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Bern Verwaltungsgericht 31.08.2021 100 2021 109

August 31, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,687 words·~18 min·4

Summary

Beitrag aus dem Sportfonds an die Nachwuchsförderung; Nichteintreten auf das Beitragsgesuch (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2021; 825'558) | Subventionen

Full text

100.2021.109U publiziert in BVR 2021 S. 501 BUC/FLN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. August 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger Verein A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Beitrag aus dem Sportfonds an die Nachwuchsförderung; Nichteintreten auf das Beitragsgesuch (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2021; 825'558)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Der als Verein konstituierte A.________ bezweckt statutengemäss die Pflege und Förderung des …sports. Am 1. Februar 2021 stellte er bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) ein Gesuch um Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds an die Nachwuchsförderung Breitensport für das Jahr 2021. Mit Verfügung vom 18. März 2021 trat die SID auf das Beitragsgesuch nicht ein. 1.2 Gegen diese Verfügung hat der Verein am 16. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.3 Die SID schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 [KGSG; BSG 935.52]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, 2.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines Beitrags aus dem Sportfonds für das Jahr 2021. 3.1 Am 1. Januar bzw. 1. Juli 2019 ist das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten, mit dem der Gesetzgeber den von Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommenen neuen Verfassungsartikel über die Geldspiele (Art. 106 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umgesetzt und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (AS 39 353 und BS 10 255) sowie das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (AS 2000 677) abgelöst hat (vgl. Anhang BGS). Das BGS verpflichtet die Kantone, ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren an die neuen organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben anzupassen (Art. 145 BGS). Der Kanton Bern ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass des KGSG und der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) nachgekommen. Das KGSG und die KGSV sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (Art. 81 KGSG; Art. 101 KGSV) und gelangen damit auf das hier mit Gesuch vom 1. Februar 2021 (vgl. vorne E. 1.1) anhängig gemachte Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 16 Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 497 E. 2.3). 3.2 Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport zu verwenden (Art. 125 Abs. 1 BGS; Art. 26 Abs. 1 KGSG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen [IKV 2020; BSG 945.3], welcher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, ist). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zu dem mit diesen Regelungen inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2013 S. 183 E. 2.1; VGE 2018/399 vom 17.12.2019 E. 2.1, 2018/219 vom 17.12.2019 E. 2.1). 3.3 Der Sportfonds wird von der SID verwaltet (Art. 47 Abs. 1 KGSG; Art. 93 Abs. 1 KGSV). Diese beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen (vgl. Art. 56 Abs. 1 KGSG i.V.m. Art. 90 und 92 KGSV). Nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (Art. 56 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Sportfonds sind für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen, Sportmaterial, Vereins- und Verbandsförderung sowie die übrige Sportförderung zu verwenden (Art. 44 KGSG). Im Übrigen richtet sich die Mittelverwendung nach Art. 69 bis 89 KGSV, wobei Beiträge unter anderem zur Unterstützung des Nachwuchs-Breitensports gewährt werden können (vgl. 69 Abs. 1 Bst. a, Art. 78 Abs. 1 Bst. a und Art. 79 KGSV). 3.4 Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen, gleichmässigen und sachgerechten Umsetzung des Geldspielrechts sowie zum Schutz der Rechtssicherheit hat die SID gestützt auf Art. 34 KGSV die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwendung unter anderem im Praxisleitfaden zum Sportfonds konkretisiert (einsehbar unter <https://www.pom.be.ch>, Rubri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, ken «Lotterie- und Sportfonds/Rechtliche Grundlagen» [nachfolgend: Praxisleitfaden Sportfonds]; zur Tragweite statt vieler BVR 2018 S. 139 E. 2.3, 2017 S. 7 E. 4.1 f.; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 41). Dieser enthält insbesondere Erläuterungen zum Gesuchsverfahren, zu den Beitragsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Beitragssätzen sowie Beitragsobergrenzen und -ausschlüssen. 3.5 Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer sein Beitragsgesuch für das Jahr 2021 rechtzeitig eingereicht hat. 4.