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Bern Verwaltungsgericht 15.11.2022 100 2020 449

November 15, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,470 words·~22 min·2

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2020; 2020.SIDGS.648) | Ausländerrecht

Full text

100.2020.449U STN/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2020; 2020.SIDGS.648)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg.1981), Staatsbürger von Kosovo, heiratete am 31. Januar 2007 in Kosovo die in der Schweiz niederlassungsberechtigte mazedonische Staatsangehörige B.________. Er reiste am 22. März 2007 in die Schweiz ein. Gestützt auf seine Ehe erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, zuletzt gültig bis 21. März 2012. Per 13. Dezember 2011 wurde der gemeinsame Haushalt der kinderlos gebliebenen Eheleute A.________-B.________ aufgehoben. Am 11. Juli 2012 wurde die Ehe geschieden. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), sistierte mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 das Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, nachdem sie von einem hängigen Strafverfahren und der Scheidung erfahren hatte. Mit Urteil vom 31. Mai 2017 sprach das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) A.________ (im zweiten Rechtsgang) unter anderem schuldig der sexuellen Nötigung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Eine von A.________ gegen das Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 11. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_1094/2017). Die EG Bern nahm am 5. Dezember 2019 das Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wieder auf. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 ordnete sie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ an und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 30. Juli 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2020 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 12. Januar 2021.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 11. Dezember 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die EG Bern schliesst mit Stellungnahme vom 13. Januar 2021 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Gleichzeitig hat sie dem Verwaltungsgericht ein Rückreisevisum («Familienbesuch bei Frau und Kindern») im Winter 2020/2021 zur Kenntnis gebracht. Am 10. Januar 2022 hat die EG Bern einen Auszug aus dem heimatlichen Heirats- und Geburtsregister von A.________ eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Nach der Rechtsprechung ist mangels anderslautender übergangsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich das zum Zeitpunkt der erstmaligen Regelung eines Rechtsverhältnisses in Kraft stehende Recht massgebend (statt vieler BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14], 139 II 243 E. 11.1, 127 II 306 E. 7c S. 315 f., 126 III 431 E. 2a S. 434; BVR 2016 S. 293 E. 4.1). Davon abweichend gilt nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG, dass auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eingeleitet worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar ist (BGer 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1; vgl. auch BGer 2D_10/2020 vom 9.7.2020 E. 2.2 f.; BVR 2020 S. 231 E. 4; einlässlich VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ersuchte mit auf den 20. Januar 2012 datierter Verfallsanzeige um Verlängerung seiner bis 21. März 2012 gültigen Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 52). Die EG Bern sistierte am 6. Dezember 2012 das Verfahren und nahm es am 5. Dezember 2019 wieder auf (Akten EG Bern 3C pag. 61, 303). Materiell ist hier folglich das alte Recht in der bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung anwendbar (AuG, Fassung AS 2007 S. 5437). 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Aktenführung der EG Bern und das Vorgehen der SID. Die Akten der EG Bern seien unvollständig, da sich in diesen nur Unterlagen ab März 2012 befinden würden. Die SID hätte deshalb die Akten zur Vervollständigung an die EMF zurückweisen müssen. In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, dem sie dies unterliess, habe die SID den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihm sein Recht verweigert (Beschwerde S. 4). Zugleich beantragt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, es seien die «gesamten Vorakten» (gemeint Akten des MIDI vor März 2012) einzuholen (Beschwerde S. 5). 3.2 Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei der Untersuchungspflicht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) gegenübersteht (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1 und 5). Sowohl aufgrund der Untersuchungsmaxime als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien anerbotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (sog. Beweisabnahmepflicht). Gelangen sie aber in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, können sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Aus dem Gehörsanspruch folgt ferner die Pflicht zur vollständigen Aktenführung der Behörden und Gerichte. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BVR 2015 S. 557 E. 3.1, 2013 S. 407 E. 3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 2 und 5). 3.3 In diesem Licht sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers wie folgt zu würdigen: 3.3.1 Der Beschwerdeführer und seine Exfrau hatten zuletzt in … gemeinsamen Wohnsitz (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 21). Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 13. Dezember 2011 wohnte der Beschwerdeführer vorübergehend in … und zog per 1. März 2012 nach Bern (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 3 f.). Vor seinem Zuzug nach Bern war das Amt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), zuständige Ausländerbehörde. Die EG Bern holte die Akten des MIDI zur Einsicht ein (vgl. Anfrage vom 1.3.2012, Akten EG Bern 3C pag. 2), erstellte jedoch keine Kopien zuhanden ihrer Akten. Die Vorinstanz hat auf einen Beizug der Akten des MIDI respektive auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Aktenergänzung verzichtet in der Meinung, die Akten zu den Vorjahren seien nicht entscheidrelevant. 3.3.2 Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die Akten des MIDI vor seinem Zuzug nach Bern im März 2012 für die Frage, ob sein Aufenthalt zu verlängern ist, entscheidwesentlich sein sollten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung, es fehle zudem «insbesondere das entsprechende Strafurteil, auf welches sich die Vorinstanzen […] abstützten» (Beschwerde S. 4; vgl. auch Beschwerde S. 6), ist unzutreffend. Der Schuldspruch des Obergerichts vom 31. Mai 2017 wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2019 (6B_1094/2017) rechtskräftig; beide Urteile sind Bestandteil der Akten (Akten EG Bern 3C pag. 181 ff. und pag. 283 ff.). In den Akten findet sich ebenfalls das erste Urteil des Obergerichts vom 17. April 2015, welches das Bundesgericht am 2. November 2016 (6B_1068/2015) aufgehoben hatte (Akten EG Bern 3C pag. 121 ff.). Die Akten der EG Bern und der SID für die Zeit ab März 2012 sind vollständig. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt, ist der im Verfahren vor Verwaltungsgericht gestellte Beweisantrag auf Einholung der gesamten Vorakten (gemeint Akten des MIDI vor März 2012) abzuweisen. 3.3.3 Hinsichtlich der Aktenordnung trifft zu, dass die EG Bern ihre Akten nicht fortlaufend nummeriert hat, sondern beide Bände mit «pag. 1» beginnen, wobei der erste Band mit den neusten Unterlagen, der zweite Band mit den ältesten Unterlagen beginnt (angefochtener Entscheid E. 1.4). Diese Aktenführung hinderte den Beschwerdeführer indes nicht daran, die Verfügung der EG Bern sachgerecht anzufechten (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 mit Hinweisen). Es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, verzichtet hat, die Akten zur Verbesserung zurückzuweisen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 4. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Bst. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Der Anspruch erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Bst. b AuG). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 2.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 4.2 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wegen mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und wegen mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 600.--. Das Obergericht verhängte die Strafen kumulativ, da für die drei Delikte je eine unterschiedliche Strafart zum Zuge kam (keine Anwendung des Asperationsprinzips; vgl. Akten EG Bern 3C pag. 216). Überdies wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Genugtuung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, Fr. 5ʹ000.-- zzgl. Zins an das Opfer verurteilt. Mit dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, womit ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG erloschen ist. 4.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen, wobei die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 5. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 5.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). 5.1.1 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung (einmalig begangen zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Akten EG Bern 3C pag. 223). Es erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, rer seine Exfrau während der Ehe mit Gewalt zur Duldung einer beischlafähnlichen Handlung nötigte, indem er gegen ihren Willen den Analverkehr vollzog. Die Exfrau habe ihre deutliche Ablehnung nicht nur verbal, sondern auch körperlich zum Ausdruck gebracht und erfolglos versucht, den sexuellen Übergriff abzuwehren. Nach Ansicht des Obergerichts war das Gewaltelement zweifellos erfüllt (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 204 f.). Das Obergericht begründete auch, weshalb es eine Falschbezichtigung durch die Exfrau ausschloss (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 203). Es trifft zwar zu, dass das Obergericht das Tatverschulden des Beschwerdeführers bezüglich der sexuellen Nötigung angesichts der maximalen Strafdrohung von zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) als leicht bezeichnete (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 215). Diese Einschätzung bedeutet aber nicht, dass dem Beschwerdeführer ausländerrechtlich kein schweres Verschulden vorgehalten werden darf (VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.1.5, 2019/99 vom 30.12.2019 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_129/2020 vom 9.3.2020]). Die Rechtsprechung verfolgt bei schweren Straftaten, insbesondere bei Sexualdelikten, eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_1054/2018 vom 3.12.2018 E. 2.2 f.; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). In ihre Würdigung durfte die Vorinstanz auch einbeziehen, dass es sich bei sexueller Nötigung um eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB handelt, die heute grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; statt vieler VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.1.5). 