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Bern Verwaltungsgericht 17.12.2020 100 2020 64

December 17, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,729 words·~24 min·8

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Januar 2020; 2018.POM.671) | Ausländerrecht

Full text

100.2020.64U STN/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Januar 2020; 2018.POM.671)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1965) reiste am 15. August 1991 mit seiner damaligen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter (Jg. 1986) in die Schweiz ein. Zusammen mit dem in der Schweiz geborenen Sohn (Jg. 1992) ersuchte die Familie erfolglos um Asyl. Am 1. Mai 2000 wurde die Familie vorläufig aufgenommen. Am 26. Juli 2001 erhielten sie eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Die Ehe wurde im Januar 2007 geschieden; die gemeinsamen Kinder verblieben unter der Obhut der Mutter in der Schweiz. Am 14. April 2011 heiratete A.________ in Serbien eine Landsfrau (Jg. 1986). Das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau sowie der am … 2011 geborenen Tochter wurde im September 2015 abgewiesen. Am 18. März 2016 reisten die Ehefrau und die Tochter in die Schweiz ein und ersuchten erfolglos um Asyl. Seit Sommer 2018 leben sie wieder in Serbien. Mit Verfügung vom 31. August 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), A.________ wegen Schuldenwirtschaft sowie Nichteinhaltung von Bedingungen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, lehnte sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 1. Oktober 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Die SID wies die Beschwerde am 27. Januar 2020 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 9. März 2020 an. Zugleich gewährte sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege «im engeren Sinn» (vorläufige Befreiung von der Verfahrenskostenpflicht).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, C. Dagegen hat A.________ am 26. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid vom 27. Januar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. zum Streitgegenstand E. 1.2 hiernach). 1.2 Streitgegenstand bildet vor Verwaltungsgericht einzig die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. C). Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung ist wie bereits vor der Vorinstanz nicht mehr Thema. Ebenso wenig liegt im Streit, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als solches um Befreiung von der Verfahrenskostenpflicht gedeutet hat. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer in keiner Art und Weise auseinander.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). Soweit die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen. 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Die Vorinstanzen haben die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers mit dessen Schuldenwirtschaft begründet. Der Beschwerdeführer schloss im ehemaligen Jugoslawien die Primar- und Mittelschule ab und ging danach dort Arbeit nach (Akten Einwohnergemeinde [EG] Biel [act. 3C] pag. 83). Nach seiner Einreise in die Schweiz hatte er in den 1990er- bzw. 2000er-Jahren verschiedene Anstellungen im Niedriglohnsektor inne (vgl. Akten EG Biel pag. 17, 20, 23, 37 f., 142, 158, 197 ff., 204). In dieser Zeitperiode war er auch mehrmals arbeitslos (Akten EG Biel pag. 49, 143). Zudem wurde er wiederholt durch die Sozialhilfe unterstützt (Akten EG Biel pag. 144, 186). Zwischen dem 30. November 2007 und dem 27. Juni 2011 bezog er – mit Unterbrüchen –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 47'830.15 (Akten EG Biel pag. 352; Akten MIDI [act. 3B] pag. 186). 3.2 Ab April 2008 war der Beschwerdeführer auf Abruf stundenweise für das Unternehmen … tätig (Akten EG Biel pag. 399). Ab Mai 2010 war er in einem 80 %-Pensum als «Reiniger» für das gleiche Unternehmen im Stundenlohn angestellt (Akten EG Biel pag. 382 ff.). Im Januar 2012 machte der Beschwerdeführer im Konkursverfahren gegen das Einzelunternehmen … Lohnforderungen von total Fr. 41'706.25 geltend (Beschwerdebeilage [BB] 4). Am 23. März 2012 liess er das Einzelunternehmen «…» im Handelsregister eintragen. Zweck dieses Unternehmens war das «Anbieten von Allround-Service rund ums Haus» (Akten MIDI pag. 133). Am 20. August 2013 meldete das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers Konkurs an und wurde am 5. November 2013 aus dem Handelsregister gelöscht (Akten MIDI pag. 133). Im Juni 2013 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Seeland 32 Betreibungen in der Höhe von Fr. 38'985.-- sowie 44 Verlustscheine von Fr. 66'268.50 registriert (Akten MIDI pag. 69 ff.). 3.3 Am 24. November 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Selbständigerwerbender im Bereich «Reinigungen» an (Akten MIDI pag. 136 ff.). Im Januar 2016 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Seeland 81 Betreibungen in der Höhe von Fr. 179'173.-- sowie 99 Verlustscheine von Fr. 190'647.25 registriert (Akten MIDI pag. 210 ff.). Der MIDI verwarnte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2016 förmlich wegen der beträchtlichen Verschuldung (Akten MIDI pag. 237 ff.). Von 2016-2018 war dieser alsdann unter dem Namen «…» selbständig erwerbstätig (Akten MIDI pag. 318 ff., 323 ff.; Beilage 2 zur Eingabe vom 15.10.2019 vor der Vorinstanz [act. 3A1]). In dieser Zeitperiode erwirtschaftete er jährliche Einkünfte von Fr. 19'955.75 (2016), Fr. 47'143.