100.2020.91U ARB/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ gegen Einwohnergemeinde Biel Abteilung Soziales, Alexander-Schöni-Strasse 18, 2501 Biel/Bienne Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Kostengutsprache für Kosten der Fremdplatzierung eines Jugendlichen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 21. Februar 2020; shbv 57/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Sachverhalt: A. A.________ nahm seinen Neffen, B.________ (Jg. 2003), am 29. Juni 2018 in einer Krisensituation bei sich auf, wo dieser seither lebt. Am 11. Dezember 2018 erteilte ihm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne die unbefristete Bewilligung zur Aufnahme von B.________ als Pflegekind. A.________ schloss daraufhin mit der allein sorgeberechtigten Mutter als gesetzliche Vertreterin von B.________ am 27. Februar bzw. 6. März 2019 einen Pflegevertrag ab. Darin einigten sich die Parteien insbesondere über die Höhe des Entgelts für Pflege und Erziehung, des Auslagenersatzes sowie der Nebenkosten. Sie wurden dabei von der Beiständin von B.________ unterstützt, die den Vertrag vorbereitet hatte und mitunterzeichnete. Da die Mutter nicht über die Mittel verfügte, um A.________ das vereinbarte Pflegegeld zu bezahlen, gelangte dieser wiederholt an den Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) Biel und bat um Bezahlung der Pflegekosten. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 erteilte die EG Biel für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2020 Kostengutsprache für die mit der Fremdplatzierung von B.________ verbundenen Massnahmekosten. Sie übernahm dabei grundsätzlich die im Pflegevertrag festgelegten Beträge, wich jedoch insofern davon ab, als sie die Kostengutsprache bei den auf Fr. 395.-- pro Monat festgelegten Nebenkosten auf Fr. 285.-- beschränkte. B. Diese Verfügung focht A.________ am 29. Oktober 2019 insbesondere wegen der Höhe der Kostengutschrift für die Nebenkosten beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne an. Der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2020 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 9. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei soweit die Nebenkosten betreffend aufzuheben und es sei ihm im Umfang von Fr. 395.-- pro Monat Kostengutsprache zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 beantragt die EG Biel, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Biel/Bienne hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und deshalb durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert. Als Verfügungsadressat gilt er damit grundsätzlich auch als materiell beschwert (Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 22 f.). Zu beachten ist jedoch, dass die Mutter von B.________ das Pflegeverhält-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, nis freiwillig bzw. einvernehmlich eingegangen ist und damit Schuldnerin des vertraglich vereinbarten Pflegegelds ist (Fountoulakis/ Breitschmied, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 294 ZGB N. 2; vgl. auch hinten E. 2.2 f.), für das der Beschwerdeführer um volle Kostengutsprache ersucht. Ist sie nicht in der Lage, die Kosten einer notwendigen Massnahme selbst zu tragen, hat sie Anspruch auf materielle Unterstützung durch die zuständige Sozialhilfebehörde (Art. 11 und 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 23 SHG; Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Der Einbezug von Sozialhilfebehörden in die Entscheidfindung der Kindesschutzorgane, Empfehlungen vom 24.4.2014 [nachfolgend: Empfehlungen KOKES] Ziff. 2.1). Im Rahmen ihrer Leistungspflicht kann sich die Sozialhilfebehörde gegenüber Dritten verpflichten, die Kosten für eine sozialhilferechtlich anerkannte Leistung zu übernehmen (vgl. Art. 32 Abs. 2 SHG). Sie tritt dabei an die Stelle einer primär kostenpflichtigen Person und leistet insofern subsidiäre Kostengutsprache (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 73 ff.