5.1.2 Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer gleichzeitig wegen Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Exfrau schuldig. Es erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Exfrau zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011 massiv und mehrmalig bedroht hatte, u.a. mit dem Tod, und ihr ein Messer an die Pulsschlagader ihrer Hand bzw. ihres Handgelenks sowie an ihren Hals gehalten hatte (Akten EG Bern 3C pag. 205 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, 5.1.3 Auf der Grundlage dieser Verurteilungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten von einem «wesentlichen Verschulden» ausgegangen ist (angefochtener Entscheid E. 4.1). 5.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer wurde, wie dargelegt, wegen mehrerer Delikte zum Nachteil seiner Exfrau verurteilt. Ansonsten ist er im Strafregister nicht verzeichnet (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 32, 233). Sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verleiht dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung folglich kein zusätzliches Gewicht. 5.3 Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: 5.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Sexualdelikte zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 2C_44/2022 vom 15.8.2022 E. 6.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_230/2022 vom 26.8.2022 E. 5.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde schuldig erklärt wegen sexueller Nötigung, einmalig begangen zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011. Die Tat richtete sich gegen ein hochwertiges Rechtsgut und er hat die sexuelle Selbstbestimmung seiner Exfrau empfindlich beeinträchtigt, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts begründet (vgl. BGer 2C_81/2021 vom 29.7.2020 E. 5.2 und 5.3.2, 2C_367/2021 vom 30.9.2021 E. 4.3.2; VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.3.2). Aus dem Umstand, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, kann der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Weder kann aus der Verurteilung zu einer (lediglich) bedingten Strafe automatisch auf das Fehlen einer Rückfallgefahr geschlossen werden, noch bedeutet eine günstige Legalprognose, dass von Verurteilten keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Zudem dürfen generalpräventive Überlegungen in die Beurteilung einfliessen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Es ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer seither, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht mehr straffällig geworden ist. Dieses Wohlverhalten ist indes angesichts der drohenden ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme und der erst kürzlich abgelaufenen Probezeit zu relativieren. Zudem lässt sich hier nicht auf Reue und Einsicht schliessen: Während der gesamten Dauer des Strafverfahrens bestritt der Beschwerdeführer jegliche Vorwürfe, war sich keiner Schuld bewusst und tat die Vorwürfe seiner Exfrau als Racheaktion ab (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 60, 195 ff., 285 f.). Auch nach Rechtskraft des Schuldspruchs zeigte er sich uneinsichtig, indem er in seiner Beschwerde an die Vorinstanz die «sehr schlimme Justizpolitik wie mit Männern umgegangen [werde]» anprangerte und darauf beharrte, er sei zu Unrecht verurteilt worden und seine Exfrau habe ihn mit haltlosen Anschuldigungen «zerstören» wollen (Akten SID pag. 9; vgl. auch Akten EG Bern 3C pag. 268). Dies darf bei der Einschätzung der Rückfallgefahr mitberücksichtigt werden (vgl. VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.3.2, 2020/109 vom 30.3.2021 E. 3.3.3 mit Hinweis [bestätigt durch BGer 2C_367/2021 vom 30.9.2021]). Der Beschwerdeführer hat in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, der Zwischenzeit erneut geheiratet und ist Vater einer Tochter (geb. 2019); seine Ehefrau und Tochter wohnen in Kosovo. Daraus ergibt sich jedoch keine hinreichende Gewähr, dass er nicht erneut im einschlägigen Bereich straffällig wird. Gesamthaft ist der Vorinstanz zu folgen (angefochtener Entscheid E. 4.3 f.), wenn sie eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausschliesst und diese angesichts der schweren Delinquenz in einem äusserst sensiblen Bereich als nicht hinnehmbar beurteilt. 5.4 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des wesentlichen Verschuldens und der bestehenden, wenn auch geringen Rückfallgefahr auf ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geschlossen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). 6. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 6.1 Der heute 41-jährige Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise im Jahr 2007 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Im Zeitpunkt der Anordnung der Entfernungsmassnahme durch die EG Bern hielt er sich seit rund 13 Jahren hier auf. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, begründet dies ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 5.1). 6.2 Die Vorinstanz hat die beruflich-wirtschaftliche Integration lediglich als unterdurchschnittlich beurteilt (angefochtener Entscheid E. 5.2). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, denn die vom Beschwerdeführer behauptete «stete Arbeitstätigkeit» (Beschwerde S. 9) ist in den Akten nur ansatzweise dokumentiert. Soweit ersichtlich, übte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts verschiedene Aushilfstätigkeiten auf Baustellen aus und war als Maler und Gipser tätig (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 24). Der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2011 sah ein Pensum von bloss 20 Prozent vor;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, ein Vollzeitpensum wurde anscheinend erst per 23. Mai 2015 vereinbart (Akten EG Bern 3C pag. 33 f., 118). Vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag als Hilfsgipser im Stundenlohn mit Arbeitsbeginn ab 1. September 2020 eingereicht; ein Mindestpensum lässt sich dem Vertrag aber nicht entnehmen (act. 1C). Mit Ausnahme einer einzigen Lohnabrechnung von Oktober 2018 (Bruttolohn Fr. 922.80; Akten EG Bern 3C pag. 255) finden sich in den Akten keine Belege über tatsächlich geleistete Arbeitseinsätze. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Jedoch ist er verschuldet. Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland war der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 mit einem Verlustschein von Fr. 34ʹ811.45 verzeichnet (Akten EG Bern 3C pag. 276). Auch wenn sich seine Schuldensituation im Vergleich zum Auszug vom 2. Oktober 2017 leicht verbessert hat (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 229), kann seine Integration in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden. 6.3 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei sozial gut integriert und verfüge über einen Freundeskreis. Elemente, die eine vertiefte soziale Integration aufzeigen könnten, hat der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer jedoch trotz seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts weder vor der Vorinstanz noch vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht. Namentlich hat er nicht belegt, dass er in besonderem Mass gefestigte Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegt, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 Bst. a und b AuG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_855/2020 vom 6.4.2021 E. 4.2; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). In sprachlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf gute Deutschkenntnisse, ohne dies indes nachzuweisen. In den Akten findet sich einzig ein Beleg über den Besuch eines Deutschkurses Niveau A1 im Jahr 2010 (Akten EG Bern 3C pag. 269). Angesichts der insgesamt unzureichenden Integration wären allerdings selbst gute Deutschkenntnisse nicht von entscheidender Bedeutung. 6.4 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die Schweiz. Somit verbrachte er seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in Kosovo. Für eine enge Verbundenheit mit seiner Heimat spricht die erneute Heirat in Kosovo und der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz mehrmals pro Jahr ein Rückreisevisum – teils für mehrere Wochen – beantragte, um seine Familienangehörigen in Kosovo zu besuchen zu können (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 8 und 27 [Auflistung]; 3C pag. 38, 41, 49, 65, 69, 75, 78, 80, 83 f., 86 f., 90 ff., 104, 116 f., 162 f., 168, 172, 239, 241, 245, 247, 251, 264, 267, 293, 307; act. 4A). Seit 31. Juli 2019 ist er mit der Mutter seiner Tochter (geb. 2019) verheiratet (act. 6A). Ehefrau und Tochter leben in Kosovo. Eine Rückkehr in seine Heimat stellt nach dem Gesagten keine besondere persönliche Härte dar und ist ihm ohne weiteres zumutbar. Seine in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen und die hier gewonnenen Sprachkenntnisse können ihm dabei helfen, beruflich Fuss zu fassen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz einzig auf seiner Anwesenheitsdauer gründen. Der Rückkehr nach Kosovo stehen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. 7. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde insbesondere wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und hat dabei ein wesentliches Verschulden auf sich geladen (vorne E. 5.1). Verbunden mit der Rückfallgefahr, selbst wenn diese gering ist, begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seines Aufenthalts (vgl. E. 5.4). Demgegenüber sind die privaten Interessen trotz der eher langen Anwesenheit in der Schweiz von geringerem Gewicht (vgl. E. 6). Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist zwar nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, sonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers indes vor, zumal die Integration wie dargelegt gesamthaft nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Rückkehr nach Kosovo, wo seine Ehefrau und Tochter leben, ist ihm zumutbar. Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben ist daher zu verneinen. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 8. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Es besteht daher kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie der Beschwerdeführer mit Eventualbegehren beantragt (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Solche liegen aber nicht vor. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2022, Nr. 100.2020.449U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Dezember 2022. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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