochen schwierig (vgl. BVR 1995 S. 96 E. 4c). Viele Eltern dürften für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit (auch in einem Kleinpensum) vor dem Hintergrund dieser Verurteilung, die in einem Zusammenhang mit seiner schulischen Tätigkeit stand (vgl. hinten E. 5.3.2), auch nach rund zehn Jahren kaum Verständnis aufbringen können. Weiter ist beim öffentlichen Interesse zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung wegen Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 StGB heute zu einem lebenslänglichen Berufsverbot als Lehrer für Minderjährige führen würde (Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 1 StGB). Wenn auch Art. 67 StGB hier, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht anwendbar ist, unterstreicht die Regelung doch die darin zum Ausdruck gebrachte heutige Wertung des Gesetzgebers; ihr ist insofern Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl. für die analoge Überlegung zu Art. 66a StGB im ausländerrechtlichen Verfahren BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 5.2.4 Einer Vertrauensbasis kommt für das nötige Zusammenwirken zwischen Eltern und Lehrerschaft bei der Erfüllung des Berufsauftrags der Lehrkraft, insb. Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten, aber auch in der Zusammenarbeit im Lehrerkollegium und mit Behörden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 LAG), grosse Bedeutung zu. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten im schulischen Umfeld, auch wenn sie längere Zeit zurückliegt, nach wie vor geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit und Eignung als Lehrer in einer Weise zu beeinträchtigen, dass einiges dafür spricht, dass sich die Verweigerung der Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung bereits aus diesem Grund als rechtmässig erweisen könnte. In diesem Sinn spricht der Beschwerdeführer selber davon, mit seinem «wenig besonnenen Delikt» habe er wohl das Recht auf Unterrichtstätigkeit verwirkt (Beschwerde S. 14). 5.3 Wie darzulegen ist, wird die Schwelle für den fortdauernden Entzug der Unterrichtsberechtigung mit der Vorinstanz jedenfalls erreicht, wenn zusätzlich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bzw. die psychischen Hintergründe seiner Delinquenz miteinbezogen werden. 5.3.1 Anzuerkennen ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 2020, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Diagnosestellung einzig noch von einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, sowie einer posttraumatischen Verbitterungsstörung und einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, sexuellen Hypoaktivität auszugehen ist (vorne E. 3.9.4). Eine Pädophilie konnte mit den Therapeuten anders als noch anlässlich der Begutachtung im Jahr 2013 nicht mehr diagnostiziert werden (vorne E. 3.9.4; in der gutachterlich als wahrscheinlicher bewerteten Hypothese gemäss Aussagen des Beschwerdeführers; vgl. vorne E. 3.9.5). Ebenfalls lassen sich keine dissozialen Persönlichkeitszüge oder sonstige Persönlichkeitsstörungen erkennen (vgl. vorne E. 3.9.4). Der Gutachter schätzt das Rückfallrisiko als gering ein (vgl. vorne E. 3.9.5). Weiter ist positiv herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer über die beachtliche Dauer von rund sieben Jahren motiviert bei der Durchführung der mit Strafurteil angeordneten ambulanten Massnahme mitgewirkt hat und diese nach gerichtlicher Verlängerung im Jahr 2018 im November 2021 erfolgreich abschliessen konnte (vgl. vorne E. 3.7.1). Zu begrüssen ist auch, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, eine vergleichbare Therapie auf freiwilliger Basis fortzuführen (vgl. vorne E. 3.10). 5.3.2 Diese an sich positive Entwicklung ist jedoch in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Negativ ins Gewicht fällt, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers in einem engen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lehrer stand. Gemäss eigenen Aussagen hatte er im Zusammenhang mit Mobbingvorfällen in seiner Klasse auf die Bearbeitung von Bildern mit Schülern zurückgegriffen (vgl. vorne E. 3.2.2, 3.3 und 3.7.1). Er hatte die deliktische Aktivität in eigenen Worten «nachweislich aus psychischer Überlastung in einer Ohnmachtssituation» begangen (Eingabe vom 17.3.2022 [act. 19] S. 3). Auch wenn aktuell keine