100.2020.45U ARB/FLN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. Januar 2021 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Biel Abteilung Soziales, Alexander-Schöni-Strasse 18, 2501 Biel/Bienne Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Sozialhilfe; Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 8. Januar 2020; shbv 28/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, Sachverhalt: A. A.________ und seine Ehefrau B.________ wurden von September 1998 bis Mai 2018 durch verschiedene Gemeinden im Kanton Bern wirtschaftlich unterstützt. Vom 1. Mai 2018 bis Ende März 2019 lebten sie in der Einwohnergemeinde (EG) D.________. Auf das dort von A.________ und B.________ eingereichte Gesuch um finanzielle Unterstützung trat der zuständige Sozialdienst mit Verfügung vom 6. August 2018 zufolge unklarer Bedürftigkeit wegen Verdachts auf Autohandel nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die stv. Regierungsstatthalterin mit Entscheid vom 4. Februar 2019 ab. Der Entscheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 31. März 2019 verlegten A.________ und B.________ ihren Wohnsitz in die EG Biel, wo sie am 17. April 2019 bei der dort zuständigen Abteilung Soziales erneut um wirtschaftliche Hilfe ersuchten. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 trat die EG Biel sinngemäss auf den Unterstützungsantrag nicht ein, weil die Bedürftigkeit aufgrund unglaubwürdiger und widersprüchlicher Aussagen nicht ermittelt werden könne. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________, vertreten durch ihre Tochter E.________, am 18. Juni 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (RSA). Dieses wies die Beschwerde zur Nachbesserung zurück. Am 28. Juni 2020 reichten A.________ und B.________, nunmehr vertreten durch die Stiftung …, erneut Beschwerde ein. Am 8. Januar 2020 wies der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 ersuchte der neu bezeichnete Rechtsbeistand von A.________ und B.________ beim RSA um Akteneinsicht. Diese wurde ihm am 21. Januar 2020 teilweise gewährt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, C. Gegen den Entscheid vom 8. Januar 2020 haben A.________ und B.________ am 7. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid des a.o. Regierungsstatthalter- Stv. sei aufzuheben und die EG Biel sei anzuweisen, ihnen rückwirkend ab dem 17. April 2019 wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von mindestens Fr. 2'535.-- pro Monat zu gewähren. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts als amtlicher Vertreter ersucht. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 hat die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die EG Biel schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. April 2020 haben A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht um Zustellung der vollständigen Verfahrensakten ersucht. Dieses Gesuch hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 9. April 2020 teilweise gutgeheissen. Zudem hat sie für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Vertreter. Mit Eingabe vom 20. April 2020 halten A.________ und B.________ an ihren Anträgen fest. Auf eine weitergehende Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der EG Biel sowie zu den nachträglich eingesehenen Akten haben sie verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG) und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. b VRPG). Ihre Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein derartiges Interesse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre (BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2017 S. 437 E. 1.2, 2016 S. 529 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2, Art. 65 N. 18). Seit dem 12. Dezember 2019 werden die Beschwerdeführenden wieder wirtschaftlich unterstützt (Beschwerdeantwort Rz. 4); strittig ist damit die Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe vom 17. April bis zum 11. Dezember 2019. Zwar werden Sozialhilfeleistungen aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft und nicht für die Vergangenheit ausgerichtet (BVR 2011 S. 368 E. 4.3, 2006 S. 29 E. 2.1; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 74). Bei gegebenen Voraussetzungen sind sie aber für die Zeit ab Gesuchseinreichung geschuldet (VGE 2018/443 vom 21.2.2020 E. 4.3.1, 2018/184/251 vom 6.12.2018 E. 1.2, 2013/159 vom 27.12.2013 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 8C_75/2014 vom 16.7.2014 E. 4.2]). In Bezug auf die verweigerte finanzielle Unterstützung im Zeitraum von April bis Dezember 2019 besteht mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, ist für die Beurteilung die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, 2. Die Beschwerdeführenden machen vorab in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Danach haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn die Behörde ihr von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG). Entsprechend umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. BVR 2018 S. 281 E. 3.1; BGE 144 II 427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3). Das Einsichts- und Äusserungsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Aus dem Akteneinsichtsrecht und dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 31 VRPG) ergibt sich sodann die Pflicht der Verwaltung zur vollständigen Aktenführung. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Behörden haben die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BVR 2015 S. 557 E. 3.1, 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 252 E. 3.3.5, 2009 S. 49 E. 4.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2 ff., 138 V 218 E. 8.1.2, 130 II 473 E. 4.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 5 f. auch zum Folgenden). Eine geordnete und übersichtliche Aktenführung ist nicht nur Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten (Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 55); sie steht auch im Interesse der korrekten Entscheidfindung, haben die Behörden den Sachverhalt doch von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese Feststellungen müssen in einem geordnet geführten Aktendossier festgehalten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, werden, wenn sie im Rahmen der Rechtsanwendung richtig gewürdigt werden sollen (vgl. Alain Griffel, in derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 26a N. 7). Nur so ist im Übrigen auch die Überprüfbarkeit des Entscheids in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren sichergestellt (zum Ganzen BVR 2015 S. 557 E. 3.1). Schliesslich fliesst aus dem Gehörsanspruch auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Behörde allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 143 III 65 E. 5.2, 142 III 433 E. 4.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 6 ff.). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2014 S. 105 E. 3.6; BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 135 I 187 E. 2.2). Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwere Gehörsverletzung indessen geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; BGE 145 I 167 E. 4.4, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann namentlich abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BVR 2010 S. 13 E. 4.3; BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 138 II 77 E. 4; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). 2.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich zunächst auf eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht und ihres Äusserungsrechts (Beschwerde Ziff. 5.4 und 7). 2.3.1 Die EG Biel nimmt in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2019 (Vorakten RSA [act. 3A1] pag. 46 ff.) ausdrücklich Bezug auf das die Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, renden betreffende Sozialhilfeverfahren der EG D.________ (vgl. vorne Bst. A, hinten E. 4.2). Der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. hat deshalb das entsprechende Dossier zu den Akten erkannt (Vorakten RSA [act. 3B] pag. 1 ff.). Er hat jedoch keine entsprechende Instruktionsverfügung erlassen und die Verfahrensbeteiligten auch nicht anderweitig über die Aktenedition informiert. Ferner hat er zur Klärung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden bei verschiedenen Behörden um Auskünfte ersucht, so beim Migrationsdienst des Kantons Bern (vgl. Mail vom 28.11.2019, unpag. Vorakten RSA [act. 3A4]), beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA; vgl. Mail vom 2.12.2019, unpag. Vorakten RSA [act. 3A4]; Mail vom 19.12.2019, Vorakten RSA [act. 3A3] pag. 243), bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern (vgl. Schreiben vom 6.12.2019, unpag. Vorakten RSA [act. 3A4]) sowie beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 13.12.2019, unpag. Vorakten RSA [act. 3A4]). Zudem hat er einen Auszug aus dem Gemeinderegister des Kantons Bern mit sämtlichen im Kanton Bern wohnhaften Personen mit dem Nachnamen … eingeholt (unpag. Vorakten RSA [act. 3A4]). Die Beschwerdeführenden sind weder über diese Abklärungen noch über deren Ergebnisse informiert worden. Vielmehr haben sie die betreffenden Akten erst auf Ersuchen des nach dem angefochtenen Entscheid neu beigezogenen Anwalts erhalten, wobei ihnen die Einsicht in einzelne Aktenstücke unter Hinweis auf überwiegende private Interessen verwehrt blieb (vgl. Schreiben vom 21. Januar 2020, Vorakten RSA [act. 3A] pag. 42.7 f.; vgl. auch vorne Bst. B). 