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds ist unbestrittenermassen am 1. Februar 2021 über die hierfür vorgesehene elektronische Plattform eingereicht worden (vgl. vorne E. 1.1). Die SID ist hierauf mit der Begründung nicht eingetreten, Gesuche in der Beitragskategorie Nachwuchs-Breitensport müssten gemäss Anhang 3 KGSV bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahrs gestellt werden. Es handle sich um eine gesetzliche Frist, die weder erstreckt noch wiederhergestellt werden könne. – Der Beschwerdeführer macht geltend, der 31. Januar 2021 sei ein Sonntag gewesen, womit sich der Fristenlauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, gemäss dem entweder direkt oder analog anwendbaren Art. 41 Abs. 2 VPRG auf den nächstfolgenden Werktag verlängert habe. Überdies handle es sich bei dieser Regelung um einen allgemein gültigen Verfahrensgrundsatz. – Dem hält die SID mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 entgegen, die KGSV sehe für das Einreichen der Gesuche nicht eine Frist, sondern einen Termin vor, womit Art. 41 Abs. 2 VRPG nicht einschlägig sei. Darüber hinaus sei diese Regelung auf postalische Eingaben zugeschnitten. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass eingeschriebene Sendungen an Wochenenden und Feiertagen nur erschwert oder gar nicht aufgegeben werden könnten, was faktisch zu Fristverkürzungen führe. Diese Schwierigkeiten bestünden hier aber nicht, da die Gesuchseinreichung elektronisch erfolge. 4.2 Das VRPG bildet die zentrale Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege im Kanton und in den Gemeinden und gelangt vorbehältlich abweichender Bestimmungen auch im Bereich des Geldspielrechts zur Anwendung, soweit das KGSG keine abweichende Regelung vorsieht (vgl. Art. 77 Abs. 1 KGSG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 1 N. 4 auch zum Folgenden). Es erfasst dabei nicht nur das auf Streitentscheidung ausgerichtete, sog. streitige Verfahren (Art. 60-94 VRPG), sondern auch das nichtstreitige Verfahren, wenn dieses – wie hier – auf Erlass einer Verfügung zielt (sog. Verwaltungsverfahren; Art. 49-59 VRPG; vgl. BVR 2009 S. 49 E. 4.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 1 N. 1 f.). Für das Gesuchsverfahren für Beiträge aus dem Sportfonds enthalten das KGSG und die KGSV mitsamt ihren Anhängen spezifische Regeln (vgl. Art. 54 ff. KGSG; Art. 39 ff. KGSV), die im Praxisleitfaden Sportfonds weiter konkretisiert werden (vgl. Ziff. 4 f.): Gemäss Art. 39 Abs. 1 KGSV sind Beitragsgesuche rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen mittels des vollständig ausgefüllten Formulars elektronisch beim Generalsekretariat der SID einzureichen. Die hierbei zu beachtenden Termine und Fristen der jeweiligen Zuwendungsbereiche und Beitragskategorien richten sich nach Anhang 3 der KGSV (Art. 40 Abs. 1 KGSV). Dabei sind Beitragsgesuche zur Vereins- und Verbandsförderung in der Bereichskategorie des Nachwuchs-Breitensports gemäss Art. 79 KGSV bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahrs einzureichen (Anhang 3 Art. A3-1 Abs. 2 Bst. c KGSV). Das für die Gesuchseinreichung vorgesehene Onlineformular «Nachwuchs-Breitensport» (vgl. Art. 39 Abs. 1 KGSV) sowie die notwendi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, gen Unterlagen sind jeweils ab dem 1. Januar auf der Webseite des Sportfonds verfügbar (vgl. Praxisleitfaden Sportfonds Ziff. 5.2.3.1). Für die Einhaltung der Termine und Fristen ist die Erfassung in der elektronischen Geschäftsverwaltung massgebend (Art. 40 Abs. 2 KGSV). Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten (Art. 40 Abs. 3 KGSV). Die Fristen und Termine nach Art. 40 KGSV sind damit grundsätzlich als gesetzliche Verwirkungsfristen ausgestaltet. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht erstreckt werden können (Art. 43 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) und mit ihrem unbenutzten Ablauf vorbehältlich der Fristwiederherstellung (Art. 43 Abs. 2 VRPG) das Recht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung erlischt. Im Gegensatz dazu stehen die gesetzlichen Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung keine Verwirkungsfolge nach sich zieht; Ordnungsfristen können zwar nicht erstreckt werden, doch kann die Verfahrenshandlung auch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies erlaubt (vgl. jüngst etwa VGE 2020/106 vom 26.5.2021 E. 4.1; BVGer A-637/2020 vom 5.2.2021 E. 4.4.2, A-3454/2010 vom 19.08.2011 E. 2.3.1, je mit Hinweisen; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 96 inkl. Fn. 173; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 1 f.). 