Pädophilie mehr diagnostiziert werden kann, sprach der Beschwerdeführer selber von einem sexuell dysfunktionalen Verhalten, das er an den Tag gelegt hat (vgl. vorne E. 3.8). Er habe sein Delikt zwar nicht aus sexuellen Interessen verübt, jedoch sei eine Machtthematik gegenüber Vorgesetzten im Vordergrund gestanden (Beschwerde S. 8; vgl. dazu auch vorne E. 3.6.1). Zudem besteht bei ihm noch immer eine Verbitterungsstörung, die sich negativ auf die psychischen Ressourcen auswirkt, wobei unerheblich ist, dass diese Störung sich erst nach seiner Delinquenz entwickelt hat. Bei einer Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung könnte sich der Beschwerdeführer als Teil des Berufsalltags als Lehrer wieder mit ähnlichen «Ohnmachtssituationen» konfrontiert sehen. Es bestehen für das Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz Zweifel, ob es dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, gelungen ist, genügend Strategien aufzubauen, um in ähnlichen Belastungssituationen nicht rückfällig zu werden. Diese Zweifel sind wie folgt begründet: 5.3.3 Bei der im Gegensatz zum Gutachten 2013 im Gutachten 2020 nicht mehr gestellten Diagnose Pädophilie – und damit einhergehend der als niedrig eingeschätzten Rückfallgefahr – gilt es zu beachten, dass diese Einschätzung hauptsächlich auf den (subjektiven) Auskünften des Beschwerdeführers basiert (vgl. vorne E. 3.9.4 f.). Im Weiteren sind die Diagnosen unter wesentlichen Annahmen zugunsten des Beschwerdeführers gestellt worden. Das Gutachten 2020 stellt darauf ab, dass die hohe Anzahl an kinderpornografischen Darstellungen auf eine Sequenzierung durch die Bildgenerierung des Programms zurückzuführen sei. Zudem sei nicht – wie im Gutachten 2013 beschrieben – von einer Installation einer Kamera in einer Umkleidekabine auszugehen, da sich diese Feststellung auf keine «Unterlagen (wie Urteil oder Anklageschrift)» stütze (vgl. vorne E. 3.9.4 einleitend). Beide vom Gutachter angeführten Begründungen vermögen nicht restlos zu überzeugen. In Bezug auf die hohe Bildanzahl kann auch insoweit auf die dem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegende Anklageschrift (vorne E. 3.4) verwiesen werden (vgl. vorne E. 5.2.1). Zudem kann zwar aus Sicht des Gutachters offenbar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Begutachtung 2013 aufgrund der Strafverfolgung und der Berichterstattung der Medien bloss als Pädophiler «ausgab» (vgl. vorne E. 3.9.1). Nicht auf der Hand liegt aber auch unter dieser Annahme, dass er gleichzeitig die zeitlich weit zurückliegende Installation einer Kamera in der Umkleidekabine (in den 1980er Jahren) erfunden haben soll. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren davon ebenfalls vollständig Abstand zu nehmen, nur weil der Vorfall in der Anklage oder im Urteil keine Erwähnung findet, erscheint schon deshalb nicht angezeigt, weil er strafrechtlich verjährt war; Anlass zu Untersuchungen im Strafverfahren bestand daher nicht. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Kamera-Installation bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Sprache gebracht hatte (vgl. Gutachten 2013 S. 5 f.). Beim Gutachter der UPK (Gutachten 2020) ist zudem zeitweilig der Eindruck einer Dissimulation bzw. eines schizotypen oder schizoiden Erlebens entstanden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Anziehungskraft von Kindern hätten «durchaus zweideutig gewirkt» (vgl. vorne E. 3.9.3). Weiter konnte der Gutachter nicht erklären, warum der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, deführer zur Affektregulierung durch die Bildgenerierung auf Kinder und nicht auf Vorgesetzte zurückgegriffen hat (vgl. vorne E. 3.9.5). Schliesslich hat der Gutachter die Möglichkeit eines sogenannten «therapeutischen Artefakts» (Alternativhypothese) nicht ausschliessen können (vgl. vorne E. 3.9.5). Die Vorinstanz durfte unter den konkreten Umständen ohne Rechtsverletzung annehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens 2020 nur «aktuell» keine Pädophilie diagnostiziert und damit nicht von einer andauernd fehlenden Pädophilie ausgegangen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.5; Vernehmlassung S. 3). Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht von einer unzulässigen Zusammenfassung oder Verzerrung des Gutachtens 2020 (Beschwerde S. 4 f.; Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 2) oder von ungenügenden Schlüssen aus den Hauptaussagen des Gutachtens 2020 (Beschwerde S. 7) auszugehen. Der Sachverständige hatte im Übrigen nur Sachfragen (Tatfragen) zu beantworten; die Beweiswürdigung bzw. die Beantwortung der sich im Verfahren betreffend die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 39). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass bei der Beweiswürdigung sämtliche Inhalte des Gutachtens 2020 (schriftlich zusammengefasst) und nicht nur die abschliessende Fragenbeantwortung berücksichtigt werden dürfen, zumal diesbezüglich entlastende wie belastende Inhalte miteingeflossen sind (vgl. Vernehmlassung S. 2). In E. 2.5 der angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz zudem mehrmals Bezug auf den Fragenkatalog und dessen Beantwortung (vgl. Gutachten 2020 S. 62-67). Es trifft, wie die Vorinstanz berechtigterweise einwendet, nicht zu, dass sie den Fragenkatalog und dessen Beantwortung kaum erwähnt habe (vgl. Eingabe vom 28.10.2021 [act. 11] S. 2). Der Beschwerdeführer führt denn auch in einer späteren Eingabe selber an, dass er in diesem Punkt «keine Vorgaben zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege» bestreite. Ausschlaggebend sei das «Mass resp. die Ausgewogenheit» bei der Berücksichtigung der Fragenbeantwortung bzw. bei den übrigen Inhalten des Gutachtens 2020 (Eingabe vom 9.9.2021 [act. 8] S. 2). Der geforderten Ausgewogenheit ist die Vorinstanz zureichend nachgekommen. 5.3.4 Aufgrund der Durchführung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB mit erfolgreichem Abschluss ist (wie auch mit Blick auf eine freiwillige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Fortsetzung der Therapie) durchaus von einem positiven Effekt auf den Beschwerdeführer auszugehen. Daraus kann freilich, worin die Parteien grundsätzlich übereinstimmen, nicht automatisch auf die Wiederherstellung der Eignung als Lehrer geschlossen werden (vgl. Eingabe Beschwerdeführer vom 20.1.2022 [act. 15] S. 3; Eingabe BKD vom 28.10.2021 [act. 11] S. 2). In Bezug auf die für die Wiedererlangung der Unterrichtsberechtigung wesentliche Frage nach genügenden Strategiemöglichkeiten in Belastungssituationen fällt auf, dass seitens des Beschwerdeführers viel Unsicherheit herrscht. Für ihn selber wäre, wie er im Gesuch ausführt, die berufliche Wiedereingliederung in den Schuldienst mit vielen offenen Fragen verbunden und keinesfalls einfach (vgl. vorne E. 3.8). In der Begutachtung 2020 beschrieb er die Wiedererlangung der Unterrichtsberechtigung als «maximale Forderung», und merkte dabei an, ihm sei nicht klar, was er mit dem Gesuch um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung eigentlich bezwecken wolle. Bei Transparenz und einem Konzept wäre er aus seiner Sicht bereit, das «Unmögliche zu wagen» und mit jemandem zusammen ein paar Lektionen zu geben (vgl. vorne E. 3.9.2). Vor Verwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführer fest, er habe die gerichtliche Verlängerung der ambulanten Massnahme im klaren Wissen um die Schwierigkeiten bei einer möglichen Wiedererteilung seiner Unterrichtsberechtigung beantragt und gehe davon aus, dass eine ressourcen- und kompetenzorientierte Reintegration wohl mehr Zeit beanspruchen würde (Eingabe vom 9.9.2021 [act. 8] S. 2 f.). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschreibt er seinen Antrag als «schwierig und herausfordernd, aber auch ressourcenorientiert und realistisch» (Beschwerde S. 5). Der Verfasser des Gutachtens 2020 schätzte die benannte «maximale Forderung» als allenfalls unrealistisch ein (vgl. vorne E. 3.9.5). Das Verwaltungsgericht hält es vor diesem Hintergrund ganz allgemein für fraglich, ob der Beschwerdeführer persönlich hinreichend gefestigt ist, um sich der mit seiner Rückkehr in den Schuldienst verbundenen beträchtlichen Herausforderung zu stellen. Daran ändert nichts, dass die BVD in ihrer Verfügung vom 5. November 2021 betreffend Aufhebung der Massnahme nach Art. 63 StGB (act. 13A1) erwogen haben, zum heutigen Zeitpunkt könne von einer «ausreichenden Stabilisierung der allgemeinen Situation» und einer «positiven Verhaltenseinstellung ausgegangen werden, insofern er über präventive Strategien verfüg[e] und auch mit gelegentlichen Rückschlägen im Alltag umzugehen gelernt ha[be]» (II./5.), beziehen sich doch diese Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, scheidgründe auf die aktuelle Situation, ohne etwas zur hier vielmehr primär interessierenden Situation im Fall einer Wiederaufnahme der Lehrertätigkeit auszusagen. 