2.3.2 Der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. ist seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen und hat das Akteneinsichts- und das Äusserungsrecht der Beschwerdeführenden verletzt, indem er es unterlassen hat, diese über die Aktenedition zu informieren, das Instruktionsverfahren transparent zu führen, die Ergebnisse seiner Abklärungen zu den Akten zu erkennen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. vorne E. 2.1). Allerdings sind den Beschwerdeführenden die noch fehlenden Unterlagen mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2019 (teilweise geschwärzt) zugestellt worden und sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Auch wenn sie davon keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. vorne Bst. C), haben sie ihre Rechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren dennoch vollumfänglich wahrnehmen können. Aus der nachträglichen Einsicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, nahme ist ihnen auch kein Nachteil erwachsen: Zwar überprüft die Vorinstanz im Gegensatz zum Verwaltungsgericht die Angelegenheit auch auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 66 Bst. c VRPG); hier sind jedoch ausschliesslich Rechtsfragen strittig, die durch das Verwaltungsgericht uneingeschränkt beurteilt werden können (vgl. vorne E. 1.4). Weiter wiegt die Gehörsverletzung auch nicht derart schwer, dass eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlossen wäre. Eine Rückweisung der Sache käme zudem einem Leerlauf gleich, ist doch davon auszugehen, dass der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. in der Sache gleich entscheiden würde. Nach dem Gesagten ist die Gehörsverletzung im vorliegenden Fall als geheilt zu betrachten, ihr ist aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (dazu hinten E. 6). 2.4 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, auch die EG Biel habe ihr rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Ziff. 4.2 f.). Sie legen allerdings nicht dar, weshalb sie dies nicht im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht haben bzw. inwiefern allfällige Mängel nicht bereits geheilt worden sind. Eine Gehörsverletzung durch die Gemeinde ist aber ohnehin nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführenden wurden vor Erlass der Verfügung vom 6. Juni 2019 persönlich angehört und im Rahmen dieses Gesprächs insbesondere auch mit den Erkenntnissen aus dem Verfahren betreffend die EG D.________ konfrontiert und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen (vgl. das Protokoll vom 16.5.2019 zur Anhörung der Beschwerdeführenden [nachfolgend: Anhörungsprotokoll], Vorakten RSA [act. 3A2] pag. 111 ff.). Damit ist ihnen das rechtliche Gehör in Bezug auf alle aus Sicht der verfügenden Gemeinde für die Verweigerung der Sozialhilfe entscheidwesentlichen Tatsachen gewährt worden. Unberechtigt ist auch die Rüge, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor (Beschwerde Ziff. 4.2 und 5.4; zur Begründungspflicht vorne E. 2.1). Sowohl die EG Biel als auch der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. haben ausführlich dargelegt, weshalb den Beschwerdeführenden die wirtschaftliche Hilfe zu verweigern ist (vgl. Verfügung vom 6.6.2019 Ziff. 2, 4 ff., Vorakten RSA [act. 3A1] pag. 46 ff.; angefochtener Entscheid E. 2.6.2 ff.). Entsprechend war es den Beschwerdeführenden auch möglich, den Entscheid des a.o. Regierungsstatthalter-Stv. sachgerecht anzufechten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1, je mit Hinweisen). 3.2 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. hinten E. 3.5). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, gen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; allgemein zu den Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinien A.5.2). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). 3.3 Bleiben wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine Leistungsverweigerung bzw. -einstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.3 und 4.2.2; BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; aus jüngerer Zeit VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 2.1, 2018/9 vom 4.7.2018 E. 3.2; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, 2009 S. 415 E. 4.3; A.8.3 der SKOS-Richtlinien). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1; vgl. zum Bundesrecht BGE 140 II 384 E. 3.3.1, 132 II 113 E. 3.2). An die Mitwirkungspflicht dürfen indes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie auch mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. allgemein Felix Wolffers, a.a.O., S. 107; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 143 und 150). Gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, stand des zu erbringenden Beweises bildet die Bedürftigkeit. Da folglich das Fehlen hinreichender Mittel dargetan werden muss, hat die betroffene Person eine sogenannt negative Tatsache zu beweisen. Es ist naturgemäss leichter, das «Haben» zu beweisen als das «Nicht-Haben», weshalb die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Vollständigkeit des Gesuchsdossiers vernünftig anzusetzen sind (Claudia Hänzi, a.a.O., S. 150; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2.1, 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 4.2.