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 130 f.; vgl. auch Verfügung der Gemeinde vom 7.10.2019 S. 3, Vorakten RSA [act. 4B] pag. 55). Ergeht in solchen Fällen über die Verweigerung einer Kostengutsprache eine Verfügung, ist diese in erster Linie der primär zahlungspflichtigen sozialhilfeberechtigten Person zu eröffnen (vgl. jedoch Vorakten RSA [act. 4B] pag. 57). Leistungserbringende Dritte sind davon lediglich mitbetroffen und nur dann befugt, die Verfügung anzufechten, wenn sie an der Anfechtung ein selbständiges, eigenes und unmittelbares Rechtsschutzinteresse haben bzw. durch die Verfügung in qualifiziertem Mass selber betroffen sind (vgl. zur Beschwerdelegitimation Dritter Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 26 ff.; zur Beschwerdebefugnis der Kinder bei verweigerter Kostengutsprache für Hortbetreuung BGer 8C_147/2016 vom 13.7.2016 E. 6.3; zur Beschwerdebefugnis einer als Pflegemutter wirkenden Grossmutter betreffend Alimentenbevorschussung VGer ZH VB.2005.00311 vom 31.10.2005 E. 2.1 und eines Spitals betreffend Kostengutsprache für Behandlungskosten VGer ZH VB.2005.00027 vom 23.6.2005 E. 1.2 auch zum Folgenden). Daran fehlt es insbesondere, wenn sie das Zahlungsausfallrisiko umgehen bzw. mindern können, indem sie die nachgesuchte Leistung verweigern oder von der Bezahlung eines Vorschusses oder anderer Sicherheiten abhängig machen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, 1.2.2 Diese Möglichkeiten stehen dem Beschwerdeführer nicht offen: Als Pflegevater ist er verpflichtet, die Entwicklung des Kindes bestmöglich zu fördern. Er muss daher ungeachtet der Mittellosigkeit der unterhaltspflichtigen Mutter dem Kind die nötige Pflege und Erziehung zukommen lassen und die Kosten für dessen Unterhalt decken (vgl. Pflegevertrag vom 27.2.2019/6.3.2019 Ziff. 4, Berechnungsblatt Pflegegeld Ziff. 1 und 3, Vorakten RSA [act. 4C] pag. 62 und 66; vgl. auch Mustervertrag Ziff. 4, einsehbar unter: ˂www.jgk.be.ch˃, Rubriken «Kindes- und Erwachsenenschutz/ Behördlicher Kindesschutz/Pflegekinder/Kinder in Pflegefamilien», Stichwort «Pflegevertrag zwischen Eltern und Pflegeeltern»). Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht als Verfügungsadressat bezeichnet. Er ist durch deren Weigerung, für das vertraglich vereinbarte Pflegegeld vollumfänglich (subsidiäre) Kostengutsprache zu leisten, besonders berührt und verfügt über ein selbständiges, eigenes und unmittelbares schutzwürdiges Interesse, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 11 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Mutter von B.________ aus der nicht erfolgten Eröffnung der Verfügung der Gemeinde vom 7. Oktober 2019 an sie (vgl. E. 1.2.1 hiervor) kein Nachteil erwachsen ist. Obwohl ihr die Haltung der Gemeinde betreffend die Höhe der Kostengutschrift bekannt war (dazu hinten E. 3.4), hat sie sich dagegen nicht aktenkundig zur Wehr gesetzt; insbesondere war sie anders als der Beschwerdeführer weder am Erlass einer anfechtbaren Verfügung interessiert noch hat sie sich um eine Beteiligung am Verfahren bemüht. Da sie durch den Ausgang dieses Verfahrens nicht mehr oder anders berührt ist als durch die ursprüngliche Anordnung der Gemeinde, erübrigt es sich auch, sie von Amtes wegen am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Ihr ist dieser Entscheid aber mitzuteilen. 1.2.3 Die Bestimmungen über Form und Frist der Beschwerde sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf diese ist einzutreten. 