-- (2017) sowie Fr. 40'602.-- (2018; Akten MIDI pag. 326, 332; Beilagen 2-4 zur Eingabe vom 15.10.2019 vor der Vorinstanz [act. 3A1]). Im Januar 2018 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Seeland 100 Betreibungen in der Höhe von Fr. 210'888.15 sowie 135 Verlustscheine von Fr. 270'304.10 registriert (Akten MIDI pag. 282 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, 3.4 Seit Juni 2019 ist der Beschwerdeführer als «Allrounder» bei einer Unternehmung im Bereich der Pflanzenvermietung zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'500.-- tätig (Akten SID pag. 59 ff.; Beilagen 5 und 6 zur Eingabe vom 15.10.2019 vor der Vorinstanz [act. 3A1]; Beilagen zur Eingabe vom 31.7.2019 vor der Vorinstanz [act. 3A1]). Die Lohnabrechnung für den Monat September 2019 enthielt eine Lohnpfändung von Fr. 2'218.10 (Beilage 6 zur Eingabe vom 15.10.2019 vor der Vorinstanz [act. 3A1]). In den Monaten Oktober bis Dezember 2019 betrug die Lohnpfändung jeweils Fr. 518.10 (BB 2). In einer Berechnung des Existenzminimums vom 5. Dezember 2019 legte das Betreibungsamt Seeland die pfändbare Lohnquote des Beschwerdeführers auf Fr. 402.-- pro Monat fest (BB 3). Im August 2019 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Seeland 76 Betreibungen in der Höhe von Fr. 177'828.25 sowie 149 Verlustscheine von Fr. 282'523.85 registriert (Beilage 1 zur Eingabe vom 15.10.2019 vor der Vorinstanz [act. 3A1]). 4. 4.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer erhielt ursprünglich eine auf behördlichem Ermessen basierende Härtefallbewilligung. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anspruchsbewilligung (vgl. vorne Bst. A). In Frage steht damit im Grundsatz einzig die ermessensmässige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 5. Zur Diskussion kann aber ein Aufenthaltsanspruch auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und der Bundesverfassung (BV; SR 101) stehen: 5.1 Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden volljährigen Kindern fallen nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Beziehungen wie das Verhältnis zu volljährigen Kindern fallen nur in den Schutzbereich der Konvention, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Ein solches kann sich namentlich aus Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben, wenn die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_401/2017 vom 26.3.2018 E. 5.3.1, 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 2). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass seine an «Multipler Sklerose» leidende erwachsene Tochter dankbar sei für seine Unterstützung; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet er indes nicht. Vielmehr räumt er ausdrücklich ein, dass die Beziehungen zu seinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, erwachsenen Kindern nicht unter das in Art. 8 EMRK geschützte Familienleben fallen (Beschwerde S. 11). 5.2 Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können zudem das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird durch eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beeinträchtigt, so ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). Gemäss der Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen (BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9; BGer 2C_797/2019 vom 20.2.2020 E. 5.3; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). 5.3 Der Beschwerdeführer lebt seit 1991 in der Schweiz; seine legale Anwesenheitsdauer beträgt rund 17 Jahre (vgl. hinten E. 7.1). Angesichts der langen Anwesenheit in der Schweiz bedarf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich besonderer Gründe. Einen solchen Grund erkennt die Vorinstanz in der hohen und zumindest aus qualifizierter Leichtfertigkeit entstandenen Verschuldung des Beschwerdeführers bzw. im Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Um zu prüfen, ob das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK steht den Behör-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, den ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Massgebende Gesichtspunkte sind, ob die betroffene Person in wirtschaftlicher und anderer Hinsicht gut integriert ist, wie lange sie sich hier aufgehalten hat und welche Beziehungen zum Heimatland sie noch unterhält. Auf der anderen Seite sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme zu berücksichtigen, u.a. das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 f.; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). 6. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme ist Folgendes festzuhalten: 6.1 Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG begründet ein legitimes öffentliches Interesse, welches einen Eingriff in das Recht auf Privatleben rechtfertigen kann. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE (seit dem 1.1.2019: Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE) liegt ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Die «Schuldenwirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 2C_164/2017 vom 12.9.2017 E. 3.1 mit Hinweis). Der Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (BGer 2C_27/2018 vom 10.9.2018 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch BGer 2C_724/2018 vom 24.6.2019 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom August 2019 hat er offene Betreibungen von Fr. 177'828.25 bzw. Verlustscheine von Fr. 282'523.85 (vgl. vorne E. 3.4). Mit einer Verschuldung von insgesamt rund Fr. 460'000.