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Leistungsverweigerung daher nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Folge hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit einer Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konnten (BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; zum Ganzen VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 2.2). 3.4 Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die um Sozialhilfe ersuchende bzw. Sozialhilfe beziehende Person nicht deklariertes Einkommen erzielt oder über nicht offengelegte Vermögenswerte verfügt, darf von ihr erwartet werden, dass sie dazu Erklärungen abgibt oder Beweise einreicht, die aufzeigen, weshalb sie dennoch sozialhilfebedürftig ist (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 547 mit Hinweis auf BGer 2P.16/2006 vom 1.6.2006 E. 4.2). So legt die Tatsache, dass Fahrzeuge auf eine Person eingelöst sind, den Verdacht nahe, diese betreibe Autohandel oder habe solchen betrieben (VGE 2018/11 vom 31.5.2018 E. 5.2, 2018/5 vom 11.5.2018 E. 3.3, je auch zum Folgenden; vgl. auch VGE SH/2014/1194 vom 22.7.2015 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 8C_602/2015 vom 12.1.2016]; in diesem Sinn auch VGer ZH VB.2008.00386 vom 23.10.2008 E. 4.1, VB.2010.00640 vom 10.2.2011 E. 2.2.1, wonach im Fall eines begründeten Verdachts auf nicht deklariertes Einkommen die betroffenen Personen einer qualifizierten Mitwirkungspflicht unterliegen). Lassen positive Sachumstände es insgesamt möglich erscheinen, dass die betroffenen Personen nicht (mehr) bedürftig sind, kann im Fall der ungenügenden Mitwirkung die wirtschaftliche Unterstützung versagt werden (vgl. auch VGE SH/2014/1194 vom 22.7.2015 E. 3.4 [bestätigt durch BGer 8C_602/2015 vom 12.1.2016 E. 4.2]; E. 3.3 hiervor). Ausschlaggebend ist dabei die wirtschaftliche und persönliche Situation der Antragstellenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Zeitlich weiter zurückliegende Begebenheiten vermögen für sich allein nicht ohne weiteres erhebliche Zweifel an der aktuellen Bedürftigkeit zu erwecken (vgl. BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012). 3.5 Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen; BGE 132 II 113 E. 3.2). Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann somit nur gesprochen werden, wenn der bedürftigen Person auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Konsequenzen eine unzureichende Mitwirkung nach sich ziehen kann. Die Behörden müssen die bedürftigen Personen daher über diese Punkte informieren (VGE 2018/11 vom 31.5.2018 E. 5.3, 2018/5 vom 11.5.2018 E. 3.4). Entsprechend setzt die Einstellung der laufenden Unterstützung bzw. Abweisung eines Unterstützungsgesuchs infolge nicht erwiesener Bedürftigkeit gemäss SKOS-Richtlinien voraus, dass die Betroffenen zuvor unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen ermahnt wurden, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Vor der Einstellung ist den betroffenen Personen zudem das rechtliche Gehör zu gewähren (SKOS-Richtlinien A.8.3; Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abrufbar unter <http://handbuch.bernerkonferenz.ch>, Stichwort: Einstellung/Nichteintreten; Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 413; zum Ganzen VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 2.3). 4. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1 Die ursprünglich aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführenden leben seit September 1998 in der Schweiz (Vorakten RSA [act. 3A1] pag. 91) und wurden ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich unterstützt (vgl. Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, fügung vom 6.6.2019 Ziff. A/1, Vorakten RSA [act. 3A1] pag. 46 ff. auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführenden verfügen über keinen Schulabschluss und keine Ausbildung (Vorakten RSA [act. 3A2] pag. 214 f.), sie sind arbeitslos und gesundheitlich angeschlagen (Vorakten RSA [act. 3A1] pag. 51 ff.). Sie haben sieben gemeinsame volljährige Kinder (vgl. auch Sozialhilfeantrag an die EG D.________ vom 30.5.2018 S. 6, Vorakten RSA [act. 3B] pag. 34 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführenden erhielten bis zu ihrem Wegzug wirtschaftliche Unterstützung von der EG F.________ Nach ihrem Zuzug in die EG D.________ ersuchten sie dort am 30. Mai 2018 ebenfalls um Sozialhilfe; diese Gemeinde trat jedoch mit Verfügung vom 6. August 2018 auf das entsprechende Gesuch nicht ein (vgl. Entscheid der stv. Regierungsstatthalterin vom 4.2.2019 [nachfolgend: Entscheid Verfahren EG D.