1.3 Strittig ist die Leistung einer Kostengutsprache von Fr. 110.-- pro Monat während zwei Jahren (vgl. vorne Bst. A). Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Vorab ist zu prüfen, ob die EG Biel grundsätzlich befugt ist, bei der Gewährung eines Kostenvorschusses von der Höhe des vereinbarten Pflegegelds abzuweichen. 2.1 Erfordert das Wohl des Kindes dessen Fremdplatzierung, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine solche an (Art. 310 und 315 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Sie erteilt auch die nötige Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekinds (Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]; Art. 56 Bst. i des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]; Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338]; vgl. auch Art. 3b Abs. 1 der [kantonalen] Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 [BSG 213.223]). Pflegeeltern haben gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB grundsätzlich Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld. Damit werden sie für die mit der Pflege und Erziehung verbundenen unmittelbaren Dienst- und Sachleistungen entschädigt. Für die Betreuung und Erziehung ist eine Vergütung zu bezahlen; entstandene Auslagen und Verwendungen sind zu ersetzen (Karin Anderer, Die revidierte Pflegekinderverordnung – wird der präventive Kinderschutz verbessert?, in Schwenzer/ Büchler/Cottier [Hrsg.], Die Praxis des Familienrechts, 2014, S. 616 ff., 627). Die Kantone sind befugt, Muster für Pflegeverträge zu erstellen und Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern zu erlassen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b PAVO). Als Verwaltungsverordnungen dienen solche Richtlinien in erster Linie den Vollzugsbehörden zur Einhaltung einer einheitlichen Praxis. Obwohl für die Gerichte nicht verbindlich, berücksichtigen diese aber die darin enthaltenen Weisungen bei ihrer Entscheidung, sofern die Richtlinien eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Die Gerichte weichen also nicht ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2 betreffend Pflegegeldrichtlinien, allgemein etwa BGE 145 V 84 E. 6.1.1, 143 II 443 E. 4.5.2, 138 II 536 E. 5.4.3; BVR 2018 S. 139 E. 2.3, 2017 S. 7 E. 4.1, 2012 S. 193 E. 3.2.2). 2.2 Bei einer behördlichen Fremdplatzierung wird der Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und dem Gemeinwesen abgeschlossen (Fountoulakis/Breitschmied, a.a.O., Art. 294 ZGB N. 2 auch zum Folgenden). Dieses entrichtet den Pflegeeltern anstelle der grundsätzlich unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern das Pflegegeld, kann aber auf letztere Regress nehmen (Art. 276 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Hinweise der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern [DIJ] zur Berechnung des Pflegegelds für Kinder in Familienpflege vom 2. Oktober 2019 [nachfolgend: Hinweise zur Pflegegeldberechnung] Ziff. 11, einsehbar unter: ˂www.jgk.be.ch˃, Rubriken «Kindes- und Erwachsenenschutz/Behördlicher Kindesschutz/ Pflegekinder/Kinder in Pflegefamilien»; Berechnungsblatt Pflegegeld Ziff. 1 und 6, Vorakten RSA [act. 4C] pag. 66 f.). Vor der Anordnung einer Fremdplatzierung und dem Abschluss eines Pflegevertrags durch die KESB ist weder die Zustimmung noch eine entsprechende Kostengutsprache der Sozialhilfebehörde erforderlich (grundlegend BGE 135 V 134 E. 3.2 und 4.5 noch zum alten Vormundschaftsrecht, ferner 143 V 451 E. 9.4; BGer 8C_25/2018 vom 19.6.2018 E. 4.2, 8D_4/2013 vom 19.3.2014 E. 5.1). Vielmehr ist eine gegebenenfalls um Kostenübernahme ersuchte Sozialhilfebehörde in solchen Fällen grundsätzlich an das im Pflegevertrag vereinbarte Pflegegeld gebunden und kann davon nicht abweichen (vgl. BGer 8C_358/2018 vom 22.10.2018 E. 4.2, 8D_4/2013 vom 19.3.2014 E. 5.1; Katharina Fontana, Bemerkungen zum erstgenannten Urteil, in SJZ 115/2019 S. 21 f.; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 94 f.; Empfehlungen KOKES Ziff. 2.3.1 ff., 3.3). 