100.2021.168U ARB/SAW/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. März 2022 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Regionale Soziale Dienste B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Anrechnung von Einnahmen, einmalige situationsbedingte Leistung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 30. April 2021; vbv 2/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2021.168U, Sachverhalt: A. A.________ wird seit August 2013 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Durch die Zucht und den Verkauf von … erwirtschaftete er Einkünfte von insgesamt Fr. 3'900.--, die er im September 2020 deklarierte. Mit Verfügung vom 24. November 2020 wies die EG B.________ ein von A.________ mündlich gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung in der Höhe der erzielten Einnahmen zur Bezahlung von zukünftigen Anwaltskosten ab. Zudem hielt sie fest, die Einnahmen seien als Einkommen dem Sozialhilfebudget anzurechnen, wobei ein Einkommensfreibetrag für Selbständige gewährt werden könne. B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Diese wies der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 30. April 2021 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf eine Anrechnung der Einnahmen sei zu verzichten. Der Betrag von Fr. 3'900.-- sei ihm als einmalige situationsbedingte Leistung für die Finanzierung eines medizinischen Gutachtens zu belassen. Die EG B.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat mit Eingabe vom 10. Juni 2021 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung verzichtet und auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten verwiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2021.168U, Mit Eingabe vom 4. August 2021 hat A.________ weitere Bemerkungen und Fragen im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation eingereicht sowie sinngemäss beantragt, die im Auftrag der Suva erfolgte neurologische Beurteilung vom 28. April 2016 und der Befund einer Lumbalpunktion vom 25. Mai 2012 seien zu überprüfen bzw. mitzuberücksichtigen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2021 sinngemäss eine Überprüfung der Frage anstrebt, ob seine gesundheitlichen Beschwerden auf einen Zeckenbiss zurückzuführen sind und die Beurteilung zweier medizinischer Berichte beantragt, ist das angerufene Gericht nicht zuständig. Zudem ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. Anfechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.],
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2021.168U, Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 30. April 2021. Streitig und zu prüfen war, in welchem Umfang die erwirtschafteten Einnahmen des Beschwerdeführers dem Sozialhilfebudget anzurechnen sind. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2021 Anträge in Bezug auf seine gesundheitliche Situation stellt, liegen diese ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ergänzend bleibt anzumerken, dass bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert Frist eingereicht werden müssen (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Streitgegenstand nicht mit neuen Anträgen erweitert werden (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 16 f., Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 12). Die genannten Anträge sind nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen und demnach verspätet. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, ist für die Beurteilung die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2021.168U, SHV; BSG 860.111) in der hier anwendbaren und bis Ende April 2021 gültigen Fassung (BAG 16-063) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der vierten überarbeiteten und ebenfalls bis Ende April 2021 gültigen Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2019 S. 450 E. 2.1). Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE-Handbuch, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Das individuelle Unterstützungsbudget umfasst stets die materielle Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL; vgl. E. 2.2.1 hiernach) gewährt, (minimale) Integrationszulagen (MIZ bzw. IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB; vgl. E. 2.2.2 hiernach) angerechnet (vgl. SKOS-Richtlinien A.6, C.1 und E.1.2). 2.2.1 SIL haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der SIL stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; SKOS-Richtlinie C.1). 2.2.2 Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen. Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2021.168U, und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausübt, hat jedoch Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Art. 8d Abs. 1 SHV). Mit dem EFB soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten im ersten Arbeitsmarkt geschaffen werden, um die Integrationschancen zu verbessern und dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe einzusparen (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 4.2 mit Hinweisen; SKOS-Richtlinie E.1.2). Der EFB bemisst sich bei selbständig Erwerbenden nach dem Einkommen und beträgt bei einem erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 3'601.-- bis Fr. 4'000.-- im Regelfall Fr. 600.-- (BKSE-Handbuch, Stichwort Einkommensfreibetrag EFB). 2.3 Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Als vorrangige Selbsthilfe kommt in erster Linie das Einkommen (insbesondere durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft) und der Vermögensverzehr in Frage, als vorrangige Dritthilfe sowohl private wie staatliche Drittleistungen. Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2021 S. 530 E. 4.1, 2019 S. 383 E. 2.2; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754, N. 31 ff.; vgl. auch SKOS-Richtlinie A.4). Die wirtschaftliche Hilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden. 2.4 Im Sozialhilferecht gilt weiter das Bedarfsdeckungsprinzip. Demnach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; Coullery/Mewes, a.a.O., S. 752 ff. N. 35 ff.; vgl. auch SKOS-Richtlinie A.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2021.168U, 3. 3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt grundsätzlich, dass eigene Einkünfte dem Sozialhilfebudget anzurechnen sind. Er macht jedoch geltend, ihm seien die erzielten Einnahmen in der Höhe von Fr. 3'900.-- als SIL zu gewähren. Dabei legte er zunächst dar, er brauche das Geld für zu erwartende Anwaltskosten (Akten EG B.________ [act. 4C1] Besprechung vom 8.10.2020). Vor der Vorinstanz brachte er sodann – gleich wie im vorliegenden Verfahren – vor, er brauche die Einnahmen für einen noch zu erstellenden Arztbericht bzw. für ein medizinisches Gutachten (vgl. Beschwerde vom 29.12.2020, Akten RSA [act. 4A] pag. 1 f.; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4.6.2021 S. 1). Die Gemeinde hat mit Verfügung vom 24. November 2020 den Antrag auf eine einmalige SIL in der Höhe von Fr. 3'900.