________] S. 1, Vorakten RSA [act. 3B] pag. 72 ff.; vgl. auch vorne Bst. A). Die stv. Regierungsstatthalterin bestätigte diese Verfügung und wies die dagegen erhobene Beschwerde am 4. Februar 2019 (rechtskräftig) ab. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende aktenkundige Gegebenheiten: Im Zeitraum von 2005 bis zum 13. August 2018 waren auf den Namen des Beschwerdeführers über 120 Fahrzeuge eingelöst, obwohl beide Beschwerdeführenden über keinen gültigen Führerausweis verfügten (vgl. Verfügung des SVSA vom 23.4.2001 betreffend Aberkennung des Führerausweises des Beschwerdeführers, Vorakten RSA [act. 3B] pag. 66 ff.; vgl. auch die Auskunft der Beschwerdeführenden, Anhörungsprotokoll S. 4). Auch im Zeitpunkt ihres Unterstützungsantrags bei der EG D.________ besassen sie ein Fahrzeug. Zudem ist ihren Kontoauszügen zu entnehmen, dass mit einer auf den Beschwerdeführer lautenden Karte der Postfinance an diversen Tankstellen Einkäufe und Benzin bezahlt wurden (vgl. Vorakten RSA [act. 3B] pag. 45 ff.; Entscheid Verfahren EG D.________ E. 2.5, 2.7). Bei einem Einsatz der Feuerwehr wegen eines Wasserschadens hatte diese sodann im Keller der Beschwerdeführenden verschiedene nicht deklarierte Wertgegenstände gesichtet, darunter «zwei grosse Autos, ein riesiger Fernseher und diverse Elektrogeräte wie DVD, Stereoanlagen etc.» (vgl. Entscheid Verfahren EG D.________ E. 2.5, 2.9). Bereits in diesem Verfahren hatten die Beschwerdeführenden ausgeführt, die Fahrzeuge hätten ihren Kindern gehört und seien nur aus versicherungstechnischen Gründen auf sie eingelöst wor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, den. Diese Erklärung vermochte die stv. Regierungsstatthalterin indes nicht zu überzeugen, insbesondere weil auch auf zwei der Söhne der Beschwerdeführenden, G.________ und H.________, etliche Fahrzeuge immatrikuliert waren, obwohl beide ebenfalls keinen gültigen Führerausweis besassen (vgl. Entscheid Verfahren EG D.________ E. 2.7). 4.3 Per 31. März 2019 und somit nur wenige Wochen nach dem Entscheid betreffend die EG D.________ verlegten die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz in die EG Biel, wo sie am 17. April 2019 Sozialhilfe beantragten. Am 2. Mai 2019 ersuchte die EG Biel bei der EG D.________ um Zustellung eines Übertragungsberichts (Mail vom 2.5.2019, Vorakten RSA [act. 3A2] pag. 201; vgl. auch Aktennotiz vom 2.5.2019, Vorakten [act. 3A2] pag. 187). Zudem holte sie am 2. Mai 2019 im «SUSA Informationssystem für Externe» des SVSA einen aktuellen Auszug ein. Darin finden sich auf den Namen des Beschwerdeführers seit 2005 140 Einträge, wobei einzelne Fahrzeuge mehrfach aufgeführt sind (Vorakten RSA [act. 3A2] pag. 155 ff.). Der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. liess sich vom SVSA ebenfalls eine aktuelle Liste zukommen, die den Zeitraum ab 2009 abdeckt. Dort ist der Beschwerdeführer als Halter von insgesamt 66 Fahrzeugen verzeichnet. Das zuletzt registrierte Fahrzeug wurde am 13. August 2018 auf den Sohn H.________ übertragen; danach waren auf den Beschwerdeführer keine Fahrzeuge mehr immatrikuliert (vgl. Liste SVSA vom 9.12.2019 [nachfolgend: Fahrzeugliste SVSA], Vorakten RSA [act. 3A3] pag. 237 ff.). Der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. erkundigte sich daraufhin beim SVSA nach dem genauen administrativen Ablauf beim Einlösen von Fahrzeugen auf fremden Namen. Zudem ersuchte er um eine Einschätzung, ob es möglich sei, ohne Wissen einer Person auf deren Namen über 100 Fahrzeuge einzulösen. Der zuständige Bereichsleiter beim SVSA beantwortete diese Frage wie folgt: «Ganz bestimmt nicht. Praktisch alle Geschäfte, die im Zusammenhang mit Fahrzeugwechseln vorgenommen werden, lösen auch Abrechnungen aus. Diese separat versandten Fakturierungen von Gebühren und Abrechnungen von Motorfahrzeugsteuern erreichen den Halter per Post direkt und sind detailliert mit Marke/Typ der betroffenen Fahrzeuge» (Mails vom 9.12.2019 und 19.12.2019, Vorakten RSA [act. 3A3] pag. 242 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, 4.4 Im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden in der EG Biel um Sozialhilfe ersuchten, war in der gleichen Gemeinde ein Verfahren betreffend den Sohn H.________ zur Einstellung der Sozialhilfe infolge nicht deklarierter Einkünfte aus Autohandel hängig. Dieser hatte gemäss Untersuchung der Sozialinspektion des Kantons Bern auf der Plattform «tutti.ch» vom 14. März 2016 bis zum 11. September 2018 über 400 Inserate in der Kategorie Autoverkauf aufgeschaltet (vgl. Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 18.12.2018 [nachfolgend: Abschlussbericht Sozialinspektion] S. 3, 6 f., Vorakten RSA [act. 3A2] pag. 101 ff.). Weiter lässt sich der Liste des SVSA entnehmen, dass auf H.