2.3 Wird das Kind hingegen auf Wunsch oder zumindest mit dem Einverständnis der Eltern fremdplatziert, fehlt es an einer behördlichen Anordnung der Kindesschutzmassnahme. Die bei Zahlungsunfähigkeit der Eltern vorgängig oder nachträglich um Kostengutsprache ersuchte Sozialhilfebehörde ist gestützt auf die Gebote der Wirtschaftlichkeit und des sorgsamen Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, gangs mit öffentlichen Mitteln (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 Bst. d SHG; statt vieler BGE 123 V 25 E. 3c; BGer 2P.150/2002 vom 11.7.2002 E. 2.3.2) befugt und gehalten, die Massnahme auf deren Notwendigkeit und die damit verbundenen Kosten auf Angemessenheit zu überprüfen. Insbesondere darf sie bei der Finanzierung der Massnahme von der zwischen den Eltern und Pflegeeltern vereinbarten Höhe des Pflegegelds abweichen (vgl. VGer TG vom 11.9.2019, in TVR 2019 Nr. 22 E. 4.3 und 5; Empfehlungen KOKES Ziff. 2.1; vgl. auch VGer ZH VB.2017.00450 vom 21.11.2017 betreffend Kostengutsprache für Hortbetreuung). Sie stützt sich dabei auf Empfehlungen von anerkannten Fachstellen bzw. auf die massgebenden Richtlinien ab (vgl. Empfehlungen KOKES Ziff. 3.1). 2.4 Die sorgeberechtigte Mutter von B.________ war mit der Unterbringung ihres Sohnes beim Beschwerdeführer einverstanden und hat den Pflegevertrag unterzeichnet. Die Beiständin von B.________ hat den Vertrag zwar vorbereitet und mitunterzeichnet, ohne aber dadurch das Gemeinwesen zur Vertragspartei zu machen. Die Unterbringung von B.________ beim Beschwerdeführer erfolgte somit nicht auf eine behördliche Anordnung hin, sondern einvernehmlich. Die EG Biel ist daher nicht verpflichtet, für das zwischen der Mutter und dem Pflegevater vereinbarte Pflegegeld in voller Höhe Kostengutsprache zu leisten. Vielmehr ist sie befugt, davon abzuweichen und dessen Höhe entsprechend den massgebenden Kostenansätzen festzulegen. 3. Damit bleibt zu prüfen, ob die EG Biel die Kostengutsprache für das Pflegegeld bei den Nebenkosten zu Recht auf insgesamt Fr. 285.-- pro Monat beschränkt hat. 3.1 Gemäss Berechnungsblatt Pflegegeld, das die Mutter von B.________ und der Beschwerdeführer sowie die Beiständin als Beilage zum Pflegevertrag unterzeichnet haben, werden die Nebenkosten unterteilt in allgemeine und persönliche Nebenkosten (Vorakten RSA [act. 4C] pag. 66 f. auch zum Folgenden). Diese Unterteilung findet sich auch in den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Hinweisen zur Pflegegeldberechnung in ihrer Fassung vom 1. Februar 2018 (vgl. Ziff. 4.4 und 4.5, Beschwerdebeilagen [act. 1C]), nicht jedoch in der geltenden Fassung, wo nur noch von persönlichen Nebenkosten gesprochen wird (Ziff. 4.4; vgl. auch Berechnungsblatt Pflegegeld, einsehbar unter: ˂www.jgk.be.ch˃, Rubriken «Kindes- und Erwachsenenschutz/Behördlicher Kindesschutz/Pflegekinder/Kinder in Pflegefamilien»). Bei den allgemeinen Nebenkosten hat die Beiständin auf dem Berechnungsblatt Pflegegeld einen Betrag von Fr. 110.-- eingesetzt, die persönlichen Nebenkosten hat sie auf insgesamt Fr. 285.-- beziffert. Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Hinweise zur Pflegegeldberechnung in der bei Beginn des Pflegeverhältnisses geltenden Fassung die Entschädigung allgemeiner und persönlicher Nebenkosten vorgesehen habe, habe er Anspruch auf Auszahlung von insgesamt Fr. 395.-- pro Monat. 