-- erfüllt er ohne weiteres die objektive Komponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, ist gemeinhin bei Schulden von über Fr. 100'000.-- als gegeben zu betrachten (vgl. dazu Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in AJP 2020 S. 356 ff., 357 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Schulden seien zu relativieren, da er sich um eine Tilgung bemühe und ihm keine Mutwilligkeit vorgeworfen werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden (Beschwerde S. 6 ff.): Der Beschwerdeführer häuft mindestens seit 2011 beachtliche Schulden an. Vorgängig hatte er bereits von November 2007 bis Juni 2011 über Fr. 47'000.-- an Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 3.1). Dass gewisse Forderungen in den Betreibungsregisterauszügen «offensichtlich nicht begründet» gewesen sein sollen, bleibt unbelegt (Beschwerde S. 8). In den Jahren 2012-2018 haben seine Schulden stetig zugenommen. Mit Lohnpfändungen von monatlich Fr. 518.10 (Oktober-Dezember 2019) bzw. von Fr. 402.-- (ab Januar 2020; vgl. vorne E. 3.4) ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Schulden von rund Fr. 460'000.-merklich zu reduzieren. Zudem ist aus den Lohnabrechnungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber mehrmals einen «Vorschuss» in Anspruch nehmen musste, was auf eine nach wie vor angespannte finanzielle Lage hindeutet (BB 2). 6.3 Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, sein Arbeitspotenzial über Jahre nicht ausgeschöpft und hierdurch Schulden angehäuft zu haben. Der Verweis auf seine angebliche «Gutmütigkeit» bzw. «fehlende Bildung» ist dabei unbehelflich (Beschwerde S. 4). Aufgrund wechselnder Anstellungsbedingungen und des Fehlens «eines ordentlichen Lohnes» musste es dem Beschwerdeführer klar sein, dass er mit der Tätigkeit bei der «…» seine Lebenshaltungskosten nicht würde decken können (Beschwerde S. 4). Trotzdem hielt er diese belastete Geschäftsbeziehung während mehrerer Jahre aufrecht (vgl. vorne E. 3.2). Gleiches hat für seine darauffolgende selbständige Erwerbstätigkeit zu gelten. Obwohl er nur ein bescheidenes Einkommen erzielte bzw. laufend neue Schulden machte, blieb er bis 2018 selbständig erwerbstätig, statt sich um eine Anstellung zu bemühen. 6.4 Des Weiteren liess sich der Beschwerdeführer auch nicht davon beeindrucken, dass der MIDI am 18. Mai 2016 eine ausländerrechtliche Verwarnung aussprach (vgl. vorne E. 3.3). Schon vor 2016 musste dem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, schwerdeführer klar gewesen sein, dass seine Schuldenlage ausländerrechtlich ein Problem darstellt. Bereits im März und Dezember 2013 teilte ihm der MIDI unter Hinweis auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht gegeben seien (Akten MIDI pag. 39 f., 78 f.). Zudem wurde im September 2015 aus den gleichen Gründen das Familiennachzugsgesuch seiner zweiten Ehefrau und seiner Tochter abgewiesen. Die Schulden des Beschwerdeführers wuchsen jedoch nicht nur von 2013-2016, sondern auch in der Periode von 2017-2018, und damit nach der ausländerrechtlichen Verwarnung, noch merklich an (vgl. vorne E. 3.3). 6.5 Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der qualifizierten Leichtfertigkeit für die Verschuldung gerechtfertigt, womit auch die subjektive Komponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt ist (vgl. dazu auch Marco Weiss, a.a.O., S. 358 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es liegt damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG vor. Zwar würde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn er im Land verbliebe (vgl. auch BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2). 6.6 Der Beschwerdeführer trat darüber hinaus zwischen 2003 und 2016 aktenkundig 38 Mal strafrechtlich in Erscheinung (vgl. Akten EG Biel pag. 138, 151, 354, 362 ff., 430, 488; Akten MIDI pag. 2 ff., 13 ff., 41 ff., 56, 65, 77, 93 ff., 112, 130, 155, 242 ff.). Die ergangenen Strafbefehle mit Verurteilungen zu Bussen bezogen sich mehrheitlich auf Strassenverkehrsdelikte im Bagatellbereich. Ihre Anzahl und Regelmässigkeit zeugen aber insgesamt doch von Unbelehrbarkeit und einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung, selbst wenn die letzte Verfehlung rund vier Jahre zurückliegt. 6.7 Damit besteht ein namhaftes öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, 7. Zu den privaten Interessen ergibt sich was folgt: 7.1 Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche sie in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können. Ebenfalls nicht in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einzubeziehen ist die Dauer eines allfälligen Asylverfahrens, das mit der Abweisung des Asylgesuchs endet, sowie der Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 55-jährige Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt der Anordnung der Entfernungsmassnahme durch den MIDI seit rund 17 Jahren gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A). Sein Aufenthalt lässt sich damit als lang bezeichnen; der Beschwerdeführer ist allerdings erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist und hat prägende Abschnitte seines Lebens in seiner Heimat verbracht. Angesichts seiner massiven Verschuldung und dem vorübergehenden Bezug von Sozialhilfeleistungen kann nicht von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration gesprochen werden (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18.12.2019 