________ zwischen dem 24. Februar 2012 und dem 9. Dezember 2019 insgesamt 51 Fahrzeuge eingetragen waren (vgl. Fahrzeugliste SVSA S. 2 f.). Er selber gab anlässlich seiner Anhörung vom 23. April 2019 zu Protokoll, dass er zu den Inseraten nichts sagen könne, da es nicht seine Sache sei. «Es betrifft meinen Bruder und meinen Vater» (vgl. Anhörungsprotokoll H.________ vom 23.4.2019 S. 4, Vorakten RSA [act. 3A2] pag. 109 ff.). 5. Strittig ist, ob die Vorinstanz die Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführenden vom 17. April bis zum 11. Dezember 2019 durch die EG Biel zu Recht bestätigt hat. 5.1 Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben. 5.1.1 Die EG Biel hat die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2019 mit den Erkenntnissen aus dem Verfahren betreffend die EG D.________ (vgl. vorne E. 4.2. f.) konfrontiert und ihnen Gelegenheit gegeben, die daraus resultierenden Zweifel an ihrer Bedürftigkeit zu beseitigen. Die Beschwerdeführenden sind zwar zur Anhörung erschienen, haben mit ihren Aussagen aber nicht dazu beigetragen, die Umstände der Fahrzeugregistrationen bzw. des mutmasslichen Autohandels zu klären. So bestritten sie schlichtweg die aktenkundige Tatsache, dass auf den Namen des Beschwerdeführers seit 2005 insgesamt 140 Einträge im «SUSA Informations-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, system für Externe» vermerkt waren (vgl. vorne E. 4.3). Die Beschwerdeführerin führte dazu aus: «Dies entspricht nicht der Wahrheit. Ich kann es mir nur so erklären, dass das gleiche Auto mehrmals aufgeführt ist. (…). Mein Mann ist nicht in der Lage, (…) einen Autohandel zu betreiben oder sich [daran] zu beteiligen» (Anhörungsprotokoll S. 3, auch zum Folgenden). Auf die Frage, ob sie früher an einem Autohandel beteiligt gewesen seien, antwortete die Beschwerdeführerin: «Nein, nie. Unsere Kinder haben sich privat Autos angeschafft, aber nicht 400 (…). Wir könnten dies niemals finanzieren. Unsere Kinder haben ihre Autos lediglich gewechselt, wenn diese kaputt gegangen sind (…).» Zur Frage, was nach der Abmeldung mit den Fahrzeugen geschah, erklärten die Beschwerdeführenden: «Sie sind kaputt gegangen und wurden entsorgt. Es kam auch vor, dass die Autos mit Drittpersonen getauscht wurden, sobald das Prüfungsdatum (…) näher rückte.» Für das Entsorgen hätten die Kinder kein Geld erhalten, nur «vielleicht manchmal ca. Fr. 30.-- (…)» (Anhörungsprotokoll S. 3 f.). Bezüglich der auf «tutti.ch» aufgeschalteten Inserate (vgl. vorne E. 4.4) machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten davon keine Kenntnis gehabt und wüssten nicht, wer diese aufgeschaltet habe. Sämtliche Gegenstände in ihrem Haushalt hätten sie auf den Strassen bzw. im Müll gefunden (Anhörungsprotokoll S. 4). 5.1.2 Die EG Biel war bei der Erstanmeldung der Beschwerdeführenden gehalten, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend abzuklären. Gestützt auf den bekannten Ausgang des Verfahrens betreffend die EG D.________ hatte die EG Biel berechtigte Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden, die ausgeräumt werden mussten, bevor sie ihnen Sozialhilfe gewähren konnte. In den Akten finden sich zudem ernst zu nehmende Hinweise, dass die Beschwerdeführenden allein oder zusammen mit ihren Kindern über einen längeren Zeitraum nicht deklariertes Einkommen erzielt haben. Solange die Rolle der Beschwerdeführenden an einem allfälligen Autohandel nicht geklärt war, konnte die Gemeinde auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht ausschliessen, dass diese weiterhin Einkünfte erzielten oder zumindest über nicht deklariertes Vermögen verfügten, auch wenn seit dem 13. August 2018 keine Fahrzeuge mehr auf den Beschwerdeführer registriert waren (vgl. vorne E. 4.3). Entsprechend ist von einer qualifizierten Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden auszugehen (vgl. vorne E. 3.4), der nicht bereits dadurch Genüge getan ist, dass sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, zum Anhörungstermin erschienen sind und die eingeforderten Unterlagen beigebracht haben. Vielmehr durfte von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie die Umstände der zahlreichen Fahrzeugimmatrikulationen und die dahinterstehenden wirtschaftlichen Vorgänge vorbehaltslos offenlegen. Interessiert hätte insbesondere ihre Rolle bei den Fahrzeugkäufen und -verkäufen bzw. bei deren Entsorgung. Mit der Aussage allein, nicht sie, sondern ihre Kinder hätten die unzähligen Autos privat angeschafft (vgl. Anhörungsprotokoll S. 2 f.), sind sie ihren Aufklärungspflichten keineswegs hinreichend nachgekommen. Sollte dies zutreffen, was wenig plausibel erscheint (vgl. auch hinten E. 5.2.1 ff.), hätten sie zumindest erklären müssen, weshalb in diesem Fall ein Grossteil der Autos auf den Beschwerdeführer eingetragen war. Erläuterungsbedürftig wäre auch der Umstand gewesen, weshalb viele dieser angeblich dem privaten Gebrauch dienenden Autos nur für wenige Tage oder Wochen registriert waren (vgl. Fahrzeugliste SVSA S. 1 f.). Weiter hätte interessiert, wer genau die Autos gefahren ist, zumal die beiden Söhne H.