5.3.5 Weiter wirkt sich auf mögliche Strategien, um in Belastungssituationen nicht rückfällig zu werden, negativ aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eher sozial isoliert lebt (vgl. vorne E. 3.2.2 und 3.9.2) und noch nie eine Partnerschaft mit einer erwachsenen Person eingegangen ist (vgl. vorne E. 3.2.1 und 3.9.1). Vor Verwaltungsgericht spricht er selber davon, er habe eine «fast achtjährige selbstauferlegte (Teil-)Isolation» hinter sich (Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 4). Zwar trifft zu, dass er in seinem Leben zuvor sozial unauffällig war und das Gutachten 2020 ihm an sich gute soziale Leistungsfähigkeit attestiert (vgl. vorne E. 3.9.4 f.). Auch zweifelt das Verwaltungsgericht nicht daran, dass er in jüngerer Vergangenheit gewisse Schritte unternommen hat, um die soziale Isolation zu überwinden (vgl. vorne E. 3.10). Auf ein langjähriges und gefestigtes Beziehungsnetz (Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 3) oder eine substanzielle Stabilisierung in verschiedenen Lebensbereichen lässt sich aber nicht schliessen. Dies erschwert dem Beschwerdeführer, das Fortbestehen der Risikofaktoren zu kompensieren; eine wichtige soziale Kontrolle fällt damit weg. Ungünstig fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit jeher in der Schule und mit der Arbeit mit Kindern aufgegangen ist (vgl. vorne E. 3.2.1) und seine Tätigkeit als Lehrer (und bei den Kadetten) als einzig sinnstiftendes Element betrachtete (vgl. vorne E. 3.9.5). Seit dem Entzug der Unterrichtsberechtigung ist es ihm nicht gelungen, eine neue ihn nur annähernd vergleichbar erfüllende Tätigkeit zu finden. Die einzige belegte Bestrebung (Erwerb des Zertifikats als Pflegehelfer SRK im Jahr 2013 mit Praktikum in einem Alterszentrum) liegt rund zehn Jahre zurück (vgl. vorne E. 3.1). Seit seiner Delinquenz ist es damit nicht zu konkreten, tragenden äusseren Lebensveränderungen gekommen. 5.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer seine Vorbildfunktion als Lehrer wahrnehmen und den damit verbundenen Berufsauftrag in seinen vielfältigen Facetten erfüllen kann. Dies bereits wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung (vorne E. 5.2), aber auch mit Blick auf seine psychische Verfassung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, bzw. die psychischen Begleitumstände seiner Delinquenz (E. 5.3 hiervor). Seine Taten sind nach damaliger und – seit der Umsetzung der «Pädophilen- Initiative» per 1. Januar 2019 – vor allem nach heutiger Wertung nicht hinnehmbar, sie standen in engem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lehrer und es kann nicht hinreichend sicher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer genügende Strategien aufbauen konnte, um in Belastungssituationen, wie sie sich im Berufsalltag einer Volksschullehrperson typischerweise einstellen können, nicht rückfällig zu werden. Die BKD als für die Schule verantwortliche Fachdirektion durfte die Frage, ob die durch die strafgerichtliche Verurteilung schwer beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit und persönliche Eignung für den Schuldienst wiederhergestellt ist, aus den dargelegten Gründen verneinen. Dies obschon die Pädophilie-Diagnose aktuell nicht gestellt werden kann, die ambulante Massnahme als im strafrechtlichen Sinn erfolgreich abgeschlossen gilt und das Rückfallrisiko als gering (und nicht als sehr bzw. äusserst gering oder gar als vernachlässigbar klein) eingeschätzt wird. Die Nichtwiedererteilung der Unterrichtsberechtigung ist nach Massgabe von Art. 23a Abs. 1 LAG beurteilt demnach nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hält die strittige Massnahme für unverhältnismässig. Es gebe etliche Kontrollmöglichkeiten, die als mildere Mittel eingesetzt werden könnten (Beschwerde S. 11; Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 2). Er wäre auch bereit, sich in der Primärphase durch den FPD begleiten zu lassen. Vollständige Sicherheit gebe es nie (Beschwerde S. 11). Er finde zudem keine neue Stelle ausserhalb des Bildungsbereichs (Beschwerde S. 12). 