E. 5.3.1, 2C_14/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2016/230 vom 30.5.2017 E. 5.2). Dass er nun seit 2019 eine Festanstellung hat, ändert daran nichts, wird es ihm doch nicht gelingen, mit dem bescheidenen Einkommen seine Schulden in namhaftem Umfang abzubauen und sich nicht neu zu verschulden. Des Weiteren kann nicht auf eine starke Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesigen Gesellschaft und Kultur geschlossen werden. Der vor Verwaltungsgericht vorgebrachte, nicht weiter substantiierte rege Kontakt zur einheimischen Bevölkerung vermag daran nichts zu ändern. Es wäre mit Verweis auf seine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VRPG) an ihm gewesen, solche Kontakte unaufgefordert zu belegen. Seine sozialen Kontakte scheinen sich auf das berufliche Umfeld bzw. seine Familie zu beschränken (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 11). Hinzu kommt eine Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen (vgl. vorne E. 6.6). Die Respektierung der Rechtsordnung ist zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 77 Abs. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, VZAE; Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich zu integrieren vermocht. 7.2 Mit Blick auf die Rückkehr nach Serbien ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar ist (angefochtener Entscheid E. 5.1.1). Der Beschwerdeführer hat keine Belege für eine konkrete Gefahr an «Leib und Leben» eingereicht. Die alleinige Zugehörigkeit zur Ethnie der «Ashkali» reicht hierfür nicht aus (Beschwerde S. 3, 13). Der Wegweisungsvollzug nach Serbien ist Angehörigen der «Ashkali»-Minderheit in der Regel zumutbar (BVGer E-1512/2013 vom 3.4.2013; vgl. auch BVGer E-6463/2017 vom 12.3.2019 E. 6.1. mit Hinweis auf BVGE 2007/10). Der Beschwerdeführer hat die ersten 26 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht und wurde dort sozialisiert. Seine zweite Ehefrau lebt mit der gemeinsamen Tochter seit Sommer 2018 wieder in Serbien. Zudem verfügt er in seinem Heimatland über eine Liegenschaft und hielt sich in regelmässigen Abständen bei seiner Familie auf (vgl. Akten MIDI pag. 27 ff., 38, 58 f., 61 ff., 75 f., 109 f.,127 f., 161 f., 166 ff., 208, 255 ff., 307 ff., 341 ff.). Es ist damit davon auszugehen, dass die Bindung zu seiner Heimat weiterhin eng ist und er nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Der gesunde Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, in Serbien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; seine hier gesammelten Erfahrungen dürften ihm die berufliche Reintegration erleichtern. Dass seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers finanziell schlechter gestellt wären, ändert nichts an der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Beschwerde S. 14). 8. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Die öffentlichen Interessen sind als namhaft zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat seine hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Des Weiteren hat er Sozialhilfe bezogen und ist ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, schiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Demgegenüber sind die privaten Interessen von geringerem Gewicht. Der Beschwerdeführer ist nach einem anrechenbaren Aufenthalt von rund 17 Jahren insgesamt nicht erfolgreich integriert. Eine Rückkehr nach Serbien erscheint möglich und zumutbar. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist somit mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar. 9. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geltend macht (vgl. Beschwerde S. 5). – Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte (BVR 2016 S. 369 E. 3.3). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. zu den einzelnen Kriterien Art. 31 VZAE; BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). Mit seinem Hinweis auf die lange Anwesenheit in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen könnten (Beschwerde S. 10 ff.). Ist der Aufenthalt nicht nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Familien- und Privatleben) zu bewilligen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, aus den gleichen Gründen eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern (BVR 2019 S. 314 E. 6.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, 10. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende Februar 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 11.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 11.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und einlässlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme auch im Licht von Art. 8 EMRK rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Unverhältnismässigkeit der Massnahme und führt dazu insbesondere fehlende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft, gelungene Integration und Unzumutbarkeit der Rückreise an. Die umfassende vorinstanzliche Würdigung, bei welcher diese Aspekte berücksichtigt wurden, wird mit den Darlegungen in der Beschwerde nicht ernsthaft in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer legt die Nichtaussichtslosigkeit denn auch mit keinem Wort dar (Beschwerde S. 3). Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 11.4 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 28. Februar 2021. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. geführt werden.

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