________ und G.________, die ebenfalls als Halter zahlreicher Autos aktenkundig sind (vgl. Liste SVSA S. 2 f.), zumindest zeitweise über keinen gültigen Führerausweis verfügten (vgl. vorne E. 4.2). 5.1.3 Mit ihrem unkooperativen Verhalten haben es die Beschwerdeführenden verunmöglicht, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden offenen Fragen und Unklarheiten sowie allfällige Missverständnisse zu klären. Sie sind trotz der ihnen obliegenden qualifizierten Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 3.4) an der Anhörung nicht nur nachvollziehbare Aussagen zur Frage ihrer möglichen Beteiligung am Fahrzeughandel schuldig geblieben, sondern haben sogar aktenkundige Tatsachen bestritten. Dies obwohl sie mehrfach auf die Folgen wahrheitswidriger Aussagen hingewiesen worden waren (vgl. Unterstützungsantrag vom 17.4.2019 S. 6 f., Vorakten RSA [act. 3A1] pag. 74 ff.; Schreiben vom 9.5.2019, Vorakten RSA [act. 3A2] pag. 150 f.; Anhörungsprotokoll S. 1). Dass dieses Verhalten nicht zielführend sein kann, hätten die Beschwerdeführenden im Übrigen auch aufgrund des für sie negativen Ausgangs des Verfahrens betreffend die EG D.________ wissen müssen. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen, deren Folgen die Beschwerdeführenden selbst unter Berücksichtigung des beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, Nachweis negativer Tatsachen herabgesetzten Beweismasses zu tragen haben (vgl. vorne E. 3.3). 5.2 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden bestanden haben, welche die Vorinstanzen nicht mit vertretbarem Aufwand haben ausräumen können. Dies beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände, wie sie sich der EG Biel im Verfügungszeitpunkt präsentiert haben (BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1). 5.2.1 Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ohne sein Wissen und Zutun Halter von über 100 Fahrzeugen geworden ist. Eine Fahrzeuganmeldung durch Drittpersonen ist zwar möglich; spätestens bei Erhalt der per Post zugestellten, an ihn adressierten Rechnungen hätte der Beschwerdeführer aber merken müssen, dass auf seinen Namen Fahrzeuge immatrikuliert waren, zumal er die entsprechenden finanziellen Folgen zu tragen hatte (vgl. vorne E. 4.3; Mail SVSA vom 19.12.2019, Vorakten RSA [act. 3A3] pag. 242). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer allein oder zusammen mit seiner Ehefrau in irgendeiner Form in den Kauf und Verkauf von Fahrzeugen involviert war. Nicht glaubwürdig ist die Aussage, die Autos seien (von den Kindern) zu einem Preis von jeweils höchstens Fr. 30.-- verkauft worden. Die registrierten Automarken und -typen lassen vermuten, dass zumindest einige Autos einen höheren Wert aufwiesen und entsprechend teurer verkauft werden konnten, so etwa der Porsche Cayenne, der BMW X5 oder mehrere Modelle der Marke Audi (vgl. Fahrzeugliste SVSA S. 1 f.). Der Verdacht auf Autohandel wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde Ziff. 4.3 S. 8) auch nicht dadurch widerlegt, dass die vom a.o. Regierungsstatthalter-Stv. nachgesuchten Auszüge aus dem Register der Administrativmassnahmen (ADMAS) keine Rückschlüsse auf Fahrzeughandel erkennen lassen. Das ADMAS-Register erfasst ausschliesslich Administrativmassnahmen wie etwa Verwarnungen und Ausweisentzüge (vgl. <https://www.astra.admin.ch>, Rubrik «Dokumentation», «Statistik Führerausweise und ADMAS»). Weil daraus in Bezug auf einen Fahrzeughandel keine Erkenntnisse gewonnen werden können, hat der zuständige Abteilungsleiter beim SVSA der Vorinstanz die Einsicht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, dieses Register zu Recht verwehrt (vgl. zum Ganzen E-Mail SVSA vom 9.12.2019, Vorakten RSA [act. 3A3] pag. 236). 5.2.2 Die EG Biel musste aus dem Aussageverhalten der Beschwerdeführenden schliessen, dass das Ergebnis der Anhörung nicht der Wahrheit entspricht. Auch vor der Vorinstanz konnten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde Ziff. 3) die Zweifel an deren Bedürftigkeit nicht ausgeräumt werden, auch wenn sich im angefochtenen Entscheid die missverständliche Aussage findet, es liege eine offensichtliche Unterstützungsbedürftigkeit vor (E. 2.6.8). Der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. stützt sich dabei auf die Feststellung der EG Biel, dass zwar Hinweise auf eine Bedürftigkeit bestünden, aber dennoch erhebliche Zweifel am tatsächlichen Bedarf verblieben (angefochtener Entscheid E. 2.3; vgl. auch Beschwerdeantwort der EG Biel vom 12.8.2019 S. 2, Vorakten RSA [act. 3A] pag. 13 ff.). Diese letztere Einschätzung der Gemeinde teilt die Vorinstanz vorbehaltslos, wenn sie abschliessend festhält, auch im Verfahren vor dem RSA habe nicht geklärt werden können, ob die Beschwerdeführenden durch eigene Aktivitäten oder durch solche ihrer Familienmitglieder weiterhin nicht deklarierte Einkünfte realisieren würden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6.8). Unter diesen Umständen war der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. auch nicht gehalten, den Bedarf der Beschwerdeführenden konkret zu berechnen (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2 f.). 