6.2 Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV bzw. Art. 23 KV) gewährleistet insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 142 I 162 E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer nachgesuchte Bewilligung erneuter Unterrichtstätigkeit an einer öffentlichen Schule (vgl. vorne E. 3.9.2) – sollte er eine solche überhaupt anstreben (vgl. hinten E. 6.5) – steht nicht unter ihrem Schutz (vgl. BGE 140 II 112 E. 3.1.1, 130 I 26 E. 4.1, 103 Ia 394 E. 2c; BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014 E. 5.1). Der (fortdauernde) Entzug der Unterrichtsberechtigung greift nur hinsichtlich der Tätigkeit an privaten Schulen im Sinn von Art. 2a LAG in die Wirtschaftsfreiheit ein (vgl. BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014 E. 6.2.1; BVR 2015 S. 491 E. 5.4.1, 2011 S. 433 E. 2.1). Ob hier überhaupt ein relevanter Grundrechtseingriff vorliegt, ist damit fraglich (vgl. zum Ganzen auch VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 4). Der Beschwerdeführer scheint jedenfalls keine Tätigkeit als Lehrer ausserhalb der öffentlichen Schule geltend zu machen. Wie es sich damit verhält, kann aber mit Blick auf das Folgende offenbleiben (E. 6.3 ff. hiernach). 6.3 Staatliche Grundrechtseinschränkungen müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4). Im Übrigen gilt das allgemeine Gebot verhältnismässigen staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, 6.3.1 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer (weiterhin) als für den Schuldienst ungeeignet und seine Vertrauenswürdigkeit als schwer beeinträchtigt erweist. Die Nichtwiedererteilung der Unterrichtsberechtigung ist geeignet, eine erneute Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers zu verhindern und den öffentlichen Interessen daran zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. vorne E. 4 und 5). 6.3.2 Die Vorinstanz hat unter dem Aspekt der Erforderlichkeit eine Vielzahl an milderen Mitteln geprüft. Begründetermassen sieht sie in einem (Sonder-)Privatauszug aus dem Strafregister kein ausreichendes Mittel zur Wahrung der öffentlichen Interessen, da beim Beschwerdeführer auch ein Rückfall ohne (direkte) strafrechtliche Konsequenzen im Bereich des Möglichen liegt. Vergleichbares hat für eine therapeutische Begleitung beim Wiedereinstieg zu gelten. Einerseits muss die Lehrkraft die Eignungsvoraussetzungen in eigener Person erfüllen; andererseits stünde eine als Massnahme des Wiedereinstiegs konzipierte Unterstützung bei später auftretenden Belastungssituationen nicht mehr zur Verfügung. Bei sämtlichen von der Vorinstanz vorgeschlagenen Massnahmen, die auf eine Kontrolle des Beschwerdeführers abzielen, kann auf die diesbezüglichen Einschätzungen im Gutachten 2020 verwiesen werden. Dieses führt aus, dass neben den Besonderheiten der Internetsexualität, beliebige und zahlreiche unterschiedliche virtuelle Identitäten anzunehmen, in vermeintlich totaler Anonymität zu agieren und virtuell mit sexuellen Praktiken und Szenarien zu experimentieren, auch die Kontaktaufnahme bzw. der Austausch von Bild- und Filmmaterial sehr einfach und nahezu von überall möglich sei (S. 57). Bei den Erfolgsaussichten allfällig notwendiger kontrollierender Massnahmen (wie z.B. Browserverlaufskontrollen; beschränkter Zugriff auf bestimmte Website-Kategorien; Begleitung durch die BVD; Verbote für bestimmte Aktivitäten/ berufliche Einschränkungen) sei, so das Gutachten weiter, zu berücksichtigen, dass das vom Beschwerdeführer inkriminierte Vorgehen aufgrund der sehr leichten Zugänglichkeit zu illegalem pornografischem Material und allenfalls des künftigen Einbezugs des Darknets ohne grössere Hürden repliziert werden könne und zur Rückfallvermeidung ein sehr hohes Mass an Selbstkontrolle erforderlich sei (S. 61; vgl. auch vorne E. 3.9.6). Bezüglich wirksamer Selbstkontrolle bestehen beim Beschwerdeführer wie ausgeführt nicht auszuräumende Zweifel (vgl. vorne E. 5.3.4 f.). Dass er sich selber als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, «sehr strafsensibel» sieht, ändert daran nichts (Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 2). Die erwähnten Kontrollmöglichkeiten sind zudem – wenn überhaupt – nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand umzusetzen (zu Schwierigkeiten der Kontrolle auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 9.9.2021 [act. 8] S. 2). Wenn die Vorinstanz mildere Massnahmen verneint hat, ist dies somit nicht zu beanstanden. 