3.2 Mit den allgemeinen Nebenkosten sollen gemäss den Hinweisen zur Pflegegeldberechnung in der Fassung vom 1. Februar 2018 «die Kosten, die in der Familie anfallen für Körper-, Wäsche- und Haushaltpflegeprodukte, für gemeinsame Freizeitaktivitäten wie Eintritte, Zeitschriften, Spiele usw.» anteilsmässig abgegolten werden. Es wird empfohlen, den Kostenanteil in einem monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 60.-- bis Fr. 160.-- festzulegen (Ziff. 4.4). Die persönlichen Nebenkosten werden nicht näher umschrieben. Stattdessen wird auf eine Internetseite verwiesen, wo die «aktuelle Nebenkostenregelung» zu finden sei (Ziff. 4.5). Weiter wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Hinweise zur Pflegegeldberechnung im laufenden Jahr (2018) vollständig überarbeitet werden. In der aktuellen Fassung der Hinweise zur Pflegegeldberechnung trägt Ziffer 4.4 neu die Überschrift persönliche Nebenkosten. Dort findet sich derselbe Link wie vormals unter Ziff. 4.5, der zum Merkblatt «Einheitliche Nebenkostenregelung» führt (nachfolgend: Merkblatt), das die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI), Alters- und Behindertenamt, und die DIJ, Kantonales Jugendamt, gemeinsam erarbeitet haben (einsehbar unter: ˂www.jgk.be.ch˃, Rubriken «Kindes- und Erwachsenenschutz/Behördlicher Kindesschutz/ Pflegekinder/Kinder in Pflegefamilien»). Darin werden Nebenkosten als Kosten umschrieben, die zusätzlich zur vereinbarten Leistung (Massnahmekosten) anfallen. Sie gelten als bedarfsabhängig und individuell. Darunter fallen insbesondere Auslagen für Kleider-, Wäsche- und Schuhanschaffungen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Persönliche Toiletten- und Bedarfsartikel, Taschengeld (inklusiv Handy), Coiffeur sowie Hobby (vgl. Ziff. 1, Positionen 2-6). Für diese Auslagen kann eine monatliche Akontozahlung vereinbart werden. Für Jugendliche vom 16. bis 18. Lebensjahr beträgt die Pauschale Fr. 285.--. Sie ist als Kostendach zu verstehen. Auslagen, die diesen Rahmen übersteigen, müssen vorgängig mit den Sorgeberechtigten bzw. der Kostengutsprache leistenden Instanz abgesprochen werden (Ziff. 4). Der Pauschalbetrag für persönliche Nebenkosten und dessen Berechnung sind seit dem 1. Juni 2018 (oder länger) unverändert geblieben und stimmen überein mit den Ansätzen gemäss BKSE- Handbuch (einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch˃, Stichwort «Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen»). Eine separate Entschädigung für die vormals unter die allgemeinen Nebenkosten fallenden Auslagen ist soweit ersichtlich nicht (mehr) vorgesehen, soweit ihnen nicht ohnehin anderweitig Rechnung getragen wird. 3.3 Der Beginn des Pflegeverhältnisses und der Abschluss des Pflegevertrags fielen in die Zeit des Übergangs bei der Berechnung der Nebenkosten (vgl. vorne Bst. A). Während früher bei gewissen Auslagenpositionen der Pflegefamilie ein Anteil für das Pflegekind auszuscheiden war und als allgemeine Nebenkosten vergütet wurden, umfassen die Nebenkosten heute nur noch die individuellen Auslagen für das Pflegekind und werden dementsprechend als persönliche Nebenkosten bezeichnet (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Praxis der Berechnung der Nebenkosten bei freiwilligen und behördlich angeordneten Unterbringungen während dieser Übergangszeit ist nicht aktenkundig. Die Gesamthöhe der nach den damals geltenden kantonalen Richtlinien zu berechnenden Nebenkosten ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen zur Pflegegeldberechnung in der Fassung vom 1. Februar 2018. Jedenfalls geht daraus nicht hervor, dass zur (vollen) Pauschale für die persönlichen Nebenkosten gemäss Merkblatt Ziff. 4 zusätzlich eine (volle) Pauschale für allgemeine Nebenkosten zu entrichten war, wie dies der Beschwerdeführer fordert. Vielmehr ist