5.2.3 Unberechtigt ist sodann der von den Beschwerdeführenden erhobene Vorwurf der fehlerhaften bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1 f., 5.4). Der EG Biel und der Vorinstanz stehen zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Personen, die um Sozialhilfe ersuchen, nur beschränkte Mittel zur Verfügung. Angesichts dessen ist ihnen nicht vorzuwerfen, dass sie sich u.a. auf die rechtskräftigen und den Beschwerdeführenden bekannten Feststellungen aus dem kurz zuvor abgeschlossenen Verfahren betreffend die EG D.________ (vgl. vorne E. 4.2) gestützt haben; zumal sich die Zweifel an der Bedürftigkeit aus Tatsachen ergeben, welche die Beschwerdeführenden besser kennen als die Behörden und deren Aufklärung der gesuchstellenden Person obliegt (vgl. vorne E. 3.2). Weiter kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, ihnen werde ein allfälliges Missverhalten ihrer Kinder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, angerechnet. Insbesondere seien die Ergebnisse der Sozialinspektion betreffend den Sohn H.________ zu Unrecht in das vorliegende Verfahren eingeflossen und den Aussagen dieses Sohnes werde mehr Glauben geschenkt als ihnen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.3). Die Vorinstanzen waren im Gegenteil aufgrund der fehlenden Kooperation und der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden gehalten, die Stellungnahmen der übrigen Familienmitglieder in die Würdigung einzubeziehen; dies umso mehr als Hinweise bestanden, dass am mutmasslichen Autohandel mehrere Personen beteiligt waren (vgl. Entscheid Verfahren EG D.________ E. 2.7 f.; vgl. auch vorne E. 4.4). 5.2.4 Die EG Biel und die Vorinstanz haben gestützt auf sämtliche verfügbaren Informationen zu den Hintergründen des mutmasslichen Autohandels zu Recht festgestellt, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. beim Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden nicht zweifelsfrei haben festgestellt werden können. Ob dies auch für die Frage der Finanzierung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführenden gilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6.7 f.), kann dahingestellt bleiben. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren zumutbaren Abklärungen geeignet gewesen wären, die verbleibenden erheblichen Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu beseitigen. Liegen solche Zweifel vor, ist zufolge der allgemeinen Beweislastregel (vgl. vorne E. 3.3) keine Sozialhilfe zuzusprechen. Die Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe für die Zeit vom 17. April bis zum 11. Dezember 2019 erweist sich somit als rechtmässig. 5.3 Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Die Parteikosten haben die Beschwerdeführenden in-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, folge Unterliegens grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). In der zu Recht gerügten Gehörsverletzung (vorne E. 2.3), liegen jedoch besondere Umstände (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführenden daher einen Drittel der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 20 f.). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'526.65, zuzüglich Fr. 37.30 Auslagen und Fr. 274.40 MWSt (7.7 % von Fr. 3'563.95), insgesamt Fr. 3'838.35 festzulegen. Davon hat der Kanton Bern den Beschwerdeführenden einen Drittel, ausmachend Fr. 1'279.45, zu ersetzen. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist im Übrigen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gewährt worden (Verfügung vom 9.4.2020; vorne Bst. C). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von insgesamt 14,67 Stunden ist für die amtliche Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln von einem gebotenen Zeitaufwand von 9,78 Stunden auszugehen, womit sie auf Fr. 1'956.-- (9,78 x Fr. 200.--), zuzüglich zwei Drittel der Auslagen, ausmachend Fr. 24.85, und Fr. 152.55 MWSt (7,7 % von Fr. 1'980.85), insgesamt Fr. 2'133.40, festzusetzen ist. – Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'838.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Drittel, ausmachend Fr. 1'279.45, zu ersetzen. 4. Rechtsanwalt C.________, wird aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'133.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2021, Nr. 100.2020.45U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.