4.3 Keine Regelungen finden sich im KGSG bzw. der KGSV zur Fristberechnung; insoweit gelangt demnach grundsätzlich das VRPG zur Anwendung. Zu berücksichtigen ist ferner das Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3 [nachfolgend: FrÜb]), das für die Schweiz am 28. April 1983 in Kraft getreten und insbesondere auch auf gesetzliche und behördlich angesetzte Fristen im Bereich des Verwaltungsrechts direkt anzuwenden ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a FrÜb; vgl. BGE 124 II 527 E. 2b; BGer 9C_396/2018 vom 20.12.2018 E. 2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 2 VRPG endet die Frist, deren letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag (vgl. auch Art. 5 FrÜb; Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]). Das VRPG stimmt insofern mit zahlreichen bundesrechtlichen Erlassen überein (vgl. etwa Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; Art. 90 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]; Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272], der im Übrigen auch in Bezug auf das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] zur Anwendung gelangt [vgl. Art. 31 SchKG]; Art. 78 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Art. 41 Abs. 2 VRPG ist sowohl auf gesetzliche als auch auf behördliche Fristen anwendbar (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 41 N. 1) und seinem Wortlaut entsprechend – anders etwa als Art. 20 und Art. 22a VwVG – nicht auf nach Tagen berechnete Fristen beschränkt (so auch Art. 45 Abs. 1 BGG; Art. 90 Abs. 2 StPO; Art. 142 Abs. 3 ZPO; vgl. ausserdem Art. 5 FrÜb). Die Fristerstreckung auf den nächsten Werktag gilt vielmehr auch für Fristen, die sich nach Wochen, Monaten oder Jahren, nach Arbeits- oder Werktagen oder nach Kalendermonaten berechnen, sowie für Fristen, deren Ende auf ein bestimmtes Kalenderdatum hin angesetzt ist, wie dies etwa – jedoch nicht ausschliesslich – bei gerichtlich oder behördlich angesetzten Fristen möglich ist (vgl. Amstutz/Arnold, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 45 BGG N. 4; Urs Peter Cavelti, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N. 47, 49 sowie – zu den verschiedenen Arten von Fristen – Vor Art. 20-24 N. 5 ff.; Patricia Egli, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 20 N. 59; bei nach Stunden berechneten Fristen kommt der Grundsatz hingegen in aller Regel nicht zum Tragen; vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 45 BGG N. 2 Fn. 4 mit Hinweisen). Die Fristerstreckung auf den nächsten Werktag stellt einen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz dar, der über das Prozessrecht hinaus von Bedeutung ist und bspw. auch für materiell-rechtliche Fristen (vgl. etwa Art. 78 Abs. 1 und Art. 1081 Abs. 2 OR) gilt (vgl. BGE 136 II 132 [BGer 1C_275/2009 vom 1.10.2009] nicht publ. E. 3.3.2, 83 IV 185 S. 186; BGer 1B_63/2009 vom 1.9.2009 E. 2.3; Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 45 BGG N. 2; Jurij Benn, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 142 ZPO N. 18, je mit weiteren Hinweisen). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass von diesem Grundsatz spezialgesetzlich abgewichen wird; eine entsprechende Ausnahme bedarf jedoch einer klaren gesetzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Grundlage (vgl. BGer 1B_63/2009 vom 1.9.2009 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 83 IV 185 S. 186; Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 45 BGG N. 2 Fn. 3). 4.4 Der Auffassung der SID, wonach Art. 41 Abs. 2 VRPG im vorliegenden Fall von vornherein nicht zum Tragen komme, da es um die Wahrung eines Termins (und nicht einer Frist) gehe, kann nicht gefolgt werden: Termine unterscheiden sich von Fristen insofern, als sie einen konkreten Zeitpunkt festlegen, an dem eine Verfahrenshandlung zu erfolgen hat (so etwa eine mündliche Verhandlung oder die Anhörung von Zeugen und Parteien; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 894; Urs Peter Cavelti, a.a.O., Vor Art. 20-24 N. 8; Patricia Egli, a.a.O., Art. 20 N. 1 auch zum Folgenden). Demgegenüber bestimmen Fristen einen Zeitraum, in dem eine Rechtshandlung gültig vorgenommen werden kann oder muss, um rechtswirksam zu sein (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 41 N. 1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 893; Urs Peter Cavelti, a.a.O., Vor Art. 20-24 N. 4). Anhang 3 Art. A3-1 Abs. 2 Bst. c KGSV bezeichnet zwar im Passus «bis 31. Januar des laufenden Kalenderjahres» ein bestimmtes Datum; dieses markiert jedoch nicht (im Sinn eines Termins) den Zeitpunkt, an dem eine Verfahrenshandlung zu erfolgen hätte oder stattfinden müsste, sondern gibt das Ende einer Zeitspanne an, wie bereits das Wort «bis» erkennen lässt. Beitragsgesuche können unstrittig auch vor dem 31. Januar gestellt werden – sobald die elektronische Übermittlung möglich ist. Als fristauslösendes Ereignis (dies a quo) ist damit das Aufschalten des gesetzlich hierfür vorgesehenen Formulars (vgl. Art. 39 Abs. 1 KGSV) zu qualifizieren, mithin jeweils der 1. Januar des fraglichen Jahres (vgl. vorne E. 4.2). Der 31. Januar markiert demnach das Ende eines Zeitraums (dies ad quem) und eben nicht einen bestimmten Zeitpunkt bzw. einen Termin. Dies entspricht im Übrigen auch dem Wortlaut der Bestimmung, wonach für Beitragsgesuche im Bereich des Sportfonds