6.3.3 Die Interessen der Öffentlichkeit an der Beschäftigung von geeigneten Personen überwiegen schliesslich die privaten Interessen des Beschwerdeführers, während einer (nur noch) relativ kurzen Zeitspanne erneut (temporär/teilzeitlich) als Lehrer arbeiten zu können. Mit dem Entzug der Unterrichtsberechtigung ist kein allgemeines Berufsverbot verbunden. Wohl ist glaubhaft, dass sich die Arbeitssuche schwierig gestaltet. Zu Recht führt die Vorinstanz aber die generalistischen Komponenten seiner seminaristischen Lehrerausbildung an, welche den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, bei Interesse oder Bedarf anderen Erwerbstätigkeiten nachzugehen (BVR 2011 S. 433 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011, referiert in ZBJV 2012 S. 721 ff.]). Dass diese Ausbildung für Stellen ausserhalb des Bildungsbereichs schlechterdings als «Überqualifizierung» gelte (Beschwerde S. 12), leuchtet in dieser Verallgemeinerung nicht ein; die Akten enthalten jedenfalls keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer je konkret erfolglos um derartige Stellen (z.B. Altenpflege) bemüht hätte. Sollte er sich hauptsächlich für eine Tätigkeit im Bereich Informatik bzw. als Bibliothekar, Datentechniker oder Archivar interessieren (vgl. vorne E. 3.9.2 und 3.10), gibt es, wie die Vorinstanz darlegt, andere Wege als über die PH Bern und eine Anstellung als Lehrer, um sich aus- und weiterzubilden (vgl. Eingabe vom 23.2.2022 [act. 17] S. 2). Dass der Beschwerdeführer angeblich aus Rücksicht auf zukünftige Arbeitgeber im Zug der Umsetzung der «Pädophilen-Initiative» in Absprache mit der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) auf weitere Bewerbungen verzichtet habe bzw. Umschulungen oder Weiterbildungen aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sein sollen (Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 3), ändert am Gesagten nichts. Als der Beschwerdeführer im Februar 2020 um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung ersuchte, war er bereits 55 Jahre alt. Am 12. November 2022 wird er 58-jährig. In gut sieben Jahren wird er das ordentliche Pensionierungsalter erreicht haben (vgl. Art. 11 Abs. 1 LAG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Art. 14 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Er ist alleinstehend und hat keine familiären finanziellen Verpflichtungen. Ob er wirklich wieder als Lehrer arbeiten will, bleibt nach seinen Ausführungen fraglich (vgl. vorne E. 3.9.2 und 3.10). Sein Interesse an der Wiederzulassung zur Unterrichtstätigkeit ist insofern zusätzlich zu relativieren (vgl. BVR 2011 S. 433 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011, referiert in ZBJV 2012 S. 721 ff.]; VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 4.5). Es könnte dabei auch nicht ausschlaggebend sein, wenn er im Verfahren der Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung (ebenfalls oder hauptsächlich) eine Art «Rehabilitation» anstreben wollte. Die Vorinstanz hat insgesamt zulässigerweise geschlossen, dass ihm die Verweigerung der Unterrichtsberechtigung auch zumutbar ist. 6.4 Zusammenfassend widerspricht die durch die Vorinstanz bestätigte Verweigerung der beantragten Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht. 7. Die angefochtene Verfügung hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen und daher nicht zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. 9; vorne Bst. C). Die Verfahrenskosten sind daher vorerst durch den Kanton Bern zu tragen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton bleibt vorbehalten (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, 9. Bei der strittigen Unterrichtsberechtigung handelt es sich um eine Berufsausübungsbewilligung auf dem Gebiet des Bildungsrechts, weshalb die Angelegenheit nicht als dem Rechtsgebiet betreffend Personal im öffentlichen Dienst zugehörend zu erachten ist (vgl. Art. 34 Bst. h des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Es wird daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, Lausanne, verwiesen (VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 6). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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