-- abgewiesen. Im Budget Januar 2021 hat sie daher Einnahmen von Fr. 2'438.15 (abzüglich eines Einkommensfreibetrags von Fr. 600.--) und im Budget Februar 2021 die restlichen Einnahmen von Fr. 1'461.85 berücksichtigt (Akten RSA pag. 5 sowie act. 4A1 Beilagen 3a und 3b). Die Vorinstanz hat die Verfügung vom 24. November 2020 mit Entscheid vom 30. April 2021 bestätigt. 3.2 Gemäss dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip (vgl. vorne E. 2.4) sind sämtliche Einnahmen im Budget einer bedürftigen Person anzurechnen (vgl. BKSE-Handbuch, Stichwort Einnahmen). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen innert einem Jahr durch die Zucht und den Verkauf von … Fr. 3'900.-- erwirtschaftet. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. vorne E. 2.3) hat die Gemeinde daher zu Recht diese Einnahmen seinem Sozialhilfebudget angerechnet. Da es sich um Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelt und nicht um Vermögen (vgl. SKOS-Richtlinie E.2; BKSE-Handbuch, Stichwort Vermögen), ist zudem nicht zu beanstanden, dass ein Einkommensfreibetrag in der Höhe von Fr. 600.-- gewährt worden ist (vgl. vorne E. 2.2.2). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien seine Einkünfte im Rahmen einer SIL für zukünftige Anwaltskosten (vgl. act. 4C1 Besprechung vom 8.10.2020) bzw. für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens (vgl. Beschwerde vom 29.12.2020, Vorakten RSA pag. 1; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4.6.2021 S. 1) zu belassen, kann ihm nicht gefolgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2021.168U, werden. Situationsbedingte Leistungen ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell und nach Bedarf auszurichten (grundversorgende SIL) sowie andererseits, das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen (fördernde SIL; vgl. SKOS-Richtlinie C.1; BKSE-Handbuch, Stichwort Situationsbedingte Leistungen [SIL]). Der Beschwerdeführer hat weder einen bestimmten Bedarf für grundversorgende SIL nachgewiesen, noch konkrete Angaben zur Höhe der beantragten Mittel gemacht. Soweit er betreffend den Verwendungszweck der SIL bzw. zum Sinn und Zweck seiner weiteren Abklärungen ausführt, er benötige das medizinische Gutachten, um den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und der Suva erneut überprüfen zu lassen und davon ausgeht, aus den weiteren Abklärungen betreffend den erlittenen Zeckenbiss in invaliden- oder unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht etwas zu seinen Gunsten ableiten zu können (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4.6.2021 S. 3), vermag er damit keinen Anspruch auf SIL zu begründen. Die diesbezüglichen Invalidenversicherungs- und Unfallversicherungsverfahren sind abgeschlossen, und die entsprechenden Urteile VGE IV/2014/772 vom 16. April 2015 und VGE UV/2017/963 vom 27. März 2018 sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. ergänzend BGer 9C_362/2015 vom 29.5.2015 und 8C_328/2018 vom 4.6.2018). Im Entscheid vom 27. März 2018 hat das Gericht dargelegt, dass die neurologischen Beurteilungen des Suva-Arztes, namentlich auch der Bericht vom 28. April 2016 (vgl. act. 6A), die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Arztberichte erfüllen und überzeugen. Weiter verneinte es gestützt auf die beweiskräftigen medizinischen Berichte das Vorliegen einer aktiven (Neuro-)Borreliose oder eines Post-Lyme-Syndroms, erachtete ein natürlich kausaler Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Zeckenbiss und den geklagten Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt und ging auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten «Diagnosefehler» ein (vgl. VGE UV/2017/963 E. 3.3 f.). Ferner zeigte sich auch im Invalidenversicherungsverfahren in Bezug auf den Zeckenbiss und die geltend gemachten Beschwerden kein anderes Ergebnis (vgl. VGE IV/2014/772 E. 3.3). Bei dieser Ausgangslage erscheinen weder der Beizug eines Anwalts noch weitere medizinische Abklärungen geeignet, an der rechtskräftig beurteilten Sachlage etwas zu ändern. Aus diesen Gründen ist nicht zu erwarten, dass es dem Beschwerdeführer gelingen würde, mithilfe der beantragten Mittel einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2021.168U, nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näher zu kommen und seine gesundheitliche oder wirtschaftliche Situation zu verbessern, weshalb auch fördernde SIL ausser Betracht fallen (vgl. ergänzend SKOS-Richtlinie C.1.5.). 3.4 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer; da das Verfahren kostenfrei und die Beschwerdeführung nicht als geradezu mutwillig zu bezeichnen ist, hat er jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, ist das Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Er hat indes auch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. 4.2 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann einer Partei auf Gesuch hin eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse den Beizug einer rechtskundigen Person rechtfertigen. Demnach hat die bedürftige Person Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGer 8C_140/2013 vom 16.4.2013 E. 3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2021.168U, [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 35). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falles müssen deshalb besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person allein nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 36). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2021 erreichen will, dass ihm das Gericht von Amtes wegen eine Anwältin oder einen Anwalt sucht und beiordnet, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege beinhaltet nicht, dass einer Partei von Amtes wegen ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 34). Zudem besteht der Anspruch nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat das entsprechende Gesuch erst am 4. August 2021 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Eine rechtliche Vertretung erübrigt sich somit, da diese die Beschwerde vom 4. Juni 2021 nicht mehr ergänzen könnte, müssen doch Antrag und Begründung innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG; vgl. auch vorne E. 1.2). Im Übrigen ist weder der Sachverhalt unübersichtlich oder kompliziert, noch sind besonders schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen. Auch sprechen keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe für die anwaltliche Verbeiständung, hat er doch im vorin-stanzlichen Verfahren sämtliche Eingaben selber verfasst und dabei gezeigt, dass er in der Lage ist, die persönlichen Umstände selbständig darzulegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist demnach abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2021.168U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.