die festgelegten «Eingabefristen» gelten (vgl. den Einleitungssatz von Anhang 3 Art. A3-1 Abs. 2 KGSV [Hervorhebung durch das Gericht]). Gegen die Anwendung von Art. 41 Abs. 2 VRPG spricht – entgegen der Auffassung der SID (vgl. Beschwerdeantwort S. 1) – auch nicht der Umstand, dass die Gesuchseinreichung gemäss Art. 39 Abs. 1 KGSV ausschliesslich elektronisch erfolgen kann. So existieren für den elektronischen Verkehr zwar mitunter spezielle Vorschriften zur Zustellung bzw. zur Fristwahrung (vgl. etwa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Art. 21a VwVG; Art. 48 Abs. 2 BGG; Art. 143 Abs. 2 ZPO), grundsätzlich nicht jedoch zur hier interessierenden Frage, wann eine Frist endet, wenn deren letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist. Entsprechend gelangt jedenfalls der Grundsatz der Fristerstreckung auf den nächsten Werktag auch bei elektronischen Eingaben ohne weiteres zur Anwendung (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 900 auch zum Folgenden). Dies erscheint schon deshalb angebracht, weil diese Regelung nicht nur den an Wochenenden und Feiertagen eingeschränkten Möglichkeiten der Postaufgabe Rechnung trägt, sondern ebenso dem Schutz der allgemeinen Sonn- und Feiertagsruhe dient (vgl. Ulrich G. Schroeter, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2019, Art. 78 OR N. 1 f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrats zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 19.10.1962, BBl 1962 S. 981 ff., 982). Dieser Zweck kann indes (insbesondere mit zunehmender Digitalisierung) nur erreicht werden, wenn die Regelung auch für elektronische Eingaben gilt. Zwar ist es möglich, von allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen abzuweichen, wie die SID korrekt ausführt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Dies bedarf jedoch einer (klaren) formell-gesetzlichen Grundlage und ist somit dem ordentlichen Gesetzgeber vorbehalten (vgl. E. 4.3 hiervor). Eine solche Ausnahmeregelung lässt sich weder dem BSG noch dem KGSG entnehmen und ist im Übrigen auch nicht in Anhang 3 Art. A3-1 KGSV enthalten (ganz abgesehen davon, dass es sich bei dieser Bestimmung ohnehin nicht um eine formellgesetzliche Grundlage handeln würde). 4.5 Nach dem Gesagten definiert Anhang 3 Art. A3-1 Abs. 2 Bst. c KGSV eine am 31. Januar des betroffenen Kalenderjahrs endende Frist (und nicht einen Termin), auf die der in Art. 41 Abs. 2 VRPG festgeschriebene, allgemein gültige Rechtsgrundsatz der Fristerstreckung auf den nächsten Werktag Anwendung findet. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb sich dies im vorliegenden Fall anders verhalten sollte. Da der 31. Januar 2021 auf einen Sonntag fiel, endete die Frist für die elektronische Gesuchseinreichung somit am nächstfolgenden Werktag, d.h. am Montag, 1. Februar 2021. Der Beschwerdeführer hat demnach sein Beitragsgesuch entgegen der angefochtenen Verfügung rechtzeitig eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, 5. 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der SID ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese – sofern auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind – materiell über das Beitragsgesuch entscheide. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend und es sind ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Verfahren vor Verwaltungsgericht (ohne Angabe des Zeitaufwands) ein Honorar von Fr. 2'340.65 geltend (inkl. Auslagen und MWSt; vgl. Kostennote vom 26.8.2021, act. 6), was zu folgenden Bemerkungen Anlass gibt: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV, wobei sich der Parteikostenersatz innerhalb dieses Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das geltend gemachte Honorar erscheint im Licht dieser Kriterien als überhöht. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind mit dem Beschwerdeführer als unterdurchschnittlich einzustufen. Zudem wurde lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt und es stand bei äusserst bescheidenem Aktenumfang eine einzige, eingeschränkte Fragestellung von geringer Komplexität zur Diskussion. Damit ist insgesamt von einem geringen Zeitaufwand auszugehen und erscheint ein Honorar von Fr. 1'500.-- angemessen, zzgl. Auslagen von Fr. 63.30 und MWSt von Fr. 120.35, ausmachend Fr. 1'683.65.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des BGG in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können (BGE 144 V 280 E. 1.2, 142 II 20 E. 1.2, je mit Hinweisen). Nach Art. 83 Bst. k BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht zudem unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vorne E. 3.5; vgl. etwa BGer 2C_174/2019 vom 9.7.2019 E. 1, 2C_1000/2014 vom 7.7.2015 E. 1.1 f.). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2021 wird aufgehoben und die Akten werden zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'683.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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