anzunehmen, dass bereits damals die gesamten Nebenkosten nur anhand des Merkblatts berechnet wurden. Dafür spricht nebst dessen Titel («Einheitliche Nebenkostenregelung») die Formulierung in den Hinweisen zur Pflegegeldberechnung, dass dieses die «aktuelle Nebenkostenregelung» wiedergebe (Ziff. 4.5). Dass der Wortlaut der damals gültigen Hinweise, namentlich die noch vorgesehene Unterteilung in allgemeine und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, persönliche Nebenkosten, mit Vorsicht zu interpretieren war, ergibt sich auch aus dem ausdrücklichen Hinweis auf den Überarbeitungsbedarf (vgl. E. 3.2 hiervor). Es wäre im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass vor dem Systemwechsel bzw. während einer gewissen Übergangszeit in vergleichbaren Fällen ohne sachlichen Grund Fr. 110.-- mehr bezahlt wurden als heute. Diese Überlegungen legen den Schluss nahe, dass den früher unter dem Titel allgemeine Nebenkosten entschädigten Auslagen anderweitig Rechnung getragen wird, sofern sie überhaupt anfallen. Eine zusätzliche Auszahlung zur vollen Pauschale für die individuellen Nebenkosten wäre nicht sachgerecht bzw. könnte – wie etwa bei den Kosten für die Körperpflege – zu einer doppelten Entschädigung führen (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die EG Biel entsprechend dem bereits damals gültigen Merkblatt die Kostengutsprache bei den Nebenkosten auf Fr. 285.-- beschränkt hat. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass damit seinem Aufwand nicht angemessen Rechnung getragen werde. Ist auch sonst kein Widerspruch zu Art. 294 Abs. 1 ZGB erkennbar bzw. werden durch die im Merkblatt und im BKSE-Handbuch vorgesehene Nebenkostenpauschale die gesetzlichen Vorgaben sachgerecht konkretisiert, besteht für das Gericht kein Anlass, davon abzuweichen (vgl. vorne E. 2.1). 3.4 Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV). So geht aus den Hinweisen zur Pflegegeldberechnung in der Fassung vom 1. Februar 2018 unmissverständlich hervor, dass die Sozialhilfebehörde bei freiwilligen Unterbringungen lediglich subsidiär für die Massnahme- und Nebenkosten aufkommt. Auf dem Berechnungsblatt Pflegegeld als Beilage zum Pflegevertrag findet sich dementsprechend der Hinweis, dass vorgängig bei der zuständigen Behörde eine Kostengutsprache eingeholt werden muss, wenn die unterstützungspflichtigen Eltern nicht oder nur teilweise für die Fremdunterbringungskosten aufkommen können (Vorakten RSA [act. 4C] pag. 67). Der Beschwerdeführer, dem die wirtschaftliche Situation der Mutter von B.________ bekannt gewesen sein dürfte, wäre demnach gehalten gewesen, sich nach Aufnahme des Kindes bei der zuständigen Sozialhilfebehörde nach den massgebenden Ansätzen zu erkundigen. Im Übrigen hat die Beiständin des Kindes den Beschwerdeführer und die Mutter nur wenige Tage nach Abschluss des Pflegevertrags dahingehend informiert, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, die Sozialhilfebehörde bei den Nebenkosten lediglich einen Betrag von Fr. 285.-- zur Zahlung übernehme (vgl. E-Mails vom 8.3.2019 und 14.3.2019, Vorakten RSA [act. 4C] pag. 75 f.). Kurz darauf teilte sie den beiden mit, dass die Sozialhilfebehörde unter Hinweis auf die Vorgaben gemäss BKSE-Handbuch an ihrem Standpunkt festhalte (vgl. E-Mail vom 19.3.2019, Vorakten RSA [act. 4C] pag. 77). Aus einer allfälligen Fehlinterpretation der Hinweise zur Pflegegeldberechnung in ihrer Fassung vom 1. Februar 2018 könnte der Beschwerdeführer aus diesen Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG), noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde Biel - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und mitzuteilen: - C.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.